Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Finanzgerichts Köln vom 15.8.2013 15 K 1858/12 = SIS 14 20 45 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Kläger zu tragen.
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A. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sowie seine beiden Töchter haben private
Krankenversicherungsverträge abgeschlossen. Dabei konnten
aufgrund entsprechender Selbstbehalte geringere
Versicherungsbeiträge mit dem Versicherungsunternehmen
vereinbart werden. In seiner Einkommensteuererklärung für
das Streitjahr 2010 machte der Kläger Selbstbehalte für
sich in Höhe von 1.800 EUR sowie für seine Töchter
jeweils in Höhe von 1.080 EUR als außergewöhnliche
Belastung geltend. Da die Selbstbehalte in Höhe von insgesamt
3.960 EUR angesichts des Gesamtbetrags seiner Einkünfte von
190.796 EUR jedoch erheblich geringer waren als die zumutbare
Belastung gemäß § 33 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung
(EStG), wirkten sie sich steuerlich nicht aus.
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Hiergegen wandte sich der Kläger. Mit
seiner - nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen - Klage
machte er geltend, ohne die Selbstbehalte träte annähernd
eine Verdoppelung der Krankenversicherungsbeiträge ein. Deren
fehlende steuerliche Berücksichtigung widerspreche der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), nach der die
komplette Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die
Krankenversicherung gewährleistet werden müsse. Entweder
habe der Gesetzgeber die fehlende Abziehbarkeit der Selbstbehalte
nicht bedacht oder es komme zu einer eklatanten
Ungleichbehandlung.
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Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit
dem in EFG 2014, 1477 = SIS 14 20 45 veröffentlichten Urteil
abgewiesen. Dem Kläger stehe wegen der Selbstbehalte kein
höherer Sonderausgabenabzug im Rahmen seiner Aufwendungen
für Krankenversicherungen gemäß § 10 Abs. 1
Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG zu; dies sei verfassungsrechtlich nicht
bedenklich.
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Der Kläger begründet seine
Revision mit dem Verstoß gegen materielles Recht. Nach der
Entscheidung des BVerfG vom 13.2.2008 2 BvL 1/06 (BVerfGE 120, 125
= SIS 08 16 87) seien Krankenversicherungsbeiträge zur
Basisversorgung unbeschränkt als Sonderausgaben zu
berücksichtigen, da sie das Existenzminimum eines Bürgers
nicht tangieren dürften. Dieser Grundsatz werde vom FG nicht
beachtet.
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Das FG habe sein Urteil darauf
gestützt, dass er, der Kläger, hinsichtlich des
Selbstbehalts keine Aufwendungen zur Erlangung des
Versicherungsschutzes getätigt habe. Tatsächlich habe er
im Klageverfahren eine Bescheinigung der Krankenversicherung
vorgelegt, aus der sich klar und deutlich ergebe, dass der
Krankenversicherungsbeitrag ohne Selbstbehalt deutlich höher
gewesen wäre.
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Beim Bundesfinanzhof (BFH) sei das
Verfahren VI R 32/13 zur Frage anhängig gewesen, ob der Abzug
von Krankheitskosten o.ä. erst nach einer Kürzung um die
zumutbare Belastung mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Diesem
Revisionsverfahren liege dieselbe steuerliche Problematik zugrunde,
denn es bedeute keinen Unterschied, ob man einen Selbstbehalt
vereinbare oder höhere Beiträge zahle.
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Der Kläger beantragt
sinngemäß, das angefochtene Urteil sowie die
Einspruchsentscheidung vom 1.6.2012 aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid 2010 vom 9.12.2011 dergestalt zu
ändern, dass die Kosten des Selbstbehalts für ihn in
Höhe von 1.800 EUR sowie der Selbstbehalte für seine
beiden Töchter in Höhe von jeweils 1.160 EUR entweder als
Sonderausgaben oder als Krankheitskosten bei den
außergewöhnlichen Belastungen unbeschränkt
abgezogen werden.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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B. Die Revision des Klägers hat keinen
Erfolg.
