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Eigenkapitalersetzendes Darlehen, Teilwert

Eigenkapitalersetzendes Darlehen, Teilwert: Teilwertabschreibungen auf sog. eigenkapitalersetzende Darlehen sind keine bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigende Gewinnminderungen i.S. von § 8 b Abs. 3 KStG 2002 i.d.F. bis zur Änderung durch das Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007 (BGBl 2007 I S. 3150, BStBl 2008 I S. 218). - Urt.; BFH 14.1.2009, I R 52/08; SIS 09 09 87

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gewinnermittlung > Teilwert
Fundstellen
  1. BFH 14.01.2009, I R 52/08
    BStBl 2009 II S. 674
    LEXinform 0179113

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 3.8.2009
    A.L. in NWB 14/2009 S. 977
    U.P. in StuB 9/2009 S. 350
    erl in StuB 7/2009 S. 279
    K.D.H. in BB 19/2009 S. 991
    T.K. in DStZ 9/2009 S. 301
    D.G. in BFH/PR 6/2009 S. 223
    D.G. in StC 7/2009 S. 10
    V.Sch. in NWB 26/2009 S. 1985
    Ch.B. in DStR 35/2009 S. 1796
    H.R./F.P. in BB 35/2009 S. 1844
    M.E. in DStR 44/2009 S. 2226
    X.D./V.T. in IStR 20/2009 S. 709
Normen
[KStG 2002 a.F.] § 8 b Abs. 3
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 03.04.2008, SIS 08 30 45, Gewinn, Minderung, Darlehen, Teilwertabschreibung
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 26.4.2023, SIS 23 13 90, Spendenabzug bei Gewährung eines Darlehens an den Stifter im zeitlichen Zusammenhang mit einer Spende an ...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 13.3.2019, SIS 19 13 05, Verrechnung von sog. "finalen" Verlusten einer in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft m...
  • Hessisches FG 29.8.2018, SIS 19 14 18, Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei Teilwertabschreibung auf Konzerndarlehen: 1. Art. 9 Abs. 1 OE...
  • FG Köln 19.4.2018, SIS 18 15 19, Teilwertabschreibung auf Darlehen gegenüber ausländischer Beteiligungsgesellschaft, Konzernrückhalt, Sper...
  • FG Münster 19.12.2017, SIS 18 07 30, § 1 Abs. 1 AStG bei Teilwertabschreibungen auf Darlehen durch Art. 9 OECD-Musterabkommen gesperrt: Art. 9...
  • FG Münster 19.12.2017, SIS 18 07 31, Gewinnminderungen nach § 8 b Abs. 3 Satz 7 KStG i.d.F. des JStG 2008 und Abkommensrecht: Es bestehen kein...
  • BFH 29.11.2017, SIS 18 04 57, Bewertung der Einlage wertgeminderter Beteiligungen i.S. des § 17 EStG und damit in Zusammenhang stehende...
  • FG Baden-Württemberg 23.11.2017, SIS 17 23 86, Keine Neutralisierung von Teilwertabschreibungen einer GmbH auf Darlehen an ein verbundenes, in Österreic...
  • Sächsisches FG 27.9.2017, SIS 18 18 42, Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung einer inländischen Holdinggesellschaft auf unbesicherte, der in d...
  • FG Münster 27.4.2017, SIS 17 14 81, Abziehbarkeit von Aufwendungen einer Organgesellschaft für den Erwerb von Aktien der Muttergesellschaft z...
  • BFH 12.4.2017, SIS 17 21 88, Bewertung eines durch Sacheinlage erworbenen Anteils an einer Kapitalgesellschaft: 1. Ein im Rahmen einer...
  • FG Baden-Württemberg 12.1.2017, SIS 17 04 82, Steuerliche Anerkennung einer Teilwertabschreibung bei einer Schweizerischen Tochtergesellschaft: 1. Die ...
