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I. Die Gesellschafter der Klägerin und
Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GbR, bilden eine
Gesangsgruppe, die überwiegend im Rahmen des Karnevals bei
Konzerten und (Karnevals-) Veranstaltungen auftritt. Sie
erklärte ihre Einkünfte als solche aus selbständiger
- künstlerischer - Tätigkeit.
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In der Gewinnermittlung nach § 4 Abs.
3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) des Streitjahres erklärte
sie (Netto-)Erlöse (7 v.H. Umsatzsteuer) in Höhe von
216.374 EUR und (Netto-)Erlöse (16 v.H. Umsatzsteuer) in
Höhe von 5.000 EUR. Die Erlöse in Höhe von 5.000 EUR
entfielen auf Verkäufe von Merchandising-Artikeln (T-Shirts,
Aufkleber, Kalender und CDs), die im Rahmen einer bei der
Klägerin durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung
festgestellt und vom Prüfer wegen unvollständiger
Unterlagen in dieser Höhe geschätzt worden waren.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) beurteilte die Einkünfte der Klägerin
nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in vollem Umfang als solche aus
Gewerbebetrieb und setzte mit Bescheid vom 31.7.2007 einen
Gewerbesteuermessbetrag fest.
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In der Einspruchsentscheidung änderte
das FA den Gewinn aus Gewerbebetrieb aus anderen, nicht streitigen
Gründen auf 119.522 EUR, den Gewerbesteuermessbetrag
entsprechend auf 3.550 EUR und wies den Einspruch im Übrigen
als unbegründet zurück.
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Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg.
Mit in EFG 2011, 1167 = SIS 11 16 99 veröffentlichtem Urteil
vom 1.3.2011 8 K 4450/08 hat das Finanzgericht (FG) der Klage
stattgegeben.
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Das FA rügt mit seiner Revision die
Verletzung materiellen Rechts und macht geltend, das FG habe zu
Unrecht die Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG abgelehnt, da
die von der Klägerin erzielten gewerblichen Einkünfte aus
dem Verkauf der Merchandising-Artikel in Höhe von 5.000 EUR
2,26 v.H. des Gesamtumsatzes (221.374 EUR) betragen hätten und
damit über der vom Bundesfinanzhof (BFH) entwickelten
Bagatellgrenze von 1,25 v.H. des Umsatzes (BFH-Urteil vom 11.8.1999
XI R 12/98, BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229 = SIS 99 22 22; von
der Finanzverwaltung in H 15.8 (5) der Einkommensteuer-Hinweise
„Geringfügige gewerbliche Tätigkeit“
anerkannt) lägen.
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Eine allgemeine quantitative
Unschädlichkeitsgrenze habe bislang weder der Gesetzgeber noch
der BFH festgelegt. Im Urteil vom 15.12.2010 VIII R 50/09 (BFHE
232, 162, BStBl II 2011, 506 = SIS 11 06 55) habe der BFH jedoch
ausgeführt, dass er an der Grenze von 1,25 v.H. festhalte. Die
2,81 v.H.-Grenze hingegen stamme lediglich aus einem summarischen
Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (BFH-Beschluss vom
8.3.2004 IV B 212/03, BFH/NV 2004, 954 = SIS 04 22 81). Die vom BFH
in diesem Beschluss ebenfalls herangezogene Grenze des § 11
Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in Höhe
von 24.500 EUR laufe dem Vereinfachungszweck des § 15 Abs. 3
Nr. 1 EStG zuwider. Bei Bemessung der Geringfügigkeitsgrenze
nach dem Ertrag würden sich Abgrenzungsschwierigkeiten bei der
Zuordnung der Betriebsausgaben ergeben.
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Das FA beantragt, das angefochtene Urteil
der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Sie trägt vor, sie habe im Streitjahr
Merchandising-Artikel sowohl verkauft als auch als Werbeartikel
kostenlos an Agenturen und Literaten verschickt, um
Konzertauftritte zu generieren. Teilweise habe sie die Artikel auch
an Fans verschenkt. Der Verkauf der Artikel habe der Werbung
gedient. Die daraus erzielten Umsätze hätten im
Streitjahr entgegen der Schätzung durch das FA lediglich 3.460
EUR, d.h. 1,56 v.H. des Gesamtumsatzes (221.374 EUR)
betragen.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Das FG hat im Ergebnis zu Recht § 15 Abs.
3 Nr. 1 EStG nicht angewandt, so dass die Einkünfte der
Klägerin nicht insgesamt zu gewerblichen Einkünften
umqualifiziert werden.
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1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG
unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit
er im Inland betrieben wird. Nach Satz 2 der Vorschrift ist unter
Gewerbebetrieb ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des
Einkommensteuergesetzes zu verstehen.
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Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt als
Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit
Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer
oHG, einer KG oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die
Gesellschaft auch eine Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 EStG (Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen)
ausübt. Die GbR ist eine Personengesellschaft im Sinne dieser
Norm (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom
29.11.2012 IV R 37/10, BFH/NV 2013, 910 = SIS 13 13 90,
m.w.N.).
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2. Die Klägerin erzielt mit den
Gesangsauftritten ihrer Gesellschafter Einkünfte aus
freiberuflicher, künstlerischer Tätigkeit i.S. von §
18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
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a) Eine Personengesellschaft, wie vorliegend
die GbR, entfaltet nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur
dann eine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs
i.S. des § 18 EStG darstellt, wenn sämtliche
Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Denn
die tatbestandlichen Voraussetzungen der Freiberuflichkeit
können nicht von der Personengesellschaft selbst, sondern nur
von natürlichen Personen erfüllt werden. Sie müssen
über die persönliche Berufsqualifikation verfügen
und eine freiberufliche Tätigkeit, zu deren Ausübung sie
persönlich qualifiziert sind, tatsächlich auch entfalten.
Dies gilt auch für eine Personengesellschaft, welche
beansprucht, insgesamt eine künstlerische Tätigkeit
auszuüben (BFH-Urteil vom 10.10.2012 VIII R 42/10, BFHE 238,
444, BStBl II 2013, 79 = SIS 12 33 50; BFH-Beschluss vom 16.4.2009
VIII B 216/08, BFH/NV 2009, 1264 = SIS 09 21 53).
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b) Einen allgemeinen Kunstbegriff gibt es
nicht. Im Gegensatz zu den sog. Katalogberufen ist für eine
künstlerische Tätigkeit auch keine bestimmte fachliche
Qualifikation erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung
liegt eine künstlerische Tätigkeit vielmehr dann vor,
wenn der Schaffende eigenschöpferisch tätig wird, d.h.
Leistungen vollbringt, in denen sich eine individuelle
Anschauungsweise und eine besondere Gestaltungskraft widerspiegeln,
und wenn diese Leistungen eine gewisse Gestaltungshöhe
erreichen. Auch die Darbietung von Tanz- und Unterhaltungsmusik ist
grundsätzlich unter den Begriff der Kunst nach diesen
Maßstäben einzuordnen (vgl. hierzu BFH-Urteile vom
19.8.1982 IV R 64/79, BFHE 136, 474, BStBl II 1983, 7 = SIS 82 23 26; vom 28.10.1982 IV R 202/80; Schmidt/ Wacker, EStG, 33. Aufl.,
§ 18 Rz 66).
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Im Streitfall sind alle Gesellschafter der
Klägerin gemeinsam als Sänger tätig und treten als
Gruppe unter dem Bandnamen „X“ vor allem im
Rahmen des Karnevals auf. Die Gesangsdarbietungen der
Gesellschafter im Rahmen von Veranstaltungen und Konzerten als
Gesangsgruppe erfüllen danach den Tatbestand der
künstlerischen Tätigkeit.
