Auf die Revision der Klägerin werden das
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 1.3.2017 - 7 K
2053/14 F und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom
12.06.2014 aufgehoben.
Der Bescheid für 2007 über die
gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
vom 27.5.2013 wird mit der Maßgabe geändert, dass bei
der gesonderten Feststellung der Einkünfte der
Gesellschafterin F eine Ergänzungs-AfA von 14.096 EUR
berücksichtigt wird und die von der Klägerin selbst
gezahlten Zinsen als voll abziehbar behandelt werden.
Der Bescheid für 2008 über die
gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
vom 27.05.2013 wird mit der Maßgabe geändert, dass bei
der gesonderten Feststellung der Einkünfte der
Gesellschafterin F eine Ergänzungs-AfA von 28.193 EUR
berücksichtigt wird und die von der Klägerin selbst
gezahlten Zinsen als voll abziehbar behandelt werden.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR; sie wurde 1997
durch die jeweils zu gleichen Teilen (1/3) beteiligten
Gesellschafter M, A und P errichtet. Zweck der Klägerin ist
es, eine in X belegene, denkmalgeschützte Immobilie zu
sanieren und zu bewirtschaften.
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Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom
16.5.1997 erwarb die Klägerin das Immobilienobjekt in X, das
entsprechend einer von der Verkäuferin vertraglich
übernommenen Verpflichtung saniert wurde. Der Gesamtkaufpreis
betrug 3.870.000 DM (= 1.978.699,58 EUR); hiervon entfielen auf
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Grund und Boden:
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411.020 DM
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(210.151,19 EUR)
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10,62 %
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Gebäude:
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834.220 DM
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(426.529,91 EUR)
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21,56 %
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Umbau und Sanierung:
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2.624.760 DM
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(1.342.018,48 EUR)
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67,82 %
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Mit nicht datiertem privatschriftlichen
Anteilskaufvertrag veräußerten die Gesellschafter mit
Wirkung zum 01.07.2007 insgesamt 94 % ihrer
GbR-Gesellschaftsanteile an eine Familienstiftung (F), zu deren
Destinatären sie selbst zählen. M veräußerte
seinen gesamten Gesellschaftsanteil von 1/3, A und P jeweils 30 1/3
%; damit bleiben Letztere zu jeweils 3 % an der Klägerin
beteiligt. Als Gesamtkaufpreis wurde ein Betrag von 1.936.904,40
EUR vereinbart (Ziff. 4.1 des Anteilskaufvertrags).
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Der Kaufpreis für die
Gesellschaftsanteile wurde auf der Basis des von den
Gesellschaftern angenommenen Werts des Immobilienobjekts in
Höhe von 2.060.536,60 EUR berechnet; danach ermittelt sich der
Kaufpreis für die im Umfang von 94 % veräußerten
Anteile mit 1.936.904,40 EUR. Von dem
Veräußerungserlös entfielen auf M 686.845,52 EUR
und auf die beiden weiteren Gesellschafter jeweils 625.029,44 EUR.
Angerechnet auf den Kaufpreis wurden die anteiligen
Darlehensverbindlichkeiten der Klägerin (1.258.660 EUR bezogen
auf 94 %), da die F die Gesellschafter M, A und P nach Ziff. 5 des
Anteilskaufvertrags anteilig von ihren Verbindlichkeiten auf Grund
der Finanzierungsverträge für das Immobilienobjekt
freizustellen hatte. Der nach Abzug der Darlehensverbindlichkeiten
verbleibende Betrag von 678.244,40 EUR wurde als Barkaufpreis an
die Gesellschafter ausgezahlt.
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5
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Bis zur Anteilsveräußerung hatte
die Klägerin für das Immobilienobjekt
Sonderabschreibungen auf begünstigte Investitionen
(Sanierungsmaßnahmen) nach §§ 3, 4 des
Fördergebietsgesetzes im Umfang von 1.313.669,63 EUR und
(lineare) Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) auf die Gebäudealtsubstanz im
Umfang von 79.951,33 EUR in Anspruch genommen. Der Buchwert des
Immobilienobjekts zum 30.06.2007 betrug 666.915,64 EUR. Auf die
Anteilsveräußerung von 94 % entfiel ein Buchwert zum
Übertragungsstichtag in Höhe von 626.900 EUR. In diesem
Zusammenhang waren im Jahresabschluss der Klägerin zum
31.12.2006 „Forderungen gegenüber Gesellschaftern“
mit einem Betrag von insgesamt 640.094,32 EUR - bezogen auf 100 %
der Anteile - ausgewiesen; nach den den Senat gemäß
§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bindenden
Feststellungen des Finanzgerichts (FG) handelte es sich hierbei
bilanzrechtlich um den „Nicht durch Eigenkapital gedeckten
Fehlbetrag“, welcher - hinsichtlich der im Umfang von 94 %
verkauften Gesellschaftsanteile - nicht mehr durch die
Altgesellschafter, sondern im Anschluss an die
Anteilsveräußerung durch die F ausgeglichen wurde. Die
Einzahlung der F wurde auf deren Kapitalkonto gutgeschrieben und
mit dem anteiligen, bisher aufgelaufenen Verlust
verrechnet.
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Die Gesellschaft brachte von dem
vereinbarten Kaufpreis von 1.936.904,40 EUR das anteilig
übernommene Finanzierungsdarlehen von 1.258.660 EUR in Abzug.
Die Forderungen gegenüber Gesellschaftern wurden als
übernommene Gesellschafterdarlehen und damit als weiterer
Kaufpreis der Anteile hinzugerechnet. Die sich hieraus ergebende
Summe von 1.293.251,05 EUR erfasste die Gesellschaft als
zusätzliche Anschaffungskosten der Neugesellschafterin F in
einer Ergänzungsrechnung und teilte den Betrag wie folgt
auf:
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Grund und Boden:
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137.343,26 EUR
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10,62 %
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Gebäude:
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278.824,93 EUR
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21,56 %
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Umbau und Sanierung:
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877.082,86 EUR
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67,82 %
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Die auf Altbau und Sanierung bilanzierten
zusätzlichen Anschaffungskosten werden auf eine
Restnutzungsdauer von 492 Monaten abgeschrieben.
