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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Mutter der beiden
Söhne A und B, die im März 1980 bzw. im Juni 1982 geboren
sind. Sie war bis Juli 2003 im öffentlichen Dienst des Landes
... beschäftigt, danach schied sie aus dem Staatsdienst aus.
Der Arbeitgeber der Klägerin hatte durch Bescheide vom
4.4.2001 und vom 19.4.2000 Kindergeld für die beiden
Söhne festgesetzt. A befand sich in Ausbildung, B ist
behindert. Im Bescheid für A vom 4.4.2001 war die Festsetzung
bis einschließlich September 2004 befristet, im Bescheid
für B vom 19.4.2000 bis Juni 2003. Die Kindergeldakte des
Arbeitgebers der Klägerin wurde nach deren Ausscheiden aus dem
Staatsdienst vernichtet.
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Mit Schreiben vom 21.12.2010 machte die
Klägerin Kindergeld für A und B für die Zeit ab
August 2003 geltend. Die Beklagte und Revisionsbeklagte
(Familienkasse) lehnte eine Festsetzung durch Bescheid vom
10.1.2011 ab, der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg
(Einspruchsentscheidung vom 4.5.2011).
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Im anschließenden Klageverfahren trug
die Klägerin vor, sie habe keine befristeten
Kindergeldanträge gestellt, so dass über ihre
ursprünglichen Anträge, soweit sie die Zeit nach der
Befristung beträfen, noch nicht entschieden worden
sei.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab,
mit welcher die Familienkasse verpflichtet werden sollte,
Kindergeld für A von August 2003 bis September 2005 und
für B von August 2003 „bis laufend“ zu zahlen
(Urteil vom 3.7.2012 8 K 121/11, EFG 2013, 793 = SIS 13 13 47). Es
war der Ansicht, durch die beiden Bescheide vom 19.4.2000 und vom
4.4.2001 sei über die ursprünglichen
Kindergeldanträge vollständig entschieden worden. Die
Klägerin habe innerhalb der Festsetzungsfrist keine neuen
Anträge gestellt. Ansprüche für Zeiträume vor
2006 seien verjährt.
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Zur Begründung der Revision trägt
die Klägerin im Wesentlichen vor, das FG sei der Meinung, die
ursprünglichen Kindergeldanträge seien abschließend
beschieden worden. Es habe die - nicht mehr vorhandenen -
Kindergeldanträge dahin ausgelegt, dass sie sich von
vornherein nur auf die Zeiträume bezogen hätten, auf
welche sie später befristet worden seien. Diese Auslegung sei
unzutreffend. Die Auslegung der Kindergeldanträge durch das FG
verletze anerkannte Auslegungsregeln und auch das rechtliche
Gehör. Ein Kindergeldantrag ohne ausdrückliche zeitliche
Beschränkung sei dahin auszulegen, dass die maximale
Festsetzung von Kindergeld angestrebt werde. Die
ursprünglichen Anträge seien daher unbefristet zu
verstehen gewesen und hinsichtlich der im finanzgerichtlichen
Verfahren streitigen Zeiträume nicht beschieden
worden.
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Die Klägerin beantragt, das
angefochtene Urteil, den Bescheid vom 10.1.2011 sowie die dazu
ergangene Einspruchsentscheidung vom 4.5.2011 teilweise aufzuheben
und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld für B
für die Zeit von August 2003 bis Dezember 2004 und für A
für die Zeit von Oktober 2004 bis Dezember 2004 in
gesetzlicher Höhe festzusetzen.
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Die Familienkasse beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, die
Kindergeldanträge seien abschließend beschieden worden.
Mit Ablauf der Befristung habe die Festsetzung geendet. Für
eine spätere Festsetzung hätte es weiterer
Kindergeldanträge bedurft.
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II. Die Familienkasse ... der Bundesagentur
für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss
des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom
18.4.2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des
Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur
für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff.) im Wege des
gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur
für Arbeit ... - Familienkasse - eingetreten (vgl. Beschluss
des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3.3.2011 V B 17/10, BFH/NV 2011,
1105 = SIS 11 18 86).
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III. Die Revision ist unbegründet und
wird daher zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Familienkasse hat durch die
Bescheide vom 4.4.2001 und vom 19.4.2000, in denen die Festsetzung
von Kindergeld bis einschließlich September 2004 bzw. bis
Juni 2003 befristet wurde, zur Gänze und nicht nur zum Teil
über die ursprünglichen Kindergeldanträge
entschieden.
