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Kindergeld, zeitlicher Regelungsumfang eines erst nach erfolglos durchgeführtem Rechtsbehelfsverfahren bestandskräftig gewordenen Ablehnungsbescheides

Kindergeld, zeitlicher Regelungsumfang eines erst nach erfolglos durchgeführtem Rechtsbehelfsverfahren bestandskräftig gewordenen Ablehnungsbescheides: Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheides verlängert sich bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, wenn (auch) der Einspruch keine Einschränkung des zeitlichen Regelungsbereiches enthält und durch die Familienkasse als unbegründet zurückgewiesen wird. - Urt.; BFH 4.8.2011, III R 71/10; SIS 11 40 01

Kapitel:
Privatbereich > Kinder
Fundstellen
  1. BFH 04.08.2011, III R 71/10
    BStBl 2013 II S. 380
    NJW 2012 S. 879
    LEXinform 0928108

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 10.5.2013
    R.G. in BFH/PR 3/2012 S. 91
    Wd in DStRE 4/2012 S. 229
    M.T. in HFR 2/2012 S. 169
Normen
[EStG] § 66 Abs. 2, § 67
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Köln, 29.09.2010, SIS 11 10 13, Kindergeld, Ablehnung, Bestandskraft, Bindungswirkung
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 27.6.2023, SIS 23 10 76, Kostenbeschluss nach Erledigung der Hauptsache, Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nach Zeitabsc...
  • BZSt 26.5.2023, SIS 23 10 69, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • FG Bremen 16.12.2022, SIS 23 01 80, Kindergeld: 1. Kindergeld kann nicht mehr gewährt werden, wenn das volljährige Kind nach Abschluss einer ...
  • FG Hamburg 26.10.2022, SIS 23 00 54, Kindergeld für ein behindertes Kind, welches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist: Ein ...
  • FG München 11.10.2022, SIS 23 05 34, Familienwohnsitz und Inlandswohnsitz von Kindern: 1. Minderjährige Kinder teilen grundsätzlich den Wohnsi...
  • BFH 22.9.2022, SIS 22 18 59, Klagebefugnis nach Abhilfebescheid der Familienkasse im Klageverfahren, kindergeldrechtliche Ausschlussfr...
  • BZSt 30.6.2022, SIS 22 12 76, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • FG Hamburg 21.4.2022, SIS 22 11 78, Kindergeld, Änderung der Verhältnisse bei Betreuung im Wechselmodell: Eine Änderung der Verhältnisse, die...
  • FG Köln 16.3.2022, SIS 22 12 13, Umfang der materiellen Bestandskraft eines Steuerbescheides: 1. Der Umfang der materiellen Bestandskraft ...
  • FG Köln 19.1.2022, SIS 22 04 50, Erstattung von Kapitalertragsteuer: 1. Formelle Bestandskraft bedeutet Unanfechtbarkeit des Verwaltungsak...
  • FG Köln 19.1.2022, SIS 22 04 51, Erstattung von Kapitalertragsteuer: 1. Formelle Bestandskraft bedeutet Unanfechtbarkeit des Verwaltungsak...
  • BZSt 17.9.2021, SIS 21 17 59, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • Niedersächsisches FG 20.7.2021, SIS 22 11 30, Kindergeldgewährung für verheiratete Kinder mit Behinderung und zum Antrag eines Mitglieds einer Sozietät...
  • FG Bremen 29.4.2021, SIS 23 21 13, Zuordnung einer im Gesamthandsvermögen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft gehaltenen Beteili...
  • FG Hamburg 12.11.2020, SIS 21 00 44, Kindergeld für ein volljähriges Kind mit Asperger-Syndrom: Leidet ein volljähriges Kind unter dem Asperge...
  • BFH 9.9.2020, SIS 21 02 78, Bindungswirkung eines Ablehnungsbescheids: Wird vor Ablauf der Klagefrist ein Änderungsantrag gemäß § 172...
  • BZSt 27.8.2020, SIS 20 12 46, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BFH 13.5.2020, SIS 20 13 00, Werbungskosten eines Polizeibeamten im Einsatz- und Streifendienst, altes Reisekostenrecht: 1. Ein Polize...
  • BFH 28.4.2020, SIS 20 12 97, Zufluss von Tantiemen bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses: Eine verspätete Feststellung de...
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  • BZSt 9.7.2019, SIS 19 11 83, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BFH 29.8.2018, SIS 18 22 48, Zur Passivierung stornobehafteter Vermittlungsprovisionen und Aktivierung des diesen Leistungen zuzuordne...
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  • Niedersächsisches FG 6.2.2018, SIS 18 07 67, Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht: 1. Beginnt ein Kind nach Abschluss einer Ausbildung zum Bankkau...
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  • FG Düsseldorf 11.1.2018, SIS 18 01 49, Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung, Bachelor-Studium im Steuerrecht nach Ausbildung zum Steuerf...
