Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 09.07.2018 - 2 K
2170/16 F = SIS 18 15 17 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Streitig ist, ob für die
Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zum
31.12.2014 ein vortragsfähiger Gewerbeverlust festzustellen
ist.
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Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG.
Alleinige Kommanditistin war zunächst die A-GmbH.
Komplementärin ist die B-GmbH.
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Die A-GmbH spaltete gemäß §
123 Abs. 2 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) mit notariellem
Vertrag vom August 2014 einen Teil ihres Vermögens mit Wirkung
zum 02.01.2014 ab und übertrug ihn gegen Gewährung neuer
Gesellschaftsanteile auf die C-GmbH. Alleingesellschafterin beider
Gesellschaften war die D mit Sitz in Schweden. Zu den
übertragenen Vermögenswerten gehörten u.a. der
Kommanditanteil an der Klägerin und die Geschäftsanteile
an der Komplementär-GmbH. Der Betrieb der Klägerin wurde
unverändert fortgeführt.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) hatte einen vortragsfähigen Gewerbeverlust
der Klägerin auf den 31.12.2013 in Höhe von (zuletzt)
1.004.260 EUR gesondert festgestellt, der in vollem Umfang auf die
A-GmbH entfiel.
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Für das Jahr 2014 setzte das FA bei
einem Gewerbeertrag in Höhe von (zuletzt) 884.738 EUR den
Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 29.725 EUR fest. Die
Feststellung eines vortragsfähigen Fehlbetrags auf den
31.12.2014 lehnte es mit Bescheid vom (zuletzt) 27.03.2017 mit der
Begründung ab, dass der nicht verbrauchte vortragsfähige
Gewerbeverlust im vollen Umfang auf einen ausgeschiedenen
Gesellschafter entfalle und deshalb untergegangen sei.
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Einspruch (Einspruchsentscheidung vom
24.06.2016) und Klage hatten keinen Erfolg. Zur Begründung
seines klageabweisenden Urteils vom 09.07.2018 - 2 K 2170/16 F =
SIS 18 15 17 führte das Finanzgericht (FG) im Wesentlichen
aus:
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Zum 31.12.2014 habe der Klägerin kein
vortragsfähiger Fehlbetrag zugestanden. Der auf den 31.12.2013
gesondert festgestellte Fehlbetrag i.S. des § 10a des
Gewerbesteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden
Fassung (GewStG) sei in vollem Umfang auf die A-GmbH entfallen und
infolge ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft untergegangen, da
dadurch die erforderliche Unternehmeridentität weggefallen
sei. Dies gelte auch für die Übertragung eines
Kommanditanteils im Rahmen einer Abspaltung. Die Konzernklausel des
§ 8c Abs. 1 Satz 5 des Körperschaftsteuergesetzes in der
im Streitjahr geltenden Fassung (KStG) finde keine Anwendung. Die
unterschiedliche steuerliche Behandlung des Gewerbeverlustes bei
Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften sei nicht
verfassungswidrig.
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin die Verletzung von § 10a Satz 10 GewStG und
§ 8c Abs. 1 Satz 5 KStG.
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Sie beantragt sinngemäß,
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das FG-Urteil aufzuheben und das FA unter
Aufhebung des Bescheids vom 27.03.2017 zu verpflichten, auf den
31.12.2014 den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den Betrag
festzustellen, der sich ergibt, wenn davon auszugehen ist, dass der
auf den 31.12.2013 festgestellte Verlustvortrag im Streitjahr 2014
in vollem Umfang auf die C-GmbH übergegangen ist.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision der Klägerin ist
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Zu Recht hat das FG
entschieden, dass für die Klägerin zum 31.12.2014 kein
vortragsfähiger Fehlbetrag (Gewerbeverlust) mehr festzustellen
ist. Denn der auf den 31.12.2013 gesondert festgestellte Fehlbetrag
i.S. des § 10a GewStG entfiel in vollem Umfang auf die A-GmbH
und ist infolge ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft
untergegangen (dazu unter II.1.). Abweichendes ergibt sich weder
aus dem Umstand, dass der Kommanditanteil an der Klägerin im
Wege einer Abspaltung von der A-GmbH auf die C-GmbH übertragen
wurde (dazu unter II.2.a), noch aus § 10a Satz 10 GewStG
i.V.m. § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG (dazu unter II.2.b).
