Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20.10.2015 11 K
3775/12 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist die Rechtsnachfolgerin ihres im April 2017
verstorbenen Ehemannes (M). M, der in der Bundesrepublik
Deutschland (Deutschland) wohnhaft war, war Miterbe seiner am
1.4.2009 verstorbenen Schwester, der Erblasserin (E). E war
Schweizer Staatsangehörige und in der Schweiz wohnhaft. Zum
Nachlass gehörten u.a. zwei in der Schweiz gelegene
Grundstücke.
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Mit Verfügung vom 20.9.2009 setzte die
zuständige schweizerische Finanzbehörde gegenüber M
- ausgehend von einem Vermögensanfall in Höhe von 119.400
CHF - Erbschaftsteuer in Höhe von 6.444 CHF fest. Bei der
Ermittlung des Vermögensanfalls wurden die Grundstücke
mit ihrem amtlichen Wert von 830.300 CHF anteilig
berücksichtigt.
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Am 14.3.2011 reichte M eine
Erbschaftsteuererklärung ein. Mit Bescheid vom 31.3.2011
setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -
) gegenüber M Erbschaftsteuer in Höhe von 60.414 EUR
fest. Dabei ging er von einem Wert des Erwerbs in Höhe von
235.651 EUR aus, wobei das in der Schweiz gelegene
Grundvermögen mit einem Wert von 211.836 EUR in die
Bemessungsgrundlage einbezogen wurde. Die in der Schweiz
festgesetzte und gezahlte Erbschaftsteuer in Höhe von 4.266
EUR rechnete er nach § 21 des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes in der im Jahr 2009 geltenden Fassung
(ErbStG) an. Gegen den Bescheid wurde kein Einspruch
eingelegt.
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Mit Schreiben vom 22.9.2011 beantragte M
eine Herabsetzung der festgesetzten Steuer auf 1.140 EUR. Er
stützte seinen Antrag auf § 174 Abs. 1 der Abgabenordnung
(AO) und machte geltend, nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a des
Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern
vom 30.11.1978 (BStBl I 1980, 243) - DBA-Schweiz - stelle
Deutschland in der Schweiz gelegenes Grundvermögen von der
Steuer frei, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes
schweizerischer Staatsangehöriger gewesen sei.
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Das FA lehnte die begehrte Änderung
des Steuerbescheids mit der Begründung ab, es fehle an einer
verfahrensrechtlichen Änderungsvorschrift. Der Bescheid vom
31.3.2011 sei bestandskräftig geworden und die Voraussetzungen
des § 174 Abs. 1 Satz 1 AO lägen nicht vor. Der Einspruch
blieb ohne Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen
eingelegten Klage statt und setzte die Steuer
antragsgemäß auf 1.140 EUR herab. Zur Begründung
führte es im Wesentlichen aus, Steuerbescheid i.S. des §
174 Abs. 1 Satz 1 AO könne auch ein solcher einer
schweizerischen Finanzbehörde sein. Bei der schweizerischen
und der inländischen Erbschaftsteuerfestsetzung, die beide das
in der Schweiz gelegene Grundvermögen in die steuerliche
Bemessungsgrundlage einbezogen hätten, handele es sich um
widerstreitende Festsetzungen. Das in der Schweiz gelegene
Grundvermögen dürfe nach dem DBA-Schweiz nur dort
besteuert werden. Das Urteil ist in EFG 2016, 98 = SIS 16 01 69
veröffentlicht.
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Mit seiner Revision rügt das FA eine
Verletzung von § 174 Abs. 1 Satz 1 AO.
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Das FA beantragt, die Vorentscheidung
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
ist dem Verfahren am 12.1.2018 beigetreten.
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II. Die Revision ist begründet. Die
Vorentscheidung wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -
). Entgegen der Auffassung des FG kann der Erbschaftsteuerbescheid
vom 31.3.2011 nicht nach § 174 Abs. 1 Satz 1 AO zugunsten der
Klägerin geändert werden.