  • BZSt 13.7.2017, SIS 17 14 60, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • FG Köln 15.2.2017, SIS 17 09 11, Vorsteuervergütung, materielle Bestandskraft des Vergütungsbescheides: Die Bestimmungen zur formellen Bes...
  • BZSt 22.8.2016, SIS 16 19 62, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BFH 4.8.2016, SIS 16 22 84, Vorrangiger Kindergeldanspruch des im anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden Elternteils: 1. Der Kindergeldan...
  • BFH 12.7.2016, SIS 16 22 91, Entschädigungen als Ersatz für entgangene Gehalts- und Rentenansprüche bei geleisteten Schadensersatzzahl...
  • BFH 1.6.2016, SIS 16 22 01, Steuerliche Berücksichtigung eines Selbstbehalts bei einer privaten Krankenversicherung: 1. Der von einem...
  • FG Hamburg 26.5.2016, SIS 16 15 90, Erstattung von Kosten im Vorverfahren: Die Erstattung von Kosten im Vorverfahren setzt voraus, dass der e...
  • FG Köln 8.3.2016, SIS 16 15 95, Antrag auf Vorsteuervergütung, Ablehnung eines erneuten Antrags aufgrund materieller Bestandskraft des er...
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  • BFH 21.10.2015, SIS 16 00 28, Bindungswirkung, Ablehnungsbescheid Kindergeld: Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährun...
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  • BFH 26.6.2014, SIS 14 25 69, Entscheidung über Kindergeldantrag durch befristete Festsetzung: Erlässt die Familienkasse auf einen zeit...
  • BFH 30.4.2014, SIS 14 16 43, Kein Kindergeld für behindertes Kind in Haft: Die Behinderung eines Kindes ist für dessen Unfähigkeit zum...
  • FG Berlin-Brandenburg 3.4.2014, SIS 14 17 43, Vorschriften über die Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer sind verfassungsg...
  • BZSt 18.12.2013, SIS 14 01 07, Familienleistungsausgleich, DA-FamRb, Neufassung: Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Neufassung der...
  • BFH 11.12.2013, SIS 14 10 53, Doppelte Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld durch eine Familienkasse und einen öffentlich-rechtlic...
  • Niedersächsisches FG 3.12.2013, SIS 14 03 44, Kindergeld bei verheiratetem Kind: 1. Zu den Voraussetzungen für die Kindergeldgewährung nach § 63 Abs. 1...
  • Hessisches FG 21.11.2013, SIS 14 05 67, Kindergeld bei dualer Ausbildung: 1. Bei einer dualen Ausbildung, deren Ziel ein betriebswirtschaftliches...
  • BFH 12.11.2013, SIS 14 00 35, Verfahrensmangel durch unrichtige Beurteilung von Sachentscheidungsvoraussetzungen, Kindergeld: Es liegt ...
  • FG Münster 9.8.2013, SIS 13 26 90, Keine Berücksichtigung eines langfristig erkrankten Kindes als Ausbildungsplatz suchend: Ein Kind, das in...
  • BFH 24.7.2013, SIS 13 30 15, Kindergeldanspruch nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung: Eine gegen einen Kindergeld-Ablehnungsbes...
  • FG Köln 28.6.2013, SIS 13 27 21, Abgrenzung zwischen PKW und LKW: 1. Zu den Kriterien der Abgrenzung eines PKW von einem LKW in kraftfahrz...
  • FG Hamburg 17.6.2013, SIS 13 29 40, Keine Wiedereinsetzung wegen Sprachschwierigkeiten: Ist jemand nicht der deutschen Sprache als Amtssprach...
  • Sächsisches FG 16.5.2013, SIS 13 16 30, Hälftiger Jahresbetrag des Kindergelds als Gegenstandswert einer einstweiligen Anordnung: 1. Wird gericht...
  • FG Münster 19.4.2013, SIS 13 26 10, Anspruchsausschluss, wenn das Kind bei einem anderen Berechtigten im EU-Ausland lebt: Ein in Deutschland ...
  • FG Hamburg 28.2.2013, SIS 13 15 61, Schweizer Kinderrente steht der Festsetzung von deutschem Kindergeld nicht entgegen: 1. § 65 Abs. 1 Satz ...
  • FG Düsseldorf 10.1.2013, SIS 13 09 01, Rückforderung des Kindergelds wegen Überschreitens der verlängerten Altersgrenze: 1. Der Wegfall des Kind...
  • BFH 5.7.2012, SIS 12 29 76, Zeitliche Bindungswirkung der Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung: 1. Die Ablehnung oder Aufhebung der ...
  • BFH 15.3.2012, SIS 12 24 41, Kindergeldanspruch einer nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländerin, wenn sich im Revisionsverfahren Hi...
  • BFH 9.2.2012, SIS 12 11 33, Zeitliche Einschränkung eines Kindergeldantrags: Auch wenn ein Kindergeldantrag keine Angaben zu den Zeit...
  • FG Köln 18.1.2012, SIS 12 08 08, Aussetzung einer Untätigkeitsklage wegen Kindergeld: 1. Die Aussetzung einer Untätigkeitsklage gemäß § 46...
  • BFH 22.12.2011, SIS 12 21 61, Pflegekindschaftsverhältnis und Haushaltsaufnahme, zeitlicher Prüfungsumfang in Kindergeldsachen: 1. Eine...
  • BFH 22.12.2011, SIS 12 11 03, Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen Schulzeit und gesetzlichem...