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3. Die Einkünfte der Klägerin werden
durch den Verkauf der Merchandising-Artikel nicht nach § 15
Abs. 3 Nr. 1 EStG zu solchen aus Gewerbebetrieb umqualifiziert.
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Denn obwohl es sich hierbei um eine
originär gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 2
Satz 1 EStG handelt (siehe hierzu unter II.3.b), ist diese von so
untergeordneter Bedeutung, dass die Umqualifizierung der
Einkünfte der Klägerin in gewerbliche Einkünfte zu
einem unverhältnismäßigen Ergebnis führen
würde (siehe hierzu unter II.3.c). Es kommt daher im
Streitfall nicht darauf an, ob die Klägerin die gewerbliche
Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben hat.
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a) Im Unterschied zur sog. gemischten
Tätigkeit eines Einzelunternehmers, bei dem gleichzeitig
verrichtete gewerbliche und freiberufliche Betätigungen selbst
bei sachlichen und wirtschaftlichen Berührungspunkten in der
Regel getrennt zu beurteilen sind, fingiert die Regelung des §
15 Abs. 3 Nr. 1 EStG für gemischt tätige
Personengesellschaften sämtliche Einkünfte als solche aus
Gewerbebetrieb, wenn die Personengesellschaft neben nicht
gewerblichen Tätigkeiten gleichzeitig eine gewerbliche
Tätigkeit ausübt. Unerheblich ist dabei nach dem Wortlaut
der Norm, ob der gewerblichen Tätigkeit im Rahmen des gesamten
Unternehmens nur geringfügige wirtschaftliche Bedeutung
zukommt (BFH-Urteile vom 10.8.1994 I R 133/93, BFHE 175, 357, BStBl
II 1995, 171 = SIS 95 01 13; vom 19.2.1998 IV R 11/97, BFHE 186,
37, BStBl II 1998, 603 = SIS 98 18 30).
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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die
Verfassungsmäßigkeit der Abfärberegelung in §
15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gerade im Hinblick auf diese
Ungleichbehandlung zwischen Einzelunternehmen und
Personengesellschaften und die erheblichen steuerrechtlichen Folgen
- die grundsätzlich unabhängig von der Höhe der
gewerblichen Einkünfte und des Verhältnisses zum
Gesamtgewinn eintreten - grundsätzlich bestätigt
(BVerfG-Beschluss vom 15.1.2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, BFH/NV
2008, Beilage 3, 247 = SIS 08 25 65, unter C.II.). Die mit der
Typisierung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG verbundenen Nachteile
stehen danach in einem vertretbaren Verhältnis zu den mit der
Regelung verfolgten Zielen, die Ermittlung der Einkünfte auch
gewerblich tätiger Personengesellschaften durch Fiktion nur
einer Einkunftsart zu vereinfachen und das Gewerbesteueraufkommen
zu schützen.
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Dabei ist das BVerfG allerdings davon
ausgegangen, dass die gewerbesteuerliche Belastung auf ein
zumutbares Maß gemildert wird durch die Möglichkeit, mit
Hilfe gesellschaftsrechtlicher Gestaltungen der
Abfärberegelung auszuweichen (sog. Ausgliederungsmodell - vgl.
hierzu BFH-Urteile vom 12.6.2002 XI R 21/99, BFH/NV 2002, 1554 =
SIS 03 02 27; in BFHE 186, 37, BStBl II 1998, 603 = SIS 98 18 30,
jeweils m.w.N), durch die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die
Einkommensteuer nach § 35 EStG und schließlich durch die
restriktive Rechtsprechung des BFH zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG,
u.a. durch den Ausschluss einer die Einkunftsart insgesamt
fingierenden Wirkung einer originär gewerblichen
Tätigkeit von äußerst geringem Ausmaß
(BFH-Urteile in BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229 = SIS 99 22 22;
vom 30.8.2001 IV R 43/00, BFHE 196, 511, BStBl II 2002, 152 = SIS 02 04 23; vom 29.11.2001 IV R 91/99, BFHE 197, 400, BStBl II 2002,
221 = SIS 02 05 21).
