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Ansparrücklage, nachträgliche Bildung

Ansparrücklage, nachträgliche Bildung: Für bereits angeschaffte Wirtschaftsgüter kann wegen fehlenden Finanzierungszusammenhangs zwischen Rücklage und Investition eine Ansparrücklage nach § 7 g EStG nicht gebildet werden, wenn die Rücklage erst nach dem Anschaffungsjahr allein wegen zwischenzeitlicher Änderung des Einkommensteuerbescheids für das Investitionsjahr gebildet wird, um die aufgrund des Änderungsbescheids überschrittene Einkommensgrenze für die Begünstigung nach § 10 e EStG erneut zu unterschreiten. - Urt.; BFH 29.4.2008, VIII R 62/06; SIS 08 31 20

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gewinnermittlung > Rücklagen
Fundstellen
  1. BFH 29.04.2008, VIII R 62/06
    BStBl 2008 II S. 747
    LEXinform 0587905

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 12.9.2008
    G.W. in BB 34/2008 S. 1840
    erl in StuB 16/2008 S. 645
    L.R. in DStZ 18/2008 S. 621
    D.St. in BFH-PR 11/2008 S. 455
    M.W. in FR 2/2009 S. 88
Normen
[EStG] § 4, § 7 g Abs. 3, § 7 g Abs. 6
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Thüringer FG, 10.05.2006, SIS 07 14 09, Ansparabschreibung, Erhöhung, Investitionsabsicht
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Köln 23.3.2023, SIS 23 12 82, Wahlrechtsausübung bei einer Spende auf den zu erhaltenden Vermögensstock einer Stiftung: 1. Das Wahlrech...
  • FG Berlin-Brandenburg 25.5.2016, SIS 16 20 17, Investitionsabzugsbetrag, Nachweis der Investitionsabsicht bei in Gründung befindlichen Betrieben, nachtr...
  • BFH 28.4.2016, SIS 16 16 43, Investitionsabzugsbetrag, nachträgliche Glättung von BP-Mehrergebnissen, Wahrung des sog. Finanzierungszu...
  • BFH 6.4.2016, SIS 16 21 84, Investitionsabsicht, Finanzierungszusammenhang: 1. Der Steuerpflichtige trägt die Darlegungs- und Festste...
  • BFH 6.4.2016, SIS 16 21 85, Investitionsabsicht, Finanzierungszusammenhang: 1. Der Steuerpflichtige trägt die Darlegungs- und Festste...
  • BFH 23.3.2016, SIS 16 16 44, Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags im Anschluss an eine Außenprüfung zur Kompensation von Gew...
  • FG des Saarlandes 9.7.2014, SIS 15 22 45, Kompensation der sich aus den Feststellungen der Betriebsprüfung ergebenden Gewinnerhöhungen durch Bildun...
  • Niedersächsisches FG 2.4.2014, SIS 14 23 09, Zu den Voraussetzungen der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags: 1. Das Wahlrecht nach § 7 g E...
  • OFD Magdeburg 7.2.2014, SIS 15 08 59, Investitionsabzugsbetrag, Zweifelsfragen: Die OFD Magdeburg hat die wesentlichen inhaltlichen Neuerungen ...
  • Niedersächsisches FG 18.12.2013, SIS 14 09 21, Investitionsabzugsbetrag, Ausgleich von Gewinnerhöhungen aufgrund einer Außenprüfung: 1. Die Inanspruchna...
  • Sächsisches FG 3.12.2013, SIS 13 34 01, Nachträgliche Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen, Finanzierungszusammenhang, Investitionsabsicht: 1....
  • BMF 20.11.2013, SIS 13 31 18, Investitionsabzugsbetrag, Zweifelsfragen: Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben vom 8.5.2009 (BS...
  • FG Düsseldorf 17.7.2013, SIS 14 14 99, Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g Abs. 1 EStG, Antragstellung bis zum Eintritt der Bestandskraft, Nachw...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 26.3.2013, SIS 13 23 90, 1%-Regel für mehrere Firmen-Pkw trotz Privatnutzung durch nur eine Person: 1. Werden mehrere zum Betriebs...
  • Sächsisches FG 29.11.2012, SIS 13 00 84, Finanzierungszusammenhang und verbindliche Bestellung als Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrüc...
  • BFH 24.10.2012, SIS 13 06 89, Finanzierungszusammenhang bei der Ansparabschreibung: Ein Finanzierungszusammenhang kann auch dann besteh...
  • BFH 20.6.2012, SIS 12 22 05, Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben: 1. Im zeitlichen Anwendungsbereich des § 7...
  • FG Düsseldorf 14.2.2012, SIS 13 05 84, Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Beschränkung des Verlustrücktrags auf 1 Jahr gem. § 10 d Abs. 1 ES...
  • BFH 17.1.2012, SIS 12 11 37, Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags nach Abschluss der begünstigten Investition: 1. Ob eine "k...
  • BFH 17.1.2012, SIS 12 13 03, Erst im Einspruchsverfahren geltend gemachte Ansparabschreibung: 1. Das Wahlrecht zur Bildung der Ansparr...
  • FG Baden-Württemberg 16.1.2012, SIS 12 14 50, Zeitliche Grenze der nachträglichen Bildung einer Ansparrücklage nach § 7 g EStG nach der Anschaffung ode...
  • BFH 12.12.2011, SIS 12 10 24, Keine die Bestandskraft durchbrechende rückwirkende Auflösung einer Ansparrücklage: 1. Eine NZB ist nicht...
  • FG Nürnberg 28.7.2011, SIS 11 32 47, Investitionsabzugsbetrag gem. § 7 g Abs. 1 EStG für Photovoltaikanlage, Konkretisierung der Investitionsa...
  • FG Berlin-Brandenburg 16.9.2010, SIS 10 37 62, Konkretisierung des Finanzierungszusammenhangs als Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Investitio...
  • FG Berlin-Brandenburg 16.9.2010, SIS 10 35 02, Nachträgliche Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags: Die Berücksichtigung eines erst im Einspr...
  • BFH 17.6.2010, SIS 10 36 32, Bildung einer Ansparabschreibung zur Kompensation eines Betriebsprüfungsmehrergebnisses: 1. Eine Rücklage...
  • FG Berlin-Brandenburg 20.8.2009, SIS 09 35 42, Getrennter Ausweis der Rücklagen nach § 7 g EStG für jede geplante Investition in der Buchführung, keine ...
  • FG München 11.3.2009, SIS 09 17 76, Keine erhöhten Anforderungen bei erst nachträglich im Einspruchsverfahren erstmals geltend gemachter Ansp...
  • Niedersächsisches FG 22.10.2008, SIS 09 01 34, Ansparabschreibung, Abgeltungswirkung einer Strafbefreiungserklärung: 1. Zu den Voraussetzungen der Auflö...
  • FG Köln 24.9.2008, SIS 09 01 45, Sonderabschreibung und Ansparabschreibung bei verpachtetem Gewerbebetrieb: 1. Der Gesetzeszweck des § 7 g...

