Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine rechtsfähige private Stiftung des
bürgerlichen Rechts, wurde im Jahr 2010 durch den Stifter X
gegründet und mit einem Anfangsvermögen von … EUR
ausgestattet. Stiftungszweck ist die Förderung der eigenen
Familie des X (Familienstiftung).
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Zum Stiftungsvermögen regelt § 3
der Stiftungssatzung:
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„(1)
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Das Vermögen der Stiftung besteht
aus
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1. dem Anfangsvermögen in Höhe
von … Euro sowie
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2. sonstigen Zuwendungen zum
Stiftungsvermögen.
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Das Dotationskapital ist in der Bilanz der
Stiftung gesondert als solches auszuweisen. Es ist zu
erhalten.
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(2)
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Die Stiftung hat ihren Gewinn, der nach
Abzug der Zuwendungen gemäß § 2 der
Stiftungssatzung verbleibt, in die offenen Rücklagen
einzustellen, um ihren satzungsmäßigen Zweck nachhaltig
erfüllen zu können. Über die spätere Verwendung
der offenen Rücklagen wird durch die Gremien nach
Maßgabe dieser Satzung
entschieden.“
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3
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Nach den Angaben in den
„Jahresrechnungen“ kam es in den Jahren
2010 bis 2013 zu Vermögenszuwächsen. Im Jahr 2012 zahlte
X weitere … EUR in die
„Kapitalrücklage“ ein. Auszahlungen
an die Destinatäre erfolgten nicht.
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Mit der
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2013
(Streitjahr) reichte die Klägerin eine Erklärung zur
gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen
Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr
geltenden Fassung (KStG) zum 31.12.2013 ein. Darin gab sie den
Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des
vorangegangenen Wirtschaftsjahrs und dessen Endbestand zum
31.12.2013 mit jeweils … EUR an.
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Der Beklagte und Revisionskläger
(Finanzamt - FA - ) lehnte die Feststellung eines Bestands des
steuerlichen Einlagekontos ab, da die Rechtsform der Stiftung nicht
vom Wortlaut des § 27 Abs. 7 KStG erfasst werde. Zudem fehle
ein gesellschaftsrechtliches Verhältnis zwischen Stiftung und
Stifter. Die Stiftung gewähre keine Mitgliedschaftsrechte, die
einer kapitalmäßigen Beteiligung am Vermögen der
Stiftung gleichstünden. Ein Einspruch blieb erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz gab
der hiergegen gerichteten Klage mit Urteil vom 31.07.2019 - 1 K
1505/15 (EFG 2019, 1604 = SIS 19 14 41) teilweise statt und
verpflichtete das FA, den Bestand des steuerlichen Einlagekontos
nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zum
31.12.2013 mit 0 EUR gesondert festzustellen. Zwar seien in §
27 Abs. 7 KStG ausdrücklich nur Körperschaften und
Personenvereinigungen, nicht aber sonstige Vermögensmassen
erwähnt. Trotzdem erfülle die Klägerin als anderes
unbeschränkt steuerpflichtiges Körperschaftsteuersubjekt
im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG die Voraussetzungen des
§ 27 Abs. 7 KStG, da sie Leistungen im Sinne des § 20
Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr
geltenden Fassung (EStG) gewähren könne. Allerdings sei
der Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2013 lediglich
mit 0 EUR festzustellen. Ob die Zuführungen des Stifters zum
Stiftungskapital mit Nennkapital vergleichbar seien, könne
hierfür dahingestellt bleiben. Da die Zuführungen nur die
Vorjahre beträfen, habe es im Streitjahr jedenfalls keine
Änderungen des steuerlichen Einlagekontos gegeben.
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Das FA macht mit seiner Revision die
Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt, die
Vorentscheidung aufzuheben, soweit das FG der Klage stattgegeben
hat, und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
vollständigen Klageabweisung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG ist zu Unrecht von
einem Anspruch der Klägerin auf Erlass eines Bescheids
über die gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen
Einlagekontos zum 31.12.2013 ausgegangen. Vielmehr ist eine
gesonderte Feststellung des Einlagekontos für
rechtsfähige private Stiftungen des bürgerlichen Rechts
nach der im Streitjahr maßgebenden Rechtslage
ausgeschlossen.
