Auf die Revision der Kläger wird das
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 17.7.2013 15 K
4719/12 E = SIS 14 14 99 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer
veranlagt. Der Kläger erzielt u.a. mit einem Taxiunternehmen
Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Streitjahr 2008 ermittelte er
seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
(EStG). Die Einkommensteuer wurde zunächst unter dem Vorbehalt
der Nachprüfung festgesetzt.
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In einer Betriebsprüfung Ende des
Jahres 2011 kam der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -
FA - ) zu der Auffassung, dass für das Streitjahr der Gewinn
um 19.260 EUR zu erhöhen sei. Im Rahmen einer Besprechung der
Prüfungsfeststellungen erwog der Steuerberater des
Klägers, nachträglich für das Jahr 2008 nach §
7g Abs. 1 EStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008
(UntStRefG) vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912), einen
Investitionsabzugsbetrag für ein 2010 angeschafftes
Firmenfahrzeug geltend zu machen. Am 23.11.2011 stellte er einen
solchen Antrag über 10.800 EUR, der sich auf einen im August
2010 zu einem Nettokaufpreis von 27.193,50 EUR erworbenen PKW
bezog. Den Kaufpreis hatte der Kläger über ein Darlehen
mit vierjähriger Laufzeit finanziert. Das FA
berücksichtigte den Investitionsabzugsbetrag nicht, da der
erforderliche Finanzierungszusammenhang fehle.
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Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das
Finanzgericht (FG) hat ausgeführt, es stehe nicht zu seiner
Überzeugung fest, dass der Kläger zum Ende des
Wirtschaftsjahres 2008 tatsächlich beabsichtigt habe, das dem
Grunde nach begünstigte Wirtschaftsgut in dem gesetzlich
vorgegebenen Zeitrahmen voraussichtlich anzuschaffen. Die
Kläger hätten die erforderliche Investitionsabsicht nicht
hinreichend dargelegt und nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Die
Behauptung, der Kläger habe regelmäßig neue
Firmenfahrzeuge angeschafft, die über fünf Jahre
abgeschrieben und meist auch fremdfinanziert worden seien, sei
nicht nachgewiesen und auch nicht erheblich. Eine etwaige bisherige
Übung sage zu den tatsächlichen Verhältnissen am
maßgebenden Stichtag nichts aus, zumal der im Jahre 1943
geborene Kläger im Streitjahr das Rentenalter erreicht habe
und daher nicht auszuschließen sei, dass er den Betrieb habe
verkleinern oder einstellen wollen. Nachweise über die
angebliche Investitionsplanung fehlten. Es habe nach Bekunden des
Klägers selbst keine Gespräche mit einem
Fahrzeughändler über eine Finanzierung gegeben. Die
Behauptung, vor der Betriebsprüfung habe es keine
Liquiditätsprobleme und keine Veranlassung zur
Rücklagenbildung gegeben, sei nicht überzeugend, weil der
Kläger nach eigenem Vorbringen Altschulden mittels einer
Lebensversicherung habe tilgen müssen. Die Bedenken gegen eine
bereits im Jahr 2008 bestehende Investitionsabsicht würden
noch dadurch bestärkt, dass der Kläger, wenn auch formell
zulässig, den Investitionsabzugsbetrag erst als Reaktion auf
die angekündigte Gewinnerhöhung 2008 geltend gemacht
habe. Dies spreche für investitionsfremde Gründe. Ob es
zusätzlich eines sog. Finanzierungszusammenhangs bedürfe,
sei nach alledem unerheblich.
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Mit ihrer Revision machen die Kläger
geltend, sie hätten nicht näher zu der
Investitionsabsicht und den Nutzungsvoraussetzungen dargelegt,
nachdem das FA die Investitionsabsicht nie bestritten habe. In der
mündlichen Verhandlung hätten sie auf die betriebliche
Übung des Klägers hingewiesen, in dem aus vier Taxen
bestehenden Fuhrpark regelmäßig Neuinvestitionen
vorzunehmen, sobald ein Taxi abgeschrieben sei. Den Kläger
selbst habe das FG allerdings nicht gehört. Er führe im
Übrigen seinen Betrieb bis heute (2014) unverändert fort
und sei wegen seiner geringen Rente dazu auch gezwungen. Falls es
überhaupt eines Finanzierungszusammenhangs bedürfe, sei
dieser gegeben, nachdem der Kläger die Investition
tatsächlich vorgenommen habe.
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Die Kläger beantragen
sinngemäß, das FG-Urteil aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung
vom 3.12.2012 in der Weise zu ändern, dass bei der Ermittlung
des Gewinns des Klägers aus Gewerbebetrieb ein
Investitionsabzugsbetrag von 10.800 EUR berücksichtigt
wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Ein Finanzierungszusammenhang liege nicht
mehr vor, wenn der Investitionsabzugsbetrag erst im Rahmen einer
Betriebsprüfung nach Kenntnisnahme der übrigen
Prüfungsfeststellungen beantragt werde. Der Kläger habe
den Antrag ersichtlich nur deshalb gestellt, um nachträgliche
Einkommenserhöhungen nach der Betriebsprüfung
auszugleichen. Das sei ein nach dem Anschaffungszeitpunkt
entstandener und nicht investitionsbezogener Grund. Im Übrigen
habe das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den
Investitionsabzugsbetrag mit Rücksicht auf die fehlende
Investitionsabsicht versagt.
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II. Die Revision ist begründet mit der
Maßgabe, dass das FG-Urteil gemäß § 126 Abs.
3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufzuheben und die
Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückzuverweisen ist. Der Senat vermag nicht
abschließend zu beurteilen, ob der Kläger den
Investitionsabzugsbetrag zu Recht gebildet hat. Dies betrifft
insbesondere die Frage, ob es, worauf das FG seine Entscheidung
gestützt hat, an der erforderlichen Investitionsabsicht
gefehlt hat. Ein Finanzierungszusammenhang ist hingegen - anders
als im Geltungsbereich des § 7g Abs. 1, Abs. 3 EStG i.d.F. vor
Inkrafttreten des UntStRefG (EStG a.F.) - nicht mehr zu
fordern.
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1. Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F.
des UntStRefG können Steuerpflichtige für die
künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren
beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens bis zu 40 %
der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Die
Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags setzt nach § 7g
Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des UntStRefG weiter voraus, dass der
Betrieb bestimmte Größenmerkmale nicht
überschreitet (Nr. 1), dass der Steuerpflichtige beabsichtigt,
das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den dem
Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren
anzuschaffen oder herzustellen (Nr. 2 Buchst. a) sowie mindestens
bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder
Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen
Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast
ausschließlich betrieblich zu nutzen (Nr. 2 Buchst. b), und
dass er das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim FA
einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennt und die
Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten angibt (Nr. 3). § 7g Abs. 1 Satz 4 EStG
i.d.F. des UntStRefG begrenzt die innerhalb eines
Vierjahreszeitraums mögliche Summe der
Investitionsabzugsbeträge.
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a) Mit der in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
EStG i.d.F. des UntStRefG enthaltenen Formulierung
„beabsichtigt“ ist die Investitionsabsicht Teil
des gesetzlichen Tatbestands (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -
BFH - vom 8.6.2011 I R 90/10, BFHE 234, 130, BStBl II 2013, 949 =
SIS 11 25 91, unter II.2.b aa; vom 17.1.2012 VIII R 48/10, BFHE
236, 341, BStBl II 2013, 952 = SIS 12 11 37, unter II.3.
[inzident]; vom 11.7.2013 IV R 9/12, BFHE 242, 14, BStBl II 2014,
609 = SIS 13 23 08, unter III.2.b cc (2)). Es handelt sich um eine
der wesentlichen Neuerungen des § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG
gegenüber § 7g EStG a.F., unter dessen Geltung die
Investitionsabsicht kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal war, der
BFH zwischenzeitlich auf die Glaubhaftmachung einer
Investitionsabsicht ganz verzichtet (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.2001
XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385 = SIS 02 06 15, unter
II.2.) und sich zuletzt auf ein Mindestmaß an
Plausibilität beschränkt hatte (vgl. im Einzelnen
Senatsbeschluss vom 22.8.2012 X R 21/09, BFHE 238, 153, BStBl II
2014, 447 = SIS 12 27 88, unter C.I.3.a, m.w.N.).
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Die Investitionsabsicht hat sich auf den
Gewinnermittlungsstichtag sowie den gesamten Investitionszeitraum
zu beziehen. Da sie zu den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen
für die Inanspruchnahme einer Steuervergünstigung
gehört, trägt der Steuerpflichtige für ihr Vorliegen
die Darlegungs- und Feststellungslast. Welche Anforderungen an den
Nachweis zu stellen sind, ist von den Umständen des Falles
abhängig und nicht allgemeingültig zu beantworten.