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1. Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren
Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger
berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte
berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte
Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern (§
174 Abs. 1 Satz 1 AO).
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a) Der Begriff des „bestimmten
Sachverhalts“ i.S. des § 174 Abs. 1 Satz 1 AO
knüpft an einen einheitlichen Lebensvorgang an, an den das
Gesetz steuerliche Folgen knüpft. Eine widerstreitende
Steuerfestsetzung liegt nur vor, wenn derselbe Lebensvorgang in
verschiedenen Steuerbescheiden unterschiedlich berücksichtigt
worden ist. Die Anwendung des § 174 Abs. 1 Satz 1 AO erfordert
nach einhelliger Auffassung das Vorliegen von (positiv)
widerstreitenden Steuerfestsetzungen zu Lasten eines oder mehrerer
Steuerpflichtiger. Ein „Widerstreiten“ in diesem
Sinne setzt voraus, dass die in den (kollidierenden) Bescheiden
getroffenen Regelungen (Steuerfestsetzungen oder Feststellungen)
aufgrund der materiellen Rechtslage nicht miteinander vereinbar und
daher widersprüchlich sind, weil nur eine der festgesetzten
oder angeordneten Rechtsfolgen zutreffen kann. Die in der
mehrfachen Erfassung eines bestimmten Sachverhalts liegenden
Unrichtigkeiten müssen einander nach materiellem Recht
zwingend (denknotwendig) ausschließen (Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9.5.2012 I R 73/10, BFHE 238, 1, BStBl
II 2013, 566 = SIS 12 22 08, Rz 31).
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b) Die
„Berücksichtigung“ eines bestimmten
Sachverhalts i.S. von § 174 Abs. 1 Satz 1 AO setzt voraus,
dass er dem FA bei der Entscheidungsfindung bekannt war und als
Entscheidungsgrundlage herangezogen und verwertet worden ist
(BFH-Urteil in BFHE 238, 1, BStBl II 2013, 566 = SIS 12 22 08, Rz
28).
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2. Es kann dahingestellt bleiben, ob
„Steuerbescheid“ i.S. des § 174 Abs. 1 AO
auch eine Maßnahme einer Steuerbehörde eines
Drittstaates sein kann (bejahend Loose in Tipke/Kruse,
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 174 AO Rz 8;
Klein/Rüsken, AO, 14. Aufl., § 174 Rz 15; Birkenfeld, BB
1993, 1185; verneinend von Wedelstädt in Gosch, AO § 174
Rz 26; Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 174 Rz 12;
Frotscher in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 174 AO Rz 56).
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Denn ein Widerstreit i.S. des § 174 Abs.
1 Satz 1 AO liegt im Streitfall nicht vor. Die schweizerische
Finanzbehörde konnte zwar den Grundstückserwerb von Todes
wegen besteuern und dafür den Wert der Grundstücke als
Bemessungsgrundlage heranziehen. Zugleich war der Erwerb der
Grundstücke auf der Grundlage des DBA-Schweiz i.V.m. § 19
Abs. 2 ErbStG bei der Festsetzung der Steuer für den
übrigen in Deutschland steuerbaren Nachlass im Rahmen des
Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Damit war die
mehrfache Erfassung des Sachverhalts nicht ausgeschlossen.
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a) Nach Art. 8 Abs. 1 DBA-Schweiz kann das
nicht nach den Art. 5 bis 7 DBA-Schweiz zu behandelnde
Vermögen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der
Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte. Diese
Vorschrift erfasst alle Vermögensgegenstände, die in den
Art. 5 bis 7 DBA-Schweiz genannt werden, aber nicht unter diese
speziellen Zuteilungsregeln fallen, weil sich der
Nachlassgegenstand im Wohnsitzstaat des Erblassers und nicht im
anderen Vertragsstaat befindet, wie dies z.B. Art. 5 Abs. 1
DBA-Schweiz für das unbewegliche Vermögen voraussetzt.
Art. 8 Abs. 1 DBA-Schweiz ist deshalb auf Grundstücke
anwendbar, die im Wohnsitzstaat des Erblassers liegen (vgl. Gersch
in Flick/ Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen
Deutschland-Schweiz, Erbschaftsteuer, Erb. Art. 8 Rz 3). Dies
entspricht dem in einem DBA allgemein anzutreffenden Grundsatz,
dass der Belegenheitsstaat unbewegliches Vermögen besteuern
darf (vgl. Gersch in Flick/Wassermeyer/Kempermann, a.a.O., Art. 5
Rz 5). Nach diesen Regeln hatte im Streitfall die Schweiz das
Besteuerungsrecht für die dort gelegenen Grundstücke der
E.
