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I. Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind Ehegatten, die im Streitjahr 2007 zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie machten in ihrer
Einkommensteuererklärung für das Streitjahr Zuzahlungen
nach § 28 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 61 Satz 2 des
Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V) in der im Streitjahr
geltenden Fassung (sog. „Praxisgebühren“) in
Höhe von 140 EUR als Sonderausgaben in Form von
Vorsorgeaufwendungen geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt - FA - ) berücksichtigte die Zuzahlungen im
Einkommensteuerbescheid 2007 vom 31.10.2008 jedoch nicht als
Sonderausgaben, sondern als außergewöhnliche
Belastungen. Da die Zuzahlungen die zumutbare Belastung nach §
33 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im
Streitjahr geltenden Fassung nicht überstiegen, ergab sich
keine steuerliche Auswirkung.
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Das Finanzgericht (FG) wies die nach
erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ab. Das FA habe die
von den Klägern entrichteten Zuzahlungen zu Recht nicht als
Sonderausgaben in Form von Vorsorgeaufwendungen, sondern als
außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 Abs. 1
EStG behandelt. Die Zuzahlungen stellten nicht Beiträge zu
Krankenversicherungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG,
sondern Krankheitskosten dar. Bei der Zuzahlungsregelung des §
28 Abs. 4 SGB V handele es sich um eine für das System der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) typische, eigenständige
Form der Abgabe zwecks Eigenbeteiligung der Versicherten an den
Krankheitskosten (Abgabe sui generis). Unter Verweis auf das Urteil
des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25.6.2009 B 3 KR 3/08 R (BSGE
103, 275) führte das FG insbesondere aus, die Zuzahlung nach
§ 28 Abs. 4 SGB V sei nicht als - verdeckter -
zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag einzuordnen.
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Während des finanzgerichtlichen
Verfahrens erließ das FA unter dem 23.10.2009 einen nach
§ 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung geänderten
Einkommensteuerbescheid 2007, wobei die Änderungen andere
Besteuerungsgrundlagen als die Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 SGB
V betrafen.
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Mit ihrer Revision rügen die
Kläger Verletzung materiellen Rechts. Sie sind weiterhin der
Auffassung, die Zuzahlungen seien als „Beiträge zu
Krankenversicherungen“ und damit als Sonderausgaben
abziehbar.
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Die Kläger beantragen
sinngemäß, das FG-Urteil aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid 2007 vom 23.10.2009 dahingehend zu
ändern, dass weitere Beiträge zur Krankenversicherung in
Höhe von 140 EUR als Sonderausgaben berücksichtigt
werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Das FG hat zu Recht die von den Klägern
geltend gemachten Zuzahlungen nach § 28 Abs. 4 SGB V nicht als
Sonderausgaben in Form von Beiträgen zu Krankenversicherungen
nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG berücksichtigt.
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a) Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG
- ebenso im Streitfall in Anwendung der Günstigerprüfung
gemäß § 10 Abs. 4a Satz 1 EStG i.V.m. § 10
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in der für das Kalenderjahr 2004
geltenden Fassung - gehören zu den Sonderausgaben u.a.
Beiträge zu Krankenversicherungen, wenn sie weder
Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben
oder Werbungskosten behandelt werden.
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Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 SGB V leisten
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
grundsätzlich je Kalendervierteljahr für jede erste
Inanspruchnahme eines an der ambulanten ärztlichen,
zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Versorgung
teilnehmenden Leistungserbringers, die nicht auf Überweisung
aus demselben Kalendervierteljahr erfolgt, als Zuzahlung den sich
nach § 61 Satz 2 SGB V ergebenden Betrag (10 EUR) an den
Leistungserbringer.
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Zu den Beiträgen zu Versicherungen i.S.
des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG gehören nicht nur
die eigentlichen Prämien, sondern auch die üblichen mit
dem Versicherungsverhältnis zusammenhängenden und vom
Versicherungsnehmer zu tragenden Nebenleistungen (vgl. Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1.2.1957 VI 78/55 U, BFHE 64, 268,
BStBl III 1957, 103 = SIS 57 00 72, in Bezug auf einen
Lebensversicherungsvertrag; Stöcker in Bordewin/Brandt, §
10 EStG Rz 496; vgl. auch Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -,
§ 10 EStG Rz 152). Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr.
3 Buchst. a EStG muss es sich jedoch um Beiträge
„zu“ einer Krankenversicherung handeln. Daraus
folgt, dass nur solche Ausgaben zu den Beiträgen zu
Krankenversicherungen gehören können, die zumindest im
Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und
damit - als Vorsorgeaufwendungen - letztlich der Vorsorge dienen
(vgl. Söhn, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, §
10 Rz E 128 f.). Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw.
Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten sind somit keine
Beiträge zu einer Versicherung (Urteil des Hessischen FG vom
12.12.1974 VIII 61/74, EFG 1975, 200, zur Zahlung des Versicherten
aufgrund einer Selbstbeteiligungsvereinbarung; ebenso Söhn,
in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 10 Rz E 129,
sowie HHR/Kulosa, § 10 EStG Rz 152).
