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Mehraufwendungen für die Verpflegung bei Einsatz an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten

Mehraufwendungen für die Verpflegung bei Einsatz an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten: Die Höhe der Mehraufwendungen für die Verpflegung richtet sich bei einer Auswärtstätigkeit i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG (ständig wechselnde Tätigkeitsstätten) nach der Abwesenheitsdauer des Arbeitnehmers von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer stets in derselben auswärtigen Unterkunft nächtigt (Anschluss an Senatsurteil vom 11.5.2005 VI R 7/02, BFHE 209 S. 502, BStBl 2005 II S. 782 = SIS 05 36 04). - Urt.; BFH 8.10.2014, VI R 95/13; SIS 14 32 44

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Abwesenheit von der Wohnung
Fundstellen
  1. BFH 08.10.2014, VI R 95/13
    BStBl 2015 II S. 231
    DStR 2014 S. 2559
    BFHE 247 S. 257

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 9.2.2015
Normen
[EStG 2009] § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3, § 9 Abs. 5
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG des Landes Sachsen-Anhalt, 12.11.2013, SIS 14 06 68, Verpflegungsmehraufwand, Auswärtstätigkeit, Einsatzwechseltätigkeit, Dreimonatsfrist, Berechnungsmethode, Abwesenheit
Zitiert in... / geändert durch...
  • Niedersächsisches FG 13.5.2022, SIS 22 16 68, Arbeitgeberveranlassung i.S. des § 9 Abs. 4 a Satz 8 EStG: Keine Arbeitgeberveranlassung i.S. des § 9 Abs...
  • FG Mecklenburg-Vorpommern 24.11.2021, SIS 22 01 32, Erste Tätigkeitsstätte sowie Verpflegungsmehraufwand eines angestellten Bauleiters: 1. Wird eine Niederla...
  • BFH 13.5.2020, SIS 20 13 00, Werbungskosten eines Polizeibeamten im Einsatz- und Streifendienst, altes Reisekostenrecht: 1. Ein Polize...
  • BFH 29.8.2018, SIS 18 17 70, Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines LKW-Fahrers: 1. Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist der...
  • Niedersächsisches FG 28.4.2015, SIS 15 25 28, Rettungsassistent, regelmäßige Arbeitsstätte: 1. Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte. - 2. Ist der...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Streitig ist, ob zur Berechnung der Mehraufwendungen für die Verpflegung bei Tätigkeiten an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung auch dann maßgebend ist, wenn der Arbeitnehmer die Tätigkeitsstätten überwiegend von einer ständig genutzten Pension aus anfährt.

 

 

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Außendienstmitarbeiter beschäftigt und in A wohnhaft. Der Firmensitz seines Arbeitgebers befindet sich in C. Diesen sucht der Kläger jedoch nur gelegentlich auf. Sein Vertriebsbezirk umfasst die Bereiche X, Y und Z. Diese steuert er regelmäßig von B aus an. Dort übernachtet er von montags bis freitags in einer Pension. Das Wochenende verbringt er in A.

 

 

3

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2009) machte der Kläger Mehraufwendungen für die Verpflegung in Höhe von 4.068 EUR abzüglich einer Erstattung durch den Arbeitgeber (1.937 EUR) geltend, wobei er die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung in A zugrunde legte. Er machte geltend, dass er von montags bis freitags auswärts tätig sei. Die Auswärtstätigkeit beginne montags mit dem Verlassen seiner Wohnung in A und ende freitags mit der Rückkehr dorthin. Sie werde nicht unterbrochen durch den Aufenthalt in der Pension in B. Diese stelle weder seine Wohnung noch seinen Tätigkeitsmittelpunkt dar.

 

 

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) ging zwar davon aus, dass der Kläger auswärts tätig ist. Das FA vertrat jedoch die Ansicht, dass Mehraufwendungen für die Verpflegung nicht ab der Abwesenheit vom Wohnort in A, sondern nur ab der von der Unterkunft in B berücksichtigt werden könnten und insoweit der Dreimonatszeitraum zu beachten sei.

 

 

5

Die gegen die Entscheidung des FA gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das Urteil des FG ist in EFG 2014, 742 = SIS 14 06 68 veröffentlicht. Nach Auffassung des FG führt der Kläger keinen doppelten Haushalt. Er habe in B keinen zweiten Hausstand. Er sei auswärts tätig und übe eine Einsatzwechseltätigkeit i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) aus. Eine Abzugsbeschränkung auf drei Monate komme insoweit nicht in Betracht. Zwar könne danach der Kläger einen Mehraufwand für Verpflegung unbegrenzt in Abzug bringen. Allerdings solle nach dem Rechtsgedanken des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 2 ff. EStG ein ungerechtfertigter Steuervorteil ausgeschlossen und Kosten der privaten Lebensführung nicht in den beruflichen/betrieblichen Bereich verlagert werden können. Im Streitfall ermögliche die über Monate gleiche Unterbringung in derselben Unterkunft dem Kläger, sich auf die Verpflegungssituation dort einzustellen. Der Kläger könne nicht mit einem Arbeitnehmer verglichen werden, der fortwährend an ständig wechselnden Orten tätig werde und sich dort jeweils eine neue Unterkunft suchen müsse. Der Kläger dürfe deshalb grundsätzlich Mehraufwendungen für die Verpflegung in Abzug bringen, die Abwesenheitszeiten müssten jedoch von seinem Pensionszimmer aus in B berechnet werden. Der Aufenthalt dort sei einer doppelten Haushaltsführung gleichzusetzen.

 

 

6

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

7

Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung in der Weise zu ändern, dass zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 2.079 EUR berücksichtigt werden.

