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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-528/17 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 138 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Einfuhr, Steuerbefreiung, Lieferung, Mitgliedstaat, Haftung, Zollschuld, innergemeinschaftliche Lieferung, Binnenmarkt, Einfuhrumsatzsteuer
Rechtsfrage: 1. Kann ein Einführer (Anmelder), der bei der Einfuhr die Befreiung von der Mehrwertsteuer geltend macht (Einfuhr gemäß dem Zollverfahren 42), weil die Ware zur Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist, in der gleichen Weise für die Zahlung der Mehrwertsteuer haften (wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Befreiung tatsächlich nicht vorlagen), in der er für die Zahlung der Zollschuld haftet? - 2. Wenn die Frage verneint wird: Haftet der Einführer (Anmelder) in der gleichen Weise wie ein Steuerpflichtiger, der eine befreite innergemeinschaftliche Lieferung gemäß Art. 138 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie durchführt? - 3. Ist im letzteren Fall das subjektive Element beim Einführer (Anmelder), nämlich die Absicht, das Mehrwertsteuersystem zu missbrauchen, anders zu beurteilen als im Fall von innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß Art. 138 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie? Hat diese Beurteilung milder auszufallen, da im Zollverfahren 42 die Befreiung von der Mehrwertsteuer zuvor von der Zollbehörde genehmigt werden muss, oder hat sie strenger auszufallen, da es sich um Umsätze handelt, die mit der ersten Verbringung von Waren aus Drittländern in den Binnenmarkt der Europäischen Union zusammenhängen?
Vorinstanz: Vrhovno sodisce Republike Slovenije (Slowenien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 374 S. 20
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 25.10.2018
Erledigungs-Az: Rs C-528/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 17 26