Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28.11.2013 7 K 4595/12 Kg
aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Streitig ist der Kindergeldanspruch
für den Zeitraum April 2010 bis Dezember 2010.
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Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger), ein polnischer Staatsangehöriger, war ab 2005
zeitweise im Inland nichtselbständig tätig und
sozialversichert, u.a. im Streitzeitraum April bis Dezember 2010.
Seine Ehefrau lebt mit dem Kind in Polen. Er wurde nach § 1
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Einkommensteuer
veranlagt.
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Mit Bescheid vom 21.12.2009 setzte die
Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) Kindergeld
für die Zeiträume Juli bis November 2007 und Juli bis
November 2008 und mit weiterem Bescheid vom 29.12.2010 für
März bis Oktober 2009 fest. Unter gleichem Datum wurde der
Kindergeldanspruch für die Zeiten Januar 2005 bis Juni 2007,
Dezember 2007 bis Juni 2008, Dezember 2008 bis Februar 2009 und ab
November 2009 abgelehnt.
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Der Kläger legte „gegen den
Bescheid vom 29.12.2010“ Einspruch ein, der mit Entscheidung
vom 14.12.2011 als unzulässig verworfen wurde. Zur
Begründung führte die Familienkasse aus, dass nicht
erkennbar sei, gegen welchen Bescheid sich der Einspruch richte.
Die Einspruchsentscheidung war an den inländischen
Bevollmächtigten adressiert. In der Rechtsbehelfsbelehrung war
über den Beginn der Klagefrist folgendes ausgeführt:
„... Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung
durch eingeschriebenen Brief gilt die Bekanntgabe einen Monat nach
Aufgabe zur Post als bewirkt ...“.
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Mit einem im Mai 2012 gestellten Antrag
beantragte der Kläger Kindergeld für die Jahre 2010 und
2011. Mit Bescheid vom 15.6.2012 lehnte die Familienkasse die
Festsetzung von Kindergeld für den Zeitraum vor dem Januar
2011 unter Hinweis auf die bestandskräftige Ablehnung im
Bescheid vom 29.12.2010 ab; ab Januar 2011 wurde Kindergeld
festgesetzt. Der gegen den Ablehnungsbescheid gerichtete Einspruch
wegen des Zeitraumes vor Januar 2011 wurde mit
bestandskräftiger Einspruchsentscheidung vom 28.8.2012 als
unbegründet zurückgewiesen.
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Mit beim Finanzgericht (FG) am 14.12.2012
eingegangenen Schriftsatz erhob der Kläger Klage gegen
„den Bescheid vom 29.12.2010 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 14.12.2011“. Zur Begründung
trug er vor, dass seiner Ansicht nach die Klagefrist aufgrund der
fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung gewahrt worden sei. Da er nach
§ 1 Abs. 3 EStG für den Zeitraum 2007 bis Dezember 2011
veranlagt worden sei, habe er einen Kindergeldanspruch unter Abzug
der gewährten ausländischen Leistungen.
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Die Familienkasse wies darauf hin, dass
nach Aktenlage der Kläger in der Zeit vom 2.7.2007 bis
2.11.2007, vom 7.7.2008 bis zum 6.11.2008, vom 2.3.2009 bis zum
3.7.2009, vom 7.4.2010 bis zum 31.12.2010 in der Bundesrepublik
Deutschland (Deutschland) erwerbstätig gewesen sei.
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Das FG wies mit Urteil vom 28.11.2013 die
Klage für die Zeiträume 2007 bis März 2010 als
unbegründet ab und gab der Klage für den Zeitraum April
2010 bis Dezember 2010 statt, indem es die Familienkasse
verpflichtete, Differenzkindergeld festzusetzen. Zur
Begründung der Klagestattgabe führte das FG aus, dass der
Kläger in den Monaten April 2010 bis Dezember 2010 in
Deutschland sozialversicherungspflichtig tätig gewesen sei und
die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld
erfüllt habe. Der Bescheid vom 29.12.2010 stehe dem nicht
entgegen, da nach „ständiger Rechtsprechung des 7.
Senats des FG Düsseldorf ... die Entscheidung der Behörde
in Fällen, in denen ein Kindergeldanspruch mit Hilfe des
§ 1 Abs. 3 EStG begründet (werde), nur Jahre (umfasse),
für die im Festsetzungsverfahren Angaben zur
Beschäftigung gemacht“ worden seien. Dies sei hier nur
das Jahr 2009 gewesen. Über spätere Zeiträume
hätte die Behörde nach dem Inhalt der vorgelegten Akte
nicht entschieden.
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Mit der hiergegen gerichteten Revision
rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen
Rechts.
