1
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I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob die Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberbeiträge zur
Rentenversicherung an Arbeitnehmer einer GmbH eine verdeckte
Gewinnausschüttung (vGA) ist.
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2
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Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) wurde im Streitjahr 2006 von seiner Ehefrau
(Beigeladene) getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist
alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH
mit den Geschäftsfeldern ... sowie ... Die GmbH entstand mit
Vertrag vom 2.8.1989 im Wege der Sachgründung durch
Einbringung des Geschäftsbetriebs der früher vom
Kläger als Einzelunternehmen betriebenen Firma ...
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3
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Schon vor ihrer Gründung hatte die
GmbH mit dem Kläger einen Geschäftsführervertrag
unter Vereinbarung eines Monatsgehalts von 14.000 DM sowie der
Erlaubnis zur Nutzung eines betrieblichen PKW für private
Zwecke geschlossen.
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4
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Der Kläger und die Beigeladene
verpachteten der GmbH für ihren Geschäftsbetrieb
Räumlichkeiten und erzielten daraus Einnahmen aus Vermietung
und Verpachtung in Höhe von je 15.534 EUR. Darüber hinaus
hatte die Beigeladene der GmbH bereits am 30.4.1989 ein Darlehen
gewährt, das bis in das Streitjahr hinein bestehen blieb. Sie
hatte außerdem eine Bürgschaftserklärung für
Verbindlichkeiten der GmbH abgegeben.
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5
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Die Beigeladene war im Anschluss an ihre
seit 1982 ausgeübte Tätigkeit für das frühere
Einzelunternehmen des Klägers seit dem Bestehen der GmbH
für diese als Angestellte tätig. Nach ihrem
Arbeitsvertrag mit der GmbH oblagen ihr „alle anfallenden
kaufmännischen Arbeiten sowie die Kundenbetreuung der Firma in
Absprache mit den Geschäftsführern“ unter
Vereinbarung einer Arbeitszeit von 40 Stunden je Woche ohne Bindung
an bestimmte Arbeitszeiten gegen ein monatliches Grundgehalt von
4.000 DM.
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6
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Während ihrer Beschäftigung
für das Einzelunternehmen des Klägers und danach für
die GmbH erhielt sie die folgenden Bruttogehälter, von denen
der jeweilige Arbeitgeber die folgenden Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung abführte:
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7
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Jahr
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Bruttogehalt
|
Beitrag
Rentenversicherung
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davon AN
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DM
|
DM
|
DM
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1982
|
28.550,00
|
5.139,00
|
2.569,50
|
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1983
|
23.696,00
|
4.304,78
|
2.152,39
|
|
|
1984
|
23.796,00
|
4.402,26
|
2.201,13
|
|
|
1985
|
23.796,00
|
4.430,03
|
2.215,02
|
|
|
1986
|
23.796,00
|
4.568,83
|
2.284,42
|
|
|
1987
|
23.796,00
|
4.449,85
|
2.224,93
|
|
|
1988
|
23.796,00
|
4.449,85
|
2.224,93
|
|
|
1989
|
25.850,00
|
4.833,95
|
2.416,98
|
|
|
1990
|
71.641,00
|
13.396,87
|
6.698,44
|
|
|
1991
|
36.000,00
|
6.462,00
|
3.231,00
|
|
|
1992
|
81.601,00
|
14.443,38
|
7.221,69
|
|
|
1993
|
47.481,00
|
8.309,18
|
4.154,59
|
|
|
1994
|
91.200,00
|
17.510,40
|
8.755,20
|
|
|
1995
|
99.198,00
|
18.450,83
|
9.225,42
|
|
|
1996
|
77.780,00
|
14.933,76
|
7.466,88
|
|
|
1997
|
49.392,00
|
10.026,58
|
5.013,29
|
|
|
1998
|
50.464,00
|
10.244,19
|
5.122,10
|
|
|
1999
|
56.550,00
|
11.140,35
|
5.570,18
|
|
|
2000
|
65.183,00
|
12.580,32
|
6.290,16
|
|
|
2001
|
69.273,00
|
13.231,14
|
6.615,57
|
|
|
Summe
|
992.839,00
|
187.307,55
|
93.653,78
|
|
|
in
EUR
|
506.853,07
|
95.622,16
|
47.811,08
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EUR
|
EUR
|
EUR
|
|
|
2002
|
35.704,00
|
6.819,46
|
3.409,73
|
|
|
2003
|
32.265,00
|
6.291,68
|
3.145,84
|
|
|
2004
|
18.239,00
|
3.556,61
|
1.778,31
|
|
|
2005
|
8.800,00
|
1.716,00
|
858,00
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Gesamtsumme
|
601.861,07
|
114.005,91
|
57.002,95
|
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8
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Mit Einkommensteuerbescheid vom 17.12.2007
veranlagte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -
FA - ) den Kläger erklärungsgemäß - unter
Vorbehalt der Nachprüfung - zur Einkommensteuer und
berücksichtigte u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen
in Höhe von 1.727 EUR.
