Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Finanzgerichts München vom 29.01.2020 - 3 K 1818/18 = SIS 19 22 04 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Kläger zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen im Revisionsverfahren trägt der Kläger.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) war bis zur Einstellung des Geschäftsbetriebs im
Jahr 2009 unter der Einzelfirma F e.K. tätig.
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Am 02.12.2011 erwarb er das Alleineigentum
an dem Grundstück B-Weg 8 im Inland, auf dem ein
Einfamilienhaus errichtet werden sollte. In der Baugenehmigung des
Landratsamts vom 07.12.2011 wurden der Kläger und seine
damalige Ehefrau (Ehefrau) als Bauherren genannt.
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Die Ehegatten holten bei der in
Österreich ansässigen Beigeladenen ein Angebot für
den Bau eines Einfamilienhauses ein. Am 30.01.2012 unterzeichnete
der Kläger als „Auftraggeber“ mit der Beigeladenen
als Auftragnehmerin einen Bauvertrag über Holzbauarbeiten
für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück
B-Weg 8. Als Preis wurde ein Betrag von 220.392,48 EUR zzgl. 20 %
Mehrwertsteuer abzüglich 3 % Skonto vereinbart.
Vertragsgrundlage war das Leistungsverzeichnis vom 24.01.2012. In
diesem Leistungsverzeichnis wurden ebenso wie in dem von der
Beigeladenen gefertigten Bauplan vom 08.02.2012 die Ehegatten als
Bauherren genannt.
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Mit einer ersten Abschlagsrechnung Nr.
120003 vom 08.03.2012 stellte die Beigeladene den Ehegatten
für bisher geliefertes Material und geleistete Arbeiten
100.000 EUR zzgl. 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 19.000 EUR
in Rechnung. Mit einer zweiten Abschlagsrechnung Nr. 120011 vom
31.03.2012 stellte die Beigeladene den Ehegatten 85.000 EUR zzgl.
19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 16.150 EUR in
Rechnung.
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Mit Rechnung Nr. 12011 vom 27.06.2012
berechnete die Beigeladene gegenüber den Ehegatten für
die ausgeführten Leistungen bei der Errichtung des
Einfamilienhauses 246.833,52 EUR zzgl. 19 % Mehrwertsteuer in
Höhe von 46.898,37 EUR und damit einen Gesamtbetrag von
293.731,89 EUR. Sie brachte dabei die auf die Abschlagsrechnungen
gezahlten Bruttobeträge in Höhe von insgesamt 190.000 EUR
in Abzug. Daraus ergab sich ein bis zum 27.07.2012 zu zahlender
Restbetrag in Höhe von 103.731,89 EUR mit darin enthaltener
Umsatzsteuer von 16.562,24 EUR. Die Beigeladene führte die in
der Rechnung vom 27.06.2012 ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe
von insgesamt 46.898,37 EUR an das für sie im Inland
zuständige Finanzamt ab.
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Am 17.07.2012 zeigte die Gemeinde dem
örtlich zuständigen Finanzamt die Bezugsfertigkeit des
Einfamilienhauses auf dem Grundstück B-Weg 8 zum 01.07.2012
an. Zum 01.08.2012 wurde die Betriebsstätte der Firma F e.K.
an diese Adresse umgemeldet.
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Am 01.10.2012 erstellte die Beigeladene
unter der Rechnung Nr. 120085 eine weitere Rechnung mit einem
gegenüber der Rechnung vom 27.06.2012 nur insoweit
veränderten Inhalt, als sich nunmehr zum 31.10.2012 ein neues
Zahlungsziel ergab.
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Die Beigeladene erstellte am 25.07.2013
sowohl gegenüber den Ehegatten eine Stornorechnung Nr. 13002
zur Rechnung Nr. 120085 vom 01.10.2012 als auch eine nur an den
Kläger adressierte neue Rechnung Nr. 13060 über den
Nettobetrag von 246.833,52 EUR. Diese Rechnung enthielt den
Hinweis, dass damit die Rechnung Nr. 120085 vom 01.10.2012
hinsichtlich der Rechnungsanschrift sowie des Umsatzsteuerausweises
korrigiert werde sowie den Vermerk „Übergang der
Steuerschuld lt. § 13b UStG auf den
Leistungsempfänger“. Unter Anrechnung bis dahin
geleisteter Zahlungen auf die Abschlagsrechnungen mit den Nrn.
