Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.10.2015 5 K 5234/13
wird als unzulässig verworfen, soweit sie gegen die
Entscheidung des Finanzgerichts zum Gewerbesteuermessbetrag 2001
und zur Einkommensteuer 2003 gerichtet ist.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) war ursprünglich alleiniger Gesellschafter und
einziger Geschäftsführer der O-GmbH, einer operativ
tätigen Gesellschaft.
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Am 20.12.1996 gründete er als
Alleingesellschafter eine Verwaltungs-GmbH (V-GmbH), stattete sie
mit einem Stammkapital von 1 Mio. DM aus und verkaufte seine
Beteiligung an der O-GmbH für 6.057.828,61 DM an die V-GmbH.
Da der endgültige Kaufpreis von bestimmten Kennzahlen der
O-GmbH abhängig war, wurde er erst mit Schreiben vom 12.8.1997
festgelegt.
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Aus diesem Vorgang ergab sich beim
Kläger angesichts des hohen eingezahlten Stammkapitals der
O-GmbH ein Verlust nach § 17 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) in Höhe von 20.544.151 DM, den der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ), nachdem ein anderes
Finanzamt den Vorgang im Rahmen einer Außenprüfung
überprüft hatte, der Besteuerung zugrunde legte. Im
seinerzeitigen Bp-Bericht vom 23.8.2002 ist hierzu ausgeführt:
„Hinsichtlich der Veräußerung der Anteile der
<O-GmbH> an die neu gegründete <V-GmbH> im Jahr
1996 ergaben sich auch in Abstimmung mit den bei diesen
Gesellschaften durchgeführten Betriebsprüfungen keine
Erkenntnisse über einen unzutreffend zugrunde gelegten
Kaufpreis bzw. das Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs nach
§ 42 AO, der zur Verwehrung der steuerlichen Anerkennung des
Rechtsgeschäfts geführt hätte. Der erklärte
Verlust ist durch die Bp nicht zu beanstanden.“
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Zur Finanzierung des Kaufpreises
gewährte der Kläger der V-GmbH mit Vertrag vom 23.12.1996
ein Darlehen über zunächst 4 Mio. DM. Der Zinssatz betrug
3 %. Weiter hieß es im Darlehensvertrag: „Tilgungen
sind nicht fest vereinbart aber jederzeit möglich.“
Sicherheiten wurden nicht bestellt.
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In der Folgezeit wurde der Darlehensbetrag
aufgrund gesonderter schriftlicher Verträge mehrfach
aufgestockt; hierfür galten dieselben Zins- und
Tilgungsvereinbarungen wie im ursprünglichen Darlehensvertrag.
Die Darlehenszinsen wurden jeweils dem Kapitalbetrag zugeschlagen.
Insgesamt entwickelte sich das Darlehen wie folgt:
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Darlehensgewährung 23.12.1996
anteilige Zinsen für 1996
Stand 31.12.1996
Darlehensaufstockung 27.1.1997
Darlehensaufstockung 13.8.1997
(Restkaufpreiszahlung)
Zinsen für 1997
Stand 31.12.1997
Darlehensaufstockung 23.12.1998
Zinsen für 1998
Abzug vom Kläger zu tragender Gründungskosten
Stand 31.12.1998
Darlehensaufstockung 9.8.1999
Zinsen für 1999
Stand 31.12.1999
Darlehensaufstockung 22.5.2000
Zinsen für 2000
Stand 31.12.2000
Darlehensaufstockung 7.6.2001
Zinsen für Januar bis Juli 2001
Stand 31.7.2001
Darlehensaufstockung 7.11.2001
Zinsen für August bis Dezember 2001
Stand 31.12.2001
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4.000.000,00 DM
+ 2.666,67 DM 4.002.666,67 DM
+ 25.000,00 DM
+ 1.060.000,00 DM
+ 132.965,83 DM 5.220.632,50 DM
+ 8.000,00 DM
+ 156.624,31 DM
./. 2.348,51 DM 5.382.908,30 DM
+ 7.000,00 DM
+ 161.570,08 DM 5.551.478,38 DM
+ 13.000,00 DM
+ 166.779,47 DM 5.731.257,85 DM
+ 800,00 DM
+ 100.300,59 DM 5.832.358,44 DM
+ 10.000,00 DM
+ 71.690,71 DM 5.914.049,15 DM
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6
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Die O-GmbH wies in den Jahren 1995 bis 2001
die folgenden Kennzahlen aus (auf volle 1.000 DM gerundet):
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Jahr
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Umsatz
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Gewinn
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Eigenkapital
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1995
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71.028.000 DM
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+
1.496.000 DM
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17.245.000 DM
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1996
|
53.648.000 DM
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./.
7.962.000 DM
|
9.283.000 DM
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1997
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51.796.000 DM
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./.
2.875.000 DM
|
6.408.000 DM
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1998
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55.563.000 DM
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./.
684.000 DM
|
5.723.000 DM
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1999
|
47.509.000 DM
|
./.
522.000 DM
|
5.200.000 DM
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2000
|
43.846.000 DM
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./.
3.879.000 DM
|
1.321.000 DM
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2001
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42.437.000 DM
|
./.
5.094.000 DM
|
./.
3.773.000 DM
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7
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Bei der V-GmbH kam es zu den folgenden
Ergebnissen (auf volle 1.000 DM gerundet):
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Jahr
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Gewinn
|
Eigenkapital
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1996
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./.
26.000 DM
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974.000 DM
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1997
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./.
138.000 DM
|
836.000 DM
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1998
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./.
164.000 DM
|
672.000 DM
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1999
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./.
177.000 DM
|
495.000 DM
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2000
|
./.
175.000 DM
|
319.000 DM
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2001
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./.
341.000 DM
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./.
21.000 DM
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Mit notariell beurkundetem Vertrag vom
29.1.2001 (Verkauf I) veräußerte der Kläger 25 %
der Anteile an der V-GmbH für 1 DM an den in Aussicht
genommenen Unternehmensnachfolger (N), bei dem es sich um einen
fremden Dritten handelte. Das Gewinnbezugsrecht sollte zum 1.1.2001
auf N übergehen, der zum weiteren Geschäftsführer
der O-GmbH bestellt wurde. Dies wurde im
Anteilsübertragungsvertrag ausdrücklich damit
begründet, dass der Kläger in der operativen
Geschäftsführung entlastet werden sollte; in diesem
Zusammenhang war von einer „Partnerschaft“ die Rede. In
dem Vertrag wurde dem Kläger die Option eingeräumt, den
25 %-Anteil für 1 DM zurückzuerwerben, sofern im
Geschäftsjahr 2002 nicht wenigstens ein Gewinn von 3 % erzielt
würde oder die Anstellung des N als Geschäftsführer
zum 31.12.2002 enden sollte. Bei Beendigung des
Geschäftsführeramtes des N zum 31.12.2002 aus
Gründen, die nicht mit der Nichterreichung des Gewinnziels
zusammenhingen, sollte der Kläger die Option ebenfalls
ausüben können; für den Rückerwerb der Anteile
sollte dann allerdings der Verkehrswert zu zahlen sein.
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9
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Die O-GmbH war ursprünglich
Erbbauberechtigte hinsichtlich des Grundstücks, auf dem sich
ihr Betriebssitz befand. Eigentümer des belasteten
Grundstücks war ein Dritter. Mit Vertrag vom 9.7.2001 erwarb
der Kläger das belastete Grundstück zum 1.8.2001. Der
Erbbaurechtsvertrag wurde aufgehoben. Anschließend vermietete
der Kläger das Grundstück - im Folgenden als
„Grundstück I“ bezeichnet - an die O-GmbH.
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10
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Mit notariell beurkundetem Vertrag vom
18.12.2001 (Verkauf II) veräußerte der Kläger mit
Wirkung zum 31.12.2001 weitere 74 % der Anteile an der V-GmbH
für 1 DM an N. Der Kläger blieb noch mit 1 % an der
V-GmbH beteiligt; N erhielt aber ein Optionsrecht, diesen Anteil im
Jahr 2007 erwerben zu können. Die im Vertrag vom 29.1.2001
noch zugunsten des Klägers vereinbarte Rückkaufoption
wurde aufgehoben. Der Kläger legte seine
Geschäftsführerämter in der O-GmbH und der V-GmbH
nieder. In derselben Urkunde verzichtete er mit sofortiger Wirkung
auf die der V-GmbH gewährten Darlehen einschließlich der
noch nicht abgerechneten Zinsen für das Jahr 2001.
Darüber hinaus behielt er sich das Recht vor, die sofortige
Liquidation der O-GmbH verlangen zu können, sofern sie in
einem der Geschäftsjahre 2002 bis 2006 einen akkumulierten
Verlust von mehr als 1 Mio. EUR erwirtschaften sollte. N sollte die
Liquidation abwenden können, wenn er innerhalb von drei
Monaten einen Investor findet, der die stille Einlage des
Klägers bei der O-GmbH in Höhe von 3.065.000 EUR
übernimmt und diesen rechtswirksam von einer Bürgschaft
befreit, die er gegenüber einer Bank abgegeben hatte. Ferner
wurde verabredet, dass die V-GmbH im Jahr 2002 auf die O-GmbH
verschmolzen werden und der Kläger danach mit 1 % an der
O-GmbH beteiligt sein sollte. Diese Verschmelzung wurde im Jahr
2002 mit Rückwirkung auf den 1.1.2002 tatsächlich
durchgeführt.
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11
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Neben der stillen Einlage und der
Übernahme der Bürgschaft hatte der Kläger der O-GmbH
auch ein Darlehen über gut 4,2 Mio. DM gewährt, für
das er einen Rangrücktritt erklärt hatte.
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12
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Am 28.10.2003 übertrug N seine 99
%-Beteiligung an der O-GmbH - im Urteil des Finanzgerichts (FG) ist
von der Beteiligung an der V-GmbH die Rede, die zu diesem Zeitpunkt
aber aufgrund der bereits vollzogenen Verschmelzung nicht mehr
existierte - für 1 EUR an den Kläger. Zusätzlich
wurde vereinbart, dass dem Kläger auch etwaige Gewinne aus den
Geschäftsjahren 2001 bis 2003 zustehen sollten.
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13
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In seiner Einkommensteuererklärung
für das Streitjahr 2001 erklärte der Kläger aus den
Veräußerungen der Anteile an der V-GmbH sowie aus dem
Darlehensverzicht Einkünfte nach § 17 EStG in Höhe
von insgesamt ./. 6.844.906,65 DM. Diesen Betrag hatte er wie folgt
ermittelt:
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Anteilskaufpreise (2 x 1,00 DM)
anteiliges Stammkapital (99 % von 1.000.000 DM)
nachträgliche Anschaffungskosten
(99 % des Darlehensverlusts von insgesamt 5.914.049,15 DM)
Veräußerungsverlust
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2,00
DM
./. 990.000,00 DM
./. 5.854.908,65 DM ./. 6.844.906,65 DM
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14
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Aus der Vermietung des Grundstücks I
an die O-GmbH erklärte er im Jahr 2001 Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung und wegen der Zinsen für das der
V-GmbH gewährte Gesellschafterdarlehen in den Jahren 1996 bis
2001 Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das FA veranlagte
insoweit zunächst erklärungsgemäß.