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1. Nach § 179 Abs. 1 der Abgabenordnung
(AO) muss eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
ausdrücklich gesetzlich angeordnet sein. Dies ist darauf
zurückzuführen, dass abgestufte (mehrstufige)
Steuerverwaltungsverfahren, die von der Grundkonzeption des §
157 Abs. 2 AO abweichen, aufgrund des Grundsatzes der
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 des
Grundgesetzes) einer besonderen gesetzlichen Regelung
bedürfen; die damit unverzichtbare Rechtsgrundlage für
ein mehrstufiges Verfahren kann nicht durch allgemeine
Zweckmäßigkeitserwägungen ersetzt werden (z.B.
Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
11.04.2005 - GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679 = SIS 05 31 02; Senatsbeschluss vom 13.05.2013 - I R 39/11, BFHE 241, 1,
BStBl II 2016, 434 = SIS 13 18 00; BFH-Urteil vom 20.11.2018 - VIII
R 39/15, BFHE 263, 112, BStBl II 2019, 239 = SIS 18 22 41). Sofern
die gesonderte Feststellung bestimmter materiell-rechtlich
maßgebender Rechengrößen nicht gesetzlich
vorgesehen ist, muss über diese Größen
grundsätzlich unmittelbar bei der Veranlagung des
Steuerpflichtigen (hier: in den Einkommensteuerveranlagungen der
Destinatäre) entschieden werden (vgl. auch Senatsurteil vom
10.04.2019 - I R 15/16, BFHE 265, 56, BStBl II 2022, 266 = SIS 19 13 25).
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2. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG haben
unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften die nicht
in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes
Wirtschaftsjahrs auf einem besonderen Konto (steuerliches
Einlagekonto) auszuweisen. Das steuerliche Einlagekonto ist ausgehend von dem Bestand
am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs um die jeweiligen Zu-
und Abgänge des Wirtschaftsjahrs fortzuschreiben (§ 27
Abs. 1 Satz 2 KStG). Der sich danach ergebende Bestand des
steuerlichen Einlagekontos ist nach § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG
gesondert festzustellen. Dieser Bescheid über die gesonderte
Feststellung ist Grundlagenbescheid für den Bescheid über
die gesonderte Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt
(§ 27 Abs. 2 Satz 2 KStG).
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12
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Nach § 27 Abs. 7 KStG gelten die
Regelungen der Absätze 1 bis 6 der Vorschrift
sinngemäß für andere unbeschränkt
steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen, die
Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 oder Nr. 10 EStG
gewähren können. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG erfasst
unter anderem auch Leistungen einer nicht von der
Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1
Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG, die mit Gewinnausschüttungen im Sinne
des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wirtschaftlich vergleichbar sind.
Nach der Senatsrechtsprechung sind diese Voraussetzungen im Fall
einer rechtsfähigen privaten Stiftung des bürgerlichen
Rechts jedenfalls dann erfüllt, wenn die
Leistungsempfänger der Stiftung (Destinatäre) unmittelbar
oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der
Stiftung nehmen können (Senatsurteil vom 03.11.2010 - I R
98/09, BFHE 232, 22, BStBl II 2011, 417 = SIS 11 05 54;
weitergehend FG Hamburg, Urteil vom 20.08.2021 - 6 K 196/20, EFG
2022, 241 = SIS 21 17 19 zu ausländischen Stiftungen,
anhängige Revision BFH VIII R 25/21). § 20 Abs. 1 Nr. 1
Satz 2 und 3 EStG sowie § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG gelten nach
§ 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG entsprechend.
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3. Das FG ist rechtsfehlerhaft davon
ausgegangen, dass eine ausreichende Rechtsgrundlage für die
gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos
der Klägerin zum 31.12.2013 besteht (vgl. auch die
Parallelentscheidung des Senats vom 17.05.2023 - I R 46/21).
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a) Die Regelung des § 27 Abs. 1 KStG ist
insoweit nicht ausreichend belastbar. Denn die Klägerin ist
keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1
KStG, sondern eine rechtsfähige private Stiftung des
bürgerlichen Rechts im Sinne der §§ 80 ff. des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), die nach § 1 Abs. 1 Nr. 4
KStG als sonstige juristische Person des privaten Rechts der
unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegt.
