Auf die Revision des Klägers wird das
Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 2.4.2014 9 K
308/12 = SIS 14 23 09 aufgehoben.
Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) erzielt aus einem Lohnunternehmen Einkünfte aus
Gewerbebetrieb und unterhält 26 km davon entfernt einen
landwirtschaftlichen Betrieb. Nachdem er für das
Lohnunternehmen zunächst keine Erklärung zur gesonderten
Feststellung des Gewinns für das Streitjahr 2007 eingereicht
hatte, schätzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) mit Bescheid vom 25.5.2009 den Gewinn auf 10.000
EUR. Aus der am 4.6.2009 eingereichten und durch das FA als
Einspruch gewerteten Feststellungserklärung nebst Bilanz und
Gewinn- und Verlustrechnung zum 31.12.2007 ergab sich ein laufender
Gewinn von 161.978,51 EUR. Gleichzeitig machte der Kläger
jedoch Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des
Unternehmensteuerreformgesetzes (UntStRefG) vom 14.8.2007 (BGBl I
2007, 1912) in Höhe von 160.000 EUR für einen PKW (10.400
EUR), eine Drillmaschine (5.400 EUR) und ein Blockheizkraftwerk
(144.200 EUR) geltend, so dass ein Gewinn von 1.978,51 EUR
verblieb. Das FA erkannte den Investitionsabzugsbetrag für das
Blockheizkraftwerk auch nach dem Einspruch nicht an.
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Im Rahmen des Klageverfahrens beantragte
der Kläger zunächst mit Schriftsatz vom 18.1.2013
alternativ, in der Folge ausschließlich,
Investitionsabzugsbeträge von insgesamt 143.344 EUR für
vier andere Wirtschaftsgüter (Allradschlepper 39.631 EUR,
Einzelkornsämaschine 14.453 EUR, Rundballenpresse 15.260 EUR,
Häcksler 74.000 EUR) zu berücksichtigen und hielt an dem
Investitionsabzugsbetrag für das Blockheizkraftwerk nicht mehr
fest. Er habe alle vier Wirtschaftsgüter im Jahre 2009
angeschafft, zu 100 % dem gewerblichen Unternehmen zugeordnet und
im Jahre 2009 die Anschaffungskosten nach § 7g Abs. 2 EStG
i.d.F. des UntStRefG um 40 % gemindert. Den Häcksler nutze er
in einem Umfang von 9,46 % des Gesamtumsatzes auch im
landwirtschaftlichen Betrieb. Die anderen drei Geräte nutze er
ausschließlich im Lohnunternehmen, da er derartige Maschinen
auch im landwirtschaftlichen Betrieb besitze.
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Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit in
EFG 2014, 1285 = SIS 14 23 09 veröffentlichtem Urteil
abgewiesen. Die Rechtsprechung zum Finanzierungszusammenhang gelte
auch für § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG fort. Die
Zeitspanne zwischen Anschaffung und Antragstellung sei länger
als drei Jahre. Zudem diene der nunmehr beantragte
Investitionsabzugsbetrag für die vier Wirtschaftsgüter
erkennbar dem Ausgleich der Gewinnerhöhung durch den nicht
anerkannten Investitionsabzugsbetrag für das
Blockheizkraftwerk. Offenbar habe der Kläger dieses innerhalb
von drei Jahren nach Antragstellung nicht fertiggestellt bzw.
angeschafft. Der Investitionsabzugsbetrag wäre daher
rückgängig zu machen gewesen. Statt dessen habe der
Kläger ihn durch die neuen Anträge ersetzt. Da aber ein
Investitionsabzugsbetrag nur für ein konkretes Wirtschaftsgut
gebildet werden könnte, sei eine Übertragung auf ein
nicht funktionsgleiches Wirtschaftsgut nicht möglich. Die
Vorgehensweise des Klägers umgehe dies.
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Mit der Revision macht der Kläger
geltend, der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit seinem Urteil vom
17.1.2012 VIII R 48/10 (BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952 = SIS 12 11 37) eine Abkehr vom Finanzierungszusammenhang eingeleitet. Das
Gesetz vermeide Missbräuche durch zweckwidrige Inanspruchnahme
bereits durch die Rückgängigmachung des Abzugs im
Abzugsjahr bei nicht durchgeführter Investition. Dies nehme
den Anreiz, die Vergünstigung trotz fehlender
Investitionsabsicht in Anspruch zu nehmen. Wurde die Investition
hingegen bereits durchgeführt, so sei die Investitionsabsicht
aus sich heraus glaubhaft. Soweit die Rechtsprechung die
Begünstigung versagt habe, weil die Geltendmachung „zu
spät“ oder nur zum Ausgleich anderweitiger
Gewinnerhöhungen erfolgt sei, seien diese Grundsätze auf
die Neufassung des Gesetzes nicht mehr übertragbar.
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Tatsächlich widerspreche der streitige
Investitionsabzugsbetrag dem Zweck des Gesetzes nicht. Dieser
bestehe ausdrücklich auch in der Verbesserung der
Liquidität (dazu BTDrucks 16/4841 zu Nr. 11 [§ 7g EStG]
Satz 2 2. Halbsatz). Die Gesetzesbegründung weise auf einen
notwendigen Finanzierungszusammenhang nicht hin. Ein rechnerischer
Nachvollzug der Investitionserleichterung sei ebenfalls nicht zu
fordern. Der Kläger habe die Wirtschaftsgüter, um die es
gehe, tatsächlich angeschafft und den Investitionsabzugsbetrag
in Anspruch genommen, um seine investitionsbezogene Liquidität
zu steigern.
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Der Kläger beantragt
sinngemäß, das FG-Urteil aufzuheben und die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf den Betrag festzustellen, der
sich ergibt, wenn bei der Ermittlung des Gewinns ein
Investitionsabzugsbetrag von 143.344 EUR abgezogen wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache an das FG
zurückzuverweisen.
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Nach dem Sinn und Zweck des § 7g EStG
i.d.F. des UntStRefG müsse der Investitionsabzugsbetrag der
Investitionserleichterung dienen. Daher sei nach wie vor ein
Finanzierungszusammenhang zu fordern. Er fehle, wenn ein zeitlicher
Zusammenhang nicht mehr herzustellen sei oder nachträgliche
Einkommenserhöhungen kompensiert werden sollten. Eine
allgemeine Liquiditätsverbesserung genüge nicht.
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Sollte der Investitionsabzugsbetrag zu
gewähren sein, wären Feststellungen zur Nutzung der
Wirtschaftsgüter und zu den Betriebsgrößenmerkmalen
beider Betriebe nach Maßgabe des Senatsurteils vom 19.3.2014
X R 46/11 (BFHE 245, 36, BFH/NV 2014, 1143 = SIS 14 15 57) beider
Betriebe nachzuholen.
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II. Die Revision ist begründet mit der
Maßgabe, dass das FG-Urteil gemäß § 126 Abs.
3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufzuheben und die
Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückzuverweisen ist. Der Senat vermag nicht
abschließend zu beurteilen, ob der Kläger die
Investitionsabzugsbeträge zu Recht gebildet hat. Dies betrifft
zum einen die Frage, ob es an der erforderlichen
Investitionsabsicht gefehlt hat, zum anderen aber auch die Frage,
ob die Nutzungsvoraussetzungen erfüllt sind. Ein
Finanzierungszusammenhang ist hingegen - anders als im
Geltungsbereich des § 7g Abs. 1, Abs. 3 EStG i.d.F. vor
Inkrafttreten des UntStRefG (EStG a.F.) - nicht mehr zu
fordern.
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1. Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F.
des UntStRefG können Steuerpflichtige für die
künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren
beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens bis zu 40 %
der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Die
Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags setzt nach § 7g
Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des UntStRefG weiter voraus, dass der
Betrieb bestimmte Größenmerkmale nicht
überschreitet (Nr. 1), dass der Steuerpflichtige beabsichtigt,
das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den dem
Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren
anzuschaffen oder herzustellen (Nr. 2 Buchst. a) sowie mindestens
bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder
Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen
Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast
ausschließlich betrieblich zu nutzen (Nr. 2 Buchst. b), und
dass er das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim FA
einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennt und die
Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten angibt (Nr. 3). § 7g Abs. 1 Satz 4 EStG
i.d.F. des UntStRefG begrenzt die innerhalb eines
Vierjahreszeitraums mögliche Summe der
Investitionsabzugsbeträge.
