Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Thüringer Finanzgerichts vom 18.12.2014 1 K 183/12 wird
als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu
tragen.
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I. Dem Kläger und Revisionskläger
(Kläger), einem Zweckverband von Städten und Gemeinden,
oblag im Jahr 2007 (Streitjahr) in Thüringen die durch
Landesrecht geregelte Pflicht zur Beseitigung von Tierkörpern.
Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe hatte er mit regionalen privaten
Entsorgungsunternehmen Entsorgungsverträge (mit entsprechender
Vergütungsvereinbarung) geschlossen.
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In Thüringen trug bis Ende 2001 die
öffentliche Hand die Kosten für die
Tierkörperbeseitigung. Seit dem 1.1.2002 haben die Tierhalter
ein Drittel der Beseitigungskosten selbst zu tragen.
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Im Hinblick auf diese Neuregelung hatte der
Kläger im Dezember 2001 im Rahmen eines Auskunftsersuchens
beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - )
angefragt, ob in Gebührenbescheiden, die sich an gewerbliche
Tierhalter richten, Mehrwertsteuer ausgewiesen werden könne.
Das FA antwortete ihm am 8.1.2002, dass er als juristische
Person des öffentlichen
Rechts, die nicht im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art
tätig sei, kein Unternehmer i.S. des Umsatzsteuerrechts sei.
Daher sei er nicht berechtigt, Umsatzsteuer in seinen
Gebührenbescheiden auszuweisen.
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Im Streitjahr 2007 rechnete der Kläger
in seinen Gebührenbescheiden gegenüber den Tierhaltern
wie folgt ab:
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“Gebührenbescheid Nr. ...
für Tierkörperentsorgung im Monat ... 2007
Durch die ... GmbH wurden für Sie im Monat ... 2007 folgende
Tierkörperentsorgungsleistungen durchgeführt:
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...
Datum
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Tier-gattung
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Art
Lieferscheinnr.
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ME
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Menge
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Einz.Entgelt
Verw.-Geb.
(in Euro)
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Gesamt
(ohne MwSt)
Verw.-Geb.
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Gesamt
(mit MwSt)
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Entsor-gungsge-bühr gesamt
davon 1/3
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3
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4
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6
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7
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8
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9
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...
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Transport Kalb
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Lose Mengen
...
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...
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1
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19,50
0,87
|
19,50
0,87
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23,21
19 %
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24,08
8,03
|
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...
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Kalb (bis 6 Mon.)
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Lose Mengen
...
|
...
|
2
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10,50
0,48
|
21,00
0,96
|
24,99
19 %
|
25,95
8,65
|
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Entsorgungsgebühr gesamt
Drittelbetrag Entsorgungsgebühr
Verwaltungsgebühr gesamt
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...
...
...
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...
...
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...
...
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zu zahlender Drittelbetrag der
Entsorgungsgebühr
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...“
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5
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Die Gebührenbescheide des Klägers
enthielten im Erläuterungsteil u.a. die folgenden
Ausführungen:
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“Gemäß § 4 Abs. 3
[Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz] tragen
die Besitzer von zur Tierseuchenkasse beitragspflichtigen Tierarten
lediglich ein Drittel der auf sie entfallenden Kosten der
Tierkörperbeseitigung. Die anderen zwei Drittel tragen die
entsorgungspflichtigen Kreise/Städte und das Land
Thüringen je zur Hälfte.
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In der Entsorgungsgebühr sind die
durch ... GmbH ... (Steuer-Nr. ...) erhobenen 19 % Mehrwertsteuer
in Höhe von ... EURO, berechnet auf Nettoentsorgungsentgelt
von EURO ..., enthalten. Die Differenz zur Gesamtgebühr sind
Verwaltungskosten des [Klägers].
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Der durch Sie zu zahlende Drittelbetrag der
Entsorgungsgebühr in Höhe von EURO ... ist innerhalb der
angegebenen Zahlungsfrist auf das Konto ... (BLZ ...) Kto. ... zu
überweisen.“
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6
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Das FA ging davon aus, der Kläger habe
damit in den als Rechnungen zu qualifizierenden
Gebührenbescheiden Umsatzsteuer unberechtigt i.S. von §
14c Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gesondert ausgewiesen;
es setzte deshalb zuletzt mit Bescheid vom 26.8.2011 Umsatzsteuer
u.a. für das Streitjahr 2007 fest. Der Einspruch des
Klägers blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom
31.1.2012).
