1. Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23.07.2018 - 6 K
884/15 K,G,F = SIS 18 18 20 wegen Körperschaftsteuer 2010 und
Gewerbesteuermessbetrag 2010 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
2. Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23.07.2018 - 6 K
884/15 K,G,F = SIS 18 18 20 wegen Körperschaftsteuer 2011 und
Gewerbesteuermessbetrag 2011 aufgehoben.
Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht Düsseldorf zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
3. Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.
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I. Die Beteiligten streiten (nur noch)
darüber, ob in den Streitjahren (2010 und 2011)
Teilwertzuschreibungen auf ein auf Schweizer Franken (CHF)
lautendes Fremdwährungsdarlehen zu einer Einkommensminderung
führen.
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2
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Mit Vertrag vom 07.10.2008 nahm die
Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine
GmbH, bei einer Bank ein (zunächst tilgungsfreies) Darlehen
über 3.480.000 CHF als Festdarlehen mit dem
Rückzahlungszeitpunkt 30.09.2023 auf. Ferner wurde vereinbart,
dass die vollständige oder teilweise Rückzahlung des
Darlehens aus einem (anzusparenden) Wertpapierdepot
erfolgt.
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3
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Die Klägerin passivierte das Darlehen
in ihrer Bilanz zum 31.12.2008 zunächst als Verbindlichkeit
mit 2.237.942,12 EUR (gerundeter Wechselkurs rechnerisch: 1,555 CHF
pro EUR).
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In der Folgezeit stieg der Wechselkurs des
CHF zum EUR stark an. Aufgrund dieser (für sie nachteiligen)
Kursentwicklung nahm die Klägerin in ihrer Bilanz zum
Bilanzstichtag 31.12.2010 für die Verbindlichkeit eine
Teilwertzuschreibung auf 2.779.893,60 EUR vor (gerundeter
Wechselkurs rechnerisch: 1,25185 CHF pro EUR). Die Differenz zum
Vorjahresbetrag (541.951 EUR) erfasste sie gewinnmindernd als
Aufwand.
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In einem Communiqué vom 06.09.2011
(abrufbar unter www.snb.ch) teilte die Schweizerische Nationalbank
(SNB) mit, die gegenwärtig massive Überbewertung des CHF
stelle eine akute Bedrohung für die Schweizer Wirtschaft dar
und berge das Risiko einer deflationären Entwicklung. Die SNB
strebe daher eine deutliche und dauerhafte Abschwächung des
CHF an. Sie toleriere am Devisenmarkt ab sofort keinen EUR-CHF-Kurs
unter dem Mindestkurs von 1,20 CHF pro EUR. Die SNB werde den
Mindestkurs mit aller Konsequenz durchsetzen und sei bereit,
unbeschränkt Devisen zu kaufen. Der CHF sei auch bei 1,20 CHF
pro EUR hoch bewertet und sollte sich über die Zeit weiter
abschwächen. Falls die Wirtschaftsaussichten und die
deflationären Risiken es erforderten, werde die SNB weitere
Maßnahmen ergreifen. Die Europäische Zentralbank (EZB)
teilte am selben Tag mit, dass es sich um eine in eigener
Verantwortung getroffene Entscheidung der SNB handele (vgl.
Pressemitteilung der EZB vom 06.09.2011,
www.bundesbank.de/de/presse/pressenotizen/ezb/erklaerung-des-ezb-rats-zur-entscheidung-der-schweizerischen-nationalbank-676672).
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In der Bilanz zum 31.12.2011 nahm die
Klägerin daher eine weitere Teilwertzuschreibung auf
2.859.255,60 EUR vor (gerundeter Wechselkurs rechnerisch: 1,2171
CHF pro EUR). Die Differenz zum Vorjahr in Höhe von 79.412 EUR
berücksichtigte die Klägerin erneut gewinnmindernd als
Aufwand.
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Nach einer Außenprüfung vertrat
der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die
Auffassung, dass das Darlehen, das am 31.12.2011 eine Restlaufzeit
von elf Jahren und neun Monaten gehabt habe, weiterhin mit dem
ursprünglich angesetzten Betrag in der Bilanz zu erfassen sei.
