Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate
Freiburg vom 14.01.2021 - 3 K 1948/18 = SIS 21 06 20 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Kläger zu tragen.
1
|
I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist deutscher Staatsangehöriger. Er war in der
Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) freiberuflich tätig
und hatte einen Wohnsitz in A, Baden-Württemberg. Einen
weiteren Wohnsitz hatte er in B, Frankreich. Dort wohnte er mit
seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter.
|
|
|
2
|
Im Jahr 2008 hatte der Kläger für
… EUR eine Wohnung in einem Gebäude in B erworben, das
in das Verzeichnis der „monuments historiques
l’immeuble“ eingetragen
ist und nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG)
Denkmalschutz in Frankreich genießt („inscrit monument
historique“). Der Stadtteil, in dem sich das
Gebäude befindet, wurde im Jahr 2017 in das Weltkulturerbe der
UNESCO aufgenommen.
|
|
|
3
|
Nach den weiteren Feststellungen des FG
regeln die Vorschriften des französischen Denkmalschutzrechts,
dass Arbeiten an einem „immeuble
inscrit“ - mit Ausnahme von
Unterhaltungsarbeiten oder gewöhnlichen Reparaturen - einer
behördlichen Bau-, Abriss- oder Umbaugenehmigung
bedürfen. Nicht genehmigungspflichtige Maßnahmen sind
der zuständigen Behörde mit einem Vorlauf von vier
Monaten anzuzeigen. In jedem Fall hat die Denkmalschutzbehörde
die Möglichkeit zu intervenieren. Außerdem müssen
die Arbeiten unter der wissenschaftlichen und technischen Kontrolle
der zuständigen Stellen durchgeführt werden.
|
|
|
4
|
Der Kläger ließ in den Jahren
2008 bis 2010 in der Wohnung in B Maurer-, Sanitär-,
Heizungs-, Elektro- und Malerarbeiten durchführen. Ferner
ließ er Böden, Fenster, Türen und Stuckdecken
restaurieren. Die gesamten Aufwendungen für diese Arbeiten
beliefen sich auf … EUR. Die Baumaßnahmen hatte der
Kläger weder mit einer französischen noch mit einer
deutschen Denkmalschutzbehörde abgestimmt. Seit Mitte des
Jahres 2010 nutzte der Kläger die Wohnung in B zu eigenen
Wohnzwecken.
|
|
|
5
|
Mit seiner Einkommensteuererklärung
für die Streitjahre 2010 bis 2014 machte der Kläger
für die durch die Baumaßnahmen an der Wohnung
entstandenen Aufwendungen einen Abzug gemäß § 10f
in Verbindung mit § 7i des Einkommensteuergesetzes (EStG) von
jeweils … EUR geltend.
|
|
|
6
|
Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) veranlagte den Kläger mit dessen jeweils
im Inland erzielten Einkünften aus selbständiger Arbeit,
Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie
Renteneinkünften nach den Grundsätzen der
unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Dabei gingen die
Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass der Kläger in
den Streitjahren nach Maßgabe von Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst.
b Doppelbuchst. cc des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der
Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und
Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom
21.07.1959 (BGBl II 1961, 397) - DBA-Frankreich - als in
Deutschland ansässig galt. Jedoch versagte das FA den Abzug
der geltend gemachten Steuerbegünstigung für ein
Baudenkmal nach § 10f in Verbindung mit § 7i EStG. Der
Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.
|
|
|
7
|
Im Verlauf des Klageverfahrens bescheinigte
das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium
Stuttgart als die nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes
Baden-Württemberg für fachliche Denkmalpflege
zuständige Behörde am 27.08.2018, dass das streitige
Gebäude als prägendes Beispiel der deutschen Architektur
in B auch das nationale kulturgeschichtliche Erbe Deutschlands
mittrage. Die vom Kläger begehrte weitergehende Bescheinigung,
dass die Baumaßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des
Gebäudes als Baudenkmal oder zu einer sinnvollen Nutzung
erforderlich gewesen seien, lehnte die Behörde hingegen ab.
Hierzu führte sie an, zum einen habe der Kläger die
Maßnahmen vorher nicht behördlich abgestimmt und zum
anderen sei eine baden-württembergische
Denkmalschutzbehörde für die Erteilung einer solchen
Bescheinigung nicht zuständig.
|
|
|
8
|
Das FG wies die Klage ab (EFG 2021, 1292 =
SIS 21 06 20). Zwar sei das
Gebäude in B ausweislich der denkmalschutzrechtlichen
Bescheinigung aus dem Jahr 2018 ein Baudenkmal; dennoch könne
dem Kläger der beantragte Abzug nicht gewährt werden.
Dabei brauche nicht entschieden zu werden, ob die Beschränkung
der Steuerbegünstigung gemäß § 10f Abs. 1 Satz
1 in Verbindung mit § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG auf im Inland
belegene Baudenkmäler unionsrechtskonform sei. Denn der
Kläger habe die Baumaßnahmen nicht in Abstimmung mit der
nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung
bestimmten Stelle durchgeführt (§ 10f Abs. 1 Satz 1
i.V.m. § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG). Eine Abstimmung mit einer
deutschen Denkmalschutzbehörde sei zwar mangels
Zuständigkeit schwerlich möglich gewesen. Der Kläger
habe aber auch von der Möglichkeit, die Baumaßnahmen in
Frankreich mit der dort für den Denkmalschutz zuständigen
Behörde abzustimmen, keinen Gebrauch gemacht. Das für den
steuerlichen Abzug der Aufwendungen gesetzlich geregelte
Abstimmungserfordernis sei für im Ausland belegene
Baudenkmäler jedenfalls dann nicht entbehrlich, wenn das
dortige nationale Denkmalschutzrecht eine Abstimmung der
Baumaßnahmen mit der dort zuständigen
Denkmalschutzbehörde vorsehe. Die vorherige Abstimmung
könne nicht durch eine nachträgliche Begutachtung ersetzt
werden.
|
|
|
9
|
Mit seiner Revision trägt der
Kläger im Wesentlichen vor, auch eine Bestätigung der
französischen Denkmalbehörde, dass die Baumaßnahmen
den dortigen Normen entsprächen, hätte die nach §
10f Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG
erforderliche Abstimmung nicht ersetzen können. Nur der
Verwaltungsakt einer deutschen Denkmalschutzbehörde habe
Bindungswirkung nach § 7i EStG. Das Steuerrecht dürfe
kein Handeln verlangen, das aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen unmöglich sei. Im Übrigen gelte im
französischen Denkmalschutz als „goldene
Regel“, dass man zwar jede Änderung des
äußeren Erscheinungsbilds eines geschützten
Gebäudes mit der französischen Denkmalbehörde
abstimmen müsse, bei der Gestaltung des Inneren jedoch freie
Hand habe. Im vorliegenden Fall seien im Außenbereich nur
unwesentliche Arbeiten durchgeführt worden. Der beauftragte
Architekt habe dies noch einmal bestätigt.
|
|
|
10
|
Der Kläger beantragt,
|
|
das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011 vom
11.02.2014, die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012
bis 2014 vom 27.06.2018 sowie die Einspruchsentscheidung vom
28.08.2018 dahin zu ändern, dass jeweils ein Betrag von
… EUR nach § 10f Abs. 1 in Verbindung mit § 7i
EStG wie Sonderausgaben abgezogen wird.
|
|
|
11
|
Das FA beantragt,
|
|
die Revision zurückzuweisen.
|
|
|
12
|
Es entgegnet, der Kläger würde,
wollte man bei ihm auf das gesetzliche Erfordernis einer vorherigen
Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde
verzichten, gegenüber Eigentümern von im Inland belegenen
Baudenkmälern begünstigt.
|
|
|
13
|
II. Die Revision ist zulässig. Die
Revisionsbegründung entspricht noch den gesetzlichen
Darlegungsanforderungen.
|
|
|
14
|
1. Gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1
Halbsatz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen
Urteils zu begründen. Gemäß § 120 Abs. 2 Satz
3 FGO kann die Frist auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag
von dem Vorsitzenden verlängert werden. Wendet sich der
Revisionskläger gegen die materielle Sicht des FG, muss er
gemäß § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO mit seiner
Revisionsbegründung innerhalb dieser Frist die Umstände
bezeichnen, aus denen sich seiner Ansicht nach die Rechtsverletzung
ergibt. Hierzu muss er neben der Rüge eines konkreten
Rechtsverstoßes die Gründe tatsächlicher oder
rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das
erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen.
|
|
|
15
|
Notwendig ist damit eine zumindest kurze
Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils,
aus der zu erkennen ist, dass der Revisionskläger die
Begründung dieses Urteils und sein eigenes Vorbringen
überprüft hat (ständige Rechtsprechung, z.B.