120003, 120011 und 120085 in Höhe von insgesamt 199.779,18 EUR
ergab sich daraus ein noch zu zahlender Restbetrag von 47.054,34
EUR.
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Mit einer Kontrollmitteilung vom 30.07.2013
teilte das für die Beigeladene zuständige Finanzamt dem
Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) mit, dass die
Beigeladene an den Kläger Rechnungen für Werklieferungen
gestellt und darin 19 % Umsatzsteuer ausgewiesen habe.
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Der Kläger reichte am 01.09.2014 beim
FA eine Umsatzsteuerjahreserklärung 2012 ein, mit der er zwar
keine steuerpflichtigen Umsätze, aber einen abziehbaren
Vorsteuerbetrag in Höhe von 45,60 EUR erklärte. Dieser
Betrag resultierte aus einer Vorbereitungshandlung, die der
Kläger zur Ausübung eines Weinhandels ab März 2013
unternommen hatte.
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Eine von der Beigeladenen zur Durchsetzung
des nach der Rechnung vom 25.07.2013 noch zu zahlenden Restbetrages
von 47.054,34 EUR gegen den Kläger in seiner Eigenschaft als
Einzelkaufmann erhobene Klage wurde wegen fehlender
Passivlegitimation des Klägers (als Beklagtem im
zivilgerichtlichen Verfahren) vom Landgericht mit
rechtskräftigem Urteil vom 19.12.2014 abgewiesen, da der
Kläger den Bauvertrag als Privatmann und nicht unter seiner
Firma abgeschlossen habe.
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Das FA war der Auffassung, dass der
Kläger für die Werklieferung durch die Beigeladene die
Umsatzsteuer als Leistungsempfänger i.S. von § 13b Abs. 5
des Umsatzsteuergesetzes in der im Jahr 2012 (Streitjahr) geltenden
Fassung (UStG) schulde und setzte mit nach § 164 Abs. 2 der
Abgabenordnung (AO) geändertem Bescheid vom 16.06.2015 die Umsatzsteuer
2012 auf 46.852,67 EUR fest.
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Nachdem der Kläger das Grundstück
im April 2016 veräußert hatte, schlossen die Beigeladene
und der Kläger am 21.12.2016 einen Vergleich, mit dem der
Entgeltanspruch für die Werklieferung um 70.548,49 EUR auf
176.285,03 EUR herabgesetzt wurde.
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Den Einspruch gegen den
Umsatzsteuerbescheid vom 16.06.2015 wies das FA mit
Einspruchsentscheidung vom 08.06.2018 als unbegründet
zurück. Es stützte sich hierbei auf das Urteil des
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 06.10.2005 - V R 40/01 (BFHE 212, 138,
BStBl II 2007, 13 = SIS 06 01 78).
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Dem Antrag des Klägers vom 04.07.2018
auf Berichtigung von Umsatzsteuer 2016 in Höhe von 13.404,12
EUR im Hinblick auf den Vergleich vom 21.12.2016 gab das FA mit
geändertem Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 19.07.2018
statt.
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Die Klage zum Finanzgericht (FG) hatte
keinen Erfolg. Nach dem in EFG 2020, 745 = SIS 19 22 04
veröffentlichten Urteil des FG waren die Ehegatten aufgrund
einer gemeinschaftlichen Auftragserteilung für den Bau eines
Einfamilienhauses auf dem Grundstück des Klägers
gemeinsam Leistungsempfänger. Der alleinigen Inanspruchnahme
des Klägers als Steuerschuldner gemäß § 13b
Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG stehe nicht entgegen, dass
sowohl er als auch seine Ehefrau, die nicht Unternehmerin war, im
gleichen Umfang Empfänger der von einem im Ausland
ansässigen Unternehmer erbrachten Werklieferung gewesen
seien.