  • FG Münster 17.8.2016, SIS 16 24 49, Abzugsverbot für Wertberichtigungen auf Forderungen aus Darlehen und aus Lieferungen und Leistungen sowie...
  • FG Düsseldorf 10.11.2015, SIS 17 04 72, Verzicht auf unbesichert begebenes Darlehen gegenüber Tochtergesellschaft in Belgien, außerbilanzielle Ko...
  • BFH 24.6.2015, SIS 15 20 49, Sperrwirkung von Art. IV DBA-Großbritannien 1964 gegenüber Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG a.F. b...
  • BFH 17.12.2014, SIS 15 03 60, Sperrwirkung von Art. 9 Abs. 1 DBA-USA 1989 gegenüber Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG (a.F.) bei ...
  • FG Baden-Württemberg 24.11.2014, SIS 15 06 99, Unzulässige Teilwertabschreibung bei Insolvenz des Darlehensschuldners nach dem Bilanzstichtag, keine ver...
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  • OFD Niedersachsen 11.4.2011, SIS 11 27 26, Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen: Die OFD Niedersachsen hat sich zu zahlre...
  • BMF 29.3.2011, SIS 11 09 52, Außensteuergesetz, Teilwertabschreibungen auf Darlehen an verbundene ausländische Unternehmen: Das Bundes...
  • BMF 8.11.2010, SIS 10 35 37, Gewinnermittlung, Anwendung des Teileinkünfteverfahrens: Das Bundesfinanzministerium hat zur Anwendung de...
  • FG Düsseldorf 2.7.2010, SIS 10 29 92, Wertberichtigung einer Kaufpreisforderung aus der Veräußerung eines Anteils i.S. des § 8 b Abs. 2 Satz 1 ...
  • FG Köln 18.5.2010, SIS 10 34 64, Anwendbarkeit des § 8 b KStG in 2000: § 8 b Abs. 2 Satz 2 KStG ist in 2000 auf eine Beteiligung an einer ...
  • Niedersächsisches FG 2.3.2010, SIS 10 16 70, Abschreibungen auf Gesellschafterdarlehen unterliegen nicht dem Abzugsverbot des § 3 c Abs. 2 Einkommenst...
  • Niedersächsisches FG 11.2.2010, SIS 10 13 95, Abzug der Verluste ausländischer Tochtergesellschaften bei deutscher Muttergesellschaft: 1. § 14 KStG ver...
  • FG Berlin-Brandenburg 20.1.2010, SIS 10 14 30, Betriebsaufspaltung, Teilwertabschreibung auf Forderungen des Besitzunternehmens gegenüber dem Betriebsun...
  • BFH 5.11.2009, SIS 09 39 23, Hinzurechnung einer verlustbedingten Teilwertabschreibung der Organträgerin auf Darlehensforderungen gege...
  • OFD Münster 20.10.2009, SIS 09 33 41, Gesellschafterdarlehen, Gewinnermittlung, eigenkapitalersetzendes Darlehen, Teilwertabschreibung: Der Bun...
Fachaufsätze
  • LIT 01 76 74 K.D. Hahne, BB 19/2009 S. 991: Die Erweiterung des gesetzlichen Abzugsverbots wirkt rechtsbegründend - BB-Kommentar zum BFH-Urteil vom 1...
  • LIT 01 83 58 Ch. Becker, DStR 35/2009 S. 1796: Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen - Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 14.1.200...
  • LIT 01 86 28 X. Ditz/V. Tcherveniachki, IStR 20/2009 S. 709: Abzugsfähigkeit von Teilwertabschreibungen auf eigenkapitalersetzende Darlehen - Eine Analyse des BFH-Urt...
  • LIT 01 86 37 M. Eberhard, DStR 44/2009 S. 2226: Steuerwirksame Abschreibungen auf Gesellschafterdarlehen - Mögliche Folgen aus dem BFH-Urteil vom 14.1.20...

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Immobiliengesellschaft in der Rechtsform der GmbH, deren alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer AS war, war seit 1992 alleinige Gesellschafterin der C-GmbH, welcher sie ein ihr gehörendes Betriebsgrundstück vermietet hat. AS war zugleich Geschäftsführer auch der C-GmbH.

