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A. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Jahr 1993
gegründete GmbH & Co. KG und die tätige
Gesellschafterin (Inhaberin des Handelsgeschäfts) einer im
Streitjahr (2001) zwischen ihr und ihrer Kommanditistin bestehenden
atypisch stillen Gesellschaft (KG & Still).
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2
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Persönlich haftende Gesellschafterin
ohne Einlage ist die X-GmbH. Einziger Kommanditist war
zunächst A mit einer Einlage von 300.000 DM. Zum 2.1.1994 trat
B als weitere Kommanditistin mit einer Einlage von 300.000 DM in
die Klägerin ein. Mit Gesellschafterbeschluss vom 25.11.1999
wurde die Kommanditeinlage des A um 400.000 DM auf 700.000 DM
erhöht. Mit Gesellschafterbeschluss vom 7.12.2000 folgte eine
weitere Kapitalerhöhung. Die Kommanditeinlage des A wurde um
420.000 DM auf 1.120.000 DM und die der B um 180.000 DM auf 480.000
DM erhöht. Danach betrug die Beteiligungsquote des A 70 % und
die der B 30 %.
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Am 2.3.2000 schloss B mit der Klägerin
einen Darlehensvertrag, nach dem die B der Klägerin ein
kurzfristiges Darlehen in Höhe von 816.007,76 DM
gewährte, das am 1.1.2001 zur Rückzahlung fällig
sein sollte. Sollte das Darlehen über den
Rückzahlungszeitpunkt hinaus gewährt werden, so sollte es
ab diesem Zeitpunkt mit einem Betrag von 816.000 DM als Einlage
einer stillen Beteiligung gelten. Es sollte ein
Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer
„atypischen Gesellschaft“ abgeschlossen werden, der B
„ähnliche Rechte einräumt ... wie sie mit der
rechtlichen Stellung eines der Kommanditisten verbunden
sind“. Dazu sollten neben den Informations- und
Kontrollrechten insbesondere Mitwirkungs- und Stimmrechte sowie die
Beteiligung an den stillen Reserven des Unternehmens und die
Beteiligung am Gewinn und Verlust zählen. Soweit wie
möglich sollten dabei die Vorschriften des bestehenden
Gesellschaftsvertrags der Klägerin übernommen werden.
Hinsichtlich der Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie an den
stillen Reserven sollten die nominellen
Beteiligungsverhältnisse der Kommanditisten und des Kapitals
der stillen Gesellschafterin gelten. Auf den Kommanditanteil des A
in Höhe von 1.120.000 DM sollte damit ein Anteil von 46,35 %,
auf den Kommanditanteil der B in Höhe von 480.000 DM ein
Anteil von 19,87 % und auf die atypisch stille Beteiligung der B in
Höhe von 816.000 DM ein Anteil von 33,77 % entfallen. Auf
Wunsch sollte B jederzeit das Recht eingeräumt werden, die
stille Beteiligung in eine Erhöhung ihrer Kommanditeinlage
umzuwandeln.
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Am 30.11.2000 schloss B als stille
Gesellschafterin mit der Klägerin als Inhaberin des
Handelsgewerbes einen „Vertrag über die Errichtung einer
atypischen stillen Gesellschaft“.
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§ 1 des Vertrags (Begründung der
Gesellschaft) lautet wie folgt:
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„Die stille Gesellschafterin
beteiligt sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an der
(Klägerin) mit Wirkung 1.1.2001, wobei der stillen
Gesellschafterin im Innenverhältnis eine Rechtsstellung
eingeräumt werden soll, die wirtschaftlich der eines
Kommanditisten entspricht. Die Bestimmungen über die
Kommandit-Gesellschaft sind ergänzend sinngemäß
anzuwenden.“
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Nach § 3 des Vertrags (Einlage)
beteiligt sich die stille Gesellschafterin mit einer Einlage in
Höhe von 816.000 DM durch Umbuchung ihrer im Jahr 2000 bereits
geleisteten Einlage.
