1
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I. Der
Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt im Inland
ein Motorsportunternehmen. U.a. stellte er in den Jahren 1999 bis
2001 (Streitjahre) ambitionierten Fahrern einen Rennservice
für Motorradsportveranstaltungen im In- und Ausland zur
Verfügung. Hierbei erbrachte er im Wesentlichen folgende
Leistungen:
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Überlassung
einer Rennmaschine und einer Ersatzmaschine, Transport der
Motorräder (und ggf. des zusätzlichen Servicepersonals)
zu den Renn- und Trainingsorten, Wartung, Einstellung und Reparatur
der Rennmaschinen am Veranstaltungsort, Aufbau der hierfür
notwendigen Infrastruktur an der Rennstrecke (z.B.
Einrichtung der Boxen), Organisation der Teilnahme an den Rennen
und Trainingsläufen (Zahlung von Nenngeldern und
Gebühren).
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3
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Nach
Durchführung mehrerer Umsatzsteuersonderprüfungen war der
Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) der
Ansicht, die in den Streitjahren erbrachten Leistungen seien auch
insoweit umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig, als der
Kläger diese Leistungen im Ausland erbracht habe. Es
handele sich um einheitliche sonstige Leistungen, die
gemäß § 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999
(UStG) an dem Ort erbracht würden, an dem der Unternehmer sein
Unternehmen betreibe, d.h. im Inland.
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Mit seinen Einsprüchen gegen die
entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheide für 1999
bis 2001 machte der Kläger geltend, die von ihm im Rahmen
seines Rennservice erbrachten Dienstleistungen seien
gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG dort der
Umsatzsteuer zu unterwerfen, wo er ausschließlich oder zum
wesentlichen Teil tätig werde. Seine Umsätze seien
deshalb nicht steuerbar, soweit die Rennorte im Ausland gelegen
hätten.
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Nach Zurückweisung der Einsprüche
durch Einspruchsentscheidung vom 6.9.2005 hat der Kläger Klage
erhoben. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt – auch
wegen eines Streitpunkts, der den Umsatzsteuerbescheid für
2004 betrifft, aber im Revisionsverfahren nicht mehr streitig
ist.
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Das FG führte zur Begründung im
Wesentlichen aus, die streitigen
Leistungen seien nicht steuerbar, da der Ort dieser (einheitlichen)
sonstigen Leistungen nicht im Inland liege. Das ergebe sich
für die vom Kläger in den Streitjahren 2000 und
2001 erbrachten Leistungen aus § 3a Abs. 2 Nr. 3
Buchst. a UStG in der ab dem 1.1.2000 geänderten Fassung und
für das Streitjahr 1999 unmittelbar aus Art. 9 Abs. 2 Buchst.
c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG).
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Der Kläger
habe mit seinem Rennservice - also der Gestellung der Rennmaschinen
und der Betreuung der einzelnen Fahrer vor Ort - Tätigkeiten
erbracht, die für die Ausübung sportlicher Leistungen
bzw. die Durchführung einer entsprechenden Sportveranstaltung
unerlässlich seien. Seine Leistungen hätten unmittelbar
mit der an dem jeweiligen Ort ausgeführten sportlichen
Tätigkeit des Fahrers als dessen persönlicher Leistung
zusammengehangen. Der Kläger habe nicht nur das
Sportgerät selbst zur Verfügung gestellt, sondern
insbesondere auch die technische Einstellung des Sportgerätes
auf die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten (Strecke,
Wetterverhältnisse u.ä.) abgestimmt.
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Mit der vom FG zugelassenen Revision
rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts und macht im
Wesentlichen geltend:
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Das vom FG zur Stützung seiner Ansicht
herangezogene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union
(EuGH) vom 26.9.1996 Rs. C-327/94 - Dudda - (Slg. 1996, I-4595 =
SIS 97 01 28, BStBl II 1998, 313 = SIS 97 01 28) betreffe einen
anderen, mit dem Streitfall nicht vergleichbaren
Sachverhalt.
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Zudem habe das FG nicht hinreichend den
Gesetzeszweck des § 3a UStG (grundsätzlich Besteuerung
nach dem Ursprungslandprinzip) sowie die durch das Urteil des EuGH
vom 5.6.2003 Rs. C-438/01 - Design Concept SA - (Slg. 2003, I-5617,
BFH/NV Beilage 2003, 213, HFR 2003, 923 = SIS 03 31 94)
aufgestellten Rechtsgrundsätze beachtet. Danach sei § 3a
Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG nur dann anwendbar, wenn - anders als
hier - die Kosten einer Leistung in den Preis einer der in dieser
Vorschrift genannten Leistungen für den Endverbraucher
eingingen.