Es liege keine voraussichtlich dauernde Werterhöhung vor; der
Gewinn des Jahres 2010 sei um 541.951 EUR und der Gewinn des Jahres
2011 um 79.412 EUR zu erhöhen. Er erließ u.a. am
26.05.2014 entsprechende
Körperschaftsteuer-Änderungsbescheide für die Jahre
2010 und 2011 sowie am 12.06.2014 Änderungsbescheide über
den Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 2010 und 2011. Die
Einsprüche der Klägerin blieben erfolglos
(Einspruchsentscheidung vom 20.02.2015).
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In einem Communiqué vom 15.01.2015
(ebenfalls abrufbar unter www.snb.ch) teilte die SNB mit, sie hebe
den Mindestkurs von 1,20 CHF pro EUR auf. Diesen Wechselkurs hat
der CHF bis zur Entscheidung des Senats permanent unterschritten,
was allgemein bekannt ist (s. www.ecb.europa.eu).
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Im Laufe des Klageverfahrens wurde das
Verfahren wegen gesonderter Feststellung des vortragsfähigen
Gewerbeverlustes auf den 31.12.2010 und 31.12.2011 sowie
gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur
Körperschaftsteuer auf den 31.12.2010 und 31.12.2011 vom
vorliegenden Verfahren abgetrennt. Außerdem erhob das FA
keine Einwendungen mehr dagegen, dass der Gewinn der Klägerin
im Streitjahr 2011 aus hier nicht mehr streitigen Gründen um
30.000 EUR zu verringern sei.
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Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf gab
mit seinem in EFG 2018, 1531 = SIS 18 18 20 veröffentlichten
Urteil vom 23.07.2018 - 6 K 884/15 der Klage nur in dem vom FA
zugestandenen Umfang statt und wies sie in dem hier noch streitigen
Punkt ab. Es nahm an, das FA habe zu Recht die gewinnmindernd
geltend gemachten Fremdwährungsverluste unberücksichtigt
gelassen. Fremdwährungsverbindlichkeiten seien
grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der
sich aus dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergebe.
Der Teilwert der Verbindlichkeit könne nicht angesetzt werden,
da bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die - wie im Streitfall
- eine Restlaufzeit von mehr als zehn Jahren haben, davon
auszugehen sei, dass sich Währungsschwankungen
grundsätzlich ausgleichen. Das FG teile nicht die Auffassung
des FG Baden-Württemberg in dessen Urteil vom 11.07.2017 - 5 K
1091/15 (EFG 2018, 100 = SIS 17 23 87), dass die am 06.09.2011
veröffentlichte Festlegung eines Mindestkurses von 1,20 CHF
pro EUR durch die SNB eine fundamentale Veränderung der
wirtschaftlichen und finanzpolitischen Daten darstelle, wegen der
eine Teilwerterhöhung zum Bilanzstichtag 31.12.2011 als
voraussichtlich dauernd anzusehen sei. Der Senat sei mit dem
Schleswig-Holsteinischen FG in dessen Urteil vom 09.03.2016 - 2 K
84/15 (EFG 2016, 799 = SIS 16 08 86) der Auffassung, dass trotz der
Entscheidung der SNB keine dauerhafte Aufwertung des CHF
festgestanden habe. Die Stützung des Kurses stelle kein
objektives Anzeichen für ein langfristiges Anhalten dieses
Kursniveaus dar.
