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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine vermögensverwaltende
Kommanditgesellschaft, erzielte bis zum Feststellungszeitraum 2006
ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
gemäß § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der
Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) stellte
zum 31.12.2006 erklärungsgemäß verrechenbare
Verluste der Kommanditisten in Höhe von 277.427,76 EUR
gemäß § 15a Abs. 4 EStG gesondert fest.
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Im Streitjahr 2007 erzielte die
Klägerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in
Höhe von 30.417,17 EUR. Außerdem resultierten aus der
Veräußerung des im Gesamthandsvermögen befindlichen
Grundstücks Einkünfte aus privaten
Veräußerungsgeschäften gemäß § 23
EStG in Höhe von 2.595.621 EUR.
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In dem Bescheid für das Streitjahr
über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach §
15a Abs. 4 EStG lehnte das FA die von der Klägerin in ihrer
Feststellungserklärung begehrte Verrechnung der positiven
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften
gemäß § 23 EStG mit dem gesondert festgestellten
verrechenbaren Verlust zum 31.12.2006 ab, weil die verrechenbaren
Verluste nur mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
verrechnet werden könnten. Der Einspruch blieb
erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit
seinem in EFG 2014, 184 = SIS 14 05 69 veröffentlichten Urteil
insoweit statt, als sie sich gegen den Bescheid für das
Streitjahr über die gesonderte Feststellung der verrechenbaren
Verluste richtete. Eine Verrechnung der festgestellten
verrechenbaren Verluste mit den positiven Einkünften der
Kommanditisten aus der Veräußerung des Grundstücks
sei zulässig. Dem stehe nicht entgegen, dass die
festgestellten verrechenbaren Verluste aus den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung resultierten, während die positiven
Einkünfte solche aus privaten
Veräußerungsgeschäften gemäß § 23
EStG seien. Soweit sich die Klage gegen den Bescheid über die
gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
der Kommanditgesellschaft richte, sei die Klage im Übrigen
unzulässig. Denn über die Frage, ob positive
Einkünfte mit einem bestehenden verrechenbaren Verlust
verrechnet werden könnten, werde abschließend im
Bescheid über die gesonderte Feststellung der verrechenbaren
Verluste nach § 15a Abs. 4 EStG entschieden.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts (§ 21 Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m.
§ 15a EStG). Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG sei
§ 15a EStG im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung sinngemäß anzuwenden. In die
Verlustverrechnung nach § 15a Abs. 2 EStG seien nur
Überschüsse, die im Rahmen der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung erzielt würden, einzubeziehen.
Überschüsse aus Einkünften nach § 20 EStG oder
§ 23 EStG seien hingegen nicht mit den verrechenbaren
Verlusten aus Einkünften nach § 21 EStG zu verrechnen,
denn weder in § 20 EStG (mit Ausnahme des § 20 Abs. 1 Nr.
4 EStG) noch in § 23 EStG fände sich eine entsprechende
Norm, dass § 15a EStG sinngemäß anzuwenden sei. Die
sinngemäße Anwendung des § 15a EStG habe der
Gesetzgeber im Einkommensteuergesetz abschließend geregelt.
Da es kein verfassungsrechtliches Gebot zur steuerlichen
Gleichbehandlung von Gewinn- und Überschusseinkünften
gebe, könne eine Verrechnung auch nicht aus dem Grund
zugelassen werden, dass Beteiligte vermögensverwaltender
Kommanditgesellschaften im Hinblick auf die Ausgleichs- und
Abzugsfähigkeit der Verluste schlechter gestellt seien als
gewerbliche Mitunternehmer.
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Das FA beantragt, das angefochtene Urteil
des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Die Beigeladenen 1 bis 8 stellen keine
Anträge.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die
für die einzelnen Kommanditisten zum 31.12.2006 gesondert
festgestellten verrechenbaren Verluste mit den ihnen zuzurechnenden
positiven Einkünften des Streitjahres aus Vermietung und
Verpachtung und aus privaten Veräußerungsgeschäften
gemäß § 23 EStG verrechnet werden können.