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aa) Der Zeitpunkt, zu dem der
Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird, lässt für
sich genommen im Allgemeinen keine Rückschlüsse auf das
Vorliegen oder Fehlen der Investitionsabsicht zu.
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aaa) Bereits im Geltungsbereich des § 7g
Abs. 1, Abs. 3 EStG a.F. hatte es der BFH trotz der in der
Vorschrift enthaltenen Wendungen „künftig“
sowie „voraussichtlich“ grundsätzlich nicht
beanstandet, wenn die die Rücklage enthaltende Bilanz erst
nach der Investition aufgestellt wurde und damit die Rücklage
erst nach Durchführung der Investition geltend gemacht wurde
(vgl. BFH-Urteile vom 14.8.2001 XI R 18/01, BFHE 198, 415, BStBl II
2004, 181 = SIS 02 84 89, unter II.2.; vom 29.4.2008 VIII R 62/06,
BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747 = SIS 08 31 20, unter II.1.c).
Diese beiden zukunftsorientierten Formulierungen bezogen sich nach
wohl einhelliger Auffassung nicht auf den Zeitpunkt der Fertigung
der Gewinnermittlung, sondern auf den Veranlagungszeitraum,
für den die Ansparabschreibung gebildet wurde. Zu einer
Verschärfung im Rahmen des § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG
besteht kein Anlass (in diesem Sinne bereits entschieden durch
BFH-Urteil in BFHE 234, 130, BStBl II 2013, 949 = SIS 11 25 91,
unter II.2.b, sowie das Senatsurteil vom 20.6.2012 X R 42/11, BFHE
237, 377, BStBl II 2013, 719 = SIS 12 22 05, unter II.3.).
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bbb) Ebenso wenig muss der
Investitionsabzugsbetrag bereits bei erstmaliger Einreichung der
Steuererklärung geltend gemacht werden. Bereits zu § 7g
Abs. 3 EStG a.F. hatte es der BFH zugelassen, wenn die
Rücklage später zum Zwecke der Bescheidänderung
gebildet wurde, etwa durch gegenläufige Bilanzänderung im
Rahmen einer Bilanzberichtigung (BFH-Urteil vom 24.10.2012 I R
13/12, BFH/NV 2013, 520 = SIS 13 06 89, unter II.2.a), im
Einspruchsverfahren nach einer nicht
erklärungsgemäßen Steuerfestsetzung (BFH-Urteil vom
17.1.2012 VIII R 23/09, BFH/NV 2012, 933 = SIS 12 13 03, unter
II.2.b) oder sogar nach einer Betriebsprüfung zur Abwendung
drohender Mehrergebnisse, es sei denn, es waren nicht
investitionsbezogene Gründe ausschlaggebend (so
ausdrücklich in dem Urteil vom 17.6.2010 III R 43/06, BFHE
230, 517, BStBl II 2013, 8 = SIS 10 36 32, unter II.2.c, unter
Hinweis auf das Urteil in BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747 = SIS 08 31 20). Auch in diesem Punkte besteht für § 7g EStG
i.d.F. des UntStRefG zu einer Verschärfung gegenüber der
früheren Rechtsprechung kein Anlass.
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bb) Soweit das Bundesministerium der Finanzen
(BMF) weiter gehende zwingende Anforderungen an die
Investitionsabsicht stellt, folgt der Senat dem nicht.
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aaa) Das BMF hat in seinem Schreiben vom
20.11.2013 IV C 6 - S 2139 - b/07/10002, 2013/1044077 (BStBl I
2013, 1493 = SIS 13 31 18) die in der Rechtsprechung zu § 7g
EStG a.F. entwickelten Grundsätze zum
Finanzierungszusammenhang in das neue Tatbestandsmerkmal der
Investitionsabsicht inkorporiert und geht davon aus, dass in den
betreffenden Fallgruppen die Investitionsabsicht fehlt. Hiervon
sind zum einen Fälle erfasst, in denen zum Zeitpunkt der
Geltendmachung der Ansparabschreibung die Investition nicht mehr
oder realistischerweise nicht mehr durchführbar war, sei es
wegen beschlossener oder bereits durchgeführter
Betriebsaufgabe oder -veräußerung, sei es wegen Ablaufs
oder kurz bevorstehenden Ablaufs des Investitionszeitraums (vgl.
BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 520 = SIS 13 06 89, unter II.2.a cc; in
BFH/NV 2012, 933 = SIS 12 13 03, unter II.1.b dd). Zum anderen
betrifft es Fälle, in denen die Entscheidung für die
Bildung der Rücklage nach durchgeführter Investition
unter Umständen getroffen wird, die ihre Funktion der
Finanzierungserleichterung nicht wahren. Dies wird typisierend und
unwiderleglich vermutet, wenn die Rücklage später als
zwei bzw. drei Jahre nach der Investition geltend gemacht wird
(vgl. zu der für § 7g EStG a.F. entwickelten
Zwei-Jahresfrist BFH-Urteile in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181 =
SIS 02 84 89; vom 8.11.2006 I R 89/05, BFH/NV 2007, 671 = SIS 07 09 19, unter II.3.; in BFHE 230, 517, BStBl II 2013, 8 = SIS 10 36 32,
unter II.2.d; das BMF geht von drei Jahren aus), aber auch dann
angenommen, wenn die Entscheidung für die Bildung der
Rücklage von nach dem Anschaffungszeitpunkt entstandenen und
nicht investitionsbezogenen Gründen getragen ist, namentlich
dann, wenn sie dem Ausgleich von nachträglichen
Einkommenserhöhungen dient (vgl. zur Unterschreitung einer
Einkommensgrenze BFH-Urteil in BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747 =
SIS 08 31 20, unter II.2.a; zu alledem BMF-Schreiben in BStBl I
2013, 1493 = SIS 13 31 18, Rz 20, 22, 25 und 26).
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bbb) Soweit eine Investition tatsächlich
nicht vorgenommen wird, kann dies zwar ein Indiz für das
Fehlen der Investitionsabsicht von Beginn an sein. Die Frage ist
jedoch aufgrund der Rückgängigmachung des Abzugs nach
§ 7g Abs. 3 Satz 1 EStG i.d.F. des UntStRefG insbesondere bei
Verzinsung nach § 7g Abs. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des UntStRefG
praktisch nicht mehr relevant. Im Übrigen vermag der Senat der
Auffassung des BMF in dessen Absolutheit nicht zu folgen. Die
Motive und Begleitumstände für die Geltendmachung des
Investitionsabzugsbetrags führen für sich genommen noch
keinen Beweis für das Vorliegen oder Nichtvorliegen der
Investitionsabsicht selbst. Ein zwingender und ausnahmsloser
Schluss von einer Zeitdifferenz zwischen Investition und
Geltendmachung oder von einem erkennbaren Kompensationszweck auf
eine fehlende Investitionsabsicht ist unzutreffend. So ist es ohne
weiteres möglich, dass ein Investitionsabzugsbetrag unter
derartigen Umständen geltend gemacht wird, die
Investitionsabsicht aber zum Ende des maßgebenden
Gewinnermittlungszeitraums nachweislich und unzweifelhaft vorlag,
nachgewiesen etwa durch die Vorlage einer verbindlichen
Bestellung.
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cc) Das bedeutet allerdings nicht, dass diese
Umstände im Hinblick auf die Investitionsabsicht stets
gänzlich unerheblich sein müssten. Sie können je
nach den Umständen des Einzelfalls Anlass sein, die
Investitionsabsicht genauer zu prüfen und dem
Steuerpflichtigen diesbezüglich nähere Darlegung
abzuverlangen. Dasselbe gilt für die Frage, ob der
Steuerpflichtige, der einen Investitionsabzugsbetrag nach
erstmaliger Steuerfestsetzung geltend macht oder aufstockt,
zusätzlich darlegen muss, warum er den Abzugsbetrag nicht
bereits in der ursprünglichen Gewinnermittlung geltend gemacht
hat (in diesem Sinne das BMF-Schreiben in BStBl I 2013, 1493 = SIS 13 31 18, unter I.5.b, Rz 24). Einerseits ist es weder zwingend
noch existiert eine tatsächliche Vermutung oder ein
allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass ein Steuerpflichtiger
für jede beabsichtigte Investition, für die ihm ein
Investitionsabzugsbetrag zustünde, diesen sogleich geltend
macht. Andererseits kann das Erklärungsverhalten des
Steuerpflichtigen einschließlich der Art und Weise, in der er
steuerliche Wahlrechte ausübt, als Indiz einen Schluss auf
seine Absichten zulassen. Die Investitionsabsicht ist eine innere
Tatsache, deren Feststellung lediglich anhand äußerer
Merkmale im Wege von Schlussfolgerungen möglich ist. Vor
diesem Hintergrund erachtet es der Senat für zulässig,
auch den Verlauf des konkreten Besteuerungsverfahrens in die
Tatsachenfeststellung einzubeziehen.
