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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 9/02
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7
Schlagwörter Ausbildung, Fortbildung, Verkehrsflugzeugführer, Vorweggenommene Werbungskosten
Rechtsfrage: Sind Aufwendungen für den Erwerb der Verkehrsflugzeugführerscheinlizenz (ATPL) als (vorweggenommene) Werbungskosten abziehbar, wenn es sich um eine nicht mit der erstmaligen Berufsausbildung verwandte Zweitausbildung handelt und der wirtschaftliche Zusammenhang mit den angestrebten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aufgrund eines während der Schulung abgeschlossenen Arbeitsvertrags mit einem Luftfahrtunternehmen gegeben ist? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 17.10.2001
Vorinstanz/AZ: 9 K 248/96
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 89 82
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.05.2003
Erledigungs-Az: VI R 9/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 41 83