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Die Revision ist hinsichtlich eines Betrages
von 160 EUR unzulässig (unten I.) und wäre deshalb
gemäß § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
durch Beschluss zu verwerfen. Da die Revision im Übrigen
zulässig ist, ist über sie einheitlich durch Urteil zu
entscheiden (s. BFH-Urteil vom 4.8.2011 III R 71/10, BFHE 235, 203,
BStBl II 2013, 380 = SIS 11 40 01, Rz 7, m.w.N.).
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Die Revision wird gemäß § 126
Abs. 2 FGO als unbegründet zurückgewiesen.
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I. Die Revision ist in Höhe von 160 EUR
unzulässig. Der Kläger hat im Revisionsverfahren
beantragt, die Kosten für den Selbstbehalt für sich in
Höhe von 1.800 EUR und für seine beiden Töchter in
Höhe von je 1.160 EUR - also insgesamt in Höhe von 4.120
EUR - als Aufwendungen unbeschränkt zum Abzug zuzulassen.
Demgegenüber lautete sein Klageantrag, „weitere 3.960
EUR als Sonderausgaben zu berücksichtigen“.
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Auch wenn die Vermutung des FA nahe liegt, es
könne sich hierbei um ein Versehen handeln, spricht gegen eine
solche Annahme, dass es der Kläger versäumt hat, den
vermeintlichen Fehler klarzustellen, nachdem das FA in seiner
Revisionserwiderung auf die Differenz hingewiesen hatte. Daher muss
der angerufene Senat von dem durch den Kläger bezifferten
Antrag ausgehen.
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Eine Erweiterung des Antrags, die - wie im
Streitfall - darin liegen kann, dass der Kläger die
Festsetzung der Steuer auf einen niedrigeren Betrag begehrt, ist im
Revisionsverfahren ausgeschlossen. Insoweit ist die Revision
mangels formeller Beschwer unzulässig (vgl. BFH-Urteil vom
22.12.2010 I R 110/09, BFHE 232, 415, BStBl II 2014, 119 = SIS 11 13 58, Rz 30, m.w.N.).
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II. Im Übrigen ist die Revision
unbegründet. Das FG hat zu Recht entschieden, dass sich die
vom Kläger getragenen Selbstbehalte im Streitfall steuerlich
nicht auswirken können. Sie sind weder als Sonderausgaben
(unter 1.) noch als außergewöhnliche Belastungen (unter
2.) zu berücksichtigen. Der Abzug dieser Aufwendungen ist von
Verfassungs wegen nicht geboten (unter 3.).
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1. Das FG hat zu Recht die vom Kläger
geltend gemachten Selbstbehalte nicht als Sonderausgaben in Form
von Beiträgen zu Krankenversicherungen nach § 10 Abs. 1
Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG berücksichtigt.
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Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a
EStG gehören zu den Sonderausgaben u.a. Beiträge zu
Krankenversicherungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch
Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten
behandelt werden. Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen
werden gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG auch die
vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung
getragenen eigenen Beiträge i.S. des Buchst. a oder des
Buchst. b eines Kindes behandelt, für das ein Anspruch auf
einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld
besteht.
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a) Zu den Beiträgen zu Versicherungen
i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG gehören
nicht nur die eigentlichen Prämien, sondern auch die
üblichen mit dem Versicherungsverhältnis
zusammenhängenden und vom Versicherungsnehmer zu tragenden
Nebenleistungen. Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz
1 Buchst. a EStG muss es sich jedoch um Beiträge
„zu“ einer Krankenversicherung handeln. Daraus
folgt, dass nur solche Ausgaben als Beiträge zu
Krankenversicherungen anzusehen sind, die zumindest im Zusammenhang
mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit - als
Vorsorgeaufwendungen - letztlich der Vorsorge dienen (vgl.
Senatsurteil vom 18.7.2012 X R 41/11, BFHE 238, 103, BStBl II 2012,
821 = SIS 12 22 04, Rz 11, m.w.N.). Aufgrund dessen hat der
erkennende Senat bei der Prüfung, ob die sog.
Praxisgebühr als Sonderausgabe abziehbar ist, entschieden,
dass Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an
entstehenden Kosten keine Beiträge zu einer Versicherung sind
(Senatsurteil in BFHE 238, 103, BStBl II 2012, 821 = SIS 12 22 04,
a.a.O).
