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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) ist der Vater seines ... geborenen Sohnes S, dessen
Grad der Behinderung seit 2004 infolge einer psychischen Erkrankung
... beträgt.
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S tötete vorsätzlich, jedoch im
Zustand der verminderten Schuldfähigkeit, eine Person. Das
Landgericht X verurteilte S, der noch am Tag der Tat festgenommen
und in Untersuchungshaft genommen worden war, wegen Totschlags zu
einer Freiheitsstrafe. S trat die Haft an.
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Der Kläger beantragte Kindergeld
für S ab Januar 2004.
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Die Beklagte und Revisionsklägerin
(Familienkasse) lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom
... ab; den hiergegen eingelegten Einspruch des Klägers wies
sie mit Einspruchsentscheidung vom ... als unbegründet
zurück.
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Im Verlauf des anschließenden
finanzgerichtlichen Verfahrens holte das Finanzgericht (FG) ein
fachpsychiatrisches Gutachten ein. Danach war S infolge seiner
Behinderung seit 2004 außerstande, selbst für seinen
Lebensunterhalt zu sorgen.
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Die Familienkasse änderte hierauf mit
Bescheid vom ... den angefochtenen Ablehnungsbescheid vom ... in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... und setzte nunmehr
Kindergeld für S für den Zeitraum von Januar 2005 bis
April 2007 fest.
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Für die Monate Januar bis Dezember
2004 sowie Mai 2007 bis März 2009 trat die Familienkasse der
Klage weiterhin entgegen. Die Einnahmen und Bezüge des S
für das Jahr 2004 seien so hoch gewesen, dass er selbst
für seinen Lebensunterhalt in der Zeit von Januar 2004 bis
Dezember 2004 habe aufkommen können. Für die
Zeiträume ab Mai 2007 komme es nicht darauf an, ob S wegen
seiner Behinderung außerstande gewesen sei, sich selbst zu
unterhalten, weil er sich ab ... in Haft befunden habe.
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Die Beteiligten erklärten den
Rechtsstreit hinsichtlich der Streitzeiträume Januar 2004 bis
April 2007 und in der mündlichen Verhandlung vor dem FG
hinsichtlich Januar 2008 bis Juli 2008 übereinstimmend in der
Hauptsache für erledigt.
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Die Klage hatte in dem noch streitigen
Umfang Erfolg. Das FG entschied, dass S, für den vor
Vollendung des 25. Lebensjahrs ein Grad der Behinderung von ...
festgestellt worden sei, auch während seiner Inhaftierung in
den Monaten ... bis ... und ... bis ... (Streitzeitraum) infolge
seiner Behinderung außerstande gewesen sei, selbst für
seinen Lebensunterhalt i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) zu sorgen.
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Es führte zur Begründung im
Wesentlichen aus, entgegen der herrschenden Auffassung, wonach mit
der Inhaftierung bzw. Unterbringung eines behinderten Kindes die
Kausalität zwischen dessen Behinderung und Unfähigkeit,
für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen, entfalle, seien
auch insoweit die Gesamtumstände des Einzelfalles zu
würdigen.
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Bei einer Tatbegehung durch ein behindertes
Kind könnten Kriterien vorliegen, nach denen (unmittelbar) die
Behinderung Grund für die Verfehlung gewesen sei und diese
damit (mittelbar) erheblich zu der Unfähigkeit zum
Selbstunterhalt beitrage, weil das Kind infolge der
anschließenden strafrechtlichen Inhaftierung bzw.
Unterbringung nicht erwerbstätig sein könne.
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Im Streitfall sei die Behinderung des S
erhebliche Mitursache für seine Tat gewesen, sodass auch die
anschließende Inhaftierung erheblich durch die Behinderung
verursacht worden sei.
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Mit der vom FG zugelassenen Revision
rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen
Rechts.
