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Gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung

Gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung: 1. Ist eine ausländische Familienstiftung an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt, ist der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Stifter ungeachtet der Einkommenszurechnung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG nicht in die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns der Personengesellschaft als Feststellungsbeteiligter einzubeziehen. - 2. Ist die ausländische Familienstiftung in Deutschland weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig, ist auch sie nicht mit dem auf sie entfallenden Gewinnanteil in die gesonderte und einheitliche Feststellung aufzunehmen; insbesondere gebietet die Einkommenszurechnung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG keine Einbeziehung der Familienstiftung mit dem auf sie entfallenden Gewinnanteil (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 8.4.2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437 = SIS 09 26 67). - Urt.; BFH 13.5.2013, I R 39/11; SIS 13 18 00

Kapitel:
International > Außensteuergesetz
Fundstellen
  1. BFH 13.05.2013, I R 39/11
    BStBl 2016 II S. 434
    BFH/NV 2013 S. 1284
    BFHE 241 S. 1

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 6.6.2016
    -/- in NWB 28/2013 S. 2206
    B.L. in IWB 14/2013 S. 466
    jh in StuB 16/2013 S. 635
    I.Oe. in HFR 8/2013 S. 670
    D.G. in BFH/PR 9/2013 S. 329
Normen
[AStG] § 15 Abs. 1 Satz 1
[AO1977§180Abs2V] § 1 Abs. 1 Satz 1
[FGO] § 52 Abs. 1, § 96, § 119 Nr. 5, § 120 Abs. 3, § 126 Abs. 1, § 126 a
[AO 1977] § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 180 Abs. 2
[EStG 2002] § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b, § 49
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Baden-Württemberg, 30.03.2011, SIS 11 21 83, Stiftung, Gestaltungsmissbrauch, Feststellung, Verlust, Steuerstundungsmodell, Ausland
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 11.7.2023, SIS 23 18 86, "Finanzielle Eingliederung" bei unterjähriger Verschmelzung auf eine Personengesellschaft, Feststellungsg...
  • BFH 11.7.2023, SIS 23 18 87, "Finanzielle Eingliederung" bei unterjähriger Verschmelzung auf eine Kapitalgesellschaft, Feststellungsge...
  • BFH 17.5.2023, SIS 23 16 32, Keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bei rechtsfähigen privaten Stif...
  • BFH 17.5.2023, SIS 23 16 35, Keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bei rechtsfähigen privaten Stif...
  • BFH 26.4.2023, SIS 23 11 91, Steuerbegünstigung für ausländische Baudenkmäler: Die Steuerbegünstigung gemäß § 7 i oder § 10 f EStG für...
  • Sächsisches FG 6.12.2022, SIS 23 05 67, "Dinner-Show" mit mehrgängigem Menü und Unterhaltung durch Artisten und Musiker als einheitliche, komplex...
  • FG Düsseldorf 10.3.2021, SIS 22 10 75, Erbschaftsteuerliche Bewertung eines GmbH-Anteils, Niedrigerer gesellschaftsvertraglich festgelegter Abfi...
  • FG Münster 20.11.2019, SIS 19 22 59, Kein Haftungsbescheid für eine Duldungsverpflichtung, Vorbehalt nach § 14 AnfG: 1. Für die Verpflichtung ...
  • FG Hamburg 26.9.2019, SIS 19 19 74, Keine Einkünfteerzielungsabsicht bei sog. Disagio-Modell: Beteiligt sich eine ausländische Familienstiftu...
  • BFH 20.11.2018, SIS 18 22 41, Gesonderte und einheitliche Feststellung von Kapitaleinkünften in sog. Mischfällen: 1. Kapitaleinkünfte g...
  • BFH 30.1.2018, SIS 18 06 22, Zur Gewinnfeststellung gemäß § 15 Abs. 1 InvStG a.F.: Eine Gewinnfeststellung gemäß § 15 Abs. 1 InvStG a....
  • BFH 29.11.2017, SIS 18 02 89, Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei gewerblich geprägter KG im Nicht-DBA-Fall: 1. Eine na...
  • BFH 21.9.2016, SIS 16 26 21, Zum unberechtigten Steuerausweis in einem Gebührenbescheid eines Zweckverbands zur Tierkörperbeseitigung:...
  • FG Berlin-Brandenburg 3.12.2015, SIS 16 03 76, Nachträgliche Kürzung der Altersvorsorgezulage wegen unvollständiger Leistung des Mindesteigenbeitrags in...
  • BFH 25.11.2015, SIS 16 07 84, Besteuerung der Gesellschafter einer als US-LLP organisierten Anwaltssozietät nach Art. 14 Abs. 1 DBA-USA...
  • FG Bremen 11.11.2015, SIS 15 29 84, Zurechnung der Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung aus der Beteiligung an einer inländischen v...
  • BFH 9.11.2015, SIS 16 00 36, Krankheitskosten als Werbungskosten: 1. Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit können betriebl...
  • FG Münster 31.8.2015, SIS 15 27 19, Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 13 GewStG i.V.m. § 4 Nr. 21 UStG bei Psychotherapeutenausbildung: Erlöse aus ...
  • FG Düsseldorf 22.1.2015, SIS 15 11 38, Stiftungsbegünstigte, Berücksichtigung ausländischer Kapitalerträge: Erst die Änderung des § 15 Abs. 1 AS...
  • BFH 5.9.2013, SIS 13 32 91, Kein Ausschluss von Kindergeld bei unterbliebener Antragstellung im Mitgliedstaat der Beschäftigung: Der ...
  • BFH 24.7.2013, SIS 14 01 02, Inhaltsadressat von Feststellungsbescheiden: 1. Sowohl Feststellungsbescheide nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buc...
  • BFH 10.4.2013, SIS 13 27 36, BVerfG-Vorlage, fehlende Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Perso...
Fachaufsätze
  • LIT 02 70 34 K. Rohde, IStR 15/2013 S. 584: Gesonderte und einheitliche Gewinnbestellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung - Anmer...
  • LIT 02 72 73 Ch. Kirchhain, ISR 8/2013 S. 281: Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung an ei...
  • LIT 02 73 79 B. Engel/L. Hilbert, IWB 15/2013 S. 519: Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung an inländischer Personengesellschaft - BFH-Beschluss vom...
  • LIT 02 79 86 R. van Kerkom, BB 46/2013 S. 2792: Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung - BB-Kommentar zum BFH-Beschluss ...
  • LIT 02 62 61 B. Dornheim, DStZ 9/2013 S. 306: Die steuerrechtliche Beurteilung des "Disagio-Modells" - BFH-Urteil vom 26.9.2012, I R 39/11 = SIS 13 18 ...