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In seinem Beschluss vom 8.10.2013 X B 110/13
(BFH/NV 2014, 154 = SIS 14 00 19) hat der Senat diese Auffassung
bestätigt und dahingehend präzisiert, dass sich die
Ausführungen auch auf einen Selbstbehalt beziehen, der im
Rahmen eines privatrechtlichen Krankenversicherungsvertrags
vereinbart worden ist. Er hat dies damit begründet, dass die
Selbstbeteiligung keine Gegenleistung für die Erlangung von
Versicherungsschutz ist, sondern gerade das Gegenteil. Denn in
Höhe des Selbstbehalts übernimmt die Krankenversicherung
nicht das Risiko, für künftige Schadensfälle
eintreten zu müssen. Vielmehr verbleibt das Risiko in diesem
Umfang beim Versicherungsnehmer. Der Senat hat auch klargestellt,
dass aus diesem Grund Aufwendungen in Höhe des Selbstbehalts
nicht als Beitragserstattung mit umgekehrtem Vorzeichen angesehen
werden können, da Beitragserstattungen Anreize sind, die
bewirken sollen, dass die Versicherung vertraglich vereinbarte
Leistungen nicht erbringen muss, weil der Versicherungsnehmer keine
versicherten Schäden erlitten hat oder er solche Schäden
nicht geltend macht. Demgegenüber fallen die Aufwendungen im
Rahmen des Selbstbehalts außerhalb des vertraglich
vereinbarten Versicherungsschutzes an. Etwas anderes gilt nach
Auffassung des Senats auch dann nicht, wenn - wie im Streitfall -
der Selbstbehalt zu bezifferbar geringeren
Versicherungsprämien geführt hat.
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Soweit der Kläger ohne Selbstbehalt
Prämien und damit Sonderausgaben hätte ersparen
können, ist dies ein fiktiver Sachverhalt, während der
Besteuerung der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt zugrunde
zu legen ist (siehe Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 154 = SIS 14 00 19, Rz 7 ff., m.w.N.).
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Das BVerfG hat die gegen den Senatsbeschluss
gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
(Beschluss vom 16.2.2015 2 BvR 49/14, nicht
veröffentlicht).
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b) Die Senatsrechtsprechung steht - soweit
erkennbar - nicht nur mit der finanzgerichtlichen Rechtsprechung im
Einklang (neben der Vorinstanz s. auch Urteile FG Düsseldorf
vom 6.6.2014 1 K 2873/13 E, EFG 2014, 1789 = SIS 15 14 29, Rz 32;
FG Münster vom 17.11.2014 5 K 149/14 E, Sozialrecht und Praxis
2015, 196; FG Rheinland-Pfalz vom 28.4.2015 3 K 1387/14, EFG 2015,
1357 = SIS 15 16 87, Rz 42; ebenso Niedersächsisches FG vom
6.5.2013 9 K 265/12, unveröffentlicht, als Vorinstanz des
Beschlusses in BFH/NV 2014, 154 = SIS 14 00 19), sondern auch mit
der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen vom 19.8.2013, BStBl II 2013, 1087,
Rz 69) sowie der überwiegenden Auffassung des Schrifttums
(vgl. z.B. Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10 EStG Rz 155;
Schmidt/Heinicke, EStG, 35. Aufl., § 10 Rz 70; Fischer in
Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 10 Rz 32; Stöcker in
Bordewin/Brandt, § 10 EStG Rz 594; Lindberg in Frotscher,
EStG, Freiburg 2011, § 10 Rz 70; Bauschatz in Korn, § 10
EStG Rz 202.13; Dommermuth/Hauer, DB 2009, 2512, 2514; Risthaus,
DStZ 2009, 669/676; Liess, Neue Wirtschaftsbriefe - NWB - 2011,
1978/1988; Myßen/Wolter, NWB 2011, 280/288; dies., NWB 2009,
2313/2320).
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c) Sofern der Kläger rügt, das
alleinige Abstellen auf den Begriff
„Beiträge“ führe die Grundsätze
des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 120, 125 = SIS 08 16 87 ad
absurdum, und die Auffassung vertritt, es dürfe unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG in BVerfGE 120,
125 = SIS 08 16 87 nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen
führen, ob ein Versicherungsnehmer nur Beiträge zahle
oder eine Kombination aus Beiträgen und einem Selbstbehalt
wähle, kann er hierdurch eine Änderung der
Senatsrechtsprechung nicht erreichen.