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1. Gemäß § 10a Satz 6 GewStG
ist die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge
gesondert festzustellen. Vortragsfähige Fehlbeträge sind
gemäß § 10a Satz 7 GewStG die nach der Kürzung
des maßgebenden Gewerbeertrags gemäß § 10a
Sätze 1 und 2 GewStG zum Schluss des Erhebungszeitraums
verbleibenden Fehlbeträge.
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a) Die Inanspruchnahme des Verlustabzugs nach
§ 10a GewStG setzt neben Unternehmensidentität auch
Unternehmeridentität voraus. Letzteres bedeutet, dass der
Steuerpflichtige, der den Verlustabzug in Anspruch nimmt, den
Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben muss
(ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs -
BFH - vom 11.10.2012 - IV R 3/09, BFHE 239, 130, BStBl II 2013, 176
= SIS 13 01 19, Rz 14, m.w.N.).
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Bei einer Personengesellschaft sind die
Gesellschafter, die unternehmerisches Risiko tragen und
unternehmerische Initiative ausüben können, die
(Mit-)Unternehmer des Betriebs (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzes). Als Mitunternehmer einer gewerblichen
Personengesellschaft erzielen sie auf der Grundlage ihrer
gesellschaftsrechtlichen Verbindung nicht nur - strukturell gleich
einem Einzelunternehmer - in eigener Person gewerbliche
Einkünfte, sondern sind auch gewerbesteuerrechtlich
Träger des Verlustabzugs (vgl. Beschluss des Großen
Senats des BFH vom 03.05.1993 - GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II
1993, 616 = SIS 93 15 26, unter C.III.6.a und b und C.III.9.; vgl.
auch § 10a Satz 4 GewStG). Dementsprechend geht beim
Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft der
Verlustabzug gemäß § 10a GewStG verloren, soweit er
anteilig auf die ausgeschiedenen Gesellschafter entfällt
(ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile in BFHE 239, 130,
BStBl II 2013, 176 = SIS 13 01 19, Rz 15; vom 03.02.2010 - IV R
59/07, und vom 22.01.2009 - IV R 90/05, BFHE 224, 364 = SIS 09 10 08).
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b) Ausgehend von den dargestellten
Grundsätzen ist der auf den 31.12.2013 gesondert festgestellte
vortragsfähige Fehlbetrag i.S. des § 10a GewStG, der in
vollem Umfang auf die A-GmbH entfiel, infolge ihres Ausscheidens
aus der Klägerin im Streitjahr 2014 weggefallen, so dass zum
31.12.2014 für die Klägerin kein vortragsfähiger
Fehlbetrag mehr festzustellen war.
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2. Abweichendes ergibt sich weder aus dem
Umstand, dass der Kommanditanteil an der Klägerin im Wege
einer Abspaltung von der A-GmbH auf die C-GmbH übertragen
wurde (dazu unter II.2.a), noch aus § 10a Satz 10 GewStG
i.V.m. § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG (dazu unter II.2.b).
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a) Im Streitfall ist die A-GmbH dadurch aus
der Klägerin ausgeschieden, dass sie den Kommanditanteil an
der Klägerin im Wege einer Abspaltung nach § 123 Abs. 2
Nr. 1 UmwG auf die C-GmbH übertragen hat. Auf eine solche
Abspaltung findet das Umwandlungssteuergesetz in der für das
Streitjahr 2014 geltenden Fassung (UmwStG) Anwendung (vgl. § 1
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwStG). Es enthält in § 19 UmwStG
spezielle Regelungen für die Gewerbesteuer beim Übergang
von Vermögen von einer Körperschaft auf eine andere
Körperschaft. Geht das Vermögen der übertragenden
Körperschaft auf eine andere Körperschaft über,
gelten nach § 19 Abs. 1 UmwStG die §§ 11 bis 15
UmwStG auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags. Für
die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden
Körperschaft i.S. des § 10a GewStG gelten nach § 19
Abs. 2 UmwStG § 12 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 UmwStG
entsprechend.
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aa) Wie sich bereits aus dem Wortlaut des
§ 19 UmwStG ergibt, findet diese Norm auf den Fehlbetrag einer
Mitunternehmerschaft, an der die übertragende
Körperschaft beteiligt ist, keine Anwendung.
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(1) Dies gilt zunächst für § 19
Abs. 2 UmwStG. Diese Norm erfasst schon nach ihrem Wortlaut nur
„die vortragsfähigen Fehlbeträge der
übertragenden Körperschaft“. Das sind (nur) die
eigenen vortragsfähigen Fehlbeträge der
übertragenden Körperschaft, d.h. solche, die auf ihrer
Ebene entstanden sind. Dazu gehören jedoch nicht die hier
streitigen Fehlbeträge, die der A-GmbH als Mitunternehmerin
der Klägerin zugerechnet werden; bei diesen handelt es sich
vielmehr um die Fehlbeträge der Klägerin als der
Mitunternehmerschaft, an der die A-GmbH lediglich beteiligt ist,
und die auf Ebene der Klägerin - einer Mitunternehmerschaft -
entstanden sind.