 

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater des im Januar 1984 geborenen und seitdem schwerbehinderten S. Er erhielt für S bis zur Vollendung dessen 21. Lebensjahres im Januar 2005 Kindergeld. Mit Bescheid vom 15.12.2004 hob die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes ab Februar 2005 auf. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies die Familienkasse mit bestandskräftiger Einspruchsentscheidung vom 13.1.2005 zurück. Im Dezember 2006 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Schwerbehinderung des S erneut Kindergeld. Diesen Antrag lehnte die Familienkasse mit Bescheid vom 15.1.2007 ab. Der Einspruch des Klägers hatte wiederum keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 29.11.2007). Im April 2008 stellte der Kläger einen weiteren Kindergeldantrag, den die Familienkasse mit Bescheid vom 1.7.2008 ebenfalls ablehnte. Auch der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 27.1.2009).

 

 

2

Das Finanzgericht (FG) gab durch Urteil vom 29.9.2010 12 K 528/09 (EFG 2011, 810 = SIS 11 10 13) der im Februar 2009 erhobenen Klage, die auf „Bewilligung“ von Kindergeld für S ab Dezember 2004 gerichtet war, zum Teil statt und verpflichtete die Familienkasse unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 1.7.2008 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 27.1.2009, über den Kindergeldantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des FG für den Zeitraum ab Februar 2007 erneut zu entscheiden. Die weiter gehende Klage wies das FG ab.

 

 

3

Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus, S sei materiell nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) als Kind zu berücksichtigen, weil er wegen seiner - vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen - Behinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Da die Familienkasse jedoch zuletzt einen Kindergeldantrag des Klägers mit Bescheid vom 15.1.2007 abgelehnt habe, sei bis einschließlich Januar 2007 Bestandskraft eingetreten. Entgegen der vom FG Düsseldorf vertretenen Ansicht (Urteil vom 7.3.2008 14 K 2266/06 Kg, DStRE 2008, 1474 = SIS 08 33 64) verlängere sich die Bindungswirkung eines Ablehnungsbescheides bei einem sich anschließenden Rechtsbehelfsverfahren nicht bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung.

 

 

4

Zur Begründung der Revision trägt die Familienkasse vor, die Entscheidung des FG beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung des § 367 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO). Ein Ablehnungsbescheid treffe zunächst eine Regelung auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erteilung und erschöpfe sich damit in der Regelung des Kindergeldanspruchs für den bis dahin abgelaufenen Zeitraum. Durch das Einspruchsverfahren werde das Verwaltungsverfahren aber wieder aufgenommen und fortgesetzt, die Sachprüfung werde erneut eröffnet. Die umfassende Prüfung i.S. von § 367 Abs. 2 AO beinhalte nicht nur die inhaltliche Prüfung des ursprünglichen Bescheides, sondern auch den gesamten Zeitrahmen bis zur Einspruchsentscheidung. Somit entfalle der Kindergeldanspruch für den Zeitraum bis Dezember 2007, da der Ablehnungsbescheid vom 15.1.2007 Bindungswirkung bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung entfalte.

