Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.10.2017 3 K 1565/15 wird
als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat
der Beklagte zu tragen.
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I. Die drei Beigeladenen waren im Jahr 1997
Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),
die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines ehemaligen
Hotels ... in Z erzielte.
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Mit notariellem Vertrag vom 22.10.1997
schlossen die Beigeladenen mit dem Kläger und
Revisionsbeklagten (Kläger) folgenden
„Kaufvertrag“:
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Im Grundbuch von Z Blatt ... sind die
Herren ... (A - Beigeladener zu 1 - ), ... (B - Beigeladener zu 3 -
) und ... (C - Beigeladener zu 2 - ) - als Gesellschafter des
Bürgerlichen Rechts - als Eigentümer des folgenden
Grundstücks eingetragen:
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...
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Das Grundstück ist nach dem
vorgelegten und beglaubigten Grundbuchauszug [...] in Abt. II
lastenfrei und in Abt. III wie folgt belastet:
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Nr. 11: DM 4.500.000 Grundschuld für
die X-Bank,
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Nr. 12: DM 500.000 desgleichen;
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Nr. 13: DM 8.195,54
Zwangssicherungshypothek für die Stadt Z.
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Herr A verkauft hiermit alle Rechte und
Ansprüche aus
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a) seiner vorgenannten Beteiligung als
BGB-Gesellschafter, an welcher er im Innenverhältnis zu einem
Drittel beteiligt ist,
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b) seiner Beteiligung als Mitgesellschafter
mit einem Geschäftsanteil von DM 17.000 an der Firma ...
Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in H - HRB ... -,
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an
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Herrn ... (Kläger) künftig
„der Erwerber“ genannt und verpflichtet sich zu deren
Übertragung nach Kaufpreiszahlung. [...]
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§ 2
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Der Kaufpreis beträgt DM 1.850.000
[...]. Er ist zum 1.12.1997 auf Anderkonto des Notars [...] zu
überweisen. Von dem Kaufpreis ist die anteilige Schuld des
Verkäufers bei der X-Bank abzulösen und der verbleibende
Rest sodann an den Verkäufer zu überweisen. [...]
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§ 3
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Im Übrigen gelten für den Kauf
folgende Bestimmungen:
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1. Die Übertragung der
Gesellschafterrechte sowohl an der GdbR als auch an der GmbH
erfolgt zum Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung. Mit diesem Zeitpunkt
gehen auch alle Nebenrechte auf den Erwerber über. Gewinn und
Verlust des Geschäftsjahres 1997 stehen dem Erwerber zu bzw.
sind von ihm zu tragen.
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2. [...] Die auf dem Grundstück
eingetragenen Belastungen bleiben in dinglicher Haftung bestehen.
Die X-Bank hat mit Schreiben vom 20.10.1997 erklärt, dass sie
Herrn A nach Rückführung seines 1/3 Anteiles (rund DM
1.100.000) an den Darlehen der Gesellschaft aus der
persönlichen Haftung für den Darlehensrest entlassen
wird. Alle Gesellschafter einschließlich des Erwerbers
verpflichten sich darüber hinaus, Herrn A mit seinem
Ausscheiden aus jeder Inanspruchnahme für sonstige
Gesellschaftsschulden freizustellen.
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[...]
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6. Für den Fall, dass der Kaufpreis
dem in § 2 genannten Anderkonto nicht bis spätestens
31.12.1997 gutgeschrieben worden ist, steht dem Verkäufer ohne
weitere Fristsetzung ein Rücktrittsrecht von diesem
Kaufvertrag zu, welches per Einschreiben gegenüber dem
Erwerber zu erklären ist. [...]“
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Die Kaufpreiszahlung erfolgte am 1.7.1998.
Gesellschafter der GbR waren bis 30.6.1998 die drei Beigeladenen
und ab 1.7.1998 der Kläger und die Beigeladenen zu 2 und
3.
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Für das Streitjahr 1998 wurde der von
der GbR erklärte Verlust in Höhe von 1.532.952 DM
zunächst - mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach
§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) stehendem Bescheid
über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen vom 18.9.2001 - festgestellt und zu je einem
Drittel auf den Kläger, den Beigeladenen zu 2 und den
Beigeladenen zu 3 verteilt. Der Beigeladene zu 1 wurde in diesem
Bescheid nicht erwähnt.