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Hiergegen wendet sich der Kläger mit
der Revision. Er habe mit seiner Ehefrau eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (GbR) gebildet. Die Beigeladene habe die
Werklieferung an diese GbR, nicht aber an ihn ausgeführt. Die
Verbindung des Gebäudes mit dem in seinem Alleineigentum
stehenden Grundstück nach § 946 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) habe nicht zu einer Leistung an ihn i.S. von
§ 13b UStG geführt. Daher lägen die
Ausführungen des FG zu einer Zuordnungsentscheidung neben der
Sache. Es sei nicht auszuschließen, dass die Beigeladene nur
deshalb die Rechnungen auf den Kläger umgeschrieben habe, um
in den Genuss einer Umsatzsteuererstattung zu kommen. Seine
Unternehmereigenschaft stehe nicht im Streit. Das FG hätte
untersuchen müssen, ob die Ehegattengesellschaft Unternehmer
gewesen sei.
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Zudem liege es mehr als nahe, dass die
durch die Beigeladene erbrachte Leistung entsprechend dem
BFH-Urteil vom 24.01.2008 - V R 42/05 (BFHE 221, 316, BStBl II
2008, 697 = SIS 08 18 26) nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG
steuerfrei sei. Darüber hinaus sei eine Uneinbringlichkeit
nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu beachten. Zu dieser sei es
spätestens sechs Monate nach der Rechnungsstellung am
27.06.2012 und damit noch im Streitjahr gekommen. Sehe man ihn als
Steuerschuldner an, hätte die von der Beigeladenen an die
Finanzverwaltung entrichtete Steuer nach § 37 Abs. 2 AO an ihn
erstattet werden müssen, da die Beigeladene auf seine Rechnung
versteuert habe. Schließlich sei eine abweichende
Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO
geboten, da die Ehegattengesellschaft Umsatzsteuer an die
Beigeladene gezahlt habe. Das FG habe nicht aufgeklärt, wie es
zu einer Erstattung an die Beigeladene ohne vorherige Erstattung an
die Ehegatten kommen konnte.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des FG sowie den
Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 16.06.2015 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 08.06.2018 aufzuheben und die
Umsatzsteuer auf ./. 45,60 EUR festzusetzen.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Der Kläger sei Leistungsempfänger
gewesen. Einer sich hieraus nach § 13b UStG ergebenden
Steuerschuldnerschaft stehe eine zusätzliche Stellung seiner
Ehefrau als weitere Leistungsempfängerin nicht entgegen. Eine
GbR habe nicht bestanden. Der Übergang der
Steuerschuldnerschaft auf den Kläger im vollen Umfang sei auch
im Hinblick auf sein Alleineigentum an dem Grundstück
sachgerecht. Für eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 9
Buchst. a UStG fehle es an einem einheitlichen Leistungsgegenstand.
Eine Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG sei bereits im
Umsatzsteuerbescheid 2016 berücksichtigt worden. Hieran habe
der Kläger bereits im Verfahren vor dem FG nicht mehr
festgehalten, so dass eine nunmehrige Erweiterung des
Klagebegehrens im Revisionsverfahren nach § 123 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig sei. Ein
Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO bestehe zugunsten des
Klägers nicht. Im Rahmen des Revisionsverfahrens könne
keine Billigkeitsentscheidung erreicht werden.
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Die Beigeladene weist darauf hin, dass eine
GbR nicht bestanden habe. Die Unternehmereigenschaft des
Klägers sei unstreitig. Umsatzsteuer sei im Verhältnis
zum Kläger nicht angefallen.
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II. Die Revision des Klägers ist
unbegründet (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zutreffend
entschieden, dass der Kläger Steuerschuldner für die von
der Beigeladenen erbrachte Werklieferung ist. Seine Einwendungen
hiergegen greifen nicht durch.
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1. Nach § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG ist der
Leistungsempfänger Steuerschuldner für die in § 13b
Abs. 2 Nr. 1 UStG bezeichneten Umsätze, wenn er ein
Unternehmer oder eine juristische Person ist. § 13b Abs. 2 Nr.