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15
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Darüber hinaus wird die Klägerin
auch nicht vom Wortlaut des § 27 Abs. 7 KStG erfasst. Diese
Vorschrift sieht eine sinngemäße Anwendung von § 27
Abs. 1 bis 6 KStG nur für andere unbeschränkt
steuerpflichtige „Körperschaften und
Personenvereinigungen“ vor. Rechtsfähige
private Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind aber weder
Körperschaften noch Personenvereinigungen, sondern
gehören zu den Vermögensmassen, die der Gesetzgeber
grundsätzlich von Körperschaften und
Personenvereinigungen abgrenzt (z.B. in § 1 Abs. 1 KStG und in
§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Die Einordnung als
Vermögensmasse ergibt sich daraus, dass bei solchen Stiftungen
weder eine Beteiligung der Begünstigten (Destinatäre) am
Vermögen möglich ist noch Mitgliedschaftsrechte bestehen
(vgl. Senatsurteil vom
03.11.2010 - I R 98/09, BFHE 232, 22, BStBl II 2011, 417 = SIS 11 05 54).
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b) Dessen ungeachtet gehen nicht nur die
Vorinstanz, sondern auch andere Finanzgerichte (FG Münster,
Urteil vom 16.01.2019 - 9 K 1107/17 F, EFG 2019, 1010 = SIS 19 07 19, Revision BFH I R 21/19 zurückgenommen, Einstellungsbeschluss vom
19.06.2019, nicht veröffentlicht; Sächsisches FG,
Urteil vom 21.10.2020 - 5 K 117/18, EFG 2021, 1584 = SIS 21 14 96;
FG Nürnberg, Urteil vom 15.06.2021 - 1 K 513/18, EFG 2022, 261
= SIS 21 20 50) und die mittlerweile herrschende Meinung in der
Literatur davon aus, dass § 27 Abs. 7 KStG auch
rechtsfähige private Stiftungen des bürgerlichen Rechts
erfasst (Bauschatz in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 27 Rz 126;
Berninghaus in Herrmann/Heuer/Raupach, § 27 KStG Rz 145;
Endert in
Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 27 KStG Rz 257a;
Kleinmanns, eKomm, § 27 KStG Rz 85; Jauch in
Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer,
Anh. „Stiftungen“ zum KStG Rz 123;
Kümpel in Bott/Walter, KStG, § 27 Rz 139;
Brandis/Heuermann/Oellerich, § 27 KStG Rz 75b; Stimpel in
Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 27 Rz 197;
Schnitger/Nordmeyer in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl.,
§ 27 Rz 21 und 274; Götz/Pach-Hanssenheimb, Handbuch der
Stiftung, 4. Aufl., Rz 854 f.; Kraft, Die Unternehmensbesteuerung 2020, 95, 101
f.; von Löwe in Feick [Hrsg.], Stiftung als
Nachfolgeinstrument, 2015, § 26 Rz 22; von Oertzen/Fritz, BB 2014, 87, 89; Orth,
Zeitschrift für Stiftungs- und Vereinswesen - ZStV - 2020, 14;
Schienke-Ohletz/Mehren, ZStV 2022, 1, 6; Wystrcil, Die Besteuerung
von Destinatärleistungen privatnütziger Stiftungen, 2014,
S. 150 ff.; offen gelassen im BFH-Urteil vom 14.07.2010 - X R
62/08, BFHE 231, 46, BStBl II 2014, 320 = SIS 10 38 98).
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Dies wird - ähnlich wie im angefochtenen
FG-Urteil - überwiegend damit begründet, dass diese
Stiftungen an ihre Destinatäre Leistungen erbringen
könnten, die nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG steuerpflichtig
seien. Da diese Vorschrift auch auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3
EStG Bezug nehme, müssten Stiftungen ein steuerliches
Einlagekonto führen. Die Nichterwähnung der
Vermögensmassen in § 27 Abs. 7 KStG sei ein Versehen des
Gesetzgebers. Diese Gesetzeslücke sei zu schließen, da
es ansonsten - dem Zweck des § 27 Abs. 7 KStG widersprechend -
zu einer systemwidrigen Besteuerung der Auskehrung von Einlagen
käme. Der Gesetzgeber habe durch die Einbeziehung der
Stiftungen in § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG aber gerade deren
Gleichbehandlung mit Kapitalgesellschaften und ihren Anteilseignern
angestrebt (BT-Drucks. 14/2683, S. 114). Des Weiteren wird darauf
verwiesen, dass auch für Betriebe gewerblicher Art (BgA) ein
steuerliches Einlagekonto zu führen sei, ohne dass sie vom
Wortlaut des § 27 Abs. 7 KStG erfasst seien (vgl. hierzu
Senatsurteil vom
30.09.2020 - I R 12/17, BFHE 270, 450, BStBl II 2022, 269 = SIS 21 02 76; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
04.04.2022, BStBl I 2022, 645 = SIS 22 05 17).
