1
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I. Streitig ist, ob Gewinnminderungen aus
der Rückgabe von Anteilen an inländischen Investmentfonds
bei der Ermittlung des Einkommens eines
körperschaftsteuerpflichtigen Anteilsscheininhabers zu
berücksichtigen sind.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine AG, deren
Gegenstand das Personenversicherungsgeschäft ist. Im
Streitjahr 2001 erzielte sie negative Aktiengewinne in Höhe
von 1.125.437.756 DM aus der Rückgabe von Anteilen an drei
inländischen Spezialfonds, die ausländische Aktien
enthielten.
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Bei der Veranlagung der Klägerin
für das Streitjahr rechnete der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt - FA - ) die negativen Aktiengewinne dem
Steuerbilanzgewinn der Klägerin hinzu. Das FA stützte die
Hinzurechnung auf § 40a Abs. 1 Satz 2, § 43 Abs. 18 des
Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften i.d.F. des Gesetzes
zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur
Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom
22.12.2003 (BGBl I 2003, 2840, BStBl I 2004, 14) - KAGG - i.V.m.
§ 8b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1999 i.d.F.
des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts
(Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz - UntStFG - ) vom
20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35) - KStG 1999 - .
Die Körperschaftsteuer für das Streitjahr wurde unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der
Abgabenordnung - AO - ) festgesetzt.
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Die Klägerin wandte sich gegen die vom
FA vorgenommene Hinzurechnung der negativen Aktiengewinne und
beantragte gemäß § 164 Abs. 2 AO, den
Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr durch
Verminderung des steuerlichen Ergebnisses um 1.125.437.756 DM
entsprechend zu ändern. Eine Hinzurechnung nach § 40a
Abs. 1 Satz 2 KAGG i.V.m. § 8b Abs. 3 KStG 1999 komme im
Streitjahr nicht in Betracht, da § 43 Abs. 18 KAGG insoweit zu
einer verfassungswidrigen echten Rückwirkung
führe.
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Der Antrag der Klägerin wurde vom FA
abgelehnt. Zur Begründung führte das FA aus, dass sich
die Hinzurechnung der negativen Aktiengewinne bereits aus §
40a Abs. 1 KAGG in der ursprünglich im Streitjahr geltenden
Fassung des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur
Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz - StSenkG
- ) vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) - KAGG
a.F. - ergeben habe; § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG beinhalte daher
lediglich eine Klarstellung. Der Einspruch der Klägerin blieb
ohne Erfolg.
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Die hiergegen erhobene Klage wies das
Finanzgericht (FG) München mit Urteil vom 28.2.2008 7 K
917/07, veröffentlicht in EFG 2008, 991 = SIS 08 19 44,
ab.
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7
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Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt, das
angefochtene Urteil und den Ablehnungsbescheid in Gestalt der
Einspruchsentscheidung aufzuheben und das FA zu verpflichten, den
Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr mit der
Maßgabe zu ändern, dass der negative Aktiengewinn aus
der Rückgabe der Anteile an den Spezialfonds nicht steuerlich
hinzugerechnet und dementsprechend das zu versteuernde Einkommen um
1.125.437.756 DM vermindert wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Dem Revisionsverfahren ist das
Bundesministerium der Finanzen (BMF) beigetreten (§ 122 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das BMF hat keinen Antrag
gestellt.
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Während des Revisionsverfahrens hat
das FA am 25.2.2008 unter Beibehaltung des Vorbehalts der
Nachprüfung einen geänderten
Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr
erlassen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur
Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das FA
hat zu Unrecht die von der Klägerin begehrte Änderung der
Steuerfestsetzung durch Ansatz der negativen Aktiengewinne aus der
Rückgabe der Anteile an den inländischen Spezialfonds bei
der Ermittlung des Einkommens abgelehnt. Denn die Hinzurechnung der
negativen Aktiengewinne zum Steuerbilanzgewinn der Klägerin
gemäß § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i.V.m. § 8b
Abs. 3 KStG 1999 verstößt im Streitjahr gegen Art. 56
des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
i.d.F. des Vertrages von Amsterdam vom 2.10.1997 zur Änderung
des Vertrages über die Europäische Union, der
Verträge zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender
Rechtsakte - EG - (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
1997 Nr. C 340, 1).
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Das angefochtene Urteil ist bereits aus
verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil sich
während des Revisionsverfahrens der Verfahrensgegenstand,
über dessen Rechtmäßigkeit das FG zu entscheiden
hatte, geändert hat.
