Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung, Anrechnung des Kindergelds auf Sozialleistungen

Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung, Anrechnung des Kindergelds auf Sozialleistungen: Die gerichtliche Überprüfung einer den Billigkeitserlass einer Kindergeldrückforderung betreffenden Behördenentscheidung hat u.a. zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Kindergeldberechtigte seine Mitwirkungspflichten erfüllte. Dies erfordert jedenfalls nähere Feststellungen dazu, auf welchem Tatbestand die Kindergeldfestsetzung beruhte und worin die Mitwirkungspflicht bestand. - Urt.; BFH 13.9.2018, III R 48/17; SIS 18 22 07

Kapitel:
Verschiedenes > Billigkeitsmaßnahmen
Fundstellen
  1. BFH 13.09.2018, III R 48/17 (ECLI:DE:BFH:2018:U.130918.IIIR48.17.0)
    BStBl 2019 II S. 189

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 27.3.2019
    R. Görke in BFH/PR 5/2019 S. 100
Normen
[SGB II] § 11
[GG] Art. 20 Abs. 1
[EStG] § 68 Abs. 1
[FGO] § 102
[AO 1977] § 227
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Berlin-Brandenburg, 12.10.2017, SIS 18 07 13, Kindergeld, Rückforderung, Erlass, Mitwirkungspflicht, Billigkeit
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG München 26.7.2022, SIS 23 05 33, Haushaltszugehörigkeit eines volljährigen Kindes: 1. Ein Kind ist in den Haushalt des Elternteils aufgeno...
  • BFH 19.5.2022, SIS 22 15 14, Erlass der Kindergeldrückforderung bei Nichtanzeige des Haushaltswechsels des Kindes: Unterlässt es der z...
  • FG Köln 30.3.2022, SIS 22 14 33, Billigkeitserlass einer Kindergeld-Rückforderung: 1. Eine ermessensfehlerhafte Ablehnung eines Erlasses e...
  • FG Münster 25.1.2022, SIS 22 08 80, Erlass einer Kindergeldrückforderung: 1. Wenn der Inkasso-Service der Agentur für Arbeit den Ausgangsbesc...
  • FG Hamburg 30.3.2021, SIS 21 11 39, Zentralisierung der Zuständigkeiten für Billigkeitsentscheidungen im Kindergeldverfahren: Die Zentralisie...
  • FG München 3.7.2020, SIS 20 13 66, Kindergeld: Der Bescheid, mit dem die Bundesagentur für Arbeit Agentur für Arbeit Recklinghausen Familien...
  • BFH 27.5.2020, SIS 20 15 13, Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung: - 1. Ein Erlass aus Billigkeitsgründen scheidet regelmäßig...
  • FG Hamburg 27.1.2020, SIS 20 05 56, Zuständigkeitskonzentrationen zur Entscheidung über Erlassverfahren in Kindergeldangelegenheiten: Die Zus...
  • BFH 23.1.2020, SIS 20 07 28, Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung, kein Eingriff in das Recht auf Existenzsicherung: Die Rück...
  • FG Münster 21.5.2019, SIS 19 10 64, Rückforderung, Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen, Mitteilungspflicht: 1. Die Rückforderung von Kin...
  • BFH 20.2.2019, SIS 19 08 76, Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung: Die Anrechnung des an das Kind abgezweigten Kindergeldes a...

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.10.2017 10 K 10109/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

 

1

I. Die Beteiligten streiten über einen Billigkeitserlass einer Kindergeldrückforderung gemäß § 227 der Abgabenordnung (AO) für den Zeitraum Januar 2011 bis April 2011 in Höhe von 736 EUR.

 

 

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter des im September 1990 geboren Sohnes B, für den sie zunächst Kindergeld bezog. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) teilte B dem Jobcenter am 5.1.2012 mit, er habe der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) am 14.10.2010 seinen Gesellenbrief übersandt.