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7
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
Es führte zur Begründung aus, das FA habe zu Recht nach
§ 14c Abs. 2 Satz 2 UStG Umsatzsteuer gegen den Kläger
festgesetzt.
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8
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Der Kläger habe bei der
Tierkörperbeseitigung nicht als Unternehmer i.S. des UStG
gehandelt. Er habe aber „wie ein leistender
Unternehmer“ abgerechnet, indem er in seinen
Gebührenbescheiden über die Tierkörperbeseitigung -
ohne dass dies notwendig gewesen wäre - das
Nettoentsorgungsentgelt sowie die darauf entfallende Mehrwertsteuer
ausgewiesen und die Steuernummer des von ihm beauftragten
Entsorgungsunternehmers angegeben habe. Dies habe in „einer
Vielzahl von Fällen“ die Bescheidempfänger dazu
veranlasst, den Vorsteuerabzug geltend zu machen.
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Das FG-Urteil ist in EFG 2015, 862 = SIS 15 17 86 veröffentlicht.
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10
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Mit der Revision rügt der Kläger,
das FG gehe zu Unrecht davon aus, er habe in den betreffenden
Gebührenbescheiden Umsatzsteuer i.S. von § 14c Abs. 2
UStG gesondert ausgewiesen.
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11
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In § 14 Abs. 4 UStG werde
konkretisiert, welche Voraussetzungen eine Rechnung erfüllen
müsse, um als Rechnung i.S. des UStG zu gelten. Nur wenn diese
Voraussetzungen erfüllt seien, könne der Vorsteuerabzug
nach § 15 UStG geltend gemacht werden. Bei den als solche
gekennzeichneten Gebührenbescheiden fehlten die erforderlichen
Pflichtangaben i.S. von § 14 Abs. 4 UStG. Die Anwendung des
§ 14c Abs. 2 UStG scheide daher schon deshalb aus.
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Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH)
vom 17.2.2011 V R 39/09 (BFHE 233, 94, BStBl II 2011, 734 = SIS 11 16 52) reiche es für § 14c Abs. 2 UStG zwar aus, dass ein
Abrechnungsdokument lediglich die elementaren Merkmale einer
Rechnung aufweise oder den Schein einer Rechnung, die zum
Vorsteuerabzug berechtige, erwecke. Hier gehe es aber um
Gebührenbescheide einer öffentlich-rechtlichen
Einrichtung, die bei den Empfängern nicht den Eindruck
hätten erwecken können, einen Vorsteuerabzug geltend
machen zu dürfen.
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13
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Zu Unrecht habe das FG den im
Erläuterungsteil der Gebührenbescheide gegebenen Hinweis
auf den Steuerbetrag als Bestandteil der -
begründungsbedürftigen - Kosten als gesonderten Ausweis
eines Steuerbetrags gewertet. Der Begriff „ausweisen“
i.S. von § 14c Abs. 2 UStG bedeute „deklarieren“,
d.h. explizit als solches erklären. Vorliegend handele es sich
nicht um einen „Ausweis“, sondern (lediglich) um einen
„Hinweis“.
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14
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Er habe zudem nicht „wie ein
leistender Unternehmer“ i.S. von § 14c Abs. 2 Satz 2
UStG abgerechnet. Dazu hätte er neben den von den
Entsorgungsunternehmen bezogenen Vorleistungen auch seine eigene
Leistung der Umsatzsteuer unterwerfen müssen. Wer lediglich
auf die ihm selbst in Rechnung gestellte Umsatzsteuer unter Angabe
des vorleistenden Unternehmers und dessen Steuernummer hinweise,
seine eigenen Leistungen (Verwaltungskosten) aber nicht der
Umsatzsteuer unterwerfe, handele nicht wie ein leistender
Unternehmer.
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15
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Den Abrechnenden könne nicht jede
denkbare Missbrauchsgefahr treffen. In den vorliegenden Fällen
hätten die Empfänger der Gebührenbescheide leicht
erkennen können, dass der Hinweis auf die Umsatzsteuer
ausschließlich auf die Vorleistung bezogen gewesen
sei.
