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Vertragliche Kaufpreisaufteilung

Vertragliche Kaufpreisaufteilung: Eine vertragliche Kaufpreisaufteilung von Grundstück und Gebäude ist der Berechnung der AfA auf das Gebäude zu Grunde zu legen, sofern sie zum einen nicht nur zum Schein getroffen wurde sowie keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt und zum anderen das FG auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung von den das Grundstück und das Gebäude betreffenden Einzelumständen nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass die vertragliche Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint. - Urt.; BFH 16.9.2015, IX R 12/14; SIS 15 29 04

Kapitel:
Haus - und Grundbesitz > Gebäude-AfA
Fundstellen
  1. BFH 16.09.2015, IX R 12/14
    BStBl 2016 II S. 397
    DStR 2016 S. 33
    NJW 2016 S. 591
    BFH/NV 2016 S. 266
    BFHE 251 S. 214

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 20.5.2016
    J.H. in StuB 2/2016 S. 78
    W. Bode in FR 5/2016 S. 229
    E. Ratschow in BFH/PR 3/2016 S. 60
    B. Rätke in BBK 5/2016 S. 208
    A. Killat-Risthaus in DStZ 5/2016 S. 139
Normen
[EStG] § 7 Abs. 1
[AO 1977] § 41
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Berlin-Brandenburg, 18.02.2014, SIS 14 26 09, Kaufpreisaufteilung, Bodenrichtwert, Kaufvertrag
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Münster 18.10.2022, SIS 22 22 05, Betriebsaufgabegewinn eines Architekten unter Berücksichtigung des Gartens eines gemischt genutzten Grund...
  • FG Münster 22.9.2022, SIS 22 19 64, Aufteilung eines Kaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude: 1. Bei einer im Kaufvertrag vorgenommenen K...
  • LfSt Rheinland-Pfalz 19.1.2022, SIS 22 03 36, Einkommensbesteuerung der nicht buchführenden Landwirte, Weinbau 2020/2021: Eine Rundverfügung des Landes...
  • FG Hamburg 30.9.2020, SIS 21 09 98, Einkommensteuer, Kaufpreisaufteilung bei einer als Ferienwohnung genutzten Eigentumswohnung: Auch bei ein...
  • FG Münster 3.8.2020, SIS 20 14 37, Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften: Bei dem veräußerten Inventar handelt es sich um Gegenständ...
  • BFH 21.7.2020, SIS 20 18 60, Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude, FG darf die vertragliche Kaufpreisaufteilung nicht durch die m...
  • OFD Nordrhein-Westfalen 26.3.2020, SIS 20 16 92, Gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei Sanierungs- und Denkmalschutzobje...
  • BFH 21.1.2020, SIS 20 02 49, Arbeitshilfe des BMF zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück, Beitrittsaufford...
  • BFH 29.10.2019, SIS 20 04 68, Bewertung der Angemessenheit des Kaufpreises von Mietwohngrundstücken im Privatvermögen, Anschaffungskost...
  • BFH 29.10.2019, SIS 20 05 32, Bewertung der Angemessenheit des Kaufpreises von Mietwohngrundstücken im Privatvermögen, Anschaffungskost...
  • FG Hamburg 17.10.2019, SIS 19 20 65, Nennenswerte Zweifel an der vertraglichen Kaufpreisaufteilung zwischen Gebäude, Grund und Boden sowie Inv...
  • FG Hamburg 1.10.2019, SIS 19 19 73, Schätzungsweise Aufteilung eines Gesamtkaufpreises auf Grund und Boden sowie Gebäude, Bewertungsmethode: ...
  • FG Berlin-Brandenburg 14.8.2019, SIS 19 20 59, Kaufpreisaufteilung in Anteile für Grund und Boden bzw. Gebäude für Zwecke der AfA bei den Vermietungsein...
  • FG Münster 2.7.2019, SIS 19 16 08, Entgelt, Bestimmung der Bemessungsgrundlage: 1. Kennzeichen der aufgrund der mit den Pächtern abgeschloss...
  • FG München 23.10.2018, SIS 20 13 63, Verbilligte Vermietung von Wohnraum und Aufteilung des Kaufpreises: 1. Macht der Steuerpflichtige Werbung...
  • FG Köln 8.11.2017, SIS 18 14 72, Gegenleistung beim Grunderwerb, Mitverkauf beweglicher Gegenstände: Werden zusammen mit einer Immobilie d...
  • BFH 15.11.2016, SIS 17 01 83, Aufteilung eines Gesamtkaufpreises auf Grund und Boden: 1. Ob bei der Aufteilung des Gesamtkaufpreises ei...
  • FG Köln 10.11.2016, SIS 17 17 05, Aufteilung des Gesamtkaufpreises einer Immobilie: 1. Für die Schätzung des Wertes des Grund- und Boden- s...
  • FG Köln 7.9.2016, SIS 18 01 60, Auswirkung des Denkmalschutzes auf die Bewertung des Grund und Bodens im Ertragswertverfahren: Bei der Er...
  • FG Berlin-Brandenburg 21.7.2016, SIS 18 11 12, Aufteilung des Gesamtkaufpreises für ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück nach dem Ertragsw...
  • BFH 12.4.2016, SIS 16 18 80, Steuerliche Anerkennung eines in einem (schieds-)gerichtlichen Verfahren erfolgten disquotalen Zinsverzic...

