Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18.5.2017 - 1
K 3691/15 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Die Beteiligten streiten um die
Höhe des festzusetzenden Gewerbesteuermessbetrags.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine 1996
gegründete GmbH & Co. KG. Ihre Komplementärin hat keine
Kapitaleinlage zu leisten und ist am Ergebnis der Klägerin
nicht beteiligt. Kommanditisten waren im Streitjahr 2012
zunächst die F, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, und
die M, eine rechtsfähige Stiftung. Wirtschaftsjahr ist das
Kalenderjahr.
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Unternehmensgegenstand der Klägerin
war zunächst
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„a. der Erwerb, die Errichtung und
der Betrieb von Anlagen aller Art zur ...;
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b. der Erwerb, die Errichtung und der
Betrieb von Anlagen aller Art zur ...;
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c. die Durchführung aller mit den in
a. und b. bezeichneten Gegenständen mittelbar oder unmittelbar
zusammenhängenden Geschäfte“.
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Zum 30.10.2012 veräußerten F und
M ihre Kommanditanteile an der Klägerin an den Z, eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die
Gesellschaftsanteile an der Komplementärin wurden ebenfalls
auf Z übertragen.
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Nach dem Gesellschafterwechsel wurden die
Gesellschaftsverträge der Klägerin und ihrer
Komplementärin am 30.11.2012 neu gefasst. Gleichzeitig wurde
der Sitz der Klägerin von X nach Y verlegt. Seither ist
Gegenstand des Unternehmens die Errichtung, der Betrieb und die
Verpachtung von Anlagen aller Art zur ...; die Gesellschaft ist zu
allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die mit dem
vorstehenden Geschäftszweck technisch oder wirtschaftlich im
Zusammenhang stehen oder dienen oder diesem dienlich oder
förderlich sind. Die Gesellschaft kann andere Unternehmen
gleicher oder verwandter Art gründen, erwerben oder sich an
ihnen beteiligen.
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Mit Vertrag vom 14.12.2012 verpachtete die
Klägerin die Gebäude und Betriebsvorrichtungen des
… (Kraftwerk) mit Wirkung zum 1.11.2012 an Z. Das
Grundstück, auf dem das Kraftwerk errichtet worden war, steht
im Eigentum des Z. Dieser hatte es der Klägerin 1998 mit
Erbbaurechtsvertrag überlassen.
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Auf den Zeitpunkt des Verkaufs (30.10.2012)
hatte die Klägerin einen Zwischenabschluss erstellt.
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In ihrer Erklärung zur gesonderten
Feststellung des Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung
des Zuwendungsvortrags 2012 errechnete die Klägerin -
ausgehend von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von
… EUR und unter Berücksichtigung des Einheitswerts des
Grundbesitzes und von Entgelten für Schulden - ihren
Gewerbeertrag mit … EUR. Diesen kürzte sie in Höhe
eines Betrags von … EUR um den Verlust, den der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) zum 31.12.2011 mit
… EUR festgestellt hatte. Sodann errechnete sie den
Gewerbeertrag nach Verlustabzug mit … EUR und den
Gewerbesteuermessbetrag mit … EUR. Den abziehbaren Verlust in
Höhe von … EUR hatte sie wie folgt ermittelt:
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Verlustabzug
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unbeschränkt nach § 10a Satz 1
des Gewerbesteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung
(GewStG)
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1.000.000,00 EUR
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beschränkt nach § 10a Satz 2
GewStG,
60 % von (…,73 ./. 1 Mio.)
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… EUR
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… EUR
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Der Betrag von …,73 EUR setzte sich
dabei aus dem steuerlichen Ergebnis (nur) von F und M für die
Zeit vom 1.1. bis zum 30.10.2012 sowie aus den auf F und M in
dieser Zeit anteilig entfallenden Hinzurechnungen und
Kürzungen zusammen.
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Das FA setzte den Gewerbeertrag der
Klägerin - insoweit der Gewerbesteuererklärung folgend -
im Gewerbesteuermessbescheid 2012 vom 1.7.2014 mit … EUR an.
Diesen kürzte das FA dann jedoch um nur … EUR und
ermittelte so einen Gewerbeertrag nach Verlustabzug in Höhe
von … EUR und einen Gewerbesteuermessbetrag von … EUR.
Den abziehbaren Verlust in Höhe von … EUR hatte das FA
wie folgt ermittelt:
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Verlustabzug
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unbeschränkt nach § 10a Satz 1
GewStG,
anteilig 10/12 von 1 Mio.
