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Keine Gewinnrealisierung bei Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen gegen ein den Buchwert nicht überschreitendes Entgelt

Keine Gewinnrealisierung bei Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen gegen ein den Buchwert nicht überschreitendes Entgelt: Die teilentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts des Sonderbetriebsvermögens in das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft führt nicht zur Realisierung eines Gewinns, wenn das Entgelt den Buchwert nicht übersteigt. - Urt.; BFH 19.9.2012, IV R 11/12; SIS 12 27 02

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gewinnermittlung > Entnahme
Fundstellen
  1. BFH 19.09.2012, IV R 11/12
    BFHE 239 S. 76
    BFH/NV 2012 S. 1880
    DStR 2012 S. 2051
    LEXinform 0929064

    Anmerkungen:
    St.B. in DStR 18/2013 S. 886
    BMF in StuB 19/2013 S. 749
    W.Bo. in DB 42/2012 S. 2376
    B.D. in FR 22/2013 S. 1022
    K.E. in DStZ 23/2012 S. 824
    U.F. in DB 41/2013 S. M 1
    Ch.G. in FR 6/2015 S. 260
    S.G./M.U. in NWB 40/2013 S. 3121
    jh in StuB 20/2012 S. 803
    M.K. in FR 24/2012 S. 1155
    KAM in Stbg 3/2013 S. M 15
    W.M. in FR 24/2012 S. 1156
    U.P. in DB 40/2013 S. M 16
    Th.St./St.St. in FR 4/2013 S. 156
    M.W. in BFH/PR 12/2012 S. 387
    M.W. in DB 16/2013 S. 834
    Wit in DStR 41/2012 S. 2053
    -/- in NWB 42/2012 S. 3362
Normen
[EStG] § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1, § 6 Abs. 5 Satz 3
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 06.03.2012, SIS 12 14 31, Grundstücksübertragung, Sonderbetriebsvermögen, Schuldübernahme, Stille Reserven, Vertrauensschutz
Zitiert in... / geändert durch...
  • LfSt Niedersachsen 9.10.2023, SIS 23 20 29, Teilentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts bei einer Mitunternehmerschaft, weitere Anwendung der ...
  • FG Hamburg 28.6.2023, SIS 23 14 67, Vorliegen einer für die Übertragung eines Wirtschaftsguts zum Buchwert schädlichen Entgeltlichkeit der Üb...
  • LfSt Niedersachsen 24.5.2023, SIS 23 13 13, Teilentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts bei einer Mitunternehmerschaft, weitere Anwendung der ...
  • FG Rheinland-Pfalz 22.3.2023, SIS 23 08 87, Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlicher Übertragung von steuerverstrickten Wirtschaftsgü...
  • Niedersächsisches FG 15.12.2022, SIS 23 08 36, Ertragsteuerliche Behandlung der Wärmeabgabe aus einem Blockheizkraftwerk: 1. Liefert eine Mitunternehmer...
  • BFH 3.8.2022, SIS 22 21 27, Verstoß gegen Grundordnung des Verfahrens, teilentgeltliche Übertragung eines Anwartschaftsrechts auf ein...
  • FG Baden-Württemberg 29.9.2021, SIS 22 16 08, Anwendung von § 50 i EStG nach Schenkung eines zum Sonderbetriebsvermögen einer inländischen KG (Besitzun...
  • FG Rheinland-Pfalz 7.10.2020, SIS 20 18 90, Steuerliche Behandlung eines Verzichts auf eine nicht mehr voll werthaltige Forderung durch Gesellschafte...
  • FG Baden-Württemberg 7.8.2020, SIS 20 18 75, Teilentgeltliche Betriebsübertragung: 1. Die teilentgeltliche Übertragung eines Betriebs ist einheitlich ...
  • OFD Frankfurt 28.11.2019, SIS 19 19 30, Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG bei Übertragung eines einzelnen Wirtschaftsguts und Übernahme ...
  • OFD Frankfurt 10.4.2019, SIS 19 08 23, Übertragung und Überführung von einzelnen Wirtschaftsgütern, Zweifelsfragen: Im Hinblick auf die beim Bun...
  • OFD Frankfurt 21.3.2019, SIS 19 04 19, Übertragung und Überführung von einzelnen Wirtschaftsgütern, Zweifelsfragen: Die Bearbeitung bislang im H...
  • BFH 15.11.2017, SIS 17 25 99, Kein Rückgängigmachen eines zu Lasten des Gesamthandsvermögens einer Personengesellschaft gebildeten Inve...
