Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts des Saarlandes vom 9.7.2014 1 K 1290/12 = SIS 15 22 45 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) - eine GmbH - betreibt eine ... . Mit der
Körperschaftsteuererklärung 2007 (Streitjahr) machte sie
Investitionsabzugsbeträge (IAB) gemäß § 7g
Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 23 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
2002 i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (UntStRefG
2008) vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) - EStG
2002 n.F. - und § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes
in Höhe von insgesamt 15.016 EUR geltend. Der
antragsgemäß ergangene Körperschaftsteuerbescheid
stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der
Abgabenordnung); er wies eine Steuerschuld von 0 EUR aus. Der
Bescheid wurde im Anschluss an eine Außenprüfung unter
Ansatz eines zu versteuernden Einkommens in Höhe von 4.153
EUR, das sich aus Zuschätzungen des Prüfers ergab,
geändert (Bescheid vom 24.8.2010); die Körperschaftsteuer
belief sich hiernach auf 1.038 EUR. Während des hiergegen
gerichteten Einspruchsverfahrens begehrte die Klägerin mit
Schreiben vom 6.10.2010, im Streitjahr einen zusätzlichen IAB
in Höhe von 5.500 EUR für den bereits im Mai 2010
angeschafften LKW zu berücksichtigen. Dem hat der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) - nach Erlass weiterer
Änderungsbescheide (zuletzt: Bescheid vom 28.7.2011;
Körperschaftsteuer hiernach: 1.433 EUR) - nicht entsprochen,
da ein nach Erwerb des LKW gebildeter IAB die ihm zugedachte
Funktion der (steuerlichen) Finanzierungserleichterung nicht
erfüllen könne (Einspruchsentscheidung vom 23.7.2012).
Der hiergegen erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG)
stattgegeben (FG des Saarlandes, Urteil vom 9.7.2014 1 K 1290/12,
abgedruckt in EFG 2015, 1976 = SIS 15 22 45).
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Mit der Revision beantragt das FA
sinngemäß, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist nicht begründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht entschieden,
dass der von der Klägerin im Streitjahr (2007) erzielte Gewinn
um den für die Anschaffung des LKW gebildeten IAB
gemäß § 7g Abs. 1 EStG 2002 n.F. zu mindern ist.
Dass das Fahrzeug von der Klägerin erst im Jahre 2010 erworben
worden ist, steht dem nicht entgegen.
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1. Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 n.F.
können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung
oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des
Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen
(IAB). Voraussetzung hierfür ist gemäß § 7g
Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 n.F., dass der Betrieb am Schluss des
Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, bestimmte
Größenmerkmale für sog. kleine und mittlere
Betriebe nicht überschreitet (Nr. 1), der Steuerpflichtige
beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich
in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei
Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen (Nr. 2 Buchst. a;
im Folgenden auch: Investitionsabsicht) und mindestens bis zum Ende
des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden
Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte
des Betriebs ausschließlich oder fast auschließlich
betrieblich zu nutzen (Nr. 2 Buchst. b; im Folgenden auch:
Nutzungsvoraussetzung); erforderlich ist des Weiteren, dass der
Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim FA
einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennt und die
Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten angibt (Nr. 3). Sind diese Voraussetzungen
gegeben, kann der IAB innerhalb der Betragsgrenze von § 7g
Abs. 1 Satz 4 EStG 2002 n.F. (200.000 EUR) auch dann in Anspruch
genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich
erhöht (§ 7g Abs. 1 Satz 3 EStG 2002 n.F.). Im Falle der
Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts
innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums ist der IAB -
begrenzt auf 40 % der Investitionskosten - zwar aufzulösen;
die hiermit verbundene Gewinnerhöhung kann der
Steuerpflichtige aber durch einen betragsgleichen Abzug von den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Investitionsguts
neutralisieren (§ 7g Abs. 2 EStG 2002 n.F.). Unterbleibt
hingegen die Investition, ist der IAB rückgängig zu
machen und sind bereits erlassene Bescheide des Abzugsjahrs
rückwirkend zu ändern (§ 7g Abs. 3 EStG 2002 n.F.);
gleiches gilt nach § 7g Abs. 4 EStG 2002 n.F., wenn der
Nutzungsvoraussetzung des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b
EStG 2002 n.F. nicht entsprochen wird.