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Sie vertritt die Auffassung, dass über
den Kindergeldanspruch durch den angefochtenen Bescheid vom
29.12.2010 über den Zeitraum bis einschließlich Dezember
2010 entschieden worden sei. Würde man die Ansicht des FG als
richtig unterstellen, so hätte das Gericht mangels einer
behördlichen Ausgangsentscheidung und eines behördlichen
Vorverfahrens die Klage als unzulässig abweisen müssen.
Selbst wenn das FG zu einer Entscheidung über den Zeitraum
April 2010 bis Dezember 2010 befugt gewesen wäre, so sei die
Sachentscheidung fehlerhaft, weil keinerlei Feststellungen zu den
Anspruchsvoraussetzungen getroffen worden seien. Darüber
hinaus hätte eine Klage, da verfristet, als unzulässig
abgewiesen werden müssen. Die Klage gegen die
Einspruchsentscheidung vom 14.12.2011 sei erst am 14.12.2012
eingelegt worden. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei zwar im Hinblick
auf den Beginn unrichtig, dies führe aber nicht zu der nach
§ 55 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geregelten
Jahresfrist. Die Rechtsbehelfsbelehrung enthalte lediglich eine
zugunsten des Empfängers wirkende Regelung, so dass die
fehlerhaft ausgewiesene Frist gelte. Die zweimonatige Frist sei im
Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen. Das FG habe sich
auch nicht mit der Bestandskraft des Bescheids vom 15.6.2012 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.8.2012
auseinandergesetzt.
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Die Familienkasse beantragt das Urteil
aufzuheben, soweit sie verpflichtet worden sei, Differenzkindergeld
für den Zeitraum April bis Dezember 2010 festzusetzen.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO zur
Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils, soweit der Klage
stattgegeben wurde, und zur Zurückverweisung der nicht
spruchreifen Sache an das FG. Die Feststellungen der Vorinstanz
reichen nicht aus, um abschließend beurteilen zu können,
ob der Kläger für den Streitzeitraum April 2010 bis
Dezember 2010 nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchst. b EStG
kindergeldberechtigt ist.
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1. Die Klage ist zunächst entgegen der
Auffassung der Familienkasse zulässig. Ob die Voraussetzungen
für ein Sachurteil des FG vorlagen, ist vom Bundesfinanzhof
(BFH) ohne Bindung an die Auffassung des FG zu prüfen;
insbesondere kann der BFH hierzu eigene Feststellungen anhand der
im Revisionsverfahren vorgelegten Akten treffen (Senatsurteil vom
18.7.2013 III R 59/11, BFHE 242, 228, BStBl II 2014, 843 = SIS 13 29 98, Rz 14, und BFH-Urteil vom 10.2.2010 XI R 3/09, BFH/NV 2010,
1450 = SIS 10 21 33).
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a) Nach § 44 Abs. 1 FGO ist in den
Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf
gegeben ist, die Klage - vorbehaltlich der §§ 45 und 46
FGO - nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den
außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos
geblieben ist.
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b) Die Prüfung der Frage, ob das
Vorverfahren ganz oder teilweise erfolglos geblieben ist, setzt
voraus, dass der Verfahrensgegenstand des außergerichtlichen
Rechtsbehelfsverfahrens und der Streitgegenstand des
Klageverfahrens in objektiver und subjektiver Hinsicht
übereinstimmen (Senatsurteil vom 25.9.2014 III R 56/13, BFH/NV
2015, 206 = SIS 14 34 55, Rz 10, m.w.N.).
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Im angefochtenen Bescheid vom 29.12.2010 hat
die Familienkasse den Kindergeldanspruch ab November 2009
abgelehnt. Zum Streitgegenstand eines sich hieran
anschließenden finanzgerichtlichen Klageverfahrens hat der
Senat entschieden, dass der Anspruch auf Kindergeld
grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger
Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle gemacht werden kann, in
dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat
(Senatsurteil vom 22.12.2011 III R 41/07, BFHE 236, 144, BStBl II
2012, 681 = SIS 12 11 03). Der zeitliche Regelungsumfang eines
Ablehnungsbescheids wird durch die Klageerhebung nicht
verändert. Insbesondere ist das gerichtliche Verfahren keine
Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens (Senatsurteil in BFHE 236,
144, BStBl II 2012, 681 = SIS 12 11 03). Begehrt ein Kläger
mit seiner Klage über diesen Zeitraum hinaus Kindergeld, ist
sie insoweit unzulässig (Senatsurteil in BFHE 236, 144, BStBl
II 2012, 681 = SIS 12 11 03).