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b) Voraussetzung für die Anwendung von
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ist zunächst, dass die
Gesellschaft sowohl gewerbliche als auch von diesen zu trennende
nicht gewerbliche Einkünfte erzielt, d.h. dass die
unterschiedlichen Tätigkeiten nicht derart miteinander
verflochten sind, dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingen.
Ist die Tätigkeit der Gesellschaft hingegen wegen untrennbarer
Verflechtung der Tätigkeiten einheitlich als originär
gewerblich zu qualifizieren, ergibt sich die Gewerbesteuerpflicht
unmittelbar aus § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG, § 15 Abs. 1 Nr.
1 EStG. Liegt hingegen eine einheitliche freiberufliche
Tätigkeit vor, entfällt die Anwendung von § 15 Abs.
3 Nr. 1 EStG (Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 186,
m.w.N.).
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Der Verkauf der Merchandising-Artikel durch
die Klägerin ist eine solche originär gewerbliche
Tätigkeit i.S. von § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG, die getrennt
von der freiberuflichen Tätigkeit der Klägerin zu
betrachten ist. Denn deren Auftritte können auch ohne den
Verkauf der Waren stattfinden; sie schuldet auch keinen
einheitlichen Erfolg in Form von Auftritt und Verkauf.
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c) Die danach trennbaren gewerblichen
Einkünfte der Klägerin aus dem Verkauf der
Merchandising-Artikel führen nicht zu einer Umqualifizierung
der Einkünfte aus ihrer künstlerischen Tätigkeit.
Denn der geringfügige Umfang dieser gewerblichen
Tätigkeit schließt nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit die Abfärbewirkung des
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG im Streitfall aus.
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aa) Aufgrund der dargestellten Rechtsprechung
des BVerfG, das die Verhältnismäßigkeit der
Abfärberegelung u.a. auf der Grundlage der restriktiven
Auslegung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG durch den BFH bejaht hat,
hält der Senat an der Rechtsprechung fest, dass einer
originär gewerblichen Tätigkeit einer ansonsten
Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielenden
Personengesellschaft dann keine die übrige Tätigkeit der
Gesellschaft umqualifizierende Wirkung zukommt, wenn es sich um
eine gewerbliche Tätigkeit von äußerst geringem
Ausmaß handelt (BFH-Urteile in BFHE 189, 419, BStBl II 2000,
229 = SIS 99 22 22; in BFHE 196, 511, BStBl II 2002, 152 = SIS 02 04 23; in BFHE 197, 400, BStBl II 2002, 221 = SIS 02 05 21;
BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 954 = SIS 04 22 81).
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bb) Eine Tätigkeit von noch
äußerst geringem Ausmaß, die nicht dazu
führt, dass die gesamte Tätigkeit der
Personengesellschaft einheitlich als gewerblich fingiert wird,
liegt dann vor, wenn die originär gewerblichen
Nettoumsatzerlöse 3 v.H. der Gesamtnettoumsatzerlöse der
Gesellschaft und den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum
als Obergrenze nicht übersteigen.
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(1) Ob es sich bei der gewerblichen
Tätigkeit um eine äußerst geringfügige
Tätigkeit handelt, die nicht zur Umqualifizierung der
übrigen Einkünfte führt, kann nur anhand eines
Vergleichs beider Tätigkeiten festgestellt werden.
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Als geeigneter Vergleichsmaßstab ist das
- im Regelfall ohne Schwierigkeiten zu ermittelnde -
Verhältnis der Nettoumsätze der gewerblichen
Tätigkeit zu den Gesamtnettoumsätzen der Gesellschaft aus
selbständiger Arbeit und gewerblicher Tätigkeit
heranzuziehen. Die erwirtschafteten Umsätze erlauben bei
typisierender Betrachtung Rückschlüsse auf den auf die
verschiedenen Tätigkeiten entfallenden zeitlichen und
finanziellen Aufwand der Gesellschaft und damit darauf, ob der
gewerblichen Tätigkeit eine völlig untergeordnete
Bedeutung zukommt.
