Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.08.2019 - 3 K
3137/19 = SIS 19 20 59 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Streitig ist die Aufteilung des
Kaufpreises für eine vermietete Eigentumswohnung auf das
Gebäude sowie den Grund und Boden für Zwecke der
Bemessung der Absetzung für Abnutzung (AfA).
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine
Grundstücksgemeinschaft, erwarb mit notariellem Vertrag vom
26.04.2017 eine 38,83 qm große Eigentumswohnung in der
A-Straße in Z, verbunden mit einem Miteigentumsanteil von
38,577/1.000 an dem Grundstück mit einer Größe von
1.185 qm und dem Sondernutzungsrecht an einem Kellerraum sowie an
einem Doppelgaragenplatz. Es handelt sich um eine vermietete
Einzimmerwohnung im zweiten Obergeschoss eines im Jahr 1973
fertiggestellten Mehrfamilienhauses. Nach dem Kaufvertrag betrug
der Kaufpreis 110.000 EUR, wovon per 30.04.2017 2.642,05 EUR auf
den Anteil an der Instandhaltungsrücklage entfielen. Zudem
enthielt der Kaufvertrag folgende Regelung: „Im Kaufpreis
enthalten ist das Entgelt für den anteiligen Wert des
Grundstücks, den die Beteiligten nach bestem Wissen zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit EUR 20.000,00 beziffern.“
Die Anschaffungskosten beliefen sich einschließlich
Nebenkosten auf 118.002 EUR.
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In ihrer Feststellungserklärung
für das Streitjahr 2017 berücksichtigte die Klägerin
eine AfA-Bemessungsgrundlage in Höhe von 96.547,47 EUR. Dabei
legte sie die Kaufpreisaufteilung des notariellen Kaufvertrags
zugrunde und berechnete einen Gebäudeanteil von 81,81 % (20
000/110 000).
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) ermittelte hingegen auf der Grundlage der vom
Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Internet
(www.bundesfinanzministerium.de) bereitgestellten
„Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für
ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)“ einen
Gebäudeanteil von 27,03 %. Dem lagen ein Bodenwert von 77.713
EUR (1.185 qm [Fläche] x 1.700 EUR/qm [Bodenrichtwert] x 38
577/1.000.000 [Miteigentumsanteil]) sowie ein Gebäudewert von
28.782 EUR (39 qm [Wohnfläche] x 738 EUR/qm [typisierte
Herstellungskosten - THK - ]) zugrunde. Dementsprechend wurden die
Anschaffungskosten von 118.002 EUR aufgeteilt und im Bescheid
für 2017 über die gesonderte und einheitliche
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 05.10.2018 in Höhe
von 31.896 EUR der AfA unterworfen.
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Im Einspruchsverfahren trug die
Klägerin zur Abweichung des im Kaufvertrag angegebenen
Bodenwerts vom Bodenrichtwert vor, sie habe sich vor dem Erwerb der
Wohnung umfassend mit dem von einer „Stararchitektin“
erbauten Gebäude auseinandergesetzt. Dabei seien nicht nur der
Zustand des Gebäudes, sondern auch der Zuschnitt der Wohnung
und die Raumaufteilung, die Gestaltung der Hausflure und die
großen Balkone kaufentscheidend gewesen. Hingegen sei die
Lage des Grundstücks (zwischen S-Bahn und Autobahn, nahe einem
Platz mit hoher Verbrechensrate, Kopfsteinpflaster vor der
Tür) nicht gut. Daher sei der Bodenrichtwert haltlos. Der im
Kaufvertrag ausgewiesene Anteil sei von den Kaufvertragsparteien -
es handele sich um fremde Dritte - wohlbedacht und angemessen
zugeordnet worden. Allein die Aufwendungen für eine
Renovierung von Bad und Küche wären höher als der
nach der Arbeitshilfe zugrunde zu legende
Gebäudewertanteil.
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Dem folgte das FA im Rahmen der
Einspruchsentscheidung vom 08.05.2019 nur insoweit, als es nunmehr
einen Gebäudewertanteil von 30,9 % und damit eine
AfA-Bemessungsgrundlage von 36.463 EUR ansetzte, weil es bei der
Berechnung des Gebäudeanteils den Tiefgaragenstellplatz (5.965
EUR, Gebäudewert somit insgesamt 34.747 EUR) außer Acht
gelassen hatte.
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Dagegen erhob die Klägerin Klage und
machte ergänzend geltend, der im Kaufvertrag ausgewiesene
Gebäudewertanteil liege noch weit unter den aktuellen
Gebäudeherstellungskosten von mindestens 2.000 EUR pro qm, so
dass ein Betrag von 80.000 EUR als Mindestwert für den
Gebäudeanteil anzusehen sei. Veröffentlichungen des
Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes sei zu entnehmen, dass
Baukosten von 2.400 EUR pro qm und anteilige Grundstückskosten
von 600 EUR pro qm für innerstädtische Lagen anzusetzen
seien, woraus sich - wie im Kaufvertrag ausgewiesen - ein
Bodenwertanteil von 20 % ergebe. Es treffe zwar zu, dass die
Kaufpreisaufteilung im notariellen Kaufvertrag von der
Käuferseite veranlasst gewesen sei und die Verkäuferseite
keine Veranlassung gehabt habe, sich dieser zu widersetzen. Der
Aufteilung liege jedoch zugrunde, dass eine kalkulierte Rendite von
6,71 % - allein bezogen auf den Gebäudewert - habe erreicht
werden sollen.