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aa) Grundsätzlich beschränkt sich
bei einer Ablehnung eines zeitlich nicht näher konkretisierten
Kindergeldantrags die Bindungswirkung eines solchen Bescheids auf
die Zeit bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe bzw. bis zum
Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, soweit
eine sachliche Prüfung im Einspruchsverfahren stattgefunden
hat (Senatsurteil vom 4.8.2011 III R 71/10, BFHE 235, 203, BStBl II
2013, 380 = SIS 11 40 01).
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Die Familienkassen haben grundsätzlich
die Pflicht, einen Antrag auf Kindergeld, der keine zeitliche
Einschränkung enthält, umfassend zu prüfen. Ein
zeitlich nicht beschränkter Antrag ist nach seinem objektiven
Inhalt in der Regel dahin zu verstehen, dass die Festsetzung von
Kindergeld für den längstmöglichen Zeitraum begehrt
wird (Senatsurteil vom 9.2.2012 III R 45/10, BFHE 236, 413, BStBl
II 2013, 1028 = SIS 12 11 33, Rz 12). Entgegen der Ansicht des FG
ergibt sich weder aus dem objektiven Regelungsgehalt des Bescheids
vom 29.12.2010 noch aus seiner Begründung, dass die
Familienkasse über den Streitzeitraum April 2010 bis Dezember
2010 nicht entschieden hat oder entscheiden wollte. Die Ansicht,
dass nach ständiger Rechtsprechung des 7. Senats des FG die
Entscheidung einer Behörde in den Fällen, in denen ein
Kindergeldanspruch mit Hilfe des § 1 Abs. 3 EStG
begründet werde, regelmäßig nur die Zeiträume
erfasse, für die der Antragsteller Angaben zur
Beschäftigung gemacht habe, führt nicht zu einer aus
Sicht des Empfängers zu beurteilenden Einschränkung des
objektiven Regelungsgehalts.
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bb) Das nach § 44 Abs. 1 FGO
erforderliche Vorverfahren ist mit Erlass der
Einspruchsentscheidung vom 14.12.2011 erfolglos geblieben.
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b) Der Kläger hat die Klagefrist nicht
versäumt.
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Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO
beträgt die Klagefrist einen Monat; sie beginnt mit
Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (§ 47 Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 2 FGO), wenn der Kläger u.a. über die
einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist (§ 55 Abs.
1 Satz 1 FGO).
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Die Ein-Monats-Frist war bei Eingang der Klage
beim FG zwar abgelaufen. Der Kläger kann sich jedoch nach
§ 55 Abs. 2 Satz 1 FGO auf die Fristverlängerung von
einem Jahr berufen, da die in der Einspruchsentscheidung enthaltene
Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig war.
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aa) Zu einer ordnungsgemäßen
Rechtsbehelfsbelehrung gehört auch eine ausreichende, für
den Beteiligten verständliche Belehrung über den
Fristbeginn (BFH-Urteil vom 29.3.1990 V R 19/85, BFH/NV 1992, 783).
Diese muss jedoch nicht den Besonderheiten des Einzelfalles
Rechnung tragen; es genügt eine abstrakte Belehrung über
die vorgeschriebene Anfechtungsfrist anhand des Gesetzestextes
(vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20.2.2001 IX R 48/98, BFH/NV 2001, 1010
= SIS 01 67 15; vom 18.7.1986 III R 216/81, BFH/NV 1987, 12 = SIS 86 22 48, und in BFH/NV 1992, 783, jeweils zu § 122 Abs. 2 der
Abgabenordnung - AO - 1977).
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Die Rechtsbehelfsbelehrung in der
Einspruchsentscheidung enthält die Aussage, dass die
Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung und damit der Beginn der
einmonatigen Klagefrist (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FGO) bei Zusendung
durch einfachen oder Zustellung durch eingeschriebenen Brief einen
Monat nach Aufgabe zur Post als bewirkt gilt (§ 122 Abs. 2 Nr.
2 AO). Im vorliegenden Fall erfolgte die Bekanntgabe jedoch an den
inländischen Zustellungsbevollmächtigten, so dass die
Einspruchsentscheidung bereits am dritten Tag nach der Aufgabe zur
Post als übermittelt gilt (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO).
Insoweit war die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig.
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bb) Entgegen der Ansicht der Familienkasse
gilt aufgrund der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung die in §
55 Abs. 2 Satz 1 FGO genannte Jahresfrist und nicht nur die
fehlerhaft genannte zu lange Frist für die Erhebung der
Klage.