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Das FG hat über den Ablehnungsbescheid
des FA vom 9.8.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
15.2.2007 entschieden. An die Stelle dieses Bescheids ist
während des Revisionsverfahrens der geänderte
Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr vom
25.2.2008 getreten, der nach § 68 Satz 1 i.V.m. § 121
Satz 1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist; § 68
FGO ist insoweit auch bei einem Verpflichtungsbegehren anwendbar
(Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5.7.1991 III R 3/87, BFHE
165, 143, BStBl II 1991, 854 = SIS 91 24 31; vom 10.10.1995 VIII R
56/91, BFH/NV 1996, 304 = SIS 96 06 01, jeweils m.w.N.). Das
angefochtene Urteil ist daher gegenstandslos. Da sich durch den
Änderungsbescheid die tatsächlichen Grundlagen des
Streitstoffs nicht geändert haben, kann der Senat über
die streitigen Rechtsfragen selbst entscheiden und braucht die
Sache nicht nach § 127 FGO an das FG zurückzuverweisen
(BFH-Urteile vom 14.2.2006 VIII R 40/03, BFHE 212, 270, BStBl II
2008, 182 = SIS 06 19 88; vom 17.1.2008 VI R 44/07, BFHE 220, 269 =
SIS 08 12 30, jeweils m.w.N.).
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2. Die negativen Aktiengewinne sind nach
Maßgabe des § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i.V.m. § 8b
Abs. 3 KStG 1999 dem Steuerbilanzgewinn der Klägerin
hinzuzurechnen.
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a) Gemäß § 40a Abs. 1 Satz 2
KAGG sind auf Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit
Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen stehen,
§ 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1997 i.d.F. des
UntStFG (EStG 1997) und § 8b Abs. 3 KStG 1999 anzuwenden,
soweit die Gewinnminderungen auf Beteiligungen des
Wertpapier-Sondervermögens an Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren
Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen i.S. des § 20
Abs. 1 Nr. 1 EStG 1997 gehören. Aus dem Verweis auf § 8b
Abs. 3 KStG 1999 ergibt sich, dass die in § 40a Abs. 1 Satz 2
KAGG genannten Gewinnminderungen bei der Gewinnermittlung eines
körperschaftsteuerpflichtigen Anteilsscheininhabers nicht zu
berücksichtigen sind (Lübbehüsen in
Brinkhaus/Scherer, KAGG/AuslInvestmG, § 40a KAGG Rz 14
f.).
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b) § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG ergänzt
die in § 40a Abs. 1 Satz 1 KAGG enthaltene Regelung zur
Steuerfreiheit des sog. Aktiengewinns eines
körperschaftsteuerpflichtigen Anteilsscheininhabers.
Gemäß § 40a Abs. 1 Satz 1 KAGG i.V.m. § 8b
Abs. 2 KStG 1999 bleiben Einnahmen aus der Rückgabe oder
Veräußerung von Anteilsscheinen an einem
Wertpapier-Sondervermögen, die zu einem Betriebsvermögen
gehören, bei der Ermittlung des Einkommens eines
körperschaftsteuerpflichtigen Anteilsscheininhabers
außer Ansatz, soweit sie in § 3 Nr. 40 EStG 1997 oder
§ 8b Abs. 2 KStG 1999 genannte, dem Anteilsscheininhaber noch
nicht zugeflossene oder als zugeflossen geltende Einnahmen
enthalten oder auf Beteiligungen des
Wertpapier-Sondervermögens an Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren
Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen i.S. des § 20
Abs. 1 Nr. 1 EStG 1997 gehören.
