Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 20.8.2015 1 K
1689/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der
S, die im Rahmen der Ermittlung ihres im Jahr 2005 (Streitjahr)
erzielten Einkommens auf Anteile an Publikums- und
Spezialsondervermögen, die dem Umlaufvermögen zugeordnet
waren (§§ 340e, 340f Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs
- HGB - ), Teilwertabschreibungen auf Grund dauerhafter
Wertminderungen in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem
Rücknahmepreis zum Bilanzstichtag und den Anschaffungskosten
der Anteile vorgenommen hatte. Als nachträgliche
Anschaffungskosten der Fondsanteile berücksichtigte S dabei
die ihr im Streitjahr und den Vorjahren nach § 2 Abs. 1 Satz 2
des Investmentsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung
(InvStG) bzw. der Vorgängervorschrift des § 39 Abs. 1
Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG)
als zugeflossen geltenden Erträge.
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Im Rahmen einer steuerlichen
Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass der
Rücknahmewert der Spezialfonds um den steuerlichen
Ausgleichsposten gemindert und auf der Basis des so bereinigten
Tageswertes steuerliche Abschreibungen in folgender Höhe
vorgenommen worden waren:
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Teilwertabschreibung Spezialfonds
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... EUR
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Bewertungsunterschied
Publikumsfonds
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... EUR
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) erkannte die Teilwertabschreibung (insgesamt ...
EUR) im Anschluss an die Außenprüfung nicht an und
setzte mit nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung
geändertem Bescheid vom 1.10.2010 die Körperschaftsteuer
2005 auf ... EUR fest.
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Die nach erfolglosem Einspruch beim
Sächsischen Finanzgericht (FG) erhobene Klage ist mit Urteil
vom 20.8.2015 1 K 1689/12, veröffentlicht in EFG 2016, 1003 =
SIS 16 08 30, abgewiesen worden.
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Mit ihrer Revision beantragt die
Klägerin, das Urteil des Sächsischen FG vom 20.8.2015 1 K
1689/12 aufzuheben sowie den Bescheid über
Körperschaftsteuer für 2005 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 12.10.2012 dahin zu ändern, dass
unter gegenläufiger Minderung des Gewerbesteuer-Aufwands die
vorgenommene Teilwertabschreibung als den Gewinn mindernd
berücksichtigt wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG ist zutreffend davon
ausgegangen, dass die von S vorgenommenen Teilwertabschreibungen
nicht anzuerkennen sind, weil der Teilwert der streitigen
Investmentfondsanteile nicht unter den Betrag der zu
berücksichtigenden Anschaffungskosten gesunken ist.
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1. Anteile an einem Investmentfonds im
Betriebsvermögen sind steuerbilanziell eigenständige
Wirtschaftsgüter. Es sind insoweit die einzelnen Anteile,
nicht aber die vom Investmentfonds gehaltenen Wirtschaftsgüter
zu bilanzieren (vgl. Häuselmann, BB 1992, 312, 315;
Weber/Böttcher/ Griesemann, Die Wirtschaftsprüfung 2002,
905, 906; Petersen, DStR 2006, 1674, 1676; Helios/ Löschinger,
DB 2009, 1724, 1725 f.; Moritz/Strohm in Moritz/Jesch, InvStG,
§ 2 Rz 55; Lübbehüsen in Berger/Steck/
Lübbehüsen, InvG/InvStG, § 2 InvStG Rz 97). Da es
sich - was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht - bei den
von S in ihrem Umlaufvermögen gehaltenen Investmentanteilen um
nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter ihres Betriebsvermögens
handelte, waren sie sowohl im Rahmen der Erstbewertung als auch zum
Ende des Streitjahres nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung
(EStG) mit ihren Anschaffungskosten zu bilanzieren (vgl. dazu die
Nachweise bei Lübbehüsen in
Berger/Steck/Lübbehüsen, a.a.O., § 2 InvStG Rz
98).
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2. Anschaffungskosten sind gemäß
§ 255 Abs. 1 Satz 1 HGB die Aufwendungen, die geleistet
werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen
betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem
Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.