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Für das Streitjahr 2007 erklärte
die Klägerin laufende, zu verteilende Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 122.721 EUR und
Verluste aus der Ergänzungsrechnung in Höhe von ./.
14.097 EUR (insgesamt ./. 136.818 EUR). Für das Streitjahr
2008 erklärte die Klägerin laufende, zu verteilende
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./.
73.295 EUR und Verluste aus der Ergänzungsrechnung in
Höhe von ./. 28.193 EUR, insgesamt ./. 101.488 EUR. Unter dem
14.04.2010 erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) Bescheide über die gesonderte und
einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die
Streitjahre, in denen die von der Klägerin erklärten
Einkünfte antragsgemäß unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - )
festgestellt wurden.
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Im Rahmen einer im Jahr 2013 bei der
Klägerin durchgeführten Außenprüfung kam die
Prüferin des Finanzamts für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass die
Veräußerung der Gesellschaftsanteile an der
Klägerin zu unangemessen hohen Kaufpreisen erfolgt sei. Die
historischen Anschaffungskosten aus 1997, anhand derer die
Kaufpreise festgesetzt worden seien, entsprächen nicht (mehr)
dem marktüblichen Wert zum 01.07.2007. Die Klägerin habe
in ihrer eigenen Wirtschaftlichkeitsberechnung als Anlage 8 zum
Jahresabschluss 2010 den aktuell erzielbaren Verkaufserlös
für die seinerzeit (im Umfang von 94 %) veräußerten
Anteile mit nur noch 1.300.000 EUR beziffert.
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Nach dem Marktbericht 2011 des
Gutachterausschusses der Stadt X habe der durchschnittliche
Kaufpreis für sanierte und unsanierte Mehrfamilienhäuser
im Jahr 2007 bei 613 EUR pro qm Wohnfläche gelegen. Bei der
hier maßgebenden Wohnfläche von 908 qm ergäbe sich
für den Anteil von 94 % ein Kaufpreis von 523.208 EUR. Selbst
bei einem maximalen Kaufpreis für sanierte
Mehrfamilienhäuser 2011 von 1.343 EUR pro qm Wohnfläche
ergäbe sich nur ein Marktwert in Höhe von 1.146.277 EUR,
der noch erheblich unter dem hier vereinbarten Kaufpreis liege. Die
finanzierende Bank habe in dem Kreditvertrag vom 15.01.2009 ihren
80 %-igen Beleihungswert für das Objekt mit 539.218 EUR
berücksichtigt. Umgerechnet auf die Veräußerung von
94 % ergebe sich ein Wert von 633.581 EUR. Vergleichbare Objekte
seien 2012 bei Immobilienscout24 zu Preisen von 767 EUR und 1.170
EUR je qm Wohnfläche angeboten worden. Den Verkehrs-/Marktwert
des Objekts habe der Bausachverständige mit 950.000 EUR
eingeschätzt. Daher sei als angemessener Kaufpreis für
die Anteilsveräußerung im Umfang von 94 % nur ein Betrag
in Höhe von 893.000 EUR zu berücksichtigen.
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Zu Unrecht habe die Klägerin
überdies Forderungen gegen ihre Gesellschafter M, A und P zu
94 % als Übernahme von Gesellschafterdarlehen
berücksichtigt und als Kaufpreisbestandteil gewertet. Eine
Schuldübernahme liege nicht vor. Daher handele es sich nicht
um einen Kaufpreisbestandteil; die Einzahlung der F sei nur als
Kapitaleinzahlung zu erfassen.
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Soweit die Gesellschaftsanteile an der
Klägerin zu einem unangemessen hohen Kaufpreis an die
Neugesellschafterin F übertragen worden seien, liege eine
unentgeltliche Zuwendung der F an die Gesellschafter M, A und P
vor, die nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Einkünfte aus
Kapitalvermögen zu erfassen sei. Soweit die
Neugesellschafterin F über einen angemessenen Kaufpreis hinaus
die Finanzierung der Altgesellschafter übernommen habe,
stünden diese Darlehensbeträge in keinem wirtschaftlichen
Zusammenhang mit den erworbenen Grundstücksanteilen. Vor
diesem Hintergrund seien auch die von der F geltend gemachten
Schuldzinsen zu kürzen.
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Das FA folgte der Auffassung der
Außenprüferin und änderte unter dem 27.05.2013 die
Feststellungsbescheide für die Streitjahre entsprechend den
Feststellungen im Betriebsprüfungs-Bericht.
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Die hiergegen gerichteten Einsprüche
der Klägerin hatten keinen Erfolg. Im Einspruchsverfahren
legte die Klägerin ein nach Maßgabe der Bestimmungen der
Wertermittlungsverordnung (WertV) vom 06.12.1988 (BGBl I 1988,
2209) von einem Sachverständigen für die Bewertung
bebauter und unbebauter Grundstücke erstelltes Gutachten vor,
in dem der Sachwert des Immobilienobjekts zum 01.07.2007 mit
1.990.000 EUR beziffert wurde. Das FA folgte den Ausführungen
des Sachverständigen in seinem Gutachten nicht und ging weiter
davon aus, dass der vereinbarte Kaufpreis nicht dem Verkehrs- und
Marktwert zum 01.07.2007 entspreche; dieser liege vielmehr bei
950.000 EUR. Auch die Korrekturen der AfA und der Schuldzinsen
seien zutreffend.
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Das FG wies die Klage als unbegründet
ab. Im Streitfall sei der Verkehrswert des Objekts gemäß
§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) - unter
Außerachtlassung ungewöhnlicher oder persönlicher
Verhältnisse - auf der Grundlage der
Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 19.05.2010
(BGBl I 2010, 639) zu schätzen. Die Wertermittlung habe nicht
nach dem Sachwertverfahren, sondern nach dem Ertragswertverfahren
(§ 76 Abs. 1 Nr. 1 BewG i.V.m. §§ 78 bis 82 BewG,
§§ 17 bis 20 ImmoWertV) zu erfolgen, da der aus dem
Objekt erzielbare Ertrag - wie dies bei Mietwohngrundstücken
üblicherweise der Fall sei - von vorrangiger Bedeutung sei.