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9
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Im Jahr 2008 stellte das FA im Rahmen einer
Außenprüfung für das Streitjahr sowohl bei der GmbH
als auch bei dem Kläger fest, der Kläger habe im
Streitjahr von der GmbH eine vGA durch Weiterleitung
rückerstatteter Arbeitgeberbeiträge zur
Rentenversicherung an die Beigeladene erhalten; diese vGA sei im
Halbeinkünfteverfahren zu besteuern.
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10
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Nach Ansicht des Betriebsprüfers
handelte es sich um eine freigiebige Zuwendung der GmbH an eine
nahe Angehörige des Gesellschafters (des Klägers) in
Höhe von 46.100,87 EUR, die dem Gesellschafter zuzurechnen
sei. Denn der Arbeitsvertrag mit der Beigeladenen habe keine
Regelungen zur Zukunftssicherung, zu Pensionszusagen oder zur
Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge vorgesehen.
Dasselbe gelte auch für die Übernahme des gezahlten
Beraterhonorars, sowohl hinsichtlich der Beratung zum Arbeitnehmer-
als auch zum Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung in Höhe
von insgesamt brutto 8.690,74 EUR. Die Gesamthöhe der vGA
betrage deshalb - unter Berücksichtigung weiterer unstrittiger
Punkte - 55.787,19 EUR.
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11
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Auf dieser Grundlage erhöhte das FA
die festgesetzte Einkommensteuer mit Änderungsbescheid nach
§ 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), indem es der Besteuerung
um 27.545 EUR erhöhte Einkünfte aus Kapitalvermögen
zugrunde legte. Zugleich erließ es gegenüber der
Beigeladenen einen Einkommensteueränderungsbescheid unter
Minderung der ihr zuzurechnenden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit um 46.101 EUR.
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12
|
Den Einspruch des Klägers gegen den
ihn betreffenden Einkommensteueränderungsbescheid wies das FA
als unbegründet zurück, nachdem es die
Einkommensteuerfestsetzung während des Einspruchsverfahrens
mehrfach geändert hatte. Der dagegen erhobenen Klage gab das
Finanzgericht (FG) mit seinem in EFG 2012, 1142 = SIS 12 17 98
veröffentlichten Urteil statt.
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13
|
Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) und § 26 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB IV).
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14
|
Die Weiterleitung erstatteter
Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung sei eine freigiebige
Zuwendung des Arbeitgebers, die dem Kläger als
Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH als vGA
zuzurechnen sei.
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15
|
Das FG verkenne, dass durch die
Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung kein konkreter
Anspruch für den einzelnen Arbeitnehmer entstehe, die
gezahlten Arbeitgeberbeiträge im Gesellschaftsverhältnis
begründet und allein dem Arbeitgeber zuzurechnen seien. Denn
§ 26 Abs. 3 SGB IV regele, dass der Erstattungsanspruch
für zu Unrecht geleistete Arbeitgeberbeiträge demjenigen
zustehe, der sie - wie im Streitfall die GmbH - geleistet habe.
Deshalb sei die Rückabwicklung der
Arbeitgeberbeitragszahlungen nicht auf das Vertragsverhältnis
zum Arbeitnehmer, sondern auf die öffentlich-rechtliche
Verpflichtung zur Abführung der Beiträge
zurückzuführen.
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16
|
Die Weiterleitung dieser
rückerstatteten Beiträge sei mangels klarer und im
Vorhinein getroffener Vereinbarungen als vGA zu
qualifizieren.
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17
|
Entgegen der Ansicht des FG habe die GmbH
mit der Zahlung der Beiträge sowie der späteren
Weiterleitung der rückerstatteten Beiträge auch einen
Vermögensnachteil erlitten, weil sie ohne die irrige Annahme
einer Beitragspflicht die Zahlung sowie die anschließende
Weiterleitung nicht vorgenommen hätte.
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18
|
Das FA beantragt, das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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19
|
Die Kläger haben keinen Antrag
gestellt und zur Revision in der Sache keine Stellungnahme
abgegeben.
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20
|
II. Die Revision ist unbegründet und
deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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21
|
Die Auffassung des FG, die von der GmbH an die
Beigeladene weitergeleitete Rückzahlung von
Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung sei keine vGA an
den - mit der Beigeladenen verheirateten - Kläger
(Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH), ist aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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22
|
1. Eine vGA i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1
Satz 2 EStG liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem
Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen
Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese
Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat. Das ist
in der Regel der Fall, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter
Geschäftsführer diesen Vorteil einem Nichtgesellschafter
nicht zugewendet hätte (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH -
vom 19.6.2007 VIII R 54/05, BFHE 218, 244, BStBl II 2007, 830 = SIS 07 29 10; vom 9.3.2010 VIII R 32/07, BFHE 229, 129 = SIS 10 16 00;
vom 27.3.2012 VIII R 27/09, BFH/NV 2012, 1127 = SIS 12 15 69). Dies
gilt nicht nur dann, wenn der Vermögensvorteil dem
Gesellschafter unmittelbar selbst zufließt, sondern auch dann,
wenn eine dem Gesellschafter nahestehende Person den
Vermögensvorteil erhält; hierbei ist auch unerheblich, ob
der Gesellschafter selbst ein vermögenswertes Interesse an
dieser Zuwendung hat (BFH-Urteil vom 30.11.2010 VIII R 19/07,
BFH/NV 2011, 449 = SIS 11 05 11).
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23
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a) Ist der begünstigte Gesellschafter -
wie im Streitfall - ein beherrschender, so kann nach ständiger
BFH-Rechtsprechung eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die
Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn oder an eine ihm
nahestehende Person erbringt, für die es an einer klaren, im
Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich
durchgeführten Vereinbarung fehlt (vgl. BFH-Urteile vom
17.12.1997 I R 70/97, BFHE 185, 224, BStBl II 1998, 545 = SIS 98 12 21; vom 27.3.2001 I R 27/99, BFHE 195, 228, BStBl II 2002, 111 =
SIS 01 08 72; vom 28.1.2004 I R 50/03, BFHE 205, 192, BStBl II
2005, 524 = SIS 04 13 93). Dabei liegt die objektive Beweislast
einer vGA beim Finanzamt (BFH-Urteil vom 13.7.1994 I R 43/94,
BFH/NV 1995, 548).
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24
|
b) Ob Leistungen einer Kapitalgesellschaft an
Angehörige eines Gesellschafters im Rahmen eines zwischen
Gesellschaft und Angehörigen bestehenden
Arbeitsverhältnisses gewinnmindernd als Betriebsausgabe der
Gesellschaft oder als vGA zugunsten dieses Gesellschafters zu
erfassen sind, ist nach der Rechtsprechung zur Vermeidung
steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher
Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere danach zu beurteilen, ob
der jeweilige Vertrag mit den Angehörigen sowohl nach seinem
Inhalt als auch nach seiner tatsächlichen Durchführung
dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist (BFH-Beschluss
vom 11.5.2005 IV B 140/03, unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom
21.1.1999 IV R 15/98, BFH/NV 1999, 919 = SIS 98 58 43;
BFH-Beschluss vom 17.5.2001 IV B 71/00, BFH/NV 2001, 1390 = SIS 01 77 27).
