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I. Der Kläger und Revisionskläger
zu 2. (Kläger) war im Streitjahr 2001 als Kommanditist zu 70 %
am Vermögen der Klägerin und Revisionsklägerin zu 1.
(Klägerin), einer GmbH & Co. KG, beteiligt. Mit Vertrag
vom 26.6.2001 übertrug der Kläger zwei bis dahin zu
seinem Sonderbetriebsvermögen gehörende bebaute
Grundstücke auf die Klägerin. Auf einem der
Grundstücke lastete eine Verbindlichkeit in Höhe von
296.453,47 EUR, die die Klägerin übernahm. Die
Klägerin bilanzierte die Grundstücke anschließend
mit ihrem Buchwert.
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Nach einer Außenprüfung vertrat
der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die
Auffassung, dass die Übertragung des mit der Verbindlichkeit
belasteten Grundstücks anteilig zur Aufdeckung stiller
Reserven geführt habe. Der Verkehrswert des Grundstücks
betrug 1.520.000 EUR. Nach Abzug des Buchwerts von 1.026.339,09 EUR
beliefen sich die stillen Reserven auf 493.660,91 EUR. Im
Verhältnis zum Verkehrswert machte die übernommene
Verbindlichkeit 19,5 % aus, so dass es nach Auffassung des FA zur
Aufdeckung stiller Reserven in Höhe von 96.281,24 EUR im
Sonderbetriebsvermögen des Klägers gekommen war. Um
diesen Betrag erhöhte das FA die Sonderbetriebseinnahmen des
Klägers. Zugleich ergaben sich für die Klägerin
höhere Abschreibungen in Höhe von 1.685,24 EUR sowie eine
um 13.394,79 EUR erhöhte
Gewerbesteuer-Rückstellung.
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Einspruch und Klage gegen den entsprechend
geänderten Gewinnfeststellungsbescheid hatten keinen Erfolg.
Das Urteil ist in EFG 2012, 1333 = SIS 12 14 31
veröffentlicht.
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Mit der Revision rügen die Kläger
eine Verletzung des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzes i.d.F. des
Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I
2001, 3858, BStBl I 2002, 35) - EStG - sowie hilfsweise einen
Verstoß des § 52 Abs. 16a Satz 1 EStG gegen das
verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
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Die Kläger beantragen, unter Aufhebung
der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung vom 17.9.2010
den Bescheid für 2001 über die gesonderte und
einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen vom 19.3.2007
dahingehend zu ändern, dass die Sonderbetriebseinnahmen des
Klägers um 188.309,74 DM (96.281,24 EUR) vermindert und die
laufenden Einkünfte der Klägerin um 29.493,98 DM
(15.080,03 EUR) erhöht werden.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der Vorentscheidung und
der Einspruchsentscheidung und in Abänderung des
Gewinnfeststellungsbescheids 2001 zur Feststellung von
Einkünften aus Gewerbebetrieb in der von den Klägern
beantragten Höhe.
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1. Die Übertragung des Grundstücks
aus dem Sonderbetriebsvermögen des Klägers in das
Gesamthandsvermögen der Klägerin hat ungeachtet der
Übernahme einer den Buchwert nicht überschreitenden
Verbindlichkeit nicht zu einem Gewinn im
Sonderbetriebsvermögen des Klägers geführt.
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a) Der Gesellschafter einer
Personengesellschaft kann Wirtschaftsgüter aus seinem
Sonderbetriebsvermögen an die Gesellschaft wie ein fremder
Dritter entgeltlich veräußern. Überschreitet das
Entgelt den Buchwert, erzielt der Gesellschafter aus der
Veräußerung einen Gewinn in seinem
Sonderbetriebsvermögen. Entgelt für die Übertragung
eines Wirtschaftsguts ist jede Gegenleistung, gleichgültig ob
sie in Geld, Sachen oder Rechten besteht. Übernimmt die
Personengesellschaft im Zusammenhang mit der Übertragung des
Wirtschaftsguts eine Verbindlichkeit des Gesellschafters, ist darin
ein Entgelt zu sehen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
21.6.2012 IV R 1/08, BFH/NV 2012, 1536 = SIS 12 19 51, zur
amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, m.w.N.; vom 11.12.2001
VIII R 58/98, BFHE 197, 411, BStBl II 2002, 420 = SIS 02 05 28).
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Im Streitfall ist das Grundstück danach
in Höhe der übernommenen Verbindlichkeit von 296.453,47
EUR entgeltlich übertragen worden. Ein Gewinn im
Sonderbetriebsvermögen des Klägers ergibt sich daraus
aber nicht, weil der Buchwert mit 1.026.339,09 EUR höher als
dieses Entgelt war.
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Der Senat kann aufgrund der getroffenen
Feststellungen nicht abschließend beurteilen, auf welchem
Konto der Differenzbetrag zwischen der übernommenen
Verbindlichkeit und dem Buchwert des Grundstücks gebucht
worden ist. Für die Entscheidung des Streitfalls kann indessen
dahinstehen, welcher Kategorie das betreffende Konto zuzuordnen ist
und welche Bedeutung sich daraus für die Annahme eines
Entgelts ergibt. Denn auch wenn aus der Buchung auf eine
Gegenleistung gegenüber dem Kläger zu schließen
wäre, hätte diese nicht die Realisierung eines Gewinns
zur Folge, weil sie zusammen mit der übernommenen
Verbindlichkeit den Buchwert des Grundstücks nicht
überschritten hätte.
