Einlage einer wertgeminderten Beteiligung, Bewertung: 1. Eine Beteiligung i.S. des § 17 EStG, deren Wert im Zeitpunkt der Einlage in das Einzelbetriebsvermögen unter die Anschaffungskosten gesunken ist, ist mit den Anschaffungskosten einzulegen (Anschluss an das BFH-Urteil vom 25.7.1995 VIII R 25/94, BFHE 178 S. 418, BStBl 1996 II S. 684 = SIS 96 01 18). - 2. Wegen dieses Wertverlusts kann eine Teilwertabschreibung nicht beansprucht werden. - Urt.; BFH 2.9.2008, X R 48/02; SIS 08 40 71
I. Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) wurden im Streitjahr 1994 als Eheleute zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war im Streitjahr
Gesellschafter-Geschäftsführer der B-GmbH, die einen
Großhandel mit Kfz-Ersatzteilen betrieb. Sein Anteil am
Stammkapital dieser Gesellschaft betrug 75 %. Diesen Anteil hielt
er zunächst im Privatvermögen.
Mit Vertrag vom 14.10.1994 erwarb der
Kläger das zum Betriebsvermögen der B-GmbH gehörende
Grundstück X. Auf diesem Grundstück befand sich der
Firmensitz der Gesellschaft. Dieses Grundstück vermietete der
Kläger an die B-GmbH. In ihrer für das Streitjahr
abgegebenen Einkommensteuererklärung erklärten die
Kläger die Einkünfte aus der Vermietung dieses
Grundstücks als solche gemäß § 21 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von ./. 11.581 DM.
Demgegenüber ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid
zwar von einem in dieser Höhe erzielten Verlust aus. Es
vertrat jedoch die Ansicht, infolge des Erwerbs des
Grundstücks und dessen anschließender Vermietung an die
B-GmbH sei eine Betriebsaufspaltung gegeben. Das FA
berücksichtigte daher den Verlust bei den Einkünften aus
Gewerbebetrieb.
In dem sich anschließenden
Einspruchsverfahren reichten die Kläger eine
Eröffnungsbilanz auf den 1.10.1994 für das gewerbliche
Betriebsaufspaltungs-Besitzunternehmen des Klägers ein. In
dieser Bilanz setzten sie die Beteiligung des Klägers an der
B-GmbH mit den ursprünglichen Anschaffungskosten von 1,65 Mio.
DM an. Zum 31.12.1994 nahm der Kläger eine
Teilwertabschreibung der Beteiligung auf 99.000 DM vor, weil - was
unstreitig ist - die Wertminderung auf diesen Betrag vor dem
Oktober 1994 eingetreten war. Die Kläger begehrten deshalb die
Anerkennung eines gewerblichen Verlusts von 1.562.579,55 DM, der in
Höhe von 1.551.000 DM auf die Teilwertabschreibung
entfällt. Diesem Begehren entsprach das FA in der
Einspruchsentscheidung nicht.
Mit ihrer Klage machten die Kläger
geltend, die Teilwertabschreibung sei anzuerkennen und daher die
Einkommensteuer auf 0 DM festzusetzen. Sie beriefen sich auf das
Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.7.1995 VIII R 25/94 (BFHE
178, 418, BStBl II 1996, 684 = SIS 96 01 18). Danach sei eine
wesentliche Beteiligung i.S. des § 17 EStG entgegen dem
Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG nicht mit
dem niedrigeren Teilwert, sondern mit den höheren
ursprünglichen Anschaffungskosten in das Betriebsvermögen
einzulegen.
Das FA trat der Klage entgegen. Die
Überführung einer Beteiligung in ein
Einzelbetriebsvermögen sei kein
Veräußerungsvorgang. Es fehle an einer Änderung der
Besitzverhältnisse. Stattdessen sei eine Einlage in das
Betriebsvermögen gegeben. Nach Auffassung der Finanzverwaltung
(Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom
5.12.1996, BStBl I 1996, 1500 = SIS 97 03 30, und vom 29.3.2000,
BStBl I 2000, 462 = SIS 00 06 80, Tz. III/2 sowie nach R 140 Abs. 8
der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR - 2001) sei die Einlage
einer solchen Beteiligung in das Betriebsvermögen mit dem
niedrigeren Teilwert zu bewerten. Die Differenz zwischen den
höheren Anschaffungskosten der Beteiligung und dem niedrigeren
Teilwert bleibe aber nicht endgültig unberücksichtigt.