Senatsbeschluss vom 23.08.2017 - X R 9/15, BFH/NV 2018, 42 = SIS 17 22 07, Rz 12 und Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
12.05.2022 - VI R 37/20, BFH/NV 2022, 1183 = SIS 22 14 60, Rz 16,
jeweils m.w.N.). Eine vollständige und umfassende
Auseinandersetzung mit dem FG-Urteil ist nicht erforderlich; auch
ist nicht geboten, dass die Revisionsbegründung die
Argumentation des FG widerlegt (BFH-Urteil vom 03.02.2010 - IV R
26/07, BFHE 228, 365, BStBl II 2010, 751 = SIS 10 08 17, unter
II.1.).
|
|
|
16
|
Nach Ablauf der - gegebenenfalls
verlängerten - Begründungsfrist sind Ergänzungen
grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die innerhalb
dieser Frist abgegebene Begründung den Anforderungen des
§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO entspricht (vgl.
BFH-Beschlüsse vom 13.05.2013 - I R 39/11, BFHE 241, 1, BStBl
II 2016, 434 = SIS 13 18 00, Rz 19 und vom 16.10.1998 - III R 7/98,
BFH/NV 1999, 501 = SIS 98 54 37, unter II.1. der
Entscheidungsgründe).
|
|
|
17
|
2. Diese Anforderungen sind vorliegend gerade
noch erfüllt. Die erforderliche Auseinandersetzung mit den
Gründen des angefochtenen Urteils sieht der Senat zumindest
darin, dass der Kläger innerhalb der
Revisionsbegründungsfrist vorgetragen hat, eine Abstimmung der
Baumaßnahmen mit einer französischen
Denkmalschutzbehörde würde die deutsche Finanzverwaltung
entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht binden.
|
|
|
18
|
III. Die Revision ist allerdings
unbegründet und daher gemäß § 126 Abs. 2 FGO
zurückzuweisen.
|
|
|
19
|
Das FG hat frei von Rechtsfehlern entschieden,
dass dem in den Streitjahren unbeschränkt
einkommensteuerpflichtigen und als in Deutschland ansässig
geltenden Kläger (dazu unten 1.) für Aufwendungen
für Baumaßnahmen an der in B belegenen Wohnung keine
Steuerbegünstigung gemäß § 10f in Verbindung
mit § 7i EStG zusteht (unten 2.).
|
|
|
20
|
1. Der Kläger unterliegt in den
Streitjahren aufgrund eines Wohnsitzes in B der unbeschränkten
Einkommensteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1
EStG.
|
|
|
21
|
Der erkennende Senat geht mit den Beteiligten
davon aus, dass der Kläger im Hinblick auf seinen weiteren, in
Deutschland belegenen Wohnsitz für einkommensteuerrechtliche
Zwecke infolge seiner deutschen Staatsangehörigkeit als in
Deutschland ansässig gilt (Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b
Doppelbuchst. cc DBA-Frankreich). Die von ihm erzielten -
inländischen - Einkünfte sind im Inland zu besteuern
(vgl. hierzu die Regelungen in Art. 20 Abs. 1 DBA-Frankreich).
|
|
|
22
|
2. Der Kläger kann keinen Abzug von
Aufwendungen nach § 10f Abs. 1 und Abs. 5 in Verbindung mit
§ 7i EStG beanspruchen.
|
|
|
23
|
a) Nach § 10f Abs. 1 Satz 1 EStG kann ein
Steuerpflichtiger Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im
Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun
folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 % wie Sonderausgaben
abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h EStG oder des
§ 7i EStG vorliegen. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nur,
soweit der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen
Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen
nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e EStG oder dem
Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat. Die Steuerbegünstigung
gilt sinngemäß für Gebäudeteile, die
selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und
für Eigentumswohnungen (§ 10f Abs. 5 EStG).
|
|
|
24
|
Mit der Bezugnahme auf die im Streitfall
allein in Betracht zu ziehende Norm des § 7i EStG setzt die
Begünstigung nach § 10f EStG im Weiteren voraus, dass das
Gebäude im Inland belegen und nach den jeweiligen
landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist und dass die
Baumaßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des
Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung
erforderlich sind (§ 7i Abs. 1 Satz 1 EStG). Die
Baumaßnahmen müssen zudem in Abstimmung mit der in
§ 7i Abs. 2 EStG bezeichneten Stelle durchgeführt worden
sein (§ 7i Abs. 1 Satz 6 EStG), also mit der nach Landesrecht
für die Belange des Denkmalschutzes zuständigen oder von
der Landesregierung bestimmten Stelle.
|
|
|
25
|
b) Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind
im Streitfall nicht vollständig erfüllt.
|
|
|
26
|
aa) Die baulichen Maßnahmen sind -
hiervon ist die Vorinstanz zunächst zutreffend ausgegangen -
an einem jedenfalls vom Grundsatz her
begünstigungsfähigen Objekt durchgeführt worden.