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b) Das Besteuerungsrecht war nicht nach Art. 8
Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz Deutschland zugeteilt.
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aa) Nach dieser Vorschrift kann das
Nachlassvermögen ungeachtet der Art. 5 bis 7 und Art. 8 Abs. 1
DBA-Schweiz nach deutschem Recht besteuert werden, wenn der
Erwerber im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in Deutschland
über eine ständige Wohnstätte verfügte oder
dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (sog.
Nachbesteuerungsrecht oder überdachende Besteuerung).
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bb) Art. 8 Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz wird
durch die Sonderregelung des Art. 8 Abs. 2 Satz 3 DBA-Schweiz
wieder eingeschränkt. Danach ist Art. 10 Abs. 1 DBA-Schweiz,
der die Vermeidung der Doppelbesteuerung für den Fall regelt,
dass der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in
Deutschland hatte, entsprechend anzuwenden. Die entsprechende
Anwendung von Art. 10 Abs. 1 DBA-Schweiz bedeutet, dass nicht die
Voraussetzungen des Einleitungssatzes des Art. 10 Abs. 1
DBA-Schweiz zum Wohnsitz des Erblassers in Deutschland, sondern die
Regelungen in den Buchst. a und b des Art. 10 Abs. 1 DBA-Schweiz
gelten (vgl. Baßler in Flick/Wassermeyer/Kempermann, a.a.O.,
Art. 10 Rz 8).
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Art. 10 Abs. 1 DBA-Schweiz bezieht sich
aufgrund des Wortlauts seines Einleitungssatzes nur auf die
Vermeidung der Doppelbesteuerung, die durch den Wohnsitz des
„Erblassers“ in Deutschland ausgelöst wird.
Auch im Fall des Nachbesteuerungsrechts, das an den Wohnsitz des
„Erwerbers“ in Deutschland anknüpft, muss
Deutschland jedoch die Doppelbesteuerung vermeiden. Nach Art. 10
Abs. 1 Buchst. a DBA-Schweiz nimmt Deutschland in der Schweiz
gelegenes unbewegliches Vermögen i.S. des Art. 5 Abs. 2
DBA-Schweiz (u.a. Grundstücke) von der Besteuerung aus, wenn
der „Erblasser“ im Zeitpunkt seines Todes
schweizerischer Staatsangehöriger war. Die Verweisung in Art.
8 Abs. 2 Satz 3 DBA-Schweiz auf Art. 10 Abs. 1 Buchst. a
DBA-Schweiz schränkt insofern das Deutschland zustehende
Nachbesteuerungsrecht ein (vgl. Gersch in Flick/Wassermeyer/
Kempermann, a.a.O., Art. 8 Rz 10 und 20).
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cc) Bei der Festsetzung der Steuer für
das Vermögen, für das Deutschland das Besteuerungsrecht
behält, kann Deutschland nach DBA-Regelungen den Steuersatz
anwenden, der anzuwenden wäre, wenn das unbewegliche
Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wäre (Art.
10 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 DBA-Schweiz). Deutschland hat für
solche Sachverhalte im nationalen Recht einen Progressionsvorbehalt
vorgesehen. Ist im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (u.a. bei
einem Erwerber mit Wohnsitz im Inland) ein Teil des Vermögens
der inländischen Besteuerung auf Grund eines Abkommens zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung entzogen, ist die Steuer nach dem
Steuersatz zu erheben, der für den ganzen Erwerb gelten
würde (§ 19 Abs. 2 ErbStG). Damit ist der Wert von in der
Schweiz gelegenen Grundstücken eines schweizerischen
Erblassers für die Bestimmung des Steuersatzes, der auf den
übrigen Erwerb eines inländischen Erwerbers Anwendung
findet, heranzuziehen.