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Im Jahr 2004 wurde sowohl bei der
Klägerin als auch bei der KG & Still eine
Außenprüfung durchgeführt. In seinem Bericht
über die Außenprüfung bei der KG & Still vom
4.1.2005 führte der Prüfer u.a. aus, dass für diese
Gesellschaft als Mitunternehmerschaft keine Gewinnermittlung
erstellt worden sei. Da die KG & Still als Innengesellschaft
weder buchführungs- noch bilanzierungspflichtig sei, erfolge
die Gewinnermittlung auf der Grundlage des Jahresabschlusses des
Geschäftsinhabers. Auch der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermittelnde Gewinnanteil des
stillen Gesellschafters sei auf der Grundlage der Bilanz des
Inhabers des Handelsgeschäfts zu ermitteln. Der steuerliche
Gesamtgewinn und die steuerliche Gesamtbilanz der
Mitunternehmerschaft ergäben sich aus der Addition der
Ergebnisse der Steuerbilanz des Geschäftsinhabers und einer
etwaigen Sonderbilanz des stillen Gesellschafters unter
Hinzurechnung des Gewinnanteils und etwaiger
Sondervergütungen/-ausgaben des stillen Gesellschafters.
Soweit jedoch für die Klägerin auf den 31.12.2000 ein
Gewerbeverlust in Höhe von 1.873.849 DM festgestellt worden
sei, könne dieser nicht in voller Höhe vom Gewerbeertrag
der KG & Still abgezogen werden. Vielmehr dürfe bei der
Ermittlung des verbleibenden Gewerbeertrags nur der auf die
Klägerin entfallende Teil des Gewerbeertrags (1600/2416) mit
dem Gewerbeverlust nach § 10a des Gewerbesteuergesetzes in
seiner im Streitjahr gültigen Fassung (GewStG) verrechnet
werden.
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8
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In seinem Gewerbesteuermessbescheid 2001
vom 24.6.2005 und seinem Bescheid auf den 31.12.2001 über die
gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts
vom 9.6.2005 folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) der Auffassung der Außenprüfung, dass
nur ein eingeschränkter Verlustabzug möglich sei; beide
Bescheide sind jeweils handschriftlich an Herrn A als
Empfangsbevollmächtigter für die Klägerin und diese
als Inhaber des Handelsgeschäfts der KG & Still
adressiert.
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Den Gewerbesteuermessbetrag für 2001
und den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2001
berechnete das FA wie folgt:
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DM
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DM
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DM
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Gewerbeertrag vor Verlustabzug
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1.753.496
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Festgestellter Gewerbeverlust zum
31.12.2000
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1.873.849
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Gewerbeertrag vor Verlustabzug
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1.753.496
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Abzüglich der Anteile nicht zum
Verlustabzug
berechtigter Gesellschafter
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./.
632.500
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Anzurechnender Höchstbetrag
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1.120.996
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davon anrechenbar
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./.
1.120.996
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./.
1.120.996
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Gewerbeertrag
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632.500
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verbleibender Betrag = vortragsfähiger
Gewerbeverlust nach § 10a GewStG auf den 31.12.2001
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752.853
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Gewerbesteuermessbetrag 2001 (nach Abzug des Freibetrags zum
Staffeltarif)
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26.825
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Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies
das Finanzgericht (FG) die Klage aus den in EFG 2011, 1083 = SIS 14 04 94 veröffentlichten Gründen als unbegründet
ab.
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 10a
GewStG).
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Sie trägt im Wesentlichen vor, FA und
FG stützten sich zu Unrecht auf den Beschluss des Großen
Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3.5.1993 GrS 3/92 (BFHE 171,
246, BStBl II 1993, 616 = SIS 93 15 26) und das BFH-Urteil vom
22.1.2009 IV R 90/05 (BFHE 224, 364 = SIS 09 10 08), denn die jenen
Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte stimmten mit dem
vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht überein. Es sei
anerkannt, dass Voraussetzung für den Verlustabzug nach §
10a GewStG die Identität von Unternehmen und Unternehmer im
Zeitpunkt der Verlustentstehung und der Verlustverrechnung sei.
