Auf die Revision des Klägers werden das
Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 6.2.2014 2 K 22/13 = SIS 14 12 72 und der Bescheid über Zweitwohnungsteuer für 2011
und 2012 vom 20.9.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
27.12.2012 aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist seit 2009 verheiratet. Bis Anfang 2011 war er mit
Hauptwohnsitz in Hamburg gemeldet, wo er seine Tätigkeit als
Rechtsanwalt und Geschäftsführer mehrerer Firmen
überwiegend ausübte. Später verlegte er seinen
Hauptwohnsitz an den Wohnort seiner Ehefrau, die dort gewerblich
tätig ist. Mit Wirkung ab 25.5.2011 meldete er in Hamburg
einen Nebenwohnsitz an. Die Nebenwohnung in Hamburg nutzte er an
zwei bis drei Tagen in der Woche. Seine wöchentliche
Arbeitszeit in Hamburg betrug etwa 15 Stunden. Zum 15.5.2012
beendete der Kläger das Mietverhältnis für die
Nebenwohnung.
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Mit Bescheid vom 20.9.2012 setzte der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) gegen den
Kläger für das Innehaben der Nebenwohnung
Zweitwohnungsteuer für 2011 in Höhe von 546 EUR und
für 2012 in Höhe von 390 EUR fest. Das FA ging davon aus,
dass der Kläger die Wohnung in Hamburg nur sporadisch und
damit nicht überwiegend beruflich genutzt habe. Der Einspruch
hatte insoweit Erfolg, als die Zweitwohnungsteuer für 2012 auf
312 EUR herabgesetzt wurde.
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Die Klage wurde abgewiesen. Das Urteil des
Finanzgerichts (FG) ist in EFG 2014, 1054 = SIS 14 12 72
veröffentlicht.
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Mit der Revision rügt der Kläger
die Verletzung von § 2 Abs. 5 Buchst. c des Hamburgischen
Zweitwohnungsteuergesetzes (HmbZWStG) und des
Rechtsstaatsprinzips.
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Der Kläger beantragt, die
Vorentscheidung und den Bescheid über Zweitwohnungsteuer
für 2011 und 2012 vom 20.9.2012 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 27.12.2012 aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der Vorentscheidung und
des Bescheids über Zweitwohnungsteuer in Gestalt der
Einspruchsentscheidung. Entgegen der Auffassung des FG ist die
Festsetzung von Zweitwohnungsteuer für die vom Kläger
genutzte Nebenwohnung in Hamburg rechtswidrig.
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1. Nach § 1 HmbZWStG unterliegt das
Innehaben einer Zweitwohnung in der Freien und Hansestadt Hamburg
der Zweitwohnungsteuer. Zweitwohnung ist nach § 2 Abs. 1 Satz
1 HmbZWStG jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3 der Vorschrift, die
dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des
Hamburgischen Meldegesetzes (HmbMG) dient. Eine Wohnung dient als
Nebenwohnung im Sinne des HmbMG, wenn sie von einer dort mit
Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird (§ 2 Abs. 4 Satz 1
HmbZWStG). § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 HmbZWStG
knüpfen damit unmittelbar an die Anmeldung einer Nebenwohnung
und an die tatsächliche Nutzung dieser Wohnung durch die
gemeldete Person an (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
13.4.2011 II R 67/08, BFHE 234, 90, BStBl II 2012, 389 = SIS 11 18 71).
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Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners,
der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die
vorwiegend benutzte Wohnung der Familie (§ 15 Abs. 2 Satz 2
HmbMG). Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners
(§ 15 Abs. 3 HmbMG). Bei einem verheirateten Einwohner wird
nur für die Bestimmung der Hauptwohnung auf die vorwiegende
Nutzung beider Eheleute abgestellt. Eine Nebenwohnung liegt dagegen
melderechtlich unabhängig davon vor, ob ein dort allein
gemeldeter Ehepartner diese Wohnung vorwiegend oder nicht
vorwiegend nutzt.
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2. Die aus überwiegend beruflichen
Gründen in Hamburg gehaltene Nebenwohnung eines nicht dauernd
getrennt lebenden Ehepartners ist nach § 2 Abs. 5 Buchst. c
HmbZWStG unabhängig vom zeitlichen Umfang der Nutzung von der
Zweitwohnungsteuer befreit.