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c) Der Senat folgt dem nicht (im Ergebnis auch
Schreiben des Landesamts für Steuern Niedersachsen vom
26.09.2019, DB 2019, 2268; Fischer, FR 2017, 897, 900; wohl auch
Ewert/Gottwalt, Die steuerliche Betriebsprüfung - StBp - 2023,
38, 41 f.). Entscheidend ist, dass die Ausdehnung des
persönlichen Anwendungsbereichs der gesonderten Feststellung
nach § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG auf rechtsfähige private
Stiftungen des bürgerlichen Rechts - wie bereits
ausgeführt - dem klaren Wortlaut des § 27 Abs. 7 KStG
widerspricht. Allein der Umstand, dass Leistungen der Klägerin
zu Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG
führen können, reicht nach dem Wortlaut des § 27
Abs. 7 KStG gerade nicht aus, um ein gesondertes
Feststellungsverfahren durchzuführen (a.A. Berninghaus in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 27 KStG Rz 145).
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d) Dem kann auch nicht mit Erfolg
entgegengehalten werden, dass § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG
eine steuerfreie Rückgewähr von Einlagen nur bei einer
entsprechenden Feststellung im steuerlichen Einlagekonto vorsehe
und § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG auf diese Vorschrift verweise, so
dass die fehlende Erwähnung der Vermögensmassen in §
27 Abs. 7 KStG lediglich ein Versehen des Gesetzgebers sei - und
diese ungewollte Gesetzeslücke entsprechend dem Zweck des
§ 27 Abs. 7 KStG zu Gunsten der Destinatäre geschlossen
werden müsse, um im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG
eine Abgrenzung zwischen steuerpflichtigen Einnahmen und einer
nicht steuerpflichtigen Rückgewähr von Einlagen zu
ermöglichen.
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20
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Denn zum einen geht das FG zu Unrecht davon
aus, dass die Einbeziehung rechtsfähiger privater Stiftungen
des bürgerlichen Rechts in die gesonderte Feststellung nach
§ 27 Abs. 7 KStG zwingend zu Gunsten der Destinatäre
wirke, so dass grundsätzlich die Möglichkeit einer
(erweiternden) Auslegung des § 27 Abs. 7 KStG über dessen
Wortlaut hinaus eröffnet sei. Zwar verweist der zu Gunsten der
Destinatäre wirkende § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG
für die Abgrenzung steuerpflichtiger Gewinnausschüttungen
zu einer nicht steuerpflichtigen Rückgewähr von Einlagen
auf das nach § 27 KStG gesondert festgestellte steuerliche
Einlagekonto. Gleichzeitig ist ein gesondertes
Feststellungsverfahren aber auch mit Belastungen verbunden.
Insbesondere müssen nach § 27 Abs. 2 Satz 4 KStG
jährlich Feststellungserklärungen abgegeben werden,
weshalb für Kapitalgesellschaften der Europäischen Union
in § 27 Abs. 8 KStG ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen ist
(BFH-Urteil vom 27.10.2020 - VIII R 18/17, BFHE 270, 495, BStBl II
2022, 524 = SIS 21 01 49). Außerdem kommt es zu einer
verfahrensrechtlichen Bindung der Destinatäre an die
gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos auf Ebene
der Stiftung, die im Fall fehlerhafter Feststellungen auch zu ihren
Ungunsten wirken kann.