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1. Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG ist
§ 15a EStG sinngemäß anzuwenden. Danach darf der
einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der
Kommanditgesellschaft - bei Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung am Werbungskostenüberschuss - weder mit anderen
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch mit
Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden,
soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder
sich erhöht. Bei der Ermittlung des Kapitalkontos sind
positive Überschüsse aus anderen Einkunftsarten zu
berücksichtigen, wenn die Gesellschaft Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung erzielt.
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a) Zum Zweck der sinngemäßen
Anwendung des § 15a EStG führt der Bericht des
Finanzausschusses in der Gesetzesbegründung aus (BTDrucks
8/4157, 5; vgl. auch BTDrucks 8/3648, 18 f.): „Für
den Bereich Vermietung und Verpachtung sollen die für
gewerbliche Kommanditgesellschaften geltenden Vorschriften
sinngemäße Anwendung finden, um sicherzustellen, dass
Beteiligungen an vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaften
steuerrechtlich so weit wie möglich Beteiligungen an
gewerblichen Kommanditgesellschaften gleichgestellt
werden.“
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b) Nach dem Normzweck des § 21 Abs. 1
Satz 2 EStG i.V.m. § 15a EStG soll daher die Berechnung des
Kapitalkontos einer Kommanditgesellschaft mit Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung so weit wie möglich der Berechnung
des Kapitalkontos bei einer Kommanditgesellschaft mit
Einkünften aus Gewerbebetrieb angeglichen werden. Dass
Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften bei
gewerblich tätigen Gesellschaften die Höhe des
Kapitalkontos i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG beeinflussen,
ergibt sich unmittelbar aus § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (vgl.
Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15.10.1996 IX R 72/92, BFHE
181, 462, BStBl II 1997, 250 = SIS 97 06 24).
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Unterschiede zwischen einer gewerblich
tätigen Kommanditgesellschaft und einer Kommanditgesellschaft
mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ergeben sich
deshalb, weil die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
nicht durch Vermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
§ 5 Abs. 1 EStG), sondern durch Überschussrechnung zu
ermitteln sind. Bei der sinngemäßen Anwendung des §
15a EStG im Rahmen des § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG kann daher
nicht - wie bei gewerblich tätigen Kommanditgesellschaften -
das Kapitalkonto der Steuerbilanz maßgebend sein. Vielmehr
ist das Kapitalkonto jedes Gesellschafters selbständig zu
ermitteln, wobei von den von den einzelnen Gesellschaftern
geleisteten Einlagen auszugehen ist. Diese Einlagen sind um
spätere Einlagen sowie um die positiven Einkünfte der
Vorjahre zu erhöhen und um die Entnahmen und negativen
Einkünfte der Vorjahre zu vermindern (vgl. BFH-Urteil vom
8.9.1992 IX R 335/87, BFHE 169, 418, BStBl II 1993, 281 = SIS 93 02 21, unter III.; BFH-Urteil in BFHE 181, 462, BStBl II 1997, 250 =
SIS 97 06 24, m.w.N.). Eine derartige Berechnung des Kapitalkontos
des einzelnen Gesellschafters einer vermögensverwaltenden
Kommanditgesellschaft entspricht am ehesten dem Zweck des §
15a EStG: Nur solche Verlustanteile sollen die Steuerschuld sofort
mindern, die zu einer gegenwärtigen
Vermögenseinbuße oder -gefährdung durch Haftung
führen (vgl. zum Zweck des § 15a EStG BFH-Urteil vom
14.5.1991 VIII R 31/88, BFHE 164, 516, BStBl II 1992, 167 = SIS 91 19 17).
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Wird das Kapitalkonto auf diese Weise als
Überschuss der Vermögenszuflüsse und -abflüsse
des einzelnen Kommanditisten berechnet, so ist es nicht
gerechtfertigt und auch praktisch nicht durchführbar,
gewissermaßen für jede Einkunftsart - Einkünfte aus
Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung, sonstige Einkünfte - ein gesondertes Kapitalkonto
zu ermitteln. Das lässt sich schon deshalb nicht
durchführen, weil jedenfalls die Einlagen und Entnahmen jede
Einkunftsart betreffen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 181, 462, BStBl II
1997, 250 = SIS 97 06 24).