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25
|
Vergütungen aus einem Arbeitsvertrag mit
nahen Angehörigen sind danach betrieblich veranlasst, wenn das
Gehalt angemessen ist und dem entspricht, was ein Fremder unter
vergleichbaren Umständen als Gegenleistung erhalten
würde. Da anders als im Wirtschaftsleben bei Angehörigen
nicht unterstellt werden kann, dass Leistungen nicht ohne
Gegenleistung erbracht werden, sind nach der Rechtsprechung
Gehaltszahlungen aufgrund eines Arbeitsvertrags unter
Angehörigen aber steuerrechtlich nur zu berücksichtigen,
wenn das Gehalt der Höhe nach zu Beginn des
Arbeitsverhältnisses feststeht oder bei Änderungen
während des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft
vereinbart wird. Rückwirkende Gehaltsvereinbarungen oder
Sonderzahlungen werden in der Regel nicht anerkannt (BFH-Urteile
vom 7.9.1972 IV R 197/68, BFHE 107, 35, BStBl II 1972, 944 = SIS 72 05 37; vom 21.7.1976 I R 223/74, BFHE 119, 453, BStBl II 1976, 734
= SIS 76 04 07; vom 10.3.1988 IV R 214/85, BFHE 153, 520, BStBl II
1988, 877 = SIS 88 19 05; vom 29.11.1988 VIII R 83/82, BFHE 155,
114, BStBl II 1989, 281 = SIS 89 04 10; vom 25.4.1989 VIII R
207/84, BFH/NV 1989, 495 = SIS 89 19 23; vom 18.12.2001 VIII R
69/98, BFHE 197, 475, BStBl II 2002, 353 = SIS 02 06 11, und vom
1.4.2003 I R 78, 79/02, BFH/NV 2004, 86 = SIS 03 53 18).
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26
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Lediglich für den Sonderfall einer
zunächst schwebend unwirksam vereinbarten Entgeltvereinbarung
hat der BFH eine Rückwirkung nach späterem Wegfall der
schwebenden Unwirksamkeit für steuerrechtlich unbedenklich
gehalten (BFH-Urteil vom 23.10.1996 I R 71/95, BFHE 181, 328, BStBl
II 1999, 35 = SIS 97 01 22).
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27
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c) Diese Anforderungen an die steuerliche
Anerkennung von Angehörigenverträgen stellen allerdings
keine besonderen - ungeschriebenen - Merkmale des
steuergesetzlichen Tatbestandes, sondern
Beweiswürdigungsregeln dar.
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28
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Rechtsgrundlage des Fremdvergleichs sind die
§§ 85 und 88 AO sowie § 76 Abs. 1 FGO. Der
Fremdvergleich ermöglicht aufgrund einer Würdigung von
Beweisanzeichen den Schluss, aus welchen Gründen ein
Leistungsaustausch unter Angehörigen stattgefunden hat, ob
aufgrund eines mit dem Tatbestand einer Einkunftsart
zusammenhängenden Vertrages oder aus privaten, familiären
Gründen. Erst das Ergebnis dieser der Tatsachenfeststellung
zuzuordnenden Indizienwürdigung ermöglicht die
nachfolgende rechtliche Subsumtion, ob es sich bei den Aufwendungen
des Steuerpflichtigen um nicht abziehbare Privatausgaben oder aber
um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt (BFH-Urteil vom
15.10.2002 IX R 46/01, BFHE 200, 372, BStBl II 2003, 243 = SIS 03 06 10).
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29
|
Diese vom BFH aufgestellten Voraussetzungen
für die steuerrechtliche Anerkennung von
Angehörigenverträgen verstoßen nicht gegen
Verfassungsrecht und sind vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im
Beschluss vom 7.11.1995 2 BvR 802/90 (BStBl II 1996, 34 = SIS 96 01 13, m.w.N.) grundsätzlich mit der Maßgabe gebilligt
worden, dass nicht bereits jede geringfügige Abweichung
einzelner Sachverhaltselemente vom Üblichen für sich
allein stets zur steuerrechtlichen Nichtanerkennung eines
Vertragsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen
führt (so auch die ständige BFH-Rechtsprechung, u.a.