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Mit dem in EFG 2020, 182
veröffentlichten Urteil wies das Finanzgericht (FG) die Klage
als unbegründet ab. Zur Begründung führte es im
Wesentlichen aus, die vertragliche Kaufpreisaufteilung spiegele im
Streitfall nicht die realen Wertverhältnisse wider. Es halte
die Arbeitshilfe für die Wertermittlung, insbesondere für
die Ermittlung des Gebäudesachwerts, grundsätzlich
für geeignet, messe ihren Ergebnissen eine große
indizielle Bedeutung zu, um bei erheblicher Abweichung die
Marktangemessenheit der vertraglich vereinbarten
Kaufpreisaufteilung widerlegen zu können, und sehe in ihr - im
Fall der Widerlegung - eine geeignete Schätzungshilfe.
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Dagegen richtet sich die Revision der
Klägerin. Sie macht ergänzend geltend, dass in der
Arbeitshilfe die tatsächlichen Wertverhältnisse durch
typisierte Schätzungen im Bereich des Gebäudewerts nicht
zutreffend dargestellt würden. Selbst der Gesetzgeber halte -
wie sich an § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zeige -
Baukosten in Höhe von 2.000 EUR pro qm für einfache
Wohnräume für nicht realisierbar; die Fördergrenze
sei daher auf 3.000 EUR pro qm - mit baldiger Anpassung auf 3.500
EUR pro qm - festgelegt worden. Die vorliegend
berücksichtigten Baukosten gemäß Sachwertrichtlinie
(SW-RL) vom 05.09.2012, veröffentlicht im Bundesanzeiger,
Amtlicher Teil, 18.10.2012 B1, betrügen indes 1.405 EUR pro qm
(ohne Alterswertminderung). Im Übrigen habe das FG den
„Wert des Wohnens“ außer Acht gelassen. Die
Ermittlung des Gebäudeanteils durch die Finanzverwaltung sei
einseitig nach dem Sachwert erfolgt. Den mit der Vermietung
erzielten Einnahmen der Klägerin stünden keine dem
Wohnwert entsprechenden Werbungskosten gegenüber.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom
14.08.2019 aufzuheben und den Feststellungsbescheid vom 05.10.2018
in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.05.2019 dahingehend
abzuändern, dass bei der Ermittlung der Einkünfte aus der
Vermietung des Objekts A-Straße eine AfA-Bemessungsgrundlage
unter Berücksichtigung eines Gebäudeanteils von 81,8 %
zugrunde gelegt wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Es trägt im Wesentlichen vor, die
Vorinstanz habe die Rechtsprechung zur Aufteilung des
Gesamtkaufpreises auf die erworbenen Wirtschaftsgüter
zutreffend angewandt. Es bestünden erhebliche Zweifel an der
vereinbarten Kaufpreisaufteilung, die die Klägerin nicht durch
andere qualifizierte Indizien habe entkräften können. Vor
diesem Hintergrund sei die Überprüfung der
Kaufpreisaufteilung gerechtfertigt gewesen. Die vom BMF
herausgegebene Arbeitshilfe stelle dafür ein geeignetes
Instrument dar. Sie gehe insbesondere über eine bloße
Bestimmung der Bodenrichtwerte und deren Vergleich mit dem
kaufvertraglichen Bodenanteil hinaus. Ihr lägen die
Vorschriften der Verkehrswertermittlung auf der Grundlage des
Baugesetzbuchs (BauGB), hier des Sachwertverfahrens nach der
Immobilienwertverordnung (ImmoWertV) vom 19.05.2010 (BGBl I 2010,
639) zugrunde. Der Gebäudewert werde - entgegen den
Ausführungen der Klägerin - auf der Grundlage der
Normalherstellungskosten (NHK) 2010, die als Ausgangswert
herangezogen würden, ermittelt. Schließlich erfolge eine
Indizierung des Preises entsprechend des Baupreisindex (im
Streitfall mit 116,8 % der NHK 2010). Dadurch erfolge eine
Angleichung an heutige Werte. Damit würden den aktuellen
Bodenrichtwerten auch angepasste Baukosten
gegenübergestellt.
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Zu Unrecht nehme die Klägerin an, dass
die aus einer verstärkten Nachfrage und damit Verknappung
resultierende Preissteigerung von Wohnimmobilien einer bestimmten
Lage aufgrund der Berechnungssystematik der Arbeitshilfe praktisch
nur zu einer Erhöhung des Bodenwerts und damit zu einer
entsprechenden Verschiebung bei der Kaufpreisaufteilung von
Bestandsimmobilien führe. Lediglich auf eine Marktanpassung
der (vorläufigen) Sachwerte sei verzichtet worden, da sich
diese im gleichen Verhältnis auf den Grund und Boden
einerseits sowie auf das Gebäude anderseits auswirke. Die
Summe der ermittelten Einzelwerte (vorläufige Sachwerte) weise
damit ohne Marktanpassung zwar nicht den Verkehrswert aus. Das
Aufteilungsverhältnis ändere sich jedoch nicht.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin
seien die in der Kaufpreisaufteilung berücksichtigten THK
angemessen. Nach der Indizierung der NHK aus 2010 von 1.405 EUR pro
qm auf das Jahr 2017 ergäben sich Herstellungskosten von 1.642
EUR pro qm Wohnfläche für ein Gebäude mit dem
Standard des Jahres 1973. Dies stelle keinen Widerspruch zur
Förderhöchstgrenze von 2.000 EUR pro qm und zur
Baukostenobergrenze nach § 7b EStG von 3.000 EUR pro qm
für einen aktuellen Baustandard dar, sondern sei
plausibel.