 

1

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein ausgleichsfähiger oder ein verrechenbarer Verlust eines Nichtgesellschafters oder einer Familienstiftung mit Sitz in Liechtenstein gesondert und einheitlich festzustellen ist.

 

 

2

Der Beigeladene zu 1., der bis zum 31.12.2009 in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) wohnte, gründete am 18.7.2007 mit einem Stiftungskapital von 50.000 CHF die Beigeladene zu 3., eine Stiftung, mit Sitz und Geschäftsleitung in Liechtenstein.

 

 

3

Die Beigeladene zu 3. bezweckt die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Beteiligung an in- und ausländischen Personen- und Kapitalgesellschaften sowie die Ausreichung von Zuwendungen an den Stifter bzw. die Familienmitglieder des Stifters. Zudem bezweckt sie Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen. Sie betreibt kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe. Die Begünstigten und die Höhe der Begünstigungen sind in einem Reglement bestimmt. Nach dem Reglement sind 10 % des Gewinns für solche Einrichtungen bestimmt, die steuerbegünstigte Zwecke gemäß §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) verfolgen, wenn sie als besonders förderungswürdig gemäß § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) angesehen werden. Im Übrigen ist der Beigeladene zu 1. zu seinen Lebzeiten allein begünstigt. Nach seinem Ableben sollen seine beiden Kinder zu gleichen Teilen begünstigt werden.

 

 

4

Am 27.7.2007 wurde die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegründet, eine GmbH & Co. KG mit Sitz in Deutschland. An ihr sind die HW GmbH als Komplementärin ohne Einlageverpflichtung und Ergebnisbeteiligung und die Beigeladene zu 3. mit einer Einlage in Höhe von 19,78 Mio. EUR sowie der Beigeladene zu 2. mit einer Einlage in Höhe von 1.000 EUR als Kommanditisten beteiligt. Der Beigeladene zu 2. war zugleich der Geschäftsführer der Klägerin.