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a) Gemäß § 2 Abs. 5 Buchst. c
HmbZWStG gilt § 2 Abs. 1 HmbZWStG nicht für Wohnungen,
die eine verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Person,
die nicht dauernd getrennt von ihrem Ehe- oder Lebenspartner lebt,
aus überwiegend beruflichen Gründen innehat, wenn die
gemeinsame Wohnung die Hauptwohnung und außerhalb des
Gebietes der Freien und Hansestadt Hamburg belegen ist.
Erfüllt eine Wohnung in Hamburg diese Voraussetzungen, gilt
sie nicht als Zweitwohnung, mit der Folge, dass Zweitwohnungsteuer
nicht anfällt.
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b) Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 5
Buchst. c HmbZWStG hängt die Steuerbegünstigung nicht
davon ab, dass die Nebenwohnung in Hamburg von dem dort gemeldeten
Ehepartner überwiegend genutzt wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE
234, 90, BStBl II 2012, 389 = SIS 11 18 71, Rz 16). Die Vorschrift
setzt hinsichtlich der Nebenwohnung nur voraus, dass ein Ehepartner
diese Wohnung aus überwiegend beruflichen Gründen
innehat. Ein bestimmter zeitlicher Umfang der Nutzung der
Nebenwohnung ist nicht vorgeschrieben. Der Begriff
„überwiegend“ bezieht sich
ausschließlich auf die beruflichen Gründe, die für
das Innehaben der Nebenwohnung maßgebend sein
müssen.
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c) § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG ist
nicht entgegen dem Wortlaut einschränkend dahin auszulegen,
dass die Steuerbegünstigung von einer vorwiegenden Nutzung der
Nebenwohnung durch den dort gemeldeten Ehepartner abhängig
ist.
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aa) Für die Auslegung einer
Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende
objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, so wie er
sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem
Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist
(ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des
Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 21.5.1952 2 BvH 2/52,
BVerfGE 1, 299, unter C.III.4., und vom 30.3.2004 2 BvR 1520/01, 2
BvR 1521/01, BVerfGE 110, 226 = SIS 09 03 28, unter IV.C.1.b;
BFH-Urteile vom 19.11.2003 IX R 67/00, BFH/NV 2004, 628 = SIS 04 17 60, und vom 24.1.2008 III R 9/05, BFHE 221, 383, BStBl II 2008, 688
= SIS 08 25 78; Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 27.6.2012
IV ZR 239/10, BGHZ 193, 369; Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 30.3.2015 5 PB 17/14,
nicht veröffentlicht - n.v. -, jeweils m.w.N.).
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Der Entstehungsgeschichte kommt zwar zur
Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers erhebliches
Gewicht zu (vgl. BVerfG-Beschluss vom 11.6.1980 1 PBvU 1/79,
BVerfGE 54, 277, unter C.III.1., und BGH-Urteil vom 12.3.2013 XI ZR
227/12, BGHZ 197, 21, jeweils m.w.N.). Es genügt aber nicht,
dass sich Voraussetzungen oder Rechtsfolgen allein der
Gesetzesbegründung entnehmen lassen. Der sogenannte Wille des
Gesetzgebers bzw. der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten kann
hiernach bei der Interpretation nur insoweit berücksichtigt
werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat (vgl.
BVerfG-Urteil vom 16.2.1983 2 BvE 1/83 u.a., BVerfGE 62, 1, unter
C.II.3.a, und BFH-Urteil vom 25.7.2012 I R 101/10, BFHE 238, 362,
BStBl II 2013, 165 = SIS 12 29 27, jeweils m.w.N.). Die
Gesetzesmaterialien dürfen nicht dazu verleiten, die
subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem
objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (BVerfG-Urteil in BVerfGE
62, 1, unter C.II.3.a).
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bb) Steuerbegünstigungsvorschriften, zu
denen auch § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG zählt, sind
weder unter dem Gesichtspunkt einer größtmöglichen
Förderung weit noch buchstäblich eng auszulegen.
Entscheidend für die Auslegung ist vielmehr, ob aus dem Gesetz
heraus belegt werden kann, dass dieses den zur Entscheidung
anstehenden Lebenssachverhalt begünstigt. Bei der Auslegung
ist der Begünstigungszweck zu berücksichtigen (BFH-Urteil
vom 29.3.2001 IV R 49/99, BFHE 195, 257, BStBl II 2001, 437 = SIS 01 08 56).
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cc) Nach diesen Grundsätzen ist eine
wortlauteinschränkende Auslegung des § 2 Abs. 5 Buchst. c
HmbZWStG nicht geboten.