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Zum anderen bedarf es bei den
rechtsfähigen privaten Stiftungen des bürgerlichen Rechts
nicht zwingend einer gesonderten Feststellung nach § 27 Abs. 7
KStG, um für die Destinatäre die Anwendbarkeit des §
20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zu erreichen (im Ergebnis auch Jensen,
Zeitschrift für das Recht der Non Profit Organisationen 2022,
122, 126 ff.; Schienke-Ohletz/Mehren, ZStV 2022, 1, 6). So ist es
auch für Gewinnausschüttungen von
Drittstaatenkapitalgesellschaften an inländische Anteilseigner
anerkannt, dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz
3 EStG im Rahmen des Veranlagungsverfahrens der Anteilseigner zu
klären sind, da das Gesetz in diesen Fällen kein
gesondertes Feststellungsverfahren zur Verfügung stellt
(BFH-Urteil vom 13.07.2016 - VIII R 47/13, BFHE 254, 390, BStBl II
2022, 263 = SIS 16 21 10; Senatsurteil vom 10.04.2019 - I R 15/16,
BFHE 265, 56, BStBl II 2022, 266 = SIS 19 13 25 - jeweils unter
Verweis auf die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung
des Vertrags von Nizza zur Änderung des Vertrags über die
Europäische Union, der Verträge zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit
zusammenhängender Rechtsakte, Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften 2002, Nr. C 325, 1, jetzt Art. 63 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der
Fassung des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags
über die Europäische Union und des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt der
Europäischen Union 2008, Nr. C 115, 47). Für
Destinatäre inländischer rechtsfähiger privater
Stiftungen des bürgerlichen Rechts ergibt sich Entsprechendes
daraus, dass nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG nur solche
Einnahmen steuerpflichtig sind, die mit Gewinnausschüttungen
im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG „wirtschaftlich
vergleichbar“ sind. Außerdem gilt §
20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nur
„entsprechend“.
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Im Übrigen fehlt es an einer
ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke, weil sich der
Gesetzgeber in § 179 Abs. 1 AO ausdrücklich dafür
entschieden hat, eine gesonderte Feststellung nur zu verlangen,
soweit dies in der Abgabenordnung oder sonst in den Steuergesetzen
ausdrücklich bestimmt ist (Senatsbeschluss vom 13.05.2013 - I
R 39/11, BFHE 241, 1, BStBl II 2016, 434 = SIS 13 18 00).
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e) Auch der Verweis auf die Behandlung der BgA
im Rahmen des § 27 Abs. 7 KStG reicht nicht aus, um eine
Anwendbarkeit des § 27 Abs. 7 KStG auf rechtsfähige
private Stiftungen des bürgerlichen Rechts auszudehnen.
Insofern ist zu berücksichtigen, dass zwischen
rechtsfähigen privaten Stiftungen des bürgerlichen Rechts
und BgA erhebliche Unterschiede bestehen. Dies gilt insbesondere
für nicht rechtsfähige BgA, bei denen die dahinter
stehende Körperschaft Steuerschuldnerin bleibt, so dass der
BgA unter den Begriff „andere
Körperschaften“ im Sinne des § 27
Abs. 7 KStG fällt (Senatsurteil vom 30.09.2020 - I R 12/17,
BFHE 270, 450, BStBl II 2022, 269 = SIS 21 02 76). Aber auch bei
einem rechtsfähigen BgA besteht eine Anbindung an die dahinter
liegende Trägerkörperschaft, so dass die Struktur solcher
BgA nicht mit dem Verhältnis von Stifter, rechtsfähiger
privater Stiftung des bürgerlichen Rechts
(Vermögensmasse) und Destinatären vergleichbar ist (so
auch Ewert/Gottwalt, StBp 2023, 38, 41).
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4. Im Ergebnis könnte die gesonderte
Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos - oder
zumindest ein mit § 27 Abs. 8 KStG vergleichbares
vereinfachtes Feststellungsverfahren - zwar auch für
rechtsfähige private Stiftungen des bürgerlichen Rechts
sinnvoll sein. Dies gilt insbesondere für Verbrauchsstiftungen
(§ 80 Abs. 2 Satz 2 BGB, ab 01.07.2023 § 80 Abs. 1 Satz 2
BGB), da jedenfalls in diesem Fall Zuführungen des Stifters
zum Stiftungskapital nicht mit Nennkapital vergleichbar wären
und ein gesondertes Feststellungsverfahren der Vereinfachung und
der Rechtssicherheit dienen könnte. Voraussetzung wäre
aber immer, dass die Nichtbesteuerung der Auskehrung von
Stiftungskapital an die Destinatäre - unter
Berücksichtigung der schenkungsteuerrechtlichen Behandlung des
Übergangs des Stiftungskapitals vom Stifter auf die Stiftung -
als gerechtfertigt angesehen wird (kritisch Ewert/Gottwalt, StBp
2023, 38, 40 f.). In jedem Fall können (und müssen) diese
Fragen nach derzeitiger Rechtslage allein im Rahmen der Veranlagung
der Destinatäre geklärt werden, da für
rechtsfähige private Stiftungen des bürgerlichen Rechts
bisher eine den Anforderungen des § 179 Abs. 1 AO
genügende Rechtsgrundlage zur gesonderten Feststellung des
Bestands des steuerlichen Einlagekontos fehlt.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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