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a) Mit der in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
EStG i.d.F. des UntStRefG enthaltenen Formulierung
„beabsichtigt“ ist die Investitionsabsicht Teil
des gesetzlichen Tatbestands (vgl. BFH-Urteile vom 8.6.2011 I R
90/10, BFHE 234, 130, BStBl II 2013, 949 = SIS 11 25 91, unter
II.2.b aa; in BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952 = SIS 12 11 37,
unter II.3. [inzident]; vom 11.7.2013 IV R 9/12, BFHE 242, 14,
BStBl II 2014, 609 = SIS 13 23 08, unter III.2.b cc (2)). Es
handelt sich um eine der wesentlichen Neuerungen des § 7g EStG
i.d.F. des UntStRefG gegenüber § 7g EStG a.F., unter
dessen Geltung die Investitionsabsicht kein gesetzliches
Tatbestandsmerkmal war, der BFH zwischenzeitlich auf die
Glaubhaftmachung einer Investitionsabsicht ganz verzichtet (vgl.
BFH-Urteil vom 12.12.2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002,
385 = SIS 02 06 15, unter II.2.) und sich zuletzt auf ein
Mindestmaß an Plausibilität beschränkt hatte (vgl.
im Einzelnen Senatsbeschluss vom 22.8.2012 X R 21/09, BFHE 238,
153, BStBl II 2014, 447 = SIS 12 27 88, unter C.I.3.a, m.w.N.).
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Die Investitionsabsicht hat sich auf den
Gewinnermittlungsstichtag sowie den gesamten Investitionszeitraum
zu beziehen. Da sie zu den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen
für die Inanspruchnahme einer Steuervergünstigung
gehört, trägt der Steuerpflichtige für ihr Vorliegen
die Darlegungs- und Feststellungslast. Welche Anforderungen an den
Nachweis zu stellen sind, ist von den Umständen des Falles
abhängig und nicht allgemeingültig zu beantworten.
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aa) Der Zeitpunkt, zu dem der
Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird, lässt für
sich genommen im Allgemeinen keine Rückschlüsse auf das
Vorliegen oder Fehlen der Investitionsabsicht zu.
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aaa) Bereits im Geltungsbereich des § 7g
Abs. 1, Abs. 3 EStG a.F. hatte es der BFH trotz der in der
Vorschrift enthaltenen Wendungen „künftig“
sowie „voraussichtlich“ grundsätzlich nicht
beanstandet, wenn die die Rücklage enthaltende Bilanz erst
nach der Investition aufgestellt wurde und damit die Rücklage
erst nach Durchführung der Investition geltend gemacht wurde
(vgl. BFH-Urteile vom 14.8.2001 XI R 18/01, BFHE 198, 415, BStBl II
2004, 181 = SIS 02 84 89, unter II.2.; vom 29.4.2008 VIII R 62/06,
BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747 = SIS 08 31 20, unter II.1.c).
Diese beiden zukunftsorientierten Formulierungen bezogen sich nach
wohl einhelliger Auffassung nicht auf den Zeitpunkt der Fertigung
der Gewinnermittlung, sondern auf den Veranlagungszeitraum,
für den die Ansparabschreibung gebildet wurde. Zu einer
Verschärfung im Rahmen des § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG
besteht kein Anlass (in diesem Sinne bereits entschieden durch
BFH-Urteil in BFHE 234, 130, BStBl II 2013, 949 = SIS 11 25 91,
unter II.2.b, sowie das Senatsurteil vom 20.6.2012 X R 42/11, BFHE
237, 377, BStBl II 2013, 719 = SIS 12 22 05, unter II.3.).
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bbb) Ebenso wenig muss der
Investitionsabzugsbetrag bereits bei erstmaliger Einreichung der
Steuererklärung geltend gemacht werden. Bereits zu § 7g
Abs. 3 EStG a.F. hatte es der BFH zugelassen, wenn die
Rücklage später zum Zwecke der Bescheidänderung
gebildet wurde, etwa durch gegenläufige Bilanzänderung im
Rahmen einer Bilanzberichtigung (BFH-Urteil vom 24.10.2012 I R
13/12, BFH/NV 2013, 520 = SIS 13 06 89, unter II.2.a), im
Einspruchsverfahren nach einer nicht
erklärungsgemäßen Steuerfestsetzung (BFH-Urteil vom
17.1.2012 VIII R 23/09, BFH/NV 2012, 933 = SIS 12 13 03, unter
II.2.b) oder sogar nach einer Betriebsprüfung zur Abwendung
drohender Mehrergebnisse, es sei denn, es waren nicht
investitionsbezogene Gründe ausschlaggebend (so
ausdrücklich in dem Urteil vom 17.6.2010 III R 43/06, BFHE
230, 517, BStBl II 2013, 8 = SIS 10 36 32, unter II.2.c, unter
Hinweis auf das Urteil in BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747 = SIS 08 31 20). Auch in diesem Punkte besteht für § 7g EStG
i.d.F. des UntStRefG zu einer Verschärfung gegenüber der
früheren Rechtsprechung kein Anlass.
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bb) Soweit das Bundesministerium der Finanzen
(BMF) weiter gehende zwingende Anforderungen an die
Investitionsabsicht stellt, folgt der Senat dem nicht.
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aaa) Das BMF hat in seinem Schreiben vom
20.11.2013 IV C 6 - S 2139 - b/07/10002, 2013/1044077 (BStBl I
2013, 1493 = SIS 13 31 18) die in der Rechtsprechung zu § 7g
EStG a.F. entwickelten Grundsätze zum
Finanzierungszusammenhang in das neue Tatbestandsmerkmal der
Investitionsabsicht inkorporiert und geht davon aus, dass in den
betreffenden Fallgruppen die Investitionsabsicht fehlt. Hiervon
sind zum einen Fälle erfasst, in denen zum Zeitpunkt der
Geltendmachung der Ansparabschreibung die Investition nicht mehr
oder realistischerweise nicht mehr durchführbar war, sei es
wegen beschlossener oder bereits durchgeführter
Betriebsaufgabe oder -veräußerung, sei es wegen Ablaufs
oder kurz bevorstehenden Ablaufs des Investitionszeitraums (vgl.
BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 520 = SIS 13 06 89, unter II.2.a cc; in
BFH/NV 2012, 933 = SIS 12 13 03, unter II.1.b dd). Zum anderen
betrifft es Fälle, in denen die Entscheidung für die
Bildung der Rücklage nach durchgeführter Investition
unter Umständen getroffen wird, die ihre Funktion der
Finanzierungserleichterung nicht wahren. Dies wird typisierend und
unwiderleglich vermutet, wenn die Rücklage später als
zwei bzw. drei Jahre nach der Investition geltend gemacht wird
(vgl. zu der für § 7g EStG a.F. entwickelten
Zwei-Jahres-Frist BFH-Urteile in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181
= SIS 02 84 89; vom 8.11.2006 I R 89/05, BFH/NV 2007, 671 = SIS 07 09 19, unter II.3.; in BFHE 230, 517, BStBl II 2013, 8 = SIS 10 36 32, unter II.2.d; das BMF geht von drei Jahren aus), aber auch dann
angenommen, wenn die Entscheidung für die Bildung der
Rücklage von nach dem Anschaffungszeitpunkt entstandenen und
nicht investitionsbezogenen Gründen getragen ist, namentlich
dann, wenn sie dem Ausgleich von nachträglichen
Einkommenserhöhungen dient (vgl. zur Unterschreitung einer
Einkommensgrenze BFH-Urteil in BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747 =
SIS 08 31 20, unter II.2.a; zu alledem BMF-Schreiben in BStBl I
2013, 1493 = SIS 13 31 18, Rz 20, 22, 25 und 26).
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bbb) Soweit eine Investition tatsächlich
nicht vorgenommen wird, kann dies zwar ein Indiz für das
Fehlen der Investitionsabsicht von Beginn an sein. Die Frage ist
jedoch aufgrund der Rückgängigmachung des Abzugs nach
§ 7g Abs. 3 Satz 1 EStG i.d.F. des UntStRefG insbesondere bei
Verzinsung nach § 7g Abs. 4 Satz 4 EStG praktisch nicht mehr
relevant. Im Übrigen vermag der Senat der Auffassung des BMF
in dessen Absolutheit nicht zu folgen. Die Motive und
Begleitumstände für die Geltendmachung des
Investitionsabzugsbetrags führen für sich genommen noch
keinen Beweis für das Vorliegen oder Nichtvorliegen der
Investitionsabsicht selbst. Ein zwingender und ausnahmsloser
Schluss von einer Zeitdifferenz zwischen Investition und
Geltendmachung oder von einem erkennbaren Kompensationszweck auf
eine fehlende Investitionsabsicht ist unzutreffend. So ist es ohne
weiteres möglich, dass ein Investitionsabzugsbetrag unter
derartigen Umständen geltend gemacht wird, die
Investitionsabsicht aber zum Ende des maßgebenden
Gewinnermittlungszeitraums nachweislich und unzweifelhaft vorlag,
nachgewiesen etwa durch die Vorlage einer verbindlichen
Bestellung.
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cc) Das bedeutet allerdings nicht, dass diese
Umstände im Hinblick auf die Investitionsabsicht stets
gänzlich unerheblich sein müssten. Sie können je
nach den Umständen des Einzelfalls Anlass sein, die
Investitionsabsicht genauer zu prüfen und dem
Steuerpflichtigen diesbezüglich nähere Darlegung
abzuverlangen. Dasselbe gilt für die Frage, ob der
Steuerpflichtige, der einen Investitionsabzugsbetrag nach
erstmaliger Steuerfestsetzung geltend macht oder aufstockt,
zusätzlich darlegen muss, warum er den Abzugsbetrag nicht
bereits in der ursprünglichen Gewinnermittlung geltend gemacht
hat (in diesem Sinne das BMF-Schreiben in BStBl I 2013, 1493 = SIS 13 31 18, unter I.5.b, Rz 24). Einerseits ist es weder zwingend
noch existiert eine tatsächliche Vermutung oder ein
allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass ein Steuerpflichtiger
für jede beabsichtigte Investition, für die ihm ein
Investitionsabzugsbetrag zustünde, diesen sogleich geltend
macht. Andererseits kann das Erklärungsverhalten des
Steuerpflichtigen einschließlich der Art und Weise, in der er
steuerliche Wahlrechte ausübt, als Indiz einen Schluss auf
seine Absichten zulassen. Die Investitionsabsicht ist eine innere
Tatsache, deren Feststellung lediglich anhand äußerer
Merkmale im Wege von Schlussfolgerungen möglich ist. Vor
diesem Hintergrund erachtet es der Senat für zulässig,
auch den Verlauf des konkreten Besteuerungsverfahrens in die
Tatsachenfeststellung einzubeziehen.
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b) Das durch die Rechtsprechung zu § 7g
Abs. 1, Abs. 3 EStG a.F. entwickelte Ausschlusskriterium fehlenden
Finanzierungszusammenhangs (vgl. die Nachweise oben unter II.1.a bb
aaa) ist hingegen im Geltungsbereich des § 7g EStG i.d.F. des
UntStRefG nicht mehr zu fordern (i.E. ebenso Urteil des
Niedersächsischen FG vom 18.12.2013 4 K 159/13, EFG 2014, 826
= SIS 14 09 21, unter 1.c aa der Entscheidungsgründe,
BFH-Urteil vom 23.3.2016 IV R 9/14, BFHE 253, 542 = SIS 16 16 44;
offengelassen im Urteil des FG des Saarlandes vom 9.7.2014 1 K
1290/12, EFG 2015, 1976 = SIS 15 22 45, Revision anhängig
unter I R 31/15 = SIS 16 16 43; mit gleicher Tendenz der VIII.
Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952
= SIS 12 11 37, sowie Schmidt/Kulosa, EStG, 35. Aufl., § 7g Rz
59; a.A. Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 7g EStG Rz
34).
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Soweit im Urteil in BFHE 237, 377, BStBl II
2013, 719 = SIS 12 22 05 für den Anwendungsbereich des §
7g EStG i.d.F. des UntStRefG noch formuliert wurde, der
„erforderliche Finanzierungszusammenhang“ sei
gewahrt (unter II.3.), war dies nicht tragend, der Senat hält
hieran nicht mehr fest.
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aa) Die Umgestaltung des § 7g EStG durch
das UntStRefG hat zunächst zur Folge, dass sich die Frage
eines Finanzierungszusammenhangs in vielen Fällen, in denen
dieser nach § 7g EStG a.F. fraglich sein konnte, schon nach
Lage des Gesetzes theoretisch und praktisch nicht mehr stellt. Das
negative Tatbestandsmerkmal fehlenden Finanzierungszusammenhangs
diente allein der Missbrauchsvermeidung (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV
2013, 520 = SIS 13 06 89, unter II.2.a cc: „nicht
förderungswürdig“). § 7g EStG i.d.F. des
UntStRefG verhindert aber bereits durch seine geänderte
Konstruktion manche missbräuchliche Verwendung, die unter
§ 7g EStG a.F. tatbestandlich noch möglich gewesen
wäre.
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aaa) Bereits das in § 7g EStG i.d.F. des
UntStRefG neu geschaffene Tatbestandsmerkmal der
Investitionsabsicht trägt hierzu bei. Dieses Erfordernis,
verbunden mit der bei dem Steuerpflichtigen liegenden Darlegungs-
und Feststellungslast, vermeidet die Geltendmachung von
Investitionsabzugsbeträgen quasi „ins Blaue
hinein“.
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bbb) Insbesondere aber gewährleistet der
geänderte Korrekturmechanismus bei ausgebliebener Investition,
dass es viele potentielle Missbrauchsfälle praktisch nicht
mehr gibt. Während bei fehlender Durchführung der
Investition nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. die
Rücklage erst zum Ende der Investitionsfrist gewinnwirksam
aufzulösen war, so eine endgültige Gewinnverschiebung
bewirkte und deshalb trotz des etwaigen Gewinnzuschlags nach §
7g Abs. 5 EStG a.F. insbesondere bei stark schwankenden
Steuersätzen steuermodellierend genutzt werden konnte, ist
dieser Anreiz durch die Rückgängigmachung des Abzugs im
Abzugsjahr nach § 7g Abs. 3 EStG i.d.F. des UntStRefG
entfallen. Die Steuererleichterung des Abzugsjahres ist dann nur
vorübergehend und verliert im Falle der Verzinsung nach §
7g Abs. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des UntStRefG erst recht an
Attraktivität. Das bedeutet, dass diejenigen Fälle, in
denen die Investition nie vorgenommen wurde und die bisher mit
Hilfe fehlenden Finanzierungszusammenhangs aus dem
Anwendungsbereich des § 7g EStG a.F. ausgeschlossen wurden,
unter § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG nicht mehr praktisch
relevant werden.
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bb) Der Senat sieht aufgrund dieses Befundes
weder die Notwendigkeit noch eine Möglichkeit, in die
Vorschrift ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu
implementieren, um zweckwidrige Inanspruchnahmen
auszuschließen.
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Mit der Neuordnung des § 7g EStG i.d.F.
des UntStRefG hat es der Gesetzgeber aktiv unternommen, die nicht
investitionsbezogene Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags
zu begrenzen. Er hat so mittels gesetzlicher Regelung weitgehend
das geleistet, wozu die Rechtsprechung unter § 7g EStG a.F.