Sie werde (aus Billigkeitsgründen) im Jahr des Ausscheidens
aus dem Betriebsvermögen steuermindernd berücksichtigt.
In diesem Zusammenhang sei auch das BFH-Urteil vom 14.6.2006 XI R
39/99 (BFH/NV 2001, 302 = SIS 01 04 19) zu beachten.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit
den in EFG 2002, 1083 = SIS 02 91 98 veröffentlichten
Gründen abgewiesen.
Mit der Revision machen die Kläger
weiterhin geltend, die begehrte Teilwertabschreibung sei
anzuerkennen. Nach dem BFH-Urteil in BFHE 178, 418, BStBl II 1996,
684 = SIS 96 01 18 sei die Beteiligung an der B-GmbH mit den
Anschaffungskosten in das Betriebsvermögen zu
überführen. Handels- und steuerrechtlich habe dies zur
Folge, dass eine Teilwertabschreibung zum nachfolgenden
Bilanzstichtag zwingend vorzunehmen sei, wenn (aus der Sicht dieses
Stichtags) der Teilwert der Beteiligung unter die
Anschaffungskosten gesunken sei. Entgegen der Auffassung der
Finanzverwaltung führe die Einlage der Beteiligung mit den
über dem Teilwert liegenden Anschaffungskosten auch zu einem
sachgerechten Ergebnis.
Die Kläger beantragen, das
angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung des FA vom
15.1.1998 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid vom 22.2.1996
in der Weise abzuändern, dass die Einkommensteuerschuld auf 0
DM herabgesetzt wird.
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Das angefochtene Urteil sei im Ergebnis
nicht zu beanstanden. Die begehrte Teilwertabschreibung sei bereits
deshalb nicht zu berücksichtigen, weil die Beteiligung an der
B-GmbH nicht mit den Anschaffungskosten, sondern mit dem
niedrigeren Teilwert in das Betriebsvermögen einzulegen
sei.
II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat im Ergebnis zu Recht
entschieden, dass eine Teilwertabschreibung für die Anteile
des Klägers an der B-GmbH im Streitjahr nicht
einkunftsmindernd zu berücksichtigen ist.
1. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz
1 der im Streitjahr 1994 geltenden Fassung des EStG sind
Beteiligungen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
anzusetzen.
Im Streitfall ist eine bisher im Rahmen von
§ 17 Abs. 1 EStG steuerverstrickte Beteiligung von dem
Gesellschafter in dessen Einzelbetriebsvermögen
überführt worden.
a) Hinsichtlich der Bewertung einer solchen
Einlage schreibt § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG vor,
dass Einlagen mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung
anzusetzen sind, sie sind jedoch höchstens mit den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das
zugeführte Wirtschaftsgut ein Anteil an einer
Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der
Gesellschaft i.S. des § 17 Abs. 1 EStG beteiligt ist.
b) Der VIII. Senat des BFH hat in dem Urteil
in BFHE 178, 418, BStBl II 1996, 684 = SIS 96 01 18 (zur Abgrenzung
vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 302 = SIS 01 04 19) erkannt, dass
§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG für den Fall der
Einlage einer Beteiligung, deren Wert unter die Anschaffungskosten
gefallen ist (wertgeminderte Beteiligung), eine planwidrige
Gesetzeslücke enthält. Diese sei in der Weise zu
schließen, dass die Einlage nicht mit dem niedrigeren
Teilwert, sondern mit den ursprünglichen Anschaffungskosten zu
bewerten sei.