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15
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Im Anschluss an eine
Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, der
Kläger habe mit der Vermietung des Grundstücks I an die
O-GmbH ab dem 1.8.2001 eine Betriebsaufspaltung begründet und
hieraus gewerbliche Einkünfte erzielt. Er habe seine zu diesem
Zeitpunkt noch vorhandene 75 %-Beteiligung an der V-GmbH mit dem
Teilwert, höchstens aber mit den Anschaffungskosten, in das
Betriebsvermögen des Besitz-Einzelunternehmens eingelegt. Zum
31.12.2001 sei das Einzelunternehmen dann wegen des Wegfalls der
personellen Verflechtung wieder aufgegeben worden.
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16
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Die Darlehensforderungen seien hingegen
nicht Betriebsvermögen geworden, da ihre Hingabe privat
veranlasst gewesen sei. Zudem sei die Gestaltung - in Abweichung
von der Würdigung der vorangegangenen Außenprüfung
- missbräuchlich: Der Kläger habe für die
Übertragung der vormals von ihm unmittelbar gehaltenen Anteile
an der O-GmbH auf die V-GmbH niemals eine Zahlung erhalten. Es sei
klar gewesen, dass die V-GmbH weder das Darlehenskapital noch die
auflaufenden Zinsforderungen jemals hätte an den Kläger
zahlen können. Dieser habe hierdurch die Möglichkeit
erhalten, im Fall eines Sinkens des Werts der O-GmbH einen
Veräußerungsverlust nach § 17 EStG zu realisieren.
Der für die Verkäufe im Jahr 2001 vereinbarte Preis von 2
DM sei willkürlich zu niedrig gewählt worden, weil die
V-GmbH schuldenfrei und ihr Stammkapital voll eingezahlt gewesen
sei. Aufgrund des im Jahr 2003 vollzogenen Rückerwerbs sei
zudem ungeachtet der zwischenzeitlichen formalen
Veräußerungen wirtschaftlich alles beim Alten
geblieben.
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17
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Im Ergebnis setzte der Prüfer aus dem
Verkauf I einen Verlust nach § 17 EStG in Höhe von ./.
249.999 DM (Veräußerungspreis 1 DM ./. anteilige
Anschaffungskosten 250.000 DM) und aus der Aufgabe des
Besitzunternehmens zum 31.12.2001 infolge des Verkaufs II - auf der
Grundlage der Billigkeitsregelung in R 140 Abs. 8 der
Einkommensteuerrichtlinien (EStR) 2001 - einen Aufgabeverlust von
./. 374.998,50 DM an. Diesen Verlust ermittelte er wie
folgt:
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Veräußerungspreis
anteilige Anschaffungskosten für 74 %
nach dem Halbeinkünfteverfahren außer Ansatz bleibender
Teil der Anschaffungskosten
Verlust
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1,00
DM
./. 749.999,00 DM
+ 374.999,50 DM ./. 374.998,50 DM
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18
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Aus der Vermietung des Grundstücks I
ermittelte der Prüfer zudem einen laufenden gewerblichen
Gewinn von 81.764 DM.
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19
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Das FA folgte dem Prüfer und
erließ am 28.8.2006 einen entsprechend geänderten
Einkommensteuerbescheid 2001, ferner einen erstmaligen
Gewerbesteuermessbescheid 2001, in dem der laufende Gewinn aus dem
Besitz-Einzelunternehmen angesetzt wurde. Zudem hob es den bisher
ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des
verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.2001 auf
und änderte den Einkommensteuerbescheid für 2000 (Wegfall
des zuvor in Höhe von 1 Mio. DM gewährten
Verlustrücktrags). Am 5.9.2006 erließ es einen
geänderten Einkommensteuerbescheid für 2003, der am
18.10.2006 nochmals geändert wurde.
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20
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Mit seinen Einsprüchen wandte sich der
Kläger in erster Linie gegen die Annahme einer
Betriebsaufspaltung mit dem Argument, eine lediglich mittelbare
Beteiligung an der Betriebsgesellschaft könne keine personelle
Verflechtung begründen. Wenn danach aber § 17 EStG
anwendbar sei, seien die Darlehen als Finanzplandarlehen anzusehen
und erhöhten daher den Veräußerungsverlust.
Hilfsweise vertrat er die Auffassung, dass sich die
Darlehensverluste auch im Falle der Existenz eines
Besitz-Einzelunternehmens bei den gewerblichen Einkünften
auswirken müssten, um die vom Gesetzgeber gewollte
Gleichstellung des wesentlich Beteiligten mit einem Einzel- oder
Mitunternehmer zu erreichen. In Bezug auf den
Einkommensteuerbescheid 2003 begehrte der Kläger den Ansatz
höherer Absetzungen für Abnutzung (AfA) bei seinen
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Bezug auf ein
anderweitiges Grundstück (Grundstück II).
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21
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Nach Zurückweisung der Einsprüche
hatte die gegen alle genannten Bescheide erhobene Klage im ersten
Rechtsgang weitgehend Erfolg. Das FG sah die Voraussetzungen einer
Betriebsaufspaltung als erfüllt an und hielt daher § 17
EStG nicht für anwendbar. Mit dem Verkauf II sei die
Betriebsaufspaltung beendet worden, was zur Betriebsaufgabe im
Besitzunternehmen und zur Realisierung eines Aufgabegewinns
geführt habe. Im Rahmen der Ermittlung dieses Gewinns sei
§ 17 EStG entsprechend anwendbar. Die Darlehen seien als
Finanzplandarlehen anzusehen. Durchgreifende Anhaltspunkte für
einen Gestaltungsmissbrauch seien nicht gegeben. Im Ergebnis setzte
das FG für 2001 einen Verlust aus dem gewerblichen
Besitzunternehmen in Höhe von ./. 6.513.143,68 DM an.
Außerdem setzte es den Gewerbesteuermessbetrag 2001 auf 0 DM
herab und gewährte in Bezug auf den Einkommensteuerbescheid
2003 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die vom
Kläger beantragte erhöhte AfA für das
Grundstück.
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22
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II. Diese Entscheidung hob der erkennende
Senat auf die sowohl vom Kläger als auch vom FA erhobenen
Nichtzulassungsbeschwerden mit Beschluss vom 26.6.2013 X B 244/12
(BFH/NV 2013, 1578 = SIS 13 25 23) wegen eines Verfahrensmangels
auf.
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23
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Im zweiten Rechtsgang hielten sowohl der
Kläger als auch das FA zunächst an ihren jeweiligen
Positionen fest. Das FG vernahm N als Zeugen zu den Umständen
der verschiedenen Beteiligungserwerbe und gab der Klage in noch
größerem Umfang als im ersten Rechtsgang statt (EFG
2016, 1268 = SIS 16 15 63). Es setzte für 2001 einen
„zusätzlichen Veräußerungsverlust für
den Zeitraum der Betriebsaufspaltung“ von ./. 6.514.033,88 DM
an.
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24
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Der Kläger habe der V-GmbH ein
Finanzplandarlehen gewährt, da dieses Darlehen zur Erreichung
des Zwecks dieser Gesellschaft unentbehrlich gewesen sei. Ein
fremder Dritter hätte der V-GmbH keinen Kredit in dieser
Größenordnung - und schon gar nicht ohne Sicherheiten -
gewährt. Wegen der fehlenden Tilgungsvereinbarung sei das
Darlehen langfristig angelegt gewesen. Der Zinssatz habe deutlich
unter dem seinerzeitigen Kapitalmarktzins gelegen, sei also
für die Gesellschaft besonders günstig gewesen. Vor
diesem Hintergrund könne allein der Umstand, dass das
gesetzliche Kündigungsrecht nicht ausdrücklich abbedungen
sei, nichts an der Würdigung ändern. Eine Kündigung
des Darlehens sei jedenfalls faktisch ausgeschlossen, da der Zweck
der V-GmbH dann nicht mehr hätte erreicht werden können
und dies unweigerlich zur Insolvenz der O-GmbH geführt
hätte.
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25
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Auf die Einlage wertgeminderter
Gesellschafterdarlehen seien die zur Einlage wertgeminderter
Beteiligungen entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden.
Daher seien die Darlehensverluste in Höhe des Nennwerts bei
der Ermittlung des Aufgabegewinns zu berücksichtigen. Dies
müsse erst recht im vorliegenden Fall gelten, weil der
Kläger im Zeitpunkt der (objektiven) Begründung einer
Betriebsaufspaltung nicht von dieser Rechtsfolge habe ausgehen
müssen, da nach der damals aktuellen Rechtsprechung eine
Abschirmwirkung einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft
angenommen worden sei.
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26
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Nach den Grundsätzen des Urteils des
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.4.2005 X R 2/03 (BFHE 210, 29, BStBl
II 2005, 694 = SIS 05 36 32) sei eine gewinnmindernde
Berücksichtigung jedoch nicht möglich, soweit die
einzelnen Darlehensteilbeträge erst nach Begründung der
Betriebsaufspaltung gewährt worden seien (hier: 10.000 DM aus
der Darlehensaufstockung vom 7.11.2001) bzw. Zinsen auf die Zeit
nach Begründung der Betriebsaufspaltung entfielen (hier:
71.690,71 DM).
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27
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Greifbare Anhaltspunkte für einen
Gestaltungsmissbrauch bestünden nicht. Die Beweisaufnahme habe
ergeben, dass N sich nach dem Erwerb als Inhaber des Unternehmens
gefühlt habe. Im Jahr 2003 sei es zu einem Zerwürfnis
zwischen dem Kläger und N gekommen, weil N die O-GmbH habe
liquidieren wollen, der Kläger - der als einziger
Darlehensgeber der O-GmbH noch über Möglichkeiten der
Einflussnahme verfügt habe - sein Lebenswerk aber nicht habe
aufgeben wollen. Dies sei das Motiv für den Rückerwerb
gewesen.
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28
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Im Ergebnis berechnete das FG den
Aufgabegewinn wie folgt:
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Anteilskaufpreis für den Verkauf
II
anteiliges Stammkapital
(74 % von 1.000.000 DM)
Darlehensgewährungen und aufgelaufene Zinsen bis 31.7.2001
(5.832.358,46 DM); davon 99 % als nachträgliche
Anschaffungskosten abziehbar
Aufgabeverlust
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1,00
DM
./. 740.000,00 DM
./. 5.774.034,88 DM ./. 6.514.033,88 DM
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29
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Demgegenüber sei die Klage gegen den
Gewerbesteuermessbescheid 2001 unbegründet. Der laufende
Gewinn aus dem Besitz-Einzelunternehmen sei darin zutreffend
erfasst worden; eine Saldierung mit dem Aufgabeverlust sei nicht
möglich. Auch in Bezug auf die Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung des Jahres 2003 sei die Klage mangels hinreichender
Darlegung der Herstellungskosten des Grundstücks II
unbegründet.
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30
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Mit seiner Revision vertritt das FA die
Auffassung, das FG habe zu Unrecht ein Finanzplandarlehen
angenommen und die entsprechenden Verluste in die Ermittlung des
Aufgabegewinns einbezogen. Das Darlehen habe nicht betrieblichen
Zwecken der V-GmbH dienen können, da diese Gesellschaft keine
betrieblichen Aktivitäten entfaltet habe. Die Vereinbarung
eines Anteilskaufpreises von ca. 6 Mio. DM im Jahr 1996 sei
willkürlich gewesen und habe auf der Doppelstellung des
Klägers als Alleingesellschafter und Anteilsverkäufer
beruht. Daher sei das Darlehen für die Erreichung des Zwecks
der V-GmbH nicht unentbehrlich gewesen. Tatsächlich sei die
Beteiligung an der O-GmbH damals weniger wert gewesen. So habe der
Kläger in seiner Vermögensteuererklärung zum
1.1.1996 einen Anteilswert von 4,6 Mio. DM angegeben. Die O-GmbH
habe von 1997 bis 2001 nur Verluste erwirtschaftet. Das gesetzliche
Kündigungsrecht sei nicht faktisch ausgeschlossen gewesen, da
die V-GmbH aus der Beteiligung an der O-GmbH Erträge erwartet
habe, so dass eine Rückzahlung des Darlehens aus ihrer Sicht
möglich gewesen sei. Jedenfalls lasse sich dem FG-Urteil nicht
entnehmen, weshalb auch die Beträge, um die das Darlehen
nachträglich aufgestockt worden sei, für die V-GmbH
unentbehrlich gewesen sein sollten.