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine nach § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gebildete Ansparrücklage im dritten Jahr nach ihrer Bildung - im Zusammenhang mit der Anfechtung eines Einkommensteueränderungsbescheides - zur Wahrung der Einkommensgrenze für den Abzugsbetrag nach § 10e EStG erhöht werden kann.

 

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn aus der Tätigkeit als selbständige praktische Ärztin nach § 4 Abs. 3 EStG und bildete im Streitjahr für künftige Investitionen eine gewinnmindernde Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) erklärungsgemäß berücksichtigte. Ebenso berücksichtigte das FA die geltend gemachte Steuerbegünstigung nach § 10e EStG.

 

Nachdem das FA die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG durch Einkommensteueränderungsbescheid für das Streitjahr wegen der aus dem Gewerbebetrieb des Klägers erzielten (einheitlich und gesondert festgestellten) geringeren Verluste und dadurch gegebener Überschreitung der Einkommensgrenze für den Abzugsbetrag nach § 10e EStG außer Ansatz gelassen hatte, machten die Kläger mit ihrem Einspruch vom 27.3.2001 - erstmals - geltend, die bisherige Ansparabschreibung der Klägerin müsse um einen Betrag in Höhe von 4.650 DM (auf 24.650 DM) erhöht werden. Beigefügt war eine Liste geplanter Investitionen von Wirtschaftsgütern, die die Klägerin in ihrer bisher für das Streitjahr gebildeten Rücklage nicht erfasst, aber tatsächlich im Jahr 2000 beschafft hatte.