Der Rechtsauffassung des VIII. Senats ist die
Rechtsprechung und die Literatur ganz überwiegend gefolgt
(Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 7.12.2004 3 K 208/02, EFG
2005, 425 = SIS 05 11 27; Blümich/Ehmcke, § 6 EStG Rz
1045; Eckstein in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 6 EStG Rz
1229; Gschwendtner, DStR 1998, 1956; Korn/ Strahl in Korn, § 6
EStG Rz 422; Schmidt/Glanegger, EStG, 27. Aufl., § 6 Rz 437;
kritisch N.N., HFR 1996, 121). Die Finanzverwaltung wendet dieses
Urteil allerdings über den entschiedenen Einzelfall
hinausgehend nicht an (BMF-Schreiben in BStBl I 1996, 1500 = SIS 97 03 30; vgl. auch R 17 (8) EStR 2005).
c) Der erkennende Senat folgt der
Rechtsauffassung des VIII. Senats. Dieser hat in seinem Urteil in
BFHE 178, 418, BStBl II 1996, 684 = SIS 96 01 18 unter Hinweis auf
die Gesetzesentwicklung dargelegt, dass die Formulierung in §
6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG, wonach die Einlage mit dem
Teilwert, höchstens aber mit den Anschaffungskosten zu
bewerten ist, seit der im Jahr 1965 erfolgten Abschaffung des
Verbots, Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen
i.S. des § 17 EStG steuerlich geltend zu machen, nicht mehr
dazu dient, diese Vorschrift flankierend abzusichern. Seither kommt
dieser Vorschrift eine andere Bedeutung zu. Ordnet das Gesetz an,
dass als Einlagewert höchstens die Anschaffungskosten
anzusetzen sind, zielt es darauf ab, die steuerliche Verstrickung
von Wertsteigerungen zu erhalten, die in der Zeit der
Zugehörigkeit der Beteiligung zum nach § 17 Abs. 1 EStG
verstrickten Privatvermögen entstanden sind
(Schmidt/Glanegger, a.a.O., § 6 Rz 436). Mit der
Überführung der Beteiligung in das Betriebsvermögen
wird im Fall einer betrieblichen Veräußerung dieser
Beteiligung der Tatbestand des § 17 Abs. 1 EStG nicht mehr
verwirklicht. Vor diesem Hintergrund betrachtet ist es
folgerichtig, auch im Falle der Einlage einer wertgeminderten
Beteiligung die Einlage mit den Anschaffungskosten zu bewerten, um
die im steuerverstrickten Privatvermögen eingetretenen, aber
noch nicht realisierten Wertminderungen für den Fall der
Realisierung im Betriebsvermögen zu erhalten.
d) In diesem Zusammenhang kann auch nicht
unberücksichtigt bleiben, dass der in § 6 Abs. 1 Nr. 5
Satz 1, Halbsatz 1 EStG getroffenen Anordnung, wonach Einlagen
grundsätzlich mit dem Teilwert anzusetzen sind, u.a. die
Bedeutung zukommt, die Steuerverstrickung zu begrenzen. Es soll nur
der im Betrieb erzielte Vermögenszuwachs besteuert werden
(Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4.12.2006 GrS 1/05,
BFHE 216, 168, BStBl II 2007, 508 = SIS 07 13 20, unter C.II.2.b cc
der Entscheidungsgründe). Sieht das Gesetz aber für
Anteile i.S. des § 17 Abs. 1 EStG in § 6 Abs. 1 Nr. 5
Satz 1 Buchst. b EStG eine Begrenzung des Einlagewerts auf den
Teilwert, höchstens aber die Anschaffungskosten vor, dient
dies dazu, einen im Rahmen des § 17 Abs. 1 EStG
steuerverstrickten aber noch nicht realisierten
Vermögenszuwachs steuerlich zu erfassen, weil infolge der
Überführung der Beteiligung in das Betriebsvermögen
der Tatbestand des § 17 Abs. 1 EStG nicht mehr verwirklicht
werden kann. Unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts ist
es konsequent, im Falle einer wertgeminderten Beteiligung i.S. des
§ 17 EStG als Einlagewert im Falle der Überführung
der Beteiligung in das Betriebsvermögen ebenfalls die
Anschaffungskosten anzusetzen. Denn die im Privatvermögen
eingetretene, aber noch nicht realisierte Vermögensminderung
ist ebenfalls steuerverstrickt.