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Die Arbeitshilfe ermögliche damit, in
einem typisierten Verfahren die Kaufpreisaufteilung entweder selbst
vorzunehmen oder die Plausibilität einer vertraglichen
Kaufpreisaufteilung zu überprüfen. Es handele sich um
eine qualifizierte Schätzung, der immanent sei, dass nicht
alle Einzelfallumstände bewertet werden könnten. Dabei
könne der Steuerpflichtige aber Besonderheiten, die eine
abweichende Bewertung rechtfertigten, z.B. im Wege einer
sachverständigen Stellungnahme geltend machen. Dies sei ein
Korrektiv, um preisliche Unterschiede und Ungerechtigkeiten
auszugleichen. Dadurch sei eine verhältnismäßige
und für die Beteiligten planbare Handhabung der Wertermittlung
einerseits und eine Möglichkeit zur Berücksichtigung
besonderer Einzelfallumstände andererseits geschaffen
worden.
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Das BMF ist dem Verfahren beigetreten und
unterstützt das FA. Das BMF verweist im Wesentlichen darauf,
dass die Prüfung einer vertraglichen Kaufpreisaufteilung
ebenso wie die Aufteilung selbst durch eine bausachverständige
Stellungnahme erfolgen könne. Im steuerlichen Massenverfahren
ließen sich aber nicht alle Kaufpreisaufteilungen durch
Bausachverständige überprüfen, vielmehr bedürfe
es im Hinblick auf die hohe Zahl von Immobilientransaktionen einer
gewichtenden Arbeitsweise (§ 88 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO
- ), so dass die Bausachverständigen etwa bei Sonderbauten und
in Zweifelsfällen herangezogen würden. In allen anderen
Fällen müssten die Veranlagungsstellen die
Kaufpreisaufteilung - unter Heranziehung der Arbeitshilfe -
durchführen bzw. überprüfen. Die Arbeitshilfe
gewährleiste - wie von den Landesrechnungshöfen gefordert
(Jahresbericht des Landesrechnungshofs Niedersachsen für 2017,
S. 88) - einen bundesweiten effektiven und gleichmäßigen
Gesetzesvollzug. Sie sei im Jahr 2019 knapp über 200.000 mal
von der Homepage des BMF heruntergeladen worden. Dies zeige -
gepaart mit der geringen Zahl an Bürgeranfragen (ca. 20 im
Jahr 2019) - die große Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz des
Tools auf Seiten der Steuerpflichtigen. Es handele sich um eine -
sachverständig widerlegbare - qualifizierte Schätzung,
die die Vorgaben der ImmoWertV und der SW-RL umsetze. Hingegen habe
die Arbeitshilfe nicht den Anspruch, eine sachverständige
Stellungnahme zu ersetzen.
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Der Bezug zu den aktuellen Baupreisen werde
durch die jährliche Aktualisierung der Arbeitshilfe unter
Berücksichtigung der vom Statistischen Bundesamt
veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft
gewährleistet. Zudem könne, sofern es nicht um einen
Neubau gehe, die Alterswertminderung als Marktanpassung verstanden
werden.
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Die gegen die Arbeitshilfe angeführte
Kritik, dass sich in Regionen mit einem starken
Nachfrageüberhang nur der Bodenwert und damit der
Bodenwertanteil erhöhe und regionale Baukostenunterschiede
unberücksichtigt blieben, gehe fehl. Höhere Kaufpreise
führten wegen des Mechanismus der Arbeitshilfe
(Verhältnisrechnung) nicht allein zu einer Erhöhung des
Bodenwertanteils. Zudem seien die örtlich unterschiedlichen
Preissteigerungen bei Immobilien insbesondere mit der Lage zu
begründen. Die eher geringfügig vom allgemeinen Markt
abweichenden Baukostensteigerungen fielen im Vergleich zu den
Bodenwertsteigerungen kaum ins Gewicht. Eine Erhöhung des
Bodenpreises werde vielmehr - wie vom FG dargelegt -
regelmäßig von einer Erhöhung der Baupreise
begleitet. Diese schlage sich im Baupreisindex nieder. Die SW-RL
sehe ebenfalls keine Korrektur der NHK 2010 mittels
Regionalfaktoren vor; (amtliche) bundesweite
Baukosten-Regionalfaktoren gebe es nicht. Dass die Ergebnisse der
Arbeitshilfe bei älteren Objekten in hochpreisigen
Großstädten auch bei einem Bodenwertanteil von 80 %
sachgerecht sein können, lasse sich anhand des
Grundstücksmarktberichts für München für das
Jahr 2018 (S. 58 f.) nachvollziehen. Auch im Streitfall werde der
regional unterschiedlichen Baupreisentwicklung im betreffenden
Bundesland durch die Indizierung hinreichend Rechnung getragen. Die
Abweichungen zwischen den Indizes für Bauleistungspreise des
Statistischen Bundesamtes und des Statistikamtes X seien zu
vernachlässigen.