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2. Zutreffend hat das FG angenommen, dass die
Klägerin die formellen Anforderungen an die Inanspruchnahme
des IAB erfüllt hat.
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a) Dies gilt zum einen mit Rücksicht
darauf, dass Wahlrechte grundsätzlich bis zur Bestandskraft
der Steuerveranlagung ausgeübt werden können.
Demgemäß kann auch das Wahlrecht des § 7g Abs. 1
EStG 2002 n.F. (Satz 1: „können“) vom
Steuerpflichtigen nachträglich, d.h. nach Abgabe der
betreffenden Steuererklärung und Festsetzung der Steuer im
Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen einen geänderten
Steuerbescheid, geltend gemacht werden (Urteil des Bundesfinanzhofs
- BFH - vom 17.1.2012 VIII R 23/09, BFH/NV 2012, 933 = SIS 12 13 03
zu § 7g EStG 2002 a.F., m.w.N.; allgemein BFH-Urteil vom
9.12.2015 X R 56/13, BFHE 252, 241 = SIS 16 04 56). Im Gegensatz
zur früheren Rechtslage (Ansparabschreibung nach § 7g
EStG 2002 a.F.) bedarf es hierzu auch keines bilanziellen Ausweises
des IAB (BTDrucks 16/4841, S. 51). Soweit das FA den erkennbar
sachverhaltsbezogenen Ausführungen des BFH-Urteils vom
17.1.2012 VIII R 48/10 (BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952 = SIS 12 11 37) entnimmt, dass die Ausübung des Wahlrechts
gemäß § 7g Abs. 1 EStG 2002 n.F. nach Ablauf der
Einspruchsfrist gegen einen Änderungsbescheid (hier: Bescheid
vom 24.8.2010; IAB-Antrag am 6.10.2010) weitergehenden
Restriktionen unterliege, kann der Senat dem nicht folgen. Zum
einen gibt der Gesetzeswortlaut für eine solche
Einschränkung keinerlei Anhalt; zum anderen wird das mit der
Ansicht des FA offenkundig verbundene Anliegen, einer beliebigen
und nicht investitionsgebundenen Steuerminderung nach
Gutdünken des Steuerpflichtigen vorzubeugen (dazu
BFH-Beschluss vom 2.9.2014 X B 10/14, BFH/NV 2015, 190 = SIS 14 34 46), nicht nur dadurch Rechnung getragen, dass die Inanspruchnahme
der Steuerbegünstigung nach § 7g Abs. 1 EStG 2002 n.F.
nach Ablauf der dreijährigen Investitionsfrist ausgeschlossen
ist (vgl. § 7g Abs. 3 EStG 2002 n.F.). Hinzu kommt, dass auch
(und gerade) einem nachträglichen Antrag in materieller
Hinsicht nur dann entsprochen werden kann, wenn der
Steuerpflichtige bereits am Ende des Wirtschaftsjahrs, für das
der IAB gebildet werden soll, die Absicht hatte, das
begünstigte Wirtschaftsgut anzuschaffen (§ 7g Abs. 1 Satz
2 Nr. 2 Buchst. a EStG 2002 n.F.). Demgemäß ist auch
nicht ersichtlich, weshalb es mit Rücksicht auf den Zweck der
Vorschrift, die Investitionen kleiner und mittlerer Betriebe zu
fördern, geboten sein sollte, die allgemeinen Grundsätze
zur Ausübung steuerrechtlicher Wahlrechte in formeller
Hinsicht einzuschränken. Die Einschätzung des Senats wird
nicht nur in den Gesetzesmaterialien (BRDrucks 121/15, S. 46) und
im Schrifttum (z.B. Schmidt/ Kulosa, EStG, 35. Aufl., § 7g Rz
61; Blümich/Brandis, § 7g EStG Rz 35, m.w.N.) geteilt;
sie entspricht erkennbar auch der Ansicht der Verwaltung (s.
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom
20.11.2013, BStBl I 2013, 1493 = SIS 13 31 18, Rz 24).