  • BFH 30.3.2017, SIS 17 10 21, Ausscheiden aus Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung mit Einzelwirtschaftsgütern folgt Realteilun...
  • BFH 16.12.2015, SIS 16 04 61, § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1999 als eigenständiger Besteuerungstatbestand: 1. § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1999 nor...
  • BFH 27.10.2015, SIS 15 28 71, Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlichen Übertr...
  • BFH 17.9.2015, SIS 16 02 86, Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Freiberuflersozietät gegen Übertragung eines Teilbetriebs und...
  • FG Düsseldorf 4.12.2014, SIS 15 06 58, Übertragung von Wirtschaftsgütern einer KG auf Ein-Mann-GmbH & Co. KG des ausscheidenden Kommanditisten: ...
  • BFH 26.6.2014, SIS 14 28 40, Buchwertübertragung, keine Sperrfristverletzung bei einer Einmann-GmbH & Co. KG: Wird ein Wirtschaftsgut ...
  • OFD Nordrhein-Westfalen 25.3.2014, SIS 14 35 15, Land- und Forstwirte, ESt-Veranlagung 2012: Die OFD Nordrhein-Westfalen hat eine Verfügung zur Einkommens...
  • BFH 19.3.2014, SIS 14 18 34, Teilentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter, Beitrittsaufforderung an das BMF: Das BMF wird a...
  • BFH 22.10.2013, SIS 14 00 06, Zwangsweise Beendigung einer Betriebsaufspaltung, teilentgeltliche und unentgeltliche Übertragung von Ein...
  • OFD Frankfurt 11.10.2013, SIS 13 31 17, Übertragung und Überführung von einzelnen Wirtschaftsgütern, Zweifelsfragen: Ergänzend zu den BMF-Schreib...
  • BMF 12.9.2013, SIS 13 24 77, Übertragung von Wirtschaftsgütern, unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils: Das Bundesfina...
  • FG Baden-Württemberg 21.8.2013, SIS 14 03 56, Keine Buchwertfortführung bei Übertragung eine Wirtschaftsguts einer Personengesellschaft in das Vermögen...
  • BFH 10.4.2013, SIS 13 27 36, BVerfG-Vorlage, fehlende Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Perso...
  • OFD Münster 6.3.2013, SIS 13 11 71, Land- und Forstwirte, ESt-Veranlagung 2011: Die OFD Münster hat eine Verfügung zur Einkommensteuerveranla...
  • BFH 28.2.2013, SIS 13 17 03, Personengesellschaft als Steuerschuldner der Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 4 UmwStG 1995: Eine Personenges...
  • BFH 7.2.2013, SIS 13 17 02, Sachurteil trotz fehlender Sachurteilsvoraussetzungen: 1. Hat das FG die Klage durch Sachurteil abgewiese...
Fachaufsätze
  • LIT 02 70 68 W. Mitschke, FR 14/2013 S. 648: Nochmals: Trennung von der Trennungstheorie? - Zur Übertragung von Wirtschaftsgütern bei PersGes - BFH-Ur...
  • LIT 02 64 49 C.F. Vees, DStR 14/2013 S. 681: Einheitstheorie oder Trennungstheorie: Eine kritische Würdigung - BFH-Urteil vom 19.9.2012, IV R 11/12 = ...
  • LIT 02 64 60 W Mitschke, FR 7/2013 S. 314: Nach dem Spruch des IV. BFH-Senats (Urteile vom 2.8.2012, IV R 41/11 = SIS 12 27 74 und vom 19.9.2012, IV...
  • LIT 02 65 14 B. Dornheim, DStZ 1/2013 S. 397: Die Aufgabe der "reinen" Trennungstheorie - Darstellung der praktischen Folgeprobleme anhand von Beispiel...
  • LIT 02 69 44 B. Heuermann, DB 24/2013 S. 1328: Einheit, Trennung oder modifiziertes Trennen? - Verbilligte Wirtschaftsgutübertragung und § 6 Abs. 5 EStG...
  • LIT 02 58 93 M. Messner, AktStR 1/2013 S. 78: Übertragung eines Wirtschaftsguts des Sonderbetriebsvermögens in das Gesamthandsvermögen - Anmerkungen zu...
  • LIT 02 51 34 G. Recnik, BB 43/2012 S. 2686: Keine Gewinnrealisierung bei Einzelwirtschaftsgutsübertragung innerhalb der Mitunternehmerschaft - BB-Kom...
  • LIT 02 52 79 U. Prinz/A.C. Hütig, DB 46/2012 S. 2597: Ende der Trennungstheorie bei § 6 Abs. 5 EStG - Die BFH-Urteile vom 21.6.2012 (IV R 1/08 = SIS 12 19 51) ...