 

 

5

Der Gesellschaftszweck der Klägerin besteht in dem Erwerb und der Verwaltung von verzinslichen Anleihen mit einer voraussichtlichen Laufzeit von bis zu zehn Jahren.

 

 

6

Am 28.11.2007 emittierte die M S.A. verzinsliche Schuldverschreibungen an die Klägerin in Höhe eines Gesamtnennbetrages von 593.400.000 EUR, die am 30.11.2015 zum Nennbetrag zurückzuzahlen sein sollten. Den Erwerb der Schuldverschreibungen finanzierte die Klägerin durch ein Darlehen in Höhe von 624.631.578,95 EUR brutto (nach Abzug eines 5 %-igen Disagios 593.400.000 EUR netto) mit einer Laufzeit von acht Jahren.

 

 

7

In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2007 deklarierte die Klägerin Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von ./. 51.611.954 EUR, die sie wie folgt zu verteilen beantragte:

 

 

8

- HW GmbH: 496,23 EUR

 

- Beigeladener zu 1.: ./. 51.611.110,83 EUR

 

- Beigeladener zu 2.: ./. 1.339,40 EUR

 

 

9

Hierzu erläuterte die Klägerin, der Verlustanteil der Beigeladenen zu 3. in Höhe von ./. 51.016.110,83 EUR sei gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz - AStG - ) dem Beigeladenen zu 1. zuzurechnen.

 

 

10

Mit seinem Bescheid für 2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die Einbeziehung des Beigeladenen zu 1. in die Feststellung ab, weil dieser an der Klägerin nicht beteiligt sei. Auch der Beigeladenen zu 3. könnten keine Einkünfte zugerechnet werden, da diese mit ihren Einkünften im Inland nicht steuerpflichtig sei.

 

 

11

Die gegen den Bescheid erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg ab (Urteil vom 30.3.2011 4 K 1723/09, DStRE 2012, 315 = SIS 11 21 83). Seiner Auffassung nach ist die Beigeladene zu 3. wegen Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) nicht als Beteiligte zu behandeln. Im Übrigen teilt es die Rechtsauffassung des FA, dass weder der Beigeladene zu 1. noch die Beigeladene zu 3. in die gesonderte und einheitliche Feststellung einzubeziehen seien.

 

 

12

Gegen das Urteil des FG richtet sich die Revision, die die Klägerin auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt. Sie beantragt,

 

1. das FG-Urteil aufzuheben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beigeladene zu 1. als Feststellungsbeteiligter mit einem auf ihn entfallenden ausgleichsfähigen Verlust in Höhe von 51.611.110,83 EUR aufgenommen wird,

 

2. hilfsweise den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Beigeladene zu 3. als Feststellungsbeteiligte mit einem auf sie entfallenden ausgleichsfähigen Verlust in Höhe von 51.016.110,83 EUR in den Bescheid aufgenommen wird,

 

3. hilfsweise den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beigeladene zu 1. als Feststellungsbeteiligter mit einem auf ihn entfallenden verrechenbaren Verlust in Höhe von 51.611.110,83 EUR in den Bescheid aufgenommen wird,

 

4. hilfsweise den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Beigeladene zu 3. als Feststellungsbeteiligte mit einem auf sie entfallenden verrechenbaren Verlust in Höhe von 51.016.110,83 EUR in den Bescheid aufgenommen wird.

 

 

13

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

14

II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO), soweit die Klägerin die Einbeziehung des Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 3. in die gesonderte und einheitliche Feststellung ihrer Einkünfte beantragt hat. Der Senat hält insoweit einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

 

15

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das FG-Urteil nicht bereits wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben. Auch in der Sache hat die Revision keinen Erfolg, weil weder der Beigeladene zu 1. noch die Beigeladene zu 3. mit einem ausgleichsfähigen oder mit einem verrechenbaren Verlust in die gesonderte und einheitliche Feststellung aufzunehmen sind.

 

 

16

1. Das FG-Urteil ist nicht aufzuheben, weil die Klägerin einen Verfahrensmangel geltend macht, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

 

 

17

a) Das Urteil ist insbesondere nicht auf eine mündliche Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind (§ 119 Nr. 5 FGO).