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(2) Hinsichtlich der Höhe des Anteils der
gewerblichen Umsätze folgt der Senat nicht der Auffassung des
FA, wonach lediglich ein Anteil von 1,25 v.H. als
äußerst geringfügig anzusehen ist. Zwar hat der BFH
bereits entschieden, dass jedenfalls bei einem Anteil der
gewerblichen Umsatzerlöse in Höhe von 1,25 v.H. der
Gesamtumsatzerlöse eine gewerbliche Tätigkeit von
äußerst geringem Umfang vorliege (BFH-Urteil in BFHE
189, 419, BStBl II 2000, 229 = SIS 99 22 22; bestätigt im
BFH-Urteil in BFHE 232, 162, BStBl II 2011, 506 = SIS 11 06 55, bei
dem die gewerblichen Umsätze jedoch noch unter 1 v.H. lagen).
Eine Entscheidung, dass höhere gewerbliche Umsätze immer
zum Eintritt der Abfärbewirkung führen, war damit jedoch
nicht getroffen. So hat der BFH bereits im Urteil in BFHE 189, 419,
BStBl II 2000, 229 = SIS 99 22 22 darauf hingewiesen, dass erst bei
gewerblichen Umsätzen in Höhe von 6 v.H. ein
äußerst geringer Umfang nicht mehr vorliegen dürfte
(unter Hinweis auf das BFH-Urteil in BFHE 175, 357, BStBl II 1995,
171 = SIS 95 01 13). In einem späteren summarischen Verfahren
wurde zumindest ein Umsatzanteil in Höhe von 2,81 v.H. des
Gesamtumsatzes noch als äußerst geringfügig
angesehen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 954 = SIS 04 22 81).
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(3) Der erkennende Senat hält auf dieser
Grundlage einen gewerblichen Umsatzanteil von 3 v.H. typisierend
noch für von so untergeordneter Bedeutung, dass eine
Umqualifizierung der gesamten Einkünfte
unverhältnismäßig wäre. Dabei sind die
Nettoumsätze zugrunde zu legen, um das Verhältnis der
Umsätze bei unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen nicht zu
verfälschen.
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cc) Zur Vermeidung einer Privilegierung von
Personengesellschaften, die besonders hohe freiberufliche
Umsätze erzielen und damit in größerem Umfang
gewerblich tätig sein könnten und unter
Berücksichtigung des Normzwecks, das Gewerbesteueraufkommen zu
schützen, ist es außerdem erforderlich, den Betrag der
gewerblichen Nettoumsatzerlöse, bei dem noch von einem
äußerst geringfügigen Umfang ausgegangen werden
kann, auf einen Höchstbetrag in Höhe von 24.500 EUR zu
begrenzen. Dieser orientiert sich an dem gewerbesteuerlichen
Freibetrag für Personengesellschaften nach § 11 Abs. 1
Satz 3 Nr. 1 GewStG. Denn im Regelfall droht dann kein Ausfall von
Gewerbesteuer, wenn bereits die gewerblichen Umsätze unter dem
gewinnbezogenen Freibetrag in Höhe von 24.500 EUR liegen.
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(1) Allerdings handelt es sich bei dem
Freibetrag des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG um eine Gewinn-
und nicht um eine Umsatzgrenze. Auch liegt der Zweck dieser
Regelung nicht in der Freistellung von Kleingewerbetreibenden von
der Gewerbesteuer, sondern in der Herstellung einer vergleichbaren
gewerbesteuerlichen Belastung im Vergleich zu Kapitalgesellschaften
durch Berücksichtigung eines fiktiven Unternehmerlohnes (vgl.
zur Kritik FG Münster, Urteil vom 19.6.2008 8 K 4272/06 G, EFG
2008, 1975 = SIS 08 36 42).
