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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | 2 BvR 2594/12 (BVerfG) |
§§: | EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 i.d.F. vom 13.12.2006, EStG 2002 § 45 a Abs. 3, EStG 2002 § 44 Abs. 1, EStG 2002 § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, AO § 130 Abs. 2 Nr. 3 |
Schlagwörter | Rückforderung, Anrechnung, Kapitalertragsteuer, Widerruf, Jahressteuerbescheinigung, Bank, Beweis, Beweislast, Dividende, Dividendenausgleichszahlung, Dividendenkompensationszahlung |
Rechtsfrage: | Rückforderung angerechneter Kapitalertragsteuer nach Widerruf der Steuerbescheinigungen durch die Bank: Beweislast für die Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer für Dividendenkompensationszahlungen - Verfassungsbeschwerde |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 08.10.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 4 V 1661/11 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2013 S. 47 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 31 96 |
Erledigendes Gericht: | BVerfG |
Erledigungs-Datum: | 15.07.2013 |
Erledigungs-Az: | 2 BvR 2594/12 |
Erledigungs-Vermerk: | Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen |