Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Münster vom 11.10.2019 - 10 K 2506/17 Kap =
SIS 19 19 81 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist eine GmbH, die durch Ausgliederung zur
Neugründung gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 2,
§§ 152 ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG) als
übernehmende Rechtsträgerin im Streitjahr 2016 entstanden
ist. Der notarielle Ausgliederungsvertrag und der
Gesellschaftsvertrag der Klägerin datieren vom 29.08.2016. Sie
wurde am 31.08.2016 im Handelsregister eingetragen.
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Alleingesellschafter und
Geschäftsführer der Klägerin war C, der sein zuvor
unter der Firma „P“ geführtes
Einzelunternehmen ausgliederte und mit steuerlicher
Rückwirkung zum 02.01.2016 in die neu gegründete
Klägerin zu Buchwerten einbrachte. Das Einzelunternehmen wurde
am 31.08.2016 im Handelsregister gelöscht.
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Bereits am 25.08.2016 fasste C als
Alleingesellschafter der Klägerin einen
„Gesellschafterbeschluss“ über eine
„Gewinnausschüttung“ von 100.000
EUR. Ebenfalls am 25.08.2016 überwies er 73.625 EUR vom
betrieblichen Konto auf sein Privatkonto.
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Am 02.09.2016 reichte die Klägerin
eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung zum 25.08.2016 beim Beklagten
und Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) ein. Als Datum des
Gewinnverteilungsbeschlusses und als Tag der Auszahlung gab sie in
dieser Anmeldung den 25.08.2016, als Ausschüttungsbetrag
100.000 EUR an. Hiervon ausgehend ermittelte sie die
Kapitalertragsteuer (25.000 EUR) und den Solidaritätszuschlag
(1.375 EUR).
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Mit Schreiben vom 19.09.2016 legte die
Klägerin gegen ihre eigene Kapitalertragsteuer-Anmeldung zum
25.08.2016 Einspruch ein und beantragte die Aufhebung und
Rückerstattung der festgesetzten Kapitalertragsteuer
einschließlich Solidaritätszuschlags. In der
Einspruchsbegründung wies sie darauf hin, sie sei wegen der
mit steuerlicher Rückwirkung erfolgten Umwandlung des
Einzelunternehmens in die Klägerin fehlerhaft davon
ausgegangen, dass die Zahlung an C als Gewinnausschüttung zu
behandeln sei; aus diesem Grund habe sie Kapitalertragsteuer
einbehalten und angemeldet. Da es sich jedoch um eine Entnahme i.S.
des § 20 Abs. 5 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG)
in der im Streitjahr geltenden Fassung (UmwStG 2006) handele,
bestehe mangels eines Kapitalertrags i.S. des § 20 Abs. 1 Nr.
1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden
Fassung (EStG) keine Kapitalertragsteuerpflicht.
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Das FA wies den Einspruch als
unbegründet zurück. Die Kapitalertragsteuer-Festsetzung
sei rechtmäßig, da eine kapitalertragsteuerpflichtige
Gewinnausschüttung erfolgt sei. Das FA stellte hierbei jedoch
nicht auf die angemeldete
„Ausschüttung“ über 100.000
EUR vom 25.08.2016, sondern auf die
„Weiterausschüttung“ einer
Ausschüttung ab, die C am 24.08.2016 noch im Einzelunternehmen
von der D-GmbH erhalten habe und die infolge der steuerlichen
Rückwirkung der Ausgliederung nunmehr als Ausschüttung
der Klägerin zu beurteilen sei.
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Das Finanzgericht (FG) Münster gab der
anschließend erhobenen Klage aus den in EFG 2019, 2015 = SIS 19 19 81 mitgeteilten Gründen statt. In der Folge der
Gewinnausschüttung durch die D-GmbH am 24.08.2016 sei es nicht
zu einer der Kapitalertragsteuer unterliegenden weiteren offenen
Gewinnausschüttung oder verdeckten Gewinnausschüttung
(vGA) der Klägerin an C gekommen. Auch die der Anmeldung
zugrunde liegende Ausschüttung der Klägerin vom
25.08.2016 unterliege nicht der Kapitalertragsteuer, weil es sich
um eine Entnahme des an C überwiesenen Betrags aus dem
Einzelunternehmen gemäß § 20 Abs. 5 Satz 2 UmwStG
2006 gehandelt habe, die nicht als Gewinnausschüttung, sondern
als Minderung der Anschaffungskosten der Anteile des C an der
Klägerin zu behandeln sei.