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Das BMF hat keinen Antrag gestellt.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an das FG.
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Die vom FG zu ermittelnden Anschaffungskosten
für das Gebäude bilden die Grundlage für die
Bestimmung der AfA (dazu unter 1.). Die Vorinstanz ist der
kaufvertraglichen Aufteilung des Kaufpreises für die von der
Klägerin erworbene Eigentumswohnung auf Grund und Boden sowie
Gebäude zwar zutreffend nicht gefolgt (dazu unter 2.). Zu
Unrecht hat das FG allerdings die auf der Grundlage der
Arbeitshilfe des BMF ermittelte Kaufpreisaufteilung der
AfA-Bemessung zugrunde gelegt (dazu unter 3.). Die Sache ist nicht
spruchreif (dazu unter 4.).
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1. Die Höhe der Gebäude-AfA richtet
sich nach den Anschaffungskosten für das Gebäude (§
7 Abs. 4 EStG). Deren Höhe bildet die Grundlage für die
Bemessung der AfA. Ihre Ermittlung obliegt dem FG als
Tatsacheninstanz. Dies gilt auch für die Aufteilung der
Anschaffungskosten von Gebäude einerseits und
dazugehörendem Grund und Boden andererseits (Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16.09.2015 - IX R 12/14, BFHE 251,
214, BStBl II 2016, 397 = SIS 15 29 04, Rz 18).
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a) Wurde eine Kaufpreisaufteilung im
Kaufvertrag vorgenommen, sind diese vereinbarten und bezahlten
Anschaffungskosten grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde
zu legen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFHE
251, 214, BStBl II 2016, 397 = SIS 15 29 04; vom 01.04.2009 - IX R
35/08, BFHE 224, 533, BStBl II 2009, 663 = SIS 09 18 65; vom
18.01.2006 - IX R 34/05, BFH/NV 2006, 1634 = SIS 06 33 91).
Wenngleich dem Käufer im Hinblick auf seine AfA-Berechtigung
typischerweise an einem höheren Anschaffungswert des
Gebäudes gelegen ist und die entsprechende
Aufteilungsvereinbarung - zu Gunsten des Verkäufers - ggf.
Einfluss auf eine für ihn positive sonstige Vertragsgestaltung
haben kann, rechtfertigt dies grundsätzlich noch keine
abweichende Verteilung.
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Vereinbarungen der Vertragsparteien über
Einzelpreise für Einzelwirtschaftsgüter binden allerdings
nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, der Kaufpreis sei
nur zum Schein bestimmt worden (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.1998 - X
R 96/96, BFHE 187, 450, BStBl II 1999, 217 = SIS 99 07 17, unter
B.IV.2.c, Rz 33) oder die Voraussetzungen eines
Gestaltungsmissbrauchs i.S. von § 42 AO seien gegeben
(BFH-Urteile in BFHE 224, 533, BStBl II 2009, 663 = SIS 09 18 65;
in BFH/NV 2006, 1634 = SIS 06 33 91, m.w.N.; BFH-Beschluss vom
04.12.2008 - IX B 149/08, BFH/NV 2009, 365 = SIS 09 05 86).
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Auch mit einer nach allgemeinen
Grundsätzen der Besteuerung zugrunde zu legenden Vereinbarung
können die Parteien jedoch angesichts der gebotenen
Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung nicht die Höhe
der Steuer des Käufers - konkret seiner AfA - gestalten.
Deshalb hat das FG im Rahmen der Ermittlung der
AfA-Bemessungsgrundlage im Einzelfall (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV
2009, 365 = SIS 09 05 86, m.w.N.) zu prüfen, ob nennenswerte
Zweifel an der vertraglichen Aufteilung bestehen (BFH-Urteil vom
10.10.2000 - IX R 86/97, BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183 = SIS 01 05 01; BFH-Beschlüsse vom 24.01.2007 - IX B 84/06, BFH/NV
2007, 1104 = SIS 07 15 49; vom 16.09.2002 - IX B 35/02, BFH/NV
2003, 40 = SIS 03 06 52). Es darf sich nicht darauf
beschränken, die vertragliche Aufteilung steuerrechtlich
nachzuvollziehen, sondern hat das Ergebnis durch weitere
Umstände, insbesondere die objektiv am Markt erzielbaren
Preise oder Verkehrswerte zu verifizieren (vgl. BFH-Beschluss in
BFH/NV 2009, 365 = SIS 09 05 86).
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Eine wesentliche Diskrepanz zu den
Bodenrichtwerten rechtfertigt es nicht ohne Weiteres, diese an die
Stelle der vereinbarten Werte zu setzen oder die auf Grund und
Gebäude entfallenden Anschaffungskosten zu schätzen. Es
handelt sich lediglich um ein Indiz dafür, dass die
vertragliche Aufteilung möglicherweise die Werte nicht
angemessen wiedergibt. Ein solches Indiz kann durch andere Indizien
entkräftet werden. Das FG hat die Gesamtumstände des
Kaufobjekts aufzuklären und dahingehend zu würdigen, ob
besondere Aspekte die Abweichung nachvollziehbar erscheinen lassen.