e) Die vom FA angesprochene gewerbesteuerliche
Problematik stellt sich im Streitfall nicht. Erst dann, wenn eine
solche Beteiligung im Rahmen des Betriebsvermögens
veräußert wird, ist zu entscheiden, ob der
gewerbesteuerliche Gewinn auch in Höhe der Wertminderung der
Beteiligung, die vor der Einlage in das Betriebsvermögen
eingetreten ist, gemindert wird oder deshalb zu neutralisieren ist,
weil eine im Rahmen von § 17 EStG eingetretene und dort auch
realisierte Wertveränderung im Privatvermögen erzielt
wird und daher nicht der Gewerbesteuer unterliegt
(Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 17 Rz 16).
f) Ohne Bedeutung ist im Streitfall, dass der
Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 1996 im Rahmen des §
17 Abs. 2 Satz 4 EStG (nunmehr § 17 Abs. 2 Satz 6 EStG)
für die dort angesprochenen Anteile geregelt hat, ein
Veräußerungsverlust i.S. des § 17 Abs. 1 EStG sei
nur in eingeschränktem Umfang abziehbar. Der erkennende Senat
braucht nicht zu entscheiden, ob durch diese gesetzliche Anordnung
der Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH zur Regelungslücke
hinsichtlich des Einlagewerts einer wertgeminderten Beteiligung der
Boden entzogen ist (vgl. zum Streitstand z.B.
Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 17 Rz 201, und HHR/Eilers/R.
Schmidt, § 17 EStG Rz 86). Denn diese gesetzliche Regelung
betrifft lediglich Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 1996
(Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 17 Rz 197). Sie ist daher im
Streitjahr 1994 nicht anwendbar.
g) Die Beteiligung des Klägers an der
B-GmbH ist deshalb in der mit Begründung des
Betriebsaufspaltungs-Besitzunternehmens im Streitjahr
aufzustellenden Eröffnungsbilanz mit den Anschaffungskosten
des Klägers von unstreitig 1,65 Mio. DM und nicht mit dem
niedrigeren Teilwert auszuweisen.
2. Dies führt allerdings nicht dazu, dass
der Kläger im Streitjahr berechtigt ist, gemäß
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG steuermindernd eine
Teilwertabschreibung vorzunehmen, wenn diese - wovon die
Beteiligten übereinstimmend ausgehen - darauf beruht, dass
infolge der im Privatvermögen eingetretenen Wertminderung der
Teilwert der Beteiligung zum Bilanzstichtag die Anschaffungskosten
unterschreitet. Der erkennende Senat muss daher auch nicht
prüfen, ob die Beteiligten bei der Bemessung des (niedrigeren)
Teilwerts zu diesem Bilanzstichtag berücksichtigt haben, dass
bei einer bestehenden Betriebsaufspaltung für die Bemessung
des Teilwerts von Anteilen an einer Betriebskapitalgesellschaft
eine Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitzunternehmen
und Betriebsunternehmen anzustellen ist (BFH-Urteil vom 6.11.2003
IV R 10/01, BFHE 204, 438, BStBl II 2004, 416 = SIS 04 13 68).
a) Ob im Fall der Einlage einer
wertgeminderten Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 1 EStG in das
Einzelbetriebsvermögen des Steuerpflichten wegen der vor der
Einlage eingetretenen Wertminderungen eine Teilwertabschreibung
zulässig ist, wird unterschiedlich beurteilt. Überwiegend
wird eine steuermindernde Teilwertabschreibung zugelassen
(Großmann/Lückhardt, Die Information über Steuer
und Wirtschaft 1996, 737; Gschwendtner, DStR 1998, 1956;
Jäsche in Lademann, EStG, § 17 EStG Rz 120; N.N. in
Gestaltende Steuerberatung 1996, 6; Rätke,
Unternehmensbewertung & Management - UM - 2005, 241). Zum Teil
wird eine solche Teilwertabschreibung als unzulässig angesehen
(Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG in EFG 2005, 425 = SIS 05 11 27; Braun, EFG 2005, 427; N.N. in HFR 1996, 121; Schmidt/
Weber-Grellet, a.a.O., § 17 Rz 108).