Unternehmensidentität liege im Streitfall vor, weil es sich
beim Betrieb der Klägerin und der KG & Still um einen
einheitlichen bzw. identischen Gewerbebetrieb handele. Aber auch
Unternehmeridentität in dem Sinne, dass der Gewerbetreibende,
der den Verlustabzug in Anspruch nehmen wolle, den Gewerbeverlust
zuvor in eigener Person erlitten haben müsse, sei gegeben.
Soweit sich das FG insoweit auf die Rechtsprechung zur Anwendung
des § 10a GewStG bei doppelstöckigen
Personengesellschaften berufe, treffe dies nicht den Streitfall.
Zwar führe die nach jener Rechtsprechung anzuwendende
gesellschafterbezogene Betrachtungsweise zu dem Ergebnis, dass die
Obergesellschaft (und nicht deren Gesellschafter) Gesellschafter
der Untergesellschaft sei. Ein Wechsel im Gesellschafterbestand der
Obergesellschaft führe deshalb nicht zu einem anteiligen
Verlust eines gewerbesteuerlichen Verlustvortrags bei der
Untergesellschaft. Hingegen führe der Wechsel aus einer
unmittelbaren in eine mittelbare Gesellschafterposition zum
anteiligen Wegfall des Verlustvortrags. Im Streitfall bestehe
jedoch kein derart gestuftes Beteiligungsverhältnis.
Unabhängig von der Verdoppelung der sachlichen
Gewerbesteuerpflicht bestehe ein einheitlicher Gewerbebetrieb, der
ineinander verschränkte Mitunternehmerschaften (Klägerin
und KG & Still) miteinander verbinde, die keine Ober- und
Untergesellschaft bildeten. Der stille Gesellschafter sei an diesem
Gewerbebetrieb in gleicher Weise beteiligt wie der Kommanditist.
Sei die stille Gesellschafterin hier identisch mit der
Kommanditistin der Klägerin, liege wirtschaftlich lediglich
eine Änderung der Beteiligungsquote vor. Die KG & Still
begründe aufgrund der Betriebs- und
Gesellschafteridentität keinen partiellen
Unternehmerwechsel.
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Die Klägerin beantragt, unter
Aufhebung des FG-Urteils und der Einspruchsentscheidung den
Gewerbesteuermessbescheid 2001 und den Bescheid über die
gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts
auf den 31.12.2001 für die atypisch stille Gesellschaft mit
der Maßgabe zu ändern, dass der ungekürzte
Gewerbeertrag bei der Verlustverrechnung berücksichtigt
wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Es hat zunächst vorgetragen, dass zwar
die Unternehmensidentität als Voraussetzung für den
Verlustabzug nach § 10a GewStG gegeben sei, denn trotz
Bestehens zweier Mitunternehmerschaften nach Errichtung einer
atypisch stillen Gesellschaft handele es sich beim Betrieb der
Klägerin und dem Betrieb der KG & Still um den
nämlichen Gewerbebetrieb. Hinsichtlich der B als stiller
Gesellschafterin sei jedoch keine Unternehmeridentität
gegeben. Der Steuerpflichtige, der den Verlustabzug in Anspruch
nehme, müsse den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person
erlitten haben und deshalb sowohl im Jahr der Verlustentstehung als
auch im Jahr der Entstehung des positiven Gewerbeertrags
Unternehmensinhaber gewesen sein. Beim Ausscheiden eines
Gesellschafters aus einer Personengesellschaft entfalle der
Verlustabzug nach § 10a GewStG anteilig mit der Quote, mit der
der ausgeschiedene Gesellschafter im Erhebungszeitraum der
Verlustentstehung entsprechend dem sich aus dem
Gesellschaftsvertrag ergebenden Gewinnverteilungsschlüssel an
dem negativen Gewerbeertrag beteiligt gewesen sei. Trete ein
Gesellschafter in eine bestehende Personengesellschaft ein, sei der
vor dessen Eintritt entstandene Fehlbetrag i.S. des § 10a
GewStG weiterhin insgesamt, jedoch nur mit dem Betrag abziehbar,
der von dem gesamten Gewerbeertrag entsprechend dem sich aus dem
Gesellschaftsvertrag ergebenden Gewinnverteilungsschlüssel auf
die bereits vorher beteiligten Gesellschafter entfalle. Dies gelte
auch, wenn der Betrieb einer Personengesellschaft (hier
Klägerin) in eine andere Personengesellschaft (hier KG &
Still) eingebracht werde. Daran ändere nichts, dass B sowohl
Kommanditistin der Klägerin als auch stille Gesellschafterin
gewesen sei, denn den auf den 31.12.2000 festgestellten Verlust
habe sie nur in ihrer Eigenschaft als Mitunternehmerin der
Klägerin erlitten.