Vor diesem Hintergrund folgte das FG hinsichtlich der
Wertermittlung des Immobilienobjekts den Ausführungen eines im
Zuge der Beweiserhebung nach Maßgabe der ImmoWertV erhobenen
Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte
in der Stadt X vom 23.06.2016, mit dem der Verkehrswert zum
Wertermittlungsstichtag 01.07.2007 - unter Zugrundelegung des
Vergleichswert- und des Ertragswertverfahrens - mit 800.000 EUR
festgestellt wurde. Auf der Grundlage dieses Verkehrswerts habe, so
das FG, das FA im Streitfall die AfA-Bemessungsgrundlage zutreffend
ermittelt.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit
der Revision. In der Sache unzutreffend habe das FG im Streitfall
die Angemessenheit des Veräußerungspreises mithilfe
eines auf dem Ertragswertverfahren basierenden Gutachtens des
Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Stadt X
unter Zugrundelegung von Vorschriften über die
Einheitsbewertung geschätzt; denn im Streitfall gehe es im
Kern um die Überprüfung der Fremdüblichkeit des
Veräußerungsvorgangs zum Zwecke der Bestimmung der
Höhe einer verdeckten Destinatärsvergütung (§
20 Abs. 1 Nr. 9 EStG), welche allenfalls auf der Basis des § 9
Abs. 1 BewG unter Heranziehung von Sachwertgesichtspunkten
durchgeführt werden dürfe. Dies habe das FG aber ebenso
wenig berücksichtigt wie die Interessen der
Neugesellschafterin F, welcher neben Ertragsgesichtspunkten auch an
einer sicheren Kapitalanlage mit steuerfreiem Wertzuwachs gelegen
war. Unter Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht
berücksichtigt habe das FG ferner den Vortrag der
Klägerin, wonach sanierte Altbauwohnungen in der Nähe des
maßgeblichen Immobilienobjekts in den Jahren 2014 und 2016 zu
Preisen zwischen 2.200 EUR und 3.000 EUR pro Quadratmeter angeboten
worden seien.
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17
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, das angefochtene FG-Urteil vom 1.3.2017 - 7 K
2053/14 F aufzuheben und den Bescheid für 2007 über die
gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
vom 27.05.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.6.2014
dahin zu ändern, dass bei der gesonderten Feststellung der
Einkünfte der Gesellschafterin F eine Ergänzungs-AfA von
14.096 EUR berücksichtigt wird und die von der Klägerin
selbst gezahlten Zinsen als voll abziehbar behandelt werden sowie
den Bescheid für 2008 über die gesonderte und
einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 27.5.2013
in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.6.2014 dahin zu
ändern, dass bei der gesonderten Feststellung der
Einkünfte der Gesellschafterin F eine Ergänzungs-AfA von
28.193 EUR berücksichtigt wird und die von der Klägerin
selbst gezahlten Zinsen als voll abziehbar behandelt
werden,
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hilfsweise, das angefochtene FG-Urteil vom
1.3.2017 - 7 K 2053/14 F aufzuheben und den Rechtsstreit zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG
zurückzuverweisen.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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19
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Es vertritt die Auffassung, dass das FG den
Verkehrswert des Immobilienobjekts zutreffend und in sachgerechter
Weise auf der Basis des Gutachtens des Gutachterausschusses
ermittelt habe.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO zur Aufhebung
des angefochtenen Urteils und zur Stattgabe der Klage.
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21
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Das FG hat verfahrensfehlerhaft die
Gesellschafter M, A, P und F nicht gemäß § 60 Abs.
3 Satz 1 FGO zum Rechtsstreit beigeladen. Ferner hat das FG zu
Unrecht die zugunsten der Klägerin im Rahmen der gesonderten
und einheitlichen Feststellung für die Gesellschafterin F zu
berücksichtigende AfA im Ergänzungsvermögen anteilig
nicht als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung berücksichtigt; denn die Annahme,
dass die Veräußerung der Gesellschaftsanteile an der
Klägerin zu unangemessen hohen Kaufpreisen erfolgt sei, wird
von den Feststellungen des FG nicht gedeckt. Auch die anteilige
Kürzung der von der Klägerin im Rahmen der gesonderten
und einheitlichen Feststellung für die Gesellschafterin F
geltend gemachten Schuldzinsen ist zu Unrecht erfolgt.
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1. Die Gesellschafter M, A, P und F waren
gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 123 Abs. 1
Satz 2 FGO notwendig beizuladen.
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a) Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um den
Ansatz von Verlusten im Ergänzungsvermögen, um die
Berücksichtigung von Schuldzinsen, die anteilig auf die
Gesellschafterin F entfallen und um die Bemessungsgrundlage
für Absetzungen, die die F vorgenommen hat. Vor diesem
Hintergrund ist die Gesellschafterin F gemäß § 48
Abs. 1 Nr. 5 FGO im Verfahren der gesonderten und einheitlichen
Feststellung klagebefugt und mithin notwendig beizuladen (vgl.
Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13.04.2017 - IV R 25/15,
BFH/NV 2017, 1182 = SIS 17 14 13; Leipold in
Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, § 60 FGO Rz 70,
m.w.N.).
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Die Gesellschafter A und P waren
gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 123 Abs. 1
Satz 2 FGO notwendig beizuladen, da die streitigen Feststellungen
betreffend die Angemessenheit des Kaufpreises für das
Immobilienobjekt sie i.S. des § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO
persönlich angehen (vgl. Leipold in HHSp, § 60 FGO Rz 70,
m.w.N.). Auch der (ehemalige) Gesellschafter M war notwendig
beizuladen; seine Klagebefugnis folgt aus § 48 Abs. 1 Nr. 3
FGO sowie aus § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO (Leipold in HHSp, §
60 FGO Rz 70, 71, m.w.N.).
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25
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b) Das Unterlassen der notwendigen Beiladung
durch das FG begründet einen Verstoß gegen die
Grundordnung des Verfahrens, der vom Revisionsgericht von Amts
wegen zu prüfen ist; das angefochtene Urteil ist schon deshalb
aufzuheben. Die Beiladung selbst kann indes in der Revisionsinstanz
nach § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO nachgeholt werden. Der Senat hat
sein ihm in dieser Vorschrift eingeräumtes Ermessen dahin
gehend ausgeübt, dass er von einer Zurückverweisung der
Sache an das FG aus verfahrensrechtlichen Gründen abgesehen
und die Beiladung durch Beschluss vom 31.07.2019 selbst vorgenommen
hat.