 

1

I. Der Kläger und Revisionskläger zu 2. (Kläger) war im Streitjahr 2001 als Kommanditist zu 70 % am Vermögen der Klägerin und Revisionsklägerin zu 1. (Klägerin), einer GmbH & Co. KG, beteiligt. Mit Vertrag vom 26.6.2001 übertrug der Kläger zwei bis dahin zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörende bebaute Grundstücke auf die Klägerin. Auf einem der Grundstücke lastete eine Verbindlichkeit in Höhe von 296.453,47 EUR, die die Klägerin übernahm. Die Klägerin bilanzierte die Grundstücke anschließend mit ihrem Buchwert.

 

 

2

Nach einer Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die Auffassung, dass die Übertragung des mit der Verbindlichkeit belasteten Grundstücks anteilig zur Aufdeckung stiller Reserven geführt habe. Der Verkehrswert des Grundstücks betrug 1.520.000 EUR. Nach Abzug des Buchwerts von 1.026.339,09 EUR beliefen sich die stillen Reserven auf 493.660,91 EUR. Im Verhältnis zum Verkehrswert machte die übernommene Verbindlichkeit 19,5 % aus, so dass es nach Auffassung des FA zur Aufdeckung stiller Reserven in Höhe von 96.281,24 EUR im Sonderbetriebsvermögen des Klägers gekommen war. Um diesen Betrag erhöhte das FA die Sonderbetriebseinnahmen des Klägers. Zugleich ergaben sich für die Klägerin höhere Abschreibungen in Höhe von 1.685,24 EUR sowie eine um 13.394,79 EUR erhöhte Gewerbesteuer-Rückstellung.

 

 

3

Einspruch und Klage gegen den entsprechend geänderten Gewinnfeststellungsbescheid hatten keinen Erfolg. Das Urteil ist in EFG 2012, 1333 = SIS 12 14 31 veröffentlicht.

 

 

4

Mit der Revision rügen die Kläger eine Verletzung des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35) - EStG - sowie hilfsweise einen Verstoß des § 52 Abs. 16a Satz 1 EStG gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

 

 

5

Die Kläger beantragen, unter Aufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung vom 17.9.2010 den Bescheid für 2001 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen vom 19.3.2007 dahingehend zu ändern, dass die Sonderbetriebseinnahmen des Klägers um 188.309,74 DM (96.281,24 EUR) vermindert und die laufenden Einkünfte der Klägerin um 29.493,98 DM (15.080,03 EUR) erhöht werden.

 

 

6

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

7

II. Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung und in Abänderung des Gewinnfeststellungsbescheids 2001 zur Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb in der von den Klägern beantragten Höhe.