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Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift lassen
sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie nur
für vorwiegend genutzte Nebenwohnungen gelten sollte. Der
Gesetzgeber hat in eindeutiger Weise geregelt, dass eine Wohnung,
die eine verheiratete, nicht dauernd vom Ehepartner getrennt
lebende Person aus überwiegend beruflichen Gründen
innehat, keine Zweitwohnung ist, wenn die gemeinsame Wohnung der
Eheleute die Hauptwohnung ist und außerhalb des Gebietes von
Hamburg belegen ist. Auch die Anknüpfung in § 2 Abs. 1
Satz 1 HmbZWStG an die Nebenwohnung i.S. des § 15 Abs. 3 HmbMG
belegt, dass der zeitliche Umfang der Nutzung einer Nebenwohnung
für die Zweitwohnungsteuer keine Bedeutung hat. Gesonderte
Regelungen, aus denen sich eine Beschränkung der
Steuerbegünstigung ergeben könnte, enthält das
HmbZWStG nicht. Aus diesem Grund ist es unerheblich, welche
subjektiven Vorstellungen der Hamburger Gesetzgeber mit der
Einfügung des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG verbunden
hat.
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dd) Im Übrigen ist selbst aus der
Gesetzesbegründung nicht hinreichend erkennbar, dass die
Steuerbegünstigung nach § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG
eine vorwiegende Nutzung der Nebenwohnung voraussetzen sollte.
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(1) § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG wurde
durch das Zweite Gesetz zur Änderung des
Zweitwohnungsteuergesetzes vom 11.4.2006 (Hamburgisches Gesetz- und
Verordnungsblatt 2006, 168) eingefügt. Mit der
Gesetzesänderung sollte das HmbZWStG an die Entscheidung des
BVerfG vom 11.10.2005 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 (BVerfGE 114,
316 = SIS 05 47 77) angepasst werden (Bürgerschaft der Freien
und Hansestadt Hamburg - BüHmb -, Drucks 18/3627, S. 2). Nach
dieser Entscheidung des BVerfG verstößt die Erhebung der
Zweitwohnungsteuer auf das Innehaben einer aus beruflichen
Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt
lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer
anderen Gemeinde befindet, gegen Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes
(GG).
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In der Gesetzesbegründung
(BüHmbDrucks 18/3627, S. 2) wird weiter ausgeführt, dass
in Fällen, in denen zwingend die außerhalb Hamburgs
belegene Ehe- bzw. Familienwohnung melderechtlich die Hauptwohnung
sei, der Inhaber der Nebenwohnung seiner Berufstätigkeit von
der Hauptwohnung aus aber nicht nachgehen könne und deshalb am
Ort der Beschäftigung eine in Hamburg belegene Nebenwohnung
innehabe, die beruflichen Gründe für das Innehaben der
Zweitwohnung überwiegen würden und dazu führten,
dass eine Zweitwohnungsteuer nicht mehr erhoben werde. Eine aus den
genannten Gründen genutzte weitere Wohnung sei durch die
Änderung der Vorschrift keine Zweitwohnung im Sinne des
HmbZWStG. Zudem ergebe sich aus der Formulierung, dass die von der
Zweitwohnungsteuer auszunehmende Wohnung nicht von beiden Ehegatten
gehalten werden dürfe. Der durch die Entscheidung des BVerfG
angesprochene Personenkreis sei in Hamburg bislang
zweitwohnungsteuerpflichtig gewesen (BüHmbDrucks 18/3627, S.
1).
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Dieser Begründung ist nicht zu entnehmen,
dass die Nebenwohnung in Hamburg nur dann keine Zweitwohnung sein
soll, wenn sie von dem dort gemeldeten Ehepartner vorwiegend
genutzt wird. Obwohl in der Gesetzesbegründung angesprochen
wird, dass die Nebenwohnung nicht von beiden Ehegatten gehalten
werden dürfe, wird in keiner Weise zum Umfang der Nutzung
dieser Nebenwohnung Stellung genommen.
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(2) Auch durch die Bezugnahme auf den
BVerfG-Beschluss in BVerfGE 114, 316 = SIS 05 47 77 wird nicht
hinreichend deutlich, dass eine unter § 2 Abs. 5 Buchst. c
HmbZWStG fallende Wohnung eine vorwiegende Nutzung dieser Wohnung
voraussetzen sollte.