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b) Das durch die Rechtsprechung zu § 7g
Abs. 1, Abs. 3 EStG a.F. entwickelte Ausschlusskriterium fehlenden
Finanzierungszusammenhangs (vgl. die Nachweise oben unter II.1.a bb
aaa) ist hingegen im Geltungsbereich des § 7g EStG i.d.F. des
UntStRefG nicht mehr zu fordern (i.E. ebenso Urteil des
Niedersächsischen FG vom 18.12.2013 4 K 159/13, EFG 2014, 826
= SIS 14 09 21, unter 1.c aa der Entscheidungsgründe,
BFH-Urteil vom 23.3.2016 IV R 9/14, BFHE 253, 542 = SIS 16 16 44;
offengelassen im Urteil des FG des Saarlandes vom 9.7.2014 1 K
1290/12, EFG 2015, 1976 = SIS 15 22 45, Revision anhängig
unter I R 31/15 = SIS 16 16 43; mit gleicher Tendenz der VIII.
Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952
= SIS 12 11 37, sowie Schmidt/Kulosa, EStG, 35. Aufl., § 7g Rz
59; a.A. Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 7g EStG Rz
34).
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Soweit im Urteil in BFHE 237, 377, BStBl II
2013, 719 = SIS 12 22 05 für den Anwendungsbereich des §
7g EStG i.d.F. des UntStRefG noch formuliert wurde, der
„erforderliche Finanzierungszusammenhang“ sei
gewahrt (unter II.3.), war dies nicht tragend, der Senat hält
hieran nicht mehr fest.
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aa) Die Umgestaltung des § 7g EStG durch
das UntStRefG hat zunächst zur Folge, dass sich die Frage
eines Finanzierungszusammenhangs in vielen Fällen, in denen
dieser nach § 7g EStG a.F. fraglich sein konnte, schon nach
Lage des Gesetzes theoretisch und praktisch nicht mehr stellt. Das
negative Tatbestandsmerkmal fehlenden Finanzierungszusammenhangs
diente allein der Missbrauchsvermeidung (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV
2013, 520 = SIS 13 06 89, unter II.2.a cc: „nicht
förderungswürdig“). § 7g EStG i.d.F. des
UntStRefG verhindert aber bereits durch seine geänderte
Konstruktion manche missbräuchliche Verwendung, die unter
§ 7g EStG a.F. tatbestandlich noch möglich gewesen
wäre.
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aaa) Bereits das in § 7g EStG i.d.F. des
UntStRefG neu geschaffene Tatbestandsmerkmal der
Investitionsabsicht trägt hierzu bei. Dieses Erfordernis,
verbunden mit der bei dem Steuerpflichtigen liegenden Darlegungs-
und Feststellungslast, vermeidet die Geltendmachung von
Investitionsabzugsbeträgen quasi „ins Blaue
hinein“.
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bbb) Insbesondere aber gewährleistet der
geänderte Korrekturmechanismus bei ausgebliebener Investition,
dass es viele potentielle Missbrauchsfälle praktisch nicht
mehr gibt. Während bei fehlender Durchführung der
Investition nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. die
Rücklage erst zum Ende der Investitionsfrist gewinnwirksam
aufzulösen war, so eine endgültige Gewinnverschiebung
bewirkte und deshalb trotz des etwaigen Gewinnzuschlags nach §
7g Abs. 5 EStG a.F. insbesondere bei stark schwankenden
Steuersätzen steuermodellierend genutzt werden konnte, ist
dieser Anreiz durch die Rückgängigmachung des Abzugs im
Abzugsjahr nach § 7g Abs. 3 EStG i.d.F. des UntStRefG
entfallen. Die Steuererleichterung des Abzugsjahres ist dann nur
vorübergehend und verliert im Falle der Verzinsung nach §
7g Abs. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des UntStRefG erst recht an
Attraktivität. Das bedeutet, dass diejenigen Fälle, in
denen die Investition nie vorgenommen wurde und die bisher mit
Hilfe fehlenden Finanzierungszusammenhangs aus dem
Anwendungsbereich des § 7g EStG a.F. ausgeschlossen wurden,
unter § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG nicht mehr praktisch
relevant werden.