 

 

18

Zwar trägt die Klägerin vor, das Urteil sei nicht öffentlich verkündet worden, obwohl § 52 Abs. 1 FGO i.V.m. § 173 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) vorschreibt, dass dies in jedem Fall zu erfolgen habe. Ungeachtet der Frage, ob das FG das Urteil im Streitfall tatsächlich nicht öffentlich verkündet hat, gehört § 52 Abs. 1 FGO i.V.m. § 173 Abs. 1 GVG aber jedenfalls nicht zu den Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens i.S. des § 119 Nr. 5 FGO, auf deren Verletzung ein Urteil beruhen kann. Denn die Entscheidungsfindung kann durch die nichtöffentliche Verkündung eines Urteils nicht beeinflusst worden sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10.5.1996 V R 53/95, BFH/NV 1997, 37; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.8.1980 6 CB 29/80, Die Öffentliche Verwaltung 1981, 969; Beermann in Beermann/Gosch, FGO § 119 Rz 67). Gerügt wird in diesen Fällen lediglich die fehlerhafte Verkündung einer bereits getroffenen Entscheidung, nicht aber deren verfahrensfehlerhaftes Zustandekommen (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 33. Aufl., § 173 GVG Rz 3 a.E.; im Ergebnis ebenso BFH-Beschluss vom 6.7.2001 III B 58/00, BFH/NV 2001, 1530 = SIS 01 81 10).

 

 

19

b) Die erstmals mit dem Schriftsatz vom 29.11.2011 erhobene Rüge, es liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -, § 96 FGO) durch eine Überraschungsentscheidung vor (dazu BFH-Beschlüsse vom 3.5.2010 VIII B 72/09, BFH/NV 2010, 1474 = SIS 10 21 50; vom 12.4.2012 III B 97/11, BFH/NV 2012, 1131 = SIS 12 15 72; vom 11.5.2012 V B 106/11, BFH/NV 2012, 1339 = SIS 12 19 26), weil die vom FG als Kern des Missbrauchs angenommene zu frühzeitige Gründung der Beigeladenen zu 3. und der Klägerin während des gerichtlichen Verfahrens nicht angesprochen worden sei, kann keine Berücksichtigung mehr finden. Diese Verfahrensrüge ist verspätet. Revisionsrügen können in einer den Anforderungen des § 120 Abs. 3 FGO entsprechenden Weise nur bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist geltend gemacht werden (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 120 FGO Rz 105), was im Streitfall nicht geschehen ist.

 

 

20

Im Übrigen hat das FG die Klageabweisung (kumulativ) auch auf den Gesichtspunkt der fehlenden Beteiligungsfähigkeit des Beigeladenen zu 1. am Feststellungsverfahren und der Unmöglichkeit, steuerpflichtige Einkünfte der Beigeladenen zu 3. festzustellen, gestützt, so dass die Frage des § 42 AO letztlich nicht entscheidungserheblich war.

 

 

21

2. In der Sache ist der Beigeladene zu 1. nicht als Feststellungsbeteiligter in die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Klägerin aufzunehmen.

 

 

22

a) Ausweislich des Wortlauts des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO wird in die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften als Feststellungsbeteiligter nur einbezogen, wer von mehreren Personen an einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beteiligt ist. Mehrere Personen sind an Einkünften beteiligt, wenn sie den Tatbestand der Einkunftserzielung in einer Gesellschaft oder Gemeinschaft erfüllen (Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 180 AO Rz 15; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 180 AO Rz 169). Wer nicht Gesellschafter oder Gemeinschafter ist, ist nicht an den gemeinschaftlichen Einkünften beteiligt (Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, ebenda).

 

 

23

Hiervon ausgehend ist der Beigeladene zu 1. nicht als Feststellungsbeteiligter in die gesonderte und einheitliche Feststellung aufzunehmen, weil er an den gemeinschaftlich erzielten Einkünften der Klägerin im Streitjahr nicht beteiligt war; als Gesellschafter beteiligt waren im Streitzeitraum nur die HW GmbH als Komplementärin sowie die Beigeladene zu 3. und der Beigeladene zu 2. als Kommanditisten.

