Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine
vermögensverwaltende GmbH & Co. KG. Gesellschafter sind zum
einen eine nicht am Vermögen beteiligte Komplementär-GmbH
(K-GmbH) und zum anderen die in der Russischen Föderation
(Russland) lebende Kommanditistin F. Die Klägerin wurde nach
deutschem Recht gegründet. Sowohl die K-GmbH als auch F sind
zur Geschäftsführung befugt.
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Die Klägerin erwarb mit notariellem
Vertrag vom …06.2012 ein (bebautes) Grundstück in einer
inländischen Stadt zum Kaufpreis von … EUR und erzielte
Mieteinnahmen. Zur Finanzierung des Kaufpreises gewährte F der
Klägerin mit Vertrag vom …06.2012 ein verzinsliches
Darlehen über … EUR mit einer Laufzeit von 15 Jahren
und einer Verzinsung von 6 % pro Jahr. Im Jahr 2012 (Streitjahr)
zahlte die Klägerin aufgrund des gewährten Darlehens
Zinsen in Höhe von … EUR an F.
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Nach einer steuerlichen
Außenprüfung qualifizierte der Beklagte und
Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - ) die von der Klägerin als
gewerbliche Gewinne erklärten Einkünfte als solche aus
Vermietung und Verpachtung. Die Darlehenszinsen
berücksichtigte das FA nicht als Werbungskosten, weil das
Darlehen auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
(BFH) zur Nichtanerkennung von Mietverträgen zwischen einer
vermögensverwaltenden Personengesellschaft und ihrem
Gesellschafter (z.B. BFH-Urteil vom 18.05.2004 - IX R 83/00, BFHE
206, 162, BStBl II 2004, 898 = SIS 04 27 55) steuerrechtlich nicht
anzuerkennen sei. Dementsprechend änderte das FA den Bescheid
über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen für 2012 am 28.06.2018 und stellte
nunmehr nicht nach Quote zu verteilende Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung in Höhe von … EUR
fest.
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Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg
(Finanzgericht - FG - München, Urteil vom 18.03.2021 - 10 K
2756/19, EFG 2021, 1524 = SIS 21 12 49).
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Die Klägerin macht mit ihrer Revision
die Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt,
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das Urteil des FG München vom
18.03.2021 - 10 K 2756/19 aufzuheben und den Bescheid über die
gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
für 2012 vom 28.06.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung
vom 22.10.2019 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung um … EUR gemindert werden,
hilfsweise, die auf die Kommanditistin F entfallenden
Darlehenszinsen in Höhe von … EUR nicht als in die
Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer eingehende Einkünfte
festzustellen.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist sowohl mit dem
Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet und
deshalb gemäß § 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Der Bescheid des
FA über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen für 2012 ist rechtmäßig und
verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
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1. Das FG ist zu Recht (stillschweigend) von
der Zulässigkeit der Klage, insbesondere vom Bestehen einer
Klagebefugnis, ausgegangen. Ob sich die Klagebefugnis für alle
im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch anhängigen
Klageverfahren nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a FGO i.d.F. des
Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22.12.2023 (BGBl I
2023, 411, BStBl I 2024, 144 = SIS 24 03 18) richtet, da keine
anderweitige Übergangsregelung getroffen wurde (so BFH-Urteil
vom 08.08.2024 - IV R 1/20, BFH/NV 2024, 1456 = SIS 24 16 62, Rz
25), kann offenbleiben in Konstellationen, in denen sowohl nach der
alten als auch der neuen Regelung eine Klagebefugnis (hier:
Klagebefugnis der Klägerin bei einem Streitgegenstand der
gesonderten und einheitlichen Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen) besteht (s.a. BFH-Urteil vom 16.04.2024 -
VIII R 3/21, BStBl II 2024, 902 = SIS 24 11 73).