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Mit seiner Revision rügt das FA die
Verletzung von Bundesrecht. Es sieht in der Annahme einer Entnahme
eine Verletzung von § 20 Abs. 5 Satz 2 UmwStG 2006.
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Das FA beantragt,
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unter Aufhebung des Urteils vom 11.10.2019
- 10 K 2506/17 Kap die Klage als unbegründet
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. Die Entscheidung ergeht gemäß
§ 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält
einstimmig die Revision für unbegründet und eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die
Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit
zur Stellungnahme.
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Das FG hat die Klage zu Recht als
zulässig angesehen und im Ergebnis zutreffend entschieden,
dass die angefochtene Festsetzung von Kapitalertragsteuer und
Solidaritätszuschlag vom 02.09.2016 aufzuheben ist. Die
„Gewinnausschüttung“ vom
25.08.2016, die der Anmeldung der Klägerin zugrunde liegt, ist
als Entnahme des Betrags von 100.000 EUR aus dem Einzelunternehmen
i.S. des § 20 Abs. 5 Satz 2 UmwStG 2006 zu beurteilen. Da es
bezüglich der
„Ausschüttung“ an einem dem
Steuerabzug unterliegenden Kapitalertrag i.S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
EStG fehlt, war die Festsetzung in Gestalt der
Kapitalertragsteuer-Anmeldung vom 02.09.2016 aufzuheben.
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1. Streitgegenstand des Klage- und
Revisionsverfahrens ist nur die Festsetzung von Kapitalertragsteuer und
Solidaritätszuschlag in Gestalt der
Kapitalertragsteuer-Anmeldung vom 02.09.2016 für die
„Ausschüttung“ der
Klägerin in Höhe von 100.000 EUR am 25.08.2016.
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a) Bei Kapitalerträgen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG,
d.h. insbesondere bei Gewinnanteilen aus einer GmbH, wird die
Einkommensteuer gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 EStG durch
Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben. Dasselbe
gilt für den hierauf entfallenden Solidaritätszuschlag
(vgl. § 1 Abs. 2 und Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 des
Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 - SolZG 1995 - ). Bei einer
offenen Gewinnausschüttung ist die Kapitalertragsteuer
gemäß § 45a i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz
2 EStG für den Zuflusstag i.S. des § 44 Abs. 1 Satz 2
i.V.m. Abs. 2 EStG einzeln anzumelden. Die Anmeldung der
Kapitalertragsteuer steht gemäß § 168 Satz 1 der
Abgabenordnung (AO) einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung gleich (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH -
vom 12.12.2012 - I R 27/12, BFHE 241, 151, BStBl II 2013, 682 = SIS 13 22 42, Rz 9; vom 08.04.2014 - I R 51/12, BFHE 246, 7, BStBl II
2014, 982 = SIS 14 25 67, Rz 14, und vom 20.11.2018 - VIII R 45/15,
BFHE 263, 175, BStBl II 2019, 306 = SIS 19 03 81, Rz 10).
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b) Die zwischen den Beteiligten im Streit
stehende Kapitalertragsteuer-Festsetzung vom 02.09.2016 umfasst nur
die (vermeintliche) Gewinnausschüttung vom 25.08.2016
über 100.000 EUR. Die etwaige Kapitalertragsteuerpflicht der
vom FA herangezogenen
„Weiterausschüttung“ ist
nicht Gegenstand der angefochtenen Anmeldung, da es sich im
Verhältnis zur angemeldeten
„Ausschüttung“ vom
25.08.2016 nicht um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelt
(vgl. zur Sachverhaltsbezogenheit der Anmeldung BFH-Urteile in BFHE
246, 7, BStBl II 2014, 982 = SIS 14 25 67, Rz 16; vom 21.09.2017 -
VIII R 59/14, BFHE 259, 411, BStBl II 2018, 163 = SIS 17 22 64, Rz
32, und vom 11.12.2018 - VIII R 44/15, BFHE 263, 407, BStBl II
2021, 347 = SIS 19 06 18, Rz 56, m.w.N.).
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2. Das FG hat die Klage zu Recht als
zulässig angesehen. Die Klägerin ist befugt, gegen die
auf ihrer eigenen Anmeldung beruhende Festsetzung der
Kapitalertragsteuer zu klagen.
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a) Die Klägerin ist als
Steuerentrichtungspflichtige berechtigt, ihre eigene
Kapitalertragsteuer-Anmeldung als Steuerfestsetzung unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung (s. II.1.a) mit dem Einspruch und
der Klage anzufechten und diese Steuerfestsetzung im Einspruchs-
bzw. Klageverfahren auf ihre Rechtmäßigkeit hin
überprüfen zu lassen (vgl. BFH-Beschlüsse vom
18.05.2021 - I B 75/20 (AdV), BFH/NV 2021, 1489 = SIS 21 15 36, und
I B 76/20 (AdV), BFH/NV 2021, 1491 = SIS 21 15 37, jeweils Rz
9).