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(a) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil
vom 16.5.2013 III R 63/10 (BFH/NV 2014, 12 = SIS 13 32 80, Rz 12)
allein auf die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung abgestellt
und eine Verlängerung in einem hier vergleichbaren Fall auf
ein Jahr nach § 55 Abs. 2 FGO angenommen (noch offengelassen
BFH-Beschluss vom 8.4.2004 VII B 181/03, BFH/NV 2004, 1284 = SIS 04 33 00, ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - in seinem
Urteil vom 10.2.1999 11 C 9/97, BVerwGE 108, 269, zu § 58 Abs.
2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ). Mit Urteil vom
6.7.1983 I R 177/80 (BFHE 139, 218, BStBl II 1984, 84 = SIS 83 23 43) hatte der BFH zu der im Wortlaut zu § 55 FGO
vergleichbaren Regelung in § 237 der Reichsabgabenordnung
bereits entschieden, dass das Gesetz nicht danach unterscheide, ob
die im angefochtenen Verwaltungsakt beigefügte
Rechtsbehelfsbelehrung zugunsten oder zu Ungunsten unrichtig
gewesen sei.
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(b) Die überwiegende Meinung in der
steuerrechtlichen Literatur (Spindler in
Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp - § 55 FGO Rz 33;
Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 55
Rz 23; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung,
Finanzgerichtsordnung, § 55 FGO Rz 12; anderer Ansicht
Nieland, Der AO-Steuer-Berater 2004, 308, 309; anderer Ansicht
Kopp/ Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 20. Aufl.,
§ 58 Rz 14; anderer Ansicht wohl auch Birkenfeld in HHSp
§ 366 AO Rz 70) geht mittlerweile auch davon aus, dass §
55 Abs. 2 FGO die Jahresfrist abschließend für eine
unrichtige Belehrung bestimmt.
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(c) Der Senat hält an seiner im Urteil in
BHF/NV 2014, 12, Rz 12 geäußerten Rechtsauffassung fest.
§ 55 Abs. 2 FGO macht den Lauf der Fristen in allen
Fällen von der Erteilung einer ordnungsgemäßen
Belehrung abhängig, ohne Rücksicht darauf, ob die
Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung kausal für das
Unterbleiben oder die Verspätung des Rechtsbehelfs war. Im
Interesse der Rechtsmittelklarheit knüpft § 55 FGO seine
Rechtsfolgen allein an die objektiv feststellbare Tatsache des
Fehlens oder der Unrichtigkeit der Belehrung und gibt somit
sämtlichen Verfahrensbeteiligten gleiche und sichere Kriterien
für das Bestimmen der formellen Rechtskraft bzw. Bestandskraft
an die Hand (so für die im Wortlaut identische Vorschrift des
§ 58 Abs. 2 VwGO: BVerwG-Urteil vom 30.4.2009 3 C 23/08,
BVerwGE 134, 41, m.w.N.).
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Somit war im Zeitpunkt der Klageerhebung die
Klagefrist noch nicht abgelaufen.
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2. Ob dem Kläger zu Recht ein
Differenzkindergeldanspruch für den Streitzeitraum
zugesprochen worden ist, lässt sich anhand der Feststellungen
der Vorinstanz nicht überprüfen.
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a) Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2
Buchst. b EStG hat Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG, wer im
Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
oder ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach
§ 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
behandelt wird.
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b) Soweit die Vorinstanz davon ausgeht, dass
der Kläger nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG i.V.m.
§ 1 Abs. 3 EStG kindergeldberechtigt sei, fehlen hierzu
ausreichende nachvollziehbare - in der Vorentscheidung enthaltene -
tatrichterliche Feststellungen.
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aa) Die Kindergeldberechtigung nach § 62
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ist - anders als die nach § 62
Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a EStG - von der
einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Antragstellers
abhängig. Eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1
Nr. 2 Buchst. b EStG setzt voraus, dass der Antragsteller aufgrund
eines entsprechenden Antrags vom Finanzamt nach § 1 Abs. 3
EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird
(vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 242, 228, BStBl II 2014, 843 = SIS 13 29 98, und vom 24.7.2013 XI R 8/12, BFH/NV 2014, 495 = SIS 14 07 01, Rz 35).