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(2) Ebenso wenig erfasst § 19 Abs. 1
UmwStG die Fehlbeträge der Mitunternehmerschaft, an der die
übertragende Körperschaft beteiligt ist. Diese Norm
verweist ausdrücklich (nur) für die Ermittlung des
Gewerbeertrags der an der Umwandlung beteiligten
Körperschaften auf die §§ 11 bis 15 UmwStG. In die
Ermittlung des Gewerbeertrags dieser Körperschaften geht aber
ein Fehlbetrag der Mitunternehmerschaft, an der die
übertragende Körperschaft beteiligt ist, nicht ein. Ein
solcher Fehlbetrag hat lediglich Bedeutung für den
Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft. Selbst der der
Körperschaft einkommensteuerrechtlich zugerechnete
Gewinnanteil aus der Beteiligung an der Mitunternehmerschaft hat
keinen Einfluss auf die Ermittlung des Gewerbeertrags der
übertragenden Körperschaft, weil er nach § 9 Nr. 2
Satz 1 GewStG bei der Ermittlung ihres Gewerbeertrags gekürzt
wird.
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bb) Werden demnach die Fehlbeträge einer
Mitunternehmerschaft, an der die übertragende
Körperschaft beteiligt ist, von § 19 UmwStG schon nicht
erfasst, kann sich ein Fortbestand der Unternehmeridentität
auch nicht aus § 19 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 Halbsatz 2,
§ 4 Abs. 2 Satz 1 UmwStG ergeben (anderer Ansicht offenbar
Kleinheisterkamp in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, §
10a Rz 74; derselbe in Jahrbuch der Fachanwälte für
Steuerrecht 2012/2013, S. 513 ff.). Vielmehr verbleibt es für
diese Fehlbeträge bei den allgemeinen Grundsätzen, denen
zufolge ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag in dem Umfang
entfällt, in dem mit einem Gesellschafterwechsel die
Unternehmeridentität wegfällt. Schon aus diesem Grund
kann dahinstehen, ob sich dieses Ergebnis - Wegfall
gewerbesteuerlicher Verlustvorträge - auch aus § 19 Abs.
2 i.V.m. § 15 Abs. 3 UmwStG ergeben könnte.
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b) Entgegen der Auffassung der Klägerin
ergibt sich ein für sie festzustellender vortragsfähiger
Fehlbetrag auf den 31.12.2014 auch weder aus § 10a Satz 10
Halbsatz 1 GewStG i.V.m. § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG noch aus
§ 10a Satz 10 Halbsatz 2 GewStG i.V.m. § 8c Abs. 1 Satz 5
KStG noch aus einer analogen Anwendung des § 8c Abs. 1 Satz 5
KStG auf die Übertragung von Kommanditanteilen.
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Nach § 10a Satz 10 Halbsatz 1 GewStG ist
§ 8c KStG auf die Fehlbeträge entsprechend anzuwenden.
Dies gilt nach § 10a Satz 10 Halbsatz 2 GewStG auch für
den Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, soweit dieser einer
Körperschaft unmittelbar zuzurechnen ist (Nr. 1) oder einer
Mitunternehmerschaft zuzurechnen ist, soweit an dieser eine
Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine oder
mehrere Personengesellschaften beteiligt ist (Nr. 2).
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aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin
ist § 10a Satz 10 Halbsatz 1 GewStG nicht rechtsformneutral,
sondern gilt nur für die Fehlbeträge von
Körperschaften, nicht aber auch für Fehlbeträge von
Mitunternehmerschaften (z.B. Suchanek/Hesse in
Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2019, § 10a Rz
25, 224, 232; Blümich/Drüen, § 10a GewStG Rz 87 f.;
Kleinheisterkamp in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 10a Rz 77, 79;
Brauer/ Sonnenschein in Deloitte, GewStG, § 10a Rz 24, 32,
138).
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(1) Dies ergibt sich zum einen aus der
Entstehungsgeschichte des § 10a Satz 10 Halbsatz 1 GewStG.
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Als Reaktion auf die Aufgabe der sog.