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Ergänzend trägt das FA nunmehr
vor, dass zum 1.1.2001 eine doppelstöckige
Personengesellschaft entstanden sei, denn in seinem Urteil in BFHE
224, 364 = SIS 09 10 08 habe der BFH eine Doppelstöckigkeit
auch für eine atypisch stille Gesellschaft angenommen.
Gewerbesteuerlicher Unternehmer des Betriebs der KG & Still
seien damit die Klägerin als Obergesellschaft (und nicht deren
Gesellschafter) und B als stille Gesellschafterin. Der auf der
Ebene der KG & Still im Erhebungszeitraum 2001 erwirtschaftete
positive Gewerbeertrag sei demnach für Zwecke des
Verlustabzugs nach § 10a GewStG anteilig der atypisch stillen
Gesellschafterin (632.500 DM) und der Klägerin (1.120.996 DM)
zuzurechnen. Dabei könne - so nunmehr das FA - der auf die
Klägerin entfallende Gewerbeertrag nicht mit dem auf den
31.12.2000 festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust
(1.873.849 DM) verrechnet werden. Denn gewerbesteuerlicher
Unternehmer des bis zum 31.12.2000 auf der Ebene der Klägerin
unterhaltenen Gewerbebetriebs sei nicht die Klägerin, sondern
seien deren Gesellschafter. Die Klägerin habe deshalb den
Verlust nicht in eigener Person erlitten, so dass insoweit keine
Unternehmeridentität vorliege. Deshalb sei die Entscheidung
des FA, den Verlustabzug auf einen Teilbetrag von 1.120.996 DM zu
begrenzen, aus Sicht der Klägerin in keinem Fall zu
beanstanden. Eine Verböserung komme im finanzgerichtlichen
Verfahren nicht in Betracht. Dahingestellt könne bleiben, ob
das FG den Verlustabzug in Bezug auf den auf die B als stille
Gesellschafterin entfallenden Gewerbeertrag für den
Erhebungszeitraum 2001 zu Recht versagt habe.
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B. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Anhand der Feststellungen des FG
kann der BFH nicht abschließend prüfen, ob
Gewerbesteuermessbetrag und vortragsfähiger Gewerbeverlust
betragsmäßig zutreffend errechnet worden sind.
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I. Soweit die Klägerin im
Revisionsverfahren nicht mehr die ersatzlose Aufhebung der beiden
angefochtenen Bescheide beantragt, sondern die Festsetzung des
Gewerbesteuermessbetrags und die Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlusts mit der Maßgabe zu
ändern begehrt, dass der ungekürzte Gewerbeertrag bei der
Verlustverrechnung berücksichtigt wird, liegt darin eine
zulässige Einschränkung des ursprünglichen
Klagebegehrens. Dass damit eine betragsmäßige
Herabsetzung des festzustellenden vortragsfähigen
Gewerbeverlusts verbunden ist, lässt das Rechtsschutzinteresse
der Klägerin insoweit nicht entfallen. Denn die Herabsetzung
des für spätere Verrechnungen noch verfügbaren
Verlustbetrags ist eine notwendige Folge der von der Klägerin
begehrten höheren Verrechnung im Streitjahr (vgl. BFH-Urteil
vom 16.6.2011 IV R 11/08, BFHE 234, 353, BStBl II 2011, 903 = SIS 11 27 66, Rz 9).