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2. Nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO in der für die Streitjahre
geltenden Fassung sind Einkünfte i.S. von § 2 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 bis 7 EStG gesondert und einheitlich festzustellen, wenn
daran mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen
zuzurechnen sind. Dies ist bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung der Fall, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich -
in der Form einer Gesamthandsgemeinschaft - den Tatbestand der
Vermietung und Verpachtung i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
EStG verwirklichen und dadurch Einkünfte erzielen (Beschluss
des Großen Senats des BFH vom 11.04.2005 - GrS 2/02, BFHE
209, 399, BStBl II 2005, 679 = SIS 05 31 02, unter C.1. der
Gründe, m.w.N.). Dies ist insbesondere - wie im Streitfall -
bei einer vermögensverwaltenden GbR gegeben (BFH-Urteile vom
07.04.1987 - IX R 103/85, BFHE 150, 124, BStBl II 1987, 707 = SIS 87 18 07; vom 25.09.2018 - IX R 35/17, BFHE 262, 418, BStBl II
2019, 167 = SIS 18 20 84, m.w.N.).
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27
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a) Die GbR ist für die Einkommensteuer
insoweit Steuerrechtssubjekt, als sie in der
gesamthänderischen Verbundenheit ihrer Gesellschafter Merkmale
eines Besteuerungstatbestands verwirklicht, welche den
Gesellschaftern für deren Besteuerung zuzurechnen sind (vgl.
Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.6.1984 - GrS 4/82,
BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 = SIS 84 21 08, unter C.III.3.a;
BFH-Urteil vom 18.05.2004 - IX R 42/01, BFH/NV 2005, 168 = SIS 05 07 47). Solche Merkmale sind insbesondere die Verwirklichung des
Tatbestands einer bestimmten Einkunftsart und das Erzielen von
Gewinn oder Überschuss im Rahmen dieser Einkunftsart. Für
die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bedeutet dies,
dass zu den Einkünften der Gesellschafter einer
vermögensverwaltenden Immobilien-GbR - unbeschadet eventueller
zusätzlicher Sondereinnahmen und Sonderwerbungskosten des
einzelnen Gesellschafters - die Anteile am Überschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten gehören, welche die GbR
erzielt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, §
21 EStG); denn die Einkünfte einer vermögensverwaltenden
GbR aus Vermietung und Verpachtung sind durch
Überschussrechnung zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil vom
02.09.2014 - IX R 52/13, BFHE 247, 209, BStBl II 2015, 263 = SIS 15 00 31).
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b) Entsteht einem Gesellschafter einer
vermögensverwaltend tätigen GbR Aufwand für den
Erwerb seiner Gesellschafterstellung, sind diese Anschaffungskosten
in einer separaten Ergänzungsrechnung zur
Überschussrechnung der Gesellschaft zu erfassen und auf die
Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens zu verteilen.
Die steuerrechtliche Bewertung der in einer solchen
Ergänzungsrechnung ausgewiesenen Rechnungsposten - wie etwa
der in der Ergänzungsrechnung zu berücksichtigenden AfA
des betreffenden Gesellschafters - ist grundsätzlich nicht von
der Handhabung in der Gesamthandsbilanz abhängig (so
zutreffend FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.11.2018 - 3 K 1280/18,
EFG 2019, 358 = SIS 18 21 95, rechtskräftig).
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aa) Im Bereich der Gewinnermittlung einer
Mitunternehmerschaft werden Ergänzungsbilanzen gebildet, um
Wertansätze in der Steuerbilanz (= Gesamthandsbilanz) der
Mitunternehmerschaft für den einzelnen Mitunternehmer zu
korrigieren. Bezugsgrößen hierfür sind einerseits
das anteilige Eigenkapital an der Mitunternehmerschaft und
andererseits die Anschaffungskosten bzw. die Tauschwerte der in die
Mitunternehmerschaft eingebrachten Wirtschaftsgüter
(BFH-Urteil vom 22.10.2015 - IV R 37/13, BFHE 252, 68, BStBl II
2016, 919 = SIS 16 03 08, m.w.N.). Im Falle des entgeltlichen
Erwerbs eines Gesellschaftsanteils ist in der Ergänzungsbilanz
das Kapitalkonto des Veräußerers in der
Gesellschaftsbilanz auf den Anschaffungspreis zu berichtigen
(BFH-Urteile vom 19.02.1981 - IV R 41/78, BFHE 133, 510, BStBl II
1981, 730 = SIS 81 23 17; vom 30.03.1993 - VIII R 63/91, BFHE 171,
213, BStBl II 1993, 706 = SIS 93 18 19); so sind insbesondere die
Erwerbsaufwendungen des neuen Gesellschafters, soweit diese den
Buchwert seines Kapitalkontos in der Bilanz der Gesellschaft
übersteigen, in einer Ergänzungsbilanz als
Anschaffungskosten für die erworbenen Anteile an den einzelnen
Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens zu
aktivieren (BFH-Urteil vom 25.04.1985 - IV R 83/83, BFHE 144, 25,
BStBl II 1986, 350 = SIS 85 16 09).
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bb) Die im Bereich der Gewinnermittlung einer
Mitunternehmerschaft geltenden Grundsätze sind im Fall des
Erwerbs eines Anteils an einer vermögensverwaltend
tätigen Personengesellschaft entsprechend anzuwenden.