b) Der erkennende Senat folgt letzterer
Auffassung. Allerdings kann eine Teilwertabschreibung nicht mit der
Begründung versagt werden, eine Teilwertabschreibung im Jahr
der Einlage des wertzuberichtigenden Wirtschaftsguts in das
Betriebsvermögen setze voraus, dass in diesem Jahr
tatsächlich eine Wertminderung in der Zeit zwischen der
Einlage und dem nachfolgenden Bilanzstichtag eingetreten sei (so
aber Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG in EFG 2005, 425 = SIS 05 11 27). Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass im Falle
der Zuführung eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen
grundsätzlich eine Teilwertabschreibung auf den nachfolgenden
Bilanzstichtag zulässig ist (BFH-Urteil vom 9.9.1986 VIII R
20/85, BFH/NV 1987, 442 = SIS 87 15 12).
Vielmehr ist die Frage, ob eine
Teilwertabschreibung auf eine ursprüngliche Beteiligung i.S.
des § 17 Abs. 1 EStG wegen der im (steuerverstrickten)
Privatvermögen eingetretenen Wertminderung zulässig ist,
nicht nur bezogen auf das Jahr der Einlage in das
Betriebsvermögen, sondern generell zu verneinen. Im Wege der
richterlichen Rechtsfortbildung (zu deren Berechtigung und den
Grenzen vgl. Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 27.12.1991 2 BvR 72/90, BStBl II
1992, 212 = SIS 92 03 11) ist die Rechtsprechung des VIII. Senats
im Urteil in BFHE 178, 418, BStBl II 1996, 684 = SIS 96 01 18
dahingehend weiter zu entwickeln, dass die nicht realisierte
Wertminderung einer Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 1 EStG im
Fall der Überführung dieser Beteiligung in das
Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen erst in dem Zeitpunkt
steuermindernd zu berücksichtigen ist, in dem die Beteiligung
veräußert wird oder gemäß § 17 Abs. 4
EStG als veräußert gilt, sofern ein hierbei realisierter
Veräußerungsverlust nach § 17 EStG zu
berücksichtigen wäre. Aus diesem Grund ist § 6 Abs.
1 Nr. 2 Satz 2 EStG dem Gesetzeszweck entsprechend teleologisch
dahingehend zu reduzieren, dass eine Teilwertabschreibung nicht
zulässig ist, soweit sie auf einer vor der Einlage der
Beteiligung in das Betriebsvermögen eingetretenen (nicht
realisierten) Wertminderung beruht:
aa) Eine zulässige Teilwertabschreibung
führt zu einem betrieblichen Aufwand und mindert daher den
steuerlichen Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die
Teilwertabschreibung vorgenommen wird. Die betriebliche
Veranlassung (§ 4 Abs. 4 EStG) ergibt sich im Normalfall
daraus, dass sich der Erwerb einer Beteiligung im Rahmen eines
bestehenden Betriebs als Fehlmaßnahme erweist oder zwischen
dem Anschaffungs- bzw. dem Einlagezeitpunkt und einem nachfolgenden
Bilanzstichtag Umstände eingetreten sind, die die Annahme
rechtfertigen, die Wiederbeschaffungskosten am Bilanzstichtag
würden die Anschaffungskosten bzw. den Einlagewert
unterschreiten (BFH-Urteil vom 31.10.1978 VIII R 124/74, BFHE 126,
288, BStBl II 1979, 108 = SIS 79 00 57). Die betriebliche
Veranlassung ergibt sich somit im Normalfall daraus, dass die zur
Teilwertabschreibung führende Wertminderung entweder auf einer
betrieblichen Fehlmaßnahme beruht oder aber darauf, dass die
Wertminderung aus sonstigen betrieblichen Gründen in der Zeit
eingetreten ist, in der das wertzuberichtigende Wirtschaftsgut
Bestandteil des Betriebsvermögens war. Daran fehlt es, wenn
die erstrebte Teilwertabschreibung ihre Ursache darin hat, dass die
Beteiligung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b
EStG nicht mit dem niedrigeren Teilwert, sondern mit den
höheren Anschaffungskosten in das Betriebsvermögen
einzulegen ist. Bei dieser Sachlage beruht die Wertminderung nicht
auf betrieblichen Umständen, sondern auf solchen im
(steuerverstrickten) Privatvermögen.