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Entgegen der Ansicht der Klägerin sei
es im Streitfall ohne Bedeutung, dass eine Rückzahlung des
Darlehens ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich
gewesen sei; denn es habe nur eine
Rückzahlungsmöglichkeit und keine
Rückzahlungspflicht bestanden. Allein die
Rückzahlungsmöglichkeit erschüttere die sich aus der
Laufzeit ergebende Vermutung, dass sich Währungsschwankungen
innerhalb von zehn Jahren grundsätzlich ausgleichen, nicht.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bereits
2010 oder 2011 beabsichtigt habe, das Darlehen vor Ablauf von zehn
Jahren zurückzuzahlen, seien weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich. Zwar habe die Klägerin im April 2015 einen
Teilbetrag des Darlehens zurückgezahlt. Es gebe aber keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückzahlung
bereits an den Bilanzstichtagen beabsichtigt gewesen sei.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 8 Abs. 1
Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG - i.V.m. § 6
Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ). Sie
tritt zum Jahr 2011 der Auffassung des FG Baden-Württemberg im
Urteil in EFG 2018, 100 = SIS 17 23 87 bei. Das für eine
Teilwertzuschreibung erforderliche objektive Anzeichen für das
langfristige Anhalten der Werterhöhung liege jedenfalls ab dem
06.09.2011 vor. Seither habe die Klägerin nicht mehr von
üblichen Währungsschwankungen ausgehen können. Aber
auch bereits zum 31.12.2010 habe die Klägerin aufgrund des
aufgetretenen Kursverlusts von einer voraussichtlich dauernden
Werterhöhung ausgehen dürfen.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, die Vorentscheidung und die
Einspruchsentscheidung aufzuheben sowie die
Körperschaftsteuerbescheide für 2010 und 2011 vom
26.05.2014 sowie die Gewerbesteuermessbescheide für 2010 und
2011 vom 12.06.2014 dahingehend zu ändern, dass der Gewinn des
Jahres 2010 um 541.951 EUR und der Gewinn des Jahres 2011 um 79.412
EUR gemindert wird.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision zum Streitjahr 2011 ist
begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung
und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG (§
126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG
hat zu Unrecht angenommen, dass die Voraussetzungen für eine
Teilwertzuschreibung auch im Jahr 2011 nicht vorliegen. Zum
Streitjahr 2010 ist die Revision hingegen gemäß §
126 Abs. 2 FGO als unbegründet zurückzuweisen.
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1. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn
nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 1 EStG durch
Bestandsvergleich. Sie muss dabei gemäß § 5 Abs. 1
Satz 1 EStG für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres das
Betriebsvermögen ansetzen, das nach den handelsrechtlichen
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
auszuweisen ist. U.a. sind dabei die Vorschriften über die
Bewertung (§ 6 EStG) zu befolgen (§ 5 Abs. 6 EStG).
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2. Zur Frage, wie Verbindlichkeiten
steuerrechtlich zu bewerten sind, ist von folgenden
Rechtsgrundsätzen auszugehen:
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a) Verzinsliche Verbindlichkeiten sind nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG unter
sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nr. 2
anzusetzen.
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b) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind die
nicht in § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter
grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
anzusetzen. Die Anschaffungskosten bestimmen sich bei einer in
fremder Währung aufgenommenen Darlehensverbindlichkeit nach
dem im Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens bestehenden Wechselkurs
in EUR (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17.08.2017 -
IV R 3/14, BFHE 259, 111 = SIS 17 16 47, Rz 32, m.w.N.), im
Streitfall 2.237.942,12 EUR.
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20
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c) Allerdings kann gemäß § 6
Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG in bestimmten Fällen an Stelle der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Teilwert angesetzt
werden. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen
Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne
Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen,
dass der Erwerber den Betrieb fortführt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1
Satz 3 EStG). Kursveränderungen der Währung, die einer
Fremdwährungsverbindlichkeit zu Grunde liegt, verändern
den Rückzahlungsbetrag und damit den Teilwert (vgl. BFH-Urteil
vom 23.04.2009 - IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778 =
SIS 09 19 43, Rz 20). Dementsprechend führte vorliegend die
Erhöhung des CHF-Kurses zu einer Erhöhung des Teilwerts
der Verbindlichkeit auf 2.779.893,60 EUR (31.12.2010) bzw.
2.859.255,60 EUR (31.12.2011).
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21
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d) Der Ansatz mit dem Teilwert darf nur dann
erfolgen, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden
Werterhöhung höher ist als der ursprüngliche
Rückzahlungsbetrag (vgl. dazu in Bezug auf
Fremdwährungsverbindlichkeiten BFH-Urteil in BFHE 224, 564,
BStBl II 2009, 778 = SIS 09 19 43, Rz 19, 21 und 25 ff.).
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aa) Wann eine Wertveränderung
„voraussichtlich dauernd“ ist, ist weder im
Handelsgesetzbuch (HGB) noch im Steuerrecht definiert.
Voraussetzung hierfür ist nach der Rechtsprechung des BFH im
Grundsatz eine Veränderung des Teilwerts, die einerseits nicht
endgültig sein muss, andererseits aber auch nicht nur
vorübergehend sein darf (vgl. BFH-Urteile vom 09.09.2010 - IV
R 38/08, BFH/NV 2011, 423 = SIS 11 04 86, Rz 15; vom 23.10.2019 -
VI R 9/17, BFH/NV 2020, 191 = SIS 20 00 59, Rz 19); entscheidend
ist, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für ein
Andauern der Wertveränderung sprechen als dagegen (vgl.