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b) Die Befugnis zur Anfechtung besteht
unabhängig von dem Recht des Steuerentrichtungspflichtigen,
die Änderung der eigenen Steueranmeldung zu beantragen, wenn
er Kapitalertragsteuer einbehalten oder abgeführt hat, obwohl
eine Verpflichtung hierzu nicht bestand (vgl. § 44b Abs. 5
Satz 1 Halbsatz 1 EStG). Denn nur die Anfechtung der
Steueranmeldung eröffnet ihm die Möglichkeit, die
Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung der Steuerfestsetzung zu
beantragen (vgl. allgemein zur Statthaftigkeit des Einspruchs gegen
eine Steueranmeldung neben dem Änderungsantrag
gemäß § 164 Abs. 2 Satz 2 AO Heuermann in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 168 AO Rz 20). § 44b
Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG enthält mangels gesetzlich
geregelter Exklusivität keine abschließende Vorgabe
für den Steuerentrichtungspflichtigen, die Änderung der
Kapitalertragsteuer-Anmeldung beantragen zu müssen.
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3. Die Kapitalertragsteuer-Festsetzung vom
02.09.2016 für die angemeldete
„Gewinnausschüttung“ vom
25.08.2016 ist - wie vom FG zu Recht angenommen - aufzuheben, weil
ihr kein steuerbarer Kapitalertrag i.S. von § 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zugrunde liegt. Die
beschlossene
„Gewinnausschüttung“ ist
nach § 20 Abs. 5 Satz 2 UmwStG 2006 steuerlich als Entnahme
aus dem am 25.08.2016 noch bestehenden Einzelunternehmen im
Rückwirkungszeitraum zu beurteilen.
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a) Bei Kapitalerträgen i.S. des § 20
Abs. 1 Nr. 1 EStG, d.h. insbesondere bei Gewinnanteilen aus einer
GmbH, ist gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
Kapitalertragsteuer einzubehalten. Dasselbe gilt für den
hierauf entfallenden Solidaritätszuschlag (vgl. § 1 Abs.
2 und Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 SolZG 1995).
Steuerentrichtungspflichtig ist nach § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG
die GmbH als Schuldnerin der ausgeschütteten Gewinnanteile.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 EStG
entsteht die Kapitalertragsteuer bei Gewinnanteilen (Dividenden),
deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen
wird, - außerhalb der sonst in § 44 Abs. 2 EStG
geregelten Fälle - mit dem im Beschluss bestimmten Tag der
Auszahlung. In diesem Zeitpunkt hat die
steuerentrichtungspflichtige GmbH den Steuerabzug vorzunehmen und
die Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag an das FA
abzuführen.
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b) Im Streitfall war eine Verpflichtung der
Klägerin zum Steuerabzug und zur Abführung der Steuer
nach den vorgenannten Regelungen aufgrund des von C gefassten
Ausschüttungsbeschlusses vom 25.08.2016 über 100.000 EUR
und der taggleichen Auszahlung des Nettobetrags nicht entstanden.
Die beschlossene
„Ausschüttung“ ist
gemäß § 20 Abs. 5 Sätze 2 und 3 UmwStG 2006
vielmehr als Entnahme des C aus seinem Einzelunternehmen zu
beurteilen, die zur Kürzung der Anschaffungskosten seiner
Anteile an der Klägerin führt.
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aa) Wird - wie vorliegend der Fall - ein
Betrieb im Wege der Sacheinlage (hier: Ausgliederung
gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG) nach den Regelungen
des § 20 UmwStG in eine Kapitalgesellschaft als
übernehmende Gesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile
an dieser Gesellschaft eingebracht, kann dies nach § 20 Abs. 5
und Abs. 6 Satz 2 UmwStG 2006 mit steuerlicher Rückbeziehung
erfolgen (vgl. zum UmwStG 2002 das BFH-Urteil vom 12.12.2012 - I R
28/11, BFHE 240, 22, BStBl II 2017, 1265 = SIS 13 08 06, Rz 14,
m.w.N.). Nach § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG 2006 sind das
Einkommen und das Vermögen des Einbringenden und der
übernehmenden Gesellschaft auf Antrag so zu ermitteln, als ob
das eingebrachte Betriebsvermögen mit Ablauf des steuerlichen
Übertragungsstichtags auf die Übernehmerin
übergegangen wäre (hier: mit Ablauf des 01.01.2016, vgl.