 

 

8

1. Die Übertragung des Grundstücks aus dem Sonderbetriebsvermögen des Klägers in das Gesamthandsvermögen der Klägerin hat ungeachtet der Übernahme einer den Buchwert nicht überschreitenden Verbindlichkeit nicht zu einem Gewinn im Sonderbetriebsvermögen des Klägers geführt.

 

 

9

a) Der Gesellschafter einer Personengesellschaft kann Wirtschaftsgüter aus seinem Sonderbetriebsvermögen an die Gesellschaft wie ein fremder Dritter entgeltlich veräußern. Überschreitet das Entgelt den Buchwert, erzielt der Gesellschafter aus der Veräußerung einen Gewinn in seinem Sonderbetriebsvermögen. Entgelt für die Übertragung eines Wirtschaftsguts ist jede Gegenleistung, gleichgültig ob sie in Geld, Sachen oder Rechten besteht. Übernimmt die Personengesellschaft im Zusammenhang mit der Übertragung des Wirtschaftsguts eine Verbindlichkeit des Gesellschafters, ist darin ein Entgelt zu sehen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21.6.2012 IV R 1/08, BFH/NV 2012, 1536 = SIS 12 19 51, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, m.w.N.; vom 11.12.2001 VIII R 58/98, BFHE 197, 411, BStBl II 2002, 420 = SIS 02 05 28).

 

 

10

Im Streitfall ist das Grundstück danach in Höhe der übernommenen Verbindlichkeit von 296.453,47 EUR entgeltlich übertragen worden. Ein Gewinn im Sonderbetriebsvermögen des Klägers ergibt sich daraus aber nicht, weil der Buchwert mit 1.026.339,09 EUR höher als dieses Entgelt war.

 

 

11

Der Senat kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, auf welchem Konto der Differenzbetrag zwischen der übernommenen Verbindlichkeit und dem Buchwert des Grundstücks gebucht worden ist. Für die Entscheidung des Streitfalls kann indessen dahinstehen, welcher Kategorie das betreffende Konto zuzuordnen ist und welche Bedeutung sich daraus für die Annahme eines Entgelts ergibt. Denn auch wenn aus der Buchung auf eine Gegenleistung gegenüber dem Kläger zu schließen wäre, hätte diese nicht die Realisierung eines Gewinns zur Folge, weil sie zusammen mit der übernommenen Verbindlichkeit den Buchwert des Grundstücks nicht überschritten hätte.

 

 

12

b) Soweit das Entgelt hinter dem Verkehrswert des Grundstücks zurückbleibt, ist die Übertragung unentgeltlich durchgeführt worden und hat ebenfalls nicht zu einer Gewinnrealisierung geführt.

 

 

13

aa) Verlässt ein Wirtschaftsgut das Betriebsvermögen aus betriebsfremden Gründen ohne angemessene Gegenleistung, ist der Vorgang als Entnahme zu beurteilen.

 

 

14

Im Streitfall liegt danach schon dem Grunde nach eine Entnahme nicht vor. Denn das übertragene Wirtschaftsgut hat das Betriebsvermögen nicht verlassen, zu dem es vor der Übertragung gehörte. Das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft umfasst nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis neben dem Gesamthandsvermögen auch das Sonderbetriebsvermögen in der Hand ihrer Gesellschafter (z.B. BFH-Urteile vom 30.3.1993 VIII R 8/91, BFHE 172, 19, BStBl II 1993, 864 = SIS 93 20 38, unter II.5.a, und vom 17.12.2008 IV R 65/07, BFHE 224, 91, BStBl II 2009, 371 = SIS 09 07 01, unter II.2.a). Wechselt ein Wirtschaftsgut durch eine Transaktion von einem Teil des Betriebsvermögens der Personengesellschaft in einen anderen Teil desselben Betriebsvermögens, kann der Vorgang nicht als eine Entnahme i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG angesehen werden. Denn die Entnahme setzt nach dieser Vorschrift voraus, dass das Wirtschaftsgut den Bereich des Betriebs verlässt. Wird der betriebliche Funktionszusammenhang nicht gelöst, fehlt es an einer Entnahme (BFH-Urteil vom 17.7.2008 I R 77/06, BFHE 222, 402, BStBl II 2009, 464 = SIS 08 37 67, unter B.III.3.b bb). Anders als bei einem von einer einzelnen Person unterhaltenen Betrieb ist deshalb bei einer Personengesellschaft ein zivilrechtlicher Rechtsträgerwechsel ohne gleichzeitige Entnahme denkbar. Findet der Vorgang ganz oder teilweise unentgeltlich statt, fehlt es insoweit an einem Besteuerungstatbestand.

