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I. Streitig ist der einkommens- und
gewerbeertragsmindernde Ansatz eines sog.
Investitionsabzugsbetrages.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine GmbH, reichte für das Streitjahr 2008
zunächst keine Erklärungen zur Körperschaftsteuer
und Gewerbesteuer ein. Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) schätzte daher mit Bescheiden vom
30.11.2009 die Besteuerungsgrundlagen. Im Einspruchsverfahren legte
die Klägerin die Steuererklärungen vor. Im
Jahresabschluss zum 31.12.2008 war eine sog. Ansparabschreibung
nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) in Höhe
von 15.717,88 EUR für Wirtschaftsgüter
berücksichtigt, die ausweislich eines Kontenblattes als
„wagen 1“, „wagen 2“, „wagen
3“, „wagen 4“, „wagen 5“ und
„wagen 6“ bezeichnet waren. Der Buchungstext lautete
jeweils „25vH wagen 1“ usw. In der einem
Investitionsabzugsbetrag zugeordneten Zeile der
Körperschaftsteuererklärung (Zeile 26a) fehlte ein
entsprechender Eintrag.
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Das FA teilte der Klägerin mit
Schreiben vom 28.12.2009 mit, dass die bisherige bilanzielle
Ansparabschreibung in einen außerbilanziell zu
berücksichtigenden Investitionsabzugsbetrag umgestaltet worden
sei und dass jener nur in Anspruch genommen werden könne, wenn
die begünstigten Wirtschaftsgüter ihrer Funktion nach
benannt würden und die Höhe der voraussichtlichen
Anschaffungs- und Herstellungskosten angegeben würde. Die
Klägerin äußerte sich dazu nicht. Das FA folgte in
seiner Einspruchsentscheidung den Steuererklärungen, ohne
einen Investitionsabzugsbetrag anzusetzen.
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Im Klageverfahren hat die Klägerin
unter Hinweis auf ein Missverständnis zwischen ihr und dem
Büro ihres Bevollmächtigten eine handschriftliche Liste
eingereicht, die mit der Firma der Klägerin und „7g
2008“ überschrieben ist. Sie listet sechs amtliche
Kraftfahrzeug-Kennzeichen, dazugehörige Anschaffungskosten,
Daten und in der letzten Spalte „40 %“ jeweils 40 % der
Anschaffungskosten auf. Die Anschaffungskosten und die jeweils 40 %
der Anschaffungskosten sind je zu einer Summe zusammengefasst.
Unter der Summe der Teilbeträge von 40 % der
Anschaffungskosten (25.148,59 EUR) finden sich die Hinweise
„30 % 18.861,46“, „20 % 12.574,30“ und
„25 % 15.717,88“. Beigefügt waren zudem die
entsprechenden Rechnungen aus dem Jahre 2009 über den Kauf von
sechs Kfz. Die Klägerin hat außerdem eine berichtigte
Körperschaftsteuererklärung eingereicht; in der Zeile 26a
wird ein Investitionsabzugsbetrag beantragt. Das Finanzgericht (FG)
folgte - unter Kostenbelastung der Klägerin - dem
Klagebegehren (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.9.2010 12 K
12163/10, EFG 2011, 428 = SIS 10 37 62).
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Das FA rügt mit der Revision die
Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das angefochtene
Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen; darüber hinaus wird beantragt, die
Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Verfahren
für notwendig zu erklären und „das Urteil wegen der
Kosten für vorläufig zu erklären“.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat ohne Rechtsfehler
entschieden, dass die Klägerin im Streitjahr die
Voraussetzungen für den sog. Investitionsabzugsbetrag
erfüllt.