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.2.2014 5 K 5012/12 = SIS 14 26 09 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

 

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im November 2000 zwei Eigentumswohnungen im Obergeschoss desselben Hauses für je 498.000 DM. Dabei entfielen lt. Vertrag auf jede Wohnungseinheit/Gebäude 300.000 DM und auf den anteiligen Grund und Boden 198.000 DM. Dies entspricht einer Kaufpreisverteilung von 60,24 % auf das Gebäude und 39,76 % auf den Grund und Boden. Besitz, Nutzen und Lasten gingen mit Kaufpreiszahlung per 1.7.2001 über.

 

 

2

Die Kläger erklärten Verluste aus Vermietung und Verpachtung unter Berücksichtigung einer Absetzung für Abnutzung (AfA) auf den Gebäudeanschaffungswert von 627.831,65 DM (60,24 % von Gesamtanschaffungskosten über 1.042.387 DM). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) setzte die Einkommensteuer davon abweichend unter Zugrundelegung eines Gebäudewertes von 35 % fest. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens ließ das FA eine Kaufpreisaufteilung im qualifizierten Sachwertverfahren durch einen Bausachverständigen durchführen, der für die beiden Eigentumswohnungen einen Gebäudewertanteil in Höhe von 24 % und 23 % feststellte. Für 2001 ergab sich hieraus eine AfA für sechs Monate von 2.451 DM und für 2002 von 2.506 EUR. Das FA setzte die Einkommensteuer 2001 und 2002 entsprechend erhöht fest.

 

 

3

Mit der Klage machten die Kläger geltend, die im Kaufvertrag ausdrücklich geregelte Aufteilung sei zu Grunde zu legen, zumal die Richtigkeit durch die gutachterliche Stellungnahme des Diplom-Ingenieurs St. belegt sei, woraus hervorgehe, dass angesichts der allgemeinen Marktlage, der Nachbarschaftsbebauung sowie weiterer wertbeeinflussender Merkmale des Grundstücks ein Abschlag vom Bodenrichtwert per 1.1.2002 in Höhe von 15 % gerechtfertigt und angemessen sei.

 

 

4

Die Klage hatte ganz überwiegend Erfolg.