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aa) Seiner Ansicht steht zunächst der
Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG entgegen,
in dem Beiträge zu Krankenversicherungen als Sonderausgaben
abziehbar sind. Bestätigt wird dieser Befund zudem durch die
Gesetzesmaterialien zum Entwurf des Bürgerentlastungsgesetzes
Krankenversicherung. Zur Begründung der Änderung des
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG wird dargelegt, hierdurch werde der
bisherige Sonderausgabenabzug für sonstige
Vorsorgeaufwendungen in einen Sonderausgabenabzug für
Beiträge (Hervorhebung nur hier) zugunsten einer Kranken- und
Pflegeversicherung umgestaltet, die den Versicherten in die Lage
versetzten, sich im Umfang des sozialhilferechtlich
gewährleisteten Leistungsniveaus gegen Krankheit und
Pflegebedürftigkeit abzusichern (BTDrucks 16/12254, S. 21). Es
ist davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber die Auffassung bekannt
war, dass Zahlungen im Rahmen eines Selbstbehalts zwar Ausgaben,
aber keine Beiträge zu einer Versicherung und damit keine
Zahlungen sind, die einen Versicherungsschutz bewirken (s. dazu
bereits Söhn, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, §
10 Rz E 129, m.w.N.; Hessisches FG vom 12.12.1974 VIII 61/74, EFG
1975, 200). Hinweise darauf, dass dieses Begriffsverständnis
der Neuregelung nicht zugrunde zu legen sei, sind den
Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen.
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bb) Anders als der Kläger meint, ist ein
Verstoß gegen die Rechtsprechung des BVerfG in BVerfGE 120,
125 = SIS 08 16 87 nicht gegeben. Das BVerfG hat in diesem
Beschluss ausdrücklich nur entschieden, die Regelung des
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG a.F.
sei mit dem Grundgesetz (GG) unvereinbar, soweit die Beiträge
(Hervorhebung nur hier) zu einer privaten
Krankheitskostenversicherung (Vollversicherung) und einer privaten
Pflegepflichtversicherung, die dem Umfang nach erforderlich seien,
um dem Steuerpflichtigen und seiner Familie eine sozialhilfegleiche
Kranken- und Pflegeversorgung zu gewährleisten, nicht
ausreichend erfasst würden. Die Behandlung der Selbstbehalte,
die im Streitfall von dem dortigen Kläger ebenfalls vereinbart
worden waren, ist demgegenüber vom BVerfG nicht aufgegriffen
und - auch nicht mittelbar - in die Entscheidung einbezogen
worden.
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Zur Frage, inwieweit die Begrenzung der
steuerlichen Abziehbarkeit der getragenen Selbstbehalte dem
verfassungsrechtlich zu verschonenden Existenzminimum widersprechen
könnte, wird auf die Ausführungen unter B.II.3.
verwiesen.
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d) Der Senat verkennt nicht, dass der
Kläger im Streitjahr unter Einbeziehung der nur
eingeschränkten steuerlichen Entlastung aufgrund der von ihm
geleisteten Krankenversicherungsbeiträge stärker
wirtschaftlich belastet wird, als er belastet worden wäre,
hätte er keine Selbstbehalte vereinbart. Dieses Ergebnis ist
aber die Konsequenz der ihm eingeräumten Freiheit, seinen
Krankenversicherungstarif zu wählen und sich für die -
auch unter Berücksichtigung der steuerlichen Implikationen -
im Einzelfall voraussichtlich günstigste Versicherungsvariante
zu entscheiden (vgl. z.B. die Berechnungsbeispiele in Liess, NWB
2011, 1978/1988, und Myßen/Wolter, NWB 2011, 280/288).
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2. Die Selbstbehalte sind im Streitfall auch
nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
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a) Der Senat wird an der Prüfung, ob die
Selbstbehalte ggf. als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden müssen, - im Gegensatz zur
Auffassung des FA - nicht dadurch gehindert, dass der Kläger
im Klageverfahren lediglich beantragt hatte, die Selbstbehalte als
Sonderausgaben zu berücksichtigen.