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b) Der Wahlrechtsausübung steht in
formeller Hinsicht ferner nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige
nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG 2002 n.F. das
begünstigte Wirtschaftsgut nicht nur nach seiner Funktion zu
benennen, sondern auch die Höhe der
„voraussichtlichen“ Anschaffungs- oder
Herstellungskosten anzugeben hat. Letzterem ist nicht zu entnehmen,
dass der IAB nur für im Zeitpunkt der Antragstellung
ausstehende Investitionen beantragt werden kann. Das Merkmal der
voraussichtlichen Investitionskosten steht vielmehr - ebenso wie
dasjenige der voraussichtlichen Anschaffung i.S. von § 7g Abs.
1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a EStG 2002 n.F. (Investitionsabsicht) - im
Zusammenhang mit dem Erfordernis der „künftigen
Anschaffung (oder Herstellung)“ i.S. von § 7g Abs. 1
Satz 1 EStG 2002 n.F. und ist deshalb aus Sicht des Bilanzstichtags
auszulegen, für den der IAB geltend gemacht wird (im Folgenden
auch: Abzugsjahr; ständige Rechtsprechung; z.B. Senatsurteil
vom 8.6.2011 I R 90/10, BFHE 234, 130, BStBl II 2013, 949 = SIS 11 25 91); der Bilanzstichtag des Abzugsjahrs markiert damit zugleich
auch den Beginn des dreijährigen Investitionszeitraums (§
7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 n.F.).
Demgemäß kann - bei Vorliegen der weiteren materiellen
Voraussetzungen (s. nachfolgend zu II.3.) - von einer
voraussichtlichen Anschaffung (Herstellung) und von
voraussichtlichen Anschaffungskosten (Herstellungskosten) i.S. von
§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 EStG 2002 n.F.
auch dann auszugehen sein, wenn der Antrag auf IAB für das
innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums angeschaffte
Wirtschaftsgut dem FA erst nach dem Anschaffungszeitpunkt
zugeht.
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3. Aus revisionsrechtlicher Sicht ist ferner
nicht zu beanstanden, dass das FG auch die materiellen
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des IAB bejaht
hat.
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a) Zwischen den Beteiligten ist nicht
streitig, dass die Klägerin die Größenmerkmale des
§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG 2002 n.F. erfüllt hat und
damit zu den begünstigten Unternehmen gehört. Ebenso ist
nicht fraglich, dass die insgesamt beantragten Abzugsbeträge
die Obergrenze des § 7g Abs. 1 Satz 4 EStG 2002 n.F. nicht
übersteigen. Der Senat teilt diese Ansicht.
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b) Wie erläutert kann der IAB zwar auch
nach Erwerb des Investitionsguts geltend gemacht werden. Auch ein
solcher Antrag ist in materieller Hinsicht allerdings daran
gebunden, dass bereits am Bilanzstichtag des Abzugsjahrs (hier:
31.12.2007) die Absicht zum Erwerb des Investitionsguts bestanden
hat.
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aa) Ob hierbei in Fällen der
nachträglichen Antragstellung gesteigerte Darlegungspflichten
zu beachten sind, ist in der Rechtsprechung des BFH nicht
abschließend geklärt. Während der VIII. Senat des
BFH zur Ansparabschreibung nach § 7g EStG 2002 a.F., die
allerdings keinen Nachweis der Investitionsabsicht, sondern
lediglich die hinreichende Konkretisierung der geplanten
Investition erforderte, entschieden hat, dass die
Wahlrechtsausübung im Einspruchsverfahren mit einer Steigerung
der Darlegungspflichten einhergehe (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 933
= SIS 12 13 03), ist nach der Rechtsprechung zu § 7g EStG 2002
n.F. das Vorliegen der Investitionsabsicht am Bilanzstichtag dann
einer strengeren Prüfung zu unterziehen, wenn der IAB für
einen in Gründung befindlichen Betrieb beantragt wird
(BFH-Urteile vom 20.6.2012 X R 42/11, BFHE 237, 377, BStBl II 2013,
719 = SIS 12 22 05; X R 20/11, BFH/NV 2012, 1778 = SIS 12 27 24;
vom 4.3.2015 IV R 38/12, BFH/NV 2015, 984 = SIS 15 13 49).