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Mit Änderungsbescheid vom 26.10.2005
wurde der festgestellte Verlust aus nicht
streitgegenständlichen Gründen auf 517.196 DM reduziert.
Der Verlust wurde nunmehr zu je einem Sechstel auf den Kläger
und den Beigeladenen zu 1 und zu je einem Drittel auf den
Beigeladenen zu 2 und den Beigeladenen zu 3 verteilt. Der Vorbehalt
der Nachprüfung wurde aufgehoben.
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Gegen diesen Bescheid legten der
Kläger und die Beigeladenen zu 2 und zu 3 Einspruch
ein.
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Mit Änderungsbescheid vom 9.10.2008
wurden die Einkünfte aus nicht streitgegenständlichen
Gründen auf ./. 675.527 DM festgestellt und unverändert
zugerechnet (1/6 Kläger, 1/6 Beigeladener zu 1, je 1/3
Beigeladener zu 2 und 3). Auf den Kläger und den Beigeladenen
zu 1 entfiel ein Verlust in Höhe von jeweils 112.587,83
DM.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 30.4.2015
wies der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - )
die Einsprüche als unbegründet zurück.
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Der hiergegen erhobenen Klage, mit der der
Kläger die Änderung des Bescheids über die
einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für 1998 vom
9.10.2008 mit der Maßgabe begehrte, dass ihm auch der dem
Beigeladenen zu 1 zugerechnete Verlustanteil in Höhe von
112.587 DM zugeteilt wird, gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in
EFG 2017, 1927 = SIS 17 23 06 veröffentlichten Urteil statt.
Denn in dem Kaufvertrag vom 22.10.1997 sei eine steuerrechtlich
wirksame Verlustzuweisung vereinbart worden, die dazu führe,
dass der im angefochtenen Feststellungsbescheid dem Beigeladenen zu
1 zugewiesene Anteil am Werbungskostenüberschuss dem
Kläger hätte zugewiesen werden müssen. Dem Vertrag
lasse sich im Wege der Auslegung gemäß §§ 133,
157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entnehmen, dass dem
Kläger bei Wirksamwerden des Vertrages nicht nur der anteilige
und auf den Beigeladenen zu 1 entfallende Ergebnisanteil des Jahres
1997, sondern auch (erst Recht) der des Streitjahres 1998
zugerechnet werden solle. Die im Vertrag vereinbarte und durch
ergänzende Vertragsauslegung ermittelte Ergebnisverteilung
für das Streitjahr sei auch steuerrechtlich anzuerkennen.
Während des Wirtschaftsjahres eintretende Gesellschafter
könnten auch an dem vor ihrem Eintritt erwirtschafteten
Ergebnis (Gewinn/Verlust bzw. Einnahmen- oder
Werbungskostenüberschuss) beteiligt werden, wenn dies vor
Beginn des Wirtschaftsjahres mit Zustimmung aller Gesellschafter
vereinbart worden sei.
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Mit seiner Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts (§§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
des Einkommensteuergesetzes - EStG - ). Der in Rede stehende
Ergebnisanteil sei auf den Kläger und den Beigeladenen zu 1
aufzuteilen. Hierfür sei maßgebend, dass der Tatbestand
der Einkünfteerzielung gemäß § 21 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 EStG durch den Beigeladenen zu 1 bereits erfüllt
gewesen sei, als die Gesellschaftsbeteiligung von diesem auf den
Kläger überging.
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Das FA beantragt, das Urteil der Vorinstanz
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen und den Streitwert
festzustellen.
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Die Beigeladenen haben keinen Antrag
gestellt.
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II. Die Revision ist unbegründet und nach
§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückzuweisen. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass in
dem Vertrag vom 22.10.1997 eine steuerrechtlich wirksame Zuweisung
von künftigen Überschüssen vereinbart worden ist,
die dazu führt, dass der in Rede stehende Anteil am
Werbungskostenüberschuss für das Streitjahr dem
Kläger zuzurechnen ist.
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1. Gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 Buchst. a AO sind Einkünfte i.S. von § 2 Abs. 1 Nr.