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Zwar wäre eine im Revisionsverfahren nach
§ 123 Abs. 1 FGO unzulässige Klageänderung
anzunehmen, wenn der erstmals in diesem Verfahrensstadium gestellte
Antrag einen anderen Streitgegenstand betreffen würde als der
Klageantrag (s. z.B. BFH-Urteil vom 4.5.2006 VI R 17/03, BFHE 213,
383, BStBl II 2006, 830 = SIS 06 31 50, unter II.3.).
Streitgegenstand im finanzgerichtlichen Verfahren ist aber - so
bereits der Große Senat des BFH - nicht das einzelne
Besteuerungsmerkmal, sondern die Rechtmäßigkeit des die
Steuer festsetzenden Steuerbescheids. Dies bedeutet, dass die
Finanzgerichte im Rahmen des klägerischen Begehrens nicht nur
die Rechtmäßigkeit bzw. die Unrechtmäßigkeit
der festgesetzten Steuer aus den von den Beteiligten genannten
Gründen zu prüfen haben; vielmehr haben sie die
Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids im Rahmen dieses
Begehrens ohne Rücksicht auf die geltend gemachten
Begründungen zu beurteilen (s. Beschluss vom 26.11.1979 GrS
1/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99 = SIS 80 00 58, unter
C.II.).
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Da der Kläger im Streitfall die
steuerliche Berücksichtigung der von ihm getragenen
Selbstbehalte begehrt, hat der Senat alle Rechtsgrundlagen zu
untersuchen, aufgrund derer ggf. ein Steuerabzug möglich
wäre. Dazu gehört auch § 33 EStG.
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b) Das FA hat im Rahmen der Steuerfestsetzung
zu Recht entschieden, dass die vom Kläger für sich und
seine Töchter als Selbstbehalte aufgewendeten Krankheitskosten
zwar grundsätzlich unter den Tatbestand der
außergewöhnlichen Belastungen fallen, sie sich im
Streitfall aber steuerlich nicht auswirken, weil die Aufwendungen
die zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 1 und Abs. 3 EStG) nicht
überschritten haben. Diese Vorschrift differenziert bei der
Ermittlung der zumutbaren Belastung nicht zwischen Krankheitskosten
und anderen Aufwendungen, die als außergewöhnliche
Belastungen abziehbar sind; der Wortlaut ist insoweit eindeutig
(vgl. BFH-Urteil vom 2.9.2015 VI R 32/13, BFHE 251, 196, BStBl II
2016, 151 = SIS 15 28 94, Rz 13).
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3. Der hiernach vorzunehmende Abzug einer
zumutbaren Belastung auch bei Krankheitskosten, die aufgrund der
vereinbarten Selbstbehalte zu tragen sind, ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden.
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a) Ausgangspunkt für die
verfassungsrechtliche Beurteilung, ob Aufwendungen des
Steuerpflichtigen aus dem Bereich der privaten Lebensführung
durch einkommensteuerrechtliche Regelungen hinreichend
berücksichtigt werden, ist das Prinzip der Steuerfreiheit des
Existenzminimums, das aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1, Art.
3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG abzuleiten ist. Danach hat der Staat
das Einkommen des Bürgers insoweit steuerfrei zu stellen, als
dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines
menschenwürdigen Daseins für sich und seine Familie
benötigt. Dem Grundgedanken der Subsidiarität, wonach
Eigenversorgung Vorrang vor staatlicher Fürsorge hat,
entspricht es, dass sich die Bemessung des einkommensteuerrechtlich
maßgeblichen Existenzminimums nach dem im Sozialhilferecht
niedergelegten Leistungsniveau richtet. Was der Staat dem Einzelnen
voraussetzungslos aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur
Verfügung zu stellen hat, das darf er ihm nicht durch
Besteuerung seines Einkommens entziehen (ständige
Rechtsprechung des BVerfG, vgl. z.B. Beschluss in BVerfGE 120, 125
= SIS 08 16 87, unter D.I.1., m.w.N.). Aufwendungen des
Steuerpflichtigen für die Kranken- und Pflegeversorgung,
insbesondere entsprechende Versicherungsbeiträge, können
ebenso wie das sog. sächliche Existenzminimum für
Nahrung, Kleidung, Hygiene, Hausrat, Wohnung und Heizung Teil des
einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums sein
(BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 125 = SIS 08 16 87, unter
D.II.1.).