 

Das FA lehnte die Erhöhung der Ansparabschreibung im Streitjahr wegen fehlenden Finanzierungszusammenhangs zur bereits vorher erfolgten Anschaffung der Wirtschaftsgüter ab. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in EFG 2007, 913 = SIS 07 14 09 veröffentlichten Urteil ab.

 

Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung materiellen Rechts.

 

Zu Unrecht gehe das FG davon aus, dass eine Ansparrücklage nach § 7g EStG nur für Wirtschaftsgüter gebildet werden könne, die durch Aufstellung oder Änderung einer Bilanz vor dem Zeitpunkt konkretisiert würden, zu dem die Rücklage wieder aufgelöst werden müsse. Nach der Rechtsprechung komme es nur darauf an, dass die Investition im Zeitpunkt der Rücklagenbildung tatsächlich noch möglich sei. Dementsprechend sei es aus der Sicht des Streitjahres 1998 objektiv möglich und realistisch gewesen, die im Jahre 2000 tatsächlich durchgeführten - und am 27.3.2001 dokumentierten - Investitionen durchzuführen. Die erforderliche Investitionsabsicht sei mit der tatsächlichen Durchführung der Investition nachgewiesen. Weiter gehende Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht seien nur gerechtfertigt, wenn die Rücklage nach dem Begünstigungszeitraum gebildet werde und die Investition tatsächlich nicht vorgenommen werde.

 

Entgegen der Auffassung des FG bestehe auch der erforderliche Finanzierungszusammenhang zwischen Ansparabschreibung und Investition. Nachdem aufgrund der Änderung des Einkommensteueränderungsbescheids die Einkommensgrenze des § 10e Abs. 5a EStG überschritten worden sei, stelle erst die nachträgliche Erhöhung der Ansparrücklage das Finanzierungsgleichgewicht wieder her. Der Finanzierungszusammenhang bestehe auch dann, wenn die Rücklage erst - kurze Zeit - nach Durchführung der Investition gebildet werde, weil die damit verbundene Liquiditätsersparnis in die Gesamtfinanzierung des Unternehmens einfließe.

 

Die Kläger beantragen, die Einkommensteuer für das Jahr 1998 unter Berücksichtigung einer um 4.650 DM erhöhten Ansparrücklage bei den Einkünften der Klägerin aus selbständiger Arbeit zu mindern.

 

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Der Finanzierungszusammenhang zwischen Ansparrücklage und Investition fehle, wenn die Rücklage - wie im Streitfall - nach Ablauf der Investitionsjahre erhöht werde. Dies gelte entgegen der Auffassung der Kläger selbst dann, wenn die Investition später tatsächlich durchgeführt werde.

 

II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

 

Zu Recht hat das FG die Berücksichtigung der geltend gemachten Ansparabschreibung abgelehnt, soweit sie im Einspruchsverfahren erhöht wurde.

 

1. Gemäß § 7g Abs. 3 EStG (in der für das Streitjahr 1998 geltenden Fassung) können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden (Ansparabschreibung).

 

a) Die Rücklage darf 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten, das der Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs anschaffen oder herstellen wird. Sie ist gemäß § 7g Abs. 4 EStG in Höhe von 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufzulösen, sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden dürfen. Gemäß § 7g Abs. 6 EStG ist im Fall der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die Rücklage als Betriebsausgabe zu behandeln.