bb) Die Berücksichtigung eines im
Privatvermögen erlittenen Wertverlusts im Rahmen des
Betriebsvermögens widerspricht im Ausgangspunkt dem Gebot,
dass betrieblicher Aufwand nur gegeben ist, wenn er auf
betrieblichen Umständen beruht. Aus diesem Grund lehnt die
Rechtsprechung die Zulässigkeit der Einlage eines
Wirtschaftsguts in das (gewillkürte) Betriebsvermögen ab,
wenn sie ausschließlich dazu dient, einen außerhalb des
Betriebs entstandenen oder zu befürchtenden Verlust in die
betriebliche Sphäre zu verlagern (BFH-Urteile vom 27.3.1974 I
R 44/73, BFHE 112, 265, BStBl II 1974, 488 = SIS 74 02 73, und vom
25.2.1982 IV R 25/78, BFHE 135, 316, BStBl II 1982, 461 = SIS 82 11 27). Die steuerliche Berücksichtigung des im
steuerverstrickten Privatvermögen entstandenen, aber noch
nicht realisierten Wertverlusts als im weiteren Sinn betrieblich
veranlasst erschließt sich lediglich unter dem Gesichtspunkt,
dass der Ansatz der wertgeminderten Beteiligung im Rahmen von
§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG
einkunftsartenübergreifend dazu dienen soll, einen Wertverlust
steuerlich zu erhalten, der im Fall der Veräußerung der
Beteiligung im Privatvermögen nach § 17 Abs. 1 EStG
berücksichtigungsfähig wäre. Nur dieser
Gesichtspunkt rechtfertigt es, im Falle der Veräußerung
der Beteiligung oder einem der Veräußerung
gemäß § 17 Abs. 4 EStG gleichgestellten Vorgang die
im steuerverstrickten Privatvermögen eingetretene
Wertminderung im weiteren Sinn als betrieblich veranlasst anzusehen
und daher gewinnmindernd zu berücksichtigen.
cc) Die steuerliche Anerkennung einer
Teilwertabschreibung, die auf Wertminderungen im steuerverstrickten
Privatvermögen beruht, ist mit den vorstehenden
Grundsätzen nicht vereinbar. Eine solche Teilwertabschreibung
ist weder im engeren Sinn betrieblich veranlasst, noch bedarf es
einer solchen, um den im Privatvermögen erlittenen Verlust
steuerlich zu erhalten. Im Gegenteil würde die steuerliche
Anerkennung einer Teilwertabschreibung den mit dem Ansatz der
Anschaffungskosten als Einlagewert verfolgten Zweck in sein
Gegenteil verkehren. Anstelle den Wertverlust für den Fall der
Verlustrealisierung zu erhalten, würde allein die
Überführung der wertgeminderten Beteiligung in das
Betriebsvermögen bewirken, dass der Verlust noch vor seiner
Realisierung und damit zu einem Zeitpunkt zu berücksichtigen
wäre, zu dem der Verlust im Rahmen von § 17 Abs. 1 EStG
noch nicht zum Tragen käme.
dd) Dem steht nicht entgegen, dass die
verdeckte Einlage einer wertgeminderten Beteiligung i.S. des §
17 Abs. 1 EStG in eine Kapitalgesellschaft zur sofortigen
steuerlichen Berücksichtigung des Verlusts führt (so aber
Gschwendtner, DStR 1998, 1956). Ein Gewinn oder Verlust ist i.S.
des § 17 Abs. 1 EStG (abgesehen vom Sonderfall des § 17
Abs. 4 EStG) erst zu dem Zeitpunkt realisiert, zu dem einem anderen
Rechtsträger entgeltlich die rechtliche oder wirtschaftliche
Verfügungsmacht an der Beteiligung verschafft wird
(Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 17 Rz 96, m.w.N. aus der
Rechtsprechung). Dem stellt der Gesetzgeber in § 17 Abs. 1
Satz 2 EStG durch ausdrückliche Anordnung (lediglich) die
verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft gleich und behandelt
somit (nur) die verdeckte Einlage als fiktive
Veräußerung.