BFH-Urteil vom 21.09.2011 - I R 7/11, BFHE 235, 273, BStBl II 2014,
616 = SIS 11 39 98, Rz 11; BFH-Beschluss vom 29.07.2014 - I B
188/13, BFH/NV 2014, 1742 = SIS 14 27 16, Rz 4). Die Änderung
gegenüber dem maßgeblichen Buchwert muss nachhaltig sein
und deshalb muss aus Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver
Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der
Wertveränderung zu rechnen sein (vgl. BFH-Urteil vom
18.06.2015 - IV R 6/11, BFH/NV 2015, 1381 = SIS 15 20 77, Rz 26).
Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes
ausgerichteten Prognose (vgl. BFH-Urteil vom 29.03.2017 - I R
73/15, BFHE 258, 38, BStBl II 2017, 1065 = SIS 17 12 68, Rz 11).
Welcher Prognosezeitraum dabei zu Grunde zu legen ist, kann nicht
generell beantwortet werden, sondern richtet sich nach den
prognostischen Möglichkeiten zum Bilanzstichtag, die je nach
Art des Wirtschaftsgutes und des auslösenden Moments für
die Wertveränderung unterschiedlich sein können (vgl.
BFH-Urteil vom 26.09.2007 - I R 58/06, BFHE 219, 100, BStBl II
2009, 294 = SIS 08 08 30, Rz 10). Die Feststellungs- und Beweislast
trägt der Steuerpflichtige (vgl. BFH-Urteil vom 13.02.2019 -
XI R 41/17, BFHE 263, 337 = SIS 19 03 98, Rz 28, m.w.N.).
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23
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bb) Außerdem muss das Erfordernis der
voraussichtlich dauernden Wertveränderung stets in der
Zusammenschau mit dem zugleich geschaffenen Wertaufholungsgebot
nach § 6 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 2 Satz 3, Nr. 1 Satz 4 EStG gesehen
werden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 = SIS 08 08 30, Rz 15; in BFHE 263, 337 = SIS 19 03 98, Rz 41). Da
Fehlprognosen zu jedem nachfolgenden Bilanzstichtag über das
Wertaufholungsgebot korrigiert werden können und der
Steuerpflichtige auch zu den Folgestichtagen die Feststellungslast
für ein Andauern der Wertveränderung und ihrer weiteren
Dauerhaftigkeit trägt, dürfen die Anforderungen an die
Darlegungen des Steuerpflichtigen nicht überspannt werden
(vgl. BFH-Urteil vom 21.09.2016 - X R 58/14, BFH/NV 2017, 275 = SIS 17 01 75, Rz 62).
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cc) Nach der Rechtsprechung des BFH
(grundlegend BFH-Urteil in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778 = SIS 09 19 43, Rz 25 ff.; s.a. BFH-Urteile vom 08.06.2011 - I R 98/10,
BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716 = SIS 11 26 70, Rz 18; vom
04.02.2014 - I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016 = SIS 14 15 70, Rz 11
ff.; s. dazu Buciek, DB 2010, 1029, 1030 f.; Richter in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 6 EStG Rz 48), der auch der Senat
folgt (vgl. Senatsurteil in BFHE 263, 337 = SIS 19 03 98, Rz 33;
s.a. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom
02.09.2016, BStBl I 2016, 995 = SIS 16 19 35, Rz 30 ff.),
berechtigt bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer
Restlaufzeit von zumindest zehn Jahren nicht jeder Kursverlust zur
Annahme einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung. Ein
solcher Währungsverlust kann deshalb auch grundsätzlich
nicht Anlass dafür sein, die Verbindlichkeit steuerbilanziell
mit einem höheren Wert auszuweisen, weil bei Verbindlichkeiten
deren gesamte Laufzeit zu betrachten ist.
