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Verlustabzugsverbot bei unterjährigem schädlichen Beteiligungserwerb

Verlustabzugsverbot bei unterjährigem schädlichen Beteiligungserwerb: Erfolgt der das Verlustabzugsverbot des § 8 c Satz 1 KStG 2002 n.F. auslösende schädliche Beteiligungserwerb während des laufenden Wirtschaftsjahres, kann ein bis zu diesem Zeitpunkt in diesem Wirtschaftsjahr erzielter Gewinn mit dem bisher noch nicht genutzten Verlust verrechnet werden (gegen BMF-Schreiben vom 4.7.2008, BStBl 2008 I S. 736 = SIS 08 28 61, Tz. 31 Satz 2). - Urt.; BFH 30.11.2011, I R 14/11; SIS 12 06 18

Kapitel:
Unternehmensbereich > Körperschaftsteuer
Fundstellen
  1. BFH 30.11.2011, I R 14/11
    BStBl 2012 II S. 360
    DStR 2012 S. 458
    LEXinform 0928402

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 3.5.2012
    M.K./J.N. in FR 7/2012 S. 312
    TK in DStZ 7/2012 S. 217
    jh in StuB 6/2012 S. 242
    D.G. in BFH/PR 5/2012 S. 162
    M.E. in DB 18/2012 S. 1002
    U.G./P.F. in DStR 21/2012 S. 1007
    A.L./O.St. in BB 26/2012 S. 1651
    N.N. in StuB 8/2012 S. 312
    B.L. in DB 44/2012 S. 2488
Normen
[KStG 2002 n.F.] § 8 c
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Münster, 30.11.2010, SIS 11 14 97, Verlustvortrag, Abzugsverbot, Beteiligungserwerb
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Münster 23.8.2023, SIS 23 16 54, Teleologische Reduktion des § 8 c Abs. 1 KStG 2002 n.F.: § 8 c Abs. 1 KStG 2002 n.F. ist teleologisch und...
  • FG Köln 8.12.2022, SIS 23 03 85, Verlustabzugsverbot nach § 8 c KStG: § 8 c Abs. 1 Satz 1 KStG schränkt die Möglichkeit eines Verlustrückt...
  • Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder 29.11.2017, SIS 17 21 77, Anwendung des § 8 c KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge: Die im BMF-Schreiben vom 28.11.2017 = SIS 17...
  • BMF 28.11.2017, SIS 17 21 58, Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften: Unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Wachstumsbe...
  • FG Hamburg 29.8.2017, SIS 17 20 39, Vereinbarkeit von § 8 c Satz 2 KStG 2008 mit Art. 3 Abs. 1 GG: Es wird eine Entscheidung des Bundesverfas...
  • BVerfG 29.3.2017, SIS 17 08 86, Zur Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften beim Verlustabzug infolge eines schädlichen Beteiligungs...
  • BFH 22.11.2016, SIS 17 09 90, Verlustabzugsverbot bei schädlichem Beteiligungserwerb (Erwerbergruppe): 1. Auch bei einer sog. Nullfests...
  • FG Münster 21.7.2016, SIS 16 20 48, Verlustrücktrag trotz schädlichen Beteiligungserwerbs: Die Möglichkeit des Verlustrücktrags aus dem Jahr ...
  • LfSt Bayern 18.12.2013, SIS 14 06 82, Gesonderte Feststellung, einheitliche und gesonderte Feststellung, Vordruckänderungen: Eine Verfügung des...
  • FinMin Schleswig-Holstein 16.7.2012, SIS 12 22 54, Beschränkung des Verlustabzugs bei unterjährigem Beteiligungserwerb: Das BFH-Urteil vom 30.11.2011 (BStBl...
  • FinMin Schleswig-Holstein 27.6.2012, SIS 12 23 92, Zinsschranke: Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat zu der Frage Stellung genommen, wie in Fällen ...
  • FG Hamburg 10.5.2012, SIS 12 20 30, Körperschaftsteuer, Aussetzung der Vollziehung bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des § 8 c Satz 1 ...
  • FG Hamburg 9.5.2012, SIS 12 20 29, Körperschaftsteuer, Keine Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkei...
  • BFH 9.5.2012, SIS 12 21 91, AdV bei verfassungsrechtlichen Zweifeln: Zur Frage der AdV bei einer Kürzung des Verlustabzugs durch § 8 ...
Fachaufsätze
  • LIT 02 38 00 W. Neyer, StuB 8/2012 S. 312: Verlustnutzung nach unterjährigem Beteiligungserwerb - Anmerkungen zum BFH-Urteil vom 30.11.2011, I R 14/...
  • LIT 02 41 45 U. Grieser/P. Faller, DStR 21/2012 S. 1007: Unterjähriger Beteiligungserwerb im Lichte von § 8c KStG und § 10d EStG -Praktische Konsequenzen des BFH-...
  • LIT 02 41 75 M. Ernst, DB 18/2012 S. 1002: Punktuelle Linderung bei § 8c KStG, aber keine Heilung - Folgerungen aus dem BFH-Urteil vom 30.11.2011, I...
  • LIT 02 43 05 A. Lohmann/O. Stumm, BB 26/2012 S. 1651: Verlustabzugsverbot beim unterjährigem schädlichem Beteiligungserwerb - BB-Kommentar zum BFH-Urteil vom 3...