|
|
|
27
|
(1) Der Kläger hat Aufwendungen in
Gestalt von anschaffungsnahen Herstellungskosten (vgl. § 6
Abs. 1 Nr. 1a EStG) für Baumaßnahmen an einem von ihm im
Jahr 2008 angeschafften Gebäudeteil beziehungsweise einer
Eigentumswohnung (§ 10f Abs. 5 EStG) getragen.
|
|
|
28
|
Zwischen den Beteiligten ist zudem unstreitig,
dass der Kläger die erworbene Wohnung in den Streitjahren zu
eigenen Wohnzwecken genutzt und die weiteren in § 10f Abs. 1
Satz 2 EStG genannten steuerlichen Förderungen nicht in
Anspruch genommen hat.
|
|
|
29
|
(2) Die Wohnung ist in einem Gebäude
belegen, das grundsätzlich auch als Baudenkmal gewertet werden
kann. Dies lässt sich zwar nicht ohne Weiteres aus der
Bescheinigung der baden-württembergischen
Denkmalschutzbehörde vom 27.08.2018 ableiten und wäre -
abweichend von der Rechtsansicht der Vorinstanz - aufgrund der
exterritorialen Belegenheit des Gebäudes nicht mit bindender
Wirkung für die Einkommensteuerfestsetzung der Streitjahre
bescheinigungsfähig gewesen. Jedoch hat das FG festgestellt,
dass das Gebäude nach Maßgabe der einschlägigen
französischen Regelungen in das Verzeichnis der historischen
Gebäudedenkmäler („monuments historiques
l’immeuble“) eingetragen
ist. Das legt den Schluss nahe, dass es sich auch nach den
einschlägigen deutschen Bestimmungen um ein Baudenkmal im
Sinne von § 10f Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7i Abs.
1 Satz 1 EStG handeln könnte (zur Maßgeblichkeit der
nach nationalem Recht geltenden Anforderungen s. allgemein
Senatsurteil vom 21.01.2015 - X R 7/13, BFHE 248, 543, BStBl II
2015, 588 = SIS 15 10 17, Rz 22, m.w.N.). Hierauf kommt es jedoch
letztlich nicht an (unter cc).
|
|
|
30
|
bb) Die Baumaßnahmen wurden nicht - wie
§ 10f Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7i Abs. 1 Satz 1
EStG im Weiteren erfordert - an einem im Inland belegenen
Baudenkmal durchgeführt. Ob die Beschränkung der
Steuerbegünstigung auf inländische Baudenkmäler
unionsrechtskonform ist (dazu unten (1)), ist im Streitfall jedoch
nicht entscheidungserheblich (unten (2)).
|
|
|
31
|
(1) Der Gerichtshof der Europäischen
Union (EuGH) hat zu einer den Vorschriften des § 10f, §
7i EStG vergleichbaren Regelung des niederländischen
Steuerrechts entschieden, dass das Inlandserfordernis zwar die
Niederlassungsfreiheit (Art. 49 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - )
beeinträchtige. Es liege aber grundsätzlich keine
diskriminierende Unterscheidung zwischen Gebietsansässigen und
Gebietsfremden vor, sofern - wie im dortigen Entscheidungsfall -
die steuerliche Begünstigung der Erhaltung und dem Schutz des
kulturgeschichtlichen Erbes des vorteilsgewährenden
Mitgliedstaats diene und daher keine objektiv vergleichbare
Situation zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden
gegeben sei (EuGH-Urteil X vom 18.12.2014 - C-87/13,
EU:C:2014:2459, Rz 23 ff., HFR 2015, 205 = SIS 15 06 05).
|
|
|
32
|
Der EuGH hat in der genannten Entscheidung
allerdings erwogen, dass etwas anderes gelten könne, wenn der
Steuerpflichtige den Nachweis erbringe, dass das
Gebäudedenkmal trotz seiner Lage im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats dennoch zum kulturgeschichtlichen Erbe des
vorteilsgewährenden Staats gehöre und aufgrund dieses
Umstands - wenn es nicht außerhalb des Hoheitsgebiets
läge - Gegenstand des Schutzes des dortigen
Denkmalschutzgesetzes sein könnte (EuGH-Urteil X,
EU:C:2014:2459, Rz 33, HFR 2015, 205 = SIS 15 06 05).
