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I. Die K-KG bestand bis zum 31.12.1997 aus
R als alleinigem Kommanditisten und der K-GmbH als
Komplementärin, die nicht am Vermögen der K-KG beteiligt
war. R war ferner als alleiniger Kommanditist an der A-KG
beteiligt. Komplementärin der A-KG war die X-GmbH, die am
Vermögen der A-KG nicht beteiligt war.
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Vom 22.12.1997 datiert ein als
Einbringungs- und Ausscheidensvertrag bezeichneter Vertrag zwischen
R, der K-GmbH und der A-KG. Darin heißt es u.a.:
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“... Vorbemerkung
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1. ...
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2. Die Gesellschafter der K-KG
beabsichtigen, die Gesellschaft zu beenden und sich dergestalt
auseinanderzusetzen, daß R seinen Kommanditanteil an der K-KG
gegen Gewährung neuer Gesellschaftsrechte in die A-KG
einbringt und gleichzeitig die Komplementärin aus der K-KG
ausscheidet, die damit erlischt. Zu diesem Zweck wird im einzelnen
folgendes vereinbart:
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I.
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1. R tritt seinen Kommanditanteil an der
K-KG mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.1997 an die A-KG ab. Die
Abtretung erfolgt zum Buchwert gegen Gewährung neuer
Gesellschaftsrechte (Einbringung) durch die A-KG, die die Abtretung
hiermit annimmt. Maßgebend für den Ansatz des
eingebrachten Betriebsvermögens ist die auf den 31.12.1997 zu
erstellende Schlußbilanz der K-KG.
2. Die Einbringung wird vollzogen, indem
die durch die Übertragung nach Ziff. 1 eingetretene
Erhöhung des Betriebsvermögens der A-KG in voller
Höhe dem für die Beteiligung maßgeblichen
Festkapitalkonto (Kapitalkonto I) von R gutgeschrieben wird. Das
Festkapitalkonto erhöht sich hierdurch von DM 550.000,00 auf
DM 2.850.000,00. ...
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II.
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Ebenfalls mit Ablauf des 31.12.1997
scheidet die K-GmbH aus der K-KG aus; damit erlischt die Firma
K-KG. Eine Anwachsung findet mangels
vermögensmäßiger Beteiligung der K-GmbH nicht
statt.
Ab. 1.1.1998 wird der Betrieb der K-KG von
der A-KG im eigenen Namen und auf eigene Rechnung fortgeführt.
...“
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In der Anmeldung zur Eintragung in das
Handelsregister heißt es u.a.:
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“... 1. Der Kommanditist, R, hat
seinen Kommanditanteil zu DM 4 Millionen abgetreten mit Wirkung zum
Ablauf des 31.12.1997 an die Firma A-KG. Er ist aus der
Gesellschaft ausgeschieden. Der Erwerber ist im Wege der
Sonderrechtsnachfolge mit dieser Kommanditeinlage als
Gesellschafter eingetreten. ...
Der persönlich haftende Gesellschafter
der K-KG, d.h. die Komplementär-GmbH, Firma K-GmbH ..., und
der bisherige Kommanditist (R) und der neue Kommanditist (A-KG) ...
versichern, daß dem abtretenden Gesellschafter aus dem
Vermögen der K-KG eine Abfindung weder gewährt noch
versprochen ist.
2. Die Komplementär-GmbH (Firma
K-GmbH) ist mit Ablauf des 31.12.1997 aus der Firma K-KG
ausgeschieden.
Die Firma K-KG ist damit mit Ablauf des
31.12.1997 aufgelöst ... und erloschen (unter Ausschluß
der Liquidation). ... .“
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Die Anmeldung wurde von R sowohl als
„bisheriger Kommanditist“ als auch als „neuer
Kommanditist, Firma A-KG, vertreten durch die Firma X-GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer, R“
unterzeichnet.
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Eine dementsprechende Eintragung findet
sich im Handelsregister für die K-KG.