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bb) Der Senat braucht hierzu im Rahmen der
Entscheidung des Streitfalls nicht abschließend Stellung zu
nehmen, da die Vorinstanz einen strengeren Maßstab an den
Nachweis der Investitionsabsicht angelegt hat und der Senat an die
hieran ausgerichtete Würdigung gebunden ist.
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aaa) Die Feststellung der Investitionsabsicht
ist auf eine Prognoseentscheidung über das zukünftige
Investitionsverhalten gerichtet (BTDrucks 16/4841, S. 52). Dessen
Glaubhaftmachung setzt mithin voraus, dass das Gericht - mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit (dazu Gräber/Ratschow,
Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 96 Rz 88) - die
Überzeugung gewinnt, dass der Steuerpflichtige bereits am
Bilanzstichtag des Abzugsjahrs die Absicht hatte, das
begünstigte Wirtschaftsgut anzuschaffen oder herzustellen.
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bbb) Ob dies zutrifft, ist nicht nach
abstrakten Regeln, sondern nach Maßgabe der Verhältnisse
des Einzelfalls zu bestimmen. Demgemäß hat der
Tatrichter über das Vorliegen der Investitionsabsicht nach
seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen
Überzeugung zu entscheiden (§ 96 FGO). Er kann hierbei
auch Umstände, die erst nach dem Bilanzstichtag des
Abzugsjahrs eintreten, berücksichtigen. Erforderlich ist aber
zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die Denkgesetze in jedem
Fall die Objektivierung der Überzeugungsbildung i.S. einer
nachvollziehbaren und einsichtigen Beweiswürdigung (s. zu
allem BFH-Urteile in BFHE 237, 377, BStBl II 2013, 719 = SIS 12 22 05; in BFH/NV 2012, 1778 = SIS 12 27 24).
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ccc) Im Streitfall wurde diesen Anforderungen
genügt. Der Senat ist deshalb an die Würdigung des FG
nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden.
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Das FG hat aus den von ihm festgestellten
Umständen (keine Auswirkung des IAB für den LKW-Erwerb
gemäß Steuererklärung; grundsätzliche
Entscheidung der Klägerin zur Bildung von IAB für
kleinere Anschaffungen; Investitionsverhalten; Alter des ersetzten
LKW) den Schluss gezogen, dass die Klägerin bereits am Ende
des Abzugsjahres (2007 = Streitjahr) die Absicht zum Erwerb eines
neuen LKW hatte. Dabei ist es nach dem Vorstehenden nicht zu
beanstanden, dass das FG sich im Rahmen der Würdigung des
Streitfalls auch auf die Erklärung der Klägerin
gestützt hat, sie habe zum Zeitpunkt der Erstellung des
Jahresabschlusses für das Streitjahr (bzw. der
Steuererklärung) die Absicht zum Fahrzeugerwerb gehabt. Die
gegen diese Beweiswürdigung des FG erhobenen Einwände der
Behörde vermögen hieran nichts zu ändern. Sie sind
weder auf einen Verstoß gegen die Denkgesetze noch gegen die
allgemeinen Erfahrungssätze (dazu Gräber/Ratschow,
a.a.O., § 118 Rz 54), sondern lediglich auf eine andere -
gleichfalls mögliche - Beweiswürdigung gerichtet. Die
Bindungswirkung des Revisionsgerichts (§ 118 Abs. 2 FGO) wird
hierdurch nicht berührt. Soweit das FA rügt, die
Vorinstanz habe seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis
des Verfahrens gewonnen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), ist der
Vortrag unschlüssig; der Senat sieht insoweit von einer
Begründung ab (§ 126 Abs. 6 FGO).
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c) Das FG hat des Weiteren zu Recht
angenommen, dass die Inanspruchnahme des IAB im Streitfall nicht
aufgrund eines fehlenden Finanzierungszusammenhangs zwischen der
Steuerminderung durch den IAB sowie dem Erwerb des LKW
ausgeschlossen war.