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1. Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG 2002
i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007 (BGBl
I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) - EStG 2002 n.F. - können (im
Streitfall i.V.m. § 8 Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes 2002) für die künftige
Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen
Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der
voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gewinnmindernd - und wegen § 7 Satz 1 des
Gewerbesteuergesetzes 2002 auch gewerbeertragsmindernd - abgezogen
werden (sog. Investitionsabzugsbetrag). Dieser Abzugsbetrag kann
nach Satz 2 der Regelung nur in Anspruch genommen werden, wenn der
Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahrs, in dem der Abzug
vorgenommen wird, bestimmte Größenmerkmale nicht
überschreitet (Nr. 1), der Steuerpflichtige beabsichtigt, das
begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den dem
Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren
anzuschaffen oder herzustellen (Nr. 2 Buchst. a) und in bestimmter
Weise betrieblich zu nutzen (Nr. 2 Buchst. b), und der
Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim
Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennt
und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten angibt (Nr. 3). Die Klägerin hat die - hier
allein streitigen - Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 2 Buchst. a
und Nr. 3 im Hinblick auf die sechs in 2009 angeschafften
Kraftfahrzeuge erfüllt.
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2. Die Klägerin hat eine im Streitjahr
bestehende und auf eine Investition in 2009 bis 2011 (Erwerb der
angeführten Kraftfahrzeuge) gerichtete Investitionsabsicht
(§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a EStG 2002 n.F.)
dargelegt.
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a) Das FG hat insoweit - unter Hinweis auf ein
ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Finanzierungszusammenhangs
zwischen der Begünstigung und der Investition - darauf
verwiesen, dass eine solche Investitionsabsicht zwar nicht zeitlich
konkret in dem Jahr, für das der Abzugsbetrag gewährt
werden solle, dokumentiert werden müsse; jedenfalls müsse
aber eine Investitionsabsicht unter Inanspruchnahme des
Abzugsbetrags spätestens im Zeitpunkt der Anschaffung
vorliegen, da nach dem Gesetzeswortlaut der Abzugsbetrag für
die „künftige“ Anschaffung oder Herstellung
eines Wirtschaftsgutes begehrt werden könne, nicht aber
nachträglich für ein bereits angeschafftes oder
hergestelltes. Auf eine solche Investitionsabsicht könne im
Streitfall jedoch geschlossen werden, da die Klägerin die
Gewährung des Abzugsbetrages im Rahmen der Abgabe der
Steuererklärung beantragt habe. Dass es sich dabei zugleich um
das Jahr der Anschaffung der Wirtschaftsgüter gehandelt habe,
schade nicht.
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b) Diesem Ansatz des FG ist im Ergebnis
beizupflichten.
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aa) Nach dem Gesetzeswortlaut muss der
Steuerpflichtige im Jahr der Geltendmachung des Investitionsabzugs
beabsichtigen, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich
(in einem bestimmten Zeitrahmen, dem sog. Investitionszeitraum)
anzuschaffen bzw. herzustellen. Die Begünstigung wird damit an
eine in diesem Jahr zu erfüllende Bedingung - die Absicht,
voraussichtlich zu investieren - geknüpft. Ob diese Absicht
zum Ende des Wirtschaftsjahres der Geltendmachung des
Investitionsabzugsbetrages als maßgebendem Stichtag bestanden
hat, lässt sich nur durch eine Prognose der
Investitionstätigkeit auf der Grundlage objektivierter
wirtschaftlicher Gegebenheiten (s. insoweit - zu § 7g Abs. 3
EStG 2002 - Senatsurteil vom 11.7.2007 I R 104/05, BFHE 218, 323,
BStBl II 2007, 957 = SIS 07 31 51; s.a. Begründung des
Gesetzentwurfs, BTDrucks 16/4841, S. 52; Bundesministerium der
Finanzen - BMF -, Schreiben vom 8.5.2009, BStBl I 2009, 633 = SIS 09 15 06 Rz 17) überprüfen. Vor diesem Hintergrund hat
das FG auf der Grundlage der von ihm getroffenen tatsächlichen
Feststellungen in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
eine für die Klägerin vorteilhafte Prognose zum
Investitionsverhalten vorgenommen.