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833.334,00 EUR
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beschränkt nach § 10a Satz 2
GewStG,
60 % von (… ./. 833.334)
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… EUR
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… EUR
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Am 1.7.2014 ergingen zudem Bescheide
für 2012 über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags
sowie über die gesonderte und einheitliche Feststellung u.a.
nach § 35 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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Der Einspruch der Klägerin hatte
keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 26.11.2014).
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit
Urteil vom 18.5.2017 - 1 K 3691/15 ab. Es entschied, dass das FA
den Gewerbesteuermessbetrag in zutreffender Höhe festgesetzt
habe. Erhebungszeitraum sei das gesamte Kalenderjahr 2012. Der
partielle Mitunternehmerwechsel habe auf die persönliche
Steuerpflicht der Klägerin keinen Einfluss. Auch die
Verpachtung der Gebäude und der Betriebsvorrichtungen des
Kraftwerks mit Wirkung ab 1.11.2012 habe die sachliche
Steuerpflicht der Klägerin nicht beendet, da die Klägerin
eine gewerblich geprägte Personengesellschaft sei, so dass die
Verpachtung weiterhin als Gewerbebetrieb anzusehen sei. Im Rahmen
der Kürzung des Gewerbeertrags um Gewerbeverluste habe das FA
auch zutreffend den Gewerbeertrag für das gesamte Streitjahr
unter Saldierung des positiven Gewerbeertrags bis zum
Gesellschafterwechsel mit den danach entstandenen Verlusten
ermittelt. Auch die nur zeitanteilige Berücksichtigung des
Höchstbetrags mit 10/12 von 1 Mio. EUR sei zutreffend.
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Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision
rügt die Klägerin die Verletzung materiellen
Rechts.
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Sie beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und
den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2012
vom 01.07.2014, insoweit unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung
vom 26.11.2014, dahin zu ändern, dass der
Gewerbesteuermessbetrag auf … EUR festgesetzt wird, und den
Bescheid über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags
für 2012 und den Bescheid für 2012 über die
gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 35 Abs. 2
EStG, jeweils vom 1.7.2014 und insoweit unter Aufhebung der
Einspruchsentscheidung vom 26.11.2014, dahin zu ändern, dass
darin für die Zerlegung und für Zwecke des § 35 Abs.
2 EStG jeweils von einem Gewerbesteuermessbetrag von … EUR
ausgegangen wird.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Streitgegenstand sind der
Gewerbesteuermessbescheid 2012 vom 1.7.2014, mit dem der
Gewerbesteuermessbetrag auf … EUR festgesetzt wurde, der
Zerlegungsbescheid vom 1.7.2014, soweit das FA darin von einem
Gewerbesteuermessbetrag von … EUR ausgegangen ist, und die in
dem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen vom 01.07.2014 enthaltene Feststellung
des Betrags des Gewerbesteuermessbetrags nach § 35 Abs. 2 Satz
1 EStG mit … EUR. Da dies zwischen den Beteiligten nicht
streitig ist, sieht der Senat insoweit von weiteren
Ausführungen ab.
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2. Das Urteil des FG ist aufzuheben. Denn die
bisherigen Feststellungen des FG tragen nicht seine Entscheidung,
dass auch die Verpachtung der Gebäude und
Betriebsvorrichtungen des Kraftwerks aufgrund des Vertrags vom
14.12.2012 die sachliche Steuerpflicht der Klägerin nicht
beendet habe.
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a) Gemäß § 14 Satz 1 GewStG
wird der Steuermessbetrag für den Erhebungszeitraum
festgesetzt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr (Satz 2).
Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während eines ganzen
Kalenderjahrs, so tritt an dessen Stelle der Zeitraum der
Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum, Satz 3).
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aa) Die Gewerbesteuerpflicht in § 14 Satz
3 GewStG knüpft an den Steuergegenstand gemäß
§ 2 GewStG an. Danach unterliegt jeder stehende
Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird (§ 2 Abs. 1
Satz 1 GewStG), der Gewerbesteuer. Gewerbebetrieb ist ein
gewerbliches Unternehmen i.S. des EStG (§ 2 Abs. 1 Satz 2
GewStG). Mit dem Begriff „gewerbliches
Unternehmen“ werden nicht nur die sachlichen Grundlagen
des Betriebs und die mit ihnen ausgeübte Tätigkeit
angesprochen, sondern auch deren Beziehung zu dem oder den
Unternehmern des Betriebs (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
3.4.2008 - IV R 54/04, BFHE 220, 495, BStBl II 2008, 742 = SIS 08 21 95). Die Steuerpflicht gemäß § 14 Satz 3 GewStG
knüpft daher ausschließlich an die sachliche
Steuerpflicht und nicht an die persönliche Steuerpflicht (=
Steuerschuldnerschaft) an (z.B. BFH-Urteil vom 25.4.2018 - IV R
8/16, BFHE 261, 175, BStBl II 2018, 484 = SIS 18 08 28, Rz 16). Der
Steuermessbetrag ist danach für das Kalenderjahr als
Erhebungszeitraum festzusetzen, wenn die sachliche Steuerpflicht
während des Kalenderjahrs fortbesteht; er ist für einen
abgekürzten Erhebungszeitraum festzusetzen, wenn die sachliche
Steuerpflicht nur für diesen Zeitraum bestanden hat.