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aa) Das Merkmal des Finanzierungszusammenhangs
ist vom BFH im Rahmen der Ansparabschreibung nach § 7g EStG
2002 a.F. mit dem Ziel entwickelt worden, einer nicht
investitionsbezogenen (beliebigen) und damit zweckwidrigen
Steuerbegünstigung zu begegnen. Es stand einerseits im
Zusammenhang damit, dass nach dieser Vorschrift ein Nachweis der
Investitionsabsicht nicht erforderlich war. Andererseits war das
Merkmal nicht dahin zu verstehen, dass ein an den
tatsächlichen Geldflüssen orientierter Zusammenhang
zwischen der Steuerersparnis aus der Inanspruchnahme der
Ansparabschreibung und der Finanzierung der begünstigten
Investition bestehen musste (z.B. Senatsurteil vom 8.11.2006 I R
89/05, BFH/NV 2007, 671 = SIS 07 09 19). Vielmehr hat die
Rechtsprechung sich darauf beschränkt, Fallgruppen eines
fehlenden Finanzierungszusammenhangs zu entwickeln, die - auf der
Grundlage einer typisierenden Betrachtung - den Anwendungsbereich
des § 7g EStG 2002 a.F. über den Gesetzeswortlaut hinaus
teleologisch reduzierten. Zu diesen Fallgruppen (Überblick
z.B. im BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 933 = SIS 12 13 03)
gehörten neben Sachverhalten, bei denen das Investitionsgut
erst nach Ablauf der (damals zweijährigen, heute
dreijährigen) Investitionsfrist erworben oder hergestellt
wurde, auch die Konstellation, dass die Förderung
nachträglich aus nicht investitionsbezogenen Gründen -
z.B. als Reaktion auf eine höhere Steuerfestsetzung zur
Wahrung der Einkunftsgrenzen für die Inanspruchnahme des
Sonderausgabenabzugs nach § 10e EStG a.F. - beantragt wird
(dazu BFH-Urteil vom 29.4.2008 VIII R 62/06, BFHE 221, 211, BStBl
II 2008, 747 = SIS 08 31 20).
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bb) Es ist streitig, ob und in welchem Umfang
die Grundsätze und Fallgruppen des Finanzierungszusammenhangs
auch im Rahmen des IAB nach § 7g EStG 2002 n.F. fortgelten.
Dies ist mit Rücksicht darauf zweifelhaft, dass die Vorschrift
gegenüber ihrer Vorgängervorschrift konzeptionell
geändert worden ist und - wie erläutert - der IAB den
Nachweis der Investitionsabsicht zum Ende des Abzugsjahrs
voraussetzt; darüber hinaus entfällt - wie gleichfalls
bereits ausgeführt - der Abzugsbetrag rückwirkend, wenn
die beabsichtigte Investition nicht durchgeführt wird. Mit
Rücksicht hierauf hat der VIII. Senat des BFH mit Urteil in
BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952 = SIS 12 11 37 einerseits
ausgeführt, dass die Prüfung des
Finanzierungszusammenhangs zur Verhinderung einer
missbräuchlichen Inanspruchnahme des IAB entbehrlich
erscheine; andererseits hat er die Frage offen gelassen und
ausgeführt, dass selbst dann, wenn man vom Fortbestand der
Grundsätze zum Finanzierungszusammenhang ausgehe, dieser
jedenfalls dann zu bejahen sei, wenn das begünstigte
Wirtschaftsgut innerhalb der nunmehr dreijährigen
Investitionsfrist angeschafft werde. Der erkennende Senat
schließt sich dieser Rechtsprechung - vorbehaltlich der
nachfolgenden Ausführung zu II.3.c cc der Urteilsgründe -
an. Sie hat für den Streitfall zur Folge, dass auch hier der
Finanzierungszusammenhang - die tatbestandliche Relevanz des
Merkmals unterstellt - ungeachtet dessen gewahrt wurde, dass die
Klägerin den IAB erst nach dem Erwerb des LKW beantragt
hat.