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16
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Der Kläger rügt außerdem
mit Schriftsatz vom 23.7.2015 (nach Ablauf der
Revisionsbegründungsfrist) erstmals, das FG habe „mit
der nicht bewiesenen Behauptung“, eine Vielzahl von
Empfängern hätten die Vorsteuer aus den
Gebührenbescheiden gezogen, gegen seine Pflicht
verstoßen, den Sachverhalt aufzuklären.
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17
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Im Übrigen sei die angefochtene
Umsatzsteuerfestsetzung in entsprechender Anwendung von § 176
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) unzulässig. Denn
er habe sich bis zum Urteil des BFH vom 17.2.2011 in BFHE 233, 94,
BStBl II 2011, 734 = SIS 11 16 52 darauf verlassen dürfen,
dass er den Gefährdungstatbestand nach § 14c Abs. 2 UStG
nur dann erfülle, wenn seine Gebührenbescheide
sämtliche Merkmale einer Rechnung i.S. von § 14 Abs. 4
Satz 1 UStG enthielten, was unstreitig nicht der Fall sei.
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18
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Der Kläger beantragt, die
Vorentscheidung sowie die Umsatzsteuerbescheide für 2007 vom
27.8.2009 und vom 26.8.2011 sowie die Einspruchsentscheidung vom
31.1.2012 aufzuheben.
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19
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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20
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Es hält die Vorentscheidung für
zutreffend.
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II. Die Revision des Klägers ist
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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22
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1. Der Kläger hat - was vom FG zutreffend
erkannt wurde und zwischen den Beteiligten im Übrigen nicht im
Streit steht - hinsichtlich seiner Tätigkeit im Rahmen der
Tierkörperbeseitigung nicht als Unternehmer i.S. des
Umsatzsteuerrechts gehandelt (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom
10.2.2016 XI R 26/13, BFHE 252, 538, BFH/NV 2016, 865 = SIS 16 05 71, Rz 32 ff., m.w.N.).
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23
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2. Ebenso hat das FG zu Recht entschieden,
dass der Kläger i.S. von § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG wie ein
Unternehmer abgerechnet und in seinen den Streitfall betreffenden
Gebührenbescheiden jeweils einen Steuerbetrag gesondert
ausgewiesen hat.
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24
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a) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag
gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer
nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet
gemäß § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG den ausgewiesenen
Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender
Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist,
obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige
Leistung nicht ausführt (§ 14c Abs. 2 Satz 2 UStG).
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25
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b) Die Gebührenbescheide des Klägers
sind - wovon die Vorentscheidung zutreffend ausgegangen ist -
„Rechnungen“ i.S. von § 14c Abs. 2
UStG.
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26
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aa) § 14c Abs. 2 UStG, der auf den
Steuerausweis in einer „Rechnung“ abstellt, ohne
den Rechnungsbegriff selbst oder mittels einer Verweisung zu
definieren, setzt nicht voraus, dass die erteilte Rechnung
(gegebenenfalls auch unzutreffend) alle in § 14 Abs. 4 Satz 1
UStG aufgezählten Merkmale aufweist (vgl. BFH-Urteil in BFHE
233, 94, BStBl II 2011, 734 = SIS 11 16 52, Rz 17; ebenso Stadie in
Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 14c Rz 80;
Bunjes/Korn, UStG, 15. Aufl., § 14c Rz 5; Hundt-Eßwein
in Offerhaus/Söhn/Lange, § 14c UStG Rz 33; a.A. Wagner in
Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 14c Rz 150;
Fleckenstein-Weiland in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 14c
Rz 31).
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27
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bb) Die Anforderungen an einen unberechtigten
Steuerausweis i.S. des § 14c Abs. 2 UStG erfüllt eine
Rechnung vielmehr schon dann, wenn sie den Rechnungsaussteller, den
(vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine
Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und die gesondert
ausgewiesene Umsatzsteuer ausweist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 233,
94, BStBl II 2011, 734 = SIS 11 16 52, Rz 25; vom 19.11.2014 V R
29/14, BFH/NV 2015, 706 = SIS 15 08 02, Rz 16; jeweils m.w.N.).