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aaa) Die höchstrichterliche
Rechtsprechung wendet die aufgezeigten Grundsätze auch bei der
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG an; in diesen
Fällen sind die Anschaffungskosten des Gesellschafters
für den Erwerb seiner mitunternehmerischen Beteiligung in
einer steuerlichen Ergänzungsrechnung nach Maßgabe der
Grundsätze über die Aufstellung von
Ergänzungsbilanzen zu erfassen, soweit sie in der
betrieblichen Einnahmen-Überschussrechnung der Gesamthand
nicht berücksichtigt werden können (BFH-Urteil vom
24.6.2009 - VIII R 13/07, BFHE 225, 402, BStBl II 2009, 993 = SIS 09 29 03, m.w.N.; Desens/Blischke, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 15 Rz F 36; s.a. H 4.5
(1) des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 2016, Stichwort
„Ergänzungsrechnung“). Für die
Beteiligung an einer vermögensverwaltenden, den
Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
ermittelnden GbR kann nichts anderes gelten; auch bei dieser
Gesellschaftsform sind die Anschaffungskosten für einen
entgeltlich erworbenen Gesellschaftsanteil in einer steuerlichen
Ergänzungsrechnung zu erfassen, soweit sie in der
Überschussrechnung der Gesamthand nicht berücksichtigt
werden können.
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bbb) Zwar fehlt es bei der
vermögensverwaltenden GbR - ebenso wie bei einer
Personengesellschaft, die ihren Gewinn durch
Einnahmen-Überschussrechnung i.S. des § 4 Abs. 3 EStG
ermittelt - an einer Verpflichtung, Bücher zu führen und
Abschlüsse zu machen und mithin in der Regel auch an einem
Rechenwerk, aus dem sich die erforderlichen Korrekturen für
den Wert der Beteiligung ergeben könnten. Doch auch insoweit
besteht - im Interesse einer zutreffenden, einzelfallbezogenen
Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip - die
Notwendigkeit, eine vorübergehende Modifikation der
steuerlichen Gewinnverteilung hinsichtlich derjenigen Werte, die
allein dem neuen Gesellschafter zuzuordnen sind, vorzunehmen (vgl.
BFH-Urteile vom 29.10.1991 - VIII R 148/85, BFHE 167, 309, BStBl II
1992, 647 = SIS 92 13 27, und in BFHE 225, 402, BStBl II 2009, 993
= SIS 09 29 03; FG Rheinland-Pfalz in EFG 2019, 358 = SIS 18 21 95). Dies gilt insbesondere für die Besteuerung von stillen
Reserven, die nur bei dem Steuersubjekt, bei dem sich diese zuvor
gebildet haben, erfasst werden dürfen (vgl. Desens/Blischke,
in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 15 Rz F 42).
Nach Auffassung des Senats sind daher auch im Bereich der
Überschuss ermittelnden vermögensverwaltenden GbR die
Anschaffungskosten des neuen Gesellschafters in einer steuerlichen
Ergänzungsrechnung zu erfassen und fortzuschreiben, soweit sie
den Betrag des auf den neuen Gesellschafter übergehenden
Kapitalkontos übersteigen.
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33
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Die Notwendigkeit zur Berücksichtigung
von AfA hinsichtlich der in einer Ergänzungsrechnung des an
einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligten
Gesellschafters zu erfassenden Anschaffungskosten folgt insoweit
schon aus der gesetzlichen Bestimmung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr.
7 EStG, wonach für die Überschusseinkünfte auf die
Anwendung des § 7 EStG verwiesen wird. Die Fortschreibung der
so ausgewiesenen Anschaffungskosten geschieht dabei unabhängig
von der Handhabung bei der Gesamthand (vgl. BFH-Urteil vom
20.11.2014 - IV R 1/11, BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34 = SIS 15 00 70; FG Rheinland-Pfalz in EFG 2019, 358 = SIS 18 21 95; Tiede in
Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 15 EStG Rz 505).
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34
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c) Durch eine Ergänzungsrechnung wird der
in der Gesamtrechnungslegung der Gesellschaft ermittelte
Überschussanteil des neuen Gesellschafters mit seinem Anteil
am Gesellschaftsvermögen, wie er sich buchmäßig aus
dem Kapitalkonto ergibt, außerhalb der Gesamtrechnungslegung
abgeglichen und ggf. modifiziert; eine darin liegende Durchbrechung
der Einheitsbetrachtung ist im Hinblick auf die Regelung in §
39 Abs. 2 Nr. 2 AO (sog. Bruchteilsbetrachtung) hinsichtlich der
Anschaffungskosten des Gesellschafters gerechtfertigt, um die
daraus resultierenden stillen Reserven zutreffend bei dem
maßgeblichen Gesellschafter zu erfassen (in diesem Sinne auch
Desens/Blischke, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., §
15 Rz F 42). Nach diesen Grundsätzen führt die Regelung
in § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO bei der Personengesellschaft dazu,
dass in der Ergänzungsrechnung die Anschaffungskosten des
eintretenden Gesellschafters auf das Vermögen der Gesellschaft
zu verteilen sind.
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35
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aa) Bei einer Mitunternehmerschaft ist
umstritten, ob in einer Ergänzungsbilanz lediglich der Teil
der Anschaffungskosten für die Anteile an den einzelnen zum
Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter zu
aktivieren ist, der über die in der Gesellschaftsbilanz
ausgewiesenen und anteilig auf die Gesellschafter entfallenden
Anschaffungskosten der Gesellschaft hinausgeht (Desens/Blischke,
in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 15 Rz F 42 - zu
Anschaffungskosten sowie F 239 - zu Herstellungskosten; Krumm in
Kirchhof, EStG, 18. Aufl., § 15 Rz 251) oder ob die gesamten
Anschaffungskosten auf die Aktiva der Gesellschaft zu verteilen,
davon ausgehend die Absetzungsbeträge zu berechnen und im
Anschluss von dieser Summe die sich im Rahmen der
Einkünfteermittlung der Gesamthand ergebenden AfA-Beträge
abzuziehen sind, soweit sie auf den eingetretenen Mitunternehmer
entfallen (HHR/Tiede, § 15 EStG Rz 505; Schmidt/Wacker, EStG,
38. Aufl., § 15 Rz 465; Freikamp, DB 2015, 1063; Bolk, DStZ
2015, 472; s.a. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF
- vom 19.12.2016 - IV C 6 - S 2241/15/10005, BStBl I 2017, 34 = SIS 16 26 35).