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II. Im Ansatz zutreffend hat das FG
angenommen, dass die für die Klägerin zum Ende des Jahres
2000 festgestellten vortragsfähigen Verluste insoweit zur
Verrechnung mit dem Gewerbeertrag der KG & Still heranzuziehen
sind, als der Gewerbeertrag auf die Klägerin entfällt.
Der Senat kann allerdings nicht mit Sicherheit ausschließen,
dass die Klägerin durch die vom FA auf dieser Grundlage
vorgenommene Verrechnung in ihren Rechten verletzt ist, weil die
berücksichtigten Beträge nicht nachvollzogen werden
können.
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1. Gemäß § 10a Satz 1 GewStG
wird der maßgebende Gewerbeertrag um die Fehlbeträge
gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden
Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume
nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 GewStG ergeben
haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des
Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume
berücksichtigt worden sind.
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22
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Die Kürzung des Gewerbeertrags setzt nach
ständiger Rechtsprechung des BFH sowohl
Unternehmensidentität als auch Unternehmeridentität
voraus (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171,
246, BStBl II 1993, 616 = SIS 93 15 26; BFH-Urteil vom 6.9.2000 IV
R 69/99, BFHE 193, 151, BStBl II 2001, 731 = SIS 01 01 44).
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a) Unternehmensidentität bedeutet, dass
der Gewerbeverlust bei demselben Gewerbebetrieb entstanden sein
muss, dessen Gewerbeertrag in dem maßgeblichen
Erhebungszeitraum gekürzt werden soll (BFH-Urteil vom
14.3.2006 I R 1/04, BFHE 213, 38, BStBl II 2006, 549 = SIS 06 20 63, m.w.N.). Dabei ist unter Gewerbebetrieb die tatsächlich
ausgeübte gewerbliche Betätigung zu verstehen (§ 2
Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 EStG). Ob diese die
gleiche geblieben ist, muss nach dem Gesamtbild der Tätigkeit
unter Berücksichtigung ihrer wesentlichen Merkmale, wie
insbesondere der Art der Betätigung, des Kunden- und
Lieferantenkreises, der Arbeitnehmerschaft, der
Geschäftsleitung, der Betriebsstätten sowie der
Zusammensetzung des Aktivvermögens beurteilt werden (z.B.
BFH-Urteile vom 12.1.1978 IV R 26/73, BFHE 124, 348, BStBl II 1978,
348 = SIS 78 01 95; vom 14.9.1993 VIII R 84/90, BFHE 174, 233,
BStBl II 1994, 764 = SIS 94 15 61, und vom 27.11.2008 IV R 72/06,
BFH/NV 2009, 791 = SIS 09 12 83).
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Begründet der Inhaber eines
Handelsgewerbes an seinem gesamten Betrieb eine stille Gesellschaft
und ist die Gesellschaft ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft
anzusehen, weil der stille Gesellschafter Mitunternehmerinitiative
entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt (vgl. hierzu
etwa Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.6.1984 GrS
4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 = SIS 84 21 08, unter
C.V.3.c der Gründe; BFH-Urteil vom 22.8.2002 IV R 6/01, BFH/NV
2003, 36 = SIS 03 06 49), wird das Unternehmen des Inhabers des
Handelsgewerbes für die Dauer des Bestehens der atypisch
stillen Gesellschaft ertragsteuerlich der Mitunternehmerschaft
zugeordnet. Zwischen dem Unternehmen des Inhabers des
Handelsgewerbes vor Begründung der stillen Gesellschaft und
dem später von ihm für Rechnung der stillen Gesellschaft
geführten Unternehmen besteht gewerbesteuerliche
Unternehmensidentität (BFH-Urteil vom 11.10.2012 IV R 38/09,
BFHE 240, 90, BStBl II 2013, 958 = SIS 13 06 27, Rz 26,
m.w.N.).