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b) Soweit das Entgelt hinter dem Verkehrswert
des Grundstücks zurückbleibt, ist die Übertragung
unentgeltlich durchgeführt worden und hat ebenfalls nicht zu
einer Gewinnrealisierung geführt.
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aa) Verlässt ein Wirtschaftsgut das
Betriebsvermögen aus betriebsfremden Gründen ohne
angemessene Gegenleistung, ist der Vorgang als Entnahme zu
beurteilen.
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Im Streitfall liegt danach schon dem Grunde
nach eine Entnahme nicht vor. Denn das übertragene
Wirtschaftsgut hat das Betriebsvermögen nicht verlassen, zu
dem es vor der Übertragung gehörte. Das
Betriebsvermögen einer Personengesellschaft umfasst nach
ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis neben dem
Gesamthandsvermögen auch das Sonderbetriebsvermögen in
der Hand ihrer Gesellschafter (z.B. BFH-Urteile vom 30.3.1993 VIII
R 8/91, BFHE 172, 19, BStBl II 1993, 864 = SIS 93 20 38, unter
II.5.a, und vom 17.12.2008 IV R 65/07, BFHE 224, 91, BStBl II 2009,
371 = SIS 09 07 01, unter II.2.a). Wechselt ein Wirtschaftsgut
durch eine Transaktion von einem Teil des Betriebsvermögens
der Personengesellschaft in einen anderen Teil desselben
Betriebsvermögens, kann der Vorgang nicht als eine Entnahme
i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG angesehen werden. Denn die
Entnahme setzt nach dieser Vorschrift voraus, dass das
Wirtschaftsgut den Bereich des Betriebs verlässt. Wird der
betriebliche Funktionszusammenhang nicht gelöst, fehlt es an
einer Entnahme (BFH-Urteil vom 17.7.2008 I R 77/06, BFHE 222, 402,
BStBl II 2009, 464 = SIS 08 37 67, unter B.III.3.b bb). Anders als
bei einem von einer einzelnen Person unterhaltenen Betrieb ist
deshalb bei einer Personengesellschaft ein zivilrechtlicher
Rechtsträgerwechsel ohne gleichzeitige Entnahme denkbar.
Findet der Vorgang ganz oder teilweise unentgeltlich statt, fehlt
es insoweit an einem Besteuerungstatbestand.
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bb) Dem steht nicht entgegen, dass der Katalog
des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG in seiner im Streitjahr und bis
heute geltenden Fassung auch derartige Übertragungen
enthält. Der Senat versteht die Norm als eine
Bewertungsvorschrift für die dort genannten
Wirtschaftsguttransfers, die im Fall der Unentgeltlichkeit für
die dadurch ggf. verwirklichte Entnahme eine Bewertung mit dem
Buchwert anordnet (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1536 = SIS 12 19 51,
unter II.b cc (1)). Diese spezialgesetzliche Regelung geht § 6
Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG vor, wonach eine Entnahme mit dem Teilwert
zu bewerten ist.
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Es bedürfte danach zwar
grundsätzlich keiner Regelung für unentgeltliche
Übertragungen, die nicht zum Wechsel des
Betriebsvermögens führen. Die Erwähnung derartiger
Übertragungen in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG ist aber damit zu
erklären, dass das Gesetz unentgeltliche Übertragungen
und Übertragungen gegen Gewährung oder Minderung von
Gesellschaftsrechten technisch zusammenfasst und für
Übertragungen gegen Gewährung oder Minderung von
Gesellschaftsrechten eine konstitutive Regelung schafft. In Bezug
auf unentgeltliche Übertragungen ohne Entnahme bringt die
Vorschrift insoweit lediglich deklaratorisch zum Ausdruck, dass der
Buchwert auch nach der Transaktion fortzuführen ist.
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c) Das Finanzgericht (FG) ist zu dem Ergebnis
gekommen, im Streitfall seien stille Reserven aufgedeckt worden,
ohne allerdings die gesetzliche Grundlage dafür konkret zu
erläutern. Es folgt insoweit ausdrücklich dem
Verständnis der Finanzverwaltung von der sog. Trennungstheorie
(Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom
8.12.2011 IV C 6-S 2241/10/10002, BStBl I 2011, 1279 = SIS 11 39 28, unter II.3.a), wonach bei einer teilentgeltlichen
Übertragung immer ein dem Verhältnis des Entgelts zum
Verkehrswert entsprechender Anteil der stillen Reserven realisiert
wird. Zu Fällen, in denen - wie hier - nach den vorstehenden
Grundsätzen in Bezug auf die Differenz zwischen Entgelt und
Verkehrswert keine Entnahme vorliegt, nimmt das Schreiben des BMF
allerdings keine Stellung. Auch das FG hat sich mit dieser
entscheidungserheblichen Frage nicht beschäftigt. Der
erkennende Senat hat umgekehrt keine Veranlassung, auf die von den
Beteiligten erörterte, hier aber nicht entscheidungserhebliche
Frage einzugehen, welche Rechtsfolge bei einer Entnahme in
Höhe des Differenzbetrags eintritt.
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2. Bei dieser Sachlage bedarf auch die von den
Beteiligten unterschiedlich beantwortete Frage nach der
Verfassungsmäßigkeit des § 52 Abs. 16a Satz 1 EStG
keiner Beantwortung durch den Senat.
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3. Die Sache ist entscheidungsreif, da die
betragsmäßigen Auswirkungen der unzutreffenden
Gewinnerhöhung unstreitig und vom FG festgestellt worden sind.
Die festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mindern sich
um 158.815,76 DM (188.309,74 DM ./. 29.493,98 DM) auf 312.372
DM.
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