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Mit Verschmelzungsvertrag vom 10.8.2001 und
Beschlüssen der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag
wurde die A-KG auf die P-GmbH & Co. KG, die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), verschmolzen.
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7
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Aufgrund der Feststellungen einer im Jahr
2002 bei der (vormaligen) A-KG durchgeführten
Außenprüfung erließ der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) zuletzt unter dem
28.6.2005 einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)
geänderten Bescheid über den einheitlichen
Gewerbesteuermessbetrag für 1997. Darin wurde dieser für
1997 auf 14.704,24 EUR (= 28.759 DM) festgesetzt. Dabei ging das FA
davon aus, dass der bis zum 31.12.1997 bei der K-KG entstandene
gewerbesteuerliche Verlustvortrag in Höhe von 4.382.954 DM
durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die A-KG, nicht
genutzt werden könne. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies
das FA mit Einspruchsentscheidung vom 13.4.2006 als
unbegründet zurück.
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Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen
gerichtete Klage, mit der die Klägerin weiterhin die
Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags unter Ansatz
des übernommenen Gewerbeverlustes von 4.382.954 DM begehrte,
mit Urteil vom 23.4.2008 ab. Das Urteil ist in Deutsches
Steuerrecht/ Entscheidungsdienst 2010, 420
veröffentlicht.
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin eine Verletzung des § 10a des
Gewerbesteuergesetzes in der im Streitjahr 1997 geltenden Fassung
(GewStG).
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Sie beantragt, das Urteil des FG aufzuheben
und den Bescheid für 1997 über den einheitlichen
Gewerbesteuermessbetrag vom 28.6.2005 unter Aufhebung der
Einspruchsentscheidung vom 13.4.2006 dahin zu ändern, dass der
einheitliche Gewerbesteuermessbetrag auf 1.162,67 EUR (2.274 DM)
festgesetzt wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Zu Recht hat das FA es abgelehnt,
bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags der A-KG für
1997 den bis zum 31.12.1997 bei der K-KG entstandenen
Gewerbeverlust zu berücksichtigen.
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1. Die Beteiligten gehen übereinstimmend
davon aus, dass sowohl die Übertragung des Kommanditanteils
des R an der K-KG auf die A-KG als auch das Ausscheiden der K-GmbH
noch im Jahr 1997 erfolgt sind. Der Senat sieht insoweit von
weiteren Ausführungen ab.
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2. Nach § 10a Satz 1 GewStG wird der
Gewerbeertrag um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei
der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die
vorangegangenen Erhebungszeiträume ergeben haben, soweit die
Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags
für vorangegangene Erhebungszeiträume berücksichtigt
worden sind. Die Inanspruchnahme des Verlustabzugs setzt neben der
Unternehmensidentität auch die Unternehmeridentität
voraus. Letzteres bedeutet, dass der Steuerpflichtige, der den
Verlustabzug in Anspruch nimmt, den Gewerbeverlust zuvor in eigener
Person erlitten haben muss. Der Steuerpflichtige muss danach sowohl
zur Zeit der Verlustentstehung als auch im Jahr der Entstehung des
positiven Gewerbeertrags Unternehmensinhaber gewesen sein (vgl.
Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
3.5.1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616 = SIS 93 15 26, unter C.II.1., m.w.N.).
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a) Bei einer Personengesellschaft sind die
Gesellschafter, die unternehmerisches Risiko tragen und
unternehmerische Initiative ausüben können, die
(Mit-)Unternehmer des Betriebs (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzes - EStG - ). Als Mitunternehmer einer
gewerblichen Personengesellschaft erzielen sie auf der Grundlage
ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbindung nicht nur - strukturell
gleich einem Einzelunternehmer - in eigener Person gewerbliche
Einkünfte, sondern sind auch gewerbesteuerrechtlich
Träger des Verlustabzugs und deshalb sachlich
gewerbesteuerpflichtig (vgl. Beschluss des Großen Senats des
BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616 = SIS 93 15 26, unter
C.III.6.a und b und C.III.9.). Dementsprechend geht beim
Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft der
Verlustabzug gemäß § 10a GewStG verloren, soweit der
Fehlbetrag anteilig auf die ausgeschiedenen Gesellschafter
entfällt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom
3.2.2010 IV R 59/07, BFH/NV 2010, 1492 = SIS 10 21 64, und vom
22.1.2009 IV R 90/05, BFHE 224, 364 = SIS 09 10 08). Die
Inanspruchnahme des Verlustabzugs setzt danach die ununterbrochene
Unternehmeridentität voraus, so dass auch kurzfristige
Unterbrechungen zum Wegfall des Verlustabzugs führen.