Dieser handelsrechtliche Begriff der Anschaffungskosten ist in
Ermangelung einer abweichenden Definition im Einkommensteuergesetz
auch der steuerbilanziellen Beurteilung zugrunde zu legen (Urteil
des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19.12.2000 IX R 100/97, BFHE 194,
182, BStBl II 2001, 345 = SIS 01 06 25; Senatsurteile vom
17.10.2001 I R 32/00, BFHE 197, 58, BStBl II 2002, 349 = SIS 02 06 17, m.w.N.; vom 26.4.2006 I R 49, 50/04, BFHE 213, 374, BStBl II
2006, 656 = SIS 06 29 99). Zu den Anschaffungskosten gehören
neben den Nebenkosten auch die nachträglichen
Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB) als Folgekosten
des Erwerbsvorgangs. Die Annahme von Anschaffungskosten i.S. des
§ 255 Abs. 1 HGB setzt aber Aufwendungen des bilanzierenden
Steuerpflichtigen voraus (Senatsurteil in BFHE 213, 374, BStBl II
2006, 656 = SIS 06 29 99).
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3. Für Wirtschaftsgüter des
Umlaufvermögens kann gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2
Satz 2 EStG statt der Anschaffungskosten der Teilwert angesetzt
werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden
Wertminderung niedriger ist. Eine voraussichtlich dauernde
Wertminderung liegt vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den
maßgeblichen Buchwert gesunken ist (BFH-Urteil vom 9.9.1986
VIII R 20/85, BFH/NV 1987, 442 = SIS 87 15 12; Senatsurteil vom
21.9.2011 I R 7/11, BFHE 235, 273, BStBl II 2014, 616 = SIS 11 39 98) und deshalb aus Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver
Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der
Wertminderung gerechnet werden muss (Senatsurteile vom 27.11.1974 I
R 123/73, BFHE 114, 415, BStBl II 1975, 294 = SIS 75 01 73; in BFHE
235, 273, BStBl II 2014, 616 = SIS 11 39 98). Hierfür bedarf
es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten
Prognose (Senatsurteile vom 14.3.2006 I R 22/05, BFHE 212, 526,
BStBl II 2006, 680 = SIS 06 31 17; vom 4.2.2014 I R 53/12, BFH/NV
2014, 1016 = SIS 14 15 70).
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4. Der Senat kann offen lassen, ob das in
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG genannte Tatbestandsmerkmal der
„dauernden Wertminderung“ überhaupt
für Investmentanteile im Umlaufvermögen, die
regelmäßig für Veräußerungszwecke
gehalten werden, gegeben sein kann (zweifelnd Lübbehüsen
in Berger/Steck/Lübbehüsen, a.a.O., § 2 InvStG Rz
100; Bödecker in Bödecker/Ernst/ Hartmann, InvStG, §
2 Rz 41.11 ff.; zu der insoweit bislang ungeklärten Frage auch
Moritz/Strohm in Moritz/Jesch, a.a.O., § 2 Rz 55). Denn anders
als die Klägerin meint, erhöhen die streitbefangenen
ausschüttungsgleichen Erträge die ursprünglichen
Anschaffungskosten der von S gehaltenen Investmentanteile nicht
nachträglich; sie sind deshalb auch keiner Abschreibung nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG zugänglich.
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a) Ein Investmentfonds in der Form eines
inländischen Sondervermögens gilt nach § 11 Abs. 1
Satz 1 InvStG als Zweckvermögen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5
des Körperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden
Fassung (KStG); es ist daher jedenfalls steuerrechtlich als
Vermögensmasse anzusehen, an der die Anteilsscheininhaber
beteiligt sind (Senatsurteil vom 14.12.2011 I R 92/10, BFHE 236,
106, BStBl II 2013, 486 = SIS 12 01 05). Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5
KStG sind insoweit Zweckvermögen des privaten Rechts mit
Geschäftsleitung oder Sitz im Inland zwar unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtig, ein inländischer
Investmentfonds in der Rechtsform eines Sondervermögens ist
aber nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InvStG von der
Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Hiermit ist
als zentraler Besteuerungsgrundsatz das Transparenzprinzip
verbunden. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht vorbehaltslos;
vielmehr ist der Investmentfonds nur nach Maßgabe der
ausdrücklichen Anordnungen des Gesetzgebers als transparent zu
behandeln.