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2. Das FG hat ferner zutreffend angenommen,
dass die Klägerin als vermögensverwaltende
Personengesellschaft im Streitjahr aus der Überlassung eines
Grundstücks mit aufstehendem Gebäude Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt hat. Eine
Qualifikation als gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15
Abs. 3 Nr. 2 EStG scheidet für das Streitjahr aus, weil zur
Geschäftsführung nicht nur die an der Klägerin
beteiligte Kapitalgesellschaft, sondern auch die Kommanditistin F
befugt war.
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3. Schließlich ist das FG zu Recht
(stillschweigend) davon ausgegangen, dass die den Gesellschaftern
der Klägerin steuerrechtlich zuzurechnenden
einkommensteuerpflichtigen Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der
Abgabenordnung in der für das Streitjahr geltenden Fassung
(AO) gesondert und einheitlich festzustellen sind. Im Streitfall
hat die Klägerin selbst die Mietverträge abgeschlossen,
sodass F und die K-GmbH als ihre Gesellschafter gemeinschaftliche
Mieterträge erzielt haben. Dem steht nicht entgegen, dass nur
F vermögensmäßig an der Klägerin beteiligt
war. Denn die K-GmbH hat von den gemeinschaftlich erzielten
Einkünften einen Anteil in Form der vereinbarten
Haftungsvergütung erhalten, während F lediglich der nach
Abzug der Haftungsvergütung verbleibende Teil der
Einkünfte zustand (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 07.04.1987 -
IX R 103/85, BFHE 150, 124, BStBl II 1987, 707 = SIS 87 18 07,
unter 1.b).
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4. Die Vermietungseinkünfte unterliegen
vollumfänglich, mithin auch soweit sie der im Ausland lebenden
Gesellschafterin F zuzurechnen sind, der deutschen Besteuerung, da
das vermietete Grundstück im Inland belegen ist (§ 49
Abs. 1 Nr. 6 EStG). Sie sind auch nicht aufgrund des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen
Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 29.05.1996 (BGBl II
1996, 2711, BStBl I 1996, 1491) i.d.F. des Änderungsprotokolls
vom 15.10.2007 (BGBl II 2008, 1399, BStBl I 2009, 832) -
DBA-Russland -, welches auf F als natürliche Person mit
Ansässigkeit in Russland anwendbar ist (Art. 4 DBA-Russland),
von der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland)
auszunehmen. Denn nach diesem Abkommen steht das Besteuerungsrecht
an den F zuzurechnenden Einkünften aus dem in Deutschland
liegenden unbeweglichen Vermögen Deutschland zu (Art. 6 Abs. 1
DBA-Russland). Da mithin sowohl die der K-GmbH als auch die der F
zuzurechnenden Vermietungseinkünfte im Inland der Einkommen-
beziehungsweise Körperschaftsteuer unterliegen, ist von einer
gesonderten und einheitlichen Feststellung nicht gemäß
§ 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO abzusehen.
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5. Das FG hat die Zinsaufwendungen aus dem von
der Klägerin zur Finanzierung des Kaufpreises des
Vermietungsgrundstücks aufgenommenen Darlehen zu Recht nicht
als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften
berücksichtigt.
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a) Eine Personengesellschaft ist zwar
zivilrechtlich als selbstständiges Rechtssubjekt und in
begrenztem Umfang auch als Steuerrechtssubjekt anerkannt (s.
Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 25.06.1984 - GrS 4/82, BFHE 141,
405, BStBl II 1984, 751 = SIS 84 21 08, unter C.III.3.a, und
vom 25.02.1991 - GrS 7/89, BFHE 163,
1, BStBl II 1991, 691 = SIS 91 08 21, unter C.III.2., sowie
BFH-Urteil vom 29.10.2019 - IX R 38/17, BFHE 267, 18, BStBl II
2021, 202 = SIS 20 04 68, Rz 27). Bei der Anerkennung von
schuldrechtlichen Beziehungen zwischen der Personengesellschaft und
ihren Gesellschaftern differenziert das Steuerrecht allerdings
zwischen (gewerblichen) Mitunternehmerschaften und rein
vermögensverwaltenden Personengesellschaften. Diese
Differenzierung ergibt sich daraus, dass der grundsätzlich
für alle Personengesellschaften anwendbare § 39 Abs. 2
Nr. 2 AO durch die ausschließlich für
Mitunternehmerschaften geltende Vorschrift des § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 EStG verdrängt wird (s. Beschluss des
Großen Senats des BFH vom 25.02.1991 - GrS 7/89, BFHE 163, 1,
BStBl II 1991, 691 = SIS 91 08 21, unter C.III.2., sowie BFH-Urteil
vom 20.02.2003 - III R
34/01, BFHE 201, 507, BStBl II 2003, 700 = SIS 03 23 75).
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Bei Mitunternehmerschaften sind Verträge
und Veräußerungsgeschäfte, die sie mit ihren
Gesellschaftern schließen und bei denen eine
Außenverpflichtung im Sinne des § 249 des
Handelsgesetzbuchs begründet wird, im Falle ihrer
Fremdüblichkeit auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 EStG ertragsteuerrechtlich anzuerkennen und gegebenenfalls
durch einen Ansatz im Sonderbereich zu neutralisieren (Beschluss
des Großen Senats des BFH vom 25.02.1991 - GrS 7/89, BFHE
163, 1, BStBl II 1991, 691 = SIS 91 08 21, unter C.III.2., sowie
BFH-Urteile vom 21.10.1976 - IV R 210/72, BFHE 120, 239, BStBl II
1977, 145 = SIS 77 00 87; vom 05.11.1985 - VIII R 257/80, BFHE 145, 58, BStBl II
1986, 53 = SIS 86 03 23; vom 20.02.2003 - III R 34/01, BFHE
201, 507, BStBl II 2003, 700 = SIS 03 23 75; vom 03.02.2010 - IV R 26/07, BFHE
228, 365, BStBl II 2010, 751 = SIS 10 08 17, Rz 25; vom
05.06.2014 - IV R 26/11,
BFHE 246, 160, BStBl II 2014, 886 = SIS 14 22 39, Rz 32; vom
01.09.2022 - IV R 25/19,
BFHE 278, 142, BStBl II 2023, 695 = SIS 22 19 75, Rz 22).
Demgegenüber bleibt bei ausschließlich
vermögensverwaltenden Personengesellschaften § 39 Abs. 2
Nr. 2 AO anwendbar, weil § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auf
diese nicht - auch nicht im Wege einer Analogie - anwendbar ist (s.
BFH-Urteile vom 18.11.1980 - VIII R 194/78, BFHE 132, 522, BStBl II
1981, 510 = SIS 81 18 06, unter 1.d; vom 07.04.1987 - IX R 103/85, BFHE
150, 124, BStBl II 1987, 707 = SIS 87 18 07, unter 1.b, sowie
vom 02.04.2008 - IX R 18/06, BFHE 221, 1, BStBl II 2008, 679 = SIS 08 21 97, unter II.2.b). Der Anwendungsbereich des § 39 Abs. 2
Nr. 2 AO kann bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften
allenfalls auf Ebene des Gesellschafters verdrängt werden,
wenn dieser dem Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
EStG unterfällt und Vertragspartner der
vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist (s. BFH-Urteil
vom 09.10.2008 - IX R 72/07, BFHE 223, 199, BStBl II 2009, 231 =
SIS 08 41 93).
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b) § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO ordnet für
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen,
deren anteilige Zurechnung zu den Beteiligten an, soweit eine
getrennte Zurechnung für Zwecke der Besteuerung erforderlich
ist. Ein solches Erfordernis besteht im Rahmen der
Ertragsbesteuerung nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn
die Gesamthand selbst den Besteuerungstatbestand verwirklicht (s.
BFH-Urteile vom 06.10.2004 - IX R 68/01, BFHE 207, 24, BStBl II
2005, 324 = SIS 04 41 18, unter II.2.c; vom 02.04.2008 - IX R 18/06, BFHE
221, 1, BStBl II 2008, 679 = SIS 08 21 97, unter II.2.b; vom
26.09.2023 - IX R 13/22,
BFHE 282, 278 = SIS 24 00 41, Rz 20). Dementsprechend wird eine
vermögensverwaltende Personengesellschaft in ständiger
Rechtsprechung steuerrechtlich als Bruchteilsgemeinschaft behandelt
(BFH-Urteile vom 18.05.2004 - IX R 42/01, BFH/NV 2005, 168 = SIS 05 07 47, unter II.2.a bb, sowie Beschluss des Großen Senats
des BFH vom 25.09.2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019,
262 = SIS 19 02 19, Rz 82 und 110).
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(1) Für eine durch die
vermögensverwaltende Personengesellschaft vorgenommene
Vermietung eines Grundstücks folgt daraus, dass
Mietverträge zwischen der Gesellschaft und ihren
Gesellschaftern steuerrechtlich nicht anzuerkennen sind, wenn und
soweit diesen das Grundstück beziehungsweise das Nutzungsrecht
an dem Grundstück nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig
zuzurechnen ist (BFH-Urteile vom 18.05.2004 - IX R 42/01, BFH/NV
2005, 168 = SIS 05 07 47, unter II.2.a bb; vom 18.05.2004 - IX R 49/02, BFHE
206, 168, BStBl II 2004, 929 = SIS 04 27 54; vom 07.06.2006 - IX R 14/04, BFH/NV
2006, 2053 = SIS 06 41 45, unter II.2.b, sowie BFH-Beschluss
vom 16.11.2021
- IX B 37/21, BFH/NV
2022, 115 = SIS 21 20 13). Denn insoweit
(„vollständige Transparenz“)
fehlt es zur steuerrechtlichen Anerkennung eines entsprechenden
Schuldverhältnisses an der erforderlichen
Personenverschiedenheit von Gläubiger und Schuldner
(BFH-Urteile vom 18.05.2004 - IX R 42/01, BFH/NV 2005, 168 = SIS 05 07 47, unter II.4.; vom 07.06.2006 - IX R 14/04, BFH/NV 2006, 2053
= SIS 06 41 45, unter II.3.a). Ebenso führt die
Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen einem
Gesellschafter und einer vermögensverwaltenden
Personengesellschaft nicht zu einem Erwerb oder einer
Veräußerung, soweit der Gesellschafter am
Gesamthandsvermögen beteiligt ist, weil es insoweit an einem
Rechtsträgerwechsel fehlt (BFH-Urteile vom 02.04.2008 - IX R
18/06, BFHE 221, 1, BStBl II 2008, 679 = SIS 08 21 97, unter
II.2.b; vom 26.04.2012 -
IV R 44/09, BFHE 237, 453, BStBl II 2013, 142 = SIS 12 19 66,
Rz 27).
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(2) Gleiches gilt schließlich für
Darlehensverträge zwischen der vermögensverwaltenden
Personengesellschaft und ihrem Gesellschafter. Soweit dem
Gesellschafter eine Forderung oder eine Verbindlichkeit aus einem
Darlehensvertrag mit seiner Gesellschaft nach § 39 Abs. 2 Nr.