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dd) Nach diesen Grundsätzen hatte
Deutschland im Streitfall in Bezug auf den von Todes wegen
erfolgten Erwerb der in der Schweiz gelegenen Grundstücke der
E kein Besteuerungsrecht. E war im Zeitpunkt ihres Todes
schweizerische Staatsangehörige. Das FA hätte daher bei
der Festsetzung der Erbschaftsteuer den Wert der Grundstücke
in der Schweiz von der Bemessungsgrundlage für die Steuer
ausnehmen müssen. Es hatte aber bei der Festsetzung der
Erbschaftsteuer für den übrigen Erwerb im Inland den Wert
der Grundstücke für die Bestimmung des Steuersatzes, der
auf den übrigen Erwerb Anwendung findet, heranzuziehen.
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c) Aufgrund des inländischen
Progressionsvorbehalts nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a Satz 2
DBA-Schweiz i.V.m. § 19 Abs. 2 ErbStG wäre eine doppelte
Berücksichtigung des Werts der Grundstücke - in der
Schweiz im Rahmen der Bemessungsgrundlage für die Steuer und
in Deutschland im Rahmen des Progressionsvorbehalts - möglich
gewesen. Ein Widerstreit i.S. des § 174 Abs. 1 Satz 1 AO
scheidet daher aufgrund der mehrfachen
Berücksichtigungsmöglichkeit aus. Die DBA-Vorschriften,
die einen parallelen Zugriff beider Vertragsstaaten auf das gleiche
Steuersubstrat verhindern, sind Bestandteil der materiellen
Rechtslage, aufgrund derer der „Widerstreit“ zu
beurteilen ist (BFH-Urteil in BFHE 238, 1, BStBl II 2013, 566 = SIS 12 22 08, Rz 33). Der Progressionsvorbehalt gehört zur
abkommensrechtlichen Verteilung der Besteuerungskompetenzen und
darf deshalb bei der Prüfung des Widerstreits nicht
außer Acht gelassen werden.
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d) Für den Ausschluss der Änderung
nach § 174 Abs. 1 AO ist unerheblich, dass sich im Streitfall
auch bei Berücksichtigung der in der Schweiz gelegenen
Grundstücke im Rahmen der Progression kein höherer
Steuersatz ergeben hätte. Der auf den Erwerb des M als Bruder
von E anzuwendende Steuersatz betrug nach § 15 Abs. 1
Steuerklasse II Nr. 2 ErbStG i.V.m. § 19 Abs. 1 ErbStG 30 %,
und zwar unabhängig davon, ob die Bemessungsgrundlage für
den Erwerb - wie im Bescheid vom 31.3.2011 zu Grunde gelegt -
215.600 EUR oder - wie durch das FG berechnet - 3.800 EUR waren.
Die Möglichkeit der Berücksichtigung des Sachverhalts im
Rahmen des Progressionsvorbehalts hängt nicht davon ab, ob die
Berücksichtigung im konkreten Fall zu einer höheren
Steuerfestsetzung führt.
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e) Ebenso wenig ist entscheidungserheblich,
dass das FA die Grundstücke zu Unrecht in die
Bemessungsgrundlage für die deutsche Steuer eingestellt und
die Doppelbesteuerung durch Anrechnung der in der Schweiz gezahlten
Steuer nach § 21 ErbStG vermieden hat. § 174 Abs. 1 Satz
1 AO dient nicht der Festsetzung der materiell richtigen Steuer,
sondern der Vermeidung eines denklogischen Widerstreits der
mehrfachen Berücksichtigung eines steuerbaren
Sachverhalts.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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4. Die Entscheidung ergeht gemäß
§ 90 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO mit Einverständnis der
Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung. Die
Klägerin und das FA haben wirksam auf die Durchführung
einer (weiteren) mündlichen Verhandlung verzichtet. Ein
entsprechender Verzicht des dem Revisionsverfahren beigetretenen
BMF liegt zwar nicht vor; er ist aber auch nicht erforderlich. Denn
das BMF erlangt durch den Beitritt zum Verfahren zwar die
verfahrensrechtliche Stellung eines Beteiligten (§ 122 Abs. 2
Satz 4 FGO i.V.m. § 57 Nr. 4 FGO); über das Verfahren zu
disponieren, vermag es jedoch nicht. Dies können nur
Kläger und Beklagter als die ursprünglichen
Verfahrensbeteiligten (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.2010 VI R 16/09,
BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966 = SIS 11 01 53, Rz 16 f.).
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