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Der steuerfreie Aktiengewinn umfasst danach
den Teil der Einnahmen aus der Rückgabe oder
Veräußerung der Anteilsscheine, der auf Dividenden,
Veräußerungsgewinne und im Rücknahmepreis
enthaltene, noch nicht realisierte Wertsteigerungen der Anteile des
Wertpapier-Sondervermögens an Kapitalgesellschaften
entfällt (Mertes/Feyerabend in Erle/Sauter, Reform der
Unternehmensbesteuerung, Kommentar zum StSenkG, S. 324;
Ortmann-Babel in Ernst & Young/BDI, Die Fortentwicklung der
Unternehmenssteuerreform, Teil B, Rz 318; Harenberg in
Herrmann/Heuer/ Raupach, EStG/KStG, Steuerreformkommentierung, KAGG
Rz R 28; Tibo, DB 2000, 2291, 2292; Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses zum Entwurf eines StSenkG, BTDrucks 14/3366,
S. 126, Einzelbegründung zu § 40a KAGG). Der Aktiengewinn
ist gemäß § 41 Abs. 5 KAGG börsentäglich
zu ermitteln.
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Aus dem systematischen Zusammenhang mit §
40a Abs. 1 Satz 1 KAGG folgt, dass eine Gewinnminderung i.S. des
§ 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG auch dann vorliegt, wenn - wie im
Streitfall - bei der Rückgabe oder Veräußerung der
Anteilsscheine ein negativer Aktiengewinn erzielt wird. Der
negative Aktiengewinn ist damit nach § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG
i.V.m. § 8b Abs. 3 KStG 1999 bei der Gewinnermittlung eines
körperschaftsteuerpflichtigen Anteilsscheininhabers - im
Streitfall der Klägerin - nicht zu berücksichtigen.
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c) § 40a Abs. 1 KAGG ist nach § 43
Abs. 18 KAGG für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden,
soweit Festsetzungen noch nicht bestandskräftig sind. §
43 Abs. 18 KAGG enthält indessen keine Aussage darüber,
für welchen Veranlagungszeitraum § 40a Abs. 1 KAGG
erstmals anzuwenden ist. Hierfür ist auf § 43 Abs. 14
KAGG zurückzugreifen. Danach kommt es für die erstmalige
Anwendung des § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG darauf an, ob der
negative Aktiengewinn auf Beteiligungen des
Wertpapier-Sondervermögens an inländischen oder
ausländischen Kapitalgesellschaften beruht.
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Gemäß § 43 Abs. 14 Satz 4 KAGG
ist § 40a Abs. 1 KAGG hinsichtlich der in § 3 Nr. 40 EStG
1997 und in § 8b Abs. 2 KStG 1999 genannten Einnahmen nur
anzuwenden, soweit diese auch im Falle der Ausschüttung
gemäß § 40 Abs. 1 oder 2 KAGG begünstigt
wären. Für die Anwendung von § 40a KAGG gilt im
Übrigen § 43 Abs. 14 Satz 2 KAGG (§ 43 Abs. 14 Satz
5 KAGG). § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG betrifft nicht Einnahmen,
sondern Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit Anteilsscheinen
an Wertpapier-Sondervermögen stehen. Die erstmalige Anwendung
dieser Vorschrift richtet sich damit nach § 43 Abs. 14 Satz 2
KAGG, der hierfür seinerseits auf die Anwendungsvorschrift des
§ 52 Abs. 36 Satz 2 EStG 1997 verweist.
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21
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Aus § 52 Abs. 36 Satz 2 i.V.m. Satz 1
EStG 1997 ergibt sich, dass § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG erstmals
für Gewinnminderungen in dem Veranlagungszeitraum anzuwenden
ist, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem für
Gewinnausschüttungen das Anrechnungsverfahren i.S. des Vierten
Teils des KStG nach § 34 Abs. 10a KStG 1999 i.d.F. des StSenkG
(KStG 1999 a.F.) letztmals anzuwenden ist. Für Beteiligungen
an inländischen Kapitalgesellschaften ist das
Anrechnungsverfahren nach § 34 Abs. 10a KStG 1999 a.F.
letztmals im Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden, sofern diese
Gesellschaften kein abweichendes Wirtschaftsjahr haben.