2 AO (mit einer Anwendung auch auf „passive
Wirtschaftsgüter“) steuerrechtlich
zuzurechnen ist, fallen Gläubiger und Schuldner des Vertrags
zusammen, sodass die Forderung bei Maßgabe der
steuerrechtlichen Betrachtung für Besteuerungszwecke erlischt
(sogenannte Konfusion). In diesem Umfang ist die schuldrechtlich
wirksame Vereinbarung steuerrechtlich nicht anzuerkennen mit der
Folge, dass entsprechende Zinsen beim Darlehensnehmer keine
abzugsfähigen Werbungskosten darstellen und beim
Darlehensgeber nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen im
Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zählen (ebenso FG
Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2019 - 13 K 1695/19 F, EFG 2020,
93 = SIS 19 20 09; FG Münster, Urteil vom 26.08.2021 - 8 K
2860/19 F, EFG 2021, 1712 = SIS 21 15 24; Graw in Desens [Hrsg.],
Transparente Besteuerung und Steuersubjektivität, Deutsche
Steuerjuristische Gesellschaft - DStJG - Bd. 46, 2024, 179, 190;
Stenert in Westermann/Wertenbruch, Handbuch der
Personengesellschaften, § 1 Rz 17; Weiß in
Zugmaier/Nöcker/Weiß, § 39 AO Rz 95; s.a.
Oberfinanzdirektion Düsseldorf vom 07.01.2016, DStR 2016, 755
= SIS 16 01 16).
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(3) Die Bruchteilsbetrachtung ist nicht nur
auf Fälle der Erbringung einer Sachleistung durch die
vermögensverwaltende Gesellschaft gegenüber ihren
Gesellschaftern beschränkt, sondern wirkt sich auch in dem
umgekehrten Fall der Erbringung einer Sachleistung durch den
Gesellschafter gegenüber seiner Gesellschaft aus, wenn
jedenfalls - wie im Streitfall - Gegenstand des
Schuldverhältnisses ein der Gesellschaft zustehendes
Wirtschaftsgut (hier: die Darlehensverbindlichkeit) ist (ebenso: Fu
in Gosch, AO § 39 Rz 198; Graw, DStJG Bd. 46, 2024, 179, 190;
Pfirrmann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 21 EStG Rz 23;
Klein/Ratschow, AO, 17. Aufl., § 39 Rz 83;
Brandis/Heuermann/Schallmoser, § 21 EStG Rz 82; Weiß in
Zugmaier/Nöcker/Weiß, § 39 AO Rz 95; BeckOK
AO/Brühl, § 39 Rz 507; Hoheisel, DStR kurzgefaßt
2021, 243; Voß, DB 2022, 566, 569; a.A. Engel,
Vermögensverwaltende Personengesellschaften im
Ertragsteuerrecht, 3. Aufl., Rz 334; Kahle,
Beck’sches Handbuch der Personengesellschaft,
§ 7 Rz 315; Riepolt, Vermögensverwaltende
Personengesellschaften, S. 42; Kemcke/Schäffer in Haase/Dorn,
Vermögensverwaltende Personengesellschaften, 5. Aufl., Dritter
Teil, Rz 64 und 84).
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Eine Differenzierung danach, wer in einem
Schuldverhältnis der Erbringer der Sachleistung ist - die
vermögensverwaltende Gesellschaft oder ihr Gesellschafter -,
ergibt sich nicht aus § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO. Auch in der
bisherigen Rechtsprechung zu vermögensverwaltenden
Personengesellschaften ist eine entsprechende Differenzierung nicht
angelegt. Vielmehr hat der BFH die Bruchteilsbetrachtung bereits
auf Sachverhalte angewendet, in denen der Gesellschafter die
Sachleistung gegenüber seiner vermögensverwaltenden
Gesellschaft erbracht hat (s. BFH-Urteile vom 02.04.2008 - IX R
18/06, BFHE 221, 1, BStBl II 2008, 679 = SIS 08 21 97; vom
26.04.2012 - IV R 44/09, BFHE 237, 453, BStBl II 2013, 142 = SIS 12 19 66, sowie BFH-Beschluss vom 16.11.2021 - IX B 37/21, BFH/NV
2022, 115 = SIS 21 20 13).