ee) Die Zulässigkeit einer
Teilwertabschreibung in Bezug auf den im Privatvermögen
erlittenen Wertverlust lässt sich auch nicht mit der
Überlegung rechtfertigen, die sofortige Berücksichtigung
des Verlusts vereinfache die steuerliche Handhabung, weil nicht die
Höhe des im Privatvermögen erlittenen Wertverlusts
für den Fall der späteren Verlustrealisierung
festgehalten werden müsse. Der Gedanke der einfachen
steuerlichen Handhabung kann eine bestimmte steuerrechtliche
Auslegung lediglich ergänzend unterstützen. Als
alleiniger Gesichtspunkt vermag er ein bestimmtes
Auslegungsergebnis aber nicht zu rechtfertigen.
ff) Unüberwindbare Schwierigkeiten
ergeben sich auch nicht im Hinblick auf künftige
Veränderungen des Werts der im Betriebsvermögen
gehaltenen Beteiligung. Insbesondere führt die
Berücksichtigung eines weiteren Wertverfalls der im
Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligung, die nach der dann
gegebenen Gesetzeslage insoweit eine gewinnmindernde
Teilwertabschreibung zulässt, nicht zwingend dazu, dass die
Beteiligung in der Bilanz mit einem unzulässigen Zwischenwert
ausgewiesen wird (so aber Rätke, UM 2005, 241).
Bilanztechnisch kann diesen Schwierigkeiten
Rechnung getragen werden. Ein im Privatvermögen eingetretener
Wertverlust, der bis zur Veräußerung der Beteiligung
nicht steuermindernd berücksichtigt werden kann, kann
bilanztechnisch in der Weise dargestellt werden, dass die
Beteiligung in der Steuerbilanz mit dem niedrigeren Teilwert
angesetzt wird, dieses Ergebnis aber außerhalb der Bilanz
durch eine außerbilanzielle Gewinnhinzurechnung oder durch
einen steuerlichen Korrekturposten korrigiert wird (vgl. BFH-Urteil
vom 12.12.1973 VIII R 40/69, BFHE 111, 101, BStBl II 1974, 207 =
SIS 74 01 12 zur steuerlichen Behandlung der Absetzung für
Abnutzung bei den in § 4 Abs. 5 Nr. 2 und 3 - jetzt Nr. 3 und
4 - EStG genannten Wirtschaftsgütern).
3. Mit dieser Rechtsauffassung weicht der
erkennende Senat nicht von dem Urteil des VIII. Senats in BFHE 178,
418, BStBl II 1996, 684 = SIS 96 01 18 ab. Der VIII. Senat hat sich
in diesem Urteil nicht mit der Frage einer Teilwertabschreibung
befasst.
4. Erst wenn die wertgeminderte Beteiligung im
Rahmen des Betriebsvermögens veräußert wird oder
ein dieser gleichgestellter Vorgang i.S. des § 17 Abs. 4 EStG
vorliegt, ist bei der Berechnung des hierbei entstehenden Gewinns
die bisher steuerlich nicht berücksichtigte Wertminderung der
Beteiligung, die im Privatvermögen eingetreten ist,
gewinnmindernd zu berücksichtigen, sofern diese nach der im
jeweiligen Veräußerungsjahr geltenden Fassung des §
17 EStG ebenfalls zu berücksichtigen wäre.
5. Im Streitfall ist unstreitig, dass die
Differenz zwischen den Anschaffungskosten des Klägers für
seine Anteile an der B-GmbH und dem niedrigen Wert zum
Bilanzstichtag ausschließlich darauf beruht, dass die
Beteiligung in der Zeit ihrer Zugehörigkeit zum
Privatvermögen in ihrem Wert gesunken ist. Eine
gewinnmindernde Teilwertabschreibung ist daher nicht
zulässig.