|
|
|
33
|
Von den gleichen Rechtsgrundsätzen ist
der EuGH bei einer anhand der Vorgaben der Kapitalverkehrsfreiheit
(Art. 63 AEUV) überprüften Regelung des
niederländischen Schenkungsteuerrechts ausgegangen, die eine
steuerliche Befreiung nur für den Fall vorsieht, dass
bestimmte Anwesen im Hoheitsgebiet der Niederlande belegen sind und
zum kulturhistorischen nationalen Erbe gehören (EuGH-Urteil Q
vom 18.12.2014 - C-133/13, EU:C:2014:2460, Rz 20 ff., 28, IStR
2015, 104 = SIS 15 03 21).
|
|
|
34
|
(2) Diese Rechtsprechung ist
grundsätzlich auch bei der Auslegung von § 10f und §
7i EStG zu berücksichtigen; denn die genannten Vorschriften
dienen dem Schutz und der Erhaltung des kulturgeschichtlichen Erbes
Deutschlands.
|
|
|
35
|
Der Gesetzgeber hatte Mitte der 1970er Jahre
einen drohenden Verfall kulturhistorisch wertvoller Gebäude
„in Stadt und Land“ erkannt und
mit § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. r Doppelbuchst. cc sowie Buchst.
y EStG Ermächtigungen für die Bundesregierung
begründet, durch Rechtsverordnung steuerliche Anreize für
den Erwerb und die Erhaltung von Baudenkmälern zu schaffen
(Gesetz zur Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch und
städtebaulich wertvoller Gebäude vom 22.12.1977, BGBl I
1977, 3107). Von dieser Ermächtigung hatte die Bundesregierung
unter anderem mit den seinerzeitigen Regelungen in § 82i der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) Gebrauch
gemacht. Hierdurch sollten neben den Bemühungen der
öffentlichen Hand, dem fortschreitenden Verfall jener
Bausubstanz entgegenzuwirken, Privatpersonen als Eigentümer
und Erwerber von Baudenkmälern gefördert werden
(BT-Drucks. 8/896, S. 5). In § 52 Abs. 21 Satz 6 EStG in der
bis ins Jahr 1989 geltenden Fassung fand sich zudem die Regelung,
dass bei einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen
Haus Herstellungskosten unter anderem im Sinne des § 51 Abs. 1
Nr. 2 Buchst. y EStG, die im Fall der Vermietung zur Vornahme von
erhöhten Absetzungen unter anderem nach § 82i EStDV
berechtigen würden, im Jahr der Herstellung und in den
folgenden neun Kalenderjahren jeweils bis zu 10 % wie
Sonderausgaben abgezogen werden konnten.
|
|
|
36
|
Das Wohnungsbauförderungsgesetz (WoBauFG)
vom 22.12.1989 (BGBl I 1989, 2408) hat diese Regelungen ins EStG
überführt und teilweise rechtstechnisch neu gefasst
(§ 7i EStG für erhöhte Absetzungen bei zur
Einkunftserzielung genutzten Baudenkmalen und § 10f EStG
für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale). An der
grundlegenden Zielrichtung des Gesetzgebers, ein wirksames
steuerliches Anreizmittel für den Denkmalschutz und die
Wohnraumerhaltung zu gewähren, hat sich dadurch nichts
geändert (vgl. zum Normzweck BTDrucks 11/5680, S. 9, 12 f.).
Das mit dem WoBauFG in § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG erstmals
ausdrücklich aufgenommene Erfordernis einer Belegenheit des
Baudenkmals im Inland findet in den Gesetzesmaterialien zwar keine
explizite Begründung, lässt sich aber zumindest daraus
ableiten, dass der Gesetzgeber nur solche Gebäude
begünstigen wollte, die den öffentlich-rechtlichen
Bindungen des Denkmalschutzrechts der Länder unterliegen
(BTDrucks 11/5680, S. 12).
|
|
|
37
|
Dementsprechend geht der Senat davon aus, dass
das Inlandserfordernis des § 10f Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
mit § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG jedenfalls grundsätzlich
nicht mit unionsrechtlichen Grundfreiheiten kollidiert (ebenso FG
Düsseldorf, Urteil vom 04.04.2019 - 9 K 2480/17 E, EFG 2019,
771 = SIS 19 07 28, Rz 19, aus anderen Gründen aufgehoben
durch Senatsurteil vom 14.04.2021 - X R 17/19, BFH/NV 2021, 1494 =
SIS 21 16 41; Klein, DStR 2016, 1399, 1400 f.; Clausen in
Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 7i EStG Rz 3; Bartone in
Korn, § 7i EStG Rz 5.4).
|
|
|
38
|
Inwiefern die Bescheinigung der
baden-württembergischen Denkmalschutzbehörde vom
27.08.2018, wonach das vom Kläger bewohnte Baudenkmal in B
„das nationale kulturgeschichtliche Erbe Deutschlands
mitträgt“, im Lichte der vorgenannten
Rechtsprechung des EuGH gleichwohl eine Ausnahme vom
Inlandserfordernis begründen könnte, muss der Senat
vorliegend nicht entscheiden. Denn der Kläger hat - wie von
der Vorinstanz zutreffend erkannt - die weiteren
einfachgesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 10f Abs.