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(4) Die Anwendung von § 39 Abs. 2 Nr. 2
AO auf Verbindlichkeiten einer vermögensverwaltenden
Gesellschaft aufgrund einer Darlehensgewährung durch ihren
Gesellschafter steht - anders als es die Klägerin meint - auch
nicht im Widerspruch zur bisherigen BFH-Rechtsprechung. Soweit sich
die Klägerin auf die Ausführungen in dem BFH-Urteil vom
18.11.1980 - VIII R 194/78 (BFHE 132, 522, BStBl II 1981, 510 = SIS 81 18 06, unter 1.d) beruft, nach denen ein zwischen einem
Gemeinschafter (Gesellschafter) und der Gemeinschaft (Gesellschaft)
vereinbartes Darlehen steuerrechtlich anzuerkennen sei und von der
Gemeinschaft (Gesellschaft) gezahlte Darlehenszinsen unter den
weiteren Voraussetzungen der §§ 9, 21 EStG Werbungskosten
darstellen würden, übersieht sie, dass diese
Ausführungen nicht nur durch die neuere BFH-Rechtsprechung
überholt sind (s. FG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2019 -
13 K 1695/19 F, EFG 2020, 93 = SIS 19 20 09), sondern auch, dass
der dort entschiedene Streitfall die Jahre 1966 bis 1970 betraf,
sodass noch die Reichsabgabenordnung anzuwenden war; die
Abgabenordnung und damit auch § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO traten erst
mit Wirkung zum 01.01.1977 in Kraft (s. § 415 Abs. 1 AO
1977).
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c) Das FG hat auf der Grundlage dieser
Rechtsprechung zu Recht das der Klägerin von ihrer zu 100 % am
Vermögen beteiligten Gesellschafterin gewährte
Finanzierungsdarlehen steuerrechtlich unberücksichtigt
gelassen und die geleisteten Darlehenszinsen steuerrechtlich als
sogenanntes Ergebnisvorab der F qualifiziert. Auf die
Darlehensverbindlichkeit ist § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anzuwenden,
weil dessen Anwendungsbereich nicht durch § 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 EStG verdrängt wird; § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
ist weder auf die Klägerin noch auf ihre Gesellschafter (F und
die K-GmbH) anwendbar. Die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Nr.
2 AO liegen hier vor, weil die Klägerin als Gesamthand den
Steuertatbestand des § 21 EStG verwirklicht hat, indem sie
selbst Vertragspartei der Mietverträge gewesen ist. Daraus,
dass F die Darlehensverbindlichkeit der Klägerin in voller
Höhe zuzurechnen ist, folgt, dass es steuerrechtlich an einer
Personenverschiedenheit von Gläubigerin und Schuldnerin
fehlt.
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22
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6. Das FG hat ferner zutreffend entschieden,
dass das DBA-Russland der Feststellung der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung in der vom FA ermittelten Höhe
nicht entgegensteht. Das Abkommen bestimmt nicht, wie die
Anwenderstaaten die durch sie zu besteuernden Einkünfte zu
ermitteln haben, insbesondere welche Ausgaben als Werbungskosten zu
qualifizieren sind. Die Art und Weise der Einkünfteermittlung
bestimmt sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen
Anwenderstaats (s. Senatsurteile vom 24.03.1999 - I R 114/97, BFHE 188, 315, BStBl II
2000, 399 = SIS 99 18 89, unter B.IV.1.e aa; vom 23.02.2011 - I R 52/10, BFH/NV
2011, 1354 = SIS 11 23 47, Rz 42, und BFH-Urteil vom 19.01.2017 - IV R 50/14, BFHE
257, 35, BStBl II 2017, 456 = SIS 17 06 28, Rz 50). Entgegen
der Auffassung der Klägerin ergeben sich aus Art. 11
DBA-Russland keine Vorgaben zum Werbungskostenabzug bei
Vermietungseinkünften. Diese Vorschrift regelt
ausschließlich das Besteuerungsrecht an Einkünften aus
Forderungen jeder Art (wie zum Beispiel Darlehenszinsen) und
betrifft damit ausschließlich die hier nicht
streitgegenständliche Besteuerung des Darlehensgebers.