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Bei Aufwendungen für die Kranken- und
Pflegeversorgung ist allerdings streng auf das sozialhilferechtlich
gewährleistete Leistungsniveau und nicht auf das
Leistungsniveau der einschlägigen Zweige der
Sozialversicherungen abzustellen. Denn das Prinzip der
Steuerfreiheit des Existenzminimums gewährleistet dem
Steuerpflichtigen einen Schutz des Lebensstandards nicht auf
Sozialversicherungs-, sondern nur auf Sozialhilfeniveau
(BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 125 = SIS 08 16 87, unter
D.II.3.).
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b) Unter Berücksichtigung dieser
Grundsätze geht der erkennende Senat zunächst davon aus,
dass Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversorgung dem
Grunde nach nicht nur die Beiträge zur Krankenversicherung,
sondern ebenso den eigentlichen Sachaufwand für eine
Krankenversorgung umfassen können. Denn auch das BVerfG sieht
es als unerheblich an, ob die Kranken- und Pflegeversorgung
indirekt über eine Versicherung oder direkt über
Versorgungsleistungen sichergestellt wird.
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c) Die hier streitigen Aufwendungen für
Krankheitskosten im Rahmen von Selbstbehalten sind indes nicht Teil
des sozialhilferechtlich gewährleisteten Leistungsniveaus. Ob
dieses Leistungsniveau grundsätzlich in jedem Fall eine das
Existenzminimum quantifizierende Vergleichsebene darstellt (so
BFH-Urteil in BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151 = SIS 15 28 94, Rz
19), kann der erkennende Senat daher offenlassen.
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aa) Die Leistungen der Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung umfassen nach § 42 Nr. 2 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. § 32
Abs. 5 Satz 1 SGB XII die Aufwendungen für eine bei einem
privaten Versicherungsunternehmen bestehende Versicherung, soweit
sie angemessen sind. Dies gilt nach § 32 Abs. 5 Satz 5 SGB XII
gleichfalls für die Aufwendungen für die
Pflegeversicherung.
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Dies entspricht den angemessenen
Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (vgl.
z.B. Schmidt, in Oestreicher, SGB II/SGB XII, Kommentar, § 32
SGB XII, Rz 41 und 47; Flint in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5.
Aufl. 2014, § 32 Rz 14; Bieritz-Harder in SGB XII, § 32
Rz 23).
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Im Anwendungsbereich des SGB XII ist der
Beitragssatz als angemessen anzusehen, der sich aus § 12 des
Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
in der im Streitjahr geltenden Fassung
(Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG - ) ergibt (so
Landessozialgericht - LSG - Berlin-Brandenburg, Urteil vom
18.6.2015, L 23 SO 268/12, Rz 29 f.; s. auch Coseriu, in
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4.
Aufl., § 32 SGB XII, Rz 8). Angemessen können indes nur
die Beiträge sein, die der Hilfsbedürftige auch schuldet,
d.h. es ist der Beitragssatz entscheidend, den der
Versicherungsgeber vom Versicherungsnehmer im Falle der
Hilfsbedürftigkeit gemäß § 12 Abs. 1c Satz 4
VAG (seit dem 1.1.2016 § 152 Abs. 4 Satz 1) verlangen kann
(vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.6.2009 L 2 SO
2529/09 ER-B, Rz 16). Hieraus sowie aus § 12 Abs. 1c Satz 5
VAG folgt, dass lediglich der Beitrag zur privaten
Krankenversicherung bis zur Hälfte des Höchstbeitrages
zur gesetzlichen Krankenversicherung, also bis zur Höhe des
halben Beitrags für den Basistarif als Bedarf im Rahmen des
§ 32 Abs. 5 SGB XII zu übernehmen ist (so LSG für
das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.6.2013 L 9 SO 619/11,
Rz 24, unter Berufung auf die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts - BSG -, vgl. Urteil vom 10.11.2011 B 8 SO