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31
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Darüber hinaus hätte das FG die
zur Einlage wertgeminderter Beteiligungen entwickelten
Rechtsgrundsätze nicht auch auf die Einlage wertgeminderter
Gesellschafterdarlehensforderungen anwenden dürfen. Diese
fielen nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 5
Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b EStG, sondern unter die Grundregel des
§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG und seien daher bei
ihrer Einlage mit dem jeweils aktuellen Teilwert (hier: 0 DM) zu
bewerten. Im Übrigen sei die Auffassung des FG auch
unpraktikabel: Eine Einlage sei im Zeitpunkt ihrer Vornahme zu
bewerten, um dem eingelegten Wirtschaftsgut einen Bilanzansatz
beizulegen. In diesem Zeitpunkt stehe aber in aller Regel noch
nicht fest, ob später einmal ein Ereignis i.S. des § 17
EStG verwirklicht werde, das - nach Auffassung des FG -
Rückwirkung auf die Einlagebewertung haben könne.
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32
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Das FA hat keinen Revisionsantrag gestellt,
greift aber ausweislich des Rubrums seines Revisionseinlegungs- und
Revisionsbegründungsschriftsatzes das FG-Urteil in Bezug auf
sämtliche Verwaltungsakte an, die auch Gegenstand des
Klageverfahrens gewesen sind.
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33
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Der Kläger hat ebenfalls keinen
Revisionsantrag gestellt.
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34
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Er ist der Auffassung, die Annahme eines
Finanzplandarlehens sei auch dann möglich, wenn es der
Finanzierung eines Beteiligungserwerbs diene. Die V-GmbH hätte
von einem fremden Dritten kein ungesichertes Darlehen erlangen
können. Bei der Festlegung des Anteilskaufpreises im Jahr 1996
sei auch das hohe Stammkapital der O-GmbH berücksichtigt
worden. Die Angabe in der Vermögensteuererklärung habe
auf der Anwendung des Stuttgarter Verfahrens beruht, das aber zu
geringeren als den tatsächlichen Unternehmenswerten
führe.
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35
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Die zu § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1
Halbsatz 2 Buchst. b EStG entwickelten Rechtsgrundsätze
beruhten darauf, dass der Steuerpflichtige durch eine Einlage nicht
schlechter gestellt werden solle als bei einem Verbleib der
Beteiligung im Privatvermögen. Wäre die Beteiligung an
der V-GmbH aber auch nach dem 1.8.2001 im Privatvermögen
verblieben, hätten sich die Darlehensverluste im Rahmen der
Ermittlung des Gewinns nach § 17 EStG zum 31.12.2001
ausgewirkt.
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36
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II. Die Revision des FA ist unzulässig,
soweit sie auch gegen die Entscheidung des FG zum
Gewerbesteuermessbetrag 2001 und zur Einkommensteuer 2003 gerichtet
ist.
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37
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1. Beide Bescheide werden sowohl in der
Revisionseinlegungsschrift als auch in der Revisionsbegründung
genannt. Sie sind daher vom FA zum Gegenstand des
Revisionsverfahrens gemacht worden. Das FA hat diesen Gegenstand
des Revisionsverfahrens auch nicht durch eine konkrete
Antragstellung eingeschränkt (vgl. hierzu Senatsurteil vom
11.5.2016 X R 61/14, BFHE 253, 407, BStBl II 2016, 939 = SIS 16 15 15, Rz 20), da es die Stellung eines Revisionsantrags unterlassen
hat.
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2. In Bezug auf diese Bescheide ist das FA
allerdings nicht beschwert, da es insoweit vor dem FG
vollständig obsiegt hat.
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39
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a) Hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags
2001 hat das FG die Klage abgewiesen. Eine noch günstigere
Entscheidung wird das FA auch nach Durchführung eines
Revisionsverfahrens nicht erreichen können.
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40
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b) Auch hinsichtlich der Einkommensteuer 2003
hat das FG die Klage vollständig abgewiesen. Dies folgt aus
einer Auslegung des entsprechenden erstinstanzlichen Klageantrags
sowie der Entscheidungsgründe des finanzgerichtlichen
Urteils.
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41
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Der Kläger hatte beantragt, den
Einkommensteuerbescheid 2003 nur hinsichtlich der AfA für das
Grundstück II zu ändern. Diesem Begehren ist das FG nicht
nachgekommen. Demgegenüber bezog sich der Antrag des
Klägers zur Einkommensteuer 2003 nicht auch darauf, im Wege
des Verlustvortrags (bloße Folgewirkung aus dem - ebenfalls
nicht angefochtenen - Bescheid über die gesonderte
Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer
auf den 31.12.2002) eine Steuerminderung aus dem für das Jahr
2001 begehrten Verlust zu erlangen.
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42
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Für diese Auslegung des Klageantrags
spricht - neben seiner Fassung - auch, dass der Kläger, wenn
er denn für 2003 ausdrücklich einen Verlustabzug
hätte beantragen wollen, dann nach dieser Logik erst recht
für das Jahr 2002 einen solchen Abzug hätte beantragen
müssen. Dies ist aber unterblieben.
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43
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III. Im Übrigen ist die Revision
unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.
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44
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Der Kläger hat aufgrund der Vermietung
des Grundstücks I an die O-GmbH ab dem 1.8.2001 eine
Betriebsaufspaltung begründet (dazu unten 1.). Entgegen der
Auffassung des FG hat zum 31.12.2001 keine Betriebsaufgabe
stattgefunden; vielmehr hat der Kläger aus der
Veräußerung seiner Anteile an der V-GmbH einen laufenden
Verlust erzielt (unten 2.). Bei der Ermittlung der Höhe dieses
Verlusts ist die Einlage der wertgeminderten, zuvor nach § 17
EStG steuerverstrickten Beteiligung an der V-GmbH im Wege einer
erweiternden Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2
Buchst. b EStG mit den höheren Anschaffungskosten anzusetzen
(unten 3.). Diese zur Einlage steuerverstrickter wertgeminderter
Beteiligungen entwickelten Grundsätze sind entsprechend auf
die Bewertung der Einlage solcher wertgeminderter
Gesellschafterdarlehensforderungen anzuwenden, deren Ausfall sich
im Falle der weiteren Zugehörigkeit der Forderung sowie der
korrespondierenden Beteiligung zum Privatvermögen bei der
Verwirklichung eines Realisationstatbestands nach § 17 EStG
einkommensteuerrechtlich ausgewirkt hätte (unten 4.). Die zum
1.8.2001 in das Betriebsvermögen des Besitz-Einzelunternehmens
eingelegten Darlehensforderungen des Klägers gegen die V-GmbH
erfüllten diese Voraussetzungen unter dem Gesichtspunkt eines
Finanzplandarlehens, so dass sich der im Streitjahr 2001
ausgesprochene Verzicht des Klägers auf diese Forderungen
verlusterhöhend auswirkt (unten 5.). Die Annahme eines
Gestaltungsmissbrauchs ist vom FG mit zutreffenden Erwägungen
verneint worden (unten 6.). Entgegen der Auffassung des FA sind die
Vorschriften über das Halbeinkünfteverfahren auf den im
Jahr 2001 realisierten Verlust noch nicht anwendbar (unten 7.). Ob
der Verlust tatsächlich noch höher ist als vom FG
angenommen, kann vorliegend dahinstehen, da allein das FA, nicht
aber der Kläger Revision eingelegt hat (unten 8.). Der Tenor
des vorinstanzlichen Urteils ist dahingehend klarzustellen, dass
der darin ausgewiesene Verlust nicht
„zusätzlich“ zu dem vom FA aus dem Verkauf
II ermittelten Verlust anzusetzen ist, sondern an dessen Stelle
tritt (unten 9.).
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45
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1. Das FG hat zutreffend angenommen, dass der
Kläger aufgrund der Vermietung des Grundstücks I an die
O-GmbH zum 1.8.2001 eine Betriebsaufspaltung begründet
hat.
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46
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a) Die hierfür erforderliche sachliche
Verflechtung war gegeben, weil das Grundstück I, auf dem sich
die Fabrikations- und Verwaltungsräume befanden, für die
O-GmbH eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellte. Dies ist
zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig, weshalb der Senat
insoweit von weiteren Ausführungen absieht.
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47
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b) Auch die personelle Verflechtung war
gegeben. Insbesondere steht der Annahme einer personellen
Verflechtung nicht entgegen, dass der Kläger an der O-GmbH
(Betriebs-Kapitalgesellschaft) nicht unmittelbar, sondern lediglich
mittelbar über die zwischengeschaltete V-GmbH beteiligt war,
deren Anteile er zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks I
(1.8.2001) zu 75 % hielt.
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48
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Dies folgt zwar nicht schon aus den
hierfür vom FG angeführten höchstrichterlichen
Entscheidungen, die jeweils andere Fallkonstellationen betreffen.
Indes hat der BFH bereits mehrfach entschieden, dass die personelle
Verflechtung auch dann gegeben ist, wenn der
Besitz-Einzelunternehmer an der Betriebs-GmbH nur mittelbar
über eine weitere von ihm beherrschte GmbH beteiligt ist
(BFH-Urteile vom 14.8.1974 I R 136/70, BFHE 114, 98, BStBl II 1975,
112 = SIS 75 00 66, und vom 20.7.2005 X R 22/02, BFHE 210, 345,
BStBl II 2006, 457 = SIS 05 41 64, unter II.3.d). In vergleichbarer
Weise ist eine personelle Verflechtung zu bejahen, wenn die
Gesellschafter einer Besitz-GbR an der Betriebs-KG nur mittelbar
über eine GmbH beteiligt sind (BFH-Urteil vom 5.6.2008 IV R
76/05, BFHE 222, 284, BStBl II 2008, 858 = SIS 08 31 25, unter
II.2.b).
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49
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Anders als das FG offenbar meint, ging mit den
vorgenannten BFH-Entscheidungen keine Änderung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung einher.
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50
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2. Entgegen der Auffassung des FG hat zum
31.12.2001 keine Betriebsaufgabe stattgefunden. Vielmehr hat der
Kläger aus der Veräußerung seiner Anteile an der
V-GmbH einen laufenden Verlust erzielt.
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51
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a) Der Tatbestand der Betriebsaufgabe setzt
voraus, dass sämtliche wesentliche Betriebsgrundlagen an
verschiedene Erwerber veräußert oder ins
Privatvermögen überführt werden (BFH-Urteil vom
3.9.2009 IV R 17/07, BFHE 227, 293, BStBl II 2010, 631 = SIS 10 02 61, Rz 36). Vorliegend ist aber das Grundstück I, das als
wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen ist (s. oben 1.a), weder
veräußert noch gewinnrealisierend ins
Privatvermögen überführt worden. Vielmehr ist es -
wie auch der Kläger selbst mehrfach zutreffend in seinen
Schriftsätzen ausgeführt hat, ohne dass dies aber vom FG
aufgegriffen worden ist - gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2
EStG zum Buchwert in das Sonderbetriebsvermögen des
Klägers bei der atypisch stillen Gesellschaft
übergegangen. Dies schließt die Annahme einer
Betriebsaufgabe aus (Senatsurteil vom 5.2.2014 X R 22/12, BFHE 244,
49, BStBl II 2014, 388 = SIS 14 08 40, Rz 17, m.w.N.).