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1. Beantragt ein Kindergeldberechtigter
Kindergeld, ohne eine zeitliche Bestimmung des Zeitraums zu
treffen, für den der Antrag gestellt wird, so ist zwar
grundsätzlich davon auszugehen, dass er damit eine
Prüfung der Anspruchsberechtigung in weitgehendem Umfang
begehrt. Allerdings kann nur für vergangene Zeiträume
vollständig geprüft werden, ob die für den
Kindergeldanspruch maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen
erfüllt sind. Insoweit ist es gerechtfertigt, einen
Kindergeldantrag, der sich auf die Vergangenheit bezieht, in der
Regel dahingehend auszulegen, dass der Kindergeldanspruch umfassend
und ohne zeitliche Beschränkung durch die Familienkassen
geprüft werden soll (BFH-Urteile vom 28.1.2004 VIII R 12/03,
BFH/NV 2004, 786 = SIS 04 29 43; vom 9.2.2012 III R 45/10, BFHE
236, 413, BStBl II 2013, 1028 = SIS 12 11 33, und vom 20.6.2012 V R
56/10, BFH/NV 2012, 1775 = SIS 12 27 22).
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2. Dagegen kann bei einer in die Zukunft
reichenden Festsetzung von Kindergeld zunächst nur unterstellt
werden, dass die gegenwärtig erfüllten Voraussetzungen
weiterhin vorliegen werden. Eine abschließende Prüfung
ist für künftige Zeiträume nicht möglich. Ein
Kindergeldberechtigter, der einen Kindergeldantrag ohne zeitliche
Einschränkungen stellt, kann nicht erwarten, dass die
Familienkasse die Anspruchsberechtigung für alle künftig
auch nur theoretisch in Betracht kommenden Zeiträume
unterstellt. Es liegt deshalb die Annahme nahe, dass ein
Kindergeldberechtigter mit einem zeitlich unbestimmten, in die
Zukunft reichenden Kindergeldantrag die zeitliche Konkretisierung
der nachfolgenden Kindergeldfestsetzung der Familienkasse
überlässt. Erhält er auf einen solchen Antrag hin
einen Festsetzungsbescheid, der eine zeitliche Begrenzung bis zu
einem in der Zukunft liegenden Monat vorsieht, so hat die
Familienkasse damit in der Regel in vollem Umfang zu seinen Gunsten
entschieden. Da der Anspruch auf Kindergeld monatlich mit der
Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes entsteht (s.
Blümich/Treiber, § 66 EStG Rz 20), liegt eine Befristung
der Festsetzung noch nicht entstandener Ansprüche in
künftigen Zeiträumen im Ermessen der Familienkasse
(§ 120 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 5 der Abgabenordnung - AO
- ).
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3. Aber auch dann, wenn ein
Kindergeldberechtigter bewusst und erkennbar eine in die Zukunft
reichende Festsetzung ohne zeitliche Begrenzung beantragt haben
sollte, würde eine nachfolgende befristete
Kindergeldfestsetzung nicht bedeuten, dass die Familienkasse damit
nur eine Teilentscheidung getroffen hätte und nach Ablauf der
Befristung eine weitere Entscheidung über den
ursprünglichen Antrag treffen werde.
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a) Vielmehr wird in einem derartigen Fall der
auf eine unbefristete Festsetzung gerichtete Kindergeldantrag durch
eine Festsetzung, die als Nebenbestimmung eine Befristung
enthält, zum Teil abgelehnt. Eine endgültige Ablehnung
der Festsetzung von Kindergeld für den nachfolgenden Zeitraum
ist darin allerdings nicht zu sehen, da eine Kindergeldfestsetzung
nur bis zu dem Monat abgelehnt werden kann, in dem die letzte
Verwaltungsentscheidung bekannt gegeben worden ist (BFH-Urteil vom
25.7.2001 VI R 164/98, BFHE 196, 257, BStBl II 2002, 89 = SIS 01 13 64; Senatsurteil vom 4.8.2011 III R 71/10, BFHE 235, 203, BStBl II
2013, 380 = SIS 11 40 01).
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b) Ist ein Kindergeldberechtigter mit einer in
der Zukunft liegenden Befristung nicht einverstanden, weil er eine
unbefristete Festsetzung begehrt, so muss er mit Einspruch geltend
machen, die Befristung sei ermessenswidrig. Unterlässt er
dies, so erwächst die befristete Festsetzung in Bestandskraft.
Begehrt er Kindergeld für Zeiten nach der Befristung, so muss
er einen neuen Antrag stellen. Der ursprüngliche
Kindergeldantrag entfaltet für den über die Befristung
hinausreichenden Zeitraum keine Wirkung mehr, er ist vielmehr
„verbraucht“.