 

 

3

Im Zeitraum vom 1.1.2011 bis 30.6.2011 wurde das Kindergeld für B vom Jobcenter bei der Einkommensberechnung des B nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) berücksichtigt und auf die Leistungen angerechnet.

 

 

4

Mit Bescheid vom 13.10.2011 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2011 auf und forderte von der Klägerin die Rückzahlung des für den Zeitraum Januar 2011 bis April 2011 gezahlten Kindergeldes in Höhe von 736 EUR; zur Begründung führte sie aus, B habe eine Beschäftigung aufgenommen, die den Anspruch auf Kindergeld ausschließe.

 

 

5

Im Juni 2012 beantragte die Klägerin, die Rückforderung zu erlassen. Dies lehnte die Familienkasse mit Bescheid vom 17.8.2012 ab. Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Einspruch vom 5.9.2012 und mit beim Sozialgericht erhobener Untätigkeitsklage vom 12.3.2013. Nachdem das Sozialgericht das Klageverfahren an das FG verwiesen hatte und die Familienkasse über den Einspruch am 14.2.2014 entschieden hatte, gab das FG der Klage statt; die Rückforderung sei aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen.

 

 

6

Mit der Revision rügt die Familienkasse Verfahrensfehler und die Verletzung von Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Sie ist der Ansicht, das Urteil des FG beruhe auf einer mangelnden Sachverhaltsaufklärung. Weiterhin fehle es für die Zulässigkeit der Klage an einem nach § 44 Abs. 1 FGO erforderlichen Vorverfahren. Schließlich beruhe die Rückforderung auf einer Verletzung der Mitteilungspflicht der Klägerin, sodass eine Unbilligkeit ausscheide, da andernfalls eine Pflichtverletzung für Sozialhilfeempfänger stets folgenlos bliebe.

 

 

7

Die Familienkasse beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

8

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

9

II. Die Revision der Familienkasse ist begründet und führt zur Aufhebung der Vorentscheidung. Das FG ging zu Unrecht davon aus, dass die Klägerin keine Mitwirkungspflichten verletzt habe. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

 

 

10

1. Die Entscheidung des FG ist nicht bereits deswegen aufzuheben, weil es an einem Vorverfahren gemäß § 44 Abs. 1 FGO gefehlt hätte. Denn ein solches wurde durchgeführt.

 

 

11

Der Ablehnungsbescheid vom 17.8.2012 bezifferte die Ablehnung des Erlasses auf 736 EUR. Dagegen richtete sich der Einspruch, der durch Einspruchsentscheidung vom 14.2.2014 insgesamt als unbegründet zurückgewiesen wurde. Insofern wurde ein Vorverfahren über den Streitgegenstand - den Ablehnungsbescheid vom 17.8.2012 - durchgeführt. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Klägerin ursprünglich einen unbezifferten Erlassantrag „für die Monate Januar bis März 2011“ gestellt hat. Denn eine Billigkeitsmaßnahme nach § 227 AO kann als gestaltender Verwaltungsakt auch ohne Antrag des Steuerpflichtigen ergehen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4.7.1972 VII R 103/69, BFHE 106, 268, BStBl II 1972, 806 = SIS 72 04 66). Im Übrigen hat hier die Familienkasse den Erlass von 736 EUR abgelehnt. Hiergegen richteten sich sowohl Einspruch als auch Klage.

 

 

12

2. Die Entscheidung über den Erlass ist eine Ermessensentscheidung der Behörde (grundlegend: Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603 = SIS 72 03 54). Dem folgt die ständige Rechtsprechung des BFH zu § 227 AO (z.B. BFH-Urteile vom 29.8.1991 V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906 = SIS 91 21 41, Rz 15; vom 16.11.2005 X R 3/04, BFHE 211, 30, BStBl II 2006, 155 = SIS 06 03 80, Rz 19; vom 19.4.2012 III R 85/11, BFH/NV 2012, 1411 = SIS 12 21 39, Rz 12). Im finanzgerichtlichen Verfahren kann die behördliche Ermessensentscheidung nach § 102 FGO nur daraufhin überprüft werden, ob die Grenzen der Ermessensausübung eingehalten worden sind (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 102 Rz 15, m.w.N.).