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cc) Das anhängige Verfahren gibt dem
Senat auch im Übrigen keine Veranlassung dazu Stellung zu
nehmen, ob die für die Inanspruchnahme der Ansparabschreibung
gemäß § 7g EStG 2002 a.F. entwickelte
Rechtsprechung zum Finanzierungszusammenhang im Rahmen des IAB nach
§ 7g EStG 2002 n.F. weiterhin zu beachten ist. Zwar
gehörte - wie angesprochen - zu den Fallgruppen des fehlenden
Finanzierungszusammenhangs auch die Konstellation, dass die
Rücklage nach Durchführung der Investition erst im
Folgejahr und allein im Hinblick auf die zwischenzeitliche
Änderung des Einkommensteuerbescheids für das Streitjahr
gebildet wurde, um die Einkommensgrenze für die
Begünstigung nach § 10e EStG (a.F.) zu wahren, nachdem
diese Grenze aufgrund der geänderten Steuerfestsetzung
überschritten worden war (BFH-Urteil in BFHE 221, 211, BStBl
II 2008, 747 = SIS 08 31 20; ebenso zu § 7g EStG 2002 n.F.
BMF-Schreiben in BStBl I 2013, 1493 = SIS 13 31 18, Rz 26; vom
15.1.2016, BStBl I 2016, 83 = SIS 16 00 79 zu 3.). Nach der
gleichfalls zu § 7g EStG 2002 a.F. ergangenen Rechtsprechung
war indes eine hiermit vergleichbare Situation nicht gegeben und
deshalb der für die Inanspruchnahme der Ansparabschreibung zu
prüfende Finanzierungszusammenhang zu bejahen, wenn die
nachträgliche Geltendmachung dieser Förderung lediglich
der Kompensation eines durch die Betriebsprüfung veranlassten
Mehrergebnisses diente und hiermit keine darüber hinaus
gehende Zielsetzung - wie beispielsweise der Erhalt einer weiteren
(ggf. privaten) Steuervergünstigung außerhalb der
investitionsbezogenen Förderung des § 7g EStG 2002 a.F. -
verknüpft war (BFH-Urteil vom 17.6.2010 III R 43/06, BFHE 230,
517, BStBl II 2013, 8 = SIS 10 36 32; gl.A. Senatsurteil vom
24.10.2012 I R 13/12, BFH/NV 2013, 520 = SIS 13 06 89). Nichts
anderes kann für den Streitfall gelten, für den
gleichfalls keine investitionsfremden Gründe für die
nachträgliche Geltendmachung des IAB erkennbar sind; vielmehr
spricht alles dafür, dass die Inanspruchnahme des
Abzugsbetrags gerade dem Fortbestand des mit der
ursprünglichen Steuerfestsetzung verbundenen Investitions- und
Finanzierungskalküls diente.
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4. Die Sache ist hiernach spruchreif. Die
Revision ist zurückzuweisen, da das FG der Klage zu Recht
stattgegeben hat. Die Rüge, das FG sei dazu verpflichtet
gewesen, bis zum Abschluss der Revisionsverfahren IV R 9/14
(Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil vom 18.12.2013 4 K
159/13, EFG 2014, 826 = SIS 14 09 21) und X R 15/14 (Vorinstanz: FG
Düsseldorf, Urteil vom 17.7.2013 15 K 4719/12 E, DStRE 2015,
325 = SIS 14 14 99) die Verfahrensruhe anzuordnen, ist bereits
deshalb unschlüssig, weil dies von beiden Beteiligten
beantragt werden muss (§ 251 der Zivilprozessordnung - ZPO -
i.V.m. § 155 Satz 1 FGO). Entgegen dem Vortrag des FA hat die
Klägerin jedoch dem Ruhensantrag nur unter dem Vorbehalt
zugestimmt, dass das FG die Verfahrensruhe für erforderlich
ansieht (Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 9.7.2014).
Demgemäß wäre es für eine schlüssige
Rüge nicht nur geboten gewesen, diesen Sachverhalt korrekt
darzulegen; vielmehr hätte es auch substantiierter
Ausführungen dazu bedurft, dass in der von der Klägerin
gewählten Formulierung eine Zustimmung i.S. von § 251 ZPO
zu sehen ist.
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5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus
§ 135 Abs. 2 FGO.
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