 

 

5

Das Finanzgericht (FG) entschied, der Maßstab für die Wertaufteilung von Grund und Boden und Gebäude richte sich grundsätzlich nach der Kaufpreisaufteilung der Vertragsparteien, es sei denn, es lägen die Voraussetzungen für die Annahme eines Scheingeschäfts oder eines Gestaltungsmissbrauchs vor oder es bestünden „nennenswerte Zweifel“ an der vertraglich vereinbarten Aufteilung. In diesen Fällen sei das FA gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) zur Schätzung befugt. „Nennenswerte Bedenken“ seien einzelfallbezogene Bedenken, die der Anlegung allgemeiner Maßstäbe notwendigerweise entgegenstünden. Eine Einigung der Vertragsparteien sei immer dann zu berücksichtigen, wenn es sich um eine „von wechselseitigen Interessen getragene Vereinbarung“ handele. Ausgehend hiervon sei im Streitfall die vertragliche Vereinbarung für die Kaufpreisaufteilung zu Grunde zu legen. Für eine Schätzung sei kein Raum, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass es sich bei dieser Vereinbarung um ein Scheingeschäft oder einen Gestaltungsmissbrauch handele. Sog. „nennenswerte Zweifel“ an der vereinbarten Aufteilung erkenne der Senat nicht, das FA habe entsprechende Umstände auch nicht dargelegt. Solche Zweifel könnten jedenfalls nicht allein deshalb bejaht werden, weil bei der vertraglich vereinbarten Aufteilung der auf den Grund und Boden entfallende Wertanteil geringer sei als der amtliche Bodenrichtwert von hier 2.000 DM/qm; denn auch der Bodenrichtwert sei lediglich eine Schätzungsgrundlage. Vielmehr sei zu berücksichtigen, ob bei der Anschaffung einer Eigentumswohnung im Einzelfall wertbeeinflussende Umstände, die sich nach allgemeiner Lebenserfahrung preisbildend beim Boden- oder beim Gebäudeteil auswirken, zum Tragen gekommen seien. Dies sei nach den jeweiligen tatsächlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung der Interessenlage des Erwerbers zu entscheiden. Demnach seien auch die Vorstellungen der Vertragsparteien und insbesondere des Erwerbers zur Preisbildung des Bodenanteils zu berücksichtigen. Im Streitfall ergebe sich aus den beigezogenen Akten des FA, dass der maßgebliche Bodenrichtwert per 1.1.1999 2.200 DM/qm betragen habe und in der Folgezeit kontinuierlich gesunken sei. Nach Auskunft des FA in der mündlichen Verhandlung habe sich der Wert zum 1.1.2006 auf 750 EUR/qm belaufen. Es sei daher nachvollziehbar, dass sich diese sinkende Tendenz bereits mehrere Jahre zuvor abgezeichnet und Eingang in die Vertragsverhandlungen gefunden habe. Da der Vertrag unter fremden Dritten geschlossen worden sei, sei davon auszugehen, dass er von wechselseitigen Interessen getragen worden sei und diese wechselseitigen Interessen auch der Kaufpreisaufteilung zu Grunde gelegen hätten.

 

 

6

Unter Ansatz der vom FA nicht bestrittenen Anschaffungskosten der Kläger belaufe sich die AfA auf 6.421,15 EUR jährlich (1.042.387 DM x 60.24 % x 2 %). Für 2001 sei die AfA jedoch nur für sechs Monate anzusetzen, da der Gefahrübergang per 1.7.2001 erfolgt sei, sie belaufe sich mithin auf 3.210,57 EUR.