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23
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Sofern eine unterschiedliche steuerrechtliche
Einordnung des Finanzierungsdarlehens durch Deutschland (hier:
Behandlung wie eine steuerneutrale Einlage) und Russland
wirtschaftlich eine Doppelbesteuerung zur Folge haben sollte,
obliegt es der F, in Russland als ihrem Ansässigkeitsstaat ein
Verständigungsverfahren nach Maßgabe von Art. 25
DBA-Russland einzuleiten.
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7. Das FG hat die Klage schließlich auch
zu Recht mit dem Hilfsantrag abgewiesen.
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a) Sollte die Klägerin mit dem
Hilfsantrag die Feststellung einer teilweisen Steuerfreiheit der
Vermietungseinkünfte nach dem DBA-Russland in Höhe der
Darlehenszinsen von … EUR begehren, ist dieser Antrag
bereits im erfolglosen Hauptantrag enthalten. Denn mit diesem hat
die Klägerin die Feststellung zur Höhe der in Deutschland
der Besteuerung unterliegenden Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung angefochten. Eine Ausnahme der
Vermietungseinkünfte von der Besteuerung in Deutschland in
Höhe der gezahlten Darlehenszinsen nach dem DBA-Russland war
daher bereits im Rahmen des Hauptantrags zu prüfen und wurde
vom Senat verneint (s. zu II.4.).
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b) Sollte der Antrag in Vorbereitung eines in
Russland anzustrengenden Verständigungsverfahrens auf eine
Feststellung der steuerrechtlichen Behandlung der von der
Klägerin gezahlten Darlehenszinsen in Deutschland abzielen,
fehlt es für eine entsprechende Feststellung an einer
Rechtsgrundlage. Denn § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO
ermöglicht lediglich die Feststellung der von der K-GmbH und F
gemeinschaftlich erzielten Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung. Eine (ergänzende) Feststellung einzelner, in den
Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§
2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 9, 21 EStG) als
Nettogröße eingehender oder nicht eingehender
Bestandteile scheidet mithin mangels Rechtsgrundlage aus. Es
handelt sich insoweit auch nicht um eine „andere
Besteuerungsgrundlage“ im Sinne der
Vorschrift, weil die Zinszahlungen der Klägerin an F aufgrund
der steuerrechtlich maßgeblichen Bruchteilsbetrachtung keine
Bedeutung für die Besteuerung der Feststellungsbeteiligten in
Deutschland haben und daher keine Grundlage für eine
Besteuerung sind.
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c) Sollte der Antrag der Klägerin
hingegen auf eine Feststellung zur Behandlung der von F
vereinnahmten Zinsen (auf der Einnahmenseite der Gesellschafterin)
für Zwecke ihrer Besteuerung in Deutschland abzielen, ist eine
solche Feststellung schon deshalb nicht möglich, weil F
insoweit keine gemeinschaftlichen Einkünfte im Sinne des
§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO erzielt hat. Abgesehen von dem
Umstand, dass aufgrund der steuerrechtlich maßgeblichen
Bruchteilsbetrachtung aus dem geschlossenen Darlehensvertrag bei
steuerrechtlicher Betrachtung keinerlei Einkünfte erzielt
wurden, stehen F die vereinnahmten Zinsen nicht gemeinschaftlich
(mit der K-GmbH), sondern alleine zu, sodass über ihre
steuerrechtliche Einordnung auf Ebene der Veranlagung der F zu
entscheiden ist (s. allgemein BFH-Urteil vom 20.11.2018 - VIII R
39/15, BFHE 263, 112, BStBl II 2019, 239 = SIS 18 22 41, Rz
29).
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8. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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