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Abnutzbares Wirtschaftsgut, Teilwert

Abnutzbares Wirtschaftsgut, Teilwert: Die für den Ansatz des niedrigeren Teilwerts gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 erforderliche voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vor, wenn der Teilwert des Wirtschaftsgutes zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 25.2.2000, BStBl 2000 I S. 372 = SIS 00 05 03). - Urt.; BFH 14.3.2006, I R 22/05; SIS 06 31 17

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gewinnermittlung > Teilwert
Fundstellen
  1. BFH 14.03.2006, I R 22/05
    BStBl 2006 II S. 680
    LEXinform 5002778

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 20.9.2006
    C.Sch. in BB 32/2006 S. 1738
    K.B. in INF 17/2006 S. 644
    H.J.K. in FR 18/2006 S. 833
    M.T. in DStZ 19/2006 S. 661
    C.Sch. BB 11/2008 S. 546
Normen
[EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002] § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7
[HGB] § 252 Abs. 1 Nr. 3, § 253 Abs. 2 Satz 3
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Münster, 14.01.2005, SIS 05 19 72, Wertminderung, Teilwertabschreibung, Wirtschaftsgut, Nutzungsdauer
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Köln 17.6.2020, SIS 21 00 45, Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung an einem Investmentfonds: 1. Es bestehen Zweifel, ob die Teilwe...
  • FG Münster 16.1.2020, SIS 19 22 49, Keine Auswirkung eines passiven steuerlichen Ausgleichspostens auf eine spätere TWA der Fondsbeteiligung:...
  • BFH 23.10.2019, SIS 20 00 59, Keine Neubewertung von Grundstücken bei freiwilligem Landtausch i.S. des FlurbG, keine (anteilige) Teilwe...
  • BFH 29.3.2017, SIS 17 12 68, Kein Ansatz nachträglicher Anschaffungskosten für ausschüttungsgleiche Erträge: Ausschüttungsgleiche Ertr...
  • FG München 21.3.2017, SIS 18 13 05, Entnahme einer Wohnung aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen: 1. Werden einzelne Gebäudeteile zu ...
  • Hessisches FG 21.12.2016, SIS 17 07 62, Teilwertabschreibung auf den Grund und Boden eines bebauten Grundstücks bei gesunkenem Bodenrichtwert: 1....
  • FG Münster 28.10.2016, SIS 17 04 71, Keine TWA von Anteilen an offenen Immobilienfonds im Umlaufvermögen bei Aussetzung der Anteilsrücknahme a...
  • BFH 21.9.2016, SIS 17 01 75, Teilwertbestimmung und voraussichtlich dauernde Wertminderung bei unbebauten Grundstücken: 1. Gewährt ein...
  • FG Rheinland-Pfalz 24.2.2016, SIS 16 20 25, Teilwertabschreibung auf Weinbergsflächen: 1. Zu den Anforderungen an eine dauernde Wertminderung bei Wei...
  • Niedersächsisches FG 26.11.2015, SIS 16 06 31, Teilwertabschreibungen auf Fondsanteile bei Fonds, die zum Bilanzstichtag zu weniger als 50 % in börsenno...
  • FG Baden-Württemberg 17.11.2015, SIS 17 16 98, Ertragswertverfahren als zulässige Methode bei der Ermittlung des Teilwerts eines gewerblich vermieteten ...
  • BFH 18.6.2015, SIS 15 20 77, Wertaufholung von Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an Organgesellschaften: Der Teilwert von hunde...
  • BFH 9.12.2014, SIS 15 10 75, Teilwertabschreibung und Einzelbewertung: 1. Für die Teilwertabschreibung von Umlaufvermögen stehen grund...
  • FG Münster 22.5.2014, SIS 14 28 85, Teilwertabschreibung auf Investmentfondsanteile: Die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit einer Teilwer...
  • Hessisches FG 12.2.2014, SIS 14 14 68, Teilwertabschreibung auf Aktienoptionen im Umlaufvermögen: 1. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung...
  • BFH 4.2.2014, SIS 14 15 70, Anteilsbewertung und Währungsschwankungen: Nach der Rechtsprechung des BFH berechtigt bei Fremdwährungskr...
  • FG Münster 4.6.2013, SIS 13 27 19, Teilwertabschreibung auf Zuckerrübenlieferungsrecht: Ein Zuckerrübenlieferungsrecht kann nur abgeschriebe...
  • FG Rheinland-Pfalz 29.3.2012, SIS 12 14 70, Teilwertaufholung nach Teilwertabschreibung auf Beteiligungen: Die Teilwertaufholung einer Beteiligung im...
  • BFH 21.9.2011, SIS 11 39 98, Teilwertabschreibung auf Investmentanteile im Anlagevermögen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung:...
  • BFH 21.9.2011, SIS 11 39 99, Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien im Anlagevermögen bei voraussichtlich dauernder Wertminder...
  • BFH 8.6.2011, SIS 11 26 70, Voraussichtlich dauernde Wertminderung bei festverzinslichen Wertpapieren: Bei festverzinslichen Wertpapi...
  • FG des Saarlandes 7.12.2010, SIS 11 04 58, Zu den Voraussetzungen von Teilwertabschreibungen auf eine Kapitalbeteiligung und Eigenkapital ersetzende...
  • FG München 7.12.2010, SIS 11 07 58, Zeitpunkt der Teilwertabschreibung von Aufgeldern börsennotierter festverzinslicher Wertpapiere, Rückstel...
  • FG Rheinland-Pfalz 15.11.2010, SIS 10 42 18, Teilwertabschreibung von Gesellschaftsanteilen bei Dauerverlusten: Eine Teilwertabschreibung einer 100%-i...
  • FG Rheinland-Pfalz 27.10.2010, SIS 16 20 24, Teilwertabschreibung auf landwirtschaftlich genutzte Flächen: 1. Zu den Anforderungen an eine dauernde We...
  • BFH 9.9.2010, SIS 11 04 86, Voraussichtlich dauernde Wertminderung als Voraussetzung einer Teilwertabschreibung: 1. Eine voraussichtl...
  • Niedersächsisches FG 18.11.2009, SIS 10 11 02, Teilwertabschreibung auf Brennrechte: 1. Ein Brennrecht ist ein verkehrsfähiges, bilanzierungsfähiges imm...
  • BFH 29.4.2009, SIS 09 25 84, Abnutzbares Wirtschaftsgut, Teilwertabschreibung: 1. Nur ein Wertverlust, der mindestens während der halb...
  • BFH 23.4.2009, SIS 09 19 43, Fremdwährungsverbindlichkeiten, Bewertung: 1. Ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des ...
  • FG Münster 29.1.2009, SIS 09 23 16, Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung auf das Betriebsgrundstück bei Betriebsverpachtung: Nach der R...
  • Niedersächsisches FG 2.9.2008, SIS 09 38 96, Personelle Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung bei Übertragung des Nießbrauchs an den Anteil...
  • FG Münster 27.6.2008, SIS 08 36 41, Teilwertabschreibung aufgrund voraussichtlich dauernder Wertminderung: 1. Eine voraussichtlich dauernde W...
  • Sächsisches FG 19.6.2008, SIS 09 02 13, Teilwertabschreibung bei Eigentumswohnungen aufgrund voraussichtlich dauernder Wertminderung: 1. Eine vor...
  • FG des Saarlandes 3.1.2008, SIS 08 12 52, Teilwertabschreibung auf defizitäre GmbH-Beteiligung bzw. eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen:...
  • BFH 26.9.2007, SIS 08 08 30, Börsennotierte Aktien, Bilanzierung: Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung gemäß § 6 Abs. 1 N...
  • FG Bremen 12.10.2006, SIS 07 05 37, Voraussichtlich dauernde Werterhöhung eines Fremdwährungsdarlehens infolge Wechselkursanstiegs, Bildung e...