1 UStG erfasst „steuerpflichtige Umsätze“,
wenn es sich bei diesen um Werklieferungen und nicht unter §
13b Abs. 1 UStG fallende sonstige Leistungen eines im Ausland
ansässigen Unternehmers handelt. Unionsrechtlich beruht die
Steuerschuld des Leistungsempfängers auf der den
Mitgliedstaaten durch Art. 194 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates
vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
(MwStSystRL) eingeräumten Ermächtigung, bei Leistungen
ausländischer Unternehmer die Steuerschuld auf den
Leistungsempfänger zu verlagern.
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2. In Bezug auf die Voraussetzungen des §
13b Abs. 2 Nr. 1 UStG ist vorliegend nur die Steuerpflicht der
Werklieferung, die die in Österreich ansässige
Beigeladene als Unternehmerin im Inland ausgeführt hat,
streitig.
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Dabei kommt entgegen der Auffassung des
Klägers eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG
nicht in Betracht. Zwar kann nach der Rechtsprechung des
erkennenden Senats ein nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG insgesamt
steuerfreier einheitlicher Grundstücksumsatz nicht nur bei der
Veräußerung eines bereits bebauten Grundstücks
vorliegen, sondern auch dann, wenn derselbe Veräußerer
in zwei getrennten Verträgen ein Grundstück
veräußert und die Pflicht zur Erstellung eines
schlüsselfertigen Bürohauses und Geschäftshauses
übernimmt (BFH-Urteil vom 19.03.2009 - V R 50/07, BFHE 225,
224, BStBl II 2010, 78 = SIS 09 20 82, Leitsatz). Die Annahme einer
Steuerfreiheit scheitert danach aber bereits daran, dass die
Beigeladene nicht Veräußerin des von ihr bebauten
Grundstücks war.
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3. Es liegen auch die Voraussetzungen für
die Verlagerung der Steuerschuld nach § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG
auf den Kläger vor. Da seine Unternehmereigenschaft i.S. von
§ 2 Abs. 1 UStG unstreitig ist und es auf eine
Kleinunternehmerstellung nach § 13b Abs. 8 UStG nicht ankommt,
zumal der Kläger auf die Anwendung von § 19 Abs. 1 UStG
auch verzichtet hat, ist insoweit nur über seine Stellung als
Leistungsempfänger zu entscheiden. Diese ist zu bejahen, da
eine bloße Innen-GbR als Leistungsempfängerin nicht in
Betracht kommt (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen
Union - EuGH - HE vom 21.04.2005 - C-25/03, EU:C:2005:241, UR 2005,
324 = SIS 05 19 06) und eine mögliche Mitberechtigung der
Ehefrau des Klägers unbeachtlich ist.
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a) Die Person des Leistungsempfängers
bestimmt sich nach ständiger BFH-Rechtsprechung nach dem der
Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (vgl. z.B.
BFH-Urteil vom 22.11.2018 - V R 65/17, BFHE 263, 90 = SIS 18 22 09,
Rz 19 f.). Dies gilt auch bei der Anwendung von § 13b Abs. 5
Satz 1 UStG.
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b) Entgegen der Auffassung des Klägers
kommt es nicht in Betracht, eine vom Kläger und seiner Ehefrau
gegründete GbR i.S. von § 705 BGB als
Leistungsempfängerin anzusehen. Denn es fehlt an der von
§ 705 BGB vorausgesetzten Verfolgung eines gemeinsamen
Zwecks.
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c) Fehlt es somit an einer die Leistung
empfangenden GbR, war der Kläger nach dem der Werklieferung
zugrunde liegenden Rechtsverhältnis der
Leistungsempfänger. Hieraus ergibt sich für ihn die
Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG, ohne dass
dem die vom FG angenommene Mitberechtigung und Mitverpflichtung
seiner Ehefrau entgegensteht.