 

 

24

b) Der Beigeladene zu 1. ist auch nicht deshalb als ein an den gemeinsamen Einkünften Beteiligter zu behandeln, weil gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG das Vermögen und Einkommen einer Familienstiftung, die ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat, dem Stifter zugerechnet wird, wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig ist (a.A. Podewils, jurisPR-SteuerR 41/2011 Anm. 1). § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG wirkt sich auf das Feststellungsverfahren nicht aus (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 8.4.2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437 = SIS 09 26 67). Anderes käme nur dann in Betracht, wenn § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG die Rechtssubjektqualität der Familienstiftung durchbrechen würde, so dass der Beigeladene zu 1. unmittelbar als an der Beigeladenen zu 3. Beteiligter behandelt werden könnte. Das ist indes nicht der Fall. Die Rechtssubjektqualität der Familienstiftung erkennt § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG dadurch an, dass es die Familienstiftung ist, die den Einkünfteerzielungstatbestand verwirklicht (Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 15 AStG Rz 21). § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG regelt ausweislich seines Wortlauts nur die Zurechnung des Einkommens, nicht aber die - vorgelagerte - Frage der Erzielung von Einkünften (Senatsurteil vom 22.12.2010 I R 84/09, BFHE 232, 352 = SIS 11 13 26).

 

 

25

3. Auch die Beigeladene zu 3. ist nicht gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO mit einem ausgleichsfähigen oder verrechenbaren Verlust in die gesonderte und einheitliche Feststellung aufzunehmen.

 

 

26

a) Wie sich aus dem Wortlaut des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ergibt, sind lediglich die im Inland einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte festzustellen (Senatsurteil vom 24.4.2007 I R 33/06, BFH/NV 2007, 2236 = SIS 08 00 69). Da weder das Einkommensteuergesetz noch das Körperschaftsteuergesetz eine Einkommensteuerpflicht oder Körperschaftsteuerpflicht der Personengesellschaft kennen, kann unter die einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte i.S. des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO nur die Summe der Gewinnanteile fallen, die in der Person der Gesellschafter im Inland steuerpflichtig sind. Aus dem Gewinn der Personengesellschaft sind deshalb sowohl die im Inland nicht steuerbaren als auch die hier steuerfreien Einkünfte auszuscheiden (Senatsurteile vom 24.2.1988 I R 95/84, BFHE 153, 101, BStBl II 1988, 663 = SIS 88 17 54; vom 18.12.2002 I R 92/01, BFHE 201, 447 = SIS 03 23 72). Dies gilt insbesondere für die nicht steuerbaren Einkünfte außerhalb des § 49 EStG 2002 (von Wedelstädt in Kühn/von Wedelstädt, 20. Aufl., AO, § 180 Rz 14).

 

 

27

b) Im Streitfall fehlt es an im Inland einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften, mit denen die Beigeladene zu 3. in die gesonderte und einheitliche Feststellung aufgenommen werden könnte: Sie ist ausschließlich in Liechtenstein ansässig und deshalb in Deutschland nicht gemäß § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002) unbeschränkt steuerpflichtig. Sie ist ebenso wenig mit ihrem Gewinnanteil in Deutschland beschränkt steuerpflichtig i.S. des § 2 Nr. 1 KStG 2002. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, sind nur mit ihren inländischen Einkünften gemäß § 8 Abs. 1 KStG 2002 i.V.m. § 49 EStG 2002 i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.7.2006 (BGBl I 2006, 1652, BStBl I 2006, 432) beschränkt steuerpflichtig. Die Beigeladene zu 3. erzielte jedoch keine inländischen Einkünfte. Insbesondere erzielte sie aufgrund ihrer Beteiligung an der Klägerin keine - mangels gewerblicher Prägung der Klägerin gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG 2002 allein in Betracht kommenden - (inländischen) Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. cc EStG 2002. Das ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit und folgt schon daraus, dass die Schuldnerin der Zinsforderungen die luxemburgische M S.A. und damit keine Inländerin ist.

 

 

28

4. Die Beigeladene zu 3. ist auch nicht in analoger Anwendung des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO in die gesonderte und einheitliche Feststellung der Klägerin einzubeziehen (a.A. Dremel in Wassermeyer/Richter/Schnittker, Personengesellschaften im Internationalen Steuerrecht, 2010, Rz 26.32; Kirchhain in Mössner/Fuhrmann, Außensteuergesetz, 2. Aufl., § 15 Rz 21; ders., Die Familienstiftung im Außensteuerrecht, 2010, Rz 21; Podewils, jurisPR-SteuerR 41/2011 Anm. 1). Soweit der Senat in einem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung, das eine vergleichbare Sachlage betraf, eine analoge Anwendung bei summarischer Prüfung der Rechtslage in Betracht gezogen hat (Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 1437 = SIS 09 26 67), sieht er nach erneuter Prüfung die Voraussetzungen als nicht erfüllt an. Eine Gesetzesanalogie setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus, an der es im vorliegenden Fall fehlt.