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52
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b) Auch wenn vorliegend das Tatsachengericht
keine eigenen Würdigungen in Bezug auf die stille Gesellschaft
getroffen hat, darf der Senat diese selbst vornehmen, da das FG
alle hierfür maßgebenden Unterlagen in Bezug genommen
hat. Sowohl aus dem vom FG festgestellten Vertrag vom 18.12.2001
über den Verkauf II als auch aus dem von ihm in Bezug
genommenen Jahresabschluss der O-GmbH für 2001 ergibt sich,
dass der Kläger sich an der O-GmbH zeitgleich mit dem
Abschluss des Vertrages vom 18.12.2001 mit einer Einlage von
3.065.000 EUR still beteiligt hatte. Aus der während der
Außenprüfung vorgelegten
„Ergänzungsvereinbarung zum Gesellschaftsvertrag
einer stillen Gesellschaft“ vom 3.3.2003, die das FG
gleichfalls in Bezug genommen hat, folgt, dass es sich - von Anfang
an - um eine atypisch stille Gesellschaft handelte.
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53
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c) Einkommensteuerrechtlich hat der Umstand,
dass der Senat - anders als das FG - nicht von einem
Aufgabeverlust, sondern von einem laufenden Verlust ausgeht, keine
Auswirkungen. Gewerbesteuerrechtlich wären zwar Auswirkungen
zugunsten des Klägers denkbar, da der bisher im
Gewerbesteuermessbescheid angesetzte laufende Gewinn aus
Gewerbebetrieb, der durch einen - nicht gewerbesteuerbaren -
Aufgabeverlust nicht gemindert würde (Senatsbeschluss in
BFH/NV 2013, 1578 = SIS 13 25 23, Rz 34), durch den richtigerweise
anzusetzenden laufenden Verlust möglicherweise neutralisiert
werden könnte (vgl. aber BFH-Urteil vom 3.2.1994 III R 23/89,
BFHE 174, 372, BStBl II 1994, 709 = SIS 94 19 27). Dies kann
vorliegend jedoch dahinstehen, da nur das FA, nicht aber auch der
Kläger Revision eingelegt hat.
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54
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d) Auf der Grundlage der Rechtsauffassung des
FG, der Kläger habe zum 31.12.2001 sein
Besitz-Einzelunternehmen aufgegeben, hätte der Senat die Sache
an das FG zurückverweisen müssen, damit Feststellungen zu
den gemäß § 16 Abs. 3 Satz 7 EStG im Rahmen der
Betriebsaufgabe anzusetzenden gemeinen Werten des Grundstücks
I und der beim Kläger verbliebenen 1 %-Beteiligung an der
V-GmbH nachgeholt werden. Insbesondere muss der gemeine Wert des
Grundstücks I zum 31.12.2001 nicht notwendig - wie das FG, das
sich mit dieser Frage nicht ausdrücklich befasst hat,
möglicherweise unausgesprochen unterstellt hat - mit der Summe
der Kaufpreise identisch sein, die der Kläger zum 1.8.2001 an
den Voreigentümer des belasteten Grundstücks einerseits
und an die O-GmbH für die im Erbbaurecht errichteten
Gebäude andererseits bezahlt hat.
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55
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Tatsächlich kommt es auf den gemeinen
Wert der genannten Wirtschaftsgüter für die Beurteilung
des Streitfalls aber nicht an, weil insoweit aufgrund von deren
Buchwertüberführung in das Sonderbetriebsvermögen
bei der atypisch stillen Gesellschaft kein
Gewinnrealisierungstatbestand erfüllt ist.
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56
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e) Ebenfalls kann der Senat offenlassen, ob
möglicherweise sogar die Betriebsaufspaltung über den
31.12.2001 hinaus fortgesetzt worden ist.
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57
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aa) Die sachliche Verflechtung hat
unverändert fortbestanden, da der Kläger das
Grundstück I weiterhin an die O-GmbH vermietet hat.
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58
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bb) Das FG hat allerdings angenommen, aufgrund
der Veräußerung von weiteren 74 % der Anteile an der
V-GmbH sei die - zuvor infolge einer mittelbaren Beteiligung
bestehende - personelle Verflechtung zwischen dem Kläger und
der O-GmbH entfallen. Bei Heranziehung der vom FG in Bezug
genommenen Unterlagen ist allerdings nicht auszuschließen,
dass dem Kläger aufgrund der atypisch stillen Beteiligung 50 %
der Stimmrechte und aufgrund seines GmbH-Anteils (nach der zum
1.1.2002 durchgeführten Verschmelzung der V-GmbH auf die
O-GmbH) nochmals 1 % der verbleibenden Stimmrechte - durchgerechnet
also insgesamt 50,5 % der Stimmrechte in der O-GmbH - zustanden. In
einem solchen Fall hätte er auch nach dem 31.12.2001 über
die Stimmrechtsmehrheit bei der O-GmbH verfügt, was -
vorbehaltlich des Bestehens von Sondervereinbarungen - für die
Annahme einer fortbestehenden personellen Verflechtung ausreichen
könnte.
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59
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cc) Auch in diesem Fall zeigte sich
hinsichtlich des streitentscheidenden Sachverhalts aber kein
anderes Ergebnis, da dem Kläger aus der Veräußerung
seiner Beteiligung an der V-GmbH jedenfalls ein laufender Verlust
entstanden wäre.
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60
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3. Zu Recht hat das FG - insoweit im
Einvernehmen mit den Beteiligten - hinsichtlich der Einlage der
wertgeminderten Beteiligung an der V-GmbH in das
Betriebsvermögen des Besitz-Einzelunternehmens eine
teleologische Extension des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2
Buchst. b EStG vorgenommen und die Einlage mit den höheren
Anschaffungskosten der Beteiligung bewertet.
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61
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a) Einlagen sind grundsätzlich mit dem
Teilwert zu bewerten, den das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt seiner
Zuführung zum Betriebsvermögen hat (§ 6 Abs. 1 Nr. 5
Satz 1 Halbsatz 1 EStG). Der Einlagewert ist jedoch auf die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts zu
begrenzen, wenn es sich um einen Anteil an einer
Kapitalgesellschaft handelt, an der der Steuerpflichtige i.S. des
§ 17 Abs. 1 EStG beteiligt ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1
Halbsatz 2 Buchst. b EStG).
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62
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b) Nach ihrem Wortlaut erfasst die
letztgenannte Regelung nur Fälle, in denen der Teilwert
oberhalb der Anschaffungskosten liegt. Indes ist die Einlage einer
von § 17 EStG erfassten Beteiligung, deren Teilwert unterhalb
der Anschaffungskosten liegt, nach den Grundsätzen der
BFH-Rechtsprechung ebenfalls mit den - hier höheren -
Anschaffungskosten zu bewerten, weil die gesetzliche Regelung
insoweit eine planwidrige und deshalb
ausfüllungsbedürftige Lücke enthält
(ausführlich, auch zum Folgenden, BFH-Urteile vom 25.7.1995
VIII R 25/94, BFHE 178, 418, BStBl II 1996, 684 = SIS 96 01 18,
unter II.2., und vom 2.9.2008 X R 48/02, BFHE 223, 22, BStBl II
2010, 162 = SIS 08 40 71, unter II.1.).
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63
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Grundlage hierfür ist der Zweck des
§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b EStG. Dieser
liegt darin, auch nach einer Einlage die ertragsteuerrechtliche
Verstrickung von Wertsteigerungen zu erhalten, die in der Zeit der
Zugehörigkeit der Beteiligung zu dem nach § 17 EStG
steuerverstrickten Privatvermögen entstanden sind. Vor diesem
Hintergrund ist es folgerichtig, auch im Fall der Einlage einer
wertgeminderten Beteiligung eine Bewertung mit den
Anschaffungskosten vorzunehmen, um die im steuerverstrickten
Privatvermögen eingetretenen, aber noch nicht realisierten
Wertminderungen für den Fall ihrer Realisierung im
Betriebsvermögen zu erhalten. Zwar folgt die
grundsätzliche Bewertung von Einlagen mit dem Teilwert der
Konzeption, nur die im Betrieb eingetretenen Wertveränderungen
ertragsteuerrechtlich zu berücksichtigen. Infolge der
Überführung der Beteiligung in das Betriebsvermögen
kann der Tatbestand des § 17 EStG aber nicht mehr verwirklicht
werden. Daher ist es konsequent, nicht nur bei eingetretenen
Wertsteigerungen die Steuerverstrickung zu erhalten (dazu dient die
gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2
Buchst. b EStG), sondern auch bei eingetretenen Wertminderungen im
Wege der teleologischen Extension des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1
Halbsatz 2 Buchst. b EStG die Möglichkeit zu eröffnen,
diese dem steuerverstrickten Privatvermögen zuzuordnende
Wertminderung auch nach der Einlage der Beteiligung in das
Betriebsvermögen einkunftsartenübergreifend geltend
machen zu können (dazu dient die dargestellte
höchstrichterliche Rechtsprechung).
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64
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c) Die Finanzverwaltung hat die dargestellte
Rechtsprechung zunächst nicht über den entschiedenen
Einzelfall hinaus angewendet (Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen vom 5.12.1996, BStBl I 1996, 1500 = SIS 97 03 30, und vom
29.3.2000, BStBl I 2000, 462 = SIS 00 06 80, Tz III.2.). Sie wollte
in derartigen Fällen vielmehr aus Gründen sachlicher
Billigkeit den im Zeitpunkt der Einlage gegebenen
Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem
niedrigeren Teilwert festhalten und im Zeitpunkt des Ausscheidens
der Beteiligung aus dem Betriebsvermögen gewinnmindernd
berücksichtigen (R 140 Abs. 8 EStR 2001; gleichlautend R 17
Abs. 8 EStR bis 2008; so wohl bis heute auch Schmidt/Weber-Grellet,
EStG, 36. Aufl., § 17 Rz 108), wie es im Streitfall auch der
Prüfer getan hat. Seit der Herausgabe der EStR 2012 wendet die
Finanzverwaltung die BFH-Rechtsprechung hingegen an (vgl. H 17 Abs.
8 „Einlage einer wertgeminderten Beteiligung“
der Einkommensteuer-Hinweise - EStH - ab 2012).
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d) Im Senatsurteil in BFHE 223, 22, BStBl II
2010, 162 = SIS 08 40 71 (unter II.1.f) war die Frage, ob die - mit
Wirkung ab 1996 vorgenommenen - gesetzlichen Einschränkungen
der Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten in
den Fällen des § 17 EStG (im Streitjahr § 17 Abs. 2
Satz 4 EStG, heute § 17 Abs. 2 Satz 6 EStG) der dargestellten
Rechtsprechung den Boden entzogen haben, noch offen geblieben. Der
Senat entscheidet diese Frage nunmehr dahingehend, dass die bei der
Einlagebewertung bestehende Regelungslücke auch für die
Zeit ab 1996 weiterhin in der beschriebenen Weise zu füllen
ist, sofern § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG im konkreten Fall der
Berücksichtigung eines Veräußerungsverlusts bei
§ 17 EStG nicht entgegenstehen würde. Ansonsten bliebe in
diesen Fällen der Wertungswiderspruch zwischen der
Möglichkeit, einerseits eine eingetretene Wertminderung im
Fall der Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum
Privatvermögen geltend machen zu können, andererseits
diese Möglichkeit durch eine Einlage aber zu verlieren,
bestehen. Dies entspricht auch der Auffassung der Finanzverwaltung
(vgl. H 17 Abs. 8 „Einlage einer wertgeminderten
Beteiligung“ EStH ab 2012).
