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Ersterwerb eines Gebäudes, USt-Freiheit vereinbarter Zusatzleistungen

Ersterwerb eines Gebäudes, USt-Freiheit vereinbarter Zusatzleistungen: 1. Der deutsche Gesetzgeber hat in § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1999 von der gemäß Art. 28 Abs. 3 Buchst. b i.V.m. Anhang F Nr. 16 der Richtlinie 77/388/EWG bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die gemäß Art. 4 Abs. 3 Buchst. a von der Steuerbefreiung des Art. 13 Teil B Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG ausgenommene Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen vor dem Erstbezug weiterhin von der Umsatzsteuer zu befreien. - 2. Beim Verkauf eines neu errichteten Gebäudes ist der über eine einfache "Grundausstattung" hinausgehende Einbau von zusätzlichen Treppen, Wänden, Fenstern, Duschen sowie die Errichtung von Garagen und Freisitzüberdachungen durch den Verkäufer jedenfalls dann ein Bestandteil der steuerfreien Grundstückslieferung, wenn das Gebäude dem Erwerber in dem gegenüber der "Grundausstattung" höherwertigen Zustand übergeben wird. - Urt.; BFH 24.1.2008, V R 42/05; SIS 08 18 26

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Umsatzsteuer-Freiheit
Fundstellen
  1. BFH 24.01.2008, V R 42/05
    BStBl 2008 II S. 697
    LEXinform 0586670

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 28.7.2008
    erl in StuB 11/2008 S. 445
    K.D.H. in BB 27/2008 S. 1438
    Ch.D./E.K. in UR 13/2008 S. 507
    S.M. in BFH/PR 8/2008 S. 359
    wt in UVR 11/2008 S. 324
Normen
[RL 77/388/EWG] Art. 4 Abs. 3 Buchst. a, Art. 13 Teil B Buchst. g, Art. 28 Abs. 3 Buchst. b, Anhang F Nr. 16
[GrEStG] § 9 Abs. 2 Nr. 1
[UStG 1999] § 1 Abs. 1, § 4 Nr. 9 Buchst. a, § 15 Abs. 1, § 14
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Münster, 24.05.2005, SIS 05 34 39, Steuerfreiheit, Nebenleistung, Zusatzleistung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Berlin-Brandenburg 7.11.2023, SIS 24 01 07, Überlassung von Kühlräumen und Kühlzellen zur Aufbewahrung von Leichen, die Überlassung von Räumlichkeite...
  • FG Bremen 9.8.2021, SIS 21 21 02, Grunderwerbsteuer, Zahlungen für Sonderwünsche des Käufers einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung al...
  • BFH 10.12.2020, SIS 21 08 15, Steuerschuld des Leistungsempfängers: Der Anwendung von § 13 b Abs. 5 Satz 1 UStG steht nicht entgegen, d...
  • BFH 30.6.2020, SIS 20 14 81, Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht, keine grundsätzliche Bedeut...
  • Niedersächsisches FG 22.1.2020, SIS 21 20 49, Einheitliches Vertragswerk im Grunderwerbsteuerrecht: 1. Der für ein einheitliches Vertragswerk im Sinne ...
  • BFH 14.2.2019, SIS 19 03 78, Pflanzenlieferungen für eine Gartenanlage: Die Lieferung von Pflanzen bildet mit den damit im Zusammenhan...
  • Niedersächsisches FG 22.3.2018, SIS 18 11 26, Kostenentscheidung, Grunderwerbsteuer beim "fiktiven einheitlichen Leistungsgegenstand": 1. Nach übereins...
  • OFD Karlsruhe 31.1.2017, SIS 17 04 32, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der im BStBl veröffentlichten Urteile ...
  • Niedersächsisches FG 26.5.2016, SIS 16 16 29, Generelle Umsatzsteuerbefreiung für Fahrschulen: 1. Steuerbefreit sind nach § 4 Nr. 1 Buchst. a bb) UStG ...
  • OFD Karlsruhe 29.2.2016, SIS 16 04 70, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • FG Rheinland-Pfalz 8.7.2015, SIS 15 21 68, Steuerpflicht der Umsätze einer Privatklinik aus der Behandlung mit Frischzellen, Sicherheitsleistung für...
  • OFD Karlsruhe 19.2.2015, SIS 15 06 52, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BFH 4.12.2014, SIS 15 05 60, Einheitlicher Erwerbsvorgang im Grunderwerbsteuerrecht: 1. Der objektiv sachliche Zusammenhang zwischen d...
  • FG Rheinland-Pfalz 23.10.2014, SIS 15 02 57, Umsatzsteuerbefreiung bei Leistungen an eine Bank im Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldautomaten: 1. D...
  • BFH 1.10.2014, SIS 14 34 74, Einheitlicher Erwerbsvorgang im Grunderwerbsteuerrecht: 1. Ergibt sich aus weiteren Vereinbarungen, die m...
  • FG Düsseldorf 9.10.2013, SIS 14 17 33, Einheitliches Vertragswerk, Innenausbaukosten als Gegenstand des Erwerbsvorgangs, Abgestimmtes Verhalten,...
  • FG München 16.4.2013, SIS 13 15 41, Keine Umsatzsteuerfreiheit für Inventarlieferungen im Zusammenhang mit Grundstücksveräußerungen: 1. Die L...
  • Niedersächsisches FG 20.3.2013, SIS 13 26 19, Einheitliches Vertragswerk, Mehrfachbelastung künftiger Bauerrichtungskosten mit Grunderwerbsteuer und Um...
  • OFD Karlsruhe 15.1.2013, SIS 13 11 33, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BFH 27.9.2012, SIS 12 30 34, Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht: 1. Ergibt sich aus weiteren Vereinbarungen, di...
  • BFH 28.3.2012, SIS 12 19 50, Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei 19 Monate nach dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossenem Generalüber...
  • OFD Karlsruhe 28.2.2012, SIS 12 28 12, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BGH 14.4.2011, SIS 11 19 61, Steuerhinterziehung durch Unterlassen: Es ist rechtsfehlerhaft, im Falle einer durch Unterlassen begangen...
  • OFD Karlsruhe 5.4.2011, SIS 11 18 56, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • BMF 1.10.2010, SIS 10 33 27, UStAE: Verwaltungsregelung zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes - Umsatzsteuer-Anwendungserlass. - Verw...
  • OFD Karlsruhe 16.2.2010, SIS 10 16 13, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • FG Baden-Württemberg 12.11.2009, SIS 10 28 00, Einheitlichkeit der Leistung bei Lieferung eines unbebauten Grundstücks und späterer Errichtung eines sch...
  • BFH 19.3.2009, SIS 09 20 82, Getrennte Verträge über Grundstücksveräußerung und Errichtung schlüsselfertigen Gebäudes, USt-Freiheit: E...
  • OFD Karlsruhe 28.1.2009, SIS 09 13 08, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • FG Berlin-Brandenburg 17.12.2008, SIS 09 10 97, Spieleinsätze von Lottospielern bei Lottovermittler als durchlaufender Posten, Steuerbefreiung der Besorg...