1 bis 7 EStG gesondert und einheitlich festzustellen, wenn daran
mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen
zuzurechnen sind. Dies ist bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung der Fall, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich
den Tatbestand der Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
verwirklichen und dadurch Einkünfte erzielen (Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7.4.1987 IX R 103/85, BFHE 150, 124,
BStBl II 1987, 707 = SIS 87 18 07, m.w.N.). Dies ist insbesondere -
wie im Streitfall - bei einer vermögensverwaltenden GbR
gegeben.
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a) Die GbR ist für die Einkommensteuer
insoweit Steuerrechtssubjekt, als sie in der
gesamthänderischen Verbundenheit ihrer Gesellschafter Merkmale
eines Besteuerungstatbestands verwirklicht, welche den
Gesellschaftern für deren Besteuerung zuzurechnen sind (vgl.
Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.6.1984 GrS 4/82,
BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 = SIS 84 21 08, unter C.III.3.a;
BFH-Urteil vom 18.5.2004 IX R 42/01, BFH/NV 2005, 168 = SIS 05 07 47). Solche Merkmale sind insbesondere die Verwirklichung des
Tatbestands einer bestimmten Einkunftsart und das Erzielen von
Gewinn oder Überschuss im Rahmen dieser Einkunftsart. Für
die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bedeutet dies,
dass zu den Einkünften der Gesellschafter einer Immobilien-GbR
die Anteile am Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten gehören, welche die GbR erzielt (§ 2 Abs.
1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 21 EStG; vgl. Beschluss
des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984,
751 = SIS 84 21 08, unter C.III.3.a aa (2)). Hinzu kommen
Sondereinnahmen und Sonderwerbungskosten der einzelnen
Gesellschafter. Grundlage für die Ermittlung dieses
Überschusses ist eine Zusammenstellung der Einnahmen und der
Werbungskosten, welche bei der GbR zu- und abgeflossen sind
(§§ 8, 9, 11 EStG). Das Ergebnis ist den einzelnen
Gesellschaftern anteilsmäßig zuzurechnen. Für die
Besteuerung maßgeblich ist nur die Zurechnung des Ergebnisses
aus der steuerrechtlich erheblichen Betätigung der
Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit. Das
ist der sich aus zugeflossenen Einnahmen und abgeflossenen
Werbungskosten ergebende Überschuss. Gleiches gilt für
den Anteil eines Gesellschafters am Ergebnis in Gestalt eines
Überschusses abgeflossener Werbungskosten über
zugeflossene Einnahmen.
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b) Für die Verteilung des Einnahmen- und
des Werbungskostenüberschusses der GbR, d.h. für die
Bestimmung des Teilbetrags vom Einnahmen- oder
Werbungskostenüberschuss der Gesellschaft, der dem einzelnen
Gesellschafter einkommensteuerrechtlich als Ergebnisanteil
zuzurechnen ist, ist grundsätzlich der zivilrechtliche
Verteilungsschlüssel maßgeblich, so wie sich dieser
für den Einzelfall aus den Bestimmungen des
Gesellschaftsvertrages der GbR ergibt. Die Ermittlung des
Einnahmen- oder Werbungskostenüberschusses erfolgt danach
regelmäßig für das Geschäftsjahr, das im
Zweifel das Kalenderjahr darstellt. Dementsprechend ist bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Ermittlung des
Überschusses aus der Zusammenstellung der Einnahmen und der
Werbungskosten für das Kalenderjahr vorzunehmen. Der dem
einzelnen Gesellschafter einer Immobilien-GbR zuzurechnende Anteil
am Überschuss steht daher erst mit Ablauf des
Veranlagungszeitraums fest. Soweit der Senat in Rz 52 des
Beschlusses vom 19.8.1986 IX S 5/83 (BFHE 147, 453, BStBl II 1987,
212 = SIS 86 24 17, unter II.3.) eine andere Rechtsauffassung
vertreten hat, nämlich dass der Überschuss nur den
Personen zugerechnet werden kann, die im Zeitpunkt des Zuflusses
der Einnahmen oder des Abflusses von Ausgaben Gesellschafter waren,
hält er daran aus den dargestellten Gründen nicht mehr
fest.