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66
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e) Vorliegend ist zwischen den Beteiligten zu
Recht nicht umstritten, dass die im Zeitpunkt der Begründung
der Betriebsaufspaltung am 1.8.2001 noch vorhandene 75
%-Beteiligung des Klägers an der V-GmbH an diesem Tag in das
Besitz-Einzelunternehmen eingelegt worden ist. Für die
Bewertung dieser Einlage gelten die vorstehend dargestellten
Grundsätze. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 4
EStG sind im Streitfall nicht erfüllt, weil der Kläger
bereits länger als fünf Jahre in einer die Anwendbarkeit
des § 17 EStG begründenden Weise an der Gesellschaft
beteiligt war.
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67
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Zu Recht hat das FG daher einen Einlagewert
von 750.000 DM angesetzt und aus dem Verkauf von 74 % der Anteile
an N (anteilige Anschaffungskosten: 740.000 DM) für 1 DM zum
31.12.2001 einen Buchverlust von ./. 739.999 DM ermittelt.
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68
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4. Die von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Bewertung der
Einlage wertgeminderter Beteiligungen i.S. des § 17 EStG in
ein Betriebsvermögen sind entsprechend auf die Bewertung der
Einlage solcher wertgeminderter Gesellschafterdarlehensforderungen
anzuwenden, deren Ausfall sich im Falle der weiteren
Zugehörigkeit der Forderung und der korrespondierenden
Beteiligung zum Privatvermögen bei der Verwirklichung eines
Realisationstatbestands nach § 17 EStG
einkommensteuerrechtlich ausgewirkt hätte. In einem solchen
Fall ist als Einlagewert daher nicht der Teilwert anzusetzen,
sondern derjenige Wert, mit dem die Forderung in den Fällen
des § 17 EStG als nachträgliche Anschaffungskosten zu
berücksichtigen wäre.
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69
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a) Zwar beschränkt sich der
Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2
Buchst. b EStG nach seinem klaren Wortlaut auf Beteiligungen.
Für Forderungen gilt demgegenüber sowohl bei
Wertsteigerungen (die in der Praxis jedoch allenfalls bei
Fremdwährungsansprüchen vorkommen dürften) als auch
bei Wertminderungen die Grundregel des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1
Halbsatz 1 EStG, wonach Einlagen mit dem Teilwert zu bewerten sind.
Auch unterscheidet der BFH grundsätzlich selbst dann zwischen
den Wirtschaftsgütern „Beteiligung“
einerseits und „Forderung aus
Gesellschafterdarlehen“ andererseits, wenn eine solche
Forderung eigenkapitalersetzend ist (z.B. BFH-Urteil vom 14.1.2009
I R 52/08, BFHE 224, 132, BStBl II 2009, 674 = SIS 09 09 87, zu
§ 8b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG - ;
BFH-Urteil vom 18.4.2012 X R 5/10, BFHE 237, 106, BStBl II 2013,
785 = SIS 12 16 99, Rz 35 ff., zu § 3c Abs. 2 EStG; mit
ausdrücklicher Abgrenzung zu der zu § 17 EStG ergangenen
Rechtsprechung).
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70
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b) Teleologische Erwägungen gebieten
allerdings auch hier - ebenso wie bei der Einlage einer
wertgeminderten Beteiligung (oben 3.) - eine Ausdehnung des
Anwendungsbereichs des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2
Buchst. b EStG über seinen Wortlaut hinaus.
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71
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Das EStG enthält insoweit eine
Regelungslücke, die als planwidrig anzusehen ist. Denn der
Ausfall einer zum Privatvermögen gehörenden, aber
gemäß den noch (unter 5.a) darzustellenden
Rechtsprechungsgrundsätzen nach § 17 EStG
steuerverstrickten Darlehensforderung hätte sich bei
Verwirklichung eines der in § 17 EStG genannten
Realisationstatbestände steuermindernd ausgewirkt. Im Ergebnis
dieselbe Rechtsfolge wäre eingetreten, wenn eine solche
Forderung von Anfang an zum Betriebsvermögen gehört
hätte und später ausfiele. Dann ist es aber als
planwidrig zu beurteilen, wenn eine einkommensteuerrechtliche
Berücksichtigung allein deshalb nicht möglich sein soll,
weil aufgrund eines Rechtsvorgangs - hier: Begründung einer
Betriebsaufspaltung - eine Einlage in ein Betriebsvermögen
fingiert wird, die nach dem Gesetzeswortlaut mit dem (niedrigen)
Teilwert zu bewerten ist, so dass die bereits eingetretene
Wertminderung dem Privatvermögen zugeordnet wird, allerdings
unter Wegfall der zuvor bestehenden Möglichkeit, sie nach
§ 17 EStG geltend machen zu können.
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72
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Die - anhand der erkennbaren
Gesetzessystematik objektivierte - Interessenlage des Einlegenden
ist daher in den hier zu beurteilenden Fällen, in denen die
Forderung zunächst zum steuerverstrickten Privatvermögen
gehört hat und nach Eintritt einer Wertminderung gemeinsam mit
der Beteiligung in ein Betriebsvermögen eingelegt wird,
dieselbe wie bei einem Steuerpflichtigen, bei dem die Forderung
durchgängig entweder zum Betriebsvermögen oder aber
durchgängig zu dem nach § 17 EStG steuerverstrickten
Privatvermögen gehört.
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73
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c) Zu Recht weisen sowohl das FG als auch der
Kläger darauf hin, dass dieser Beurteilung die Aussagen im
Senatsurteil vom 20.4.2005 X R 2/03 (BFHE 210, 29, BStBl II 2005,
694 = SIS 05 36 32, unter II.2.a) nicht entgegenstehen. Im dort zu
beurteilenden Sachverhalt gehörten sowohl die Beteiligung als
auch die kapitalersetzende Gesellschafterdarlehensforderung von
Anfang an zum Betriebsvermögen des Besitz-Einzelunternehmens,
so dass schon deshalb eine Anwendung der zu § 17 EStG
entwickelten Rechtsgrundsätze nicht in Betracht kam.
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74
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Auf der anderen Seite lässt sich dieser
Entscheidung (unter II.2.b) aber - entgegen der Auffassung des FA -
entnehmen, dass es der Betriebsvermögenseigenschaft einer
solchen Darlehensforderung nicht entgegensteht, wenn sie in
erheblichem Maße ausfallgefährdet ist. Danach
gehört im Fall der Betriebsaufspaltung eine Darlehensforderung
des Besitzunternehmers gegen die Betriebsgesellschaft zum
notwendigen Betriebsvermögen, wenn das Darlehen dazu dient,
die Vermögens- und Ertragslage der Betriebsgesellschaft zu
verbessern. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Darlehensaufnahme
durch die Betriebsgesellschaft zur Verbesserung ihrer
Vermögens- und Ertragslage weder notwendig noch
zweckmäßig war, sondern festgestellt werden kann, dass
für die Darlehenshingabe lediglich private Erwägungen -
wie der Wunsch nach einer günstigen Kapitalanlage -
maßgebend waren.
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75
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Vorliegend diente das Darlehen der
Verbesserung der Vermögens- und Ertragslage der V-GmbH (s.a.
unten 5.). Private Gründe für die Darlehensgewährung
sind - insbesondere angesichts des deutlich hinter dem Marktzins
zurückbleibenden Zinssatzes - weder vom FG festgestellt worden
noch sonst erkennbar. Dementsprechend hat die
höchstrichterliche Rechtsprechung schon bei früherer
Gelegenheit ausgeführt, dass in Fällen, in denen ein
Wirtschaftsgut bereits im Privatvermögen steuerverstrickt war
und dann durch die Begründung einer Betriebsaufspaltung - d.h.
einen Rechtsvorgang - in ein Betriebsvermögen eingelegt wird,
ohne besondere Anhaltspunkte kein Grund zu der Annahme besteht,
dass die Einlage lediglich zu dem Zweck dienen sollte, Verluste in
das Betriebsvermögen zu verlagern (BFH-Urteil in BFHE 178,
418, BStBl II 1996, 684 = SIS 96 01 18, unter II.1., am Ende).
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76
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d) Das FA wendet ferner ein, die hier
vorgenommene teleologische Extension des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz
1 Halbsatz 2 Buchst. b EStG sei nicht praktikabel, da im Zeitpunkt
der Einlage - d.h. der Notwendigkeit, die nachträglichen
Anschaffungskosten zu ermitteln - noch nicht feststehe, ob bzw.
wann es im Falle der Fortdauer der Zugehörigkeit zum
Privatvermögen zur Verwirklichung eines
Realisationstatbestands nach § 17 EStG gekommen wäre. Im
Rahmen des § 17 EStG wären die nachträglichen
Anschaffungskosten aber erst zum Zeitpunkt des
Realisationstatbestands zu ermitteln gewesen. Die Vorverlagerung
auf den Einlagezeitpunkt schaffe zusätzlichen
Verwaltungsaufwand.
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77
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Der erkennende Senat sieht diese Problematik
zwar ebenfalls, hält das Gewicht der vom FA aufgezeigten
praktischen Schwierigkeiten allerdings nicht für wesentlich,
zumal die Ermittlung der nachträglichen Anschaffungskosten im
allgemeinen weniger aufwändig sein dürfte als die
Ermittlung eines Teilwerts. Im vorliegenden Verfahren stellt sich
ohnehin kein Praktikabilitätsproblem, da die Einlage und die
Realisation im selben Veranlagungszeitraum verwirklicht worden
sind.
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78
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e) Der Senat verkennt auch nicht, dass die
Einlage einer Forderung zu nachträglichen Anschaffungskosten
für die Folgezeit zusätzliche Überwachung verlangt,
hält diesen Aufwand aber ebenfalls für vertretbar.
Hierfür ist entscheidend, dass es vorliegend
ausschließlich um Sachverhalte geht, in denen eine
wertgeminderte Forderung zugleich mit einer nach § 17 EStG
steuerverstrickten Beteiligung eingelegt wird, die in diesen
Fällen in aller Regel ebenfalls bereits wertgemindert sein
wird. In Bezug auf diese Beteiligung ist schon nach den bisherigen
- von der Finanzverwaltung akzeptierten -
Rechtsprechungsgrundsätzen nicht allein eine vom
Gesetzeswortlaut abweichende Bewertung der Beteiligung vorzunehmen
(dazu oben a), sondern auch die Möglichkeit einer
Teilwertabschreibung bis zur Verwirklichung eines Realisationsaktes
suspendiert (ausführlich Senatsurteil in BFHE 223, 22, BStBl
II 2010, 162 = SIS 08 40 71, unter II.2.b). Dieser Grundsatz gilt
für die eingelegte Forderung entsprechend. Da in diesen
Fällen aber bereits der Bilanzansatz der Beteiligung einer
besonderen Überwachung bedarf, erscheint es vertretbar, diese
Überwachung auch auf den Bilanzansatz der Forderung zu
erstrecken.
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79
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5. Das FG hat zu Recht erkannt, dass die
Darlehensforderungen des Klägers gegen die V-GmbH
Finanzplandarlehen i.S. der zu § 17 EStG ergangenen
Rechtsprechung waren.