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25
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Die im Streitfall zwischen der stillen
Gesellschafterin B und der Klägerin begründete stille
Gesellschaft erfüllte alle Voraussetzungen einer
Mitunternehmerschaft, weil B (auch) als stille Gesellschafterin
Mitwirkungsrechte wie ein Kommanditist hatte und am Gewinn und -
bis zur Höhe ihrer Einlage - am Verlust sowie an den stillen
Reserven beteiligt war. Dies ist zwischen den Beteiligten ebenso
unstreitig wie die gewerbesteuerliche Konsequenz, dass das im
Streitjahr für Rechnung der KG & Still betriebene
Unternehmen identisch mit dem zuvor von der Klägerin allein
betriebenen Unternehmen war.
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26
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b) Unternehmeridentität bedeutet, dass
der Steuerpflichtige, der den Verlustabzug in Anspruch nimmt, den
Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben muss. Der
Steuerpflichtige muss danach sowohl zur Zeit der Verlustentstehung
als auch im Jahre der Entstehung des positiven Gewerbeertrags
Unternehmensinhaber gewesen sein (Beschluss des Großen Senats
des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616 = SIS 93 15 26, unter
C.II.1.).
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aa) Bei einer Personengesellschaft sind die
Gesellschafter, die unternehmerisches Risiko tragen und
unternehmerische Initiative ausüben können, die
(Mit-)Unternehmer des Betriebs (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
EStG). Als Mitunternehmer einer gewerblichen Personengesellschaft
erzielen sie auf der Grundlage ihrer gesellschaftsrechtlichen
Verbindung nicht nur - strukturell gleich einem Einzelunternehmer -
in eigener Person gewerbliche Einkünfte; vielmehr sind sie
auch gewerbesteuerrechtlich Träger des Verlustabzugs und
deshalb sachlich gewerbesteuerpflichtig (vgl. Beschluss des
Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616 =
SIS 93 15 26, zu C.III.6.a und b und C.III.9.; BFH-Urteil in BFHE
224, 364 = SIS 09 10 08). Die zunächst von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze zur mitunternehmerbezogenen
Verlustverrechnung hat der Gesetzgeber mit den durch das
Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) in
§ 10a GewStG eingefügten Sätzen 4 und 5
bestätigt (BFH-Urteil in BFHE 234, 353, BStBl II 2011, 903 =
SIS 11 27 66, Rz 13). Sie gelten auch für die atypisch stille
Gesellschaft (vgl. BFH-Urteil in BFHE 224, 364 = SIS 09 10 08).
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Folge der mitunternehmerbezogenen
Verlustverrechnung ist, dass beim Ausscheiden eines Mitunternehmers
der Verlustabzug gemäß § 10a GewStG verlorengeht,
soweit der Fehlbetrag anteilig auf den ausgeschiedenen
Mitunternehmer entfällt (ständige Rechtsprechung, vgl.