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, hat die Betriebsverpachtung und die Erbringung von Dienstleistungen zum Unternehmensgegenstand. Sie ist Organträgerin der X-GmbH.

 

Im Jahr 1990 errichtete sie ein Gebäude, das sie in den Jahren 1996 und 1998 erweiterte. In ihrer Bilanz zum 31.12.2000 nahm sie auf das Gebäude eine Teilwertabschreibung in Höhe von 151.660,64 DM vor, die sie ausgehend von einem Teilwert für den Grund und Boden, die Außenanlagen und die Gebäude von insgesamt 750.000 DM ermittelte.

 

Nach einer Betriebsprüfung gelangte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) zu der Auffassung, die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 - StEntlG 1999/2000/ 2002 - vom 24.3.1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) - im Folgenden: EStG 1997 - notwendige dauernde Wertminderung liege nicht vor. Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 25.2.2000 (BStBl I 2000, 372 = SIS 00 05 03) sei von einer dauernden Wertminderung nur dann auszugehen, wenn der Wert zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert des Wirtschaftsgutes liege. Diese Voraussetzung sei hier nicht gegeben.

 

Das Finanzgericht (FG) Münster gab der Klage mit Urteil vom 14.1.2005 9 K 1564/03 K,G, veröffentlicht in EFG 2005, 683 = SIS 05 19 72, statt.

 

Mit seiner Revision rügt das FA eine Verletzung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 1997.