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cc) Das ist bei den vom Kläger erteilten
Gebührenbescheiden der Fall. In diesen Bescheiden ist der
jeweilige Leistungsempfänger angegeben und die betreffende
Leistung der Tierkörperbeseitigung jeweils nach Umfang und Art
sowie Datum des Leistungsbezugs ausreichend beschrieben (zu den
Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung, vgl. z.B. BFH-Urteil
in BFH/NV 2015, 706 = SIS 15 08 02, Rz 16, m.w.N.). Außerdem
hat der Kläger in den Gebührenbescheiden den in der
jeweiligen Entsorgungsgebühr enthaltenen Steuerbetrag, den
Steuersatz und die Höhe des entsprechenden
Nettoentsorgungsentgelts gesondert ausgewiesen. Darüber hinaus
hat er die Steuernummer des betreffenden Entsorgers angegeben.
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dd) Etwas anderes ergibt sich auch nicht
daraus, dass - wie der Kläger meint - es sich vorliegend um
Gebührenbescheide einer öffentlich-rechtlichen
Einrichtung handele, die bei den Empfängern nicht den Eindruck
hätten erwecken können, einen Vorsteuerabzug geltend
machen zu dürfen.
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30
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Denn Gegenstand der Regelung des § 14c
Abs. 2 UStG ist die Gefährdung des Steueraufkommens durch
Abrechnungsdokumente, die die elementaren Merkmale einer Rechnung
aufweisen oder den Schein einer solchen erwecken und den
Empfänger zum Vorsteuerabzug verleiten (vgl. dazu BFH-Urteile
in BFHE 233, 94, BStBl II 2011, 734 = SIS 11 16 52, Rz 24; vom
25.9.2013 XI R 41/12, BFHE 243, 69, BStBl II 2014, 135 = SIS 13 31 05, Rz 12; jeweils m.w.N.). Außerdem kommt es bei § 14c
Abs. 2 UStG ebenso wenig auf die Bezeichnung des Dokuments an
(§ 14 Abs. 1 Satz 1 UStG a.E.). Danach kann auch der offene
Ausweis der Steuer in - wie hier - öffentlich-rechtlichen
Gebührenbescheiden die Steuerschuld nach § 14c Abs. 2
Satz 2 UStG auslösen (zu § 14 Abs. 3 UStG a.F., vgl.
Niedersächsisches FG, Urteil vom 10.2.1978 V 82/75, EFG 1978,
349; Stadie in Rau/Dürrwächter, a.a.O., § 14c Rz
69).
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c) Entgegen der Auffassung des Klägers
liegt auch ein gesonderter Steuerausweis und nicht nur ein Hinweis
auf die Kostenbestandteile der erhobenen Gebühren vor.
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aa) Der Steuerausweis i.S. von § 14c Abs.
2 UStG setzt nicht voraus, dass - wie der Kläger vorbringt -
es sich bei dem bezifferten Steuerbetrag um einen explizit als
solchen erklärten „Ausweis“ der Steuer
handele. Die Umsatzsteuer ist vielmehr bereits dann gesondert
ausgewiesen, wenn die Steuer als Geldbetrag genannt und als
Steuerbetrag gekennzeichnet ist (vgl. dazu Stadie in
Rau/Dürrwächter, a.a.O., § 14c Rz 93 i.V.m. §
14 Rz 460). Der eindeutige, klare und unbedingte Ausweis der
Umsatzsteuer genügt (zu § 14 Abs. 3 UStG a.F., vgl.
bereits BFH-Beschluss vom 7.7.1988 V B 72/86, BFHE 154, 197, BStBl
II 1988, 913 = SIS 88 20 24, unter I.2., Rz 19; BFH-Urteil vom
11.12.1997 V R 56/94, BFHE 185, 98, BStBl II 1998, 367 = SIS 98 12 43, unter II.1.a, Rz 13). An den Steuerausweis i.S. von § 14c
Abs. 2 Satz 2 UStG sind im Übrigen - worauf das FA zutreffend
hinweist - keine bestimmten „optischen“
Anforderungen zu stellen. Die Steuer kann daher auch im Rahmen
eines erläuternden Hinweises gesondert ausgewiesen werden (zum
Steuerausweis i.S. von § 14 Abs. 3 UStG a.F. vgl. BFH-Urteil
vom 18.5.1988 X R 43/81, BFHE 153, 255, BStBl II 1988, 752 = SIS 88 16 53, unter 1.a, Rz 12).