1 Satz 1 in Verbindung mit § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG nicht
erfüllt.
|
|
|
39
|
cc) Es fehlt an der nach § 10f Abs. 1
Satz 1 in Verbindung mit § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG
erforderlichen Abstimmung der Baumaßnahmen mit der
zuständigen Denkmalschutzbehörde.
|
|
|
40
|
(1) Nach gefestigter höchstrichterlicher
Rechtsprechung erfordert eine Abstimmung im Sinne des § 7i
Abs. 1 Satz 6 EStG eine einverständliche - bei Bedarf
hinsichtlich Art, Umfang und fachgerechter Ausführung ins
Detail gehende - Festlegung der durchzuführenden
Baumaßnahmen (vgl. Senatsurteil vom 24.06.2009 - X R 8/08,
BFHE 225, 431, BStBl II 2009, 960 = SIS 09 26 28, unter II.5. sowie
zuletzt Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom
09.05.2018 - 4 B 40/17, BFH/NV 2018, 1071 = SIS 18 12 24, Rz 10, m.w.N.). Diese Abstimmung
muss zeitlich vor dem Beginn der Baumaßnahmen oder vor einer
eventuellen Änderung der Planung vorgenommen worden sein
(Senatsurteil in BFHE 225, 431, BStBl II 2009, 960 = SIS 09 26 28,
unter II.5.; ebenso Pfirrmann in Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl.,
§ 7i Rz 2 sowie Schmidt/Kulosa, EStG, 42. Aufl., § 7i Rz
10). Dies rechtfertigt sich bereits aus dem Umstand, dass der
bisherige Zustand des Baudenkmals festgestellt werden muss, damit
die Denkmalschutzbehörde die Erforderlichkeit der
beabsichtigten Maßnahmen im Sinne von § 7i Abs. 1 Satz 1
EStG beurteilen kann (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 08.09.2004
- X B 51/04, BFH/NV 2005, 53 = SIS 05 04 16, unter 1.b sowie
BVerwG-Beschluss in BFH/NV 2018, 1071 = SIS 18 12 24, Rz 10). Die tatbestandlich
erforderliche Abstimmung kann somit nicht im Nachhinein getroffen
werden (HHR/Clausen, § 7i EStG Rz 31). Dies gilt selbst dann,
wenn die Eigenschaft des Gebäudes als Baudenkmal dem
Steuerpflichtigen zunächst unbekannt war (Senatsbeschluss in
BFH/NV 2005, 53 = SIS 05 04 16, unter 1.b).
|
|
|
41
|
(2) Im Streitfall hat der Kläger die in
den Jahren 2008 bis 2010 durchgeführten Baumaßnahmen in
der Wohnung in B nicht mit der zuständigen Stelle
abgestimmt.
|
|
|
42
|
(a) Hierbei ist das FG zu Recht zunächst
davon ausgegangen, dass eine diesbezügliche Abstimmung mit
einer baden-württembergischen Denkmalschutzbehörde nicht
hätte erfolgen können („schwerlich möglich
gewesen“). Der in der Kulturhoheit der
Bundesländer stehende Schutz und die Pflege von
Denkmälern bezieht sich zwingend nur auf diejenigen
Denkmäler, die in dem jeweiligen Bundesland belegen sind.
Demzufolge ist es ausgeschlossen, dass eine funktional
grundsätzlich zuständige Denkmalschutzbehörde
Maßnahmen in Bezug auf ein außerhalb ihres
territorialen Zuständigkeitsbereichs liegendes Denkmal trifft.
Dies gilt erst recht für Denkmäler, die sich auf dem
Territorium eines anderen Staates befinden.
|
|
|
43
|
Die Kompetenz des Landesamts für
Denkmalpflege in Baden-Württemberg beschränkt sich somit
- allenfalls - allein auf die Feststellung, dass die Immobilie in
B, in der der Kläger eine Wohnung erworben hatte, zum
kulturgeschichtlichen Erbe Deutschlands gehört.
|
|
|
44
|
(b) Der Kläger hat allerdings auch keine
Abstimmung mit der zuständigen französischen
Denkmalschutzbehörde getroffen. Die vom FG mit Bindungswirkung
für den erkennenden Senat (§ 118 Abs. 2 FGO)
festgestellten Regelungen des französischen
Denkmalschutzrechts sehen vor, dass Arbeiten an einem eingetragenen
französischen Gebäudedenkmal auch bei - ausnahmsweise -
nicht bestehender Notwendigkeit einer Bau- oder Umbaugenehmigung
stets der zuständigen Behörde mit einem Vorlauf von vier
Monaten anzuzeigen sind. Ferner hat die französische
Denkmalschutzbehörde die Möglichkeit zu intervenieren.