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b) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG
gehören u.a. die ausschüttungsgleichen Erträge zu
den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20
Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Anlegers
oder Leistungen i.S. des § 22 Nr. 5 EStG sind; § 3 Nr. 40
EStG und § 8b Abs. 1 KStG sind außer in den Fällen
des § 2 Abs. 2 InvStG nicht anzuwenden. § 2 Abs. 1 Satz 1
InvStG differenziert insoweit danach, ob die Anteile am
Investmentfonds im Privat- oder - wie im Streitfall durch S - im
Betriebsvermögen gehalten werden (vgl. dazu Moritz/Strohm in
Moritz/Jesch, a.a.O., § 2 Rz 44). Während die
angesprochenen Investmenterträge bei Privatanlegern in
Kapitaleinkünfte umqualifiziert werden, findet bei
betrieblichen Anlegern keine Umqualifizierung der Einkünfte
statt (Brill/Reislhuber in Haase, InvStG, 2. Aufl., § 2 Rz
26), sondern zählen die Erträge zu den Betriebseinnahmen
und unterliegen im Fall der S als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
der Besteuerung.
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c) Unter der Geltung des Realisationsprinzips
(§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) können thesaurierte Erträge
dem Anleger handelsbilanziell - mit Ausnahme eines etwaigen
Steuerguthabens - nicht zugerechnet werden, weil sich diese zwar
regelmäßig auf den Kurs des Investmentanteils auswirken,
aber die Realisierung erst im Zeitpunkt der Veräußerung
oder Rückgabe eintritt (vgl. dazu Lübbehüsen in
Berger/Steck/Lübbehüsen, a.a.O., § 2 InvStG Rz 73,
91, m.w.N.; Brill/Reislhuber in Haase, a.a.O., § 2 Rz 167).
Erst in diesem Zeitpunkt entsteht handelsbilanziell ein Gewinn in
Höhe der Differenz aus dem Veräußerungserlös
bzw. Rücknahmepreis einerseits und dem Buchwert des
Investmentanteils andererseits (Wellisch/Quast/Lenz, BB 2008, 490,
493; Moritz/Strohm in Moritz/Jesch, a.a.O., § 2 Rz 56).
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d) Steuerrechtlich ist die Situation deshalb
anders, weil nach § 2 Abs. 1 Satz 2 InvStG
ausschüttungsgleiche Erträge außer in den - hier
nicht vorliegenden - Fällen des § 22 Nr. 5 EStG bereits
mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt
worden sind, als zugeflossen gelten. Ausschüttungsgleiche
Erträge sind gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG
die von einem Investmentvermögen nach Abzug der abziehbaren
Werbungskosten nicht zur Ausschüttung verwendeten Erträge
aus Zinsen, Dividenden, Erträge aus der Vermietung und
Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten, sonstige Erträge und Gewinne aus privaten
Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, 3, soweit es sich nicht um
Wertpapierveräußerungsgeschäfte handelt, Abs. 2 und
3 EStG. Die in § 2 Abs. 1 Satz 2 InvStG enthaltene
Zuflussfiktion (vgl. Wellisch/ Quast/Lenz, BB 2008, 490, 493;
Blümich/Wenzel, § 2 InvStG Rz 11; Moritz/Strohm in
Moritz/Jesch, a.a.O., § 2 Rz 74; Bödecker in
Bödecker/Ernst/Hartmann, a.a.O., § 2 Rz 69) führt
dazu, dass die angesprochenen Erträge steuerrechtlich bereits
im Zeitpunkt des fingierten Zuflusses erfasst werden (vgl.
Moritz/Strohm in Moritz/Jesch, a.a.O., § 2 Rz 56); hierdurch
wird zugleich die angesprochene Gleichstellung zwischen Fonds- und
Direktanlage erreicht (Moritz/Strohm in Moritz/Jesch, a.a.O.,
§ 2 Rz 74; Brill/Reislhuber in Haase, a.a.O., § 2 Rz 166;
a.A. Bödecker in Bödecker/Ernst/Hartmann, a.a.O.).
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e) Zur Vermeidung einer erneuten Besteuerung
der ausschüttungsgleichen Erträge im Zeitpunkt der
Veräußerung bzw. Rückgabe des Investmentanteils ist
es insoweit geboten, diese zum Ablauf des Geschäftsjahres, in
dem sie nach § 2 Abs. 1 Satz 2 InvStG als zugeflossen gelten,
festzuhalten. Der Senat braucht insoweit nicht darüber zu
entscheiden, ob dies in Form eines aktiven Ausgleichspostens in der
Steuerbilanz zu geschehen hat und ob dafür überhaupt eine
Gesetzesgrundlage besteht (für den Ausweis in der
Steuerbilanz: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
18.8.2009, BStBl I 2009, 931 = SIS 09 27 27, Rz 29;
Wellisch/Quast/Lenz, BB 2008, 490, 493; Moritz/Strohm in
Moritz/Jesch, a.a.O., § 2 Rz 56 und 74; Lübbehüsen
in Berger/ Steck/Lübbehüsen, a.a.O.; Brill/Reislhuber in
Haase, a.a.O., § 2 Rz 167; Bödecker in
Bödecker/Ernst/Hartmann, a.a.O., § 2 Rz 41.3 ff.;
Blümich/Wenzel, a.a.O.; kritisch Petersen, DStR 2006, 1674,
1677 f.). Da die ausschüttungsgleichen Erträge bereits
versteuert worden sind, sind sie bei der Veräußerung
bzw. Rückgabe des Investmentanteils von dem sich aus der
Differenz aus dem Veräußerungserlös bzw.