den Finanzierungszusammenhang entwickelt hat. Mit dem
Tatbestandsmerkmal der Investitionsabsicht ist er sogar noch
darüber hinausgegangen, da diese auch dann fehlen kann, wenn
ein Finanzierungszusammenhang zu bejahen gewesen wäre. Der
Gesetzgeber hat somit das seinerzeit durch die Rechtsprechung
verfolgte Ziel, die zweckwidrige Inanspruchnahme der
Ansparabschreibung zu unterbinden, in die Gesetzesfassung
eingearbeitet und in der ihm angemessen erscheinenden Weise
umgesetzt. Die Rechtsprechung des BFH war bekannt. Sah der
Gesetzgeber in Bezug auf bekannte Fallkonstellationen erkennbar
keinen Handlungsbedarf, ist grundsätzlich kein Raum, das
Gesetz um ungeschriebene Tatbestandsmerkmale zu ergänzen. Das
zeigt sich insbesondere an derjenigen Fallgruppe, in der die
Rücklage später als zwei Jahre nach Durchführung der
Investition geltend gemacht wurde (BFH-Entscheidungen in BFHE 198,
415, BStBl II 2004, 181 = SIS 02 84 89; in BFH/NV 2007, 671 = SIS 07 09 19; und in BFHE 230, 517, BStBl II 2013, 8 = SIS 10 36 32).
Wenn der Gesetzgeber noch nicht einmal diese Fallgruppe
ausdrücklich aus der Begünstigung ausnimmt, was durch
eine einfache Fristenregelung möglich gewesen wäre, so
ist daraus nur zu folgern, dass er an dem Erfordernis des
Finanzierungszusammenhangs nicht festhalten wollte. Etwas
Gegenteiliges ist auch der Gesetzesbegründung (BTDrucks
16/4841, dort S. 51 ff.) nicht zu entnehmen. Sie äußert
sich zu einem etwaigen Finanzierungszusammenhang nicht.
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c) Die Nutzungsvoraussetzung des § 7g
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst b EStG i.d.F. des UntStRefG verlangt,
dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut mindestens bis zum
Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung
folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen
Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast
ausschließlich betrieblich nutzt. Wie sich aus § 7g Abs.
1 Satz 1 EStG i.d.F. des UntStRefG ergibt, handelt es sich um
denjenigen Betrieb, zu dessen Anlagevermögen das
Wirtschaftsgut gehört. Der Betrieb darf die
Größenmerkmale des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG
i.d.F. des UntStRefG nicht überschreiten.
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aa) Eine fast ausschließliche Nutzung in
diesem Sinne setzt einen betrieblichen Nutzungsanteil von
mindestens 90 % voraus. Unterschreitet die Nutzung in dem Betrieb,
zu dessen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut gehört,
diesen Anteil, liegt mithin der Anteil der außerbetrieblichen
Nutzung bei über 10 %, ist dieses Tatbestandsmerkmal dem
Grunde nach nicht erfüllt. Eine andere Beurteilung kann jedoch
geboten sein, wenn das Wirtschaftsgut in zwei Betrieben des
Steuerpflichtigen genutzt wird. Mit seinem Urteil in BFHE 245, 36,
BFH/NV 2014, 1143 = SIS 14 15 57 hat der Senat entschieden, dass es
der Begünstigung nach § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG
nicht entgegensteht, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut
sowohl in seinem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb (im damaligen
Fall mit einem Nutzungsanteil bei 20 %) als auch im Rahmen eines
gewerblichen Lohnunternehmens (damals mit einem Nutzungsanteil bei
80 %) einsetzt. Das Wirtschaftsgut wird zwar bei derartigen
Nutzungsverhältnissen in dem Lohnunternehmen, dem es als
Anlagevermögen zuzuordnen ist, nicht fast ausschließlich
betrieblich genutzt. Gleichwohl sind die nicht zuletzt wegen der
Sonderregelungen für land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
ertragsteuerlich getrennten Betriebe zur Wahrung der
Förderzwecke des § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG wieder
zusammenzufassen.
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bb) Von den Nutzungsverhältnissen
hängt die Frage ab, welche Maßstäbe hinsichtlich
der Größenmerkmale des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
EStG i.d.F. des UntStRefG gelten.
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Wird das Wirtschaftsgut, um das es geht, zu
mindestens 90 % im betreffenden Betrieb genutzt, so ist die
Nutzungsvoraussetzung für diesen Betrieb erfüllt, so dass
allein das für diesen Betrieb einschlägige
Größenmerkmal einschlägig ist. Auf den anderen
Betrieb kommt es nicht an.