z.B. BFH-Urteile in BFHE 234, 353, BStBl II 2011, 903 = SIS 11 27 66, Rz 13, und vom 11.10.2012 IV R 3/09, BFHE 239, 130, BStBl II
2013, 176 = SIS 13 01 19, Rz 15). Der Verlustabzug entfällt
selbst dann, wenn die Beteiligung eines Gesellschafters nur
kurzfristig dadurch unterbrochen wird, dass er seinen
Gesellschaftsanteil auf eine Schwestergesellschaft
überträgt, der eine „logische Sekunde“
später das Vermögen der Ursprungsgesellschaft
anwächst (BFH-Urteil in BFHE 239, 130, BStBl II 2013, 176 =
SIS 13 01 19). Im Falle sog. doppelstöckiger
Personengesellschaften (Oberpersonengesellschaft hält Anteil
an Unterpersonengesellschaft) ist die Oberpersonengesellschaft
nicht nur Gesellschafterin, sondern unter der Voraussetzung auch
Mitunternehmerin der Unterpersonengesellschaft und damit
Trägerin des Verlustabzugs, dass sie an letzterer Gesellschaft
mitunternehmerisch beteiligt ist, also selbst die allgemeinen
Merkmale des Mitunternehmerbegriffs erfüllt (Beschluss des
Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616 =
SIS 93 15 26, unter C.III.6.a cc). Dies hat einerseits zur Folge,
dass ein Wechsel im Kreis der Gesellschafter der
Oberpersonengesellschaft die Unternehmeridentität
bezüglich der Unterpersonengesellschaft unberührt
lässt (BFH-Urteile in BFHE 193, 151, BStBl II 2001, 731 = SIS 01 01 44; vom 13.11.1984 VIII R 312/82, BFHE 143, 135, BStBl II
1985, 334 = SIS 85 09 20). Andererseits ergibt sich daraus, dass
der Verlustabzug nach § 10a GewStG selbst dann (anteilig)
entfällt, wenn der aus der Unterpersonengesellschaft
ausscheidende Gesellschafter über die Oberpersonengesellschaft
weiterhin mittelbar an der Unterpersonengesellschaft beteiligt
bleibt (BFH-Urteil in BFHE 224, 364 = SIS 09 10 08) oder der
Gesellschafter der Oberpersonengesellschaft infolge Untergangs der
Oberpersonengesellschaft durch Anteilsvereinigung zum unmittelbaren
Gesellschafter der bisherigen Unterpersonengesellschaft wird
(BFH-Urteil vom 3.2.2010 IV R 59/07, BFH/NV 2010, 1492 = SIS 10 21 64).
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bb) Bringt der bisherige Einzelunternehmer
seinen Betrieb in eine Personengesellschaft nach § 24 des
Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) ein, geht der Verlustabzug aus
dem Einzelunternehmen allerdings nicht verloren, sofern die
Unternehmensidentität gewahrt bleibt. Denn als Mitunternehmer
behält der Einbringende seine Unternehmerstellung bei. Mit dem
auf ihn entfallenden Gewerbeertrag kann er zuvor als
Einzelunternehmer erlittene Verluste verrechnen; nur soweit der
Gewerbeertrag auf andere Gesellschafter entfällt, fehlt es an
der erforderlichen Unternehmeridentität (Beschluss des
Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616 =
SIS 93 15 26, unter C.III.9.c; BFH-Urteil vom 14.12.1989 IV R
117/88, BFHE 159, 528, BStBl II 1990, 436 = SIS 90 09 23, unter
6.a).
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30
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Nicht anders kann es sich nach
Überzeugung des Senats verhalten, wenn eine
Personengesellschaft ihren Betrieb in eine andere
Personengesellschaft einbringt, auch wenn dadurch eine
doppelstöckige Struktur entsteht. Denn die Mitunternehmer
behalten mittelbar ihre Unternehmerstellung bei. Insoweit hat die
vom Großen Senat des BFH betonte Grundwertung, dass die
Gesellschafter Mitunternehmer des Betriebs sind, Vorrang vor der
zivilrechtlich orientierten Betrachtungsweise, dass mit der
Einbringung die einbringende Gesellschaft zur Obergesellschaft und
damit selbst zur Mitunternehmerin geworden ist (vgl. Beschluss des
Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616 =
SIS 93 15 26, unter C.III.6.a cc). Vortragsfähige Verluste der
im Zeitpunkt der Einbringung beteiligten Mitunternehmer können
demnach mit dem Teil des Gewerbeertrags der Untergesellschaft
verrechnet werden, der auf die Obergesellschaft entfällt.
Scheidet später einer der betreffenden Mitunternehmer aus der
Obergesellschaft aus, geht der auf ihn entfallende Verlustvortrag
allerdings unter.
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31
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cc) Im Streitfall ist durch die Errichtung der
stillen Gesellschaft eine doppelstöckige Struktur entstanden.