 

 

7

Hiergegen richtet sich Revision des FA, mit der dieses die Verletzung materiellen Rechts rügt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. §§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 21 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ). Das FG habe ohne nähere Prüfung angenommen, dass es sich um eine von wechselseitigen Interessen getragene Vereinbarung handele, weil der Vertrag unter fremden Dritten geschlossen sei. Soweit bei vertraglichen Vereinbarungen fremder Dritter grundsätzlich von gegenläufigen Interessen auszugehen sei, könne dies hier nur für die Vereinbarung des Gesamtkaufpreises gelten. Das FG lasse unberücksichtigt, dass selbst im Hinblick auf den sechs Jahre später gültigen geringeren Bodenrichtwert der im Kaufvertrag fixierte Bodenwert immer noch in erheblichem Umfang von dem amtlichen Bodenrichtwert abweiche. Die im Streitfall vorliegenden Zweifel an der wirtschaftlichen Haltbarkeit der Aufteilung lt. Kaufvertrag habe das FG nicht erkannt. Die Kaufpreisaufteilung durch das FA sei im qualifizierten Sachwertverfahren durch einen Bausachverständigen erfolgt und damit als geeignetes Schätzverfahren anzuerkennen.

 

 

8

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen,

 

hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

 

 

9

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

10

Das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen schließt sich der Auffassung des FA an und führt weiter aus, dass gegen einen kaufvertraglich vereinbarten Aufteilungsmaßstab nennenswerte Zweifel sprächen, wenn dieser vom objektiven Verhältnis der Verkehrswerte der einzelnen Wirtschaftsgüter in nicht unwesentlichem Umfang abweiche. Die Aufteilung sei unter Heranziehung eines einzelfallgerechten Maßstabs vorzunehmen. Grundsätzlich seien zwar vertraglich vereinbarte Regelungen zwischen nicht in einer Nähebeziehung stehenden Vertragsparteien steuerrechtlich anzuerkennen. Den Vertragsparteien einer Immobilientransaktion der hier in Rede stehenden Art wohne dieser vermutete Interessengegensatz aber hinsichtlich einer im Vertrag vorgenommenen Kaufpreisaufteilung gerade nicht inne. Es sei im Gegenteil häufig nicht auszuschließen, dass die von den Vertragsparteien selbst vorgenommene Aufteilung nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten entspreche und nur „der Steuern wegen“ vorgenommen wurde.

 

 

11

Für die Überprüfung der wirtschaftlichen Haltbarkeit der vertraglichen Vereinbarung seien die anerkannten Vorschriften der Verkehrswertermittlung auf der Grundlage des Baugesetzbuchs, insbesondere die Immobilienwertermittlungsverordnung, vormals Wertermittlungsverordnung, heranzuziehen.

 

 

12

Eine Überprüfung sollte sich im Idealfall an dem wirklich am Markt für das konkrete Grundstück erzielten Preis orientieren, zumindest aber alle in Betracht kommenden Beweisanzeichen (Indizien) bewerten.

 

 

13

Nennenswerte Zweifel seien jedenfalls dann anzunehmen, wenn die sich aus dem vertraglich vereinbarten Verteilungsmaßstab ergebenden Werte um 10 % von den Werten abwichen, die sich aus einem objektiv bestimmten Aufteilungsmaßstab ergäben. Zur Feststellung und Korrektur einer wesentlichen Abweichung von der im Kaufvertrag niedergelegten Kaufpreisaufteilung böten sich im Wesentlichen eine bausachverständige Stellungnahme oder die Arbeitshilfe der Verwaltung zur vereinfachten Kaufpreisaufteilung an.

 

 

14

Da es in den Fällen der vereinbarten Kaufpreisaufteilung mangels Interessengegensatzes nicht selten einer Überprüfung anhand des objektiven Verhältnisses der Verkehrswerte bedürfe, müsse der Großteil der Kaufpreisaufteilungen durch die für die Einkommensteuerveranlagung zuständigen Stellen selbständig durchgeführt bzw. auf Plausibilität geprüft werden.

 

 

15

Im Streitfall weiche der vertraglich vereinbarte Aufteilungsmaßstab wesentlich von dem Aufteilungsmaßstab ab, den der Bausachverständige der Finanzverwaltung unter Anwendung des Sachwertverfahrens ermittelt habe.

