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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 15/06 |
§§: | EStG § 2 Abs. 4, EStG § 10, EStG § 34 Abs. 1 |
Schlagwörter | Sonderausgabe, Verrechnung, Außerordentliche Einkünfte, Tarifbegünstigung |
Rechtsfrage: | Mögliche Verrechnung (von fiktiv) überschießenden beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben mit dem nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu versteuernden Einkommen: Sind bei vorhandenen ordentlichen und außerordentlichen Einkünften Sonderausgaben ausschließlich vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen (§ 2 Abs. 4 EStG) oder sind sie bei der Berechnung der Einkommensteuer nur den ordentlichen Einkünften zuzurechnen, bis der Grundfreibetrag erreicht ist, so dass die verbleibenden (überschießenden) Sonderausgaben noch bei den außerordentlichen Einkünften berücksichtigt werden können? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 19.01.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 5188/02 E |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2006 S. 627 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 19 01 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 02.09.2008 |
Erledigungs-Az: | X R 15/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 02 37 |