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Das FA beantragt, das Urteil des FG
insoweit aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen,
als es die Besteuerungszeiträume 1999 bis 2001
betrifft.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Er hält das FG-Urteil für
zutreffend.
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II. Die Revision des FA ist begründet.
Das Urteil des FG war hinsichtlich der Jahre 1999 bis 2001
aufzuheben; insoweit war die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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15
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Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass
der Ort der streitigen Umsätze im Ausland liegt, soweit der
Kläger seine Leistungen dort erbracht hat. Diese Leistungen
fallen weder unter § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG noch unter
Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG und wurden daher
nach § 3a Abs. 1 UStG an dem Ort (im Inland) ausgeführt,
von dem aus der Kläger sein Unternehmen betreibt.
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1. Leistungen, die ein Unternehmer gegen
Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegen
gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG nur dann der
Umsatzsteuer, wenn sie im Inland (§ 1 Abs. 2 Satz 1 UStG)
erbracht werden.
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2. Das FG ist zutreffend - und
übereinstimmend mit der Auffassung der Beteiligten - davon
ausgegangen, dass der Kläger gegenüber den einzelnen
Rennfahrern eine einheitliche sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9
Satz 1 UStG) erbracht hat.
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Das entspricht den dafür
maßgeblichen Abgrenzungsgrundsätzen (vgl. z.B. Urteile
des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25.6.2009 V R 25/07, BFHE 226,
407, BStBl II 2010, 239 = SIS 09 26 35, unter II.2.b; vom
15.10.2009 XI R 52/06, BFHE 227, 231, BStBl II 2010, 869 = SIS 09 39 20, unter II.2.a; vom 10.2.2010 XI R 49/07, BFHE 228, 456,
BFH/NV 2010, 1055 = SIS 10 06 47, unter II.3.) sowie der
Rechtsprechung des BFH, wonach ein
Unternehmer, der einem selbständigen Autorennfahrer einen
vollständigen Rennservice mit Fahrzeug für eine
erfolgversprechende Teilnahme an im Ausland veranstalteten
Autorennen zur Verfügung stellt, eine einheitliche sonstige
Leistung ausführt (vgl. Urteil vom 26.3.1992 V R 16/88, BFHE
168, 458, BStBl II 1992, 929 = SIS 92 21 33).
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3. Der Ort der hier vorliegenden sonstigen
Leistungen richtet sich nach § 3a UStG.
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a) Gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1
UStG wird eine sonstige Leistung - vorbehaltlich der hier nicht
einschlägigen Regelungen des § 3b UStG (und ab 1.1.2000
des § 3f UStG) - an dem Ort ausgeführt, von dem aus der
Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
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b) Abweichend hiervon bestimmt § 3a Abs.
2 Nr. 3 Buchst. a UStG, dass künstlerische, wissenschaftliche,
unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche
Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen
Veranstalter dort ausgeführt werden, wo der Unternehmer
jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig
wird.
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22
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Ab 1.1.2000 wurde dieser Tatbestand um
kulturelle Leistungen sowie dahingehend erweitert, dass auch
„die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die
für die Ausübung der Leistungen unerlässlich
sind“, hierunter fallen (vgl. Art. 9 Nr. 1 Buchst. b,
Art. 28 des Steuerbereinigungsgesetzes - StBereinG - vom
22.12.1999, BGBl I 1999, 2601).
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aa) Die durch das UStG 1980 eingeführte
Vorschrift des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG sollte - so
die Gesetzesbegründung (BTDrucks 8/1779, 30 zu § 3a UStG)
- die Bestimmung über den Dienstleistungsort in Art. 9 Abs. 2
Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG umsetzen.
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24
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Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie
77/388/EWG bestimmt abweichend von der Grundregel in Art. 9 Abs. 1
der Richtlinie 77/388/EWG (Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit
des Leistenden als Leistungsort für Dienstleistungen)
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„als Ort der folgenden
Dienstleistungen den Ort, an dem diese Dienstleistungen
tatsächlich bewirkt werden:
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...
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- Tätigkeiten auf dem Gebiet der
Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des
Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnliche Tätigkeiten,
einschließlich derjenigen der Veranstalter solcher
Tätigkeiten sowie gegebenenfalls der damit
zusammenhängenden Tätigkeiten“.