 

Nachdem die C-GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, übernahm die Klägerin 1992 und 1993 für Darlehensverbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft gegenüber einem Kreditinstitut Höchstbetragsbürgschaften. In den Folgejahren wurden die Kreditmittel der C-GmbH durch verschiedene Real- und Personalsicherheiten der Klägerin bzw. ihres alleinigen Gesellschafters abgesichert. Im Jahre 1997 schrieb die Klägerin ihre Beteiligung an der Gesellschaft auf den Erinnerungswert ab. Seit 2001 gewährte sie ihr mehrere Darlehen. Außerdem übernahm sie die über die Bürgschaften ohnehin regressbehafteten Darlehensverbindlichkeiten der C-GmbH gegenüber der Bank. Schließlich vereinbarten die beiden Gesellschaften Anfang 2002 (Streitjahr), den Mietzins für das vermietete Betriebsgrundstück „aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Situation“ herabzusetzen.

 

Auf den 31.12.2002 valutierten die Ansprüche der Klägerin gegen die C-GmbH mit 575.105,82 EUR. Die Klägerin nahm hierauf in der Bilanz des Streitjahres eine Abschreibung auf 50 v.H. vor, die der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) unter Hinweis auf § 8b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung bis zur Änderung durch das Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218) - KStG 2002 a.F. - unberücksichtigt beließ.

 

Die Klage gegen die hiernach ergangenen Steuerbescheide war erfolgreich. Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab ihr durch Urteil vom 3.4.2008 6 K 442/05 statt; das Urteil ist in EFG 2008, 1406 = SIS 08 30 45 abgedruckt.

 

Seine Revision stützt das FA auf Verletzung von § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F. Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist unbegründet.

 

1. Nach § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F. sind Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Abs. 2 genannten Anteil entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen. In § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 2002 a.F. ist u.a. der Anteil an einer Körperschaft aufgeführt, deren Leistungen beim Empfänger (u.a.) zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) gehören; Gewinne aus der Veräußerung eines solchen Anteils bleiben bei der Ermittlung des Einkommens der beteiligten Körperschaft außer Ansatz. Zu den hiervon erfassten Anteilen zählen auch Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

 

2. Bei Teilwertabschreibungen auf sog. eigenkapitalersetzende Darlehen, wie sie im Streitfall in Rede stehen, handelt es sich nicht um Gewinnminderungen, die „im Zusammenhang mit dem in Abs. 2 genannten Anteil entstehen“. Bei kapitalersetzenden Darlehen handelt es sich vielmehr um eigenständige Schuldverhältnisse, welche von der Beteiligung als solche unbeschadet ihrer gesellschaftlichen Veranlassung zu unterscheiden sind. Solche Darlehensforderungen stehen als eigenständige Wirtschaftsgüter neben der Beteiligung. Dass § 32a des Gesetzes betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung für das Vorliegen eines eigenkapitalersetzenden Darlehens eine Gesellschafterstellung voraussetzt, ändert daran nichts. Dadurch mag allenfalls ein „Zusammenhang“ zwischen dem Darlehen und der Beteiligung hergestellt werden, nicht jedoch - wie aber nach § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F. erforderlich - zwischen der Beteiligung und der hier in Rede stehenden Gewinnminderung.

 

Nur derartige, den jeweiligen Anteil betreffende Gewinnminderungen werden von § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F. indes erfasst. Gemeint sind folglich ausschließlich substanzbezogene Wertminderungen des Anteils, die sich aus der ertragsteuerlichen Behandlung des Anteils selbst ergeben, und nicht jegliche mit dem Anteil wirtschaftlich zusammenhängende Aufwendungen (ebenso z.B. Gosch, KStG, § 8b Rz 280; Watermeyer in Herrmann/ Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 8b KStG Rz 85; Dötsch/Pung in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 8b KStG Rz 100, 123; Rödder/Stangl, DStR 2005, 354; Wassermeyer, Pohl/Raupach in Kirchhof/Nieskens [Hrsg.], Festschrift Reiß, 2008, S. 431, 441 ff.; Wassermeyer, Schmidt/Hageböke sowie Dumler, DB 2004, 2715, jeweils m.w.N.; anders nur Buchna/Sombrowski, DB 2004, 1956 und 2718). Anderenfalls müssten konsequenterweise auch Gesellschafterdarlehen nicht eigenkapitalersetzenden Charakters dem Anwendungsbereich des § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F. unterfallen, was dem Gedanken des Gesetzes ersichtlich nicht entsprechen würde. Für die Annahme des FA, die im Ergebnis darauf abzielt, die ansonsten im Gesetz angelegte Korrespondenz zwischen steuerfreien Einnahmen und dem Abzugsausschluss damit zusammenhängender Ausgaben in systemwidriger Weise zu durchbrechen, bedarf es deswegen eines entgegenstehenden Regelungsbefehls.