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Sie bringt vor, an einer
(Mit-)Ursächlichkeit der Behinderung für eine
Unfähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt i.S. des § 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG fehle es, wenn das behinderte Kind
aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung untergebracht sei,
weil es schon deswegen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen
könne. Insofern stehe ein behindertes Kind während seiner
Inhaftierung einem nicht behinderten inhaftierten Kind gleich. Aus
diesem Grund komme für das behinderte Kind während seiner
Inhaftierung ebenfalls kein Kindergeldanspruch in Betracht.
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Unerheblich sei, ob die Behinderung
mitursächlich für die begangene Straftat sei. Der
Umstand, dass die Begehung der Straftat, die zur Inhaftierung des
Kindes geführt habe, ggf. durch eine psychische Behinderung
gefördert worden sei, könne keine Kausalität i.S.
des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG begründen.
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Die Familienkasse beantragt, die
Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Er tritt der Revision entgegen. Die
Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG durch die
Familienkasse dahingehend, dass die Gewährung von Kindergeld
für ein behindertes, inhaftiertes und wegen seiner Behinderung
zum Selbstunterhalt unfähiges Kind grundsätzlich
ausgeschlossen sei, sei nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht
möglich.
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Eine Behinderung sei auch dann kausal
für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt i.S. des §
32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG, wenn sie - wovon das FG zu Recht
ausgegangen sei - nicht nur ursächlich für die fehlende
Erwerbstätigkeit an sich, sondern auch mitursächlich
für die Inhaftierung des behinderten Kindes gewesen
sei.
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Die vom FG vorgenommene Auslegung des
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG werde auch durch die
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Berücksichtigung
eines Kindes, das seine Berufsausbildung aufgrund einer
Inhaftierung habe unterbrechen müssen, gestützt. Denn
nach dem BFH-Urteil vom 20.7.2006 III R 69/04 (BFH/NV 2006, 2067 =
SIS 06 41 55) sei ein Kind weiterhin als in Ausbildung befindlich
i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu behandeln,
wenn es in Untersuchungshaft genommen werde oder wegen eines
laufenden Strafverfahrens im Ausland nicht ausreisen dürfe und
deshalb eine begonnene Ausbildung nicht fortsetzen
könne.
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II. Im Streitfall hat zum 1.5.2013 ein
gesetzlicher Beteiligtenwechsel stattgefunden; Beklagte und
Revisionsklägerin ist nunmehr die Familienkasse ... (vgl. z.B.
BFH-Urteile vom 16.5.2013 III R 8/11, BFHE 241, 511, BStBl II 2013,
1040 = SIS 13 22 91, Rz 11; vom 28.5.2013 XI R 38/11, BFH/NV 2013,
1774 = SIS 13 27 92, Rz 14). Das Rubrum des Verfahrens ist deshalb
zu ändern.
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III. Auf die Revision der Familienkasse hin
war die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage hinsichtlich des
noch streitigen Zeitraums abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr.
1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Der Kläger hat - entgegen der Auffassung
des FG - keinen Anspruch auf Kindergeld für die noch
streitigen Monate, in denen S inhaftiert war.
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1. Ein Anspruch auf Kindergeld für ein
Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, besteht unter den
weiteren - hier nicht streitigen - Voraussetzungen nach § 62
Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 EStG u.a., wenn - was
vorliegend allein in Frage kommt - dieses wegen körperlicher,
geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich
selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 25.
Lebensjahrs - bei Eintritt der Behinderung vor dem 1.1.2007 des 27.
Lebensjahrs (§ 52 Abs. 40 Satz 8 EStG) - eingetreten ist
(§ 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
EStG).
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a) Für den ... geborenen S wurde - was
durch die Vorlage des Schwerbehindertenausweises nachgewiesen und
im Übrigen zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - ab
2004, mithin vor Vollendung dessen 25. Lebensjahrs, infolge einer
psychischen Erkrankung ein Grad der Behinderung von ...
festgestellt.
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b) § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG stellt
indes nicht allein darauf ab, dass ein Kind körperlich,
geistig oder seelisch behindert ist. Vielmehr muss es
„wegen“ seiner Behinderung außerstande sein, sich
selbst zu unterhalten.