21/10 R, BSGE 109, 281, Rz 15; ebenso Hessisches LSG, Beschluss vom
18.1.2010 L 7 SO 182/09 B ER, Rz 31 ff.).
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Eine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers
zur Übernahme des vereinbarten Selbstbehalts bzw. des zu
tragenden Eigenanteils für die private Kranken- und
Pflegeversicherung nach § 32 Abs. 5 SGB XII ist hingegen
ausgeschlossen, wenn dem Versicherten ein Wechsel in den Basistarif
im Umfang der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
zumutbar ist. Bietet das private Versicherungsunternehmen den
Basistarif ohne Selbstbehalt an, so ist die Übernahme des
Selbstbehalts durch den Sozialhilfeträger nicht angemessen
i.S. des § 32 Abs. 5 Satz 1 SGB XII und damit ausgeschlossen
(so LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.6.2013
L 9 SO 619/11, Rz 25; wohl auch Bayerisches LSG, Urteil vom
19.7.2011 L 8 SO 26/11, Rz 45; Hessisches LSG, Beschluss vom
14.12.2009 L 7 SO 165/09 B ER, Rz 58).
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bb) Auch bei Beziehern von Arbeitslosengeld II
ist die Übernahme der anteiligen Selbstbeteiligung als
Zuschuss zu den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung im
Grundsatz nicht möglich. Nach der jüngsten Rechtsprechung
des BSG bildet § 26 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB
II) eine Rechtsgrundlage ausschließlich für die
Beteiligung der SGB II-Träger an Versicherungsbeiträgen,
nicht hingegen für die Tragung von Krankenversorgungskosten im
Rahmen vertraglich vereinbarter Selbstbehalte. Eine Übernahme
des jährlichen Eigenanteils an den Behandlungskosten sei
bereits wegen des eindeutigen Wortlauts des § 26 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 SGB II einerseits als auch des § 12 Abs. 1c Satz 5 und 6
VAG andererseits nicht möglich. Maßgeblich ist danach
der vom SGB II-Träger zu zahlende
„Beitrag“, den die Leistungsberechtigten nach
dem SGB II an ihr Versicherungsunternehmen zu entrichten
hätten, was sich sowohl aus dem Wortlaut, der Systematik des
§ 12 Abs. 1c VAG als auch der Rechtsentwicklung des § 26
SGB II ergibt (so ausführlich Urteil des BSG vom 29.4.2015 B
14 AS 8/14 R, BSGE 119, 7, Rz 16 ff.). Den Beziehern von
Arbeitslosengeld II ist der Wechsel in den PKV-Basistarif auch
zuzumuten (Urteil des BSG vom 16.10.2012 B 14 AS 11/12 R,
Sozialrecht 4-4200 § 26 Nr. 3, Rz 24).
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Es hat keinen Einfluss auf das
materiell-rechtlich zu verstehende sozialhilferechtlich
gewährleistete Leistungsniveau, dass die Beiträge bis zum
Zeitpunkt eines Wechsels in den Basistarif der privaten
Krankenversicherung wegen einer fehlenden Beratung durch den
Grundsicherungsträger und damit aus Verfahrensgründen
unter Umständen einen Härtefallmehrbedarf nach § 21
Abs. 6 SGB II bilden können (Urteil des BSG in BSGE 119, 7, Rz
25 ff.).
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d) Eine Tragung von Krankheitskosten aufgrund
des Selbstbehalts könnte zwar dann nicht mehr zumutbar sein,
wenn dadurch in das verfassungsrechtlich gesicherte Existenzminimum
eingegriffen werden sollte. Solange allerdings der
tatsächliche Umfang der von den Steuerpflichtigen erbrachten
Aufwendungen für die Zuzahlungen der Höhe nach nicht
geeignet ist, dieses Existenzminimum zu tangieren, hält der
erkennende Senat eine Einschränkung der zumutbaren Belastung
von Verfassungs wegen nicht für geboten (ebenso BFH-Urteil in
BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151 = SIS 15 28 94, Rz 27). Im
Streitfall hatte der Kläger zwar Aufwendungen in Höhe von
3.960 EUR zu tragen. Angesichts des Gesamtbetrags seiner
Einkünfte in Höhe von 190.796 EUR ist sein
einkommensteuerrechtliches Existenzminimum aber nicht
betroffen.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus §
135 Abs. 2 FGO.
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