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33
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bb) Durch die vom Kläger gewählte
Form der Abrechnung wird klar erkennbar, dass in dem den
Tierhaltern in Rechnung gestellten Betrag auch Umsatzsteuer
enthalten ist. Das ergibt sich schon daraus, dass in der
tabellenartigen Zusammenstellung in dem jeweiligen
Gebührenbescheid neben der Verwaltungsgebühr des
Klägers auch das Entgelt des die Tierkörperbeseitigung
durchführenden Unternehmers „ohne MwSt“ und
„mit MwSt“ einzeln und in einer Summe
ausgewiesen ist. Außerdem hat der Kläger im
Erläuterungsteil seiner Gebührenbescheide neben dem
Steuersatz auch das Drittel-Nettoentsorgungsentgelt angegeben und
den darauf entfallenden als „Mehrwertsteuer“
bezeichneten Steuerbetrag eindeutig und unbedingt in einer Summe
ausdrücklich ausgewiesen. Dies geht über einen
bloßen Hinweis auf die Kostenbestandteile der Gebühr
deutlich hinaus - für den im Übrigen insbesondere die
Angabe der Steuernummer des jeweiligen Entsorgungsunternehmens
nicht notwendig war.
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cc) Die Gebührenbescheide enthalten - wie
das FG zutreffend erkannt hat - keinen Hinweis darauf, dass aus den
vom Kläger im Rahmen der Erläuterung seiner Kosten
gesondert ausgewiesenen Steuerbeträgen keine Vorsteuer
beansprucht werden könne.
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d) Auch die Einwendung des Klägers, er
habe nicht „wie ein leistender Unternehmer“ i.S.
von § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG abgerechnet, weil er seine
eigenen Leistungen nicht der Umsatzsteuer unterworfen habe, greift
nicht durch. Denn „wie ein Unternehmer“ rechnet
ab, wer - wie es der Kläger in seinen Gebührenbescheiden
für die ausgeführte Tierkörperbeseitigung getan hat
- einen Steuerbetrag für eine (vermeintliche) Leistung in
einem Abrechnungspapier ausweist. Darauf, ob die ausgewiesene
Steuer zutreffend berechnet ist, kommt es nicht an (zu § 14
Abs. 3 UStG a.F., vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 153, 255, BStBl II
1988, 752 = SIS 88 16 53, unter 1.a, Rz 12).
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36
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e) Es kommt gleichfalls nicht darauf an, ob -
wie der Kläger ferner geltend macht - die Empfänger der
Gebührenbescheide leicht hätten erkennen können,
dass der Hinweis auf die Umsatzsteuer ausschließlich auf die
Vorleistung bezogen gewesen sei, und ihn, den Kläger, nicht
jede denkbare Missbrauchsgefahr treffen könne.
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37
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aa) Der gesetzliche Tatbestand in § 14c
Abs. 2 Satz 2 UStG verlangt weder, dass der Aussteller des
Abrechnungsdokuments dessen (mögliche) missbräuchliche
Verwendung durch den Empfänger kennt, noch ist eine dahin
gehende Absicht erforderlich (ständige Rechtsprechung, vgl.
z.B. BFH-Urteile vom 30.3.2006 V R 46/03, BFH/NV 2006, 1365 = SIS 06 26 62, unter II.1.a, Rz 14; vom 7.4.2011 V R 44/09, BFHE 234,
430, BStBl II 2011, 954 = SIS 11 27 67, Rz 13; vom 16.9.2015 XI R
47/13, BFH/NV 2016, 428 = SIS 16 02 71, Rz 45; jeweils m.w.N.).
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38
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bb) Zudem hat sich die Gefährdung des
Umsatzsteueraufkommens, die der Kläger durch seinen
unberechtigten Steuerausweis geschaffen hat, vorliegend realisiert.