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Für eine solche Auslegung reicht es nicht
aus, dass die Entscheidung des BVerfG Fälle betrifft, in denen
es durch melderechtliche Regelungen für Verheiratete
ausgeschlossen war, die Wohnung am Beschäftigungsort trotz
deren vorwiegender Nutzung zum Hauptwohnsitz zu bestimmen und damit
der Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer zu entgehen, weil zwingend
die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie zum Hauptwohnsitz
bestimmt wurde (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 114, 316 = SIS 05 47 77, unter C.II.2.a). Aus der Bezugnahme der Gesetzesbegründung
auf die Entscheidung des BVerfG kann nicht ohne weiteres der
Schluss gezogen werden, der Hamburger Gesetzgeber habe die
Steuerbefreiung nach § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG
ausschließlich auf die vom BVerfG entschiedenen
Sachverhaltsgestaltungen beschränken wollen. Denn die
Entscheidung des BVerfG enthält zugleich grundlegende
Ausführungen zu dem von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten
ehelichen Zusammenleben (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 114, 316 = SIS 05 47 77, unter C.II.2.). Danach erfasst der Schutzbereich des
Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG die Entscheidung der Eheleute
zusammenzuwohnen. Staatliche Maßnahmen, die das
räumliche Zusammenleben der Ehegatten erschweren, greifen in
diesen Schutzbereich ein. Zur Ehe als einer auf Dauer angelegten
Gemeinschaft gehört, dass diese Entscheidung zur gemeinsamen
Wohnung auch bei einer beruflichen Veränderung eines
Ehegatten, die mit einem Ortswechsel verbunden ist,
aufrechterhalten bleibt. Gleiches gilt, wenn die Ehegatten schon
bei der Eheschließung ihrer Berufstätigkeit nicht von
einer Wohnung aus nachgehen können. Auch dann ist die
Begründung einer gemeinsamen Wohnung durch die Eheleute und
die Nutzung der Zweitwohnung nur für die Berufsausübung
eine spezifische Ausprägung des ehelichen Zusammenlebens.
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Zudem hat das BVerfG (Beschluss in BVerfGE
114, 316 = SIS 05 47 77, unter C.II.) ausdrücklich offen
gelassen, ob Art. 6 Abs. 1 GG auch in anderen Fallkonstellationen
der Zweitwohnungsteuererhebung verletzt sein kann (vgl.
BVerfG-Beschluss vom 14.3.2014 1 BvR 1159/11, HFR 2014, 845 = SIS 14 25 54, unter B.I.2.a). Selbst der Tenor der Entscheidung
beschränkt sich darauf, die maßgeblichen
Satzungsbestimmungen insoweit mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar und
nichtig zu erklären, als auch das Innehaben einer aus
beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd
getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in
einer anderen Gemeinde befindet, besteuert wird. Auf den Umfang der
Nutzung der Erwerbszweitwohnung wird nicht abgestellt.
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Es ist deshalb zumindest nicht
auszuschließen, dass sich nach der Vorstellung des Hamburger
Gesetzgebers die Steuerbefreiung nach § 2 Abs. 5 Buchst. c
HmbZWStG auf eine aus überwiegend beruflichen Gründen
gehaltene Nebenwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden
Verheirateten unabhängig vom zeitlichen Umfang der Nutzung
erstrecken sollte.
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ee) Eine wortlauteinschränkende Auslegung
des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG ist nicht aus
verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Die Begünstigung
einer zeitlich nicht überwiegend genutzten Erwerbszweitwohnung
eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten bei der
Zweitwohnungsteuer verstößt nicht gegen den
Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.
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Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im
Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit. Die
Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein
Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig
belastet werden (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 21.7.2010 1 BvR
611/07, 1 BvR 2464/07, BVerfGE 126, 400 = SIS 10 22 40, unter
B.I.2.a, und vom 7.4.2015 1 BvR 1432/10, HFR 2015, 695 = SIS 15 13 83). Der Gleichheitssatz belässt dem Gesetzgeber einen
weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des
Steuergegenstands als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes
(vgl. BVerfG-Beschluss vom 15.1.2014 1 BvR 1656/09, BVerfGE 135,
126 = SIS 14 07 80, Rz 56). Abweichungen von der mit der Wahl des
Steuergegenstands einmal getroffenen Belastungsentscheidung
müssen sich indessen ihrerseits am Gleichheitssatz messen
lassen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des
steuerrechtlichen Ausgangstatbestands). Demgemäß
bedürfen sie eines besonderen sachlichen Grundes, der die
Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG-Urteile vom
5.11.2014 1 BvF 3/11, BVerfGE 137, 350 = SIS 14 30 17, Rz 41, und
vom 17.12.2014 1 BvL 21/12, BStBl II 2015, 50 = SIS 15 00 45, Rz
123, m.w.N.). Dabei steigen die Anforderungen an den
Rechtfertigungsgrund mit Umfang und Ausmaß der Abweichung
(vgl. BVerfG-Urteil in BStBl II 2015, 50 = SIS 15 00 45, Rz
123).