 

 

5

Die Familienkasse beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

6

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

7

II. Die Revision ist hinsichtlich der Monate Dezember 2004 bis Januar 2007 sowie des Zeitraums ab Januar 2008 unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Familienkasse hat insoweit ihren Revisionsantrag entgegen § 120 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 FGO nicht begründet. Da die Revision im Übrigen zulässig ist, ist über das Rechtsmittel einheitlich durch Urteil zu entscheiden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27.4.2005 II R 52/02, BFHE 210, 507, BStBl II 2005, 892 = SIS 05 47 49).

 

 

8

Die Revision ist im Übrigen wegen der Verpflichtung der Familienkasse zur erneuten Bescheidung für den Zeitraum Februar 2007 bis Dezember 2007 begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage.

 

 

9

1. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Ablehnung des vorherigen Kindergeldantrages des Klägers nur bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides (Januar 2007) Bindungswirkung entfalte.

 

 

10

a) Wird ein Antrag auf Kindergeld bestandskräftig abgelehnt, beschränkt sich die Bindungswirkung eines solchen Bescheides auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe, so dass auf einen danach gestellten weiteren Antrag Kindergeld rückwirkend ab dem auf die Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides folgenden Monat bewilligt werden kann (grundlegend BFH-Urteil vom 25.7.2001 VI R 164/98, BFHE 196, 257, BStBl II 2002, 89 = SIS 01 13 64; ebenso für einen Aufhebungsbescheid in Verbindung mit einer Nullfestsetzung, BFH-Urteil vom 25.7.2001 VI R 78/98, BFHE 196, 253, BStBl II 2002, 88 = SIS 01 13 65).

 

 

11

Da der Umfang der Bindungswirkung des Bescheides sich aus seinem Regelungsgehalt ergibt und er als Verwaltungsakt eine Regelung auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bescheiderteilung trifft, erschöpft sich ein Bescheid, durch den ein Antrag auf die Festsetzung von Kindergeld abgelehnt wird, in der Regelung des Anspruchs auf Kindergeld für den bis dahin abgelaufenen Zeitraum. Über die in der Zukunft liegenden und damit zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht entstandenen Kindergeldansprüche kann ein Ablehnungsbescheid oder eine diesem gleichzusetzende Nullfestsetzung noch keine Regelung treffen. Eine in die Zukunft weisende Bindungswirkung kommt ihm demnach nicht zu (BFH-Urteile in BFHE 196, 253, BStBl II 2002, 88 = SIS 01 13 65; in BFHE 196, 257, BStBl II 2002, 89 = SIS 01 13 64; vom 28.1.2004 VIII R 12/03, BFH/NV 2004, 786 = SIS 04 29 43).

 

 

12

b) Legt der Kindergeldberechtigte Einspruch gegen den Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheid ein und weist die Familienkasse diesen Rechtsbehelf als unbegründet zurück, verlängert sich die Bindungswirkung der in dem bestandskräftigen Bescheid über den Kindergeldanspruch getroffenen Regelung regelmäßig bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (ebenso Greite in Korn, § 66 EStG Rz 15 sowie § 70 EStG Rz 4 und 11; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, § 70 EStG Rz 6; FG Düsseldorf, Urteil in DStRE 2008, 1474 = SIS 08 33 64; a.A. Wüllenkemper, EFG 2011, 813; Reuß, EFG 2010, 228; Lange/Novak/Sander/Stahl/ Weinhold, Kindergeldrecht im öffentlichen Dienst, III/A.90 Erl. B VI 2 c zu § 70 EStG). In einem solchen Fall kann aufgrund eines neuen Antrages Kindergeld rückwirkend erst ab dem auf die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung folgenden Monat festgesetzt werden.

 

 