Die Empfänger der Gebührenbescheide haben - wie das FG
festgestellt hat - „in einer großen Anzahl von dem
vorgeblichen Vorsteuerabzugsrecht Gebrauch gemacht“.
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39
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Soweit der Kläger nunmehr in seinem
Schriftsatz vom 23.7.2015 erstmals geltend macht, das FG habe mit
der nicht bewiesenen Behauptung, eine Vielzahl von Empfängern
hätten die Vorsteuer aus den Gebührenbescheiden gezogen,
gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76
Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen, ist diese Verfahrensrüge
bereits wegen ihrer nicht fristgerechten Erhebung unzulässig.
Das Revisionsgericht darf grundsätzlich nur solche
Verfahrensrügen berücksichtigen, die innerhalb der - hier
i.S. von § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO zuletzt bis zum 24.4.2015
verlängerten - Revisionsbegründungsfrist in einer den
Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO
genügenden Weise angebracht werden (ständige
Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17.12.2008 XI R 64/06,
BFH/NV 2009, 798 = SIS 09 12 87, unter II.1., Rz 20; vom 22.2.2012
X R 14/10, BFHE 236, 464, BStBl II 2012, 511 = SIS 12 09 93, Rz 76;
vom 14.11.2012 XI R 8/11, BFH/NV 2013, 596 = SIS 13 07 48, Rz 67;
vom 13.5.2013 I R 39/11, BFHE 241, 1, BStBl II 2016, 434 = SIS 13 18 00, Rz 19; ferner Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, §
120 FGO Rz 203; jeweils m.w.N.).
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40
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3. Das FA hat die Steuerschuld nach § 14c
Abs. 2 Satz 2 UStG schließlich nicht überhöht
festgesetzt.
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41
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Es hat - wie vom FG unwidersprochen
festgestellt wurde - solche Gebührenbescheide des Klägers
ausgeschieden, bei denen die Empfänger nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigt waren (Privatleute bzw. Fälle des
§ 24 Abs. 1 Satz 4 UStG), keinen Vorsteuerabzug in Anspruch
genommen haben bzw. den geltend gemachten Vorsteuerabzug inzwischen
berichtigt hatten. Darüber hinaus hat das FA auch Bescheide
mit einem Umsatzsteuerausweis von nicht mehr als 10 EUR gleichfalls
nicht berücksichtigt, da es insoweit unterstellt habe, dass
diese Bescheidempfänger Privatleute waren. Mithin ist die
Steuer nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG nur insoweit festgesetzt
worden, als dies dem Zweck dieser Vorschrift, Missbrauch zu
verhindern und der Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens durch
ein Ungleichgewicht von Steuer und Vorsteuerabzug zu begegnen (vgl.
dazu z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 428 = SIS 16 02 71, Rz 42,
m.w.N.), entsprach.
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42
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4. Der angefochtenen Steuerfestsetzung steht
kein Vertrauensschutz des Klägers entgegen.
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43
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a) Soweit der Kläger geltend macht, dass
er bis zur Entscheidung des BFH vom 17.2.2011 in BFHE 233, 94,
BStBl II 2011, 734 = SIS 11 16 52 habe darauf vertrauen
dürfen, dass er den Gefährdungstatbestand nach § 14c
Abs. 2 UStG nur dann erfülle, wenn seine
Gebührenbescheide alle Merkmale einer Rechnung i.S. von §
14 UStG enthielten, ist dieses Vertrauen nicht nach § 176 Abs.
1 Satz 1 Nr. 3 AO geschützt. Nach dieser Vorschrift darf bei
Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids nicht
zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass
sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofs des Bundes
geändert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der
Finanzbehörde angewandt worden ist.
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44
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Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall
nicht vor.
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b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch
auf Vertrauensschutz aus sonstigen Gründen.
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46
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Vertrauensschutzgesichtspunkte kommen schon
deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger seinen guten
Glauben jedenfalls nicht nachgewiesen hat, nachdem ihm das FA auf
seine Anfrage hin bereits am 8.1.2002 mitgeteilt hatte, dass er
nicht berechtigt sei, Umsatzsteuer in seinen
Gebührenbescheiden auszuweisen.
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47
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2, § 143 Abs. 1 FGO.
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