Zu denken ist dabei etwa an besondere Ausstattungsmerkmale des
Gebäudes, dessen ursprüngliche Baukosten und etwaige
Renovierungen, eine ggf. eingeschränkte Nutzbarkeit wegen
bestehender Mietverträge oder den Wohnwert des Gebäudes
im Kontext der Nachbarschaft (z.B. Straßenlärm, soziale
Einrichtungen oder besondere Ruhe wegen einer benachbarten
Grünanlage). Parallel dazu hat das FG die besonderen Kriterien
des Grundstücks zu berücksichtigen, etwa eine gepflegte
Gartenanlage oder störenden Baumbestand (BFH-Urteil in BFHE
251, 214, BStBl II 2016, 397 = SIS 15 29 04, Rz 22).
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Eine Korrektur der von den Parteien
getroffenen Aufteilung des Anschaffungspreises auf Grund und
Gebäude ist lediglich geboten, wenn sie die realen
Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und
wirtschaftlich nicht haltbar erscheint (BFH-Urteil in BFHE 251,
214, BStBl II 2016, 397 = SIS 15 29 04, Rz 23, m.w.N.).
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Das FG hat im Rahmen seiner
Gesamtwürdigung einen gewissen Bewertungsspielraum. Es gelten
insoweit die allgemeinen Grundsätze der finanzgerichtlichen
Sachverhaltsfeststellung und Sachverhaltswürdigung. Dabei
kommt eine Bindung an etwaige Schätzungen des FA nicht in
Betracht (BFH-Urteil in BFHE 251, 214, BStBl II 2016, 397 = SIS 15 29 04, Rz 24).
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b) Kann nach diesen Grundsätzen eine
vereinbarte Kaufpreisaufteilung nicht der Besteuerung zugrunde
gelegt werden, hat sie das FG entsprechend seiner
Gesamtwürdigung der Verhältnisse durch eine Aufteilung
nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude zu
ersetzen. Dabei hat das FG die Frage, nach welchem
Wertermittlungsverfahren die Kaufpreisaufteilung vorzunehmen ist,
unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu
beantworten (vgl. BFH-Beschluss vom 22.10.2007 - IV B 111/06,
BFH/NV 2008, 360 = SIS 08 11 18, m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 251,
214, BStBl II 2016, 397 = SIS 15 29 04).
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c) Bei der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises
sind zunächst Boden- und Gebäudewert gesondert zu
ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem
Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten
für den Grund- und Bodenanteil und den Gebäudeanteil
aufzuteilen. Für die Schätzung des Werts des Grund- und
Boden- sowie des Gebäudeanteils kann die ImmoWertV
herangezogen werden, denn sie enthält anerkannte
Grundsätze für die Schätzung von Verkehrswerten von
Grundstücken (Senatsbeschluss vom 15.11.2016 - IX B 98/16,
BFH/NV 2017, 292 = SIS 17 01 83, Rz 4; Senatsurteil vom 15.01.1985
- IX R 81/83, BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252 = SIS 85 08 07,
unter 1.b, Rz 17, m.w.N. betreffend die Vorgängerregelung in
Gestalt der Wertermittlungsverordnung vom 15.08.1972, BGBl I 1972,
1416, zuletzt vom 06.12.1988, BGBl I 1988, 2209).
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Danach ist der Verkehrswert mit Hilfe des
Vergleichswertverfahrens (einschließlich des Verfahrens zur
Bodenwertermittlung), des Ertragswertverfahrens, des
Sachwertverfahrens oder mehrerer dieser Verfahren zu ermitteln
(§ 8 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV). Die Verfahren sind nach der Art
des Wertermittlungsobjekts unter Berücksichtigung der im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten
und der sonstigen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der
zur Verfügung stehenden Daten, zu wählen; die Wahl ist zu
begründen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 ImmoWertV). Welches dieser
Wertermittlungsverfahren anzuwenden ist, ist nach den
tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu
entscheiden. Dabei stehen die Wertermittlungsverfahren einander
gleichwertig gegenüber (vgl. BFH-Beschlüsse vom
27.11.2017 - IX B 144/16, BFH/NV 2018, 218 = SIS 17 22 76, Rz 5,
und in BFH/NV 2017, 292 = SIS 17 01 83, Rz 4, m.w.N.).
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Die Ermittlung der Verkehrswerte ist Teil der
Sachverhaltsfeststellung des FG, die für das Revisionsgericht
grundsätzlich bindend ist (§ 118 Abs. 2 FGO). Der BFH hat
aber zu prüfen, ob das FG bei seiner Wertermittlung die
zutreffende Methode angewandt hat (BFH-Urteil in BFHE 193, 326,
BStBl II 2001, 183 = SIS 01 05 01, unter II.2., Rz 28; zuletzt
BFH-Urteile vom 29.10.2019 - IX R 38/17, BFHE 267, 18 = SIS 20 04 68, Rz 42, und IX R 39/17, BFH/NV 2020, 681 = SIS 20 05 32, Rz
40).
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2. Die Vorinstanz hat die zuvor dargestellten
Rechtssätze zur Bindungswirkung einer vertraglichen
Kaufpreisaufteilung nur im Ansatz beachtet und auf den Streitfall
angewandt. Es ist insoweit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden,
dass das FG nennenswerte Zweifel an der kaufvertraglichen
Kaufpreisaufteilung - unter Würdigung der konkreten
Wertverhältnisse des Kaufobjekts - bejaht hat. Da die
vertragliche Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse
in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht
haltbar ist, durfte das FA eine eigene Aufteilung vornehmen.