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b) Die streitgegenständlichen Zuzahlungen
nach § 28 Abs. 4 SGB V stehen nicht im Zusammenhang mit der
Erlangung des Versicherungsschutzes.
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aa) Der Versicherungsschutz in der GKV wird
unabhängig von der Leistung der Zuzahlung nach § 28 Abs.
4 SGB V gewährt. Auch wenn in einem Kalendervierteljahr keine
ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder
psychotherapeutischen Leistungen in Anspruch genommen werden, so
dass keine Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 SGB V zu leisten ist,
besteht für diesen Zeitraum Versicherungsschutz.
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Bei der Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 SGB V
handelt es sich vielmehr um eine für das System der GKV
typische, eigenständige Form der Abgabe zum Zwecke der
Eigenbeteiligung der Versicherten an den Krankheitskosten. Sie
stellt also - wie die anderen Zuzahlungen nach dem SGB V - eine
Form der Selbstbeteiligung dar (BSG-Urteil in BSGE 103, 275;
Sichert in Becker/Kingreen, SGB V, 2. Aufl., § 28 Rz 62,
m.w.N.). Demzufolge ist die Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 SGB V
nicht den Beiträgen zu Krankenversicherungen i.S. des §
10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zuzuordnen (ebenso: Lindberg in
Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 10 Rz 71).
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Dafür spricht aus systematischer Sicht
auch der Umstand, dass die Zuzahlung im Fünften Abschnitt des
Dritten Kapitels des SGB V (§§ 27 ff. SGB V) geregelt
ist, der die Leistungen der Versicherung bei Krankheit zum
Gegenstand hat. Demgegenüber sind die Beiträge zur GKV im
Ersten Abschnitt des Achten Kapitels (§§ 220 ff. SGB V)
normiert.
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bb) Am Charakter der Zuzahlung nach § 28
Abs. 4 SGB V als Eigenbeteiligung des Versicherten an den
Krankheitskosten ändert sich - wie das FG zu Recht
ausgeführt hat - auch durch deren faktische
„Zeitraumbezogenheit“ nichts. Die Zuzahlung nach
§ 28 Abs. 4 SGB V unterscheidet sich zwar insoweit von den
sonstigen im SGB V normierten Zuzahlungen - beispielsweise von den
Zuzahlungen bei Arznei- und Verbandmitteln (§ 31 Abs. 3 SGB V)
-, dass sie lediglich für jede erstmalige ambulante
Inanspruchnahme eines Leistungserbringers innerhalb eines
Kalendervierteljahres anfällt, die nicht aufgrund einer
Überweisung eines anderen Vertragsarztes erfolgt. Aufgrund
dieses pauschalen Charakters ist die Zuzahlung nach § 28 Abs.
4 SGB V unabhängig von der Anzahl der Konsultationen desselben
Leistungserbringers und unabhängig davon, ob es sich um die
Behandlung derselben oder verschiedener Krankheiten durch den
Leistungserbringer handelt, lediglich einmal im Kalendervierteljahr
zu entrichten (Sichert in Becker/Kingreen, a.a.O., § 28 Rz 66
ff.; Follmann in jurisPK-SGB V, 2008, § 28 Rz 87).
Entscheidend ist jedoch, dass die Zuzahlung nach § 28 Abs. 4
SGB V - wie die anderen Zuzahlungen im SGB V - nicht im
Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes steht,
sondern durch die tatsächliche, krankheitsbedingte
Inanspruchnahme einer ambulanten ärztlichen,
zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Leistung
ausgelöst wird.
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cc) Auch aus dem Umstand, dass
gemäß § 43b Abs. 2 SGB V Gläubiger der
Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 SGB V nicht der Vertragsarzt
selbst, sondern die Krankenkasse ist (BSG-Urteil in BSGE 103, 275),
ergibt sich nichts anderes. Die Kläger haben insoweit
ausgeführt, als Versicherungsbeitrag sei jede Leistung des
Versicherten anzusehen, die seine Schuld gegenüber dem
Versicherungsunternehmen erlöschen lasse. Dem kann nicht
gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, sind nur solche
Ausgaben als Beiträge zu Krankenversicherungen i.S. des §
10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG anzusehen, die im Zusammenhang mit
der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen. Daraus folgt
zugleich, dass allein die Gläubigerstellung der Krankenkasse
kein ausreichendes Kriterium für die Zuordnung der Zuzahlung
nach § 28 Abs. 4 SGB V zu den Beiträgen zu einer
Krankenversicherung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG
sein kann.