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aa) § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG ordnet eine
Steuerschuldnerschaft des Empfängers der dort bezeichneten
Leistungen an, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person
ist. Der Wortlaut der Vorschrift lässt es zu, die Regelung
auch dann anzuwenden, wenn neben diesem Leistungsempfänger
eine weitere Person Empfänger der Leistung ist. Dies gilt
zumindest dann, wenn der in § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG
bezeichnete Unternehmer (oder die ihm gleichgestellte juristische
Person) zum einen Schuldner des vollen Entgeltbetrages ist und zum
anderen der weitere Leistungsempfänger nicht zum Kreis der in
§ 13b Abs. 5 Satz 1 UStG genannten Steuerschuldner gehört
und daher weder Unternehmer noch juristische Person ist. Diese
Auslegung vermeidet Unklarheiten bei der Gesetzesauslegung wie auch
Umgehungsmöglichkeiten bei Mitberechtigung und
Mitverpflichtung weiterer Personen.
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Diese Auslegung überschreitet nicht das
den Mitgliedstaaten durch Art. 194 MwStSystRL eingeräumte
Regelungsermessen zur Schaffung einer Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers, das der nationale Gesetzgeber im
Interesse der Durchsetzung des Steueranspruchs bei im Inland
erbrachten sonstigen Leistungen und Werklieferungen
ausländischer Unternehmer in § 13b Abs. 2 Nr. 1 und Abs.
5 Satz 1 UStG ausgeübt hat. Zudem geht es hier um die Bebauung
eines im Alleineigentum des Klägers stehenden Grundstücks
und nicht um die Situation von Ehegatten, die auf einem in ihrem
Miteigentum stehenden Grundstück ein Wohngebäude
errichten (vgl. dazu EuGH-Urteil HE, EU:C:2005:241, UR 2005, 324 =
SIS 05 19 06, und BFH-Urteil in BFHE 212, 138, BStBl II 2007, 13 =
SIS 06 01 78).
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33
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bb) Danach steht es im Streitfall der
Anwendung von § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG zu Lasten des
Klägers nicht entgegen, wenn - entgegen dem zwischen der
Beigeladenen und dem Kläger schriftlich abgeschlossenen
Vertrag - neben dem Kläger auch seine Ehefrau, die nicht
Unternehmerin war, Leistungsempfängerin gewesen sein sollte,
ohne dass der erkennende Senat hierüber abschließend zu
entscheiden hat.
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Denn auch in diesem Fall, von dem das FG
ausgegangen ist, schuldete der Kläger das gesamte Entgelt
für die von der Beigeladenen erbrachte Werklieferung
persönlich in vollem Umfang. Soweit der Kläger hiergegen
einwendet, das FG habe ihn und seine Ehefrau zu Unrecht als
Gesamtschuldner der Werklieferung bezeichnet, übersieht er,
dass das FG zutreffend angenommen hat, dass „der
Kläger und seine Ehefrau hinsichtlich des zu entrichtenden
Entgelts für die Errichtung des Einfamilienhauses auch
Gesamtschuldner i.S. von § 421 BGB gewesen“ sind.
Ausgehend von einer gemeinsamen Verpflichtung ist dies
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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4. Die weiteren Einwendungen des Klägers
greifen nicht durch.
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a) Die im Streitjahr nach § 13b Abs. 2
Nr. 1, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 UStG entstandene Steuer ist
entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits im
Streitjahr gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 Satz
1 UStG uneinbringlich geworden.
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aa) Der erkennende Senat hält dabei
weiterhin an seiner Rechtsprechung fest, dass eine bloße
Zahlungsverzögerung für die Annahme einer
Uneinbringlichkeit nicht ausreicht (BFH-Urteil vom 31.05.2001 - V R
71/99, BFHE 196, 330, BStBl II 2003, 206 = SIS 02 01 49, unter
II.2.).
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bb) Für eine im Rahmen von § 17 Abs.