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Die Vorschrift des § 256a Satz 1 HGB, die
zum Zwecke der Bilanzaufstellung in EUR (§ 244 HGB) vorsieht,
dass u.a. auf fremde Währung lautende Verbindlichkeiten zum
Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen sind,
führt zu keiner anderen Beurteilung; denn sie wird
steuerrechtlich durch § 6 EStG überlagert
(Blümich/Ehmcke, § 6 EStG Rz 21a; Hübner/Leyh, DStR
2010, 768; Schindler in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl., § 6 Rz
11 und 104; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 40. Aufl., § 5 Rz 270
„Fremdwährung“; s.a. BFH-Urteil in BFHE
259, 111 = SIS 17 16 47, Rz 33).
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26
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dd) Allerdings hat der BFH im Urteil in BFHE
224, 564, BStBl II 2009, 778 = SIS 09 19 43 (Rz 31) verneint, dass
im dortigen Fall fundamentale Veränderungen der
wirtschaftlichen und/oder finanzpolitischen Daten eine
tatsächlich dauerhafte Veränderung der Wechselkurse
begründen, und ausgeführt, dass die Prüfung, ob dies
der Fall ist, der tatsächlichen Würdigung des FG obliegt,
die gemäß § 118 Abs. 2 FGO den BFH bindet. Daher
sind Ausnahmen von dem Grundsatz, wonach bei
Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von ca.
zehn Jahren haben, ein Kursanstieg der Fremdwährung keine
voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung begründet,
möglich. Diese Auffassung vertritt auch die Finanzverwaltung,
die für eine Teilwertzuschreibung eine nachhaltige
Erhöhung des Wechselkurses gegenüber dem Kurs bei
Entstehung der Verbindlichkeit verlangt, was der Fall sei, wenn der
Steuerpflichtige hiermit aus der Sicht des Bilanzstichtages
aufgrund objektiver Anzeichen ernsthaft rechnen müsse, weil
aus Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns mehr
Gründe für als gegen eine Nachhaltigkeit sprächen,
wobei ein Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich
keine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung begründe
(BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 995 = SIS 16 19 35, Rz 32).
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3. Auf dieser Grundlage ist die
Vorentscheidung zum Streitjahr 2010 revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden.
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a) Die Vorentscheidung hat insoweit die unter
II.2.d angeführte Rechtsprechung herangezogen und angenommen,
dass auch für das Darlehen der Klägerin trotz vorzeitiger
Tilgungsmöglichkeit davon auszugehen sei, dass sich
Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen. Da die
Klägerin die Feststellungslast für eine dauernde
Werterhöhung der Verbindlichkeit trage, wirke sich die aus
Sicht des FG bestehende Unsicherheit, ob die Werterhöhung
nicht nur vorübergehend sei, zu ihren Lasten aus. Diese
tatsächliche Würdigung des FG, die nicht mit
Verfahrensrügen angegriffen ist, ist auf Basis der vom FG
festgestellten Tatsachen für das Streitjahr 2010 möglich
und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder
Erfahrungssätze; sie bindet daher den Senat (§ 118 Abs. 2
FGO). Ob diese tatsächliche Würdigung des FG zwingend
oder auch nur naheliegend ist, hat der Senat insoweit nicht zu
entscheiden; denn der Umstand, dass eine andere tatsächliche
Würdigung mindestens ebenso gut möglich gewesen wäre
(vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil in EFG 2018, 1982 = SIS 18 16 54, Rz 47 ff., m.w.N.; Az. des BFH: IV R 18/18), steht der
Bindung des Senats nicht entgegen (vgl. allgemein BFH-Urteile vom
22.07.1999 - V R 74/98, BFH/NV 2000, 240 = SIS 00 51 42, Rz 32; vom
20.11.2008 - III R 53/05, BFH/NV 2009, 564 = SIS 09 08 96, Rz
17).
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29
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b) Die Einwendungen der Klägerin für
das Streitjahr 2010 führen zu keiner anderen Beurteilung.
Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer abweichenden
Auffassung (lediglich) auf das prozentuale Absinken des
Wechselkurses hinweist, reicht dies - abweichend zur Auffassung des
FG Baden-Württemberg (Urteil in EFG 2018, 1982 = SIS 18 16 54,
Rz 43 bis 46) - für einen Erfolg nicht aus.
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c) Die Communiqués der SNB vom
06.09.2011 und vom 15.01.2015 führen für das Streitjahr
2010 ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung; denn bezogen auf den
Bilanzstichtag 31.12.2010 können nur wertaufhellende, aber
nicht später eingetretene Umstände berücksichtigt
werden (vgl. allgemein BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 1016 = SIS 14 15 70, Rz 14).