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dd) Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift
des § 28 Abs. 4 SGB V bestätigt dieses Ergebnis.
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§ 28 Abs. 4 SGB V wurde durch das
GKV-Modernisierungsgesetz vom 14.11.2003 (BGBl I 2003, 2190) in das
SGB V eingefügt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die
durch den Ausgabenanstieg im Bereich der GKV entstandene
Finanzierungslücke nicht durch eine weitere Steigerung der
Beitragssätze finanziert werden. Vielmehr sollten die
Versicherten - mittels einer Neugestaltung der
Zuzahlungsregelungen, wie der Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 SGB V
- künftig eine angemessene Beteiligung an ihren
Krankheitskosten tragen (Begründung des Fraktionsentwurfs
eines GKV-Modernisierungsgesetzes, BTDrucks 15/1525, S. 71,
84).
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ee) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch
nicht im Hinblick auf die weiteren von den Klägern
angeführten Argumente.
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(1) Das Argument der Kläger, die
Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 SGB V entspreche mit umgekehrtem
Vorzeichen den Beitragserstattungen in der Privaten
Krankenversicherung (PKV) für die Nichtinanspruchnahme von
Leistungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums, welche sich
mindernd auf den Sonderausgabenabzug auswirkten, so dass auch vor
diesem Hintergrund die Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 SGB V bei
den Sonderausgaben zu berücksichtigen sei, greift nicht.
Solche Beitragserstattungen in der PKV beziehen sich nämlich -
im Gegensatz zu der Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 SGB V - auf die
(geminderte) Höhe der Ausgaben, die im Zusammenhang mit der
Erlangung des Versicherungsschutzes stehen. Zudem kommt ein
Vergleich von Versicherten der PKV mit solchen der GKV nicht in
Betracht, da PKV und GKV - wie die Kläger im Übrigen
selbst ausführen - ihre Beiträge nach unterschiedlichen
Grundsätzen erheben (vgl. BSG-Urteil in BSGE 103, 275).
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(2) Ebenso ist dem Argument der Kläger
nicht zu folgen, die Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 SGB V sei
deshalb eine Gegenleistung für die Gewährung von
Versicherungsschutz, weil damit das Wagnis hinsichtlich einer
nochmaligen Behandlung in demselben Quartal ohne Entrichtung
weiterer Zuzahlungen nach § 28 Abs. 4 SGB V auf die
Krankenkasse übergehe. Hierzu hat das FA in seiner
Revisionserwiderung zutreffend ausgeführt, das Risiko, dass
die Krankenkasse für ärztliche Behandlungskosten
einzustehen habe, werde durch die Aufnahme des Versicherten in die
GKV, nicht aber durch die Leistung der Zuzahlung nach § 28
Abs. 4 SGB V ausgelöst.
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(3) Schließlich trägt das Argument
der Kläger nicht, der Gesetzgeber habe mit der Einführung
der Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 SGB V als Ziel allein die
Finanzierung der GKV verfolgt. Denn Finanzierungsmaßnahmen
müssen nicht zwingend in Form eines
„Beitrags“ ausgestaltet werden. Auch
Eigenbeteiligungen der Versicherten an Krankheitskosten entlasten
die GKV von Kosten, so dass ihnen ebenfalls immer eine
Finanzierungswirkung zukommt. Im Ergebnis handelt es sich bei der
Einführung der Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 SGB V um eine
Kostendämpfungsmaßnahme durch Ausweitung der Beteiligung
der Versicherten an ihren Krankheitskosten, die dem Ausgabenanstieg
in der GKV entgegenwirken soll (Follmann, a.a.O., § 28 Rz 82).
Damit kann die Finanzierungswirkung kein geeignetes Kriterium
für die steuerrechtliche Einordnung der Zuzahlung nach §
28 Abs. 4 SGB V darstellen.
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c) Da die von den Klägern geltend
gemachten Zuzahlungen nach § 28 Abs. 4 SGB V in Höhe von
140 EUR sich auch bei einer Berücksichtigung als
außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG
nicht auf die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer
ausgewirkt hätten, weil sie die zumutbare Belastung (§ 33
Abs. 3 EStG) nicht überstiegen, kann der erkennende Senat
offenlassen, ob sie außergewöhnliche Belastungen in Form
von Krankheitskosten darstellen und ob deren Zwangsläufigkeit
nach § 33 Abs. 4 EStG i.V.m. § 64 Abs. 1 und § 84
Abs. 3f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung i.d.F. des
Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1.11.2011 (BGBl I 2011, 2131)
formalisiert nachzuweisen wäre (vgl. zur
Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften BFH-Urteil vom
19.4.2012 VI R 74/10, DStR 2012, 1269 = SIS 12 16 86).
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