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aa) Ein behindertes Kind ist imstande, sich
selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines
gesamten existenziellen Lebensbedarfs ausreicht (vgl. dazu z.B.
BFH-Urteile vom 4.11.2003 VIII R 43/02, BFHE 204, 120, BStBl II
2010, 1046 = SIS 04 05 44, unter II.1.c; vom 23.2.2012 V R 39/11,
BFH/NV 2012, 1584 = SIS 12 24 26, Rz 16; vom 8.8.2013 III R 30/12,
BFH/NV 2014, 498 = SIS 14 07 02, Rz 15). Hieran fehlt es, soweit
die Behinderung einer Erwerbstätigkeit entgegensteht und das
Kind keine anderen Einkünfte und Bezüge hat (vgl. dazu
BFH-Urteil vom 15.10.1999 VI R 40/98, BFHE 189, 449, BStBl II 2000,
75 = SIS 00 01 14, unter II.1.b).
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bb) Nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 3 EStG muss ein kindergeldrechtlich zu
berücksichtigendes Kind „wegen“ seiner Behinderung
außerstande sein, sich selbst zu unterhalten; die Behinderung
muss somit ursächlich für die Unfähigkeit zum
Selbstunterhalt sein (vgl. dazu auch FG Nürnberg, Urteil vom
17.1.2008 IV 352/2005, nicht veröffentlicht - n.v. -, = SIS 08 18 36; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.1.2010 6 K 2465/08, EFG
2010, 658 = SIS 10 09 81).
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cc) Soweit der Kläger hiergegen
vorbringt, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG könne nach
seinem Wortlaut nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die
Inhaftierung eines behinderten Kindes, das wegen seiner Behinderung
zum Selbstunterhalt unfähig sei, die Kindergeldgewährung
grundsätzlich ausschließe, vermag der Senat dem nicht zu
folgen.
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Wenn ein Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr.
3 EStG kindergeldrechtlich (dann) zu berücksichtigen ist, wenn
es „wegen“ seiner Behinderung außerstande ist,
sich selbst zu unterhalten, stehen weder Wortlaut noch Wortsinn
dieser Vorschrift dem entgegen, dass ein behindertes Kind keine
Berücksichtigung findet, weil es schon aufgrund seiner
Inhaftierung zum Selbstunterhalt unfähig ist.
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dd) Für behinderte Kinder, die aufgrund
einer strafrechtlichen Verurteilung untergebracht sind, besteht
kein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
EStG (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 25.2.2009 III B 47/08,
BFH/NV 2009, 929 = SIS 09 15 66; vom 8.11.2012 VI B 86/12, BFH/NV
2013, 371 = SIS 13 04 18; ferner Senatsurteil vom 23.1.2013 XI R
50/10, BFHE 240, 300, BStBl II 2013, 916 = SIS 13 14 55, Rz
19).
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(1) Denn in diesen Fällen ist - entgegen
der Auffassung der Vorinstanz - die Ursächlichkeit der
Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt zu
verneinen (vgl. dazu BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2009, 929 = SIS 09 15 66; in BFH/NV 2013, 371 = SIS 13 04 18). Treten - wie hier
mit der Inhaftierung - andere, die behinderungsbedingte
Unfähigkeit zum Selbstunterhalt insoweit überholende
Ursachen hinzu, ist Kindergeld selbst dann zu versagen, wenn die
Begehung der zur Inhaftierung führenden Straftat
behinderungsbedingt ist (vgl. dazu auch FG Rheinland-Pfalz in EFG
2010, 658 = SIS 10 09 81; Niedersächsisches FG, Beschluss vom
28.11.2012 2 K 240/12, EFG 2013, 787 = SIS 13 13 44). Während
der Haft ist ein Kind unabhängig davon, ob es behindert ist
oder nicht, grundsätzlich außerstande einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. dazu FG Nürnberg,
Urteil vom 17.1.2008 IV 352/2005, n.v., = SIS 08 18 36). In diesen
Fällen steht - worauf die Familienkasse zu Recht hinweist -
nicht die Behinderung eines Kindes der Ausübung einer
Erwerbstätigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts
entgegen, sondern die Inhaftierung.