 

1

I. Streitig ist, ob der Verlustabzug nach § 8c Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) - KStG 2002 n.F. - bei einem sog. unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb auch insoweit beschränkt ist, als im laufenden Jahr bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs ein Gewinn erwirtschaftet wurde.

 

 

2

Alleingesellschafter der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, war zum Beginn des Streitjahres (2008) S. Mit notariellem Vertrag vom 3.7.2008 verkaufte S nach vorheriger Teilung seines Geschäftsanteils einen Geschäftsanteil von 50 % (Nominalwert 13.000 EUR) und trat ihn an den Erwerber H ab. Der Gewinn für das laufende Geschäftsjahr sollte insoweit S zustehen, als er auf den Zeitraum bis zum Tag der Beurkundung entfiel. Mit Gesellschafterbeschluss vom gleichen Tag änderte die Klägerin ihre Firma; H wurde zum weiteren Geschäftsführer bestellt.

 

 

3

Der für die Klägerin festgestellte verbleibende Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2007 betrug 60.046 EUR (Bescheid vom 14.10.2008). Für das Streitjahr ermittelte die Klägerin einen Jahresüberschuss in Höhe von rd. 121.815 EUR (Jahresabschluss zum 31.12.2008). Unter Hinzurechnung nicht abziehbarer Betriebsausgaben (Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer) ergab sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 163.300 EUR. Ein Zwischenabschluss zum 31.5.2008 wies einen bis dahin angefallenen Jahresüberschuss von 50.737 EUR aus.

 

 

4

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) berücksichtigte unter Hinweis auf § 8c Satz 1 KStG 2002 n.F. und Tz. 31 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 4.7.2008 (BStBl I 2008, 736 = SIS 08 28 61) bei der Einkommensermittlung lediglich einen Verlustabzug in Höhe von 50 % von 60.046 EUR (30.023 EUR); den verbleibenden Verlustabzug stellte er auf den 31.12.2008 mit 0 EUR fest. Die gegen die Festsetzung der Körperschaftsteuer gerichtete Klage hatte Erfolg (Finanzgericht - FG - Münster, Urteil vom 30.11.2010 9 K 1842/10 K, EFG 2011, 909 = SIS 11 14 97). Nach den Urteilsgründen haben es die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich unstreitig gestellt, dass der bis zum 3.7.2008 (Übertragung des 50 %-igen Geschäftsanteils) erwirtschaftete Gesamtbetrag der Einkünfte mindestens 60.046 EUR betragen hat.

 

 

5

Das FA rügt eine Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt mit der Revision, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Verfahren ruhen zu lassen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in dem Verfahren 2 BvL 6/11 (Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 4.4.2011 2 K 33/10, EFG 2011, 1460 = SIS 11 20 94).