BFH-Urteile vom 7.9.1995 III R 24/91, BFH/NV 1996, 320; vom
7.5.1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196 = SIS 96 17 09; vom 17.9.1997 IV R 54/96, BFH/NV 1998, 164 = SIS 98 02 21, und
vom 13.7.1999 VIII R 29/97, BFHE 191, 250, BStBl II 2000, 386 = SIS 00 08 70, sowie vom 18.4.2000 VIII R 74/96, BFH/NV 2001, 152 = SIS 01 52 13).
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30
|
Die gebotene Gewichtung und Würdigung
obliegt grundsätzlich dem FG als Tatsacheninstanz.
Verstößt die Gesamtabwägung weder gegen
Erfahrungssätze noch gegen die Denkgesetze, so ist der BFH
daran gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO; BFH-Urteile in BFH/NV 2001,
152 = SIS 01 52 13; in BFH/NV 1996, 320; BFH-Beschluss vom
25.10.2004 III B 131/03, BFH/NV 2005, 339 = SIS 05 12 32).
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31
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2. Nach diesen Grundsätzen ist es aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das FG weder die
Weiterleitung der rückerstatteten Arbeitgeberbeiträge
durch die GmbH an die Beigeladene (nachfolgend a und b) noch den im
Zusammenhang mit diesem Arbeitsverhältnis zur Klärung der
Krankenversicherungspflicht entstandenen Beratungsaufwand als vGA
an den Kläger als
(Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH
(nachfolgend c) angesehen hat.
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32
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a) Allerdings macht das FA zu Recht geltend,
dass der Beigeladenen mit dem weitergeleiteten Arbeitgeberbeitrag
ein Vorteil zugewendet wurde, der korrespondierend einen
Vermögensnachteil der GmbH zur Folge hatte.
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33
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Der rückerstattete Arbeitgeberbeitrag zur
Rentenversicherung war nicht als Durchlaufposten für die
Beigeladene als Arbeitnehmerin der GmbH, sondern als
Betriebseinnahme der GmbH zu erfassen. Denn nach § 26 Abs. 3
Satz 1 SGB IV steht der Erstattungsanspruch für zu Unrecht
entrichtete Beiträge demjenigen zu, der die Beiträge
getragen hat. Dies war im Streitfall hinsichtlich der
Arbeitgeberbeiträge die GmbH, weil sie damit ihre eigene
öffentlich-rechtliche Abgabepflicht, nicht aber eine solche
ihrer Arbeitnehmerin erfüllte.
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34
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Dies folgt schon daraus, dass Zahlungen von
Arbeitgeberanteilen zur gesetzlichen Sozialversicherung nach
ständiger Rechtsprechung kein Arbeitslohn sind (BFH-Urteile
vom 27.3.1992 VI R 35/89, BFHE 167, 414, BStBl II 1992, 663 = SIS 92 13 54; vom 6.6.2002 VI R 178/97, BFHE 199, 524, BStBl II 2003,
34 = SIS 03 02 16; vom 24.9.2013 VI R 8/11, BFHE 242, 509, BStBl II
2014, 124 = SIS 13 30 70 in Abgrenzung von Arbeitslohn bildenden
Zuschüssen zur freiwilligen Rentenversicherung), obwohl sie im
Anwendungsbereich des § 10 EStG als Beitrag zum Erwerb der
Versorgungsanwartschaft bei der Berechnung des abziehbaren
Höchstbetrages in verfassungskonformer Weise einbezogen werden
(BFH-Urteil vom 18.11.2009 X R 45/07, BFH/NV 2010, 421 = SIS 10 05 79). Denn der sogenannte Arbeitgeberanteil, der
eigentumsgrundrechtlich den Arbeitnehmern als Eigenleistung
zuzurechnen ist, wird nach einfachem Gesetzesrecht nicht aus dem
Vermögen des einzelnen Arbeitnehmers finanziert und vermehrt
dieses auch nicht (Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom
29.6.2000 B 4 RA 57/98 R, BSGE 86, 262).
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35
|
Auf dieser Grundlage kann entgegen der
Auffassung des FG - schon wegen der Ausgestaltung der Pflicht des
Arbeitgebers zur Zahlung von Arbeitgeberanteilen zur
Rentenversicherung nicht als privat-/arbeitsrechtliche, sondern als
öffentlich-rechtliche Verpflichtung - nicht allein deshalb
eine Rechtsgrundlage für die Weiterleitung
rückerstatteter Beiträge im Arbeitsverhältnis
gesehen werden, weil die (irrtümliche) Leistung durch das
Anstellungsverhältnis veranlasst war.