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bb) § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG 1980
hatte diese Richtlinienregelung nur teilweise übernommen und
anders als Art. 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der
Richtlinie 77/388/EWG die (lediglich) mit den in dieser Bestimmung
aufgeführten Katalogleistungen und den ähnlichen
Tätigkeiten zusammenhängenden Leistungen nicht
erwähnt. Erst durch das StBereinG 1999 wurde § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a
UStG entsprechend ergänzt
(vgl. dazu BFH-Urteil vom 6.11.2002 V R 57/01, BFH/NV 2003, 827 =
SIS 03 24 78, unter II.2.).
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Durch §
3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG in der ab dem 1.1.2000 geltenden
Fassung wollte der Gesetzgeber dem EuGH-Urteil - Dudda - (Slg.
1996, I-4595, BStBl II 1998, 313 = SIS 97 01 28) Rechnung tragen
(vgl. Entwurf des StBereinG 1999, BRDrucks 475/99, 71). Danach sind
„alle jene Leistungen als mit
einer Tätigkeit insbesondere auf dem Gebiet der Künste
oder der Unterhaltung zusammenhängende Dienstleistungen
anzusehen, die zwar selbst keine solche Tätigkeit darstellen,
aber für ihre Ausübung unerlässlich
sind“ (vgl. EuGH-Urteil
in Slg. 1996, I-4595, BStBl II 1998, 313 = SIS 97 01 28, Rz
27).
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29
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4. Nach der Rechtsprechung des BFH
führt ein Unternehmer, der sein
Unternehmen im Inland betreibt, gemäß § 3a Abs. 1
UStG eine einheitliche sonstige Leistung im Inland aus, wenn er
einem selbständigen Autorennfahrer einen vollständigen
Rennservice mit Fahrzeug für eine erfolgversprechende
Teilnahme an im Ausland veranstalteten Autorennen zur
Verfügung stellt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 168, 458, BStBl II
1992, 929 = SIS 92 21 33). Entsprechendes gilt im
Streitfall.
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a) Für das Streitjahr 1999 kommt eine
Bestimmung des Leistungsortes nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a
UStG nicht in Betracht, da nach der für dieses Jahr geltenden
Fassung des UStG hierunter nur künstlerische,
wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder
ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der
jeweiligen Veranstalter fallen.
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Im Streitfall hat der Kläger selbst keine
der betreffenden Leistungen erbracht und ist auch nicht als
Veranstalter einer solchen Leistung aufgetreten. Eine hierüber
hinausgehende Anwendung des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG
gegen seinen Wortlaut ist unabhängig vom Regelungsgehalt der
zugrunde liegenden Richtlinienbestimmung nicht möglich (vgl.
BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 827 = SIS 03 24 78).
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32
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b) Entgegen der Ansicht des FG kann sich der Kläger für die Bestimmung des
Leistungsortes im Jahr 1999 nicht unmittelbar auf Art. 9 Abs. 2
Buchst. c erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG berufen.
Denn diese Bestimmung ist nicht anwendbar.
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33
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aa) Der EuGH hat zum Anwendungsbereich von
Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG
unter maßgeblicher Berücksichtigung der siebten
Begründungserwägung der Richtlinie 77/388/EWG
ausgeführt, Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG als ganzer
wolle eine „Sonderregelung für Dienstleistungen
einführen, die zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen erbracht
werden und deren Kosten in den Preis der Waren eingehen“.
Ein entsprechender Zweck liege auch Art. 9 Abs. 2 Buchst. c erster
Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG zugrunde. Nach
„Auffassung des Gemeinschaftsgesetzgebers soll
nämlich, wenn der Leistende seine Dienstleistungen in dem
Staat erbringt, in dem derartige Leistungen tatsächlich
bewirkt werden, und wenn der Veranstalter die Mehrwertsteuer, mit
der der Endverbraucher belastet werden soll, in demselben Staat
einnimmt, die Mehrwertsteuer, deren Bemessungsgrundlage alle diese
Leistungen sind, deren Kosten in den vom Endverbraucher gezahlten
Preis für die Gesamtdienstleistung eingehen, an diesen Staat
und nicht an denjenigen Staat entrichtet werden, in dem der
Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit
hat“ (vgl. EuGH-Urteil - Dudda - in Slg. 1996, I-4595,
BStBl II 1998, 313 = SIS 97 01 28, Rz 22 bis 24; s. auch
EuGH-Urteil vom 9.3.2006 Rs. C-114/05 - Gillan Beach Ltd -, Slg.
2006, I-2427, BFH/NV Beilage 2006, 278, HFR 2006, 628 = SIS 06 16 80, Rz 16 bis 18).
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bb) Im Streitfall
liegen aber keine derartigen „Dienstleistungen ...
zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen“ vor, deren Kosten in
den vom Endverbraucher gezahlten Preis für die
Gesamtdienstleistung eingehen.