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(2) Gleichwohl ist es sachgerecht, den
für Personengesellschaften geltenden gewerbesteuerlichen
Freibetrag als Umsatzgrenze für eine typisierende
Einschränkung der Abfärbewirkung gemäß §
15 Abs. 3 Nr. 1 EStG heranzuziehen.
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Der Normzweck des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr.
1 GewStG steht einer Anwendung des Freibetrages als absolute
Umsatzgrenze im Rahmen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht
entgegen. Denn wenn auch eine Freistellung von geringen
gewerblichen Einkünften nicht Zweck der Norm ist, so ist sie
doch deren Ergebnis. Da gewerbliche Erträge in dieser
Höhe nicht mit Gewerbesteuer belastet werden, droht insoweit
auch nicht die Gefahr von Steuerausfällen.
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Dass eine Gewerbesteuerpflicht der ansonsten
freiberuflichen Einkünfte dann nicht geboten ist, wenn die
gewerblichen Einkünfte für sich genommen keine
Gewerbesteuer zeitigen würden, steht im Übrigen auch im
Einklang mit der Rechtsprechung des BFH, wonach auch eine
Gewerbesteuerbefreiung der gewerblichen Einkünfte auf die
freiberuflichen Einkünfte „abfärbt“,
so dass im Ergebnis keine Gewerbesteuer entsteht (BFH-Urteil in
BFHE 196, 511, BStBl II 2002, 152 = SIS 02 04 23).
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Es würde jedoch dem vorrangigen Zweck der
Abfärberegelung - der vereinfachten weil einheitlichen
Einkünfteermittlung - zuwider laufen, den Freibetrag des
§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG - wie dort vorgesehen - im
Rahmen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als Gewinngrenze zu
berücksichtigen, da dies eine getrennte
Einkünfteermittlung für die verschiedenen
Tätigkeiten - mit den damit verbundenen Zuordnungs- und
Aufteilungsschwierigkeiten - zur Folge hätte. Die aus
Gründen der Verhältnismäßigkeit gebotene
Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 15 Abs. 3 Nr.
1 EStG darf nicht dazu führen, dass damit der eigentliche
Normzweck gefährdet wird (so auch Stapperfend in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 15 EStG Rz 1426; Korn in Korn,
§ 18 EStG Rz 153; Kempermann, DStR 2002, 664). Die
Berücksichtigung des Freibetrages als Umsatzgrenze vermeidet
derartige Schwierigkeiten.
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dd) Das weitere Argument der Vorinstanz, die
gewerblichen Umsätze dürften aus Gründen der
Verhältnismäßigkeit auch deswegen nicht zu einer
Umqualifizierung führen, weil die festgesetzte Gewerbesteuer
(17.572 EUR) höher als die originär gewerblichen
Einkünfte (5.000 EUR) sei, hält der Senat für nicht
sachgerecht. Denn die definitive Gewerbesteuerbelastung wird durch
die Möglichkeit der Anrechnung auf die Einkommensteuerschuld
der Gesellschafter nach § 35 EStG und dem für das
Streitjahr 2005 noch zulässigen Abzug der Gewerbesteuer als
Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5b, § 52 Abs. 12 Satz 7 EStG
i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008) wesentlich
gemindert.
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4. Die Entscheidung des FG steht im Ergebnis
mit den oben genannten Grundsätzen in Einklang.
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Da die gewerblichen Nettoumsatzerlöse der
Klägerin auch nach der vom FA vorgenommenen Schätzung nur
2,26 v.H. der Gesamtumsätze betragen und mit 5.000 EUR die
Höchstgrenze von 24.500 EUR nicht überschreiten, hat das
FG zu Recht § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht angewandt und den
Gewerbesteuermessbetragsbescheid aufgehoben.
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