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c) Eine Änderung des bisher gültigen
Ergebnisverteilungsschlüssels der GbR mit der Maßgabe,
dass dem während des Geschäftsjahres der GbR eintretenden
Gesellschafter der auf den Geschäftsanteil fallende Einnahmen-
oder Werbungskostenüberschuss für das gesamte
Geschäftsjahr, d.h. ohne eine zeitanteilige
Berücksichtigung des Anteils des ausgeschiedenen
Gesellschafters zugerechnet wird, ist danach steuerrechtlich
anzuerkennen, wenn diese vom Beteiligungsverhältnis
abweichende Ergebnisverteilung für die Zukunft getroffen
worden ist und wenn ihr alle Gesellschafter zustimmen. Die
abweichende Ergebnisverteilung muss ihren Grund im
Gesellschaftsverhältnis haben und darf nicht
rechtsmissbräuchlich sein.
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d) Die Auslegung der Verträge obliegt dem
FG als Tatsacheninstanz; wenn sie den Grundsätzen der
§§ 133, 157 BGB entspricht und nicht gegen Denkgesetze
und Erfahrungssätze verstößt, d.h. jedenfalls
möglich ist, bindet sie den Senat gemäß § 118
Abs. 2 FGO (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom
22.5.2007 IX R 22/06, BFH/NV 2007, 1836 = SIS 07 32 05; vom
25.2.2009 IX R 76/07, BFH/NV 2009, 1268 = SIS 09 21 57).
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2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG zu
Recht entschieden, dass der in Rede stehende Anteil am
Werbungskostenüberschuss dem Kläger zuzurechnen war.
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a) Die Würdigung des FG ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es folgert diese
Zurechnung aus einem Vergleich der Rechtspositionen in den
Fällen des vertragsgerechten Verhaltens des Klägers, d.h.
der Kaufpreiszahlung im Jahr 1997 und damit einem Übergang des
Gesellschaftsanteils auf den Kläger in diesem Jahr, und des im
Streitfall gegebenen vertragswidrigen Verhaltens des Klägers.
Bei vertragsgerechtem Verhalten wäre nur dem Kläger und
nicht dem Beigeladenen zu 1 für das Streitjahr ein Einnahme-
oder Werbungskostenüberschuss zuzuweisen gewesen. Für den
Fall des vertragsgerechten Verhaltens mussten die Vertragsparteien
im Vertrag vom 22.10.1997 somit keine ausdrückliche Regelung
dahin gehend treffen, dass der Einnahme- bzw.
Werbungskostenüberschuss des Jahres 1998 dem Kläger
zuzurechnen sei. Bei vertragswidrigem Verhalten des Klägers
sollte die vorgenannte Ergebnisverteilung nach dem Willen der
Vertragsparteien gelten, wenn sich der Kläger zwar
vertragswidrig verhalten und erst verspätet zahlen würde,
der Vertrag aber dennoch mangels Rücktritt des Beigeladenen zu
1 (§ 3 Ziffer 6 des Vertrages) vollzogen werden würde.
Die Vertragsbeteiligten haben für den Fall der
verspäteten Kaufpreiszahlung keine abweichende Regelung
für die Ergebnisverteilung getroffen. Dieser Umstand
lässt darauf schließen, dass die Ergebnisverteilung wie
bei vertragsgerechtem Verhalten erfolgen sollte. Ohne diese
Ergebnisverteilung wäre der Kläger nicht bereit gewesen,
den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.
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Ohne Erfolg weist der Beigeladene zu 1 darauf
hin, dass er im April 1998 als Gesamtschuldner die Forderung einer
Gläubigerin gegen die GbR in Höhe von 429,06 DM beglichen
hat. Denn der Kläger und die Beigeladenen zu 2 und 3 haben
sich in § 3 Ziffer 2 des Vertrages vom 22.10.1997
ausdrücklich verpflichtet, den Beigeladenen zu 1 „aus
jeder Inanspruchnahme für sonstige Gesellschaftsschulden
freizustellen“. Daran ist zu erkennen, dass auch eine
Inanspruchnahme des Beigeladenen zu 1 als Gesamtschuldner oder
wegen einer Nachhaftung nicht zu einer Änderung der
Ergebnisverteilung, sondern nur zu einem schuldrechtlichen
Freistellungsanspruch gegen die anderen Vertragsbeteiligten
führen sollte. Der Kläger und die Beigeladenen zu 2 und 3
trugen daher wirtschaftlich im Streitjahr die Belastung.