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Organträgerin der Firma T, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die GmbH schloss mit Erwerbern notariell beurkundete Kauf- und Bauwerkverträge über den Verkauf eines Grundstückes oder Erbbaurechts bzw. Wohnungseigentumsrechts an einem Grundstück einschließlich eines gemäß der vereinbarten Baubeschreibung zu errichtenden Gebäudes bzw. einer zu errichtenden Wohnung. Der in jedem Vertrag vereinbarte einheitliche Festpreis für das Grundstück und das Gebäude lag zwischen 257.250 DM und 603.100 DM. Mit Ausnahme eines Vertrages enthielten die Verträge die Klausel, dass auf Wunsch der Käufer Abweichungen gegenüber der Baubeschreibung möglich und die dadurch eintretenden Preisänderungen schriftlich zu vereinbaren seien.

 

Nach Abschluss der notariell beurkundeten Verträge vereinbarte die GmbH mit den Erwerbern, die das erworbene Eigentum nach Fertigstellung des Objektes zumindest teilweise selber bezogen, die Ausführung von Zusatzleistungen, die vom zusätzlichen Einbau von Wänden, Treppen, Fenstern und Duschen bis zur zusätzlichen Errichtung von Garagen und Freisitzüberdachungen sowie der Verwendung höherwertigen Materials reichten. Die Entgelte für die Sonderleistungen betrugen zwischen 6.690 DM und 42.900 DM.

 

Nach Abschluss der Arbeiten einschließlich der Zusatzleistungen erteilte die GmbH den Erwerbern im Streitjahr (1999) Schlussrechnungen, in denen sie den vereinbarten Festpreis und das Entgelt für die jeweiligen Zusatzleistungen sowie die Preisabzüge für Minderkosten und Eigenleistungen der Erwerber abrechnete und dabei keine Umsatzsteuer offen auswies. In ihrer Umsatzsteuererklärung behandelte die Klägerin auch die Zusatzleistungen als nach § 4 Nr. 9 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG 1999) steuerbefreite Umsätze.