 

 

16

Der vertraglich gewählte Aufteilungsmaßstab könne nicht nachvollziehbar dargelegt werden. Die bausachverständige Stellungnahme zur Kaufpreisaufteilung nach dem Verhältnis der Verkehrswerte der einzelnen Wirtschaftsgüter habe andererseits nicht hinreichend begründet widerlegt werden können. Aufgrund der erheblichen Abweichung vom Verhältnis der Verkehrswerte der einzelnen Wirtschaftsgüter bestünden nennenswerte Zweifel an dem vertraglich vereinbarten Aufteilungsmaßstab; eine hiervon abweichende Schätzung sei nicht nur zulässig, sondern im Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung auch geboten.

 

 

17

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des FG und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die finanzgerichtlichen Feststellungen tragen die Bestätigung der vertraglichen Kaufpreisaufteilung durch das FG und damit seine Bestimmung der Höhe der streitbefangenen Gebäude-AfA nicht.

 

 

18

1. a) Die Höhe der Gebäude-AfA richtet sich nach den Anschaffungskosten für das Gebäude (§ 7 Abs. 1 EStG). Die Höhe der Anschaffungskosten bildet die Grundlage für die Bestimmung der AfA. Ihre Ermittlung unterliegt dem FG als Tatsacheninstanz. Dies gilt auch für die Aufteilung der Anschaffungskosten von Gebäude einerseits und dazu gehörendem Grund und Boden andererseits.

 

 

19

b) Wurde die entsprechende Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vorgenommen, sind diese vereinbarten und bezahlten Anschaffungskosten grundsätzlich auch der Besteuerung zu Grunde zu legen (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1.4.2009 IX R 35/08, BFHE 224, 533, BStBl II 2009, 663 = SIS 09 18 65; vom 18.1.2006 IX R 34/05, BFH/NV 2006, 1634 = SIS 06 33 91; BFH-Beschlüsse vom 4.12.2008 IX B 149/08, BFH/NV 2009, 365 = SIS 09 05 86; vom 24.1.2007 IX B 84/06, BFH/NV 2007, 1104 = SIS 07 15 49). Wenngleich dem Käufer im Hinblick auf seine AfA-Berechtigung typischerweise an einem höheren Anschaffungswert des Gebäudes gelegen ist und die entsprechende Aufteilungsvereinbarung - zu Gunsten des Verkäufers - ggf. Einfluss auf eine für ihn positive sonstige Vertragsgestaltung haben kann, rechtfertigt dies grundsätzlich noch keine abweichende Verteilung (vgl. Kulosa in Schmidt, EStG, 34. Aufl., § 6 Rz 118).

 

 

20

Vereinbarungen der Vertragsparteien über Einzelpreise für Einzelwirtschaftsgüter binden allerdings nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, der Kaufpreis sei nur zum Schein bestimmt worden (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.1998 X R 96/96, BFHE 187, 450, BStBl II 1999, 217 = SIS 99 07 17) oder die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs i.S. von § 42 AO seien gegeben (BFH-Urteile in BFHE 224, 533, BStBl II 2009, 663 = SIS 09 18 65; in BFH/NV 2006, 1634 = SIS 06 33 91, m.w.N.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 365 = SIS 09 05 86).

 

 

21

c) Auch mit einer nach allgemeinen Grundsätzen der Besteuerung zu Grunde zu legenden Vereinbarung können die Parteien jedoch angesichts der gebotenen Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung nicht die Höhe der Steuer des Käufers - konkret seiner AfA - gestalten. Deshalb hat das FG im Rahmen der Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage im Einzelfall (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2009, 365 = SIS 09 05 86, m.w.N.; vom 26.8.2008 IX B 63/08 = SIS 08 45 56) zu prüfen, ob nennenswerte Zweifel an der vertraglichen Aufteilung bestehen (BFH-Urteil vom 10.10.2000 IX R 86/97, BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183 = SIS 01 05 01; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 1104 = SIS 07 15 49; vom 16.9.2002 IX B 35/02, BFH/NV 2003, 40 = SIS 03 06 52). Es darf sich nicht darauf beschränken, die vertragliche Aufteilung steuerrechtlich nachzuvollziehen, sondern hat das Ergebnis durch weitere Umstände, insbesondere der objektiv am Markt erzielbaren Preise bzw. Verkehrswerte zu verifizieren (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 365 = SIS 09 05 86).