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Vor diesem Hintergrund ist die vom FG auf der
Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen aus einer
Gesamtschau aller maßgeblichen Sachverhaltsumstände
vorgenommene Vertragsauslegung jedenfalls möglich. Das FG
verstößt nicht gegen Denkgesetze oder
Erfahrungssätze.
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b) Anders als das FA und der Beigeladene zu 1
meinen, ist die am 22.10.1997 vereinbarte Ergebnisverteilung auch
steuerrechtlich anzuerkennen, weil diese mit Zustimmung aller
Gesellschafter für die Zukunft getroffen worden ist und ihren
Grund im Gesellschaftsverhältnis hat. Es liegt im Interesse
der vermögensverwaltenden Gesellschaft, dass Altgesellschafter
auf Verlustzuweisungen zugunsten neuer Gesellschafter verzichten,
um hierdurch einen Anreiz für den Beitritt neuer
Gesellschafter und damit einen Anreiz zur Zuführung neuen
Kapitals zu schaffen (vgl. BFH-Urteil vom 17.3.1987 VIII R 293/82,
BFHE 149, 454, BStBl II 1987, 558 = SIS 87 12 14, unter II.4.d, zur
GmbH & Co KG mit Einkünften aus Gewerbebetrieb).
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Der Senat kann mangels
Entscheidungserheblichkeit im Streitfall offenlassen, ob bei einer
vermögensverwaltenden Personengesellschaft mit Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung auch eine Änderung der
Ergebnisverteilung während des Geschäftsjahres mit
schuldrechtlicher Rückbeziehung auf den Beginn des
Geschäftsjahres steuerlich anzuerkennen wäre (für
gewerblich tätige Personengesellschaften verneinend BFH-Urteil
vom 7.7.1983 IV R 209/80, BFHE 139, 60, BStBl II 1984, 53 = SIS 83 18 17).
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c) Die Höhe des anteiligen
Werbungskostenüberschusses steht zwischen den Beteiligten
nicht im Streit. Der Kläger hat nämlich nicht den in dem
Feststellungsbescheid ausgewiesenen Gesamtüberschuss der
Werbungskosten über die Einnahmen, sondern lediglich dessen
anteilige Verteilung auf ihn und den Beigeladenen zu 1 angefochten.
Aufgrund des eingeschränkten Klagebegehrens, an das der Senat
gebunden ist (§§ 121, 96 Abs. 1 Satz 2 FGO; vgl.
BFH-Urteil vom 1.12.1987 IX R 170/83, BFHE 152, 101 = SIS 88 07 06,
dort unter 7., juris, Rz 37), ist der festgestellte
Gesamtüberschuss, der eine selbständige
Besteuerungsgrundlage i.S. von § 157 Abs. 2, § 182 Abs. 1
AO darstellt, in Bestandskraft erwachsen (vgl. BFH-Urteil vom
31.3.1992 IX R 245/87, BFHE 168, 248, BStBl II 1992, 890 = SIS 92 20 06, m.w.N.).
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3. Der Antrag des Klägers auf
Streitwertfestsetzung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses als
unzulässig zu verwerfen. Nach ständiger Rechtsprechung
des BFH muss für einen solchen Antrag ein besonderes
Rechtsschutzbedürfnis vorliegen. Dieses fehlt u.a. dann, wenn
sich die Höhe des Streitwerts aus den Anträgen der
Beteiligten eindeutig ermitteln lässt (z.B. BFH-Beschluss vom
15.10.2010 V R 20/09, BFH/NV 2011, 280 = SIS 11 01 03, Rz 11,
m.w.N.). Der Streitwert einer Klage gegen die
Einkünfteverteilung im Verlustfeststellungsbescheid ist
grundsätzlich typisiert mit 25 % des streitigen Verlustes zu
bemessen (vgl. BFH-Beschluss vom 6.9.2001 VIII S 6/01, BFH/NV 2002,
207 = SIS 02 51 58).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO. Etwaige außergerichtliche Kosten der
Beigeladenen sind nicht aus Billigkeitsgründen zu erstatten
(§ 139 Abs. 4 FGO). Diese haben keine Sachanträge
gestellt oder anderweitig das Verfahren wesentlich gefördert.
Der unzulässige Antrag auf Streitwertfestsetzung ist
gerichtsgebührenfrei.
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