2 Nr. 1 UStG unbeachtliche Zahlungsverzögerung spricht im
Streitfall, dass die Beigeladene die am 27.06.2012 mit
Fälligkeit zum 27.07.2012 gestellte Rechnung ohne
Betragsänderung durch Rechnung vom 01.10.2012 dahingehend
änderte, dass nunmehr eine Fälligkeit zum 31.10.2012
bestand. Da nach den für den erkennenden Senat bindenden
Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) keine bereits im
Streitjahr geäußerten Beanstandungen dieser Rechnung
feststellbar sind, kommt es nach den Verhältnissen des
Streitfalles auf weitergehende Überlegungen zu einer
Einschränkung des auch bei § 13b UStG bestehenden
Sollprinzips nicht an (vgl. zum Sollprinzip bei § 13 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. a UStG BFH-Beschluss vom 07.05.2020 - V R 16/19, BFHE
270, 158 = SIS 20 08 82, Leitsatz 2).
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39
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cc) Auch der im Jahr 2016 abgeschlossene
Vergleich, der zu einer erheblichen Minderung der Werklohnforderung
der Beigeladenen führte, begründet keine bereits im
Streitjahr anzunehmende Uneinbringlichkeit, da wiederum keine
Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) vorliegen, dass der
Kläger die zu diesem Vergleich führenden Einwendungen
bereits im Streitjahr erhoben hat.
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b) Eine Anwendung von § 37 Abs. 2 Satz 1
AO kommt nicht in Betracht.
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aa) Ist eine Steuer, eine
Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche
Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder
zurückgezahlt worden, so hat danach derjenige, auf dessen
Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den
Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten
oder zurückgezahlten Betrages.
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42
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Bei der Person, auf deren Rechnung die Zahlung
bewirkt wird, handelt es sich hinsichtlich einer vom
Rechnungsaussteller nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldeten und an
das FA auch geleisteten Zahlung um den Rechnungsaussteller, so dass
diese nach einer Rechnungsberichtigung gegenüber dem FA
rückforderungsberechtigt ist.
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bb) Aus § 37 Abs. 2 AO ergibt sich
demgegenüber kein Rückzahlungsanspruch, der dem
Leistungs- und Rechnungsempfänger, der die in der ihm
gestellten Rechnung zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer dem
Rechnungsaussteller gezahlt hat, gegenüber dem FA zusteht.
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44
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Die vom Kläger vertretene Auffassung,
nach der bei der Umsatzsteuer der Leistungsempfänger als
derjenige angesehen werden müsse, auf dessen Rechnung die
Zahlung bewirkt worden ist, steht nicht nur im Widerspruch zum
Wortlaut von § 37 Abs. 2 AO, sondern ebenso zur Zielsetzung
der Vorschrift, die darin besteht, der Finanzverwaltung komplexe
Prüfungen des „wahren“ Leistungserbringers
zu ersparen, wie der BFH bereits entschieden hat und worauf der
erkennende Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt
(BFH-Urteil vom 30.06.2015 - VII R 30/14, BFHE 250, 34 = SIS 15 21 21, Rz 12). Dies gilt auch für den Fall eines Steuerausweises
in einer Rechnung für eine nach § 13b UStG unterliegende
Leistung.
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cc) Soweit der Kläger für seine
Auffassung auf eine den erkennenden Senat nicht bindende
Verwaltungsanweisung (Abschn. 14c.1 Abs. 5 Satz 4 des
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses) verweist, nach der die
Berichtigung nach § 14c UStG eine Rückzahlung an den
Rechnungsempfänger voraussetzt, handelt es sich
schließlich um eine Voraussetzung für einen
Berichtigungsanspruch des Rechnungsausstellers gegen sein FA, nicht
aber um eine Regelung, die dem Rechnungsempfänger einen sog.
Direktanspruch gegen das FA einräumt.
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c) Über eine abweichende
Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 Abs.
1 AO ist nicht zu entscheiden, da diese nicht Gegenstand des
erstinstanzlichen Klageverfahrens war und eine Klageerweiterung im
Revisionsverfahren gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 FGO
nicht zulässig ist. Dies ergibt sich aus der
Eigenständigkeit dieses Billigkeitsverfahrens (BFH-Urteil vom
19.11.2009 - V R 41/08, BFHE 227, 521 = SIS 10 02 06, unter
II.1.c).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO und § 139 Abs. 4 FGO.
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6. Die Entscheidung ergeht im schriftlichen
Verfahren (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO).
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