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a) Zutreffend sind das FA und die Vorinstanz
davon ausgegangen, dass nennenswerte Zweifel an der vertraglichen
Aufteilung des Kaufpreises für die Eigentumswohnung bestehen.
Diese ergeben sich bereits aus der erheblichen Abweichung zwischen
dem im Kaufvertrag ausgewiesenen Kaufpreis für den Grund und
Boden (20.000 EUR) und dem Bodenrichtwert (77.713 EUR). Der
vereinbarte Kaufpreisanteil unterschreitet den Bodenrichtwert um
rund 75 % und damit - ungeachtet der von der Vorinstanz
aufgeworfenen Frage, welcher Grad der Abweichung noch als
unerheblich angesehen werden kann (vgl. dazu Kohlhaas, Die
Steuerberatung - Stbg - 2016, 460, 462, der ein Unterschreiten bis
zu 10 % als geringfügig ansieht; ebenso Thüringer FG,
Urteil vom 20.02.2008 - III 740/05, EFG 2008, 1140 = SIS 08 26 92,
nachfolgend BFH-Beschluss vom 26.08.2008 - IX B 63/08, juris = SIS 08 45 56, rechtskräftig) - mehr als nur geringfügig. Zwar
handelt es sich bei einer Diskrepanz zum Bodenrichtwert nur um ein
widerlegbares Indiz. Die Würdigung der Vorinstanz, die
Klägerin habe dieses Indiz nicht durch andere Indizien
entkräftet, ist jedoch revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden. Besondere Aspekte, die die vertragliche
Kaufpreisaufteilung nachvollziehbar erscheinen lassen, hat das FG
nicht feststellen können. Dem allgemeingehaltenen Vorbringen
der Klägerin zu den (besonderen) Ausstattungsmerkmalen und zum
Renovierungsstand der Wohnung sowie zur Lage des Objekts ist es zu
Recht nicht gefolgt.
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35
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b) Da die vertragliche Kaufpreisaufteilung die
realen Wertverhältnisse somit in grundsätzlicher Weise
verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, waren das FA
und das FG zu einer eigenen Aufteilung berechtigt.
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3. Allerdings durfte das FG die vertragliche
Kaufpreisaufteilung jedenfalls im Streitfall nicht durch die mit
Hilfe der Arbeitshilfe des BMF ermittelte Aufteilung ersetzen. Die
Arbeitshilfe gewährleistet die von der Rechtsprechung
geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und
Gebäude hier nicht. Dies folgt daraus, dass sie die zur
Verfügung stehenden Bewertungsverfahren auf das (vereinfachte)
Sachwertverfahren verengt und der Kaufpreisaufteilung
unzulässige Parameter zugrunde legt. Die Schätzung des FG
(§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162 AO) kann daher
keinen Bestand haben.
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a) Die Arbeitshilfe hat für die
Beteiligten und das FG keine Bindungswirkung. Es handelt sich weder
um eine Rechtsnorm noch um eine die Finanzbehörden bindende
Verwaltungsanweisung, sondern - prozessrechtlich - lediglich um
Parteivortrag des FA. Sofern die Arbeitshilfe in der Praxis der
Finanzverwaltung de facto als bindend für den
Steuerpflichtigen behandelt wird, besteht hierfür keine
Rechtsgrundlage. Sie folgt zwar insoweit der Senatsrechtsprechung
zur Aufteilung von Gesamtkaufpreisen, als sie den Wert des Grund
und Bodens sowie den Wert des Gebäudes getrennt voneinander
ermittelt (Grundsatz der Einzelbewertung); die sog. Restwertmethode
(vgl. nur BFH-Urteil in BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183 = SIS 01 05 01, unter II.2., Rz 29) gelangt richtigerweise nicht zur
Anwendung.
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b) Die Arbeitshilfe genügt jedoch nicht
den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an
die Methodenwahl und durfte daher nicht zugrunde gelegt werden. Sie
setzt auf die SW-RL sowie die NHK 2010 (Anlage 1 zur SW-RL) auf und
greift damit stets und allein auf das Sachwertverfahren
zurück; es handelt sich mithin um ein vereinfachtes
Sachwertverfahren (gleicher Ansicht Schaper, Grundstücksmarkt
und Grundstückswert - GuG - 2017, 100, 101). Wenngleich der
Senat bei vermieteten Eigentumswohnungen im Privatvermögen -
jedenfalls in der Vergangenheit - regelmäßig eine
Kaufpreisaufteilung unter Anwendung des Sachwertverfahrens für
angezeigt gehalten hat (vgl. Senatsurteile in BFHE 267, 18 = SIS 20 04 68, Rz 43, und in BFH/NV 2020, 681 = SIS 20 05 32, Rz 41; vom
11.02.2003 - IX R 13/00, BFH/NV 2003, 769 = SIS 03 24 10, unter
II.2.a, Rz 15; in BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183 = SIS 01 05 01;
Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2018, 218 = SIS 17 22 76, Rz 6; in
BFH/NV 2017, 292 = SIS 17 01 83, Rz 5; vom 23.06.2005 - IX B
117/04, BFH/NV 2005, 1813 = SIS 05 40 66, unter II.1.a, Rz 3),
widerspricht die Arbeitshilfe schon im Ausgangspunkt der zuvor
dargelegten Gleichwertigkeit der zur Verfügung stehenden
Bewertungsverfahren, da nicht im Einzelfall beurteilt werden kann,
welches Wertermittlungsverfahren nach den tatsächlichen
Gegebenheiten angezeigt erscheint. Der BFH hat stets betont, dass
nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen
Einzelfalls zu entscheiden ist, welches Wertermittlungsverfahren
anzuwenden ist, so dass sich die Wahl der Ermittlungsmethode einer
Verallgemeinerung entzieht und jedenfalls nicht auf ein
Wertermittlungsverfahren beschränkt werden kann (vgl.