 

 

13

3. Eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen i.S. des § 227 AO ist anzunehmen, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, aber nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist oder dessen Wertungen zuwiderläuft (sog. Gesetzesüberhang, vgl. BFH-Urteile vom 21.10.1987 X R 29/81, BFH/NV 1988, 546, Rz 16; vom 20.12.2000 II R 74/99, BFH/NV 2001, 1027 = SIS 01 67 30, Rz 15; vom 21.6.2006 XI R 29/05, BFH/NV 2006, 1833 = SIS 06 38 31, Rz 12; vom 5.5.2011 V R 39/10, BFH/NV 2011, 1474 = SIS 11 25 98, Rz 15, und vom 24.4.2014 V R 52/13, BFHE 245, 105, BStBl II 2015, 106 = SIS 14 19 39).

 

 

14

4. Der BFH hat mehrfach darauf hingewiesen, dass ein Billigkeitserlass nach § 227 AO gerechtfertigt sein kann, wenn Kindergeld zurückgefordert wird, das bei der Berechnung der Höhe von Sozialleistungen als Einkommen angesetzt wurde, aber eine nachträgliche Korrektur der Leistungen nicht möglich ist (BFH-Urteile vom 15.3.2007 III R 54/05, BFH/NV 2007, 1298 = SIS 07 20 02, Rz 36; vom 19.11.2008 III R 108/06, BFH/NV 2009, 357 = SIS 09 05 79, Rz 11; vom 18.12.2008 III R 93/06, BFH/NV 2009, 749 = SIS 09 12 49, Rz 20; vom 30.7.2009 III R 22/07, BFH/NV 2009, 1983 = SIS 09 36 26, Rz 16; vom 22.9.2011 III R 78/08, BFH/NV 2012, 204 = SIS 12 00 32, Rz 24; vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 6.5.2011 III B 130/10, BFH/NV 2011, 1353 = SIS 11 23 46, Rz 6; vom 27.12.2011 III B 35/11, BFH/NV 2012, 696 = SIS 12 10 03, Rz 5; vom 23.2.2015 III B 41/14, BFH/NV 2015, 658 = SIS 15 07 75, Rz 5).

 

 

15

5. Das FG hat im vorliegenden Fall zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Billigkeitserlass bejaht. Es bestand im Streitfall keine Ermessensreduktion auf Null dahingehend, dass nur ein Erlass das einzig mögliche Ergebnis der Ermessensausübung sein konnte.

 

 

16

a) Ob ein Gesetzesüberhang, der einen Billigkeitserlass rechtfertigt, anzunehmen ist, wenn ein Kindergeldberechtigter seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist und das Kindergeld ohne dessen Verschulden weitergewährt wurde, ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden. Denkbar sind Konstellationen, in denen der Rückforderungsanspruch aufgrund eines über Gebühr langen Zuwartens der Familienkasse entstanden ist oder sich erhöht hat (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 6.3.2014 16 K 3046/13 AO, EFG 2014, 977 = SIS 14 17 26, Rz 24; FG Bremen, Urteil vom 28.8.2014 3 K 9/14 (1), EFG 2014, 1944 = SIS 14 28 48, Rz 72; FG Münster, Urteil vom 12.12.2016 13 K 91/16 Kg, Rz 36) oder in denen die Familienkasse aus den ihr bekannten Tatsachen die unzutreffenden Schlüsse gezogen hat (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 22.9.2011 16 K 1279/11 Kg, AO, EFG 2011, 2176 = SIS 11 40 89). Von Bedeutung kann auch sein, ob ein Beteiligter eine falsche Auskunft erteilt, einen gebotenen Hinweis unterlassen hat (vgl. BFH-Urteil vom 15.3.2007 III R 54/05, BFH/NV 2007, 1298 = SIS 07 20 02, Rz 36) oder ob eine gebotene Rückfrage an den Kindergeldberechtigten unterblieben ist (vgl. FG Düsseldorf, Urteil in EFG 2014, 977 = SIS 14 17 26, Rz 24; FG Bremen, Urteil in EFG 2014, 1944 = SIS 14 28 48, Rz 72; FG Münster, Urteil vom 12.12.2016 13 K 91/16 Kg, Rz 36).