13

Nach § 66 Abs. 2 EStG wird das Kindergeld vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, einen Antrag auf Festsetzung von Kindergeld (§ 67 EStG), der keine ausdrückliche zeitliche Einschränkung enthält, umfassend und damit auch für die Vergangenheit zu prüfen (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 786 = SIS 04 29 43). Lehnt die Familienkasse den Kindergeldantrag ab und legt der Kindergeldberechtigte gegen die ablehnende Entscheidung Einspruch ein, so wird das - durch den Ablehnungsbescheid aus Sicht der Familienkasse zunächst beendete - Verwaltungsverfahren fortgesetzt. Enthält auch der Einspruch keine zeitliche Einschränkung, ist das Begehren des Kindergeldberechtigten dahin zu verstehen, dass er nicht lediglich eine Überprüfung der bereits abgelehnten - die Vergangenheit betreffenden - Ansprüche begehrt. Vielmehr macht er mit einem zeitlich nicht eingeschränkten Einspruch deutlich, dass er neben der Überprüfung der bereits abgelehnten Kindergeldansprüche an seinem Begehren hinsichtlich der Kindergeldfestsetzung durch Erlass eines Dauerverwaltungsakts auch mit Wirkung für die Zukunft weiterhin festhält. Dadurch fallen zugleich die Monate bis zur Entscheidung über den Einspruch in das fortgesetzte Verwaltungsverfahren. Zwar ist Gegenstand des Einspruchsverfahrens der Ablehnungsbescheid als angefochtener Verwaltungsakt, allerdings prüft die Familienkasse nicht primär die Rechtmäßigkeit der Ablehnung, sondern - entsprechend dem Verpflichtungsbegehren des Kindergeldberechtigten (vgl. auch Senatsurteile vom 2.6.2005 III R 66/04, BFHE 210, 265, BStBl II 2006, 184 = SIS 05 41 69, und vom 27.1.2011 III R 65/09, BFH/NV 2011, 991 = SIS 11 15 79) -, ob der Einspruchsführer Anspruch auf Kindergeld gemäß §§ 62 ff. EStG hat und deshalb der begünstigende Dauerverwaltungsakt zu erlassen ist. Da eine positive Kindergeldfestsetzung nach der gesetzlichen Konzeption des § 70 EStG - anders als die Ablehnung - Bindungswirkung für die Zukunft hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 196, 257, BStBl II 2002, 89 = SIS 01 13 64), der Kindergeldanspruch aber erst mit Beginn jedes Monats neu für diesen Monat entsteht (Greite, Neue Wirtschafts-Briefe - NWB - Fach 2, S. 7989 - Heft 41/2002 -, unter IV. 1.) und die Entscheidung hierüber aufgrund des Einspruchs gleichsam vertagt wurde, ist nunmehr die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einspruch maßgebend. Die Entscheidung schließt mithin auch die Monate seit Ergehen der Ablehnungsentscheidung ein. Auch wenn die Familienkasse im Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheides noch keine Entscheidung über die künftigen, noch nicht entstandenen Kindergeldansprüche treffen konnte, sind durch die einspruchsbedingte Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens aus ursprünglich künftigen Ansprüchen sukzessive bereits entstandene Ansprüche geworden, die die Familienkasse entsprechend dem Begehren des Kindergeldberechtigten in ihre abschließende Entscheidung einzubeziehen hat.

 

 

14

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das FG zu Unrecht davon ausgegangen, die Bindungswirkung der nach durchgeführtem Einspruchsverfahren bestandskräftig gewordenen Ablehnung des vorherigen Kindergeldantrages erstrecke sich nur bis einschließlich Januar 2007. Vielmehr entfaltet die bestandskräftige, die Gewährung von Kindergeld für S ablehnende Entscheidung der Familienkasse Bindungswirkung bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, d.h. bis Ende Dezember 2007. Das FG konnte die Familienkasse demzufolge erst ab Januar 2008 zur erneuten Bescheidung über den Kindergeldantrag des Klägers verpflichten.

 

 

15

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 143 Abs. 1, 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Da der Kläger mit seiner Verpflichtungsklage für den Zeitraum Dezember 2004 bis Dezember 2007 unterliegt und ab Januar 2008 in Form eines Bescheidungsurteils obsiegt, sind die Kosten des Klageverfahrens verhältnismäßig zu teilen. Nicht zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen ist dabei der Umstand, dass er auch ab Januar 2008 insoweit teilweise unterlegen ist, als das FG nur ein Bescheidungsurteil erlassen hat (vgl. Senatsurteil in BFHE 210, 265, BStBl II 2006, 184 = SIS 05 41 69). Da die Revision der Familienkasse ebenfalls nur teilweise Erfolg hatte, sind auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens verhältnismäßig zu teilen. Insoweit ist eine Kostenentscheidung nach Verfahrensabschnitten sachgerecht. Auch diese wahrt den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (BFH-Urteil vom 6.7.1999 VIII R 17/97, BFHE 189, 302, BStBl II 2000, 306 = SIS 99 21 33).

 

 

16

Maßstab für die verhältnismäßige Teilung ist insofern der Streitwert des Verfahrens (Brandt in Beermann/Gosch, FGO § 136 Rz 31). Danach beträgt die Unterliegensquote des Klägers im Klageverfahren 58 %, die der Familienkasse im Revisionsverfahren 83 %.