Rücknahmepreis einerseits und dem Buchwert andererseits
ergebenden Gewinn abzuziehen (vgl. Wellisch/Quast/Lenz, BB 2008,
490, 492 f.; Moritz/Strohm in Moritz/Jesch, a.a.O.;
Lübbehüsen in Berger/ Steck/Lübbehüsen, a.a.O.,
§ 2 InvStG Rz 91; Bödecker in
Bödecker/Ernst/Hartmann, a.a.O., § 2 Rz 41.5). Dem
entspricht es, wenn der Gesetzgeber in § 8 Abs. 5 Satz 3
InvStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2009 (vom 19.12.2008, BGBl I
2008, 2794, BStBl I 2009, 74) bezogen auf die Schlussbesteuerung
von Investmentanteilen - ebenfalls zur Vermeidung einer
Doppelbesteuerung (vgl. Neumann in Moritz/Jesch, a.a.O., § 8
Rz 186; Büttner/Mücke in
Berger/Steck/Lübbehüsen, a.a.O., § 8 InvStG Rz 177)
- vorsieht, dass der Veräußerungserlös u.a. um die
während der Besitzzeit als zugeflossen geltenden
ausschüttungsgleichen Erträge zu mindern ist.
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f) Der nach Maßgabe der vorstehenden
Ausführungen lediglich zur Vermeidung einer doppelten
Versteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge zu
bildende Merkposten ist allerdings weder ein selbständiges
Wirtschaftsgut, das einer Bewertung nach § 6 Abs. 1 EStG
zugänglich wäre, noch ist er - mit dem Charakter von
Anschaffungsnebenkosten - Bestandteil des Wirtschaftsguts
Investmentanteil. Er dient vielmehr allein der Dokumentation der
bereits besteuerten Erträge und soll eine Doppelbesteuerung
vermeiden. Er ist deshalb bei der Bewertung des einzelnen
Investmentanteils nicht zu berücksichtigen und unterliegt auch
keiner Teilwertabschreibung (vgl. Hagen, Die
Unternehmensbesteuerung 2008, 337, 341; Bacmeister/Reislhuber in
Haase, a.a.O., § 8 Rz 144).
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g) Es ist offensichtlich, dass § 2 Abs. 1
Satz 2 InvStG hinsichtlich der Zuflussfiktion für
ausschüttungsgleiche Erträge § 39 Abs. 1 Satz 2 KAGG
nachgebildet ist. Die vorstehenden Ausführungen gelten deshalb
gleichermaßen für die noch § 39 Abs. 1 Satz 2 KAGG
unterfallenden „nicht zur ... Ausschüttung
verwendeten Einnahmen und Gewinne“, die ebenfalls
außer in den Fällen des § 22 Nr. 5 EStG mit Ablauf
des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als
zugeflossen galten.
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h) Die Annahme von nachträglichen
Anschaffungskosten der S auf die von ihr gehaltenen
Investmentanteile bzw. ein selbständiges Wirtschaftsgut
„Beteiligung an thesaurierten Erträgen“
scheidet nach den vorstehenden Erwägungen aus.