Beteiligungen des Wertpapier-Sondervermögens an
inländischen Kapitalgesellschaften werden daher
regelmäßig erst ab dem Veranlagungszeitraum 2002 im
Aktiengewinn erfasst. Ausländische Kapitalgesellschaften haben
dagegen am Anrechnungsverfahren nicht teilgenommen. Für diese
Gesellschaften richtet sich die erstmalige Anwendung des § 40a
Abs. 1 Satz 2 KAGG nach der allgemeinen Anwendungsvorschrift des
§ 34 Abs. 1 KStG 1999 a.F.: Beteiligungen des
Wertpapier-Sondervermögens an ausländischen
Kapitalgesellschaften sind daher bereits im Veranlagungszeitraum
2001 in den Aktiengewinn einzubeziehen (Lübbehüsen in
Brinkhaus/Scherer, a.a.O., § 43 KAGG Rz 42, 52 f.;
Mertes/Feyerabend in Erle/Sauter, a.a.O., S. 329; Harenberg in
Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., KAGG Rz R 33; Hammer, DStZ 2002,
519, 524; vgl. zu § 8b Abs. 3 KStG 1999 Senatsbeschluss vom
4.4.2007 I R 57/06, BFHE 217, 541, BStBl II 2007, 945 = SIS 07 28 29, m.w.N.).
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d) Bei den streitbefangenen Spezialfonds
handelt es sich nach den bindenden Feststellungen des FG (§
118 Abs. 2 FGO) um Wertpapier-Sondervermögen, die
ausschließlich ausländische Aktien enthielten. Der
negative Aktiengewinn der Klägerin beruht damit auf
Beteiligungen des Wertpapier-Sondervermögens an
ausländischen Kapitalgesellschaften, die bereits im Streitjahr
bei der Ermittlung des Aktiengewinns zu berücksichtigen sind.
§ 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG ist daher auf den negativen
Aktiengewinn der Klägerin anwendbar. Daraus folgt, dass der
negative Aktiengewinn nach § 8b Abs. 3 KStG 1999 dem
Steuerbilanzgewinn der Klägerin hinzuzurechnen ist (zur
außerbilanziellen Hinzurechnung vgl. Watermeyer in
Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 8b KStG Rz 86).
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Die Hinzurechnung des negativen Aktiengewinns
gemäß § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i.V.m. § 8b
Abs. 3 KStG 1999 widerspricht jedoch gemeinschaftsrechtlichen
Anforderungen.
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a) Wie der Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften (EuGH) in seinem Urteil vom 22.1.2009 C-377/07
„STEKO Industriemontage GmbH“ (IStR 2009, 133 =
SIS 09 08 64) entschieden hat, steht Art. 56 EG bei einer Sachlage,
bei der eine inländische Kapitalgesellschaft an einer anderen
Kapitalgesellschaft mit weniger als 10 % beteiligt ist, einer
Regelung entgegen, wonach ein Verbot des Abzugs von
Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer solchen Beteiligung
für Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft
früher in Kraft tritt als für Beteiligungen an einer
inländischen Gesellschaft. Der EuGH hat in diesem Urteil
insbesondere ausgeführt (vgl. Rz 50), dass die auf den
Veranlagungszeitraum 2001 beschränkte Ungleichbehandlung der
ausländischen gegenüber den inländischen
Kapitalgesellschaften nicht dadurch gerechtfertigt werden kann,
dass die Regelung den reibungslosen Übergang vom
Anrechnungsverfahren auf das Halbeinkünfteverfahren
gewährleisten sollte (vgl. zu § 17 EStG 1997 bereits
EuGH-Urteil vom 18.12.2007 C-436/06
„Grønfeldt“, Slg. 2007, I-12357 = SIS 08 10 53, Rz 33). Dies gilt jedenfalls für Beteiligungen von
unter 10 %, da in diesen Fällen Beteiligungen an
inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften im
Hinblick auf den Abzug der Gewinnminderungen bis zum
Veranlagungszeitraum 2001 gleichbehandelt wurden (EuGH-Urteil in
IStR 2009, 133 = SIS 09 08 64, Rz 51).
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b) Diese aufgrund des Anwendungsvorrangs
gemeinschaftsrechtlichen Primärrechts (und damit der
Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 56 EG) vor nationalem
Recht verbindliche gemeinschaftsrechtliche Beurteilung durch den
EuGH ist auch im Streitfall einschlägig.