 

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist begründet.

 

Das FA hat während des Revisionsverfahrens den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid aufgrund eines verminderten Verlustrücktrages aus dem Veranlagungszeitraum 2001 geändert.

 

Streitgegenstand ist nach § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), der nach § 121 Satz 1 FGO auch im Revisionsverfahren gilt, der geänderte Körperschaftsteuerbescheid geworden. Da sich der tatsächliche Streitstoff dadurch nicht verändert und ein neuer Sachverhalt nicht ergeben hat, ist eine Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung nach § 127 FGO nicht erforderlich. Die Sache ist aber deshalb an das FG zurückzuverweisen, weil der Senat aufgrund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht beurteilen kann, ob die Klägerin zu Recht zum Bilanzstichtag 31.12.2000 eine Teilwertabschreibung auf das in Rede stehende Gebäude vorgenommen hat (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

 

1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG 1997 muss ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 Abs. 1 EStG 1997 ermittelt, die abnutzbaren Wirtschaftsgüter seines Anlagevermögens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung (AfA), erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b EStG 1997 und ähnliche Abzüge ansetzen. Stattdessen kann er den Teilwert des Wirtschaftsgutes ansetzen, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger als die fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 1997).

 

a) Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 1997). Geht es um die Bewertung bebauter Grundstücke, so sind die Teilwerte für Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits jeweils gesondert zu ermitteln (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16.7.1968 GrS 7/67, BFHE 94, 124, BStBl II 1969, 108 = SIS 69 00 74).

 

b) Der Ansatz des niedrigeren Teilwerts (im steuerlichen Sprachgebrauch die Teilwertabschreibung oder gemäß § 253 Abs. 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs - HGB - die außerplanmäßige Abschreibung) erfordert eine voraussichtlich dauernde Wertminderung. Der Begriff der voraussichtlich dauernden Wertminderung ist dem Handelsrecht entlehnt (§ 253 Abs. 2 Satz 3, § 279 Abs. 1 Satz 2 HGB). Von ihr ist nach herrschender Meinung, welcher sich der Senat anschließt, auszugehen, wenn der Wert des Wirtschaftsgutes den planmäßigen Rest des Buchwerts als die Bewertungsobergrenze während eines erheblichen Teils der Nutzungsdauer im Unternehmen nicht erreichen wird (z.B. BMF-Schreiben in BStBl I 2000, 372 = SIS 00 05 03, Tz. 4; BFH-Urteil vom 27.11.1974 I R 123/73, BFHE 114, 415, BStBl II 1975, 294 = SIS 75 01 73; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., HGB § 253 Tz. 477; Groh, DB 1999, 978, 982; Fischer in Kirchhof, EStG, 6. Aufl., § 6 Rn. 108; Baetge, Bilanzen, 4. Aufl., S. 267; Hoyos/Schramm/ M. Ring in Beck Bil-Komm., § 253 HGB Anm. 295; Adler/ Coenenberg, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 17. Aufl., S. 190, sowie w.N. bei Kessler, DB 1999, 2577, 2579 Fn. 25; anders Schlotter, Teilwertabschreibung und Wertaufholung zwischen Steuerbilanz und Verfassungsrecht, 2005, S. 359 ff.; Hommel/Berndt, DStR 2000, 1745, die kein vermögens-, sondern ein ausschüttungsorientiertes Verständnis vertreten).

 

Allerdings gehen die Auffassungen darüber, was unter einem „erheblichen Teil der Restnutzungsdauer“ zu verstehen ist, auseinander. Während ein Teil des Schrifttums (z.B. Karrenbauer/ Döring/Buchholz in Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, § 253 HGB Rz. 166; Thiele/Breithaupt in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 253 HGB Rz. 316; Fischer in Kirchhof, ebenda; Hoyos/Schramm/M. Ring, a.a.O., § 253 HGB Anm. 295; Winkeljohann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6 EStG Anm. 562) und die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben in BStBl I 2000, 372 = SIS 00 05 03, Tz. 6) für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgehen, wenn der Wert des jeweiligen Wirtschaftsgutes zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt, sind andere der Auffassung, das handelsrechtliche Vorsichtsprinzip gebiete bei sehr langlebigen Wirtschaftsgütern einen kürzeren Prognosezeitraum von höchstens fünf Jahren (z.B. Baetge/Brockmeyer in Leffson, Handwörterbuch unbestimmter Rechtsbegriffe im Bilanzrecht, S. 382; Dietrich, DStR 2000, 1629, 1631; Richter, Rechnungslegungsgrundsätze nach HGB und IFRS, Handbuch des Jahresabschlusses in Einzeldarstellungen, Abt. II/1 (2004), Rn. 259; Schlotter, a.a.O., S. 363 f.).