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bb) Zu Recht ist das FG danach zwar davon
ausgegangen, dass ein partieller Unternehmerwechsel keinen Einfluss
auf die sachliche Steuerpflicht einer Personengesellschaft hat
(z.B. BFH-Urteile vom 26.06.1996 - VIII R 41/95, BFHE 180, 455,
BStBl II 1997, 179 = SIS 96 17 33, unter 2.a aa; vom 22.01.2009 -
IV R 90/05, BFHE 224, 364 = SIS 09 10 08, unter II.2.a). Ebenso
zutreffend ist es davon ausgegangen, dass es durch die
Veräußerung der Kommanditanteile von F und M an Z zum
30.10.2012 nur zu einem solchen partiellen Unternehmerwechsel
gekommen ist, der dementsprechend nicht zu einem abgekürzten
Erhebungszeitraum führen konnte. Entgegen der Auffassung der
Klägerin liegt im Streitfall ein partieller
Mitunternehmerwechsel und kein Fall des § 2 Abs. 5 GewStG vor.
Ein solcher ist nur anzunehmen, wenn alle Mitunternehmer der das
Unternehmen fortführenden Personengesellschaft ausscheiden
(z.B. BFH-Urteil in BFHE 180, 455, BStBl II 1997, 179 = SIS 96 17 33, unter 2.a bb, m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 261, 175,
BStBl II 2018, 484 = SIS 18 08 28, Rz 18). Das ist hier aber nicht
der Fall. Denn die Komplementär-GmbH ist aus der Klägerin
nicht ausgeschieden. Entgegen der Auffassung der Klägerin war
auch die Komplementär-GmbH Mitunternehmerin der Klägerin.
Dass sie weder am Vermögen noch am Gewinn oder Verlust der
Klägerin beteiligt war, steht dem nicht entgegen. Denn ihr
Mitunternehmerrisiko besteht darin, dass sie als
Komplementärin das Risiko der Haftungsinanspruchnahme für
Verluste zu tragen hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 3.2.2010 - IV R
26/07, BFHE 228, 365, BStBl II 2010, 751 = SIS 10 08 17, Rz 27; in
BFHE 180, 455, BStBl II 1997, 179 = SIS 96 17 33, unter 2.a bb; vom
10.10.2012 - VIII R 42/10, BFHE 238, 444, BStBl II 2013, 79 = SIS 12 33 50, Rz 25 f.).
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cc) Die bisherigen Feststellungen des FG
tragen jedoch nicht seine Entscheidung, dass auch die Verpachtung
der Gebäude und Betriebsvorrichtungen des Kraftwerks aufgrund
des Vertrags vom 14.12.2012 die sachliche Steuerpflicht der
Klägerin nicht beendet habe. Zur Begründung seiner
Entscheidung hat das FG insoweit allein darauf abgestellt, dass es
sich bei der Klägerin um eine gewerblich geprägte
Personengesellschaft handele, so dass die Verpachtung weiterhin als
Gewerbebetrieb anzusehen sei. Insoweit hat das FG nicht
berücksichtigt, dass auch eine gewerblich geprägte
Personengesellschaft nacheinander mehrere Gewerbebetriebe haben
kann (z.B. BFH-Urteil vom 04.05.2017 - IV R 2/14, BFHE 258, 470,
BStBl II 2017, 1138 = SIS 17 16 18, Rz 38 f., m.w.N.). Dass die
Klägerin das Kraftwerk mit Vertrag vom 14.12.2012 verpachtet
hat, kann daher dazu geführt haben, dass sie ihren bisherigen
Betrieb eingestellt und mit Beginn der Verpachtungstätigkeit
ggf. einen neuen Betrieb begonnen hat.