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bb) Unter Hinweis auf einen notwendigen
Finanzierungszusammenhang zwischen Begünstigung und
tatsächlicher Investition sieht das BMF-Schreiben in BStBl I
2009, 633 = SIS 09 15 06 einen solchen Zusammenhang
„regelmäßig“ als gewahrt an, wenn der
Abzug in der der Steuererklärung beizufügenden
Gewinnermittlung vorgenommen worden ist; Entsprechendes gelte auch,
wenn nach der erstmaligen Steuerfestsetzung innerhalb der
Einspruchsfrist Investitionsabzugsbeträge in Anspruch genommen
oder geändert würden (Rz 19). Das BMF misst damit der
Kundgabe einer Investitionsabsicht in der Steuererklärung
einen entscheidenden Stellenwert im Rahmen der Prognose bei. Dem
ist zuzustimmen. Denn der Steuerpflichtige nimmt bei nicht in einer
zeitnah erstellten Buchführung zu erfassenden Umständen
in aller Regel erstmals mit seiner Steuererklärung zum
steuererheblichen Sachverhalt Stellung und übt eventuell
bestehende Wahlrechte aus. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob
diese Steuererklärung im zeitlichen Rahmen der gesetzlichen
Abgabefrist (§ 149 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO - ) oder
aber verspätet, gegebenenfalls sogar erst im
Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid, den
Finanzbehörden zugänglich gemacht wurde. Insbesondere
berührt der nicht bestandskräftig gewordene
Schätzungsbescheid nicht das Recht, ein Wahlrecht auf der
Grundlage der nachträglich erklärten
Besteuerungsgrundlagen konkret in einem bestimmten Sinne
auszuüben. Ebenfalls kann nicht von Bedeutung sein, ob im
Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung die Investition
tatsächlich schon vorgenommen wurde (Kulosa in Schmidt, EStG,
30. Aufl., § 7g Rz 18; Kratzsch in Frotscher, EStG, § 7g
Rz 30).
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Das FG hat dazu zutreffend darauf hingewiesen,
dass bei Investitionen zu Beginn des Investitionszeitraums vor dem
Ablauf der gesetzlichen Frist zur Abgabe der Steuererklärung
des Abzugsjahres, d.h. im ersten Jahr des Investitionszeitraums,
die Begünstigung des § 7g EStG 2002 n.F. sonst
ausgeschlossen wäre. Der Tatbestand des § 7g EStG 2002
n.F. bezieht sich auf die Investitionsabsicht aus der Sicht des
maßgebenden Stichtags (Kulosa in Schmidt, a.a.O., § 7g
Rz 18). Insoweit ist die tatsächliche Investition innerhalb
des Investitionszeitraums vor der Abgabe der Steuererklärung
nicht einer „nachträglichen Inanspruchnahme von
Investitionsabzugsbeträgen“ i.S. des BMF-Schreibens
in BStBl I 2009, 633 = SIS 09 15 06 (Rz 24, 27) gleichzustellen,
die nach der Verwaltungsauffassung unter Hinweis auf einen
fehlenden Finanzierungszusammenhang einem besonderen
Anerkennungsrisiko ausgesetzt ist. Eine nachträgliche
Inanspruchnahme liegt nur vor, wenn die Abzugsbeträge nicht
schon im Rahmen der mit der Steuererklärung eingereichten
Gewinnermittlung, sondern auf der Grundlage eines später
gestellten Antrags begehrt werden (s.a. BMF-Schreiben in BStBl I
2009, 633 = SIS 09 15 06 Rz 24). Das Merkmal des
Finanzierungszusammenhangs ist damit nicht in einem strengen Sinne
dahin zu verstehen, dass die bereits zugeflossene Begünstigung
(die konkrete Steuerersparnis) die Investition ermöglicht; es
reicht aus, wenn die zu erwartende Realisierung des
Begünstigungsanspruchs Teil der Entscheidung zur
künftigen Investition ist (so zu § 7g Abs. 3 EStG 2002
bereits Senatsurteil vom 8.11.2006 I R 89/05, BFH/NV 2007, 671 =
SIS 07 09 19, m.w.N.).