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36
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bb) Bei der vermögensverwaltenden
Personengesellschaft beziehen sich die Anschaffungskosten eines neu
eintretenden Gesellschafters indes nicht nur auf die nicht im
Rahmen der Einkünfteermittlung der Gesellschaft ausgewiesenen
Werte (stille Reserven), sondern auf den gesamten von ihm
erworbenen Bruchteil an den gesamthänderisch gehaltenen
Wirtschaftsgütern. Vor diesem Hintergrund sind in der
Ergänzungsrechnung eines neu eintretenden Gesellschafters auch
seine gesamten Anschaffungskosten - und nicht lediglich seine
„Mehr“-Anschaffungskosten - auszuweisen und nach
den für ihn maßgeblichen Restnutzungsdauern
abzuschreiben. Nach diesen Grundsätzen ist die auf den neu
eintretenden Gesellschafter entfallende AfA der Gesamthand auch
nicht von der für die Ergänzungsrechnung errechneten AfA
abzuziehen (FG Rheinland-Pfalz in EFG 2019, 358 = SIS 18 21 95;
Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 465; Bolk, DStZ 2015, 474;
vgl. auch BMF-Schreiben in BStBl I 2017, 34 = SIS 16 26 35,
„Beispiel 1“, zur Ergänzungsbilanz bei
einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft).
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cc) Das im Rahmen eines Gesellschafterwechsels
übernommene Kapitalkonto einer vermögensverwaltenden
Personengesellschaft unterscheidet sich von dem originär beim
Altgesellschafter entstandenen Kapitalkonto in der Weise, dass das
negative Kapitalkonto des übernehmenden Gesellschafters im
Gegensatz zum Altgesellschafter nicht durch die Zuweisung eines
Verlustanteils auf der Grundlage der gesellschaftsrechtlichen
Gewinnverteilung, sondern durch entgeltlichen Erwerb auf der
Grundlage des Übernahmevertrags entsteht (BFH-Urteil vom
8.3.2017 - IX R 16/16, BFH/NV 2017, 1306 = SIS 17 15 61). Welche
Aufwendungen zu den Anschaffungskosten für die Übernahme
eines Kapitalkontos, das durch Entnahmen oder Verlustzuweisungen
negativ geworden ist, zählen, bestimmt sich nach § 255
Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB). Übernimmt der Erwerber
mit einem Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden
Personengesellschaft auch das negative Kapitalkonto des
Veräußerers, gehört der Betrag des Kapitalkontos
nur insoweit zu den Anschaffungskosten des Erwerbers, als dieser
durch die Übernahme tatsächlich wirtschaftlich belastet
wird. Die bloße Übernahme einer in diesem Zusammenhang
bestehenden unbeschränkten Haftung (s. hierzu Palandt/Sprau,
Bürgerliches Gesetzbuch, 78. Aufl., § 714 Rz 11 und
§ 736 Rz 6) genügt hierfür nicht (vgl. BFH-Urteil in
BFH/NV 2017, 1306 = SIS 17 15 61, m.w.N.).
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3. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1
Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der
Einkunftsart Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
abzuziehen, wenn sie durch sie veranlasst sind.
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39
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a) Zu den bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung abziehbaren Werbungskosten gehört
gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG auch die AfA
für ein zur Einkünfteerzielung genutztes Gebäude.
Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
(§ 7 Abs. 4 und 5 EStG). Welche Aufwendungen hierzu
zählen, ist unter Rückgriff auf § 255 HGB zu
bestimmen. Danach sind Anschaffungskosten u.a. die Aufwendungen,
die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben
und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (z.B.
BFH-Urteile vom 6.10.2004 - IX R 68/01, BFHE 207, 24, BStBl II
2005, 324 = SIS 04 41 18; vom 09.05.2017 - IX R 24/16, BFHE 257,
429, BStBl II 2018, 168 = SIS 17 10 53, jeweils m.w.N.).
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40
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b) Ist für die Anschaffung (von
Bruchteilen) eines zum Gesamthandsvermögen zählenden
Grundstücks mit aufstehendem Gebäude ein Gesamtkaufpreis
gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der
Bemessungsgrundlage für die AfA aufzuteilen. Zunächst
sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann
die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden
Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Boden-
und den Gebäudeanteil aufzuteilen. Die Ermittlung von Boden-
und Gebäudewert schließt dabei die Prüfung der
Angemessenheit des Kaufpreises mit ein.
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41
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aa) Im Rahmen der Ermittlung der
AfA-Bemessungsgrundlage anhand einer vertraglichen Kaufpreisabrede
ist ggf. zu prüfen, ob nennenswerte Zweifel an der
vertraglichen Absprache bestehen. Ein von den Vertragsbeteiligten
vereinbarter und bezahlter Kaufpreis ist dabei grundsätzlich
auch der Besteuerung zugrunde zu legen, sofern er zum einen nicht
nur zum Schein getroffen wurde sowie keinen Gestaltungsmissbrauch
darstellt und zum anderen das FG auf der Grundlage einer
Gesamtwürdigung von den das Grundstück und das
Gebäude betreffenden Einzelumständen nicht zu dem
Ergebnis gelangt, dass die vertraglich vereinbarte
Kaufpreishöhe oder eine sich daran anschließende
Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse in
grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht
haltbar erscheint. Besteht eine Diskrepanz zwischen dem von den
Vertragsbeteiligten vereinbarten und bezahlten Kaufpreis und den
objektiv am Markt erzielbaren Preisen bzw. Verkehrswerten,
rechtfertigt es dies mithin nicht ohne weiteres, diese an die
Stelle der vereinbarten Werte zu setzen oder die auf Grund und
Gebäude entfallenden Anschaffungskosten zu schätzen. Es
handelt sich lediglich um ein Indiz dafür, dass die
vertragliche Preisabsprache ggf. nicht die realen Werte wiedergibt
(vgl. BFH-Urteil vom 16.09.2015 - IX R 12/14, BFHE 251, 214, BStBl
II 2016, 397 = SIS 15 29 04).