 

2. Der Senat folgt der ersten Auffassung.

 

Bereits der Wortlaut spricht dafür, eine „dauernde Wertminderung“ nur dann anzunehmen, wenn der Teilwert des Wirtschaftsgutes während seiner mutmaßlichen Nutzungsdauer im Betrieb überwiegend unter seinem Buchwert liegt. Andernfalls liegt eine bloße Wertschwankung vor.

 

Zudem sollte, wie die Gesetzesmaterialien (vgl. BTDrucks 14/23, S. 5, 170, 171 und BTDrucks 14/443, S. 18) zeigen, trotz Übernahme des Begriffes der „dauernden Wertminderung“ aus § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB durch die Neufassung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 1997 durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/ 2002 das Vorsichtsprinzip zu Gunsten des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zurückgedrängt werden (vgl. Kessler, DB 1999, 2577, 2579; Albert, Steuer und Bilanzen - StuB - 1999, 591). Unabhängig davon wiegt das Vorsichtsprinzip bei Anlagegegenständen, die der Abnutzung unterliegen, ohnehin weniger schwer, weil Verluste im Anlagevermögen regelmäßig nicht in naher Zukunft realisiert und Wertminderungen bei der Abnutzung unterliegenden Anlagen durch die AfA allmählich wieder aufgeholt werden (Kropff in Geßler/ Hefermehl/Eckhardt/Kropff, Aktiengesetz, § 154 a.F. Rn. 36 zur außerplanmäßigen Abschreibung).

 

Der Senat hält auch den Einwand für nicht zutreffend, eine Prognose über einen längeren Zeitraum als fünf Jahre sei generell nicht möglich. Vielmehr werden häufig auch bei langlebigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens die Umstände, die zur Wertminderung geführt haben, und die Eigenart des Wirtschaftsgutes (vgl. Senatsurteil in BFHE 114, 415, BStBl II 1975, 294 = SIS 75 01 73) einen hinreichend sicheren Schluss zulassen, ob die Wertminderung voraussichtlich über die halbe Restnutzungsdauer im Betrieb anhalten wird.

 

Schließlich ist es im Besteuerungsverfahren als Massenverfahren gerechtfertigt, bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern auf eine an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichtete Prognose im Einzelfall zu verzichten, sondern typisierend dann von einer dauerhaften Wertminderung auszugehen, wenn der Teilwert zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2000, 372 = SIS 00 05 03, Tz. 6). Die Differenz zwischen Teilwert und Buchwert zum Bilanzstichtag sowie der Zeitraum, innerhalb dessen sich diese Differenz durch planmäßige Abschreibungen ausgleichen wird, kann bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern ein Indiz dafür sein, ob ein Wertverlust voraussichtlich „dauernd“ anhalten wird.

 

Der Streitfall bietet keine Veranlassung zu prüfen, ob eine andere Beurteilung dann angebracht ist, wenn der Steuerpflichtige belegt oder glaubhaft macht, dass das Wirtschaftsgut künftig seinen Buchwert nicht erlösen wird (vgl. Hommel/Berndt, FR 2000, 1305; Wüstemann, Schmalenbachs Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung 1995, 1039; Schlotter, a.a.O., S. 359 ff.).

 

3. Das FG ist von anderen rechtlichen Grundsätzen ausgegangen und hat seiner Entscheidung allein einen Prognosezeitraum von fünf Jahren zugrunde gelegt. Das Urteil war daher aufzuheben. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif.

 

Nach den Feststellungen des FG hat die Klägerin lediglich auf das Gebäude eine Teilwertabschreibung vorgenommen. Ob diese zu Recht erfolgt ist, beurteilt sich danach, ob der Teilwert für dieses Wirtschaftsgut nachhaltig gesunken ist. Das FG hat jedoch den Teilwert des Gebäudes zuzüglich des Grund und Bodens und der Außenanlagen zum Bilanzstichtag 31.12.2000 mit dem Buchwert dieser drei Wirtschaftsgüter zum 31.12.2005 verglichen. Dies verstößt gegen das Gebot der Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB). Es handelt sich um drei verschiedene Wirtschaftsgüter, die getrennt daraufhin zu untersuchen sind, ob eine Teilwertabschreibung gerechtfertigt ist (BFH-Beschluss in BFHE 94, 124, BStBl II 1969, 108 = SIS 69 00 74; BFH-Urteil vom 25.6.1985 VIII R 274/81, BFH/NV 1986, 22 = SIS 85 23 09).

 

Die Sache ist an das FG zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen nachholen kann.