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36
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b) Gleichwohl ergibt sich aus diesem
berechtigten Einwand des FA kein Rechtsfehler bei der
steuerrechtlichen Erfassung der weitergeleiteten
Arbeitgeberbeiträge, der zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils führt.
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37
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Zu Recht hat das FG nämlich entschieden,
dass nach den Umständen des Streitfalles die Weiterleitung der
Arbeitgeberbeiträge an die Beigeladene nicht durch das
Gesellschaftsverhältnis des Klägers zur GmbH, sondern
allein durch das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen zur GmbH
veranlasst war, weil der Bruttolohn der Beigeladenen auch unter
Hinzurechnung der erstatteten Arbeitgeberbeiträge als
angemessen im Verhältnis zu der von ihr erbrachten Arbeit zu
würdigen ist.
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38
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aa) Im rechtlichen Ausgangspunkt sind FG, FA
und der Kläger übereinstimmend davon ausgegangen, dass
das Arbeitsverhältnis zwischen der GmbH und der Beigeladenen
ungeachtet des zwischen ihr und dem Kläger bestehenden
Näheverhältnisses fremdüblich vereinbart und
tatsächlich vereinbarungsgemäß durchgeführt
wurde. Anhaltspunkte für eine fehlende Fremdüblichkeit
der Vereinbarungen sind weder der Revisionsbegründung noch dem
sonstigen Akteninhalt zu entnehmen, so dass sich insoweit auch
nicht ansatzweise Zweifel ergeben können.
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39
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bb) Solche Zweifel können sich entgegen
der Auffassung des FA auch nicht im Umfang der an die Beigeladene
weitergeleiteten (rückerstatteten) Arbeitgeberbeiträge
zur Rentenversicherung ergeben.
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40
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aaa) Das FG Düsseldorf hat allerdings in
einer solchen Weiterleitung rückerstatteter
Arbeitgeberbeiträge an den Arbeitnehmer bei fehlender klarer
und im Vorhinein getroffener Vereinbarung eine vGA gesehen, weil
die Erstattung zu Unrecht entrichteter Arbeitgeberanteile zur
Sozialversicherung selbst dann nur der Kapitalgesellschaft zusteht,
wenn die Beitragsentrichtung wirtschaftlich zu Lasten des
Gesellschafter-Geschäftsführers gegangen ist (FG
Düsseldorf, Urteil vom 17.12.1993 14 K 5416/91 H (L), EFG
1994, 566, unter Bezugnahme auf BSG-Urteil vom 5.5.1988 12 RK
42/87, GmbHR 1988, 481 und Wochinger, Verdeckte
Gewinnausschüttung und verdeckte Einlage, 2. Aufl., Rz
449).
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bbb) Demgegenüber geht die angefochtene
Entscheidung unter Bezugnahme auf Teile des Schrifttums davon aus,
dass schon wegen der Veranlassung der Beitragszahlungen durch das
Arbeitsverhältnis eine entsprechende Veranlassung auch
für den (umgekehrten) Fall der Rückerstattung der
Beiträge und deren Weiterleitung an den Arbeitnehmer gegeben
ist, weil bei unterstellter Kenntnis der fehlenden
Rentenversicherungspflicht regelmäßig ein höherer
Bruttoarbeitslohn vereinbart worden wäre (so
Mössner/Seeger/Hang/Huber, Körperschaftsteuergesetz,
§ 8 Rz 1054. Janssen, Verdeckte Gewinnausschüttungen, 11.