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cc) Die Klägerin hat in ihrer
ursprünglichen Steuererklärung zwar in der einem
Investitionsabzugsbetrag i.S. des § 7g EStG 2002 n.F.
zugeordneten Zeile der Körperschaftsteuererklärung (Zeile
26a) einen Eintrag nicht vorgenommen. Sie hat aber ihren
Steuererklärungen den Jahresabschluss zum 31.12.2008
beigefügt, in dem eine sog. Ansparabschreibung nach § 7g
EStG 2002 in Höhe von 15.717,88 EUR für
Wirtschaftsgüter berücksichtigt war, die ausweislich
eines Kontenblattes den Wirtschaftsgütern „wagen
1“, „wagen 2“, „wagen
3“, „wagen 4“, „wagen
5“ und „wagen 6“ zugeordnet waren. Das
geschah zwar offensichtlich irrtümlich unter
Berücksichtigung der nicht mehr maßgeblichen Rechtslage
des § 7g EStG 2002 (s. § 52 Abs. 23 EStG 2002 n.F.), was
auch die fehlende Angabe zu der ihr nicht bekannten neuen
Rechtslage eines Investitionsabzugsbetrags erklärt. Doch hat
die Klägerin damit ausreichend dargelegt, dass aus der Sicht
des Bilanzstichtags eine künftige Investition in sechs
Kraftfahrzeuge geplant war (zur Ausübung des Wahlrechts zur
Inanspruchnahme der Ansparabschreibung des § 7g Abs. 3 EStG
2002 durch den Ausweis eines entsprechenden Passivpostens in der
Bilanz s. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29.11.2007 IV R
82/05, BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471 = SIS 08 17 93).
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3. Die Klägerin hat die jeweils
begünstigten Wirtschaftsgüter auch den Maßgaben des
§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG 2002 n.F. entsprechend
benannt.
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a) Das FG hat dazu in inhaltlicher Hinsicht
darauf verwiesen, dass sich die notwendigen Konkretisierungen in
ausreichender Weise aus der Zusammenschau von Steuererklärung,
Kontenblatt, handschriftlicher Liste und den Rechnungen zu den
Anschaffungen ergeben würden. In zeitlicher Hinsicht stelle
der Zeitpunkt der erstmaligen Veranlagung keine Grenze für die
Ausübung des Wahlrechts dar. Es bestehe auch die
Möglichkeit, die erforderlichen Angaben im Einspruchs- oder
Klageverfahren nachzureichen.
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b) Dem FG ist auch insoweit
beizupflichten.
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aa) Der Gesetzeswortlaut sieht vor, dass das
begünstigte Wirtschaftsgut „in den beim Finanzamt
einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach“ und
unter Angabe des Investitionsvolumens benannt wird. Eine bestimmte
Form der Benennung lässt sich daraus nicht ableiten. Die
Benennung muss die Finanzbehörde allerdings in die Lage
versetzen, die Identität von Investitionsziel („das
begünstigte Wirtschaftsgut“) und Investitionsgut im
Falle einer tatsächlich erfolgten Investition
nachzuprüfen. Nach der allgemeinen Maßgabe des §
145 Abs. 2 AO, dass Aufzeichnungen so vorzunehmen sind, dass der
Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen,
erreicht wird, kann es sich dabei um eine „Anlage zur
steuerlichen Gewinnermittlung“ (BMF-Schreiben in BStBl I
2009, 633 = SIS 09 15 06 Rz 69; Begründung des Gesetzentwurfs,
BTDrucks 16/4841, S. 52) handeln bzw. um entsprechende
veranlagungszeitraumbezogene Listen bzw. formlose Anlagen
(Meyer/Ball, FR 2009, 641, 642; Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach,
EStG/KStG, § 7g EStG Rz 89; Brandis in Blümich,
EStG/KStG/GewStG, § 7g EStG Rz 51). Ebenfalls muss aber eine
Zusammenschau verschiedener Unterlagen ausreichen (zustimmend
Pörschke, BB 2011, 498), wenn sie einem sachverständigen
Dritten innerhalb angemessener Zeit (Rechtsgedanke aus § 145
Abs. 1 Satz 1 AO) eindeutig eine Entscheidung zu der Voraussetzung
des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG 2002 n.F. ermöglicht.