Die öffentlich-rechtlichen Bindungen des Denkmalschutzes
zeigen sich also auch nach französischer Rechtslage darin,
dass die Arbeiten - wie ebenfalls vom FG festgestellt - unter der
wissenschaftlichen und technischen Kontrolle der zuständigen
Stellen durchzuführen sind. Eine Abstimmung der Arbeiten
wäre demnach mit der französischen
Denkmalschutzbehörde möglich und geboten gewesen.
|
|
|
45
|
(3) Die dagegen gerichteten Einwendungen des
Klägers greifen nicht durch.
|
|
|
46
|
(a) Es entspricht ständiger
höchstrichterlicher Rechtsprechung, im Fall einer Kollision
von Unionsrecht und nationalem Recht dem Anwendungsvorrang des
Unionsrechts dadurch Geltung zu verschaffen, dass die
einschlägige nationale Regelung normerhaltend in der Weise
angewendet wird, dass das unionsrechtswidrige Tatbestandsmerkmal
bei der Rechtsanwendung unberücksichtigt bleibt (Senatsurteile
vom 27.10.2021 - X R 11/20, BFHE 275, 52 = SIS 22 02 75, Rz 27 und
vom 05.11.2019 - X R 23/17, BFHE 267, 34, BStBl II 2020, 763 = SIS 20 03 39, Rz 44; BFH-Urteile vom 20.09.2006 - I R 113/03, BFH/NV
2007, 220 = SIS 07 03 60, unter III.1. und vom 22.07.2008 - VIII R
101/02, BFHE 222, 453, BStBl II 2010, 265 = SIS 08 33 42, unter
IV.1.; vgl. auch Englisch in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl.,
Kap. 4 Rz 24 ff.).
|
|
|
47
|
Für den Streitfall bedeutet dies, dass
zwar - gegebenenfalls - nach Maßgabe der (unter III.2.b bb)
dargestellten EuGH-Rechtsprechung auf das Inlandserfordernis des
§ 10f Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7i Abs. 1 Satz 1
EStG zu verzichten wäre. Es bedeutet aber nicht, auch auf die
nach § 10f Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7i Abs. 1
Satz 6 EStG erforderliche Abstimmung der Baumaßnahmen mit der
zuständigen Denkmalschutzbehörde zu verzichten.
Folgerichtig müsste darüber hinaus § 7i Abs. 2 Satz
1 EStG dahingehend ausgelegt werden, dass die Voraussetzungen des
§ 7i Abs. 1 EStG durch die zuständige ausländische
Behörde zu bescheinigen wären.
|
|
|
48
|
Ob eine solche Bescheinigung ebenfalls als
Grundlagenbescheid anzusehen ist, der das FA bindet (vgl.
Senatsurteil vom 19.02.2019 - X R 17/18, BFH/NV 2019, 801 = SIS 19 08 59, Rz 17), braucht hier nicht entschieden zu werden, da es -
wie dargelegt - bereits an der erforderlichen Abstimmung mit der
zuständigen französischen Denkmalschutzbehörde
fehlt.
|
|
|
49
|
(b) Soweit der Kläger demgegenüber
geltend macht, die nach § 10f Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 7i Abs. 1 Satz 6 EStG erforderliche Abstimmung könne,
da es um den Abzug von Sonderausgaben nach deutschem Recht gehe,
nur mit der deutschen Denkmalschutzbehörde vorgenommen werden,
ist dies für den vorliegenden Streitfall nicht relevant. Denn
nach den nicht angegriffenen Feststellungen des FG hat der
Kläger auch keine vorherige Abstimmung mit einer deutschen
Denkmalschutzbehörde vorgenommen.
|
|
|
50
|
(c) Sollte der Vortrag des Klägers -
insbesondere auch unter Berücksichtigung seines
ergänzenden Vorbringens zur Vorbereitung der mündlichen
Verhandlung im Revisionsverfahren - dahin zu verstehen sein, dass
in seinem Fall eine Abstimmung mit den französischen
Behörden rechtlich gar nicht erforderlich gewesen wäre,
kann dies im Streitfall nicht berücksichtigt werden, da es
nicht den Feststellungen des FG zum französischen
Denkmalschutzrecht entspricht. Nach ständiger
höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es Aufgabe des FG als
Tatsacheninstanz, das maßgebende ausländische Recht
gemäß § 155 Satz 1 FGO in Verbindung mit § 293
der Zivilprozessordnung (ZPO) von Amts wegen zu ermitteln.