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aa) Im Fall der ausschüttungsgleichen
Erträge fehlt ein S zuzurechnender tatsächlicher Aufwand
auf die von ihr gehaltenen Investmentanteile. Zwar werden die vom
Fonds erwirtschafteten ausschüttungsgleichen Erträge
regelmäßig reinvestiert und erhöhen damit das
Vermögen des Fonds. Dieser Vermögenszuwachs wirkt sich
aber allein auf den Wert der bereits bestehenden Anteile aus
(Wellisch/Quast/Lenz, BB 2008, 490, 493), ohne dass der Wertzuwachs
Aufwand auf die bestehenden Investmentanteile darstellt. Im
steuerlich fingierten Zufluss der ausschüttungsgleichen
Erträge kann keine „Einzahlung“ in das
Sondervermögen gesehen werden, weil die Zuflussfiktion des
§ 2 Abs. 1 Satz 2 InvStG bzw. § 39 Abs. 1 Satz 2 KAGG
keinen rechtlichen Anspruch des Anteilseigners auf
Ausschüttung der ausschüttungsgleichen Erträge
begründet. Dementsprechend dürfen die
ausschüttungsgleichen Erträge unter Geltung des
Realisationsprinzips nicht in Form einer Zuschreibung ausgewiesen
werden.
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bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin
kann auch keine fiktive Einlage angesetzt werden. Die Reinvestition
der ausschüttungsgleichen Erträge durch den
Investmentfonds mag zwar wirtschaftlich einer Ausschüttung der
Erträge mit anschließender Einlage in den Fonds
ähneln, maßgeblich ist aber auch hier, dass der
Anteilseigner im Zeitpunkt der Thesaurierung der
ausschüttungsgleichen Erträge keinen Anspruch auf
Ausschüttung hat, sondern ihm diese gerade wegen ihrer
fehlenden Realisierung nur steuerrechtlich zugerechnet werden
(Bacmeister/ Reislhuber in Haase, a.a.O., § 8 Rz 145 mit
Verweis auf das Senatsurteil vom 24.7.1996 I R 41/93, BFHE 181, 53,
BStBl II 1996, 614 = SIS 96 22 41). Die Klägerin verkennt
insoweit die Reichweite der in § 2 Abs. 1 Satz 2 InvStG bzw.
§ 39 Abs. 1 Satz 2 KAGG enthaltenen Fiktionen; sie sind
lediglich auf die Annahme eines Ertragszuflusses, nicht aber auf
diejenige einer Einlage gerichtet.
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cc) Die als zugeflossen geltenden
ausschüttungsgleichen Erträge bilden ferner kein
selbständiges Wirtschaftsgut „Beteiligung an
thesaurierten Erträgen“. Der Rücknahmepreis der
Anteile kann daher nicht auf ein solches Wirtschaftsgut und das
Wirtschaftsgut „Investmentanteil“ aufgeteilt
werden. Für den Anteilsinhaber besteht nur das Wirtschaftsgut
„Investmentanteil“, in dessen Wert die
ausschüttungsgleichen Erträge - wie erläutert -
ununterscheidbar eingehen (vgl. für Einlagen durch
Zuführung von Mitteln in die Kapitalrücklage Senatsurteil
vom 27.4.2000 I R 58/99, BFHE 192, 428, BStBl II 2001, 168 = SIS 00 12 40). Entsprechend lässt sich vom einheitlichen
Wirtschaftsgut Investmentanteil kein Bezugsrecht auf noch nicht
ausgeschüttete Erträge abspalten (vgl.
Lübbehüsen in Berger/Steck/Lübbehüsen, a.a.O.,
§ 2 InvStG Rz 98).
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dd) Dem steht der Spruch des
österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24.9.2008
Geschäftszahl 2006/15/0376 (VwSlg. 8368 F/2008) nicht
entgegen. Es ist zwar zutreffend, dass dieser Entscheidung
ebenfalls ausschüttungsgleiche Erträge aus im
Betriebsvermögen einer Genossenschaftsbank gehaltenen
Investmentanteilen zugrunde lagen, die nach österreichischem
Recht spätestens vier Monate nach Ablauf des
Geschäftsjahres als ausgeschüttet galten. Der Gerichtshof
ging aber angesichts der abweichend formulierten Fiktion erkennbar
davon aus, dass insoweit „realisierte
Erträge“ vorlagen, die als Aktivum zumindest im Wege
des Verkaufes des Investmentfondsanteiles übertragen und
verwertet werden konnten. Indessen führen § 2 Abs. 1 Satz
2 InvStG bzw. § 39 Abs. 1 Satz 2 KAGG gerade nicht zu einer
Realisation der ausschüttungsgleichen Erträge, sondern -
wie gleichfalls bereits aufgezeigt - lediglich zu einer
steuerlichen Ertragszuweisung. Eine isolierte Übertragung und
Verwertung der ausschüttungsgleichen Erträge ist insoweit
ausgeschlossen.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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