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Ist die Nutzungsvoraussetzung für das
jeweilige Wirtschaftsgut allerdings nur in Anwendung der o.g.
Grundsätze des Senatsurteils in BFHE 245, 36, BFH/NV 2014,
1143 = SIS 14 15 57 durch Zusammenfassung beider Betriebe
erfüllt, so sind im Rahmen der Prüfung, ob das
Größenmerkmal eingehalten ist, die Betriebe ebenfalls
zusammenzufassen (vgl. i.E. Senatsurteil in BFHE 245, 36, BFH/NV
2014, 1143 = SIS 14 15 57, unter II.4.). Maßstab bleibt dabei
die Gewinngrenze für denjenigen Betrieb, dem das
Wirtschaftsgut zugeordnet ist. Der jeweilige Wert dieses Betriebs
ist Ausgangsgröße, während der korrespondierende
Wert des weiteren Betriebs, in dem das Wirtschaftsgut genutzt wird,
hinzuzurechnen ist. Das bedeutet im Streitfall, dass zu dem
Betriebsvermögen des Lohnunternehmens das ggf. zu ermittelnde
Betriebsvermögen des Landwirtschaftsbetriebs zu addieren ist
und der Investitionsabzugsbetrag für das in beiden Betrieben
genutzte Wirtschaftsgut nur in Betracht kommt, wenn diese Summe die
Gewinngrenze wahrt.
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cc) Der Kläger hat seinen Gewinn im
Lohnunternehmen durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, so
dass nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst a EStG i.d.F. des
UntStRefG ein Betriebsvermögen von 235.000 EUR
maßgebende Obergrenze ist. Sollte eines oder mehrere der
Wirtschaftsgüter, für die er den Investitionsabzugsbetrag
beantragt hat, zu mehr als 10 % im Landwirtschaftsbetrieb genutzt
werden, so ist zur Ermittlung der insoweit maßgebenden
Betriebsgröße folglich dem Betriebsvermögen des
Lohnunternehmens das Betriebsvermögen des
Landwirtschaftsbetriebs hinzuzurechnen.
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2. Der Senat kann nach diesen
Maßstäben nicht abschließend entscheiden, ob dem
Kläger der geltend gemachte Investitionsabzugsbetrag zusteht,
da das FG - auf Grundlage seiner Rechtsauffassung zu Recht - die
dafür erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat. Das
betrifft bereits die Investitionsabsicht, die im Streitjahr
vorliegen muss. Zu prüfen sind aber auch die
Nutzungsvoraussetzung und damit zusammenhängend die
Gewinngrenze. Der Kläger hatte zwar im FG-Verfahren
vorgetragen, lediglich der Häcksler werde zu (nur) 9,46 %
nicht im Lohnunternehmen, sondern im Landwirtschaftsbetrieb
genutzt. Sollte dies zutreffen, wäre der Nutzungsanteil von
wenigstens 90 % im Lohnunternehmen gewahrt. Das FA hat diese
Behauptung allerdings bestritten. Zu den weiteren
Wirtschaftsgütern liegen keine Feststellungen vor. Es sind
daher Feststellungen zu den Nutzungsverhältnissen und der/den
maßgebenden Gewinngrenze(n) zu treffen.
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Ebenso wenig vermag der Senat zu beurteilen,
ob die Höchstbetragssumme und die Verbleibensvoraussetzung
nach § 7g Abs. 1 Satz 4 bzw. Abs. 4 Satz 1 EStG i.d.F. des
UntStRefG gewahrt sind. Letztere spielt zwar theoretisch keine
Rolle für den erstmaligen Abzug des Investitionsabzugsbetrags,
wohl aber dafür, ob er rückgängig zu machen ist. Da
die Bindungsfristen schon bei Geltendmachung des
Investitionsabzugsbetrags abgelaufen waren, kann diese Prüfung
mittlerweile in die Steuerfestsetzung einbezogen werden.
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3. Die Übertragung der Kostenentscheidung
folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.
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