Feststellungen über das Bestehen und den Inhalt
ausländischen Rechts sind für das Revisionsgericht
grundsätzlich bindend (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 560
ZPO). Sie sind insoweit revisionsrechtlich wie
Tatsachenfeststellungen zu behandeln (BFH-Urteil vom 19.10.2021 -
VII R 7/18, BFHE 276, 189 = SIS 22 01 51, Rz 63, m.w.N.).
|
|
|
51
|
Ungeachtet dessen käme aber auch dann,
wenn man dem Vortrag des Klägers insoweit folgte, ein Abzug
der Aufwendungen nach § 10f Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 7i Abs. 1 EStG gleichwohl nicht in Betracht. Denn die
Steuerbegünstigung gemäß § 10f EStG soll -
neben dem Schutz und der Erhaltung kulturhistorisch wertvoller
Bausubstanz - auch den besonderen Belastungen von Eigentümern
zu eigenen Wohnzwecken genutzter Baudenkmale durch die
öffentlich-rechtlichen Bindungen des Denkmalschutzrechts
Rechnung tragen und hierfür eine steuerliche Entlastung
gewähren (BTDrucks 11/5680, S. 13). Fehlt es aber bereits an
einem Abstimmungserfordernis mit den Denkmalschutzbehörden und
damit an einer entsprechenden öffentlich-rechtlichen Bindung
des Eigentümers, wird der Zweck des § 10f EStG jedenfalls
nicht zur Gänze erfüllt. Ein Steuerpflichtiger, der ohne
die Notwendigkeit der Beachtung öffentlich-rechtlicher
Vorgaben des Denkmalschutzes Aufwendungen für eine zu eigenen
Wohnzwecken genutzten Immobilie tätigt, bedarf der
steuerlichen Begünstigung gemäß § 10f EStG
grundsätzlich nicht. Hierzu vergleichbar hat der Senat bereits
entschieden, dass die Vorschrift nicht anwendbar ist, wenn ein
Steuerpflichtiger ein Baudenkmal saniert und modernisiert hat, ohne
dass ihm die Denkmaleigenschaft bekannt war (Senatsbeschluss in
BFH/NV 2005, 53 = SIS 05 04 16, unter 1.b).
|
|
|
52
|
(d) Offen bleiben kann bei alledem, ob bei
grenzüberschreitenden Sachverhalten die Begünstigung auch
dann ausgeschlossen ist, wenn das ausländische Recht zwar
keine vorherige Abstimmung erfordert, der Steuerpflichtige aber
freiwillig in eine Abstimmung mit der zuständigen Behörde
getreten ist. Denn der Kläger hat sich - wie dargelegt -
unstreitig nicht mit den zuständigen französischen
Denkmalschutzbehörden abgestimmt.
|
|
|
53
|
(4) Ein Verzicht auf das
Abstimmungserfordernis im Sinne von § 10f Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG kann auch nicht aus
unionsrechtlichen Erwägungen abgeleitet werden. Die
Grundfreiheiten des AEUV verbieten eine steuerliche
Schlechterstellung grenzüberschreitender Vorgänge
gegenüber rein innerstaatlichen Sachverhalten (statt vieler
Englisch in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl., § 4 Rz 86),
verpflichten die Mitgliedstaaten jedoch nicht, den
grenzüberschreitenden Sachverhalt gegenüber dem
innerstaatlichen Sachverhalt hinsichtlich der gesetzlichen
Anforderungen zu privilegieren.
|
|
|
54
|
dd) Nur ergänzend weist der Senat darauf
hin, dass ungeachtet der fehlenden vorherigen Abstimmung der
Baumaßnahmen mit der zuständigen
Denkmalschutzbehörde ein Anspruch des Klägers auf Abzug
der Aufwendungen auch deshalb ausgeschlossen wäre, weil er
nicht nachgewiesen hat, dass die Baumaßnahmen
gemäß § 10f Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §
7i Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG nach Art und Umfang zur Erhaltung des
Gebäudes (Gebäudeteils) als Baudenkmal oder zu seiner
sinnvollen Nutzung erforderlich gewesen sind.
|
|
|
55
|
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
|