Aufl., Rz 29; Roemer, Die Information über Steuer und
Wirtschaft 2000, 142, 144, unter Bezugnahme auf das Urteil des FG
Köln vom 21.11.1989 13 K 3489/87, EFG 1990, 383).
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Darüber hinaus sieht die Vorinstanz die
Voraussetzungen für die Annahme einer wirksamen
Arbeitslohnzahlung im Streitfall selbst dann als gegeben an, wenn
man dies mit Teilen der FG-Rechtsprechung (ungeachtet fehlender
vorheriger Vereinbarungen) allein davon abhängig macht, ob
unter Berücksichtigung der Grundsätze zum Fremdvergleich
von Angehörigenverträgen der Bruttolohn unter
Einbeziehung des Arbeitgeberanteils zur Rentenversicherung im
Vergleich zu der Arbeitsleistung angemessen ist (Beschlüsse
des FG des Saarlands vom 13.9.1999 1 V 224/99; des FG München
vom 30.6.2008 6 V 3516/07 = SIS 08 42 08; Verfügung der
Oberfinanzdirektion Hannover vom 14.2.2007 S 2333-93-StO 211).
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ccc) Der Senat folgt der Vorinstanz, dass die
streitige Weiterleitung des rückerstatteten
Arbeitgeberbeitrags schon deshalb nicht als vGA, sondern als
gewinnmindernd bei den Betriebsausgaben der GmbH zu
berücksichtigender weiterer Arbeitslohn der Beigeladenen
anzusetzen ist, weil auch unter Einbeziehung dieser Zahlung von
einer Angemessenheit ihrer Vergütung nach den Grundsätzen
des Fremdvergleichs ausgegangen werden kann und in Fällen der
Rückerstattung von Arbeitgeberbeiträgen das Fehlen einer
entsprechenden im Vorhinein getroffenen
(Weiterleitungs-)Vereinbarung nicht entgegensteht.
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(1) Die Würdigung des FG, dass der
Bruttolohn der Beigeladenen auch unter Hinzurechnung der
erstatteten Arbeitgeberbeiträge im Verhältnis zu der von
ihr erbrachten Arbeitsleistung angemessen ist, beruht auf der
Feststellung, dass sie für die GmbH nicht eine
„einfache“ Angestelltentätigkeit, sondern
eher eine geschäftsführerähnliche Tätigkeit bei
der Kundenbetreuung, der Organisation der Auftragsabwicklung, dem
Rechnungswesen, den Bankgeschäften, den Telefondiensten, sowie
bei allen vom Kläger nicht abgedeckten kaufmännischen
Leistungen ausgeübt hat.
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Dies rechtfertigt nach Ansicht des FG die
Würdigung, dass die für diese Tätigkeit gezahlte
Vergütung von durchschnittlich 2.089,79 EUR (zzgl.
betrieblicher PKW) im Vergleich zu dem Bruttolohn des Klägers
als Geschäftsführer der GmbH (monatlich 14.000 DM im Jahr
1989 zzgl. betrieblicher PKW) auch unter Hinzurechnung weiterer
9,47 % Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung mit einer
monatlichen Auswirkung von durchschnittlich 197,92 EUR (Gesamtsumme
durchschnittlich monatlich 2.287,71 EUR) nicht unangemessen
ist.
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Im Übrigen ist die Vorinstanz nach den
Gesamtumständen des Falles vor dem Hintergrund der erbrachten
Rentenversicherungsleistungen zugunsten der Beigeladenen davon
ausgegangen, dass die GmbH und die Beigeladene bei Kenntnis
fehlender Rentenversicherungspflicht der Beigeladenen deren
Bruttogehalt von Anfang an höher bemessen hätten, um ihr
eine private Zukunftssicherung zu ermöglichen, und dass dies
durch die streitige Weiterleitung der rückerstatteten
Arbeitgeberbeiträge unmittelbar zum Ausdruck gebracht
wurde.
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Gegen die diesen Ausführungen zugrunde
gelegten tatsächlichen Feststellungen hat das FA mit der
Revisionsbegründung keine Einwendungen erhoben, so dass die
daran orientierte Würdigung des FG als mit den Denkgesetzen
und allgemeinen Erfahrungssätzen vereinbar anzusehen und
folglich für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindend
ist.