Dass diese Voraussetzung nach der Komplettierung der Unterlagen im
finanzgerichtlichen Verfahren erfüllt ist, hat das FG der
Sache nach - und damit nach § 118 Abs. 2 FGO im
Revisionsverfahren bindend - festgestellt (Zusammenschau von
Kontenblatt, handschriftlicher Liste und
Kaufvertragsunterlagen).
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bb) Dem FG ist gleichermaßen darin
zuzustimmen, dass der Gesetzeswortlaut das Nachweiserfordernis des
§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG 2002 n.F. nicht in zeitlicher
Hinsicht an den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung
bindet (einschränkend wohl BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 633
= SIS 09 15 06 Rz 24, 69; s.a. Kühnen, EFG 2009, 1009, 1010).
Ist der Steuerpflichtige dem Nachweiserfordernis bei Abgabe der
Steuererklärung nicht in ausreichendem Maße nachgekommen
(wie im Streitfall durch das Einreichen des Kontenblatts, das
allein die Voraussetzungen des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG
2002 nicht erfüllte), sind nicht alle
Tatbestandsvoraussetzungen der Begünstigung erfüllt.
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Das Gesetz schließt es aber nicht aus,
dass der Steuerpflichtige - jedenfalls im Rechtsbehelfsverfahren
zur ersten Veranlagung - eingereichte Unterlagen durch weitere, bei
der Abgabe der Steuererklärung bereits vorhandene Nachweise
(s. insoweit BFH-Urteil vom 13.12.2005 XI R 52/04, BFHE 212, 208,
BStBl II 2006, 462 = SIS 06 20 00; BFH-Beschluss vom 3.12.2007 VIII
B 28/07, juris; Hoffmann, EFG 2010, 2078) ergänzt (z.B. Wendt,
FR 2009, 598, 599; s.a. Kulosa in Schmidt, a.a.O., § 7g Rz 22;
Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 7g EStG Rz 89;
Lambrecht in Kirchhof, EStG, 10. Aufl., § 7g Rz 19, 23;
Brandis in Blümich, a.a.O., § 7g Rz 51; Bartone in Korn,
EStG, § 7g n.F. Rz 53.4; Kratzsch in Frotscher, a.a.O., §
7g Rz 35; Schoor, Die Steuerberatung 2011, 18, 22).
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4. Die Anträge der Klägerin, die
Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren
für notwendig zu erklären bzw. „das Urteil wegen
der Kosten für vorläufig zu erklären“,
gehen schon angesichts der Kostenbelastung der Klägerin im
angefochtenen - und durch die Zurückweisung der Revision
bestätigten - Urteil des FG nach § 137 FGO ins Leere (s.
im Übrigen zur sachlichen Zuordnung der Entscheidung nach
§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO zum Kostenfestsetzungsverfahren die
BFH-Urteile vom 28.3.2000 VIII R 68/96, BFHE 191, 505 = SIS 00 10 39; vom 14.5.2009 IV R 47/07, BFHE 225, 116, BStBl II 2009, 900 =
SIS 09 22 53). Die Kostenentscheidung des FG ist im Übrigen
nicht Gegenstand des vom FA erhobenen Rechtsmittels.
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