 

Dementsprechend wurde § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F. durch das Jahressteuergesetz 2008 neu gefasst und bezieht nunmehr in seinen Sätzen 4 bis 7 ausdrücklich auch Wertverluste von Gesellschafterdarlehen in den Abzugsausschluss mit ein. Diese Regelungsergänzung wirkt rechtsbegründend. Sie ist nicht lediglich als redaktionelle Klarstellung anzusehen. Daraus, dass es in der Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz 2008 heißt, durch die Änderung des § 8b KStG 2002 werde „klargestellt“, dass die „Gesellschafterfinanzierung durch Eigenkapital oder durch nicht fremdübliche ... Gewinnminderungen gleich behandelt wird“ (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/6290, S. 73), ergibt sich nichts anderes. Eine Rückbeziehung der neuen Fassung auf Veranlagungszeiträume vor 2008 kann daraus schon deswegen nicht abgeleitet werden, weil das Gesetz den Veranlagungszeitraum 2008 als denjenigen der erstmaligen Anwendung benennt (vgl. § 34 Abs. 1 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008); es bringt dadurch klar zum Ausdruck, dass die Neuregelung Veranlagungen für frühere Zeiträume gerade nicht erfassen soll (vgl. ähnlich in anderem Regelungszusammenhang des Steuervergünstigungsabbaugesetzes z.B. Senatsurteil vom 27.8.2008 I R 28/07, BFH/NV 2009, 123 = SIS 09 02 27, unter II.1.c der Entscheidungsgründe). Im Übrigen betont der Gesetzgeber des Jahressteuergesetzes 2008, dass die Neuregelungen darauf abzielen, anderweitig bestehende „Gestaltungen“ auszuschließen, „bei denen versucht wird durch die Hingabe von Gesellschafterdarlehen die Abzugsverbote des § 8b KStG zu umgehen“. Die Neuregelungen wurden also erklärtermaßen geschaffen, um bestehende Regelungslücken zu schließen. Dies erhellt ihren konstitutiven Charakter ebenso wie der Umstand, dass es mit § 8b Abs. 3 Satz 3 bis 7 KStG 2002 n.F. komplizierter und vielschichtiger Vorschriften bedurfte, um das Regelungsziel umzusetzen.

 

3. Die Vorentscheidung erweist sich demzufolge als zutreffend. Insbesondere ist nach den festgestellten Gegebenheiten und deren Würdigung durch das FG für die revisionsgerichtliche Prüfung davon auszugehen, dass die Klägerin die Darlehen und die im Rahmen des Mietverhältnisses eingeräumten Nutzungsvorteile der C-GmbH unmittelbar als ihrer Tochtergesellschaft und als deren Gesellschafterin („Downstream“) eingeräumt hat. Für die Annahme einer mittelbaren Zuwendung von - gesellschaftlich veranlassten - Vermögensvorteilen an ihren eigenen Gesellschafter - den AS - über die C-GmbH als diesem nahestehende Person („Upstream“) ist nichts ersichtlich. Die Darlehen und Nutzungsvorteile stellen deswegen keine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 2002 dar, die als solche außerbilanziell hinzuzurechnen wären (vgl. dazu Senatsurteil vom 8.10.2008 I R 61/07, DStR 2009, 217 = SIS 09 03 36, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). Das wird auch vom FA nicht angenommen.