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4. Wäre die Ansicht der Klägerin zur
Fortwirkung der ursprünglichen Anträge zutreffend, so
könnte ein unbefristeter, in die Zukunft reichender
Kindergeldantrag nicht nur bei einer nachfolgenden Befristung
fortwirkende Rechtswirkungen entfalten, sondern auch dann, wenn die
Familienkasse auf einen solchen Antrag hin das Kindergeld ab einem
bestimmten Monat zunächst ohne zeitliche Beschränkung
festsetzt und die Festsetzung in der Folgezeit ab einem
späteren Monat wieder aufhebt. Auch in diesem Fall könnte
ein Kindergeldberechtigter geltend machen, die Familienkasse habe
auf einen unbefristeten Antrag hin nur bis zum Monat der
Bekanntgabe des Aufhebungsbescheids bzw. der Einspruchsentscheidung
eine verbindliche Entscheidung getroffen, so dass über den
ursprünglichen Antrag nicht vollständig entschieden
worden sei. Ein solches Verständnis würde zu einem
„unendlichen“ Verwaltungsverfahren führen,
weil die Familienkasse nach Ablauf der Befristung oder nach einer
Aufhebung der Festsetzung von sich aus neu die
Anspruchsvoraussetzungen prüfen müsste.
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5. Soweit die Klägerin auf die
Korrekturmöglichkeiten nach § 70 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) verweist, vermag der Senat darin
kein Argument gegen den Verbrauch des Antrags zu sehen. Vielmehr
sollen § 70 Abs. 2 und Abs. 3 EStG das Korrektursystem nach
§§ 172 ff. AO, das nicht auf Dauerverwaltungsakte
zugeschnitten ist, ergänzen. Das bedeutet aber nicht, dass die
Familienkassen nur mit diesen Instrumentarien auf mögliche
künftige Änderungen der Verhältnisse reagieren
könnten. Gerade die Begrenzung des in die Zukunft reichenden
Bewilligungszeitraums ermöglicht das Funktionieren der
Verwaltung und nimmt den Kindergeldberechtigten in die Pflicht, bei
einem Fortbestehen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Stellung
eines erneuten Kindergeldantrags die Fortzahlung des Kindergelds zu
erreichen.
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6. Das Ergebnis steht im Einklang mit der
Rechtsprechung zum zeitlichen Regelungsumfang eines
Kindergeld-Ablehnungsbescheids (BFH-Urteil in BFHE 196, 257, BStBl
II 2002, 89 = SIS 01 13 64; Senatsurteil in BFHE 235, 203, BStBl II
2013, 380 = SIS 11 40 01). Diese Rechtsprechung geht davon aus,
dass ein Bescheid, durch den die Festsetzung von Kindergeld auf
einen unbestimmten, in die Zukunft gerichteten Antrag hin abgelehnt
wird, den Antrag in vollem Umfang ausschöpft und nicht
lediglich eine Teilentscheidung trifft, die bis zu dem Monat
reicht, in dem der ablehnende Verwaltungsakt bekannt gegeben worden
ist. Nur ausnahmsweise kann ein noch nicht beschiedener,
außerhalb des Klageverfahrens liegender Kindergeldantrag
anzunehmen sein, wenn ein Kindergeldberechtigter in einem
finanzgerichtlichen Verfahren gegen einen noch nicht
bestandskräftigen Ablehnungsbescheid zum Ausdruck bringt, dass
er auch für Zeiträume, die nach der
Einspruchsentscheidung liegen, Kindergeld begehrt (Senatsurteil vom
22.12.2011 III R 41/07, BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681 = SIS 12 11 03, sowie BFH-Urteil vom 5.7.2012 V R 58/10, BFH/NV 2012, 1953 =
SIS 12 29 76). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
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7. Im Streitfall enthielten die
ursprünglichen Kindergeldanträge nach der
übereinstimmenden Ansicht der Verfahrensbeteiligten keine
zeitliche Einschränkung. Dies ist auch naheliegend, da in den
von den Familienkassen verwendeten Vordrucken üblicherweise
keine Eintragungen für eine zeitliche Begrenzung vorgesehen
sind. Die auf die ursprünglichen Anträge hin ergangenen
Festsetzungen waren nach den dargelegten Grundsätzen keine
Teilentscheidungen. Der Umstand, dass die Kindergeldakten des
früheren Arbeitgebers der Klägerin - möglicherweise
unter Verstoß gegen Aufbewahrungspflichten - vernichtet
wurden, ist für den Ausgang des Verfahrens nicht von
Bedeutung.
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8. Die Verfahrensrüge, wonach das FG das
rechtliche Gehör der Klägerin verletzt habe (§ 103
Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO), greift nicht
durch. Insoweit rügt die Klägerin letztlich die
unzutreffende Rechtsanwendung durch das FG.
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