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bb) Das FG hat keine Feststellungen dazu
getroffen, ob der Kläger einen Antrag nach § 1 Abs. 3
EStG gestellt hat und für das Kalenderjahr 2010 entsprechend
zur Einkommensteuer veranlagt wurde. Entscheidungserhebliche
tatsächliche Feststellungen und rechtliche Grundlagen
müssen jedoch dem angefochtenen Urteil in einer Weise zu
entnehmen sein, die es den Beteiligten und dem Revisionsgericht
ermöglicht zu erkennen, wie das FG zu dem gefundenen Ergebnis
gekommen ist. Allein die Aussage im Tatbestand, der Kläger sei
nach § 1 Abs. 3 EStG veranlagt worden, ohne nähere
Darlegung, ob dies auch für den hier vorliegenden
Streitzeitraum anzunehmen ist, reicht nicht aus, um eine
abschließende Prüfung des vom FG gezogenen rechtlichen
Schlusses zu ermöglichen (BFH-Urteil vom 5.6.2003 V R 25/02,
BFHE 202, 191, BStBl II 2003, 734 = SIS 03 36 32).
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c) Sollte sich eine Kindergeldberechtigung
nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG im zweiten Rechtsgang
ergeben, besteht ein Anspruch auf Kindergeld jedoch nur in den
Monaten des betreffenden Kalenderjahres, in denen der
Anspruchsberechtigte inländische Einkünfte i.S. des
§ 49 EStG erzielt hat (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom
24.10.2012 V R 43/11, BFHE 239, 327, BStBl II 2013, 491 = SIS 13 02 62, Rz 19 ff.; vom 18.4.2013 VI R 70/11, BFH/NV 2013, 1554 = SIS 13 25 09, und in BFHE 242, 288, BStBl II 2014, 843 = SIS 13 29 98).
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37
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Hierbei handelt es sich um diejenigen Monate,
in denen die Einkünfte des Klägers nach § 49 Abs. 1
Nr. 4 i.V.m. § 11 EStG zeitlich zu erfassen sind (BFH-Urteile
vom 5.9.2013 XI R 22/12, BFH/NV 2014, 313, Rz 33, m.w.N., und in
BFHE 242, 228, BStBl II 2014, 843 = SIS 13 29 98). Auch soweit das
FG in seinem Tatbestand am Ende (Seite 8) darauf hinweist, dass den
Beschäftigten nach Erfahrung des Gerichts das Entgelt jeweils
unmittelbar bei der Rückreise nach Polen berechnet und gezahlt
werde, werden dadurch die erforderlichen tatsächlichen
Feststellungen nicht ersetzt. Die Familienkassen und Finanzgerichte
haben den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 88 AO,
§ 76 FGO). Entsprechende Feststellungen sind im zweiten
Rechtsgang nachzuholen.
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d) Sollte das FG im zweiten Rechtsgang eine
Veranlagung nach § 1 Abs. 3 EStG nicht feststellen
können, wäre noch die Kindergeldberechtigung nach §
62 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 8 AO (Wohnsitz) bzw. § 9 AO
(gewöhnlicher Aufenthalt) zu prüfen. Ausgehend von seiner
abweichenden materiell-rechtlichen Auffassung hat das FG hierzu
keine Feststellungen getroffen. Diese müssten ggf. nachgeholt
werden.
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39
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3. Der Senat weist abschließend noch
darauf hin, dass einem Anspruch auf Differenzkindergeld für
den hier streitigen Zeitraum der bestandskräftige
„Bescheid“ vom 15.6.2012 nicht
entgegenstünde. Mit diesem „Bescheid“ hat
die Familienkasse ohne erneute Sachprüfung unter Hinweis auf
die Bestandskraft des hier angefochtenen Bescheids den
Kindergeldanspruch für 2010 abgelehnt. Bei dem Bescheid vom
15.6.2012 handelt es sich, soweit der Zeitraum im Jahr 2010
betroffen ist, um eine wiederholende Verfügung, die keine neue
Regelung mit unmittelbarer Rechtserheblichkeit trifft. Wird ein
beantragter, begünstigender Verwaltungsakt abgelehnt und wird
eine erneute Sachprüfung und Entscheidung unter Hinweis auf
den bestandskräftigen Bescheid abgelehnt, ist die Ablehnung
eine bloße „wiederholende Verfügung“
(Söhn in HHSp, § 118 AO Rz 171; Seer in Tipke/Kruse,
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 118 AO Rz 17). Dies
gilt selbst dann, wenn die wiederholende Verfügung die Form
eines Verwaltungsakts hat und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
versehen ist (BFH-Beschluss vom 20.7.2012 VI B 21/12, BFH/NV 2012,
1764 = SIS 12 27 17). Insoweit kann einer wiederholenden
Verfügung auch keine materielle Bestandskraft zugewiesen
werden, mit der Folge, dass der Bescheid vom 15.6.2012 keine
Bindungswirkung für den hier vorliegenden Streitzeitraum
hat.
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4. Mit Einverständnis der Beteiligten
entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 121
i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO).
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5. Die Entscheidung über die Kosten wird
dem FG übertragen (§ 143 Abs. 2 FGO).
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