 

 

6

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, das Verfahren ruhen zu lassen (BVerfG 2 BvL 6/11).

 

 

7

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat ohne Rechtsfehler dahin erkannt, dass der Verlustabzug nach § 8c Satz 1 KStG 2002 n.F. bei einem sog. unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb insoweit nicht beschränkt ist, als im laufenden Jahr bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs ein Gewinn erwirtschaftet wurde.

 

 

8

1. Der zum 31.12.2007 festgestellte verbleibende Verlustvortrag in Höhe von 60.046 EUR war gemäß § 10d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG 2002) i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 2002 n.F. im Streitjahr in voller Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. Dieser Abzug war im Streitfall nicht durch § 8c Satz 1 KStG 2002 n.F. ausgeschlossen. Denn die Rechtsfolge der Verlustabzugsbeschränkung des § 8c Satz 1 KStG 2002 n.F. betrifft den hier in Rede stehenden Verlustabzug des Streitjahres nicht.

 

 

9

a) Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungserwerb), sind insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nicht mehr abziehbar (§ 8c Satz 1 KStG 2002 n.F.). Unabhängig von Satz 1 sind bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzte Verluste vollständig nicht mehr abziehbar, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen werden oder ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt (§ 8c Satz 2 KStG 2002 n.F.). Aufgrund des Erwerbs des 50 %-igen Geschäftsanteils durch H mit notariellem Vertrag vom 3.7.2008 liegt ein schädlicher Beteiligungserwerb i.S. von § 8c Satz 1 KStG 2002 n.F. vor. Denn es wurden mehr als 25 %, aber nicht mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals der Klägerin an einen Erwerber übertragen.

 

 

10

b) Als Rechtsfolge sieht § 8c Satz 1 KStG 2002 n.F. vor, dass die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (sog. nicht genutzte Verluste) anteilig in Höhe des Beteiligungserwerbs - damit im Streitfall in Höhe von 50 % - nicht mehr abziehbar sind. Dies beeinträchtigt den Abzug des für die Klägerin zum 31.12.2007 festgestellten verbleibenden Verlustvortrags von 60.046 EUR jedoch nicht.

 

 

11

aa) Ob ein im Jahr des schädlichen Beteiligungserwerbs bis zum Übertragungszeitpunkt erwirtschafteter Gewinn (bzw. positiver Gesamtbetrag der Einkünfte) die der Verlustabzugsbeschränkung unterliegenden nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte mindert, wird unterschiedlich beurteilt. Die Finanzverwaltung lehnt eine solche Rechtsfolge ab: Nach Tz. 31 des BMF-Schreibens in BStBl I 2008, 736 = SIS 08 28 61 unterliegt zwar ein bis zum unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb erzielter Verlust der Verlustabzugsbeschränkung (dort Satz 1); ein bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erzielter Gewinn kann jedoch nicht mit noch nicht genutzten Verlusten verrechnet werden (dort Satz 2). Dem wird in der Literatur teilweise zugestimmt (Dötsch in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Kommentar zum KStG und EStG, § 8c KStG Rz 81; Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, § 8c KStG Rz 78d; Mössner/Seeger/Rätke, KStG, § 8c Rz 368; van Lishaut, FR 2008, 789, 799). Das Hessische FG (Beschluss vom 7.10.2010 4 V 1489/10, DStRE 2011, 289 = SIS 10 42 84) und ein anderer Teil der Literatur sind allerdings gegenteiliger Auffassung und sprechen sich für eine Verrechnungsmöglichkeit aus (z.B. Gosch/Roser, KStG, 2. Aufl., § 8c Rz 97; Suchanek in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8c KStG Rz 32; Lang in Ernst & Young, KStG, § 8c Rz 72.2; Blümich/Brandis, § 8c KStG Rz 56; Streck/Olbing, KStG, 7. Aufl., § 8c Rz 65; Brendt in Erle/Sauter, KStG, 3. Aufl., § 8c Rz 58; Dieterlen in Lademann, Körperschaftsteuergesetz, § 8c Rz 31; Zerwas/Fröhlich in Lüdicke/Kempf/Brink, Verluste im Steuerrecht, 2010, S. 212 ff.; Neyer, DStR 2010, 1600, 1602 und DStR 2011, 654, jeweils m.w.N.). Der Senat hält die letztgenannte Auffassung für zutreffend.