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4. Allerdings hat das FG zum Bilanzstichtag
31.12.2011 zu Unrecht eine Teilwertzuschreibung abgelehnt.
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32
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a) Das FG hat seine Ablehnung der
Teilwertzuschreibung (wie zum Streitjahr 2010) damit
begründet, dass die Stützung der Untergrenze des Kurses
durch die SNB am 06.09.2011 auf 1,20 CHF pro EUR kein objektives
Anzeichen für ein langfristiges Anhalten dieses Kursniveaus
darstelle. Das FG verweist dazu auch auf die Auffassung des
Schleswig-Holsteinischen FG (Urteil in EFG 2016, 799 = SIS 16 08 86, Rz 34), das angenommen hat, erforderlich für eine
Teilwerterhöhung sei ein Beleg für eine dauerhafte
Aufwertung des CHF, der nicht erkennbar sei.
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33
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b) Zu Recht haben das FG und das
Schleswig-Holsteinische FG dabei zwar dem Communiqué der SNB
vom 15.01.2015 keinerlei Bedeutung beigemessen (s. oben
II.3.c).
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34
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c) Gleichwohl ist die Würdigung nicht
frei von Rechtsfehlern; denn das FG hat die inhaltlichen Aussagen
des Communiqués vom 06.09.2011 nicht hinreichend
berücksichtigt, so dass der Senat an die Würdigung des FG
nicht gebunden ist. Unter dessen Berücksichtigung sprachen zum
Bilanzstichtag 31.12.2011 objektiv gesehen mehr Gründe
für ein Andauern der Werterhöhung des Darlehens als
dagegen, so dass eine Teilwertzuschreibung nach den unter II.2.d aa
und bb angeführten allgemeinen Grundsätzen gerechtfertigt
ist, und zwar auch dann, wenn man - entsprechend der Auffassung der
Finanzverwaltung - von der Sicht eines sorgfältigen und
gewissenhaften Kaufmanns ausginge (vgl. dazu aber Beschluss des
Großen Senats des BFH vom 31.01.2013 - GrS 1/10, BFHE 240,
162, BStBl II 2013, 317 = SIS 13 08 30, Rz 57 ff.). Die von der SNB
bejahte Eingriffsnotwendigkeit durch unbegrenzte
Stützungskäufe indiziert die Nachhaltigkeit der
Kursveränderung (hier: Aufwertung des CHF gegenüber dem
EUR) und rechtfertigt die Teilwerterhöhung der
Fremdwährungsverbindlichkeit (s.a. FG Baden-Württemberg,
Urteil in EFG 2018, 100 = SIS 17 23 87, Rz 57 f.; von Glasenapp, BB
2018, 112, 113). Dies ergibt sich aus folgenden
Erwägungen:
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35
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(1) Im Communiqué vom 06.09.2011
erklärte die SNB u.a. ihre Absicht, fortan unbeschränkt
Devisen zu kaufen (nachfolgend: Stützungskäufe). Sie
hielt eine massive Überbewertung des CHF für gegeben, der
durch Stützungskäufe in unbeschränktem Volumen
entgegengewirkt werden müsse, damit kein EUR-CHF-Kurs unter
dem Mindestkurs von 1,20 CHF pro EUR gebildet werden könne.
Ziel der Maßnahme war es also, den Wechselkurs des CHF zum
EUR auf einem Kurs (1,20 CHF pro EUR) zu stabilisieren, der bezogen
auf den Streitfall unter dem bei Anschaffung geltenden Kurs (ca.
1,55 CHF pro EUR) liegt, und eine weitere Aufwertung des CHF
gegenüber dem EUR (z.B. in Richtung CHF-EUR-Parität) zu
verhindern.
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(2) Die SNB dokumentierte durch diese
Erklärung zunächst, dass sich - anders als noch bei
Eingehen der Verbindlichkeit und abweichend vom Regelfall - fortan
der Wechselkurs nicht mehr nur nach „dem freien Spiel der
Kräfte des Marktes“ bilden kann, sondern sie in den
Markt eingreifen und die Kursentwicklung beeinflussen werde.