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bb) Der Senat sieht aufgrund dieses Befundes
weder die Notwendigkeit noch eine Möglichkeit, in die
Vorschrift ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu
implementieren, um zweckwidrige Inanspruchnahmen
auszuschließen.
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Mit der Neuordnung des § 7g EStG i.d.F.
des UntStRefG hat es der Gesetzgeber aktiv unternommen, die nicht
investitionsbezogene Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags
zu begrenzen. Er hat so mittels gesetzlicher Regelung weitgehend
das geleistet, wozu die Rechtsprechung unter § 7g EStG a.F.
den Finanzierungszusammenhang entwickelt hat. Mit dem
Tatbestandsmerkmal der Investitionsabsicht ist er sogar noch
darüber hinausgegangen, da diese auch dann fehlen kann, wenn
ein Finanzierungszusammenhang zu bejahen gewesen wäre. Der
Gesetzgeber hat somit das seinerzeit durch die Rechtsprechung
verfolgte Ziel, die zweckwidrige Inanspruchnahme der
Ansparabschreibung zu unterbinden, in die Gesetzesfassung
eingearbeitet und in der ihm angemessen erscheinenden Weise
umgesetzt. Die Rechtsprechung des BFH war bekannt. Sah der
Gesetzgeber in Bezug auf bekannte Fallkonstellationen erkennbar
keinen Handlungsbedarf, ist grundsätzlich kein Raum, das
Gesetz um ungeschriebene Tatbestandsmerkmale zu ergänzen. Das
zeigt sich insbesondere an derjenigen Fallgruppe, in der die
Rücklage später als zwei Jahre nach Durchführung der
Investition geltend gemacht wurde (BFH-Entscheidungen in BFHE 198,
415, BStBl II 2004, 181 = SIS 02 84 89; in BFH/NV 2007, 671 = SIS 07 09 19; und in BFHE 230, 517, BStBl II 2013, 8 = SIS 10 36 32).
Wenn der Gesetzgeber noch nicht einmal diese Fallgruppe
ausdrücklich aus der Begünstigung ausnimmt, was durch
eine einfache Fristenregelung möglich gewesen wäre, so
ist daraus nur zu folgern, dass er an dem Erfordernis des
Finanzierungszusammenhangs nicht festhalten wollte. Etwas
Gegenteiliges ist auch der Gesetzesbegründung (BTDrucks
16/4841, dort S. 51 ff.) nicht zu entnehmen. Sie äußert
sich zu einem etwaigen Finanzierungszusammenhang nicht.
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2. Der Senat kann nach diesen
Maßstäben nicht abschließend entscheiden, ob dem
Kläger der geltend gemachte Investitionsabzugsbetrag
zusteht.
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a) Das betrifft zunächst die Frage, ob
der Kläger im Streitjahr die erforderliche Investitionsabsicht
hatte, was das FG verneint hat.
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aa) Die Sachverhaltswürdigung des FG
gehört zwar grundsätzlich zu der nicht revisiblen
Tatsachenfeststellung i.S. des § 118 Abs. 2 FGO. Das gilt
jedoch nicht, wenn sie widersprüchlich, unklar,
lückenhaft oder mehrdeutig ist oder gegen Denkgesetze oder
allgemeine Erfahrungssätze verstößt (vgl. etwa
BFH-Urteile vom 5.5.2011 IV R 34/08, BFHE 234, 1, BStBl II 2011,
787 = SIS 11 22 56, unter II.1.d bb; vom 1.2.2012 I R 57/10, BFHE
236, 374, BStBl II 2012, 407 = SIS 12 11 16, unter II.d cc; vom
26.7.2012 III R 37/11, BFH/NV 2013, 351 = SIS 13 04 08, unter
II.3.a; vom 17.12.2014 XI R 16/11, BFHE 248, 436, BStBl II 2015,
427 = SIS 15 04 04, unter II.2.c).
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bb) Soweit sich das FG keine Überzeugung
von der Investitionsabsicht des Klägers hat bilden
können, ist die Würdigung lückenhaft und weist zudem
einen Verstoß gegen Denkgesetze auf.