 

 

12

aaa) Der Wortlaut des § 8c Satz 1 KStG 2002 n.F. ist insoweit entgegen der Ansicht der Revision nicht eindeutig; er trifft keine Aussage in der Weise, dass eine Berücksichtigung eines zeitanteiligen Gewinns auszuschließen ist.

 

 

13

Zwar kann aus dem Terminus (negative) „Einkünfte“ auf einen Bezug zum Jährlichkeitsprinzip der Einkünfte- und Gewinnermittlung (§ 7 Abs. 3 Satz 2 KStG 2002 n.F.) geschlossen werden. Dies könnte gegen eine Ergebnisabgrenzung bei unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerben sprechen. Andererseits geht es bei den sog. nicht genutzten Verlusten als Gegenstand der Verlustabzugsbeschränkung nach dem Gesetzeswortlaut um bisher „nicht ausgeglichene(n) oder abgezogene(n) negative(n) Einkünfte“, womit die Terminologie des § 10d EStG 2002 aufgegriffen wird, die den periodenübergreifenden Verlustabzug und den periodeninternen Verlustausgleich anführt. Wenn die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte zeitlich nach dem schädlichen Beteiligungserwerb nicht mehr abziehbar sein sollen, ist damit eine eindeutige zeitliche Zäsur (Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs) angeordnet. Diese Zäsur kann je nach dem konkreten Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs aber auch als Abkürzung der Ermittlungsperiode im laufenden Wirtschaftsjahr/Kalenderjahr eintreten („unterjähriger Beteiligungserwerb“), was wiederum sowohl die Einbeziehung zeitpunktbezogen vorher erwirtschafteter negativer Einkünfte als auch positiver Einkünfte rechtfertigt. Gegenstand des Verlustabzugsverbots des § 8c Satz 1 KStG 2002 n.F. ist dann entweder die Summe aus dem verbleibenden Verlustvortrag (Feststellung zum 31. Dezember des Vorjahres bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr) und dem „laufenden Verlust“ (so auch BMF in BStBl I 2008, 736 = SIS 08 28 61 Tz. 31, dort Satz 1; s.a. Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 16/4841, S. 76) oder der Saldo aus dem verbleibenden Verlustvortrag und dem „laufenden Gewinn“.

 

 

14

Jedenfalls hat der Gesetzgeber die zweite Variante nicht dadurch ausgeschlossen, dass er von negativen Einkünften spricht – denn dies umschreibt lediglich die Grundlage einer Verlustabzugsbeschränkung und bezieht sich auf den Gesamtumfang des bisher nicht genutzten Verlusts, der sich aus nicht ausgeglichenen negativen Einkünften und nicht abgezogenen negativen Einkünften zusammensetzt.

 

 

15

bbb) Auf dieser Grundlage kommt dem Regelungszweck entscheidende Bedeutung zu. Der Verlustabzugsbeschränkung liegt nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks 16/4841, S. 76) der Gedanke zugrunde, dass sich ungeachtet des Trennungsprinzips „die wirtschaftliche Identität einer Gesellschaft durch das wirtschaftliche Engagement eines anderen Anteilseigners“ ändert. Die in früherer Zeit erwirtschafteten Verluste sollen für das „neue wirtschaftliche Engagement“ unberücksichtigt bleiben.

