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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-156/09 (EuGH)
§§: UStG 1999 § 3 a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c, UStG 1999 § 4 Nr. 14, Richtlinie 77/388/EWG Art. 28 b Teil F, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c
Schlagwörter EG, EU, Mehrwertsteuer, Steuerbefreiung, Heilbehandlung, Humanmedizin, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Leistungsaustausch, Organ, Rechnung, Transplantation, Umsatzsteuer, Zellvermehrung, Ort
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 28 b Teil F Unterabs. 1 der RL 77/388/EWG dahin auszulegen, dass a) das einem Menschen entnommene Knorpelmaterial ("Biopsat"), welches einem Unternehmer zum Zwecke der Zellvermehrung und anschließenden Rückgabe als Implantat für den betroffenen Patienten überlassen wird, ein "beweglicher körperlicher Gegenstand" i.S. dieser Bestimmung ist, b) das Herauslösen der Gelenkknorpelzellen aus dem Knorpelmaterial und die anschließende Zellvermehrung "Arbeiten" an beweglichen körperlichen Gegenständen i.S. dieser Bestimmung sind, c) die Dienstleistung dem Empfänger bereits dann "unter seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erbracht" worden ist, wenn diese in der Rechnung des Erbringers der Dienstleistung angeführt ist, ohne dass eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über ihre Verwendung getroffen wurde? - 2. Falls eine der vorstehenden Fragen verneint wird: Ist Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der RL 77/388/EWG dahin auszulegen, dass das Herauslösen der Gelenkknorpelzellen aus dem einem Menschen entnommenen Knorpelmaterial und die anschließende Zellvermehrung dann eine "Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin" ist, wenn die durch die Zellvermehrung gewonnenen Zellen dem Spender wieder implantiert werden?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 01.04.2009
Vorinstanz/AZ: XI R 52/07
Vorinstanz/Fundstelle: DB 2009 S. 1214
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 15 22
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 18.11.2010
Erledigungs-Az: Rs C-156/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 39 09