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Es ist bereits
fraglich, ob die „ambitionierten Fahrer“, denen
der Kläger nach den Feststellungen des FG seinen Rennservice
zur Verfügung gestellt hat, überhaupt Unternehmer waren
(vgl. zur Unternehmereigenschaft von Motorsportrennfahrern
BFH-Urteil vom 4.9.2008 V R 10/06, BFH/NV 2009, 230 = SIS 09 03 08). Nur dann lägen Dienstleistungen zwischen
Mehrwertsteuerpflichtigen vor.
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Jedenfalls sind die
- von den Rennfahrern aufgewendeten - Kosten der vom Kläger an
sie erbrachten Leistungen nicht in einen von Endverbrauchern
gezahlten Preis für eine Gesamtdienstleistung eingegangen. Das
wäre nur dann der Fall, wenn die Rennfahrer die ihnen vom
Kläger für seine Leistungen in Rechnung gestellten Kosten
ihrerseits an die Veranstalter der Motorradrennen weiterberechnet
und die Kosten sodann Eingang in die von den Besuchern der
Veranstaltungen aufgewendeten Eintrittspreise gefunden hätten.
Dafür, dass die Rennfahrer ihre (sportlichen) Leistungen den
Veranstaltern in Rechnung gestellt hätten, gibt es aber nach
den vom FG getroffenen Feststellungen keinen Anhaltspunkt. Danach
mussten vielmehr - umgekehrt - die Rennfahrer an die Veranstalter
Nenngelder und Gebühren zahlen.
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Es ist auch nichts
dafür ersichtlich, dass die Kosten des Rennservice des
Klägers in den Preis von etwaigen anderen im Ausland
erbrachten Leistungen der Rennfahrer eingegangen wären, die
dort der Umsatzbesteuerung unterlagen.
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cc) Insofern
unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt in
entscheidungserheblicher Weise von dem Sachverhalt, der dem
EuGH-Urteil - Dudda - in Slg. 1996, I-4595, BStBl II 1998, 313 =
SIS 97 01 28 zugrunde lag, wie das FA zutreffend geltend macht.
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Während der Kläger Dudda seine
(tontechnischen) Leistungen unmittelbar gegenüber dem
jeweiligen Veranstalter (der Konzerte) erbracht und berechnet
hatte, existieren im Streitfall keine Rechtsbeziehungen zwischen
dem Kläger und dem jeweiligen Veranstalter der Motorradrennen;
Leistungsbeziehungen bestehen vorliegend ausschließlich auf
einer „Vorstufe“ zwischen dem Kläger und
den Rennfahrern (als Leistungsempfängern).
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dd) Entgegen der Auffassung des FG ergibt sich
aus den EuGH-Urteilen vom 17.11.1993 Rs. C-68/92 - Kommission gegen
Französische Republik - (Slg. 1993, I-5881, HFR 1995, 353 =
SIS 94 04 29) und - Design Concept SA - (Slg. 2003, I-5617, BFH/NV
Beilage 2003, 213, HFR 2003, 923) nicht, dass für die Anwendung von Art. 9 Abs. 2
Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG „letztlich nicht von Belang“
sei, ob die Zuschauer der Veranstaltung
als Endverbraucher die Kosten für den Rennservice über
den Eintrittspreis tatsächlich trügen.
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(1) In seinem Urteil
in Slg. 1993, I-5881, HFR 1995, 353 = SIS 94 04 29, das zu
„Leistungen auf dem Gebiet der
Werbung“ i.S. von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der
Richtlinie 77/388/EWG ergangen ist, hat der EuGH in Rz 15 - wie in
seinem Urteil - Dudda—- in Slg. 1996, I-4595, BStBl II 1998,
313 = SIS 97 01 28, Rz 22 - Bezug auf die siebte Begründungserwägung der Richtlinie
77/388/EWG genommen und ausgeführt, es sei gerechtfertigt, die
Leistungen auf dem Gebiet der Werbung dort zu besteuern, wo der
Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit
habe, weil die Kosten dieser zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen
erbrachten Leistungen in den Preis der Waren eingingen. Soweit der
Empfänger üblicherweise in dem Staat, in dem er seinen
Sitz hat, die Waren verkaufe oder die Dienstleistungen erbringe,
für die geworben werde, und damit die entsprechende
Mehrwertsteuer dem Endverbraucher in Rechnung stelle, sei es nach
Ansicht des Gemeinschaftsgesetzgebers angezeigt, dass auch die
Mehrwertsteuer auf die Werbeleistung vom Empfänger an diesen
Staat entrichtet werde.