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c) Nach § 15a Abs. 2 EStG mindern die
verrechenbaren Verluste „die Gewinne, die dem
Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner
Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen
sind“. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG
i.V.m. § 15a Abs. 2 EStG sind die verrechenbaren Verluste
daher mit Überschüssen „aus seiner Beteiligung
an der Kommanditgesellschaft“, die später erzielt
werden, zu verrechnen (vgl. auch BTDrucks 8/3648, 18 f.). Da §
15a Abs. 2 EStG unabhängig von der Einkunftsart formuliert ist
und die Verrechenbarkeit mit künftigen Überschüssen
allein an die gesellschaftsrechtliche Beteiligung knüpft
(Jakob, BB 1987, 1469, 1473), sind alle Überschüsse
verrechnungsfähig, die mit der Beteiligung in Zusammenhang
stehen. Dies umfasst auch Veräußerungsgewinne der
Kommanditgesellschaft (vgl. Blümich/ Heuermann, § 15a
EStG Rz 75).
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Diese Auslegung wird durch die
Entstehungsgeschichte des § 15a Abs. 2 EStG bestätigt.
Auch die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zu
§ 15a EStG stellt maßgebend auf das Merkmal der
gesellschaftsrechtlichen Beteiligung ab (gl.A. Jakob, BB 1987,
1469, 1473). Darin heißt es (BTDrucks 8/3648, 17):
„Nach Absatz 2 kann der Anteil am Verlust der
Kommanditgesellschaft, den der Kommanditist nach Absatz 1 im
Entstehungsjahr nicht mit positiven Einkünften ausgleichen
oder abziehen konnte, mit Gewinnen verrechnet werden, die der
Kommanditist in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner
Beteiligung erzielt.“
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d) Somit ergibt sich aus dem dargestellten
Normzweck des § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 15a EStG,
der zitierten Gesetzesbegründung zu § 21 Abs. 1 Satz 2
EStG und dem Gesetzeswortlaut des § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG
i.V.m. § 15a Abs. 2 EStG, dass - entgegen der Auffassung des
FA - auch bei einer Kommanditgesellschaft, die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung erzielt, Einkünfte aus privaten
Veräußerungsgeschäften bei der Berechnung des
Ausgleichsvolumens einzubeziehen sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 181,
462, BStBl II 1997, 250 = SIS 97 06 24 zu Einkünften aus
Kapitalvermögen; wie hier Wüllenkemper, EFG 2014, 186;
Jakob, BB 1987, 1469, 1473; Stuhrmann, BB 1980, 1680, 1680 f.
„sonstige Einkünfte“; ders., DStZ 1981,
419, 420; a.A. Drüen, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff,
EStG, § 21 Rz B 261).
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2. Nach diesen Maßstäben hat das FG
zu Recht die Verrechnung der gesondert festgestellten
verrechenbaren Verluste der Kommanditisten mit den ihnen
zuzurechnenden positiven Einkünften aus dem privaten
Veräußerungsgeschäft als zulässig
angesehen.
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Ohne Erfolg bleibt der Einwand des FA,
Überschüsse aus Einkünften aus Kapitalvermögen
oder aus privaten Veräußerungsgeschäften
gemäß § 23 EStG seien nicht mit den verrechenbaren
Verlusten aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu
verrechnen. Denn die in § 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 15a
Abs. 2 EStG enthaltene Verrechnung der nicht ausgeglichenen oder
abgezogenen Verluste mit den Überschüssen, die dem
Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner
Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind, erfolgt
unabhängig von der Einkunftsart der Überschüsse.
Maßgebend ist allein, dass es sich - wie im Streitfall - um
dem Kommanditisten aus seiner Beteiligung an der
Kommanditgesellschaft zuzurechnende Einkünfte handeln
muss.
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