 

Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, die Sonderleistungen seien nicht umsatzsteuerbefreit, weil sie nicht der Grunderwerbsteuer unterlägen. Für die eventuelle Steuerbarkeit des Vorgangs nach dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) sei allein das notarielle Verpflichtungsgeschäft maßgeblich. Nachträgliche Änderungen des Umfangs des Bauauftrages hätten aber nur dann grunderwerbsteuerrechtliche Auswirkung, wenn auch der notarielle Vertrag geändert werde, was vorliegend nicht geschehen sei. Folglich unterlägen die Zusatzleistungen der Umsatzsteuer und dementsprechend sei auch der Vorsteuerabzug aus den zugehörigen Vorbezügen zu gewähren.

 

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) folgte dieser Auffassung und änderte den Umsatzsteuerbescheid 1999, indem es die Zusatzleistungen der Umsatzsteuer unterwarf. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

 

Mit seinem in EFG 2005, 1387 = SIS 07 01 10 veröffentlichten Urteil gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus:

 

Das FA habe die von der GmbH erbrachten Zusatzleistungen zu Unrecht als umsatzsteuerpflichtig behandelt, weil sie gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1999 steuerfrei seien.

 

Nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1999 seien die Umsätze umsatzsteuerbefreit, die unter das GrEStG fielen. Diese Regelung stelle nicht darauf ab, ob ein Entgelt beim Leistungsempfänger in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei. Die laut den Schlussrechnungen von der GmbH erbrachten Zusatzleistungen seien jedenfalls umsatzsteuerlich Nebenleistungen zu der steuerfreien Hauptleistung, bestehend aus der Grundstückslieferung und der Bauleistung laut dem Kauf- und Bauwerksvertrag mit der Folge, dass sie umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung teilten, selbst wenn - wie vorliegend - für die Nebenleistungen ein besonderes Entgelt verlangt und entrichtet worden sei.

 

Biete ein Unternehmer ein Grundstück mit einem noch zu errichtenden Gebäude, das nach der Baubeschreibung „ohne Komfort“ nur eine „Grundnutzung“ für Wohnzwecke ermögliche, zu einem Festpreis an, so gehe der Unternehmer regelmäßig als selbstverständlich davon aus, dass jedenfalls der Erwerber, der die Selbstnutzung des Gebäudes plane und den Erwerb nicht nur als reine Kapitalanlage etwa durch Fremdvermietung ansehe, Zusatzleistungen mit dem Ziel der Steigerung des Wohnwertes und der Nutzungsmöglichkeit des erworbenen Objektes beauftrage. Selbstnutzer entsprächen im Regelfall dieser Erwartung und beauftragten, nur begrenzt durch ihre finanziellen Möglichkeiten und durch den für das Grundstück bauplanungsrechtlich vorgegebenen Rahmen, Sonderleistungen, die teilweise bereits bei Abschluss des notariellen Vertrages feststünden, spätestens aber in der Bauphase angefragt und in Auftrag gegeben würden, und die, wie gerichtsbekannt sei, vom Einbau besserer Materialien über Veränderungen im Zuschnitt der Räume bis zur Schaffung zusätzlicher Wohn- und Abstellflächen reichen könnten. In allen Erwerbsfällen habe die GmbH Zusatzleistungen erbracht, die allein dazu dienten, eine nach den Vorstellungen des jeweiligen Erwerbers im Vergleich zum Nutzungswert laut Baubeschreibung „verbesserten Wohnwert“ des erworbenen Objektes zu ermöglichen.

 

Mit der Revision macht das FA Verletzung materiellen Rechts geltend. Es trägt vor, das FG habe den Begriff der Nebenleistung unzutreffend ausgelegt. Gegenstand und Umfang der Werklieferung seien durch den notariell beurkundeten Kauf- und Bauwerkvertrag und die dazu gehörende Baubeschreibung abschließend geregelt. Nachträglich vereinbarte Leistungen, die darüber hinausgingen, stellten weitere selbständige Lieferungen dar.

 

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat die von der Klägerin erbrachten sog. Zusatzleistungen zutreffend als gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1999 umsatzsteuerfrei behandelt.

 

Von den unter § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 UStG 1999 fallenden Umsätzen sind gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1999 steuerfrei die Umsätze, die unter das GrEStG fallen. Zu den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 fallenden Umsätzen gehören die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

 

a) Die Steuerbefreiung in § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1999 weicht von Art. 13 Teil B Buchst. g der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) ab. Danach befreien die Mitgliedstaaten

 

 

„g) die Lieferungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden, mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) bezeichneten Gegenstände;“.

 

In Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG ist bezeichnet die „Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn sie vor dem Erstbezug erfolgt“.

 

Das Gemeinschaftsrecht unterscheidet somit zwischen Neubauten und Baugrundstücken einerseits sowie Altbauten und sonstigen Grundstücken andererseits. Werden - wie hier - Neubauten von einem Unternehmer verkauft, unterliegt dies der Umsatzsteuer, weil die Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die vor dem Erstbezug erfolgt, von der Befreiung durch Art. 13 Teil B Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG ausgenommen ist.