 

 

15

bb) Dem steht nicht entgegen, dass der Katalog des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG in seiner im Streitjahr und bis heute geltenden Fassung auch derartige Übertragungen enthält. Der Senat versteht die Norm als eine Bewertungsvorschrift für die dort genannten Wirtschaftsguttransfers, die im Fall der Unentgeltlichkeit für die dadurch ggf. verwirklichte Entnahme eine Bewertung mit dem Buchwert anordnet (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1536 = SIS 12 19 51, unter II.b cc (1)). Diese spezialgesetzliche Regelung geht § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG vor, wonach eine Entnahme mit dem Teilwert zu bewerten ist.

 

 

16

Es bedürfte danach zwar grundsätzlich keiner Regelung für unentgeltliche Übertragungen, die nicht zum Wechsel des Betriebsvermögens führen. Die Erwähnung derartiger Übertragungen in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG ist aber damit zu erklären, dass das Gesetz unentgeltliche Übertragungen und Übertragungen gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten technisch zusammenfasst und für Übertragungen gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten eine konstitutive Regelung schafft. In Bezug auf unentgeltliche Übertragungen ohne Entnahme bringt die Vorschrift insoweit lediglich deklaratorisch zum Ausdruck, dass der Buchwert auch nach der Transaktion fortzuführen ist.

 

 

17

c) Das Finanzgericht (FG) ist zu dem Ergebnis gekommen, im Streitfall seien stille Reserven aufgedeckt worden, ohne allerdings die gesetzliche Grundlage dafür konkret zu erläutern. Es folgt insoweit ausdrücklich dem Verständnis der Finanzverwaltung von der sog. Trennungstheorie (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 8.12.2011 IV C 6-S 2241/10/10002, BStBl I 2011, 1279 = SIS 11 39 28, unter II.3.a), wonach bei einer teilentgeltlichen Übertragung immer ein dem Verhältnis des Entgelts zum Verkehrswert entsprechender Anteil der stillen Reserven realisiert wird. Zu Fällen, in denen - wie hier - nach den vorstehenden Grundsätzen in Bezug auf die Differenz zwischen Entgelt und Verkehrswert keine Entnahme vorliegt, nimmt das Schreiben des BMF allerdings keine Stellung. Auch das FG hat sich mit dieser entscheidungserheblichen Frage nicht beschäftigt. Der erkennende Senat hat umgekehrt keine Veranlassung, auf die von den Beteiligten erörterte, hier aber nicht entscheidungserhebliche Frage einzugehen, welche Rechtsfolge bei einer Entnahme in Höhe des Differenzbetrags eintritt.

 

 

18

2. Bei dieser Sachlage bedarf auch die von den Beteiligten unterschiedlich beantwortete Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 52 Abs. 16a Satz 1 EStG keiner Beantwortung durch den Senat.

 

 

19

3. Die Sache ist entscheidungsreif, da die betragsmäßigen Auswirkungen der unzutreffenden Gewinnerhöhung unstreitig und vom FG festgestellt worden sind. Die festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mindern sich um 158.815,76 DM (188.309,74 DM ./. 29.493,98 DM) auf 312.372 DM.