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(2) Gegen diese Würdigung kann des
Weiteren entgegen der Auffassung des FA nicht unter Hinweis auf das
Urteil des FG Düsseldorf in EFG 1994, 566 eingewandt werden,
die Weiterleitung des rückerstatteten Betrages an die
Beigeladene müsse schon wegen fehlender klarer und im
Vorhinein getroffener Vereinbarung als vGA angesehen werden.
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Das Gebot klarer und im Vorhinein zu
treffender Vereinbarung soll lediglich missbräuchliche
Gestaltungen vermeiden und schließt nur deshalb für den
Regelfall die Anerkennung rückwirkender Gehaltsvereinbarungen
oder Sonderzahlungen aus (BFH-Urteile in BFHE 107, 35, BStBl II
1972, 944 = SIS 72 05 37; in BFHE 119, 453, BStBl II 1976, 734 =
SIS 76 04 07; in BFHE 153, 520, BStBl II 1988, 877 = SIS 88 19 05;
in BFHE 155, 114, BStBl II 1989, 281 = SIS 89 04 10; in BFH/NV
1989, 495 = SIS 89 19 23; in BFHE 197, 475, BStBl II 2002, 353 =
SIS 02 06 11, und in BFH/NV 2004, 86 = SIS 03 53 18).
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Dieses Gebot steht aber, wie das FG Köln
selbst in seinem vom FA in Bezug genommenem Urteil vom 21.11.1989
13 K 3489/87 (EFG 1990, 383) ausgeführt hat, dann nicht
entgegen, wenn die aus den äußeren Umständen
erkennbare (zumindest konkludente) Entscheidung von Arbeitgeber und
Arbeitnehmer über eine Lohnzahlung aus arbeitsrechtlicher
Sicht jedenfalls billigenswert ist und es bei dieser „mit
anderen Fällen verdeckter Gewinnausschüttungen nicht
vergleichbaren Sachlage einem bloßen Formalismus gleich (...
kommt), die Entscheidung in ihrer steuerlichen Wirksamkeit von der
Schriftform abhängig zu machen“.
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Dementsprechend hat die Vorinstanz zu Recht
darauf hingewiesen, dass Mitarbeiter nach der Rechtsprechung der
Zivilgerichte Anspruch auf Auskehrung von irrtümlich gezahlten
und erstatteten Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung aufgrund
einer durch den Irrtum bedingten Störung der
Geschäftsgrundlage gemäß § 313 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs haben (so Oberlandesgericht - OLG -
Celle, Urteil vom 11.12.2003 8 U 61/03, Neue Juristische
Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2004, 319; OLG
Düsseldorf, Urteil vom 15.2.2008 I-17 U 103/07, 17 U 103/07,
MDR 2008, 790).
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Daraus ist zu Recht mit der Vorinstanz zu
folgern, dass die zivilrechtliche Erfüllung eines solchen
Anspruchs steuerrechtlich nicht unangemessen sein kann (vgl. auch
BFH-Urteil vom 18.12.2002 I R 85/01, BFH/NV 2003, 822 = SIS 03 24 75, unter II.3. der Gründe, sowie zur gebilligten
Rückwirkung einer zunächst schwebend unwirksam
vereinbarten Entgeltvereinbarung BFH-Urteil in BFHE 181, 328, BStBl
II 1999, 35 = SIS 97 01 22).
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c) Schließlich hat das FG zu Recht das
von der GmbH an einen Berater gezahlte Honorar zur Klärung
ihrer eigenen Pflicht zur Nachentrichtung von
Krankenversicherungsbeiträgen als betrieblich veranlasst
angesehen, da der Arbeitgeberbeitrag nach ständiger
Rechtsprechung eine Betriebsausgabe darstellt (vgl.
BVerfG-Beschluss vom 28.12.1984 1 BvR 1472/84, 1473/84, HFR 1985,
337 = SIS 85 16 02; BFH-Urteil vom 16.10.2002 XI R 41/99, BFHE 200,
529, BStBl II 2003, 179 = SIS 03 11 50).
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