„Mantelkauf“-Rechtsprechung (BFH-Urteile vom
29.10.1986 - I R 202/82, BFHE 148, 153, BStBl II 1987, 308 = SIS 87 03 21, und I R 318-319/83, BFHE 148, 158, BStBl II 1987, 310 = SIS 87 03 20) wurde durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25.07.1988
(BGBl I 1988, 1093) in § 8 KStG ein Absatz 4 mit dem Ziel
eingefügt, sicherzustellen, dass eine Körperschaft einen
nicht ausgeglichenen Verlust mit steuerlicher Wirkung nur dann
vortragen kann, wenn sie auch wirtschaftlich mit derjenigen
identisch ist, die den Verlust erlitten hat (BTDrucks 11/2157, S.
171). Zeitgleich wurde § 10a (damals) Satz 4 GewStG
eingefügt, demzufolge „auf die
Fehlbeträge“ § 8 Abs. 4 KStG entsprechend
anzuwenden war. In der Begründung des Gesetzentwurfs
heißt es hierzu, dass der Verlustvortrag und der
Verlustausgleich im Fall des Mantelkaufs, die durch § 8 Abs. 4
KStG für die Körperschaftsteuer eingeschränkt
würden, auch im Bereich der Gewerbesteuer eingeschränkt
werden sollten (BTDrucks 11/2157, S. 176). Durch das
Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007,
1912) wurde diese Vorschrift des § 10a GewStG (nunmehr Satz 8)
an die mit dem gleichen Gesetz erfolgte Neuregelung des
Verlustabzugs in § 8c KStG angepasst. Zur Begründung
heißt es, die Neuregelung einer Abzugsbeschränkung bei
Körperschaften nach § 8c KStG sei beim
gewerbesteuerlichen Verlustabzug nach § 10a GewStG
entsprechend anzuwenden (BTDrucks 16/4841, S. 81).
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Mit § 10a (jetzt) Satz 10 Halbsatz 1
GewStG wollte der Gesetzgeber also lediglich den Fehlbetrag von
Körperschaften erfassen, um auf diese Weise für
Körperschaften in gleicher Weise den Verlustabzug wie bei der
Körperschaftsteuer auch bei der Gewerbesteuer
einzuschränken. Eine Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG a.F.
bzw. des § 8c KStG auch auf gewerbesteuerliche
Fehlbeträge von Mitunternehmerschaften war nicht
beabsichtigt.
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(2) Dieses Ergebnis ergibt sich zudem aus der
Einfügung des § 10a Satz 10 Halbsatz 2 GewStG durch das
Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794). Zur
Begründung des Gesetzentwurfs heißt es, da § 10a
(damals) Satz 9 GewStG nur die Verluste der Körperschaft
selbst erfasse und nicht die Verluste auf der Ebene einer
nachgeordneten Personengesellschaft, an der die Körperschaft
als Mitunternehmerin beteiligt sei, sei es möglich, den
Wegfall des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags einer
Körperschaft im Fall eines Gesellschafterwechsels dadurch zu
vermeiden, dass der Verlustbetrieb vor dem geplanten
Gesellschafterwechsel auf die Personengesellschaft ausgegliedert
werde. Durch Einfügung des Halbsatzes 2 in § 10a Satz 10
GewStG würden derartige Gestaltungen, die darauf zielten,
durch Einschaltung von Personengesellschaften die Wirkungen des
§ 8c KStG bei der Gewerbesteuer zu umgehen, verhindert
(BTDrucks 16/10494, S. 20; BTDrucks 16/11108, S. 30).
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Wären auch Fehlbeträge einer
Mitunternehmerschaft bereits von § 10a Satz 10 Halbsatz 1
GewStG erfasst, hätte es der Vorschrift des Halbsatzes 2 Nr. 1
dieser Regelung nicht bedurft, da die dort geregelte Konstellation
bereits von Halbsatz 1 erfasst wäre (ebenso z.B.
Kleinheisterkamp in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 10a Rz
74).
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Aus der dargestellten Gesetzgebungshistorie
ergibt sich danach eindeutig, dass der Gesetzgeber mit § 10a
Satz 10 Halbsatz 1 GewStG lediglich den Fehlbetrag von
Körperschaften erfassen wollte, um auf diese Weise für
Körperschaften in gleicher Weise den Verlustabzug wie bei der
Körperschaftsteuer auch bei der Gewerbesteuer
einzuschränken. Eine Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG a.F.
bzw. des § 8c KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge von
Mitunternehmerschaften war nicht beabsichtigt.