 

 

29

a) Eine planwidrige Regelungslücke besteht nur, wo das Gesetz, gemessen an seinem eigenen Ziel und Zweck, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und eine Ergänzung nicht einer dem Gesetz gewollten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht (BFH-Urteil vom 21.10.1997 IX R 29/95, BFHE 184, 466, BStBl II 1998, 142 = SIS 98 08 79; Senatsurteile vom 21.10.1999 I R 66/98, BFHE 190, 390, BStBl II 2000, 288 = SIS 00 06 23; vom 19.12.2007 I R 52/07, BFHE 220, 180, BStBl II 2008, 431 = SIS 08 16 53; vom 1.7.2009 I R 76/08, BFHE 225, 566, BStBl II 2010, 1061 = SIS 09 28 67). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt; soweit der Rechtsprechung des erkennenden Senats in den Fällen einer Mehrmütterorganschaft (vgl. Senatsurteile vom 9.6.1999 I R 43/97, BFHE 189, 518, BStBl II 2000, 695 = SIS 00 01 50; I R 37/98, BFH/NV 2000, 347 = SIS 00 52 68) etwas anderes entnommen werden kann, hält er hieran nicht fest.

 

 

30

aa) An einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke fehlt es bereits deshalb, weil der Gesetzgeber sich ausdrücklich dafür entschieden hat, eine gesonderte Feststellung nur zu verlangen, soweit dies in der Abgabenordnung oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist (§ 179 Abs. 1 AO). § 179 Abs. 1 AO ist der einfachgesetzliche Ausdruck des Grundsatzes, dass abgestufte (mehrstufige) Steuerverwaltungsverfahren aufgrund des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfen (BFH-Beschluss vom 11.4.2005 GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679 = SIS 05 31 02; BFH-Urteile vom 17.8.2005 X R 58/01, BFH/NV 2006, 230 = SIS 06 07 26; vom 22.9.2005 IX R 21/04, BFHE 212, 41, BStBl II 2007, 158 = SIS 06 20 04; vom 8.11.2005 VIII R 11/02, BFHE 211, 277, BStBl II 2006, 253 = SIS 06 03 71; Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 171 AO Rz 90; Koenig in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 179 Rz 10). Die gebotene und unverzichtbare Rechtsgrundlage kann nicht durch allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen oder vergleichbare sinnvolle Überlegungen ersetzt werden (BFH-Beschlüsse in BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679 = SIS 05 31 02; vom 4.8.2006 VIII B 239/05, BFH/NV 2006, 2228 = SIS 06 44 56; BFH-Urteil vom 1.10.2008 II R 73/06, BFH/NV 2009, 113 = SIS 09 02 18; Klein/Ratschow, AO, 11. Aufl., § 179 Rz 4; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 179 AO Rz 9; von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO § 175 Rz 5).

 

 

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Dem kann nicht entgegengehalten werden, § 180 Abs. 1 AO benenne nur mehrere Fälle, in denen „insbesondere“ eine gesonderte Feststellung erfolge. Der Gesetzesformulierung kann nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Anwendbarkeit in vergleichbaren Fällen ermöglichen wollte. Das Wort „insbesondere“ bringt lediglich zum Ausdruck, dass es sich um die wichtigsten Fälle der gesonderten Feststellung handelt und weitere Fälle einer gesonderten Feststellung in den Einzelsteuergesetzen geregelt werden (vgl. Kunz in Beermann/Gosch, AO § 180 Rz 1; Koenig in Pahlke/Koenig, a.a.O., § 180 Rz 1).