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80
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a) Nach ständiger Rechtsprechung zu der -
im Streitfall noch anzuwendenden - Rechtslage vor Aufhebung der
§§ 32a, 32b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung durch das Gesetz zur Modernisierung
des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom
23.10.2008 (BGBl I 2008, 2026) war der Ausfall von
Finanzierungshilfen, die durch das Gesellschaftsverhältnis
veranlasst waren - insbesondere von kapitalersetzenden Darlehen -
bei Verwirklichung eines Realisationstatbestands nach § 17
EStG dadurch gewinnmindernd zu berücksichtigen, dass der
Ausfall im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungs- oder
Liquidationsergebnisses als nachträgliche Anschaffungskosten
der Beteiligung anzusetzen war (z.B. BFH-Urteil vom 18.8.1992 VIII
R 13/90, BFHE 169, 90, BStBl II 1993, 34 = SIS 92 22 24, unter 2.).
Diese normspezifische weite Auslegung des Begriffs der
Anschaffungskosten hat der BFH für geboten erachtet, weil in
den Fällen des § 17 EStG der Gewinn aus der
Veräußerung des Anteils bzw. der Liquidation der
Gesellschaft dem Grunde nach in gleicher Weise und der Höhe
nach gemäß ähnlichen Grundsätzen wie bei einem
Mitunternehmer als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst werden
soll (BFH-Urteil vom 27.10.1992 VIII R 87/89, BFHE 170, 53, BStBl
II 1993, 340 = SIS 93 07 20, unter a).
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81
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Außerhalb des Anwendungsbereichs dieser
Grundsätze respektiert das Einkommensteuerrecht
demgegenüber die Entscheidung der Gesellschafter, der
Gesellschaft nicht Eigenkapital, sondern Fremdkapital zur
Verfügung zu stellen (vgl. BFH-Urteile vom 2.4.2008 IX R
76/06, BFHE 221, 7, BStBl II 2008, 706 = SIS 08 28 65, unter
II.2.b, und vom 11.7.2017 IX R 36/15, BFHE 258, 427 = SIS 17 16 44,
Rz 21).
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82
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Für Sachverhalte, die sich - anders als
der Streitfall - erst nach Aufhebung des zivilrechtlichen
Eigenkapitalersatzrechts ereignet haben, hat der BFH entschieden,
dass die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze nicht mehr
anzuwenden sind, gewährt aus Vertrauensschutzgründen
jedoch eine Übergangsfrist bis zum 27.9.2017 (BFH-Urteil in
BFHE 258, 427 = SIS 17 16 44).
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83
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b) Ein Finanzplandarlehen, dessen Ausfall in
den Fällen des § 17 EStG grundsätzlich in Höhe
seines Nennwerts einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen
ist, ist gegeben, wenn ein Darlehen von vornherein in die
Finanzplanung der Gesellschaft in der Weise einbezogen ist, dass
die zur Aufnahme der Geschäfte erforderliche
Kapitalausstattung durch eine Kombination von Eigen- und
Fremdkapital erreicht werden soll. Entscheidend ist, ob sich die
planmäßige Gesellschafterfinanzierung aus einer
Gesamtwürdigung des Gesellschafts- und/oder Darlehensvertrages
und der im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Verträge
vorliegenden Umstände ergibt (BFH-Urteile vom 4.11.1997 VIII R
18/94, BFHE 184, 374, BStBl II 1999, 344 = SIS 98 04 27, unter 2.d,
und vom 13.7.1999 VIII R 31/98, BFHE 189, 390, BStBl II 1999, 724 =
SIS 99 19 15, unter 2.a dd). Die rechtliche Bewertung dieser
Verträge muss das Darlehen als Risikokapital und damit als
eigenkapitalgleiche Gesellschafterleistung ausweisen. Bei der
erforderlichen Gesamtschau ist neben den Konditionen des Kredits
vor allem zu berücksichtigen, ob zumindest nach
Einschätzung des Gesellschafters das Darlehen für die
Verwirklichung der gesellschaftsvertraglichen Ziele unentbehrlich
war und ob eine Verpflichtung zur langfristigen Belassung des
Kapitals bestand (BFH-Urteil in BFHE 189, 390, BStBl II 1999, 724 =
SIS 99 19 15, unter 2.b bb). Die Eigenschaft als Finanzplandarlehen
kann sich sowohl aus den objektiven Umständen der
Darlehenshingabe als auch aus Erklärungen gegenüber
Gläubigern oder der Gesellschaft selbst ergeben (BFH-Urteil
vom 10.11.1998 VIII R 6/96, BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348 = SIS 99 07 23, unter II.3.c).
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84
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c) In Anwendung dieser Grundsätze hat der
BFH das Vorliegen eines Finanzplandarlehens für einen
Sachverhalt bejaht, in dem die Gesellschaft den Aufbau ihres
Geschäftsbetriebs ohne das Darlehen nicht hätte in
Angriff nehmen können, der Darlehensvertrag zeitlich noch vor
dem Gesellschaftsvertrag abgeschlossen worden war, der vom
Gesellschafter eingeräumte - wenn auch letztlich bei Weitem
nicht ausgeschöpfte - Kreditrahmen sich auf das 125-fache des
Stammkapitals belief und als Zinssatz lediglich die Erstattung der
Refinanzierungsaufwendungen vereinbart war (BFH-Urteil in BFHE 184,
374, BStBl II 1999, 344 = SIS 98 04 27, unter 2.e). In diesem Fall
stand der Anerkennung eines Finanzplandarlehens ausdrücklich
auch nicht entgegen, dass der Darlehensvertrag einen Tilgungsplan
enthielt. Der BFH sah es insoweit als entscheidend an, dass der
Vertrag keine Regelungen für den Fall der Nichteinhaltung des
Tilgungsplans vorsah und vollständig dem Einfluss des
beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers
unterlag.
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85
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Ebenfalls bejaht wurde ein Finanzplandarlehen
für eine Fallgestaltung, in der die Gesellschafter einer GmbH,
die zur Ingangsetzung ihres Geschäftsbetriebs kein
Bankdarlehen erlangen konnte, ein Darlehen in Höhe des
2,5-fachen des Stammkapitals gewährt hatten (BFH-Urteil vom
26.1.1999 VIII R 50/98, BFHE 188, 295, BStBl II 1999, 559 = SIS 99 12 14, unter II.2.d, e). Ob in dem Darlehensvertrag
Tilgungsvereinbarungen getroffen waren oder das gesetzliche
Kündigungsrecht ausgeschlossen war, geht aus der Entscheidung
nicht hervor.
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86
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Demgegenüber wurde ein Finanzplandarlehen
für einen Sachverhalt verneint, in dem die dort zu
beurteilende vertragliche Abrede ein ausdrückliches Recht zur
vierteljährlichen Kündigung vorsah, tatsächliche
Tilgungsleistungen in nennenswertem Umfang erbracht wurden und das
Ursprungsdarlehen lediglich etwa doppelt so hoch wie das
Stammkapital der Gesellschaft war (BFH-Urteil in BFHE 189, 390,
BStBl II 1999, 724 = SIS 99 19 15, unter 2.b bb).
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87
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d) Unter Berücksichtigung dieser
höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Würdigung des
FG, im Streitfall ein Finanzplandarlehen anzunehmen,
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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88
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aa) Das FG hat zunächst zutreffend auf
den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Gründung der
Gesellschaft (Gesellschaftsvertrag vom 20.12.1996) und dem
Abschluss des Darlehensvertrags (23.12.1996) abgestellt. Ferner hat
es die nicht fremdüblichen Konditionen der
Darlehensgewährung angeführt, namentlich den niedrigen
Zinssatz (3 % statt der seinerzeit banküblichen knapp 6 %)
sowie das Fehlen von Sicherheiten trotz eines hohen
Darlehensbetrags. Weiter hat das FG die wirtschaftliche Lage der
V-GmbH dahingehend gewürdigt, dass sie keinen Bankkredit in
dieser Höhe erhalten hätte, und dazu auf den erheblichen
Finanzbedarf der V-GmbH, der ihr Eigenkapital mehrfach
überstiegen habe, sowie die fehlende Stellung von Sicherheiten
verwiesen.
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89
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bb) Gegen die Zugrundelegung dieser Indizien
für die Annahme eines Finanzplandarlehens wendet sich das FA
mit der Revision nicht. Es konzentriert seine Angriffe vielmehr auf
die weiteren Würdigungen des FG, wonach die
Darlehensgewährung aufgrund des Fehlens einer
Tilgungsvereinbarung - trotz des Fehlens einer Klausel zum
Ausschluss des gesetzlichen Kündigungsrechts - langfristig
angelegt gewesen sei und die Darlehen unentbehrlich für die
Erreichung des Gesellschaftszwecks der V-GmbH gewesen seien, weil
diese Gesellschaft ansonsten nicht in der Lage gewesen wäre,
die Anteile an der O-GmbH zu erwerben. Diese Angriffe bleiben indes
ohne Erfolg.
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90
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(1) In Bezug auf das Erfordernis der
Vereinbarung eines Kündigungsausschlusses beruft sich das FA
auf die Ausführungen im BFH-Urteil vom 25.5.2011 IX R 54/10
(BFH/NV 2011, 2029 = SIS 11 36 42, Rz 28). Diese Passage bezieht
sich indes ausschließlich auf die Fallgruppe des
krisenbestimmten Darlehens, für das der BFH in dieser
Entscheidung ausgesprochen hat, die Bindung trete hier bereits mit
dem Verzicht auf eine ordentliche und außerordentliche
Kündigung im Zeitpunkt der Krise ein. Demgegenüber ist
für die Fallgruppe des Finanzplandarlehens nach der vorstehend
unter b und c dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung
maßgeblich, dass das Darlehen langfristig angelegt ist, was
sich auch aus den objektiven Umständen der Darlehenshingabe
ergeben kann.
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91
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Soweit der IX. Senat des BFH im Urteil vom
7.12.2010 IX R 16/10 (BFH/NV 2011, 778 = SIS 11 12 42, Rz 30 f.)
auch unter dem Gesichtspunkt eines Finanzplandarlehens
ausgeführt hat, ein solches Darlehen sei seiner Bestimmung
nach nicht einseitig vom Gesellschafter kündbar, war in dem
dortigen Darlehensvertrag ein ausdrückliches Recht des
Gesellschafters sowohl zur ordentlichen als auch zur
außerordentlichen Kündigung aufgenommen worden. Ferner
hatte die Gesellschaft dem Gesellschafter Sicherheiten bestellt und
eine Verzinsung weit über dem Kapitalmarktsatz zugesagt. Vor
diesem Hintergrund versteht der Senat die in der genannten
Entscheidung enthaltene Aussage des IX. Senats zur fehlenden
Kündbarkeit zwar als Hinweis auf eine starke Indizwirkung
dieses Umstands, aber nicht als notwendige Voraussetzung (so nun
auch BFH-Urteil vom 11.10.2017 IX R 29/16, BFH/NV 2018, 451 = SIS 17 25 76, Rz 25).