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(1) Ob im Einzelfall der bisherige
Gewerbebetrieb eingestellt und (ggf.) ein neuer Gewerbebetrieb in
Gang gesetzt wird, bestimmt sich danach, ob der
„bisherige“ und der „neue“
Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der
Verkehrsauffassung identisch sind (z.B. BFH-Urteil vom 13.04.2017 -
IV R 49/15, BFHE 257, 441 = SIS 17 10 24, Rz 24). Dies richtet sich
nach den gleichen Kriterien, die für die Bestimmung der
Unternehmensidentität im Rahmen des § 10a GewStG
entwickelt wurden (z.B. BFH-Urteil in BFHE 257, 441 = SIS 17 10 24,
Rz 24).
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(a) Unter Gewerbebetrieb ist in diesem
Zusammenhang die tatsächlich ausgeübte gewerbliche
Betätigung zu verstehen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m.
§ 15 Abs. 2 und Abs. 3 EStG). Ob diese die gleiche geblieben
ist, muss nach dem Gesamtbild der Tätigkeit unter
Berücksichtigung ihrer wesentlichen Merkmale wie insbesondere
der Art der Betätigung, des Kunden- und Lieferantenkreises,
der Arbeitnehmerschaft, der Geschäftsleitung, der
Betriebsstätten sowie der Zusammensetzung des
Aktivvermögens beurteilt werden. Bei einer
Personengesellschaft ist insoweit auf die von der
Personengesellschaft ausgeübte werbende Tätigkeit
abzustellen, auch wenn die Mitunternehmer Träger des
Verlustabzugs sind. Denn der Steuergegenstand, die gewerbliche
Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. §
15 EStG, wird durch die Tätigkeit der Personengesellschaft
bestimmt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138 =
SIS 17 16 18, Rz 34 f., m.w.N.).
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(b) Soweit es in früheren Entscheidungen
im Zusammenhang mit der Frage, ob der
„bisherige“ Betrieb fortgeführt oder
eingestellt wird, heißt, eine Betriebsaufgabe sei
regelmäßig zu verneinen, wenn wesentliche
Betriebsgrundlagen, insbesondere Wirtschaftsgüter mit
erheblichen stillen Reserven, in den neuen Betrieb
überführt werden (z.B. BFH-Urteile vom 3.4.2014 - IV R
12/10, BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000 = SIS 14 22 30, Rz 74;
vom 22.1.2015 - IV R 10/12 = SIS 15 07 86, Rz 30; vom 13.10.2016 -
IV R 21/13, BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475 = SIS 16 28 06, Rz
44; vom 17.03.2010 - IV R 41/07, BFHE 228, 381, BStBl II 2010, 977
= SIS 10 12 88), hält der Senat daran jedenfalls für die
Frage, ob es in gewerbesteuerrechtlicher Hinsicht zu einem Wegfall
der Unternehmensidentität und damit zu einem Wegfall der
sachlichen Steuerpflicht kommt, nicht mehr fest. Der Umstand, dass
eine für den „bisherigen“ Betrieb
wesentliche Betriebsgrundlage - insbesondere dann, wenn sie
„wesentlich“ nur wegen der in ihr enthaltenen
stillen Reserven ist - in dem „neuen“ Betrieb
weiter genutzt wird, kann zwar einer der Umstände sein, die
bei der erforderlichen Würdigung der Gesamtumstände zu
berücksichtigen sind. Allein aus dem Umstand, dass ein
Wirtschaftsgut weiter genutzt wird, in dem erhebliche stille
Reserven ruhen, kann aber noch nicht auf eine Weiterführung
des „bisherigen“ Betriebs geschlossen
werden.
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(2) Sind nach der erforderlichen
Würdigung der Gesamtumstände der bisherige und der neue
Betrieb nicht identisch, endet die sachliche Steuerpflicht für
den bisherigen Betrieb mit der Einstellung der werbenden
Tätigkeit und es beginnt (ggf.) eine (neue) sachliche
Steuerpflicht mit Aufnahme der (neuen) werbenden Tätigkeit.
Entsprechend endet der Erhebungszeitraum für den bisherigen
Betrieb und es beginnt (ggf.) ein (neuer) Erhebungszeitraum
für einen neuen Betrieb. Fällt die Einstellung der
bisherigen werbenden Tätigkeit nicht mit dem Ablauf des
Kalenderjahrs zusammen, kommt es für den bisherigen Betrieb zu
einem abgekürzten Erhebungszeitraum i.S. des § 14 Satz 3
GewStG. Entsprechend kommt es zu einem abgekürzten
Erhebungszeitraum für den neuen Betrieb, wenn die insoweit
maßgebliche werbende Tätigkeit nicht zu Beginn eines
Kalenderjahrs aufgenommen wird. War auf den 31.12. des Vorjahrs ein
vortragsfähiger Fehlbetrag nach § 10a GewStG
festgestellt, kann dieser, vorausgesetzt, die
Unternehmeridentität ist nicht (ggf. teilweise) weggefallen,
im Folgejahr nur noch mit einem positiven Gewerbeertrag des
bisherigen Betriebs verrechnet werden. Soweit er dazu nicht genutzt
werden kann, fällt er weg. Er kann selbst bei bestehender
Unternehmeridentität wegen Wegfalls der
Unternehmensidentität nicht mehr zur Verrechnung mit einem
positiven Gewerbeertrag des neuen Betriebs genutzt werden.