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42
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bb) Für eine in diesem Zusammenhang
erforderliche Schätzung des Werts des gesamten Objekts sowie
des Grund- und Boden- sowie des Gebäudeanteils in den
maßgeblichen Streitjahren kann nach ständiger
Rechtsprechung des BFH die WertV bzw. die ImmoWertV herangezogen
werden (vgl. etwa BFH-Urteile vom 11.02.2003 - IX R 13/00, BFH/NV
2003, 769 = SIS 03 24 10, unter II.2.a, und vom 29.05.2008 - IX R
36/06, BFH/NV 2008, 1668 = SIS 08 35 80, unter II.2.; BFH-Beschluss
vom 15.11.2016 - IX B 98/16, BFH/NV 2017, 292 = SIS 17 01 83). Der
Senat kann offenlassen, ob die Regelungen der ImmoWertV mit Blick
auf die Anwendungsregelungen in § 24 Satz 2 ImmoWertV und
§ 30 Satz 1 WertV nur für Gutachten auf nach ihrem
Inkrafttreten am 01.07.2010 gelegene Bewertungsstichtage Geltung
beanspruchen können oder ob die ImmoWertV - auch vor dem
Hintergrund des strikten Stichtagsprinzips im Bewertungsrecht und
der veranlagungszeitraumbezogenen Norminterpretation im
Einkommensteuerrecht - ungeachtet des Bewertungsstichtages für
alle Gutachten, die nach ihrem Inkrafttreten erstellt werden,
selbst dann Geltung beanspruchen könnte, wenn die Normen
beider Verordnungen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen
würden (Letzteres wohl bejahend FG Berlin-Brandenburg, Urteil
vom 22.11.2017 - 3 K 3208/14, EFG 2018, 436 = SIS 18 01 27, nicht
rechtskräftig, Az. des BFH: II R 1/18; s. zu dieser
Streitfrage auch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
23.10.2017 - 9 B 61/16, Zeitschrift für deutsches und
internationales Bau- und Vergaberecht 2018, 162, m.w.N.). Denn
jedenfalls im Ergebnis ist die im Streitfall erforderliche
Schätzung nach Maßgabe des Vergleichswert-, des
Ertragswert- oder des Sachwertverfahrens unter
Berücksichtigung der hierzu ergangenen
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu ermitteln. Diese
Ermittlung ist zwar Teil der Sachverhaltsfeststellung des FG, die
für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend ist
(§ 118 Abs. 2 FGO). Der BFH als Revisionsgericht muss aber
prüfen, ob das FG dabei die zutreffende Methode angewandt hat
(z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 769 = SIS 03 24 10; vom
10.10.2000 - IX R 86/97, BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183 = SIS 01 05 01, m.w.N.).
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43
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cc) Bei Mietwohngrundstücken im
Privatvermögen ist grundsätzlich die Kaufpreisaufteilung
nach dem Sachwertverfahren angebracht; denn bei ihnen ist
regelmäßig davon auszugehen, dass für den Erwerb
neben Ertragsgesichtspunkten und der sicheren Kapitalanlage auch
die Aussicht auf einen langfristigen steuerfreien Wertzuwachs des
Vermögens ausschlaggebend ist (BFH-Urteile in BFH/NV 2008,
1668 = SIS 08 35 80, und in BFH/NV 2003, 769 = SIS 03 24 10;
BFH-Beschluss vom 23.06.2005 - IX B 132/04, BFH/NV 2005, 1798 = SIS 05 40 52; Blümich/Schallmoser, § 21 EStG Rz 246). Eine
Bewertung anhand des Ertragswertverfahrens ist - ausnahmsweise -
möglich, wenn dieses aus Sicht des FG - welche hinreichend zu
begründen wäre - zum zutreffenderen Wert führt und
die tatsächlichen Wertverhältnisse besser abbildet (vgl.
BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 1668 = SIS 08 35 80, unter II.2., und
in BFH/NV 2003, 769 = SIS 03 24 10, unter II.2.a;
BFH-Beschlüsse vom 23.06.2005 - IX B 117/04, BFH/NV 2005, 1813
= SIS 05 40 66; in BFH/NV 2017, 292 = SIS 17 01 83). Lediglich bei
zu Büro- oder anderen gewerblichen Zwecken vermieteten
Grundstücken (sog. Geschäftsgrundstücke) bejaht die
höchstrichterliche Rechtsprechung eher einen Vorrang des
Ertragswertverfahrens (vgl. BFH-Urteil vom 02.02.1990 - III R
173/86, BFHE 159, 505, BStBl II 1990, 497 = SIS 90 10 17;
BFH-Beschluss vom 24.02.1999 - IV B 73/98, BFH/NV 1999, 1201 = SIS 99 50 17; zur ausnahmsweise vorzunehmenden Bewertung von
Mietwohngrundstücken nach dem Ertragswertverfahren vgl. auch
BFH-Urteil vom 25.05.2005 - IX R 46/04, BFH/NV 2006, 261 = SIS 06 07 53).
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44
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c) Zu den bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigenden
Werbungskosten zählen auch Schuldzinsen, soweit diese mit
dieser Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (§
9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG). Ein steuerrechtlich
anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang von Schuldzinsen mit
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nach der
ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats gegeben, wenn
ein objektiver Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der
Überlassung eines Vermietungsobjekts zur Nutzung besteht und
subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser
Nutzungsüberlassung gemacht werden. Mit der erstmaligen (d.h.
tatsächlichen) Verwendung einer Darlehensvaluta zur
Anschaffung eines Vermietungsobjekts wird die maßgebliche
Verbindlichkeit diesem Verwendungszweck unterstellt (ständige
Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 20.06.2012 - IX R 67/10, BFHE
237, 368, BStBl II 2013, 275 = SIS 12 22 67, m.w.N.).
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4. Nach diesen maßgeblichen
materiell-rechtlichen Grundsätzen der höchstrichterlichen
Rechtsprechung ist der Aufwand, der der Gesellschafterin F für
den Erwerb ihrer Gesellschafterstellung in den Streitjahren
entstanden ist, in einer Ergänzungsrechnung zur
Überschussrechnung der Gesellschaft zu erfassen und auf die
Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens zu verteilen.
Die Sache ist spruchreif; die insoweit in der
Ergänzungsrechnung zu berücksichtigenden Beträge
stehen fest.
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a) Die in der Ergänzungsrechnung der
Gesellschafterin F berücksichtigte AfA ist der Höhe nach
nicht zu beanstanden; denn der von der Gesellschafterin F für
den Erwerb ihrer Gesellschafterstellung gezahlte Kaufpreis war
nicht überhöht.