Denn ertragsteuerlich wird der Betrieb der Klägerin seit
Errichtung der atypisch stillen Gesellschaft jener als
eigenständiger Mitunternehmerschaft zugeordnet. Die Entstehung
der atypisch stillen Gesellschaft ist demnach ertragsteuerlich als
Einbringung des Betriebs der Klägerin in die stille
Gesellschaft i.S. des § 24 UmwStG zu würdigen. Die
Klägerin ist damit zur Gesellschafterin der atypisch stillen
Gesellschaft und folglich zur Obergesellschaft im Rahmen einer
doppelstöckigen Gesellschaftsstruktur geworden.
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Dass die stille Gesellschafterin bereits
Kommanditistin der Klägerin war, ist in diesem Zusammenhang
ohne Bedeutung. Die Gesellschafter haben sich bewusst dafür
entschieden, die Zuführung von Kapital nicht in Gestalt der
Erhöhung der bisherigen Kommanditeinlage, sondern durch
Errichtung einer stillen Gesellschaft zwischen der Klägerin
und der Kommanditistin vorzunehmen. Da die stille Gesellschaft als
atypisch stille Gesellschaft und damit als eigenständige
Mitunternehmerschaft ausgeformt worden ist, kommt es nicht in
Betracht, die stille Einlage mit der Kommanditbeteiligung zu einer
einheitlichen Mitunternehmerstellung zusammenzufassen. Nur wenn ein
Mitunternehmer zusätzlich eine typisch stille Einlage leistet,
ist diese als Bestandteil einer einheitlichen mitunternehmerischen
Beteiligung zu behandeln (BFH-Urteil vom
23.4.2009 IV R 73/06, BFHE 225, 343, BStBl II 2010, 40 = SIS 09 21 90). Die Errichtung der atypisch stillen
Gesellschaft bewirkt damit, dass die Gesellschafterin B zugleich
als Kommanditistin an der Obergesellschaft und als stille
Gesellschafterin an der Untergesellschaft beteiligt ist.
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dd) Für die Verrechnung der
gegenüber der Klägerin auf den 31.12.2000 festgestellten
vortragsfähigen Gewerbeverluste bedeutet die Einbringung des
Betriebs der Klägerin in die stille Gesellschaft, dass die
Verluste mit dem Teil des Gewerbeertrags der stillen Gesellschaft
verrechnet werden können, der auf die Klägerin und damit
mittelbar auf deren damalige Gesellschafter entfällt. Soweit
der Gewerbeertrag auf die stille Gesellschafterin entfällt,
können die Verluste nicht zur Verrechnung genutzt werden,
ungeachtet dessen, dass es sich bei der Gesellschafterin um
dieselbe Person handelt.
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2. Das FA ist bei Erlass der angefochtenen
Bescheide von dem vorstehend beschriebenen Rechtsverständnis
ausgegangen. Zahlenmäßig stimmen die Bescheide aber nach
Ansicht des Senats nicht mit den Beträgen überein, die
sich bei Zugrundelegung jener Rechtsauffassung als
Gewerbesteuermessbetrag 2001 und vortragsfähiger
Gewerbeverlust auf den 31.12.2001 ergeben müssten. Ausgehend
von einer Beteiligung der Klägerin an der stillen Gesellschaft
von 1600/2416 beträgt der auf die Klägerin entfallende
Teil des wohl unstreitigen Gewerbeertrags 1.161.256 DM. Dieser
Betrag könnte vollständig mit Verlustvorträgen
verrechnet werden, so dass nur der auf die stille Gesellschafterin
entfallende Teilbetrag von 592.240 DM als Gewerbeertrag der stillen
Gesellschaft verbliebe. Das FA ist jedoch von einem höheren
Betrag ausgegangen.
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Da Feststellungen zu der Berechnung des
Gewerbeertrags und des verbleibenden vortragsfähigen
Gewerbeverlusts bisher nicht getroffen worden sind, verweist der
Senat das Verfahren an das FG zurück.
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