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aa) Die Hinzurechnung der Gewinnminderungen im
Zusammenhang mit den Anteilsscheinen der Klägerin an den
inländischen Spezialfonds folgt im Streitjahr daraus, dass die
negativen Aktiengewinne aus der Rückgabe der Anteilsscheine
auf Beteiligungen der Spezialfonds an ausländischen
Kapitalgesellschaften zurückzuführen sind. Der Streitfall
unterscheidet sich von dem Sachverhalt, der dem EuGH-Urteil in IStR
2009, 133 = SIS 09 08 64 zugrunde lag, nur dadurch, dass die
Gewinnminderungen nicht auf einer unmittelbaren Beteiligung der
Klägerin an den ausländischen Kapitalgesellschaften
beruhen, sondern sich im Zusammenhang mit Anteilsscheinen an einem
- zwischengeschalteten - Wertpapier-Sondervermögen ergeben.
Die Zwischenschaltung des Wertpapier-Sondervermögens
führt indessen im Streitfall zu keiner anderen rechtlichen
Beurteilung, da im Hinblick auf das Wertpapier-Sondervermögen
jedenfalls für den Fall der Rückgabe oder
Veräußerung der Anteilsscheine das Transparenzprinzip
verwirklicht ist. Der Anteilsscheininhaber wird danach bei der
Rückgabe oder Veräußerung der Anteilsscheine
steuerlich nicht anders behandelt als bei einer Direktanlage
(Lübbehüsen in Brinkhaus/Scherer, a.a.O., Vor
§§ 37n ff. KAGG Rz 11 und § 40a KAGG Rz 11; Gosch,
KStG, 1. Aufl., § 8b Rz 52; Hammer, DStZ 2002, 519, 524 f.;
vgl. Senatsurteile vom 11.10.2000 I R 99/96, BFHE 193, 330, BStBl
II 2001, 22 = SIS 01 02 24, unter II.1.e; vom 27.3.2001 I R 120/98,
BFH/NV 2001, 1539 = SIS 01 81 18, unter II.2.b).
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bb) Die Ungleichbehandlung der negativen
Aktiengewinne der Klägerin gegenüber negativen
Aktiengewinnen aus Wertpapier-Sondervermögen mit Beteiligungen
an inländischen Kapitalgesellschaften lässt sich nach dem
EuGH-Urteil in IStR 2009, 133 = SIS 09 08 64 nicht dadurch
rechtfertigen, dass sie als Übergangsregelung auf das
Streitjahr beschränkt ist. Denn die Beteiligung der
Spezialfonds an den ausländischen Kapitalgesellschaften lag -
zwischen den Beteiligten unstreitig - unter 10 %. Dies entspricht
§ 8a Abs. 3 Satz 1 KAGG, wonach die Kapitalanlagegesellschaft
für alle von ihr verwalteten Wertpapier-Sondervermögen
Aktien desselben Ausstellers nur insoweit erwerben darf, als die
Stimmrechte, die ihr aus diesen Aktien zustehen, 10 % der gesamten
Stimmrechte aus Aktien desselben Ausstellers nicht
übersteigen.
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Entgegen der Auffassung des BMF ergibt sich
eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung auch nicht aus dem Gebot
der Kohärenz des Steuersystems. Denn im Streitfall liegt kein
unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Abzugsverbot für
negative Aktiengewinne nach § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i.V.m.
§ 8b Abs. 3 KStG 1999 und der Steuerfreiheit der - positiven -
Aktiengewinne nach § 40a Abs. 1 Satz 1 KAGG i.V.m. § 8b
Abs. 2 KStG 1999 vor, da es an einer engen Wechselwirkung beider
Vorschriften fehlt. Eine solche Wechselwirkung setzt voraus, dass
beide Vorschriften untrennbar in der Weise miteinander verbunden
sind, dass sowohl der Steuervorteil als auch die Steuerbelastung
beim Steuerpflichtigen zwingend eintreten (EuGH-Urteil vom
23.10.2008 C-157/07 „Krankenheim Ruhesitz am
Wannsee-Seniorenheimstatt GmbH“, IStR 2008, 769 = SIS 08 43 12 Rz 42). Die bloße Möglichkeit des späteren
Eintritts steuerfreier Aktiengewinne begründet dagegen keinen
unmittelbaren Zusammenhang mit dem sofortigen Abzugsverbot für
negative Aktiengewinne (EuGH-Urteile vom 29.3.2007 C-347/04
„Rewe Zentralfinanz“, Slg. 2007, I-2647 = SIS 07 14 89 Rz 67; in IStR 2009, 133 = SIS 09 08 64 Rz 54).