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b) Im Falle sog. doppelstöckiger
Personengesellschaften (Oberpersonengesellschaft hält Anteil
an Unterpersonengesellschaft) ist nach ständiger
Rechtsprechung zu beachten, dass die Oberpersonengesellschaft nicht
nur Gesellschafterin, sondern unter der Voraussetzung auch
Mitunternehmerin der Unterpersonengesellschaft und damit
Trägerin des Verlustabzugs ist, dass sie an letzterer
Gesellschaft mitunternehmerisch beteiligt ist, d.h. selbst die
allgemeinen Merkmale des Mitunternehmerbegriffs erfüllt
(Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl
II 1993, 616 = SIS 93 15 26, zu C.III.6.a cc). Dies bedingt
einerseits, dass ein Wechsel im Kreis der Gesellschafter der
Oberpersonengesellschaft die Unternehmeridentität
bezüglich der Unterpersonengesellschaft unberührt
lässt (BFH-Urteile vom 6.9.2000 IV R 69/99, BFHE 193, 151,
BStBl II 2001, 731 = SIS 01 01 44; vom 13.11.1984 VIII R 312/82,
BFHE 143, 135, BStBl II 1985, 334 = SIS 85 09 20). Andererseits
ergibt sich daraus, dass der Verlustabzug nach § 10a GewStG
selbst dann (anteilig) entfällt, wenn der aus einer
Personengesellschaft ausscheidende Gesellschafter über eine
andere Gesellschaft (Oberpersonengesellschaft) weiterhin mittelbar
an der Unterpersonengesellschaft beteiligt bleibt. Hieran hat sich
durch die mit dem Steueränderungsgesetz 1992 vom 25.2.1992
(BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146) eingefügte Regelung des
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG zur (mittelbaren)
Mitunternehmerstellung des Obergesellschafters an der
Unterpersonengesellschaft nichts geändert. Die Vorschrift ist
zwar auch gewerbesteuerrechtlich zu beachten; sie lässt aber
die mitunternehmerschaftliche Beteiligung der
Oberpersonengesellschaft an der Unterpersonengesellschaft
unberührt und hat deshalb lediglich zur Folge, dass der
Verlustabzug nur im Rahmen des Sonderbetriebsvermögensbereichs
des Obergesellschafters zulässig ist (BFH-Beschluss vom
31.8.1999 VIII B 74/99, BFHE 189, 525, BStBl II 1999, 794 = SIS 99 21 53; BFH-Urteile in BFHE 193, 151, BStBl II 2001, 731 = SIS 01 01 44; in BFHE 224, 364 = SIS 09 10 08; in BFH/NV 2010, 1492 = SIS 10 21 64).
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3. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung
ist im Streitfall der bis zum 31.12.1997 bei der K-KG entstandene
gewerbesteuerliche Verlustvortrag bei der Festsetzung des
Gewerbesteuermessbetrags der A-KG für das Streitjahr 1997
nicht zu berücksichtigen. Dabei kann dahinstehen, ob die
für den Verlustabzug erforderliche Unternehmensidentität
zwischen dem bis zu ihrer Vollbeendigung von der K-KG
geführten Betrieb und dem anschließend von der A-KG
geführten Betrieb gegeben ist. Denn es fehlt jedenfalls an der
ebenfalls erforderlichen (ununterbrochenen)
Unternehmeridentität. Da der bis zum 31.12.1997 bei der K-KG
entstandene Verlust in vollem Umfang auf R als Kommanditist der
K-KG entfiel, ging er mit der Übertragung dieses
Kommanditanteils des R auf die A-KG verloren, auch wenn R
alleiniger Kommanditist (auch) der A-KG war und (auch) an dieser zu
100 % vermögensmäßig beteiligt war.