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(3) Dies würde zwar für sich
genommen für eine voraussichtlich dauernde
Wertveränderung nicht ausreichen. Hinzu kommt aber, dass die
SNB durch das Communiqué auch dokumentiert hat, dass sie
davon ausgehe, dass ohne ihr Eingreifen eine weitere Aufwertung des
CHF gegenüber dem EUR eintreten würde. Sie ging
ersichtlich nicht mehr davon aus, dass in Bezug auf den CHF
Kursschwankungen vorliegen, die sich ohne ihr Eingreifen wieder
ausgleichen würden, so dass der Kurs des EUR von sich aus
über den von ihr veröffentlichten Stützungskurs
(1,20 CHF pro EUR) ansteigen würde. In einer solchen Situation
muss ein Steuerpflichtiger, der eine CHF-Verbindlichkeit mit einer
Restlaufzeit von mehr als zehn Jahren zu einem für ihn
günstigeren Kurs (hier: 1,55 CHF pro EUR) eingegangen war,
nicht mehr mit einer für ihn günstigeren Kursentwicklung
des CHF als die SNB rechnen, sondern darf mit der SNB davon
ausgehen, dass die Aufwertung des CHF gegenüber dem EUR nicht
nur vorübergehend, sondern nachhaltig ist. Das
Communiqué vom 06.09.2011 ist daher - entgegen der
Auffassung des Schleswig-Holsteinischen FG (Urteil in EFG 2016, 799
= SIS 16 08 86, Rz 34) und der Vorinstanz - ein objektives
Anzeichen für eine voraussichtlich dauernde Aufwertung des CHF
gegenüber dem EUR.
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(4) Insoweit ist in dem Fall, dass die
Notenbank eines Fremdwährungsstaats die Absicht
äußert, Stützungskäufe zu tätigen, um
einen Wechselkurs der Fremdwährung zu verteidigen, der vom
Wechselkurs bei Eingehen des Darlehens abweicht, die von der unter
II.2.d cc genannten Rechtsprechung des BFH für den Regelfall
aufgestellte Vermutung widerlegt.
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(5) Die Darlegungslast des Steuerpflichtigen
steht, anders als das FG möglicherweise meint, dieser
Beurteilung nicht entgegen. Würde man verlangen, dass der
Steuerpflichtige ungeachtet einer solchen Erklärung einer
Notenbank eines Fremdwährungsstaats eine positivere Prognose
über die Kursentwicklung des EUR anstellen oder weitere
objektive Anzeichen vortragen muss, um die Nachhaltigkeit der
Teilwerterhöhung zu belegen, würde man die Anforderungen
an die Darlegungslast des Steuerpflichtigen an das voraussichtliche
Andauern der Werterhöhung unzulässigerweise
überspannen und eine Teilwertzuschreibung wegen
voraussichtlich dauernder Werterhöhung bei
Fremdwährungsverbindlichkeiten praktisch unmöglich
machen; denn über bessere Erkenntnisse als die Notenbank des
Fremdwährungsstaats wird ein Steuerpflichtiger nicht
verfügen. Dieses Ergebnis widerspräche § 6 Abs. 1
Nr. 1 Satz 4, Nr. 2 Satz 2 und 3, Nr. 3 EStG; denn diese Regelungen
gehen nicht von der praktischen Unmöglichkeit von
Teilwertzuschreibungen aus, sondern sehen die Möglichkeit der
Teilwertzuschreibung bei voraussichtlich dauernden
Wertveränderungen - mit einem sich zu jedem Bilanzstichtag
daran anschließendem „Wertaufholungsgebot“
- gerade vor.
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5. Die Sache ist zum Streitjahr 2011 nicht
spruchreif. Das FG hat - aus seiner Sicht konsequenterweise - nicht
geprüft, ob die Teilwertzuschreibung in zutreffender Höhe
erfolgt ist. Dies muss es im zweiten Rechtsgang nachholen. Dabei
kann die Klägerin ihren Antrag an die Rechtskraft des Urteils
für das Streitjahr 2010 anpassen.
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6. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. Das FG hat mit
Rücksicht auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der
Kostenentscheidung auch über die Kosten des durch dieses
Urteil rechtskräftig abgeschlossenen Teils des Verfahrens zu
entscheiden (vgl. allgemein BFH-Urteil
vom 09.12.2020 - III R 31/18, BFH/NV 2021, 771 = SIS 21 06 64, Rz 22, m.w.N.).
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7. Der Senat entscheidet mit
Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
durch Urteil (§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO).
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