 

 

22

Eine wesentliche Diskrepanz zu den Bodenrichtwerten rechtfertigt es aber nicht ohne weiteres, diese an die Stelle der vereinbarten Werte zu setzen oder die auf Grund und Gebäude entfallenden Anschaffungskosten zu schätzen. Es handelt sich lediglich um ein Indiz dafür, dass die vertragliche Aufteilung ggf. nicht die realen Werte wiedergibt. Ein solches Indiz kann durch andere Indizien entkräftet werden. Das FG hat die Gesamtumstände des Kaufobjekts aufzuklären und dahingehend zu würdigen, ob besondere Aspekte die Abweichung nachvollziehbar erscheinen lassen. Zu denken ist dabei etwa an besondere Ausstattungsmerkmale des Gebäudes, dessen ursprüngliche Baukosten und etwaige Renovierungen, eine ggf. eingeschränkte Nutzbarkeit wegen bestehender Mietverträge oder den Wohnwert des Gebäudes im Kontext der Nachbarschaft (Straßenlärm, soziale Einrichtungen oder besondere Ruhe wegen einer benachbarten Grünanlage). Parallel dazu hat das FG die besonderen Kriterien des Grundstücks zu berücksichtigen, etwa eine gepflegte Gartenanlage oder störenden Baumbestand.

 

 

23

d) Eine Korrektur der von den Parteien getroffenen Aufteilung des Anschaffungspreises auf Grund und Gebäude ist lediglich geboten, wenn sie die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt (BFH-Urteil in BFHE 224, 533, BStBl II 2009, 663 = SIS 09 18 65, m.w.N.) und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint (vgl. BFH-Beschluss vom 9.7.2002 IV B 160/01, BFH/NV 2002, 1563 = SIS 03 02 34).

 

 

24

Das FG hat im Rahmen seiner Gesamtwürdigung einen gewissen Bewertungsspielraum. Es gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze der finanzgerichtlichen Sachverhaltsfeststellung und Sachverhaltswürdigung. Dabei kommt eine Bindung an etwaige Schätzungen des FA nicht in Betracht.

 

 

25

e) Kann nach diesen Grundsätzen eine vereinbarte Kaufpreisaufteilung nicht der Besteuerung zu Grunde gelegt werden, hat sie das FG entsprechend seiner Gesamtwürdigung der Verhältnisse durch eine Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude zu ersetzen. Dabei hat das FG die, nach welchem Wertermittlungsverfahren die Kaufpreisaufteilung vorzunehmen ist, anhand der Umstände des Einzelfalls zu beantworten (vgl. BFH-Urteil vom 22.10.2007 IV B 111/06, BFH/NV 2008, 360 = SIS 08 11 18, m.w.N.; vom 23.6.2005 IX B 117/04, BFH/NV 2005, 1813 = SIS 05 40 66).

 

 

26

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das FG im Streitfall keine hinreichende Würdigung der konkreten Wertverhältnisse der Kaufobjekte vorgenommen. Es hat die Abweichung der vertraglichen Kaufpreisaufteilung von dem zum Zeitpunkt des Kaufabschlusses geltenden Bodenrichtwert weder konkretisiert noch seine Indizwirkung erkannt. Weiter hat es die Gesamtumstände von Grundstück und Gebäude nicht umfassend gewürdigt, um konkrete Anhaltspunkte herauszuarbeiten, die die vertragliche Aufteilung ggf. als nachvollziehbar erscheinen lassen. Der bloße Hinweis auf allgemein fallende Bodenrichtwerte genügt dem nicht.

 

 

27

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.