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aa) Soweit die Beteiligten für den Erwerb
der GbR-Gesellschaftsanteile durch die Gesellschafterin F einen
Gesamtkaufpreis in Höhe von 1.936.904,40 EUR vereinbart haben,
ist dieser der Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage zugrunde zu
legen. Unbeschadet des Umstands, dass einer wesentlichen Diskrepanz
zwischen einer vertraglichen Kaufpreisabrede und den objektiv am
Markt erzielbaren Preisen lediglich Indizwirkung zukommt, ist eine
solche entgegen der Auffassung des FG schon nicht feststellbar.
Denn die Klägerin hat durch Vorlage eines (nachträglich)
von einem Sachverständigen für die Bewertung bebauter und
unbebauter Grundstücke erstellten Gutachtens, in dem der
Sachwert der Immobilie zum 01.07.2007 mit 1.990.000 EUR beziffert
wurde, nachgewiesen, dass der von den Beteiligten vereinbarte
Kaufpreis dem Sachwert des das Gesamthandsvermögen der GbR
maßgeblich prägenden Wirtschaftsguts weitgehend
entsprach. Weder die vom Bausachverständigen des FA noch die
vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt
X ermittelten Ertrags- und Vergleichswerte können die
Angemessenheit der Kaufpreisvereinbarung indiziell in Frage
stellen; denn die in den genannten Gutachten ermittelten Werte
berücksichtigen nicht - auch nicht im Vergleichswege - den
für Mietwohngrundstücke nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung regelmäßig maßgeblichen Sachwert.
Daher ist in diesen Gutachten schon die Wertermittlungsmethode
unzutreffend gewählt; sie können mithin nicht Grundlage
für die vom FA erhobene Behauptung sein, der im Streitfall
vereinbarte Kaufpreis sei unangemessen.
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bb) Ergänzend weist der Senat darauf hin,
dass auch weder das Gutachten des Bausachverständigen noch das
Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte
in der Stadt X die Denkmaleigenschaft des maßgeblichen
Immobilienobjekts hinreichend berücksichtigt (zu den
unterschiedlichen Modellen für die Berücksichtigung der
Denkmaleigenschaft s. etwa Jardin/Roscher, Die
Immobilienwertermittlung aus steuerlichen Anlässen, 2019, Rz
246 ff.; zur beispielhaften Berücksichtigung eines pauschalen
Wertzuschlags (in Höhe von 20 %) bei denkmalgeschützten
Immobilien siehe Grundstücksmarktbericht 2019 des
Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der
Landeshauptstadt Düsseldorf, S. 29). Demgegenüber wird in
dem von der Klägerin vorgelegten
Sachverständigengutachten der Denkmaleigenschaft zumindest
durch eine verlängerte Restnutzungsdauer Rechnung
getragen.
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cc) Darüber hinaus ist die vom FG
für die Wertermittlung zugrunde gelegte Bestimmung des §
9 BewG im Streitfall nur eingeschränkt anwendbar, da diese
ungewöhnliche und persönliche Verhältnisse nicht
berücksichtigt (§ 9 Abs. 2 Satz 2, 3 BewG). Im Streitfall
ist die Frage der Angemessenheit des Kaufpreises jedoch unmittelbar
auch Grundlage für die Annahme einer (verdeckten)
Destinatärsvergütung (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG),
welche wirtschaftlich mit einer Gewinnausschüttung
vergleichbar ist (Blümich/Ratschow, § 20 EStG Rz 336,
339). Bei der Bewertung verdeckter Gewinnausschüttungen sind
indes auch ungewöhnliche oder persönliche
Verhältnisse zu berücksichtigen, wenn sie ein
ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter bei dem
Geschäft mit einem Nichtgesellschafter in Betracht gezogen
hätte (Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 9 Rz
13, m.w.N.).
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dd) Nach diesen Maßstäben hat die
Klägerin den im privatschriftlichen Anteilskaufvertrag
vereinbarten, angemessenen Kaufpreis zutreffend der Ermittlung der
AfA-Bemessungsgrundlage in der Ergänzungsrechnung der
Gesellschafterin F zugrunde gelegt; die Aufteilung der
Anschaffungskosten auf die Positionen Grund und Boden, Gebäude
und Sanierung ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und
begegnet nach Aktenlage auch keinen Bedenken. Für die Annahme
einer verdeckten Destinatärsvergütung i.S. des § 20
Abs. 1 Nr. 9 EStG, für die das FA die Beweislast trüge,
besteht kein Anhalt.
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b) Zu Recht hat die Klägerin in der
Ergänzungsrechnung der Gesellschafterin F den Betrag des
negativen, von den bisherigen Gesellschaftern
vereinbarungsgemäß nicht auszugleichenden negativen
Kapitalkontos als deren Anschaffungskosten berücksichtigt.
Nach den den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden
Feststellungen des FG hat die Gesellschafterin F die Beträge
der negativen Kapitalkonten, die sie von den Altgesellschaftern
übernommen hat, ausgeglichen; sie ist insoweit
tatsächlich wirtschaftlich belastet.
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c) Vor diesem Hintergrund sind auch die im
Rahmen der Ergänzungsrechnung für die Gesellschafterin F
geltend gemachten Zinsaufwendungen zu Unrecht nicht in voller
Höhe berücksichtigt worden. Die im Zuge der Anschaffung
des Immobilienobjekts in X aufgenommenen, die Anschaffungs- und
Herstellungskosten finanzierenden Darlehensbeträge stehen nach
wie vor in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erzielung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung durch die
Klägerin. Soweit die Gesellschafterin F Gesellschaftsanteile
an der vermögensverwaltenden Klägerin erworben hat, ist
ihr ein von der Gesellschaft zur Finanzierung der
Anschaffungskosten des zur Vermietung bestimmten Immobilienobjekts
in X aufgenommenes und ursprünglich durch diese
Einkünfteerzielung veranlasstes Darlehen anteilig zuzurechnen
(vgl. BFH-Urteil vom 08.04.2014 - IX R 45/13, BFHE 244, 442, BStBl
II 2015, 635 = SIS 14 13 88).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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