BFH-Urteile vom 27.06.1995 - IX R 130/90, BFHE 178, 151, BStBl II
1996, 215 = SIS 95 23 19, unter 1.b, Rz 15, und vom 02.02.1990 -
III R 173/86, BFHE 159, 505, BStBl II 1990, 497 = SIS 90 10 17,
unter I.2.c, Rz 29; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2018, 218 = SIS 17 22 76, Rz 6, und in BFH/NV 2005, 1813 = SIS 05 40 66, unter 1.a,
Rz 3). Eine Verplausibilisierung der Ergebnisse der Arbeitshilfe
mittels weiterer Wertermittlungsverfahren, etwa nach Maßgabe
des in der Praxis der Immobilienbewertung weitverbreiteten
Ertragswertverfahrens, ist ebenfalls nicht vorgesehen. Darüber
hinaus fehlt im Einzelfall auch die Begründung für die
Methodenwahl.
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c) Des Weiteren weist die Arbeitshilfe einen
systemischen Fehler auf, indem bei der Ermittlung des
Gebäudewerts (NHK) kein sog. Orts- oder
Regionalisierungsfaktor berücksichtigt wird.
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aa) Die Kostenkennwerte der NHK 2010 sind
Bundesmittelwerte (Kleiber, Marktwertermittlung nach ImmoWertV, 8.
Aufl., Syst. Darst. Sachwertverfahren Rz 137). Bei Anwendung der
Arbeitshilfe ergeben sich bei gleichgroßen Gebäuden
desselben Typs und derselben Baujahreskategorie modellbedingt
bundesweit stets dieselben, lediglich alterswertgeminderten
Gebäudekosten (Jacoby, Kaufpreisaufteilung für bebaute
Grundstücke - Problematik und Lösungsansatz, 2018, S. 120
und 132; Jacoby/Geiling, DStR 2020, 481, 483). In Hochpreisgebieten
können die tatsächlichen Baukosten aber zum Teil
erheblich über den Kostenkennwerten liegen (Schaper, GuG 2017,
100, 101). Die fehlende Berücksichtigung lokaler Gegebenheiten
bei der Ermittlung des Gebäudewerts führt gerade in
Großstädten mit hohen Bodenrichtwerten - wie im
Streitfall - zu einem überproportionalen Anteil des Grund und
Bodens und damit zu mitunter sehr niedrigen Gebäudebewertungen
(gleicher Ansicht Rade/Stobbe in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6
EStG Rz 315; Jacoby, a.a.O., S. 3; s.a. Jardin/Roscher, Die
Immobilienwertermittlung aus steuerlichen Anlässen, 2019, Rz
175 zur „Dämpfung“ des Bodenwerts, etwa im
Rahmen des sog. Münchner Modells). Dies betrifft hochwertige
Objekte und (sanierte) Altbauten in besonderem Maße
(Kohlhaas, Stbg 2016, 460, 465; Jacoby, a.a.O., S. 3). Hierin liegt
ein systemischer Fehler der Arbeitshilfe, der zu einer tendenziell
zu hohen Bewertung des Grund und Bodens führt (gleicher
Ansicht Kaminski in Steuerberater Handbuch 2019, 27. Aufl., Teil 4,
Immobilieninvestitionen durch Privatpersonen, Rz 1273; Wagner, DB
2016, 556, 559; BeckOK EStG/Graw, 7. Ed. (01.05.2020), EStG §
7 Rz 185).
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bb) Damit geht einher, dass der nach
Maßgabe der Arbeitshilfe ermittelte Gebäudewert nur
bedingt einen Marktbezug aufweist: Obschon sich der Bodenwert nach
den vom örtlich zuständigen Gutachterausschuss
festgesetzten Bodenrichtwerten bestimmt und damit die allgemeinen
Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt i.S. von §
8 Abs. 2 Nr. 1 ImmoWertV berücksichtigt (Marktanpassung),
gelangt auf der anderen Seite ein nicht marktgerechter
Gebäudewert auf der Basis von THK zum Ansatz (Kohlhaas, Stbg
2016, 460, 463; Jardin/Roscher, a.a.O., Rz 176). Bodenwerte und
Herstellungskosten lassen sich aber nicht unmittelbar ins
Verhältnis setzen (Jacoby, a.a.O., S. 3, 90; Jacoby/Geiling,
DStR 2020, 481, 482; Kleiber, a.a.O., Syst. Darst.