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(2) Die Inhaftierung begründet ebenso wie
eine allgemeine Situation auf dem Arbeitsmarkt oder andere
Umstände, wie z.B. mangelnde Mitwirkung bei der
Arbeitsvermittlung oder Ablehnung von Stellenangeboten, die zur
Arbeitslosigkeit des behinderten Kindes und damit zu dessen
Unfähigkeit zum Selbstunterhalt führen (vgl. dazu z.B.
BFH-Urteile vom 19.11.2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II
2010, 1057 = SIS 09 06 82, unter II.1.a; vom 15.3.2012 III R 29/09,
BFHE 237, 68, BStBl II 2012, 892 = SIS 12 14 21, Rz 13; Schreiben
des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.11.2010 IV C 4-S
2282/07/0006-01, 2010/0912635, BStBl I 2010, 1346 = SIS 10 38 62),
keine Berücksichtigung als Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1
Nr. 3 EStG.
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ee) Aus dem Einwand des Klägers, die vom
FG getroffene Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG
stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH, wonach ein in
Untersuchungshaft genommenes Kind ausnahmsweise weiterhin als in
Ausbildung befindlich zu behandeln ist, wenn es die begonnene
Ausbildung in der Haft nicht fortsetzt (vgl. dazu BFH-Urteil in
BFH/NV 2006, 2067 = SIS 06 41 55; ferner Senatsurteil in BFHE 240,
300, BStBl II 2013, 916 = SIS 13 14 55), folgt nichts anderes. Denn
diese Rechtsprechung betrifft andere Sachverhalte.
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(1) Der BFH hatte in seinem in BFH/NV 2006,
2067 = SIS 06 41 55 zu entscheidenden Fall maßgeblich darauf
abgestellt, dass das seinerzeit in Polen inhaftierte Kind die
Unterbrechung seiner Ausbildung nicht zu vertreten hatte, weil es
letztlich vom Tatvorwurf freigesprochen worden war (vgl. BFH-Urteil
in BFH/NV 2006, 2067 = SIS 06 41 55, unter II.1.c).
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(2) Im Streitfall hat S mit der Tötung
einer Person dagegen eine Straftat begangen, für die er
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Ein
derartiger Sachverhalt ist unabhängig von der subjektiven
Sicht des Kindes und dessen Schuldfähigkeit von vornherein
nicht vergleichbar mit dem Fall, über den der BFH in BFH/NV
2006, 2067 = SIS 06 41 55 befunden hat (vgl. dazu Senatsurteil in
BFHE 240, 300, BStBl II 2013, 916 = SIS 13 14 55, Rz 18,
m.w.N.).
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf §
136 Abs. 1 Satz 1, § 143 Abs. 1 FGO.
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Da die Revision der Familienkasse Erfolg hat,
kann auch die Kostenentscheidung des FG keinen Bestand haben. Der
Senat hält es für angemessen, über die Kosten nach
Verfahrensabschnitten zu entscheiden. Auch eine solche Entscheidung
wahrt den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung
(vgl. dazu BFH-Urteile vom 30.4.2003 II R 6/01, BFH/NV 2004, 341 =
SIS 04 09 68; vom 6.7.1999 VIII R 17/97, BFHE 189, 302, BStBl II
2000, 306 = SIS 99 21 33; vom 10.12.2009 V R 13/08, BFH/NV 2010,
960 = SIS 10 12 67; vom 4.8.2011 III R 71/10, BFHE 235, 203, BStBl
II 2013, 380 = SIS 11 40 01; vom 24.7.2013 XI R 24/12, BFH/NV 2013,
1920 = SIS 13 30 15).
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