Erwirtschaftet der neue Betrieb seinerseits allerdings einen
Verlust, ist dieser auf den 31.12. des Entstehungsjahrs als
vortragsfähiger Gewerbeverlust festzustellen.
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b) Da das FG von anderen
Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, war sein Urteil aufzuheben.
Denn die Frage, ob die Verpachtung des Kraftwerks
gewerbesteuerrechtlich zu einer Einstellung des (bisherigen)
Betriebs der Klägerin geführt hat mit der Folge, dass
wegen Wegfalls der sachlichen Steuerpflicht für diesen nach
§ 14 Satz 3 GewStG ein abgekürzter Erhebungszeitraum zu
berücksichtigen ist, ist für den Streitfall
entscheidungserheblich. Dies folgt schon daraus, dass die
Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 GewStG bei Annahme
eines während des gesamten Streitjahrs bestehenden
Gewerbebetriebs der Klägerin zu einem anderen Ergebnis
führen würde als bei Annahme eines nur während eines
Teils des Streitjahrs bestehenden Gewerbebetriebs oder zweier
nacheinander bestehender Gewerbebetriebe der Klägerin.
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3. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat
- aus seiner Sicht zu Recht - bislang keine ausreichenden
Feststellungen zur bisherigen Tätigkeit der Klägerin
sowie dazu getroffen, ob es sich bei dieser gewerbesteuerrechtlich
um eine andere Tätigkeit handelt als die
Verpachtungstätigkeit. Sollte dies der Fall sein, müsste
das FG auch noch klären, zu welchem Zeitpunkt die bisherige
Tätigkeit beendet wurde. Nach den bisherigen Feststellungen
des FG wurde der Pachtvertrag, demzufolge die Verpachtung bereits
am 1.11.2012 begonnen haben soll, erst am 14.12.2012 geschlossen.
Eine rückwirkende Begründung eines
Pachtverhältnisses ist steuerlich jedoch nicht anzuerkennen.
In Betracht kommt aber, dass es sich bei dem schriftlichen Vertrag
lediglich um die spätere schriftliche Fixierung eines bereits
zum 1.11.2012 abgeschlossenen und auch tatsächlich vollzogenen
Vertrags handelt.
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Sollte die Klägerin, wofür Vieles
spricht, das Kraftwerk bis zur Verpachtung an Z selbst betrieben
haben, wäre sie mit dieser Tätigkeit originär
gewerblich tätig gewesen. Sollte es durch die Änderung
des Gesellschafterbestands der Klägerin und ihrer
Komplementärin zum 30.10.2012 zu einer Betriebsaufspaltung
zwischen ihr und Z gekommen sein, erzielte die Klägerin als
Besitzgesellschaft auch mit ihrer Verpachtungstätigkeit
weiterhin originär gewerbliche Einkünfte. Für die
Frage, ob es durch die Verpachtungstätigkeit der Klägerin
zu einem Wegfall der Unternehmensidentität gekommen ist, kommt
es allerdings nicht darauf an, ob die Klägerin mit ihrer
bisherigen Tätigkeit originär gewerbliche Einkünfte
oder solche aus gewerblicher Prägung erzielt hat, und ob sie
durch die Verpachtungstätigkeit (als Besitzgesellschaft im
Rahmen einer Betriebsaufspaltung) weiterhin originär
gewerbliche Einkünfte erzielt hat. Entscheidend für den
Streitfall ist allein, ob es durch die Verpachtung des Kraftwerks
gewerbesteuerrechtlich zu einer unterjährigen Beendigung ihres
bisherigen Betriebs gekommen ist. Davon ist auszugehen, wenn die
Klägerin sich von einem aktiven Unternehmen zu einem
bloßen Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
gewandelt hat (vgl. zur Abgrenzung von Umstrukturierungen
während bestehender Betriebsaufspaltung BFH-Urteil vom
30.10.2019 - IV R 59/16 = SIS 20 00 17, zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt).
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Durch die Zurückverweisung erhält
das FG die Gelegenheit, die insoweit erforderlichen Feststellungen
nachzuholen.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143
Abs. 2 FGO.
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