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aaa) Die Überlegungen des FG lassen
wesentliche Umstände des Streitfalles außer Acht. Wie
jede Absicht kann auch die Investitionsabsicht als inneres Merkmal
lediglich mittels Rückschlüssen aus äußeren
Umständen festgestellt werden. Ein unwiderleglicher Beweis
für die Existenz einer bestimmten Absicht ist deren
tatsächliche Umsetzung. Fraglich ist in solchen Fällen
nicht „ob“, sondern nur
„wann“ erstmalig diese Absicht vorlag. Der
Kläger hat das Fahrzeug, für dessen Anschaffung der
Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde, innerhalb des
Investitionszeitraums angeschafft. Das beweist, dass der
Kläger zuvor auch die Absicht hatte, dieses Fahrzeug
anzuschaffen. Nur den Zeitpunkt, zu dem er diese Absicht gebildet
hat, beweist es nicht. Diese zwingend erforderliche Differenzierung
hat das FG nicht vorgenommen. Es hat vielmehr den Umstand, dass der
Kläger das Fahrzeug tatsächlich angeschafft hat, im
Rahmen seiner Überzeugungsbildung überhaupt nicht
berücksichtigt und insoweit eine lückenhafte
Würdigung vorgenommen. Zwar ist im Zweifel davon auszugehen,
dass das FG diejenigen Umstände, die es im Tatbestand
erwähnt hat, namentlich den Erwerb des Fahrzeugs, auch bei
seiner Beweiswürdigung bedacht hat. Diese Annahme widerlegt
das FG aber mit seinen Ausführungen zu den Umständen, die
erst nach dem Bilanzstichtag eintreten bzw. offenbar werden. Wenn
es dazu ausdrücklich ausführt, der
Investitionsabzugsbetrag habe der Kompensation der
Gewinnerhöhung durch die Betriebsprüfung gedient, den
ebenfalls nach dem Bilanzstichtag eingetretenen Umstand, dass der
Kläger das Fahrzeug tatsächlich erworben hat, hingegen
nicht erwähnt, hat es letzteren augenscheinlich
übersehen.
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bbb) Diese Lückenhaftigkeit wird nicht
dadurch geheilt, dass das FG eine Reihe von Gründen dafür
benannt hat, dass die Investition auch hätte ausbleiben
können. Es entspricht nicht den Regeln der Logik, allein
daraus auf eine fehlende Investitionsabsicht zu schließen.
Die Möglichkeit, dass eine Investition einem
ursprünglichen Plan entgegen nicht durchgeführt wird,
besteht immer, gleich wie weit fortgeschritten die Planung ist. Es
können unvorhergesehene Umstände eintreten, die die
Durchführung des Plans objektiv unmöglich oder
wirtschaftlich untunlich erscheinen lassen. Es können sich
auch vorhersehbare und vorhergesehene Umstände
überraschend als gewichtiger herausstellen als zunächst
eingeschätzt. Derartige Entwicklungen sprechen noch nicht
gegen die ursprüngliche Existenz und Ernsthaftigkeit des
Plans.
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ccc) Demnach hätte das FG im Rahmen einer
widerspruchsfreien Würdigung des Sachverhalts die Gründe,
die aus seiner Sicht im Streitjahr gegen die Anschaffung des
Fahrzeugs sprachen, gewichten und gegen das Vorbringen des
Klägers zu seiner betrieblichen Übung, insbesondere aber
auch gegen die tatsächliche Durchführung der Investition
abwägen müssen. Diese Abwägung ist originäre
Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz, so dass der Senat sie nicht
vornehmen kann.
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b) Zu den weiteren Voraussetzungen des
Investitionsabzugsbetrags, namentlich der Gewinngrenze des §
7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG i.d.F. des UntStRefG sowie
der Höchstbetragssumme nach § 7g Abs. 1 Satz 4 EStG
i.d.F. des UntStRefG, hat das FG folgerichtig ebenfalls keine
Feststellungen getroffen, was nachzuholen ist. Erst recht sind dem
Senat keine Aussagen dazu möglich, ob die
Verbleibensvoraussetzung des § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG i.d.F.
des UntStRefG gewahrt ist. Sie spielt zwar keine Rolle für den
erstmaligen Abzug des Investitionsabzugsbetrags, wohl aber
dafür, ob er rückgängig zu machen ist. Da die
Bindungsfrist lange abgelaufen ist, kann diese Prüfung
mittlerweile abschließend in die Steuerfestsetzung einbezogen
werden.
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3. Die Übertragung der Kostenentscheidung
folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.
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