 

Gemäß Art. 28 Abs. 3 Buchst. b i.V.m. Anhang F Nr. 16 der Richtlinie 77/388/EWGkönnen die Mitgliedstaaten diese Umsätze aber während der noch nicht abgelaufenen Übergangszeit aus Art. 28 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG weiterhin befreien. Deutschland hat von dieser Möglichkeit in den Grenzen der in § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1999 getroffenen Regelung Gebrauch gemacht.

 

b) Der zu beurteilende Sachverhalt ist zunächst umsatzsteuerrechtlich zu erfassen und erst danach grunderwerbsteuerrechtlich zu würdigen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15.10.1992 V R 17/89, BFH/NV 1994, 198; vom 10.9.1992 V R 99/88, BFHE 169, 255, BStBl II 1993, 316 = SIS 92 24 17; vom 29.8.1991 V R 87/86, BFHE 166, 185, BStBl II 1992, 206 = SIS 92 06 23; vom 7.2.1991 V R 53/85, BFHE 164, 482, BStBl II 1991, 737 = SIS 91 16 30; vgl. BFH-Beschluss vom 20.6.1994 V B 12/94, BFH/NV 1995, 456).

 

aa) Die streitigen Zusatzleistungen sind Bestandteil der ausgeführten Grundstückslieferungen. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat zur einheitlichen Leistung sowie zum Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung im Urteil vom 21.6.2007 C-453/05, Ludwig (UR 2007, 617 = SIS 07 23 31 Randnrn. 17, 18) Folgendes ausgeführt:

 

 

„Aus Art. 2 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie, der den Anwendungsbereich dieser Richtlinie definiert, ergibt sich, dass jede Dienstleistung in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist und dass eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf, so dass das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln ist, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (Urteil vom 25.2.1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973 = SIS 99 10 25, Randnr. 29).

 

 

 

Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere dann vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile dagegen Nebenleistungen darstellen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteile vom 22.10.1998, Madgett und Baldwin, C-308/96 und C-94/97, Slg. 1998, I-6229 = SIS 98 23 41, Randnr. 24, und CPP, Randnr. 30).“

 

bb) Das entspricht auch der Rechtsprechung des Senats (BFH-Urteil vom 11.11.2004 V R 30/04, BFHE 207, 560, BStBl II 2005, 802 = SIS 05 08 84; BFH-Beschluss vom 22.8.2006 V B 59/04, BFH/NV 2007, 116 = SIS 06 48 77).

 

cc) Danach hat das FG im Ergebnis zu Recht die Lieferung der neu errichteten Gebäude und Wohnungen und die damit in unmittelbarem Zusammenhang erbrachten Zusatzleistungen als eine einheitliche steuerfreie Grundstückslieferung beurteilt.

 

Bei den Zusatzleistungen hat es sich zwar nicht um Nebenleistungen gehandelt, weil sie nicht lediglich dazu dienten, die Hauptleistung „Lieferung eines bebauten Grundstücks bzw. einer Wohnung“ unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers ist aber beim Erwerb eines neu errichteten Gebäudes der über eine „Grundausstattung“ hinausgehende Einbau von zusätzlichen Wänden, Treppen, Fenstern und Duschen, die Errichtung von Garagen und Freisitzüberdachungen sowie die Verwendung höherwertigen Materials durch den Veräußerer jedenfalls dann ein Bestandteil der steuerfreien Grundstückslieferung, wenn diese Zusatzleistungen - wie hier - mit der Grundstückslieferung insoweit in unmittelbarem Zusammenhang stehen, als die Immobilie dem Erwerber vom Veräußerer in gegenüber der „Grundausstattung“ höherwertigem, umfangreicherem oder verbessertem Zustand übergeben wird. Ob die Zusatzleistungen dabei in den notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag aufgenommen oder in einem gesonderten Vertrag vereinbart worden sind, ist für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung unerheblich. Über die Frage, inwieweit spätere, d.h. nach Übergabe des Gebäudes/der Wohnung erbrachte Bauleistungen unter den Befreiungstatbestand fallen können, brauchte der Senat nicht zu entscheiden.

 

c) Da die von der Klägerin ausgeführten Zusatzleistungen umsatzsteuerrechtlich unselbständiger Teil der Grundstückslieferung sind, „fallen sie“ i.S. des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1999 wie diese unter das GrEStG und werden von dieser Steuerbefreiung umfasst.

 

Im Übrigen sind auch grunderwerbsteuerrechtlich Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG der Gegenleistung zuzurechnen (BFH-Urteil vom 26.4.2006 II R 3/05, BFHE 213, 239, BStBl II 2006, 604 = SIS 06 25 17).