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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-222/09 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Mehrwertsteuer, Polen, Dienstleistungen, Umweltschutz
Rechtsfrage: Ist Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der RL 77/388/EWG - jetzt Art. 56 Abs. 1 Buchst. c der RL 2006/112/EG (im Folgenden: RL 2006/112) - dahin auszulegen, dass die dort genannten Dienstleistungen von Ingenieuren, die einem Mehrwertsteuerpflichtigen erbracht werden, der einen diese Dienstleistungen umfassenden Auftrag für einen in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft ansässigen Dienstleistungsempfänger ausführt, an dem Ort besteuert werden, an dem der Dienstleistungsempfänger (der Auftraggeber) den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, oder ist davon auszugehen, dass diese Dienstleistungen als Tätigkeit auf dem Gebiet der Wissenschaften gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der RL 77/388/EWG (jetzt entsprechend Art. 52 Buchst. a der RL 2006/112) an dem Ort besteuert werden, an dem sie tatsächlich bewirkt werden, wenn man von der Prämisse ausgeht, dass es sich bei diesen Dienstleistungen um Arbeiten handelt, die Untersuchungen und Messungen von Emissionen i.S. der Umweltschutzvorschriften, darunter die Durchführung von Untersuchungen im Zusammenhang mit der Emission von Kohlenstoffdioxid (CO 2 ) und dem Handel mit CO 2 -Emissionen, die Anfertigung und Kontrolle der Dokumentation der genannten Arbeiten sowie die Analyse potenzieller Verschmutzungsquellen umfassen und die zum Zweck der Erlangung neuer Erfahrungen und neuen technologischen Wissens, das auf Herstellung neuer Stoffe, Erzeugnisse und Anlagen sowie die Anwendung neuer technologischer Verfahren im Produktionsprozess gerichtet ist, durchgeführt werden?
Vorinstanz: Naczelny Sad Administracyjny (Republik Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2009 Nr. C 220 S. 18
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 07.10.2010
Erledigungs-Az: Rs C-222/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 33 41