Sachwertverfahren Rz 8). Die NHK 2010 sind reine Modellwerte; der
Marktbezug wird erst durch den Sachwertfaktor hergestellt (Mann,
GuG 2017, 17, 18; Schaper, GuG 2017, 100, 103; Seitz, GuG 2017,
142, 143; Jardin/Roscher, a.a.O., Rz 148, 1030), den die
Arbeitshilfe aber gerade außer Acht lässt. Zwar weist
die Finanzverwaltung in der Anleitung zur Arbeitshilfe darauf hin,
dass auf eine Marktanpassung der (vorläufigen) Sachwerte
verzichtet wurde, „da sich diese im gleichen
Verhältnis auf den Grund und Boden einerseits sowie das
Gebäude andererseits auswirkt. Die Summe der ermittelten
Einzelwerte (vorläufigen Sachwerte) weist ohne Marktanpassung
nicht den Verkehrswert aus“. Allerdings wird bei der
Ermittlung des Bodenwerts der erforderliche Marktbezug - wie zuvor
dargestellt - durchaus gewährleistet. Vor diesem Hintergrund
ergibt sich ein Mangel in der Bewertungssystematik der
Arbeitshilfe, der angesichts der äußerst dynamischen
Entwicklung des Immobilienmarkts in den vergangenen Jahren noch
verschärft wird. Diesem Defizit kommt umso größere
Bedeutung zu, als die der Gebäudewertermittlung unterlegte
Datenstruktur auf der Grundlage der NHK 2010 das
„Herzstück“ der Arbeitshilfe darstellt
(Jardin/Roscher, NWB - Steuer- und Wirtschaftsrecht 2014, 3155,
3160; dies., a.a.O., Rz 160). Damit wird den Vorgaben des §
194 BauGB, der die Einbeziehung der Marktbegebenheiten in die
Verkehrswertermittlung für das gesamte bebaute Grundstück
verlangt, nicht genügt (gleicher Ansicht Jacoby, a.a.O., S.
138).
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cc) Diesem systemischen Fehler kann - entgegen
der Vorinstanz - nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass es
sich bei der geschilderten „Unwucht“ um
Unwägbarkeiten handele, die letztlich jedem
Schätzungsverfahren immanent seien. Denn eine Schätzung
für Zwecke der Kaufpreisaufteilung ist nur dann zu beachten,
wenn sich ihre Grundlagen als nachvollziehbar und überzeugend
darstellen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183 =
SIS 01 05 01). Gerade dies ist jedoch im Hinblick auf die
geschilderten systemischen Defizite der Kaufpreisaufteilung im
vereinfachten Verfahren der Finanzverwaltung nicht der Fall.
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dd) Die Vorinstanz hat die
„Verzerrungen“, die sich aus einem
überproportionalen Anstieg der Baupreise in Ballungsgebieten
(wie im Streitfall) - ohne entsprechendem Niederschlag in der
Arbeitshilfe - ergeben, ebenfalls erkannt. Mangels genauer Zahlen
zur Baupreisentwicklung im betreffenden Bundesland hat sie ein
korrigierendes Eingreifen in die Arbeitshilfe indes für nicht
möglich gehalten. Mit dieser Erwägung lässt sich das
Schätzungsergebnis der Finanzverwaltung jedoch nicht
aufrechterhalten. Vielmehr muss der Gebäudeanteil
regelmäßig durch das Gutachten eines unabhängigen
vereidigten Sachverständigen ermittelt werden (s. 4.).
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Das BMF verweist in diesem Zusammenhang zu
Unrecht darauf, dass der Index für Bauleistungspreise des
Statistikamtes X denjenigen des Statistischen Bundesamtes seit 2015
nur geringfügig übersteige. Zwar mag aus der
angesprochenen Statistik hervorgehen, dass sich die Entwicklung der
Baupreise im betreffenden Bundesland nicht wesentlich von der
Entwicklung der Baupreise im gesamten Bundesgebiet unterscheidet.
Dadurch werden die oben beschriebenen Defizite in der
Bewertungssystematik aber nicht ausgeräumt.
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4. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat
im zweiten Rechtsgang die erforderlichen tatsächlichen
Feststellungen zum Wert des Grund- und Boden- sowie des
Gebäudeanteils nachzuholen. Es ist im vorliegenden Fall einer
streitigen Grundstücksbewertung in der Regel gehalten,
gemäß § 81 Abs. 1 FGO das Gutachten eines
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
für die Bewertung von Grundstücken einzuholen; hiervon
kann es nur dann absehen, wenn es ausnahmsweise selbst über
die nötige Sachkunde verfügt und diese in den
Entscheidungsgründen darlegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom
07.01.2015 - I B 42/13, BFH/NV 2015, 1093 = SIS 15 15 22, Rz 9; vom
21.12.2011 - VIII B 88/11, BFH/NV 2012, 600 = SIS 12 06 94, Rz 4;
vom 03.05.2001 - III B 52/00, BFH/NV 2001, 1419 = SIS 01 77 54, Rz
4; s.a. Senatsurteil vom 06.02.2018 - IX R 14/17, BFHE 261, 20,
BStBl II 2018, 522 = SIS 18 08 78, Rz 19, zum
Möblierungszuschlag). Ein Gutachten des
Bausachverständigen der Finanzverwaltung ist im
finanzgerichtlichen Verfahren hingegen als Privatgutachten zu
behandeln. Ein solches kann vom FG seiner Entscheidung nur dann
zugrunde gelegt werden, wenn keiner der Beteiligten substantiierte
Einwendungen gegen die Richtigkeit erhebt (z.B. BFH-Beschluss in
BFH/NV 2015, 1093 = SIS 15 15 22, Rz 15, m.w.N.).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 2 FGO.
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