 

 

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bb) Gegen das Vorliegen einer Regelungslücke spricht auch der für gesonderte Feststellungen allgemein geltende Grundsatz, dass diese Feststellungen dem Ziel einer verfahrensökonomischen Vorbereitung der Steuerfestsetzung dienen und deshalb nur insoweit getroffen werden dürfen, als sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Steht hingegen - wie im Streitfall - unzweifelhaft fest, dass die Besteuerungsgrundlagen im Inland keine steuerliche Bedeutung haben, ist eine Feststellung insoweit unzulässig (BFH-Urteil vom 4.5.2011 II R 51/09, BFHE 233, 517 = SIS 11 23 94; BFH-Beschluss vom 30.11.1993 II B 183/92, BFHE 172, 530, BStBl II 1994, 150 = SIS 94 08 18). Im vorliegenden Fall fehlt es an der eine gesonderte und einheitliche Feststellung rechtfertigenden steuerlichen Bedeutung, weil die Beigeladene zu 3. weder der Einkommensteuer noch der Körperschaftsteuer unterliegt und der nach Auffassung der Klägerin festzustellende Verlust daher nicht in eine inländische Steuerfestsetzung der Beigeladenen zu 3. eingehen kann.

 

 

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b) Eine Bindungswirkung der Feststellung für ein folgendes Festsetzungsverfahren folgt ebenso wenig (mittelbar) aus § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG, weil das Einkommen einer ausländischen Familienstiftung dem im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter zuzurechnen ist. Auch im Hinblick auf diese besondere Konstellation erscheint § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO nicht ergänzungsbedürftig, weil sein Regelungszweck durch eine Behandlung der ausländischen Familienstiftung als Feststellungsbeteiligte nicht gefördert werden könnte. Durch die Aufnahme der Beigeladenen zu 3. in den Feststellungsbescheid käme es nicht zu einer Verfahrensvereinfachung, sondern im Gegenteil zu einem gesteigerten Verwaltungsaufwand. Die Aufnahme der Beigeladenen zu 3. als Feststellungsbeteiligte hätte keine (vereinfachende) rechtliche Bindungswirkung für das Wohnsitzfinanzamt, das für die Veranlagung des Beigeladenen zu 1. zuständig ist, sondern bestenfalls eine rein faktische Wirkung. Denn der Beigeladene zu 1. wäre nicht Adressat des Feststellungsbescheides. Hierdurch wäre das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt darin frei, das zuzurechnende Einkommen und damit auch die Einkünfte der Beigeladenen zu 3. gegenüber dem Beigeladen zu 1. neu und anders als das für die Feststellung zuständige FA zu berechnen (so auch Wassermeyer, IStR 2009, 506).

 

 

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5. Somit bedarf es für die Entscheidung des Rechtsstreits keiner Erörterung, ob dem FG darin gefolgt werden kann, in der Gründung der Beigeladenen zu 3. liege ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 AO (ablehnend etwa Podewils, jurisPR-SteuerR 41/2011 Anm. 1).

 

 

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III. Die Revision ist unzulässig, soweit die Klägerin hilfsweise gemäß § 180 Abs. 2 AO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO vom 19.12.1986 - VO zu § 180 Abs. 2 AO - (BGBl I 1986, 2663) die gesonderte Feststellung eines ausgleichsfähigen oder verrechenbaren Verlustes des Beigeladenen zu 1. begehrt, die mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Klägerin verbunden werden soll; sie ist deshalb insoweit gemäß § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluss zu verwerfen (zur Zulässigkeit eines kombinierten Beschlusses nach § 126 Abs. 1 FGO und § 126a FGO vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 130a Rz 44).

 

 

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Es fehlt für den Hilfsantrag an der für die Zulässigkeit einer Revision notwendigen formellen Beschwer, die nur vorliegt, soweit das FG dem Klagebegehren nicht voll entsprochen oder über dieses nicht befunden hat (BFH-Urteile vom 3.6.1976 IV R 236/71, BFHE 120, 348, BStBl II 1977, 62 = SIS 77 00 40; vom 19.4.2012 III R 85/11, BFH/NV 2012, 1411 = SIS 12 21 39). Erweitert der Beteiligte seinen Klageantrag hingegen erst im Revisionsverfahren hinsichtlich eines Teils, über den noch keine erstinstanzliche Entscheidung vorliegt, die vom Revisionsgericht überprüft werden könnte, fehlt es an der formellen Beschwer (vgl. BFH-Urteil vom 21.7.1993 X R 32/91, BFH/NV 1994, 305). So liegt der Fall hier. Denn die Klägerin hat ihr Klagebegehren im Revisionsverfahren erweitert, indem sie erstmals hilfsweise den Erlass einer gesonderten Feststellung gemäß § 180 Abs. 2 AO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VO zu § 180 Abs. 2 AO beantragt hat, die neben die gesonderte und einheitliche Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO treten und nur mit dieser verbunden werden soll.