 

 

16

Wenn damit das wirtschaftliche Ergebnis der Kapitalgesellschaft nach dem schädlichen Beteiligungserwerb von dem vor diesem Zeitpunkt erwirtschafteten (negativen) Ergebnis unbeeinträchtigt bleiben soll, spricht nichts dafür, bei dieser Separierung ein vor diesem Zeitpunkt erzieltes positives Zwischenergebnis auszusparen. Der bisher nicht ausgeglichene Verlust (Verlustvortrag) wird in der Höhe eines bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erzielten Gewinns gerade nicht für das „neue“, sondern noch für das „alte“ wirtschaftliche Engagement genutzt (s.a. Senatsurteil vom 5.6.2007 I R 9/06, BFHE 218, 207, BStBl II 2008, 988 = SIS 08 00 19 - zum maßgeblichen Zeitpunkt für den Ausschluss des Verlustabzugs nach der Vorgängerregelung des § 8 Abs. 4 KStG 2002; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.1.2009 IV R 90/05, BFHE 224, 364 = SIS 09 10 08 – zum gewerbesteuerrechtlichen Verlustvortrag). Diesem Grundgedanken entspricht auch die unstreitige Praxis, bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erwirtschaftete negative Einkünfte unabhängig von einem Ablauf einer gesetzlichen Ermittlungsperiode (Wirtschaftsjahr/Kalenderjahr) in die Verlustabzugsbeschränkung einzubeziehen (s. zu aaa).

 

 

17

Diesem Ergebnis kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass es an einer Rechtsgrundlage für den Abzug des Verlustvortrags von bis zum schädlichen (unterjährigem) Beteiligungserwerb angefallenen positiven Einkünften fehle, da § 10d Abs. 2 EStG den Abzug nur zum Ende eines folgenden Veranlagungszeitraums zulasse (so z.B. Mössner/Seeger/Rätke, a.a.O., § 8c Rz 368). Denn es geht insoweit nicht um die (veranlagungstechnischen) Voraussetzungen des Verlustabzugs im Jahr des schädlichen Beteiligungserwerbs, sondern um die Bemessung des „nicht genutzte(n) Verlust(s)“ i.S. des § 8c Satz 1 KStG 2002 n.F. als Gegenstand der Verlustabzugsbeschränkung (z.B. Gosch/Roser, a.a.O., § 8c Rz 97; Zerwas/Fröhlich, a.a.O., S. 213).

 

 

18

bb) Hiernach war der für die Klägerin zum 31.12.2007 festgestellte verbleibende Verlustvortrag in Höhe von 60.046 EUR im Streitjahr in voller Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. Ein sog. nicht genutzter Verlust i.S. des § 8c Satz 1 KStG 2002 n.F. besteht nicht, da der Gesamtbetrag der Einkünfte des Streitjahres von 163.300 EUR in Höhe eines Betrages von 60.046 EUR auf den Zeitraum bis zum schädlichen Beteiligungserwerb am 3.7.2008 entfiel. Insoweit ist der Senat an die entsprechende tatrichterliche Feststellung gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO), die auf dem Zwischenabschluss der Klägerin zum 31.5.2008, einer Hinzurechnung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben und einer Hinzuschätzung bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs beruht; darüber hinaus ist diese Feststellung durch eine entsprechende tatsächliche Verständigung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung beim FG abgesichert.

 

 

19

2. Da auf dieser Grundlage die Verlustabzugsbeschränkung des § 8c Satz 1 KStG 2002 n.F. die Höhe der festzusetzenden Körperschaftsteuer des Streitjahres nicht berührt, liegt ein Grund für eine Aussetzung des Verfahrens (§ 74 FGO) bis zum Abschluss des Normenkontrollverfahrens beim BVerfG (2 BvL 6/11) nicht vor.

 

 

20

3. Der bei der Einkommensermittlung der Klägerin zu berücksichtigende Verlustabzug ist auch nicht nach § 8 Abs. 4 KStG 2002 i.V.m. § 34 Abs. 6 Satz 4 KStG 2002 n.F. ausgeschlossen. Unabhängig von der Frage, ob mit der im Streitjahr erfolgten Anteilsübertragung mehr als die Hälfte der Anteile an der Klägerin innerhalb eines vor dem 1.1.2008 beginnenden Zeitraums von fünf Jahren übertragen wurden, fehlt es an der vom Tatbestand des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 2002 geforderten Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Anteilsübertragung. Das FG hat entsprechende Feststellungen nicht getroffen.