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Die Begünstigung nicht vorwiegend
genutzter Erwerbszweitwohnungen verheirateter Personen durch §
2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG führt nicht zu einer
verfassungswidrigen Ungleichbehandlung gegenüber
unverheirateten Personen. Die Differenzierung zwischen den beiden
Personengruppen ist gerechtfertigt (vgl. Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.4.2011 14 A
585/11, Gemeindehaushalt 2011, 166; a.A. Bayerischer
Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.2.2013 4 ZB 12.1040, n.v.;
Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 12.1.2015 Vf.
30-VI-13, Bayerische Verwaltungsblätter 2015, 522). Denn nach
§ 1353 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
sind die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft
verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. Dieser
Rechtspflicht unterliegt eine unverheiratete Person nicht. Kommen
Eheleute der ihnen obliegenden Verpflichtung nach und nutzt ein
Ehegatte die aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung
nicht vorwiegend, träte bei einer wortlauteinschränkenden
Auslegung des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG eine Belastung mit
Zweitwohnungsteuer ein. Diese Belastung würde nur dann
entfallen, wenn der Ehegatte die Nebenwohnung vorwiegend nutzt und
damit seine gesetzlich auferlegte Verpflichtung zur ehelichen
Lebensgemeinschaft verletzt, obwohl ihm tatsächlich eine
Erfüllung möglich wäre. Sind die Ehegatten in
verschiedenen, voneinander weit entfernten Gemeinden
berufstätig und erheben beide Gemeinden Zweitwohnungsteuer
für das Innehaben nicht vorwiegend genutzter Nebenwohnungen,
könnten die Eheleute die Zweitwohnungsteuer ebenfalls nur
vermeiden, wenn ein Ehegatte seine Erwerbszweitwohnung vorwiegend
nutzen würde; eine Verlegung des Hauptwohnsitzes führte
nicht zur Vermeidung der Zweitwohnungsteuer. Im Hinblick darauf ist
es einem Normgeber nicht verwehrt, bei der Zweitwohnungsteuer die
besondere Situation von Ehegatten zu berücksichtigen und das
Innehaben einer Erwerbszweitwohnung nicht mit Zweitwohnungsteuer zu
belasten, selbst wenn der dort gemeldete Ehegatte diese nicht
vorwiegend nutzt.
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ff) Aus diesen Gründen kann dahinstehen,
ob für eine aus beruflichen Gründen gehaltene
Nebenwohnung überhaupt Zweitwohnungsteuer erhoben werden kann.
Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer
gemäß Art. 105 Abs. 2a GG (vgl. BVerfG-Beschluss vom
6.12.1983 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325 = SIS 84 02 07). Eine
Aufwandsteuer kann nach der Rechtsprechung des BVerwG nicht
für Gegenstände oder Dienstleistungen erhoben werden, die
nicht der Einkommensverwendung, sondern der Einkommenserzielung
dienen (vgl. BVerwG-Urteile vom 11.7.2012 9 CN 1.11, BVerwGE 143,
301, und 9 CN 2.11, Kommunaljurist 2012, 387, m.w.N.). Dem steht
nicht entgegen, dass das BVerwG (vgl. Urteil in BVerwGE 143, 301,
unter 1.b) in Bezug auf die Zweitwohnungsteuer die Zurechnung der
aus Erwerbsgründen angemieteten Zweitwohnung zur Sphäre
des privaten Konsums für bestimmte Fallgestaltungen als
gerechtfertigt angesehen hat.
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3. Im Streitfall ist für die vom
Kläger in Hamburg genutzte Nebenwohnung keine
Zweitwohnungsteuer zu erheben. Die Nebenwohnung erfüllt alle
Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG. Der dort
gemeldete Kläger, der von seiner Ehefrau nicht dauernd
getrennt lebte, hatte die Wohnung ausschließlich wegen seiner
beruflichen Tätigkeit in Hamburg inne. Die gemeinsame Wohnung
der Eheleute befand sich außerhalb des Gebietes von
Hamburg.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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