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92
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(2) Vorliegend enthielt der Darlehensvertrag
keine Vereinbarungen über Kündigungsmöglichkeiten
oder Tilgungsfristen. Zwar waren damit grundsätzlich die
gesetzlichen Vorschriften über die Kündigung von Darlehen
mit dreimonatiger Frist (seinerzeit noch § 609 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) anzuwenden. Das FG hat den
Sachverhalt aber dahingehend gewürdigt, dass der Kläger,
der nicht über juristische Vorkenntnisse verfügt habe,
den Darlehensvertrag „anscheinend“ selbst
aufgesetzt habe, so dass unklar sei, ob er sich der Existenz eines
gesetzlichen Kündigungsrechts überhaupt bewusst gewesen
sei. Vor allem aber habe es u.a. aufgrund der persönlichen
Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung
den Eindruck gewonnen, dass der Darlehensvertrag nach den
Vorstellungen des Klägers nicht habe gekündigt werden
können und sollen. Eine Kündigung sei schon faktisch
ausgeschlossen gewesen, weil dann der Gesellschaftszweck der V-GmbH
mangels finanzieller Ausstattung nicht mehr hätte erreicht
werden können; ein fremder Ersatz-Darlehensgeber sei nicht in
Betracht gekommen. Darüber hinaus habe der Kläger am
Fortbestand der O-GmbH ein erhebliches Interesse gehabt, da sie
sein Lebenswerk gewesen sei. Dem wäre eine Kündigung des
Darlehens zuwider gelaufen, zumal der Kläger keine Aussicht
gehabt hätte, die Darlehensvaluta zurückzuerlangen.
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93
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cc) Diese ausführliche tatrichterliche
Würdigung ist nicht zu beanstanden, zumal auch das FA keine
konkreten Angriffe gegen die einzelnen vom FG herangezogenen
Gesichtspunkte vorbringt. Der vom IX. Senat des BFH
grundsätzlich geforderte Ausschluss der einseitigen
Kündigung durch den Gesellschafter kann sich nicht nur aus
formalrechtlichen Vereinbarungen, sondern auch - wie hier vom FG
vorgenommen - aus einer Würdigung der objektiven Umstände
des Einzelfalls ergeben.
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94
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Soweit das FA im Revisionsverfahren gegen die
Annahme eines faktischen Kündigungsausschlusses anführt,
die V-GmbH habe ursprünglich erwartet, aus ihrer Beteiligung
an der O-GmbH Erträge erzielen zu können, steht dies der
vom FG vorgenommenen Würdigung nicht entgegen. Denn die
Erwartung, bei gutem Verlauf der Geschäfte Erträge
erzielen zu können (und daraus möglicherweise die
Darlehenszinsen und gewisse Tilgungsleistungen erbringen zu
können), schließt es nicht aus, gleichwohl für den
Fall, dass die Geschäfte - wie tatsächlich eingetreten -
einen schlechten Verlauf nehmen sollten, von einem faktischen
Verzicht auf das Kündigungsrecht auszugehen.
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95
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dd) Auch die Angriffe des FA gegen die weitere
Würdigung des FG, die Darlehen seien jedenfalls nach der
Vorstellung des Klägers für die Verwirklichung der Ziele
der V-GmbH unentbehrlich gewesen, bleiben ohne Erfolg.
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96
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Das FA bringt insoweit vor, das FG habe nur
Mutmaßungen zur Unentbehrlichkeit angestellt.
Tatsächlich habe die Bestimmung der Höhe des
Anteilskaufpreises im Belieben des Klägers gelegen.
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97
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Der Senat versteht diesen Einwand des FA
dahingehend, dass das Darlehen für den Fall, dass der
Kläger mit der V-GmbH für den Verkauf der Anteile an der
O-GmbH lediglich einen Kaufpreis von 1 Mio. DM vereinbart
hätte, nicht erforderlich gewesen wäre. Indes handelt es
sich dabei um einen hypothetischen Sachverhalt. Das FA legt selbst
nicht dar, dass ein Anteilskaufpreis in einer derart geringen
Höhe, die einen Verzicht auf eine teilweise bzw.
überwiegende Darlehensfinanzierung ermöglicht hätte,
überhaupt angemessen wäre. Wie in anderem Zusammenhang
noch darzulegen sein wird (vgl. unten 6.a), bestehen
revisionsrechtlich keine Bedenken gegen die Angemessenheit der im
Jahr 1996 getroffenen Vereinbarung über die Höhe des
Anteilskaufpreises. Im Übrigen lag die Bestimmung des
Anteilskaufpreises nicht im Belieben des Klägers. Vielmehr
hatte er aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit mit
beiden Gesellschaften die Grundsätze über verdeckte
Gewinnausschüttungen sowie verdeckte Einlagen zu beachten.
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98
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ee) Ferner vertritt das FA die Auffassung, ein
Darlehen, das der teilweisen Kreditierung eines Anteilskaufpreises
diene, könne kein Finanzplandarlehen sein. Es beruft sich
hierfür auf die entsprechende Formulierung im Urteil des FG
Düsseldorf vom 23.7.2009 16 K 3510/08 E (EFG 2009, 1830 = SIS 09 39 25, rechtskräftig).
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99
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Dem kann der Senat nicht folgen. Diese
Einschränkung des Begriffs des Finanzplandarlehens wird weder
vom FG Düsseldorf begründet noch finden sich hierfür
in der BFH-Rechtsprechung Anhaltspunkte. Gegenstand der V-GmbH war
der Erwerb und das Halten der Beteiligung an der O-GmbH; für
die Ingangsetzung dieses Geschäftsbetriebs benötigte die
V-GmbH aber das Gesellschafterdarlehen.
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100
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Im Übrigen handelte es sich bei dieser
Formulierung des FG Düsseldorf um eine nicht tragende, eher
beiläufige Erwägung. Tragend war für jene
Entscheidung die Auffassung, das zivilrechtliche
Eigenkapitalersatzrecht sei schon deshalb nicht anwendbar, weil der
dortige Steuerpflichtige mit weniger als 10 % am Stammkapital
beteiligt gewesen sei. Außerdem hat das FG Düsseldorf
darauf abgestellt, dass sich der Steuerpflichtige ein
ausdrückliches Recht zur außerordentlichen
Kündigung des Darlehens im Krisenfall hatte einräumen
lassen.
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101
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e) Darüber hinaus rügt das FA, das
FG hätte sich nicht auf die Beurteilung des
ursprünglichen Darlehensbetrags beschränken dürfen,
sondern sich auch mit den nachträglich zur Verfügung
gestellten Aufstockungsbeträgen befassen müssen. Wenn
Darlehen zu unterschiedlichen Zeitpunkten gewährt würden,
müsse ggf. auch differenzierend beurteilt werden, ob sie
kapitalersetzend seien.
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102
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aa) Indes diente der größte Teil
der späteren Darlehensaufstockungen der am 13.8.1997
geleisteten Restzahlung auf den Anteilskaufpreis. Auch wenn das
FG-Urteil hierzu keine ausdrücklichen Ausführungen
enthält, ist der Zweck dieser Restkaufpreiszahlung (und
Darlehensgewährung) nicht anders zu behandeln als derjenige
der Zahlung und Kreditierung der ersten Rate des
Anteilskaufpreises, mit der das FG sich ausführlich befasst
hat. Anhaltspunkte dafür, dass sich zu diesem Zeitpunkt die
wirtschaftliche Lage der V-GmbH oder die Interessenlage des
Klägers entscheidend verändert hätte, hat auch das
FA nicht vorgetragen.
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103
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bb) Die verbleibenden Beträge, um die das
Darlehen aufgestockt worden ist, betreffen ganz überwiegend
die jährlich aufgelaufenen Zinszahlungsverpflichtungen der
V-GmbH gegenüber dem Kläger. Diese wurden jeweils dem
Darlehensbetrag zugeschlagen. In Bezug auf die danach noch
verbleibenden - kleineren - Darlehensaufstockungsbeträge hat
das FG zwar nicht festgestellt, wofür die V-GmbH diese
Zahlungen benötigt hat. Sie entsprechen aber
näherungsweise den sonstigen Aufwendungen, die der V-GmbH
ausweislich ihrer Jahresabschlüsse neben den Schuldzinsen noch
entstanden sind. Auch der Kläger hatte in der mündlichen
Verhandlung vor dem FG vorgetragen, diese Darlehensteilbeträge
hätten der Finanzierung der laufenden Aufwendungen der V-GmbH
gedient.
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104
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Anhaltspunkte dafür, dass die V-GmbH sich
diese Beträge anderweitig hätte beschaffen können,
sind weder vom FA vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Weil die
V-GmbH angesichts der hohen und anhaltenden Verluste der O-GmbH
keinerlei Einnahmen aus Gewinnausschüttungen in Aussicht
hatte, kann für diese späteren Aufstockungsbeträge
nichts anderes gelten als für den Ursprungsbetrag des
Darlehens.
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105
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Im Übrigen hat das FG in seiner
tatsächlichen Würdigung ausdrücklich die
Pluralformulierung „die Darlehen“ verwendet,
auch wenn es in seiner Begründung entscheidend auf das
Ursprungsdarlehen abgestellt und darüber hinaus jedenfalls
ausdrücklich nicht näher differenziert hat.
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106
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6. Mit revisionsrechtlich bedenkenfreien
Erwägungen hat das FG auch die Annahme eines
Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 der Abgabenordnung - AO - )
verneint.
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107
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a) Dies gilt zum einen im Hinblick auf den
Erwerb der Beteiligung an der O-GmbH durch die V-GmbH im Jahr 1996,
den das FA nun offenbar nachträglich als Gestaltungsmissbrauch
ansehen will.
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108
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aa) Das FA hat hierzu bereits in der
Einspruchsentscheidung ausgeführt, die Anteile an der O-GmbH
seien auf die V-GmbH übergegangen, ohne dass tatsächlich
Geld geflossen sei. Dies habe es dem Kläger ermöglicht,
im Falle eines Sinkens des Werts der O-GmbH die Wertdifferenz als
Verlust nach § 17 EStG geltend zu machen. Ferner habe der
Kläger in Höhe der Darlehenszinsen fiktive Ansprüche
gegen die V-GmbH begründet, deren tatsächlicher Ausgleich
niemals vorgesehen gewesen sei. In der Revisionsbegründung hat
das FA sein Vorbringen dahingehend ergänzt, dass der im Jahr
1996 vereinbarte Anteilskaufpreis zu hoch gewesen sei. So habe der
Kläger in seiner Vermögensteuererklärung zum
1.1.1996 für seine Beteiligung an der O-GmbH lediglich einen
Wert von 4,6 Mio. DM angegeben.
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109
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bb) Keines dieser Argumente ist geeignet, den
im Jahr 1996 vorgenommenen Anteilsverkauf als
rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.
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110
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(1) Das FA irrt bereits mit seiner Annahme,
erst dieser Anteilsverkauf habe es dem Kläger ermöglicht,
bei einem weiteren Wertverfall der O-GmbH einen Verlust nach §
17 EStG geltend zu machen. Vielmehr wären die Voraussetzungen
des § 17 EStG auch dann erfüllt gewesen, wenn der
Kläger eine unmittelbare Beteiligung an der O-GmbH
veräußert hätte.
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111
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(2) Hinsichtlich der Zinsansprüche
lässt das Vorbringen des FA nicht erkennen, welches
Steuergesetz mit der gewählten Vertragsgestaltung i.S. des
§ 42 AO „umgangen“ werden sollte. Der Senat
weist darauf hin, dass der Kläger die Zinseinnahmen in voller
Höhe versteuert hat. Ein steuerlicher Vorteil der
verzinslichen Darlehensgewährung und des späteren
Verzichts auf die uneinbringlichen Zinsansprüche ist daher
weder vom FA dargelegt noch sonst erkennbar.