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c) Der Senat erachtet die aufgezeigte
Gemeinschaftsrechtslage als eindeutig. Sie entspricht den Aussagen
der EuGH-Urteile in Slg. 2007, I-12357 und in IStR 2009, 133 = SIS 09 08 64 und war damit bereits Gegenstand einer Auslegung durch den
EuGH. Einer abermaligen Vorlage an den EuGH gemäß Art.
234 Abs. 3 EG bedurfte es deshalb nicht (vgl. EuGH-Urteil vom
6.10.1982 283/81 „C.I.L.F.I.T.“, Slg. 1982,
3415).
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4. Die von der Klägerin geltend gemachten
negativen Aktiengewinne aus der Rückgabe der Anteile an den
inländischen Spezialfonds sind nicht um von der Klägerin
im Streitjahr erzielte Gewinne i.S. des § 8b Abs. 2 KStG 1999
aus der Veräußerung von Anteilen an ausländischen
Kapitalgesellschaften zu vermindern. Dies gilt auch insoweit, als
diese Gewinne sich aus der Veräußerung von
Anteilsscheinen an Wertpapier-Sondervermögen ergeben, die
Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften halten.
Für eine derartige Saldierung fehlt es an einer
Rechtsgrundlage.
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a) Eine Saldierung kann nicht damit
begründet werden, dass eine gemeinschaftsrechtswidrige
Benachteiligung der Klägerin gegenüber
Kapitalgesellschaften mit inländischen Beteiligungen nur in
Höhe des Differenzbetrages der im Streitjahr angefallenen
Gewinne und Gewinnminderungen eintritt. Denn für die
gemeinschaftsrechtliche Beurteilung einer solchen Benachteiligung
kommt es allein auf die steuerliche Behandlung der negativen
Aktiengewinne an; das Abzugsverbot für die negativen
Aktiengewinne wird hierbei nicht durch die Steuerbefreiung der
Gewinne aus weiteren - direkten und indirekten - Beteiligungen der
Klägerin ausgeglichen, da es insoweit an einem untrennbaren
Zusammenhang fehlt (EuGH-Urteile vom 21.9.1999 C-307/97
„Saint-Gobain“, Slg. 1999, I-6161 = SIS 99 22 25
Rz 54; vom 26.10.1999 C-294/97 „Eurowings“, Slg.
1999, I-7447 = SIS 99 21 52 Rz 43 f., m.w.N.).
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b) Entgegen der Auffassung des FA und des BMF
folgt die Saldierung auch nicht daraus, dass die Vorschriften zur
Berücksichtigung positiver und negativer Aktiengewinne einen
einheitlichen Regelungskomplex bilden. Positive und negative
Aktiengewinne aus Anteilen an unterschiedlichen
Wertpapier-Sondervermögen unterliegen vielmehr - ebenso wie
Gewinne i.S. des § 8b Abs. 2 KStG 1999 und Gewinnminderungen
i.S. des § 8b Abs. 3 KStG 1999 aus (direkten) Beteiligungen an
Kapitalgesellschaften - jeweils einer eigenständigen
steuerlichen Regelung. Das Abzugsverbot für Gewinnminderungen
in § 8b Abs. 3 KStG 1999 beruht zwar auf dem Grundsatz der
Regelungssymmetrie (Menck in Blümich, EStG/KStG/GewStG, §
8b KStG Rz 132a; Gosch, KStG, 2. Aufl., § 8b Rz 261); hieraus
lässt sich indessen nicht ableiten, dass das Abzugsverbot und
die Steuerbefreiung für Gewinne in § 8b Abs. 2 KStG 1999
stets korrespondierend anzuwenden sind.
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Eine korrespondierende Behandlung positiver
und negativer Aktiengewinne der Klägerin ergibt sich
schließlich nicht aus verfassungsrechtlichen
Maßstäben. Die Steuerbefreiung der positiven
Aktiengewinne der Klägerin bei gleichzeitigem Abzug der
negativen Aktiengewinne führt zwar zu einer Benachteiligung
von Kapitalgesellschaften mit vergleichbaren Inlandsbeteiligungen.