 

 

8

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

9

II. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung).

 

 

10

1. Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen sind nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar. Wird der Steuerpflichtige jedoch vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit entfernt beruflich tätig, so ist nach Satz 2 der Vorschrift für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt über eine bestimmte Dauer abwesend ist, ein nach dieser Dauer gestaffelter Pauschbetrag abzuziehen. Wird der Steuerpflichtige bei seiner individuellen betrieblichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig (Fall der sog. Einsatzwechseltätigkeit), so gilt Satz 2 entsprechend (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG). Nach Satz 5 beschränkt sich bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte der pauschale Abzug nach Satz 2 auf die ersten drei Monate (sog. Dreimonatsfrist). Auf die konkrete Verpflegungssituation kommt es für den Abzug der Pauschalen ebenso wenig an wie darauf, ob dem Arbeitnehmer überhaupt ein Mehraufwand bei seiner Verpflegung entstanden ist (Senatsentscheidungen vom 19.1.2012 VI R 23/11, BFHE 236, 351, BStBl II 2012, 472 = SIS 12 09 48; vom 24.3.2011 VI R 11/10, BFHE 233, 171, BStBl II 2011, 829 = SIS 11 18 32, m.w.N.).

 

 

11

Gemäß Satz 6 der Vorschrift gelten die Abzugsbeschränkung nach Satz 1, die (gestaffelten) Pauschbeträge nach Satz 2 sowie die Dreimonatsfrist nach Satz 5 auch für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung. Allerdings begründet der Bezug einer Unterkunft an einem Beschäftigungsort, der nicht den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte erfüllt, keine doppelte Haushaltsführung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG (vgl. Senatsurteil vom 24.9.2013 VI R 51/12, BFHE 243, 215, BStBl II 2014, 342 = SIS 13 33 36, m.w.N.).

 

 

12

2. Nach diesen Grundsätzen ist beim Kläger von einer Auswärtstätigkeit auszugehen, die nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG grundsätzlich zum Abzug von Mehraufwendungen für die Verpflegung berechtigt. Das FG hat zu Recht angenommen, dass der Kläger weder an einer regelmäßigen Arbeitsstätte noch an einem Tätigkeitsmittelpunkt zum Einsatz kommt. Nach diesen Feststellungen ist er vielmehr an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten im Einsatz mit der Folge, dass § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG und damit der sog. Dreimonatszeitraum nicht zur Anwendung kommen.

 

 

13

3. Soweit das FG zur Berechnung der Pauschalen die jeweiligen Abwesenheitszeiten des Klägers von dem Pensionszimmer in B zugrunde gelegt hat, kann der Senat dem nicht folgen. Maßgeblich ist insoweit die Abwesenheit von der Wohnung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 Halbsatz 2 EStG). Die Wohnung des Klägers befindet sich in A. Die Unterkunft in B erfüllt nicht den Wohnungsbegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG (Senatsentscheidung vom 11.5.2005 VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782 = SIS 05 36 04; s.a. § 9 Abs. 4a Satz 4 Halbsatz 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013, BGBl I 2013, 285). Das FG hat sich von rechtspolitischen Erwägungen leiten lassen. Diese spielen jedoch, wie dargestellt, im Rahmen der typisierenden Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 2 ff. EStG keine Rolle.

 

 

14

Das FG hat zu den täglichen Abwesenheitszeiten des Klägers von seiner Wohnung keine Feststellungen getroffen. Der Senat kann daher nicht beurteilen, ob die Mehraufwendungen für Verpflegung dem Kläger, wie von ihm beantragt, auch der Höhe nach zustehen. Entsprechende Feststellungen sind daher im zweiten Rechtsgang nachzuholen.

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Durch das ab 2014 geltende neue Reisekostenrecht (UntStReiseKG vom 20.2.2013, BGBl I 2013 S. 285) wurde die Regelung zum Verpflegungsmehraufwand in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG durch die Verweisung auf den neu in § 9 eingefügten Abs. 4 a ersetzt. Die Grundsätze der Entscheidung gelten für die Neuregelung entsprechend.

Voraussetzung für die Nichtanwendung des Dreimonatszeitraums und die Berücksichtigung des Verpflegungsmehraufwands entsprechend der Abwesenheit von der Wohnung ist somit, dass mit der auswärtigen Unterkunft keine Wohnung begründet wird. Bei dem Pensionszimmer des Klägers in B handelt es sich nicht um eine Wohnung. Zum einen befand sich dort nicht der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Zum anderen lag dort auch nicht seine regelmäßige Arbeitsstätte. Der Bezug einer Unterkunft an einem Beschäftigungsort, der nicht den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte erfüllt, begründet keine doppelte Haushaltsführung und führt nicht zur Annahme einer Wohnung (BFH-Urteil vom 11.5.2005 VI R 7/02 = SIS 05 36 04, BStBl 2005 II S. 782, und vom 24.9.2013 VI R 51/12 = SIS 13 33 36, BStBl 2014 II S. 342). So gesehen kommt es auch nicht darauf an, ob sich der Arbeitnehmer auswärts lediglich – wie im Streitfall – wochenweise in einem Pensionszimmer einmietet oder ob er ständig ein abgeschlossenes Appartement unterhält. Der BFH erteilt den rechtspolitischen Überlegungen des FG eine klare Absage. Für den Abzug der Pauschalen kommt es im Rahmen der typisierenden Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 2 ff. EStG weder auf die konkrete Verpflegungssituation noch darauf an, ob dem Arbeitnehmer überhaupt ein Mehraufwand für seine Verpflegung entstanden ist.