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112
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(3) Bei dem Verweis auf die
Vermögensteuererklärung des Klägers handelt es sich
um neuen Tatsachenvortrag des FA, der im Revisionsverfahren
grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann (§
118 Abs. 2 FGO).
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113
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Abgesehen davon wäre auch dieser Vortrag
nicht geeignet, Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch
zu bieten. Der Wert nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften
wurde nach den zum 1.1.1996 geltenden Regelungen für Zwecke
der Vermögensteuer dergestalt ermittelt, dass als
Vermögenswert der Einheitswert des Betriebsvermögens
anzusetzen war (§ 11 Abs. 2 Satz 3 des Bewertungsgesetzes in
der zum 1.1.1996 geltenden Fassung - BewG a.F. - ). Für diesen
Einheitswert waren wiederum grundsätzlich die
Steuerbilanzwerte maßgeblich (§ 109 Abs. 1 BewG a.F.).
Die Ertragsaussichten waren grundsätzlich nach dem sog.
Stuttgarter Verfahren zu schätzen (Abschn. 4 ff. der
Vermögensteuer-Richtlinien 1995). Indes boten weder die
Steuerbilanzwerte noch das Stuttgarter Verfahren eine hinreichende
Gewähr für ein am gemeinen Wert orientiertes
Bewertungsergebnis. Vielmehr ergab sich im Durchschnitt ein um etwa
ein Drittel zu geringer Wertansatz, allerdings bei von
Zufälligkeiten abhängigen, erheblichen Schwankungen
(ausführlich BFH-Beschluss vom 22.5.2002 II R 61/99, BFHE 198,
342, BStBl II 2002, 598 = SIS 02 85 75, unter B.I.4.b bb,
m.w.N.).
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114
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Im Übrigen war der zwischen dem
Kläger und der V-GmbH vereinbarte Kaufpreis von bestimmten
Kennzahlen der O-GmbH abhängig. Dies ist - auch wenn das FG
insoweit keine Einzelheiten festgestellt hat - jedenfalls ein
weiteres Indiz gegen die vom FA behauptete Willkürlichkeit der
Kaufpreisfindung.
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115
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cc) Vorliegend ist die
Anteilsveräußerung des Jahres 1996 und die
Angemessenheit der seinerzeitigen Kaufpreisvereinbarung intensiv
durch eine Außenprüfung für jene
Veranlagungszeiträume überprüft worden. Als Ergebnis
dieser Prüfung wurde im Bp-Bericht ausgeführt, es
hätten sich keine Erkenntnisse über einen unzutreffenden
Kaufpreis oder einen Gestaltungsmissbrauch ergeben. Zwar bindet
diese für den Veranlagungszeitraum 1996 vorgenommene
Beurteilung das FA nicht für die Streitjahre. Allerdings
hätte das FA substantiiert - und nicht nur durch Verweis auf
von vornherein ungeeignete Erwägungen - darlegen müssen,
weshalb es sich nunmehr von seiner früheren und zudem in
größerer zeitlicher Nähe zum damaligen Geschehen
getroffenen Beurteilung lösen will.
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116
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b) Auch im Hinblick auf den Erwerb der
Beteiligungen des Klägers an der V-GmbH durch N im Jahr 2001
und den späteren Rückerwerb der Beteiligung des N an der
O-GmbH - die die V-GmbH zwischenzeitlich durch Verschmelzung
aufgenommen hatte - durch den Kläger im Jahr 2003 hat das FG
einen Gestaltungsmissbrauch in einer Weise verneint, die frei von
revisionsrechtlichen Bedenken ist.
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117
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aa) Das FA bringt insoweit vor, die
Veräußerung der Anteile an der V-GmbH im Jahr 2001 sei
kein ernsthaftes Geschäft gewesen, sondern habe allein der
Realisierung eines Veräußerungsverlusts durch den
Kläger dienen sollen. Der Anteilskaufpreis von insgesamt 2 DM
sei willkürlich zu niedrig festgelegt worden, da die V-GmbH
schuldenfrei und das Stammkapital von 1 Mio. DM vollständig
eingezahlt gewesen sei. Aufgrund des Rückerwerbs durch den
Kläger im Jahr 2003 und des Gewinnbezugsrechts des
Klägers für die Jahre 2001 bis 2003 sei wirtschaftlich
alles beim Alten geblieben.
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118
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bb) Diese Argumente sind nicht geeignet, die
vom FG vorgenommene Würdigung revisionsrechtlich in Frage zu
stellen.
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119
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(1) Das FA behauptet zwar, der
Anteilskaufpreis sei zu niedrig gewesen, erläutert aber nicht,
welchen Anteilskaufpreis es stattdessen für angemessen
erachtet. Solche Erläuterungen wären allerdings
erforderlich gewesen, um Anhaltspunkte für einen
Gestaltungsmissbrauch darzulegen. Allein der Verweis auf das im
Jahr 1996 eingezahlte Stammkapital der V-GmbH führt nicht
weiter, da dies im Streitjahr 2001 längst aufgezehrt war; das
buchmäßige Eigenkapital der V-GmbH war sogar negativ.
Der einzige aktive Vermögensgegenstand der V-GmbH bestand in
ihrer Beteiligung an der weit überschuldeten O-GmbH, bei der
eine sofortige Insolvenzantragspflicht nur durch die Gewährung
hoher nachrangiger Gesellschafterdarlehen vermieden werden
konnte.
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(2) Das FG hat, nachdem es sowohl den N als
auch die Buchhalterin der O-GmbH als Zeugen befragt sowie weitere
Sachaufklärungsmaßnahmen durchgeführt hatte,
festgestellt, dass der im Jahr 2003 vorgenommene Rückerwerb
auf einem neuen Sachverhalt beruht habe. Anlass für den
Rückerwerb sei der Umstand gewesen, dass es (erst) im Jahr
2003 wegen der anhaltend schlechten wirtschaftlichen Ergebnisse der
O-GmbH sowie wegen unterschiedlicher Ansichten zu Personalfragen zu
einem Zerwürfnis zwischen N - bei dem es sich im
Verhältnis zum Kläger nicht um eine nahestehende Person
gehandelt habe - und dem weiterhin im Unternehmen präsenten
Kläger gekommen sei. Diese nachvollziehbare Würdigung des
FG hat das FA im Revisionsverfahren nicht in Zweifel ziehen
können.
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Die vom FA in den Vordergrund seiner
Argumentation gestellte Vertragsklausel, nach der dem Kläger
nach dem Rückerwerb die Gewinne der Jahre 2001 bis 2003
zustehen sollten, hatte - was den Vertragsparteien seinerzeit
bereits klar gewesen sein muss - keine wirtschaftliche Bedeutung.
Die O-GmbH hatte in den genannten Jahren tatsächlich keine
Gewinne erzielt; vielmehr sind nach den vorliegenden
Jahresabschlüssen hohe Verluste angefallen. Es ist zudem nicht
ersichtlich, dass die Vertragsparteien angenommen haben
könnten, die O-GmbH könne ein positives Ergebnis erzielt
haben. Vielmehr waren gerade die schlechten wirtschaftlichen
Ergebnisse der O-GmbH Anlass für das Zerwürfnis zwischen
N und dem Kläger, das zum Rückerwerb geführt
hat.
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7. Die Vorschrift des § 3c Abs. 2 EStG -
als Teil der das sog.
„Halbeinkünfteverfahren“ umsetzenden
Regelungen - ist auf den im Jahr 2001 realisierten Verlust noch
nicht anwendbar. Das FA hatte den Verlust aus dem Verkauf II unter
Berufung auf § 3c Abs. 2 EStG nur zur Hälfte angesetzt.
Das FG hat sich mit dieser Frage zwar nicht ausdrücklich
befasst, aber im Ergebnis den gesamten Verlust aus dem Verkauf II
und dem Darlehensverzicht zum Abzug zugelassen. Dies erweist sich
als zutreffend.
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a) Gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1
EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung dürfen u.a.
Betriebsvermögensminderungen, die mit den dem § 3 Nr. 40
EStG zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder
Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, bei der
Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden,
und zwar unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die
Einnahmen anfallen.
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b) Dieses Abzugsverbot gilt gemäß
§ 52 Abs. 8a EStG in der für das Streitjahr 2001
geltenden Fassung erstmals für die Aufwendungen, die mit
Erträgen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, auf die
§ 3 Nr. 40 EStG erstmals anzuwenden ist. § 3 Nr. 40 EStG
ist nach § 52 Abs. 4a Nr. 1 EStG in der für das
Streitjahr 2001 maßgebenden Fassung erstmals anzuwenden
für Gewinnausschüttungen, auf die bei der
ausschüttenden Körperschaft der durch Art. 3 des Gesetzes
zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der
Unternehmensbesteuerung (StSenkG 2001/2002) vom 23.10.2000 (BGBl I
2000, 1433) aufgehobene Vierte Teil des KStG (Anrechnungsverfahren)
nicht mehr anzuwenden ist. Die Vorschriften des früheren
Anrechnungsverfahrens sind gemäß § 34 Abs. 10a Satz
1 Nr. 1 des KStG i.d.F. des StSenkG 2001/2002 (KStG 2001) letztmals
für offene Gewinnausschüttungen anzuwenden, die in dem
ersten Wirtschaftsjahr erfolgen, für das das KStG 2001
erstmals anzuwenden ist; dies ist das Jahr 2001 (§ 34 Abs. 1
KStG 2001).
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c) Nach diesen Anwendungsregelungen gilt
§ 3 Nr. 40 EStG erstmals für offene Ausschüttungen,
die dem Gesellschafter im Jahr 2002 zugeflossen sind.
Dementsprechend besteht ein die Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG
eröffnender wirtschaftlicher Zusammenhang i.S. von § 52
Abs. 8a EStG mit solchen Gewinnausschüttungen auch erst
für Aufwendungen des Jahres 2002. Für Aufwendungen, die
schon im Jahr 2001 angefallen sind, besteht ein solcher
Zusammenhang dagegen grundsätzlich nicht (ausführlich zum
Ganzen BFH-Urteil vom 27.3.2007 VIII R 10/06, BFHE 217, 502, BStBl
II 2007, 866 = SIS 07 25 21).
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8. Da allein das FA, nicht aber auch der
Kläger Revision eingelegt hat, kann offenbleiben, ob der Senat
dem FG darin folgen könnte, dass sich der Verzicht des
Klägers auf die ab dem 1.8.2001 im Betriebsvermögen
entstandenen Forderungen gegen die V-GmbH (neu gewährter
Darlehensteilbetrag von 10.000 DM und anteilige Zinsen von
71.690,71 DM) trotz des Umstands, dass der Kläger auch diesen
Zinsbetrag als Einnahme aus Kapitalvermögen versteuert hat,
nicht einkommensteuermindernd auswirken kann. Aus demselben Grund
braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob das FG zu Recht nicht
den gesamten Darlehensverzicht, sondern nur 99 % dieses Betrags
berücksichtigt hat.
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9. Der Tenor des vorinstanzlichen Urteils ist
dahingehend klarzustellen, dass der darin ausgewiesene Verlust
für den Zeitraum der Betriebsaufspaltung in Höhe von ./.
6.514.033,88 DM nicht „zusätzlich“ zu dem
bereits vom FA aus dem Verkauf II ermittelten Verlust (./.
374.998,50 DM) anzusetzen ist, sondern an dessen Stelle tritt.
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Der vom FG gebildete Urteilstenor ist insoweit
nicht eindeutig. In den Entscheidungsgründen hat das FG aber
ausgeführt, dass der genannte Verlust von ./. 6.514.033,88 DM
„zusätzlich zu dem Verlust in Höhe von 249.999
DM aus der Veräußerung von 25 % der
Geschäftsanteile“ (Verkauf I) anzusetzen ist. Dies
ist zutreffend, so dass auch der Urteilstenor in diesem Sinne
auszulegen ist.
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10. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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