Eine solche Benachteiligung Dritter rechtfertigt jedoch nicht die
Beschränkung des - gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen -
Abzugs der negativen Aktiengewinne bei der Klägerin. Der Senat
hat zudem in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass durch
die Umsetzung von Gemeinschaftsrecht geschaffene
Ungleichbehandlungen rein innerstaatlicher Sachverhalte insoweit
nicht dem nationalen Gesetzgeber zugerechnet werden können,
als dieser lediglich gemeinschaftsrechtliche Vorgaben in
Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen in die nationale
Rechtsordnung zu übernehmen hat (Senatsbeschluss vom 15.7.2005
I R 21/04, BFHE 210, 43, BStBl II 2005, 716 = SIS 05 39 60, m.w.N.;
Senatsurteile vom 9.8.2006 I R 31/01, BFHE 214, 496, BStBl II 2007,
838 = SIS 06 45 43; vom 18.3.2009 I R 13/08, BFH/NV 2009, 1613 =
SIS 09 29 32); hieran hält er fest.
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5. Auf die - verfassungsrechtliche - Frage, ob
die in § 43 Abs. 18 KAGG angeordnete rückwirkende
Anwendung des § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG gegen Art. 20 Abs. 3
des Grundgesetzes verstößt (vgl. FG Münster,
Vorlagebeschluss vom 22.2.2008 9 K 5096/07 K, EFG 2008, 983 = SIS 08 22 33), kommt es im Streitfall nicht an. Es bedarf daher auch
keiner Entscheidung darüber, ob das Revisionsverfahren im
Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht zu dieser Frage
anhängige Normenkontrollverfahren 1 BvL 5/08 entsprechend
§ 74 FGO auszusetzen ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom
8.2.2006 I B 91/05, BFH/NV 2006, 1115 = SIS 06 21 41).
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Der Senat kann auch die vorrangige -
einfachrechtliche - Frage offenlassen, ob Gewinnminderungen in Form
negativer Aktiengewinne aus der Rückgabe oder
Veräußerung von Anteilsscheinen an
Wertpapier-Sondervermögen bei der Gewinnermittlung des
Anteilsscheininhabers bereits aufgrund eines in § 40a Abs. 1
KAGG a.F. enthaltenen Rechtsfolgenverweises auf § 8b Abs. 3
KStG 1999 außer Ansatz bleiben (bejahend Gosch, a.a.O.,
§ 8b Rz 49; Dötsch/Pung in Dötsch/Jost/Pung/Witt,
Die Körperschaftsteuer, § 8b KStG Rz 65; verneinend FG
Münster, Vorlagebeschluss in EFG 2008, 983 = SIS 08 22 33;
Lübbehüsen in Brinkhaus/Scherer, a.a.O., § 40a KAGG
Rz 19; Intemann in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Jahresband
2004, KAGG Rz J 03-2; Fock, BB 2003, 1589, 1591; Schultz/Halbig,
DStR 2005, 1669, 1670; Stoschek/Peter/Bittner, FR 2003, 941, 948
ff.).
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6. Nach diesen Grundsätzen war der Klage
stattzugeben. Die Ablehnung des Änderungsantrags der
Klägerin ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in
ihren Rechten (§ 101 Satz 1 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO). Die
Sache ist spruchreif. Das FA wird verpflichtet, den
Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr
gemäß § 164 Abs. 2 Satz 1 AO mit der Maßgabe
abzuändern, dass die negativen Aktiengewinne der Klägerin
aus der Rückgabe der Anteile an den inländischen
Spezialfonds bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigt
werden. Eine Festsetzung durch den Senat (§ 100 Abs. 2 i.V.m.
§ 121 Satz 1 FGO) kommt nicht in Betracht, da die Vorschrift
auf Verpflichtungsklagen - wie die erhobene Klage auf Änderung
der formell bestandskräftigen Steuerfestsetzung (vgl.
BFH-Urteil vom 11.12.1990 VIII R 37/88, BFH/NV 1991, 516; Lange in
Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 101 FGO Rz 12) - keine
Anwendung findet (BFH-Urteil vom 29.3.2007 IX R 21/05, BFH/NV 2007,
2077 = SIS 07 35 26, unter II.3., m.w.N.).
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