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Auch in diesem
Urteil geht der EuGH mithin davon aus, dass die Mehrwertsteuer
für Werbeleistungen dem Endverbraucher in Rechnung gestellt
wird.
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(2) In seinem Urteil in Slg. 2003, I-5617,
BFH/NV Beilage 2003, 213, HFR 2003, 923, das ebenfalls zu
„Leistungen auf dem Gebiet der
Werbung“ i.S. von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der
Richtlinie 77/388/EWG ergangen ist, hat der EuGH zwar entschieden,
Art. 9 Abs. 2 Buchst. e zweiter
Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG sei so auszulegen, dass er Leistungen auf dem
Gebiet der Werbung erfasse, die dem Werbetreibenden indirekt
erbracht und einem Zwischenempfänger in Rechnung gestellt
würden, der sie seinerseits dem Werbetreibenden in Rechnung
stelle; dass dieser keine Ware oder Dienstleistung herstelle, in
deren Preis die Kosten der genannten Leistungen eingehen
könnten, sei für die Bestimmung des Ortes der dem
Zwischenempfänger erbrachten Dienstleistungen nicht von
Belang.
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Diese Aussage
bezieht sich aber lediglich auf Leistungen (der Flanders Expo SA),
die einem Werbetreibenden (dem luxemburgischen Ministerium für
Wirtschaft) mittelbar erbracht und einem Dritten (der Design
Concept SA) in Rechnung gestellt wurden, der sie dem
Werbetreibenden berechnet hat (vgl. Rz 6, 7, 17 und 28 des
Urteils).
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Im Streitfall hat
dagegen - wie ausgeführt - der Kläger seine Leistungen
ausschließlich gegenüber den Rennfahrern und nicht
mittelbar gegenüber den Veranstaltern von Motorradrennen
erbracht; die Rennfahrer haben die Kosten dieser Leistungen auch
nicht den Veranstaltern weiterberechnet.
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c) Der Leistungsort
für die in den Streitjahren 2000 und 2001 vom Kläger
ausgeführten Leistungen liegt ebenfalls gemäß
§ 3a Abs. 1 UStG im Inland. § 3a Abs. 2 Nr. 3
Buchst. a UStG in der ab dem 1.1.2000 geltenden Fassung greift
nicht ein.
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Der Kläger hat keine mit sportlichen
Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen
Veranstalter zusammenhängende Tätigkeiten, die für
die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, im Sinne
dieser Vorschrift erbracht.
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aa) § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG in
der ab dem 1.1.2000 geltenden Fassung ist richtlinienkonform
auszulegen, wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift
(s. oben, unter II.3.b) ergibt.
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bb) Nach der
Rechtsprechung des EuGH zu Art. 9 Abs. 2 Buchst. c erster
Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG sind zwar (ebenfalls)
„alle jene Leistungen als mit einer Tätigkeit
insbesondere auf dem Gebiet der Künste oder der Unterhaltung
zusammenhängende Dienstleistungen anzusehen, die zwar selbst
keine solche Tätigkeit darstellen, aber für ihre
Ausübung unerlässlich sind“ (vgl. EuGH-Urteil -
Dudda - in Slg. 1996, I-4595, BStBl II 1998, 313 = SIS 97 01 28, Rz
27; s. auch BFH-Urteil vom 3.6.2009 XI R 34/08, BFHE 226, 369,
BStBl II 2010, 369 = SIS 09 33 69, unter II.2.a cc).
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Art. 9 Abs. 2
Buchst. c erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG ist aber
- wie unter II.4.b) dargelegt - deshalb im Streitfall nicht
anwendbar, weil keine „Dienstleistungen ... zwischen
Mehrwertsteuerpflichtigen“ vorliegen, „deren
Kosten in den vom Endverbraucher gezahlten Preis für die
Gesamtdienstleistung eingehen“.
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5. Das FG ist von anderen Grundsätzen
ausgegangen. Sein Urteil war daher hinsichtlich der Streitjahre
1999 bis 2001 aufzuheben. Die Klage war insoweit abzuweisen.
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Hinsichtlich des vom
FA mit der Revision nicht angegriffenen Teils des FG-Urteils
(Umsatzsteuer 2004) ist die Vorentscheidung rechtskräftig
(vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15.10.1998 IV R 8/98, BFHE 187, 201,
BStBl II 1999, 333 = SIS 99 05 22, unter 3.; vom 9.8.2007 VI R
23/05, BFHE 218, 376, BStBl II 2009, 722 = SIS 07 29 05, unter
II.3.).
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