 

 

17

b) Im Streitfall tragen indessen die tatsächlichen Feststellungen des FG nicht dessen Würdigung, dass die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten gemäß § 68 Abs. 1 EStG erfüllt hat.

 

 

18

aa) Die finanzrichterliche Überzeugungsbildung ist revisionsrechtlich zwar nur eingeschränkt auf Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze überprüfbar. Das FG hat aber im Einzelnen darzulegen, wie und dass es seine Überzeugung in rechtlich zulässiger und einwandfreier Weise gewonnen hat. Die subjektive Gewissheit des Tatrichters vom Vorliegen eines entscheidungserheblichen Sachverhalts ist nur dann ausreichend und für das Revisionsgericht bindend, wenn sie auf einer logischen, verstandesmäßig einsichtigen Beweiswürdigung beruht, deren nachvollziehbare Folgerungen den Denkgesetzen entsprechen und von den festgestellten Tatsachen getragen werden. Fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung oder fehlt die nachvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen und Umständen, so liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor, der als Fehler der Rechtsanwendung ohne besondere Rüge vom Revisionsgericht beanstandet werden kann (BFH-Urteil vom 8.7.2015 VI R 77/14, BFHE 250, 518, BStBl II 2016, 60 = SIS 15 25 62, Rz 26).

 

 

19

bb) Im vorliegenden Fall fehlt es sowohl im Hinblick auf die Annahme des FG, es liege im Streitfall keine Mitwirkungs- und Mitteilungspflichtenverletzung der Klägerin vor, als auch bezüglich der Feststellung, die Familienkasse habe mit dem Aufhebungsbescheid über Gebühr zeitlich zugewartet, an der Nachvollziehbarkeit in diesem Sinne. Das FG führt lediglich aus, dass laut einem Schreiben des B vom 5.1.2012 dieser der Familienkasse seinen Gesellenbrief übersandt habe. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, woraus das FG folgert, dass die Familienkasse mit der Kindergeldaufhebung zeitlich über Gebühr zugewartet habe, da aus den Feststellungen bereits nicht hervorgeht, wann der Gesellenbrief übersandt worden sein soll. Hieraus ergibt sich nicht, dass die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten gemäß § 68 Abs. 1 EStG erfüllt hat. Denn hierzu hätte zunächst festgestellt werden müssen, auf welchem Berücksichtigungsgrund die Kindergeldfestsetzung beruhte und worin die Mitwirkungspflicht bestand. So könnte bei einer Berücksichtigung des B durch die Familienkasse als arbeitssuchend gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG von einer Erfüllung der Mitwirkungspflicht gemäß § 68 Abs. 1 EStG erst dann ausgegangen werden, wenn die Abmeldung bei der Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender mitgeteilt wurde. Die Übersendung des Gesellenbriefes erbrächte hingegen keine Auskunft über die Meldung bei der Agentur für Arbeit.

 

 

20

6. Das Urteil des FG, das auf den fehlerhaften Feststellungen beruht, kann nach den vorstehenden Grundsätzen keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht spruchreif und wird zur anderweitigen Verhandlung an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG wird die notwendigen Feststellungen bezüglich der Mitwirkungspflichtverletzung treffen müssen, um eine Entscheidung unter Berücksichtigung der oben stehenden Grundsätze treffen zu können.

 

 

21

7. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.