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a) Zu Recht sind FA und FG davon ausgegangen,
dass die A-KG, der R seinen Kommanditanteil an der K-KG mit Wirkung
zum Ablauf des 31.12.1997 übertragen hat, durch diese
Anteilsübertragung Kommanditistin der K-KG wurde, so dass -
jedenfalls für eine logische Sekunde (dazu unten II.3.b) -
eine doppelstöckige Personengesellschaft (A-KG als
Oberpersonengesellschaft, K-KG als Unterpersonengesellschaft)
entstand. Auch wenn es in der Vorbemerkung des Einbringungs- und
Ausscheidensvertrags zunächst heißt, die Gesellschafter
der K-KG beabsichtigten deren Beendigung in der Weise, dass R
seinen Kommanditanteil an der K-KG gegen Gewährung neuer
Gesellschaftsrechte in die A-KG einbringe und
„gleichzeitig“ die Komplementärin aus der
K-KG ausscheide, die damit erlösche, so ergibt sich aus der in
dem Vertrag unter I. und II. vereinbarten konkreten
Durchführung eindeutig, dass zunächst der Kommanditanteil
des R an der K-KG auf die A-KG übertragen und erst zeitlich
nachfolgend die K-KG durch Ausscheiden der K-GmbH erlöschen
sollte. Wie sich der Handelsregisteranmeldung entnehmen lässt,
ist diese Vereinbarung auch tatsächlich so durchgeführt
worden.
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b) Im Streitfall besteht zwar die
Besonderheit, dass die doppelstöckige Personengesellschaft,
bestehend aus der K-KG als Untergesellschaft und der A-KG als
Obergesellschaft, nur für eine logische Sekunde bestand. Denn
ebenfalls zum 31.12.1997 schied die K-GmbH als vorletzter
Gesellschafter aus der K-KG aus. Damit erlosch die K-KG und ihr
Gesellschaftsvermögen ging im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
auf die A-KG als früheren (letzten) Gesellschafter der K-KG
über (z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.12.1990 II ZR
256/89, BGHZ 113, 132; vgl. ferner Karsten Schmidt,
Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 12 I 4 b, S. 336). R war damit
(jedenfalls) bis zur Übertragung seines Kommanditanteils an
der K-KG auf die A-KG mit Ablauf des 31.12.1997 - und damit bei der
Entstehung des Gewerbeverlustes - Mitunternehmer des Betriebs der
K-KG, und als Kommanditist der A-KG im Streitjahr 1997 auch
Mitunternehmer des Betriebs der A-KG, so dass er - bei
unterstellter Unternehmensidentität - sowohl zur Zeit der
Verlustentstehung als auch im Jahr der Entstehung des positiven
Gewerbeertrags Unternehmensinhaber gewesen ist.
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c) Der für den Verlustabzug
erforderlichen ununterbrochenen Unternehmeridentität steht
gleichwohl entgegen, dass während einer logischen Sekunde, in
der nach Übertragung des Kommanditanteils des R an der K-KG
auf die A-KG diese und nicht mehr R als Kommanditist an der K-KG
beteiligt war, R (auch) nicht mehr Mitunternehmer der K-KG war.
Dabei kann dahinstehen, ob die A-KG während der logischen
Sekunde ihrer Beteiligung als Kommanditistin im Hinblick auf die
Kürze ihrer Gesellschafterstellung Mitunternehmerin der K-KG
werden konnte. Denn der Verlustabzug hängt nicht davon ab, ob
die A-KG als Erwerberin des Kommanditanteils des R auch
Mitunternehmerin der K-KG wurde. Entscheidungserheblich ist allein,
ob R weiterhin Mitunternehmer der - jedenfalls für eine
logische Sekunde noch - fortbestehenden K-KG blieb. Das war aber
mit dem Ausscheiden des R als Kommanditist nicht mehr der Fall.
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aa) Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 EStG - und damit auch in gewerbesteuerlicher Hinsicht
Unternehmer eines Gewerbebetriebs - kann nur sein, wer
zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist oder -
in Ausnahmefällen - wer als Teilhaber einer Gemeinschaft eine
einem Gesellschafter vergleichbare Stellung innehat (z.B.
Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 25.6.1984 GrS
4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 = SIS 84 21 08, unter
C.V.3.b der Gründe, und vom 25.2.1991 GrS 7/89, BFHE 163, 1,
BStBl II 1991, 691 = SIS 91 08 21, unter C.III.3.a der
Gründe). Nach der Übertragung seines Anteils auf die A-KG
war R zivilrechtlich nicht (mehr) Gesellschafter der K-KG.
Anzeichen für ein Gemeinschaftsverhältnis, das einem
Gesellschaftsverhältnis vergleichbar wäre, sind nicht
ersichtlich. Die Mitunternehmerstellung des R bei der K-KG endete
daher mit der Übertragung seines Kommanditanteils an der K-KG
auf die A-KG (vgl. BFH-Urteile vom 15.7.1986 VIII R 154/85, BFHE
147, 334, BStBl II 1986, 896 = SIS 86 21 15; vom 26.6.1996 VIII R
41/95, BFHE 180, 455, BStBl II 1997, 179 = SIS 96 17 33).
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bb) Abweichendes ergibt sich nicht aus §
39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO. Nach dieser Vorschrift ist ein
Wirtschaftsgut einem anderen als dem Eigentümer zuzurechnen,
wenn er die tatsächliche Herrschaft über das
Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den
Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche
Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut
wirtschaftlich ausschließen kann. Der Mitunternehmeranteil ist
jedoch kein Wirtschaftsgut i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1
AO.
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d) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin
auf das BFH-Urteil vom 27.1.1994 IV R 137/91 (BFHE 173, 547, BStBl
II 1994, 477 = SIS 94 11 27). Denn diese Entscheidung betraf einen
anderen Sachverhalt. Anders als im Streitfall hatten dort alle
Gesellschafter einer Personengesellschaft gleichzeitig ihre Anteile
auf eine andere Personengesellschaft übertragen, an der
ebenfalls nur sie beteiligt waren. Infolge der gleichzeitigen
Übertragung aller Anteile erlosch die Personengesellschaft,
deren Anteile übertragen worden waren, und es trat
Gesamtrechtsnachfolge ein. Im Streitfall haben hingegen nicht alle
Gesellschafter der K-KG ihre Gesellschaftsanteile gleichzeitig auf
die A-KG übertragen, sondern nur R, so dass die K-KG - wenn
auch nur für eine logische Sekunde - mit der A-KG als neuer
Kommanditistin fortbestand.
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24
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Da der Fortbestand der K-KG für
jedenfalls eine logische Sekunde von den Vertragsparteien aus
haftungsrechtlichen Gründen ausdrücklich gewollt war,
kommt der logischen Sekunde - anders als in dem dem Urteil des BFH
vom 11.8.2004 I R 89/03 (BFHE 207, 40, BStBl II 2004, 1080 = SIS 04 39 95) zugrunde liegenden Sachverhalt - auch nicht nur
„rein rechtstechnische Bedeutung“ zu.
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e) Da R mit der Übertragung seines
Kommanditanteils an der K-KG aus dieser ausschied, ging der bei der
K-KG entstandene und zu 100 % auf R entfallende Verlustabzug mit
seinem Ausscheiden aus der K-KG unter. Er stand daher für eine
Verrechnung mit dem Gewerbeertrag der A-KG im Streitjahr 1997 nicht
mehr zur Verfügung.
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