 

b) Der Tatbestand des § 7g Abs. 3 EStG stellt auf die künftige Anschaffung ab und verwendet den Begriff der Ansparabschreibung. Diese hat den Zweck, die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe dadurch zu verbessern, dass deren Liquidität und Eigenkapitalbildung unterstützt und deren Investitions- und Innovationskraft gestärkt werden (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14.8.2001 XI R 18/01, BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181 = SIS 02 84 89; vom 27.10.2004 VIII R 35/04, BFHE 207, 318 = SIS 05 04 75; vgl. auch BTDrucks 10/336, S. 13, 25/26; BTDrucks 11/257, S. 8 f.). Mit Hilfe der Rücklage, die zu einer Steuerstundung führt, sollen Mittel angespart werden können, um dem Unternehmen die Finanzierung der Investition zu erleichtern (BTDrucks 12/4487, S. 33). Die Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG bewirkt die Vorverlagerung des Abschreibungspotentials und fördert die Innenfinanzierung einer Investition, indem der Kreditbedarf verringert wird (vgl. Lambrecht, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7g Rz A 1). Der durch die Vorverlagerung des Aufwands entstehende Steuerstundungseffekt erhöht die Liquidität und den finanziellen Spielraum des Steuerpflichtigen. Während der Steuerstundung können die liquiden Mittel produktiv verwendet oder zur Tilgung von Verbindlichkeiten eingesetzt werden (BFH-Urteil in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181 = SIS 02 84 89).

 

c) Dieser Zweck der Rücklage verlangt in zeitlicher Hinsicht, dass die Rücklage die ihr zugedachte Funktion der Finanzierungserleichterung erfüllen kann. Zwischen der Bildung der Rücklage und der Investition muss ein „Finanzierungszusammenhang“ bestehen (BFH-Urteile in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181 = SIS 02 84 89; vom 29.11.2007 IV R 82/05, BStBl II 2008, 471 = SIS 08 17 93). Dieser kann im Hinblick auf die Frist von zwei Jahren für die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter, für die die Rücklage gebildet wurde, zwar auch dann noch gegeben sein, wenn die Bilanz für das Jahr der Rücklage erst nach der Anschaffung oder Herstellung aufgestellt wird. Voraussetzung dafür ist aber, dass auch diese nach der Anschaffung gebildete Rücklage der Investitionserleichterung dient (BFH-Urteil in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181 = SIS 02 84 89).

 

2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Erweiterung der Ansparabschreibung auf die Anschaffungskosten der nachträglich im Einspruchsverfahren bezeichneten Wirtschaftsgüter wegen des fehlenden Finanzierungszusammenhangs verneint.

 

a) Dieser Zusammenhang fehlt nach der Rechtsprechung des BFH bei typisierender Betrachtung unter anderem, wenn die Bildung der Rücklage - im Streitfall der Betriebsausgabenabzug - erstmals später als zwei Jahre nach Anschaffung der Wirtschaftsgüter geltend gemacht wird (BFH-Urteil in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181 = SIS 02 84 89). Aber auch dann, wenn - wie im Streitfall nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG und der Revisionsbegründung - die Entscheidung für die Bildung der Rücklage erst nach der Anschaffung getroffen wird und dafür nach dem Anschaffungszeitpunkt entstandene und nicht investitionsbezogene Gründe maßgeblich sind, kann der erforderliche Finanzierungszusammenhang nicht bejaht werden; denn auch in diesem Fall beruht die Investition nicht - wie von § 7g EStG vorausgesetzt - auf dem Zweck der Ansparabschreibung, diese Investition zu erleichtern (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181 = SIS 02 84 89; in BFHE 207, 318 = SIS 05 04 75). Dies gilt insbesondere für den Streitfall, in dem die Rücklage nach Durchführung der Investition erst im Folgejahr und nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG allein im Hinblick auf die zwischenzeitliche Änderung des Einkommensteuerbescheids für das Streitjahr erfolgte, um die Einkommensgrenze für die Begünstigung der Kläger nach § 10e EStG zu wahren, nachdem diese Grenze aufgrund der geänderten Steuerfestsetzung überschritten worden war.

 

b) Diese Beurteilung beruht auf den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 7g EStG und wird deshalb durch den Grundsatz, dass verfahrensrechtlich Wahlrechte bis zur Bestandskraft der jeweiligen Bescheide ausgeübt werden können (BFH-Urteile vom 6.9.2000 XI R 18/00, BFHE 193, 279, BStBl II 2001, 106 = SIS 01 02 54; in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181 = SIS 02 84 89) nicht berührt.