§ 20 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Satz 1 UmwStG 2006).
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bb) Gemäß § 20 Abs. 5 Satz 2
UmwStG 2006 gilt die Regelung des § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG
2006 hinsichtlich des Einkommens und des Gewerbeertrags jedoch
nicht für Entnahmen und Einlagen, die nach dem steuerlichen
Übertragungsstichtag während des
Rückwirkungszeitraums erfolgen. Nach § 20 Abs. 5 Satz 3
UmwStG 2006 sind in diesem Fall die Anschaffungskosten der
erhaltenen Anteile (§ 20 Abs. 3 UmwStG 2006) um den Buchwert
der Entnahmen zu vermindern und um den sich nach § 6 Abs. 1
Nr. 5 EStG ergebenden Wert der Einlagen zu erhöhen. Die
Sätze 2 und 3 des § 20 Abs. 5 UmwStG 2006 schließen
die Anwendung von Satz 1 auf das übergehende Vermögen und
Einkommen nicht aus, sondern treten als Entnahmen und Einlagen
betreffende Ausnahmebestimmungen neben die in Satz 1 normierte
Grundregel. Ungeachtet der durch § 20 Abs. 6 Satz 2 i.V.m.
Abs. 5 Satz 1 UmwStG 2006 bestimmten grundsätzlichen
Einkommensermittlung auf Ebene der aufnehmenden Kapitalgesellschaft
und des Anteilseigners ab dem Tag nach dem steuerlichen
Übertragungsstichtag (hier: ab dem 02.01.2016) werden nicht
betrieblich veranlasste Zahlungen an den Anteilseigner der
aufnehmenden Kapitalgesellschaft auch nach dem steuerlichen
Übertragungsstichtag bis zum Ablauf des
Rückwirkungszeitraums als Entnahmen aus dem Einzelunternehmen
und nicht als (verdeckte) Gewinnausschüttungen besteuert (vgl.
zu der Parallelvorschrift des § 20 Abs. 7 Sätze 2 und 3
UmwStG 2002 BFH-Urteil vom 07.03.2018
- I R 12/16, BFHE 261, 251 = SIS 18 09 90, Rz 16, m.w.N.). Die Sätze 2 und 3 des § 20 Abs. 5
UmwStG 2006 enthalten besondere und vorrangige
Einkommensermittlungsvorschriften, die über den typischen Fall
der sonst im Rahmen einer vGA zu erfassenden Sachverhalte hinaus
für Zwecke der Einkommensermittlung des einbringenden
Anteilseigners sämtliche nicht betrieblich veranlassten
Auszahlungen (Entnahmen) von Geldbeträgen im
Rückwirkungszeitraum steuerlich noch dem eingebrachten
Einzelunternehmen und nicht der übernehmenden
Kapitalgesellschaft zurechnen. Sie erfassen auch die am 25.08.2016
beschlossene und vollzogene „offene
Ausschüttung“.
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cc) Danach hat das FG zutreffend erkannt, dass
die „offene Ausschüttung“
vom 25.08.2016 kein nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der
Kapitalertragsteuer unterliegender Kapitalertrag i.S. des § 20
Abs. 1 Nr. 1 EStG war. Die Überweisung in Höhe von 73.625
EUR („Nettodividende“) und die
einbehaltene und an das FA abgeführte Kapitalertragsteuer in
Höhe von 26.375 EUR (einschließlich
Solidaritätszuschlag) sind gemäß § 20 Abs. 5
Satz 2 UmwStG 2006 als Entnahmen i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2
EStG aus dem Einzelunternehmen zu beurteilen, da der Geldabfluss an
C und die Entrichtung der Kapitalertragsteuer für Rechnung des
C an das FA betriebsfremden Zwecken dienten. Die Entnahme von
insgesamt 100.000 EUR vermindert gemäß § 20 Abs. 5
Satz 3 UmwStG 2006 die Anschaffungskosten der Anteile des C an der
Klägerin.
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c) Die Revision des FA ist schließlich
auch nicht deshalb begründet, weil eine aus der
Ausschüttung der D-GmbH folgende
„Weiterausschüttung“ dieser
Beträge von der Klägerin an C vorliegen könnte.
Dieser Vorgang kann im Rahmen der streitgegenständlichen
Kapitalertragsteuer-Festsetzung zum 25.08.2016 nicht
berücksichtigt werden, da die fragliche
„Weiterausschüttung“ nicht
Gegenstand der Anmeldung der Klägerin vom 02.09.2016 war (vgl.
bereits oben II.1.).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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