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(3) Werden danach Fehlbeträge einer
Mitunternehmerschaft von § 10a Satz 10 Halbsatz 1 GewStG schon
nicht erfasst, kann sich das von der Klägerin begehrte
Ergebnis, ihr in vollem Umfang auf die ausgeschiedene A-GmbH
entfallender vortragsfähiger Gewerbeverlust sei in Anwendung
der sog. Konzernklausel des § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG auf die
C-GmbH übergegangen, da an beiden GmbH allein D beteiligt sei,
nicht aus § 10a Satz 10 Halbsatz 1 GewStG i.V.m. § 8c
Abs. 1 Satz 5 KStG ergeben.
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bb) Ebenso wenig ergibt sich der von der
Klägerin begehrte Übergang des Verlustvortrags von der
A-GmbH auf die C-GmbH aus § 10a Satz 10 Halbsatz 2 GewStG
i.V.m. § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG. Letztlich bestreitet selbst
die Klägerin nicht, dass diese Vorschrift allein den
Gesellschafterwechsel auf Ebene einer Körperschaft erfasst,
die an einer Mitunternehmerschaft beteiligt ist. Ein solcher Fall
liegt hier nicht vor, denn es erfolgt ein Gesellschafterwechsel auf
der Ebene der Klägerin selbst und nicht ein solcher auf der
Ebene einer an ihr beteiligten Körperschaft.
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cc) Es ist auch sonst kein Grund erkennbar,
weshalb § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG auf die Übertragung von
Anteilen an einer Mitunternehmerschaft anzuwenden sein sollte.
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(1) Die sog. Konzernklausel des § 8c Abs.
1 Satz 5 KStG wurde durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom
22.12.2009 (BGBl I 2009, 3950) eingefügt. Mit dieser
Bestimmung wollte der Gesetzgeber lediglich den Verlustabzug bei
Körperschaften im Fall konzerninterner Umstrukturierungen
erhalten (BTDrucks 17/15, S. 1, 19); dies ergibt sich auch aus der
Regelung im Körperschaftsteuergesetz, das auf
Mitunternehmerschaften keine Anwendung findet.
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(2) Sollte die Klägerin der Auffassung
sein, der Gesetzgeber habe mit § 8c KStG auch für
Körperschaften eine transparente Betrachtung eingeführt,
weshalb die in § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG vorgesehene
(Rück-)Ausnahme von einer solchen transparenten
Betrachtungsweise aus Gleichheitsgründen auch auf
Personengesellschaften anzuwenden sei, könnte sich der Senat
dieser Ansicht nicht anschließen. Eine Annäherung an die
transparente Besteuerung von Personengesellschaften war vom
Gesetzgeber mit § 8c KStG nicht beabsichtigt. Für ihn kam
es vielmehr - in Übereinstimmung mit seiner grundlegenden
Entscheidung für die Besteuerung der Körperschaft als
solcher und nicht der hinter ihr stehenden Gesellschafter - auf die
Identität der Gesellschaft, nicht auf diejenige der
Gesellschafter an; der Wechsel der Anteilseigner, an den § 8c
KStG anknüpft, war danach nur der Maßstab für eine
Änderung der (wirtschaftlichen) Identität der
Gesellschaft (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
29.03.2017 - 2 BvL 6/11, BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082 =
SIS 17 08 86, Rz 147).
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(3) Auch aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes
ergibt sich keine Verpflichtung, die demnach allein für
Körperschaften geltende Regelung des § 8c Abs. 1 Satz 5
KStG in einem Fall wie dem Streitfall auf die Übertragung von
Anteilen an einer Mitunternehmerschaft entsprechend anzuwenden. Der
Gleichheitssatz gebietet angesichts der bestehenden Unterschiede
zwischen Körperschaften und Mitunternehmerschaften keine
rechtsformunabhängige Besteuerung.
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dd) Für Fehlbeträge von
Mitunternehmerschaften verbleibt es danach bei den allgemeinen
Grundsätzen, denen zufolge mit dem Ausscheiden eines
Mitunternehmers ein ihm zuzurechnender gewerbesteuerlicher
Verlustvortrag wegfällt. Bezogen auf den Streitfall sind FA
und FG deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass für die
Klägerin auf den 31.12.2014 kein vortragsfähiger
Fehlbetrag mehr festzustellen war, weil der für sie zum
31.12.2013 festgestellte Fehlbetrag allein der A-GmbH zuzurechnen
war und daher mit deren Ausscheiden im Jahr 2014 weggefallen
ist.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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4. Der Senat entscheidet nach § 121 Satz
1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO im Einverständnis der
Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
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